TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/6 C2 412828-1/2010

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Veröffentlicht am 06.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 412828-1/2010/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, FZ. 09 10.034-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, FZ. 09 10.034-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Tadschike mit afghanischer Staatsangehörigkeit, stellte am 20.8.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen worden war.

Im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Einvernahme, die von Organen der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt am 20.8.2009 durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm sein Onkel nach der Ermordung seines Vaters zur Flucht verholfen habe. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Afghanistan in Gefahr gewesen, und er sei nach Europa gekommen, um eine Ausbildung zu erhalten.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab an, aus der Provinz Maidan Wardak zu stammen und Afghanistan verlassen zu haben, da ihn der Onkel, der gefürchtet habe, dass der Beschwerdeführer wie sein Vater ermordet werde, aus Afghanistan weggeschickt habe. Die Familie des Beschwerdeführers sei von Maidan Wardak nach Kabul geflüchtet.

Am 26.8.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen und der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wurde der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinem Fluchtweg befragt; hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass sein Vater als Soldat bei der Nationalarmee gedient und gegen die Taliban gekämpft habe. Dieser sei 2009 - ein genaueres Datum wisse der Beschwerdeführer nicht - getötet worden. In weiterer Folge habe man die Familie bedroht; deshalb seien diese und der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, nach Kabul zu fliehen. Da die Taliban hinter dem Beschwerdeführer her gewesen seien, um an ihm Rache zu nehmen, habe sein Onkel die Reise ins Ausland organisiert.

Am 28.10.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wiederholte er im Wesentlichen seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe und gab an, dass seine Mutter und seine Geschwister nunmehr in Kabul leben würden; der Beschwerdeführer habe mit der Mutter telefoniert; es gehe der Familie gut. Der Beschwerdeführer und die genannten Angehörigen seien nach einer Warnung der Taliban nach Kabul gegangen; man habe den Beschwerdeführer aber auch in Kabul gesucht, sodass dieser weiterflüchten habe müssen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater sechs Monate einfacher Soldat bei der Nationalarmee gewesen sei, bevor er gemeinsam mit anderen Soldaten durch eine Mine getötet worden sei.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer noch zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Mit Schreiben vom 3.12.2009 nahm die beschwerdeführende Partei zu den vom Bundesasylamt in der Einvernahme am 28.10.2009 vorgehaltenen Länderberichten Stellung und führte zusammengefasst und unter Berufung auf Quellen aus, dass die Lage in Afghanistan so schlecht sei, dass weder eine Rückkehr noch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kämen. Es sei daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.3.2010, erlassen am 9.4.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass hinsichtlich des Fluchtvorbringens die Tötung des Vaters durch eine Mine im Zuge von Kriegshandlungen glaubhaft sei; jedoch sei die daraus resultierende Verfolgungsabsicht seitens der Taliban nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Maidan Wardak und habe Familienangehörige in Kabul, sodass eine Rückführung diesen weder in eine hoffnungslose Lage bringen werde noch sonst ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute. Auch sei die Ausweisung des Beschwerdeführers im Lichte seines Privat- und Familienlebens zulässig.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass hinsichtlich des Fluchtvorbringens die Tötung des Vaters durch eine Mine im Zuge von Kriegshandlungen glaubhaft sei; jedoch sei die daraus resultierende Verfolgungsabsicht seitens der Taliban nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf römisch 40 , Provinz Maidan Wardak und habe Familienangehörige in Kabul, sodass eine Rückführung diesen weder in eine hoffnungslose Lage bringen werde noch sonst ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeute. Auch sei die Ausweisung des Beschwerdeführers im Lichte seines Privat- und Familienlebens zulässig.

Mit am 20.4.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurden das Fluchtvorbringen bzw. die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wiederholt und vorgebracht, dass das Vorbringen einerseits im Lichte der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft und andererseits asylrelevant sei; dem Beschwerdeführer drohe auf Grund seiner Verwandtschaft mit seinem Vater Blutrache durch die Taliban. Durch den Tod des Vaters sei der Beschwerdeführer weiters Halbwaise und schutzlos der allgemein schlechten Lage ausgesetzt.

Weiters wurde ausgeführt, dass eine Vorwarnung der Taliban ein Indiz für die gezielte Tötung des Vaters durch die spätere Minenlegung darstellen würde.

Schließlich habe das Bundesasylamt auch nicht die (oben erwähnte) Stellungnahme zu den Länderberichten berücksichtigt, in der die schlechte allgemeine Lage in Maidan Wardak und Kabul dargelegt worden sei.

Daher wurde nach rechtlichen Ausführungen, Verweise auf (nicht mehr aktuelle) Länderberichte und Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie die Ausweisung ersatzlos zu beheben.

Nach entsprechendem Antrag wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.10.2011, Zl.: C2 412 828-1/2010/6Z, amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Mit E-Mail vom 4.11.2011 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter habe, die glaublich wieder mit den Geschwistern des Beschwerdeführers von Kabul in das Dorf XXXX, Provinz Maidan Wardak übersiedelt sei. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, seit wann der Kontakt nicht mehr bestehe.Mit E-Mail vom 4.11.2011 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter habe, die glaublich wieder mit den Geschwistern des Beschwerdeführers von Kabul in das Dorf römisch 40 , Provinz Maidan Wardak übersiedelt sei. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, seit wann der Kontakt nicht mehr bestehe.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 4.10.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.

Zu Beginn der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand ("VR: Sind Sie vollkommen gesund? BF: Ja."), zum Verfahren vor dem Bundesasylamt, zu seiner Situation in Österreich sowie zu seiner Identität befragt und wurden ihm die aktuellen Länderdokumente zu Afghanistan vorgehalten. Weiters nahm die Verhandlung folgenden Gang:

"VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei

VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum. Der BF wird aufgefordert, diese Angaben niederzuschreiben. Er gibt an, dass ihm das in Dari nicht möglich ist, daher werden die Angaben des BF von der D aufgenommen und auf der Anlage 5 vermerkt.

Anmerkung: Die Altersangaben beziehen sich auf heute, der BF ist aber nicht sicher, ob diese richtig sind, da er kein genaues Wissen zum Alter seiner Familienangehörigen hat.

Zur Adresse:

VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?

BF: In der Nähe des Hauses gibt es nichts Besonderes. Die Ortschaft liegt in den Bergen, es leben dort 10 bis 12 Familien, von diesen sind bereits 4 nach Kabul gezogen.

VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?

BF: Es gehörte uns und das ist auch im Ort bekannt.

VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?

BF: Ich bin dort zur Welt gekommen und lebte bis zu meiner Ausreise dort.

VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?

BF: Unmittelbar vor meiner Ausreise war ich zwischen 2 und 4 Wochen in Kabul aufhältig. Dies zusammen mit meiner Familie.

VR: Können Sie die Adresse in Kabul genauer bezeichnen?

BF: Im Bezirk XXXX, das liegt in der Nähe des Tiergartens.BF: Im Bezirk römisch 40 , das liegt in der Nähe des Tiergartens.

VR: Bei wem haben Sie dort gewohnt?

BF: Das Haus gehörte meiner Tante väterlicherseits namens XXXX, sie hatte einen 2. Namen, den ich nicht mehr weiß. Sie lebte dort mit ihrem Sohn, welcher 2 Ehefrauen hatte.BF: Das Haus gehörte meiner Tante väterlicherseits namens römisch 40 , sie hatte einen 2. Namen, den ich nicht mehr weiß. Sie lebte dort mit ihrem Sohn, welcher 2 Ehefrauen hatte.

VR: Hatte dieser auch Kinder?

BF: Er hatte 6 oder 7 Kinder, das älteste Kind war aber nicht älter als 10 Jahre.

VR: Wenn Sie dort 2 bis 4 Wochen gewohnt haben, müssten Sie doch die Anzahl der Kinder, die Namen und das ungefähre Alter wissen.

BF: Ich habe sehr viele Sachen vergessen. Ich habe sogar die Namen meiner Freunde in Afghanistan vergessen.

Zu den Verwandten

VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?

BF: Ja, außer meinem Vater.

VR: Wo befinden sich diese, ausgenommen Ihres Vaters?

BF: Wir lebten zusammen in Maidan Wardak, nachdem ich dann dort Probleme bekommen habe, sind wir nach Kabul in das Haus meiner Tante väterlicherseits gegangen. Von dort aus habe ich Afghanistan verlassen.

VR: Wo befinden sich Ihre Mutter und Ihre Geschwister jetzt?

BF: Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie und kann Ihnen daher nicht sagen, wo sie sich aufhält. Im Jahr 2009 hatte ich den letzten Kontakt zu meiner Familie, damals lebten sie in Kabul, bei der Tante väterlicherseits. Ihre finanzielle Lage war allerdings sehr schlecht.

VR: Könnten sie jetzt noch in Kabul sein?

BF: Das kann ich nicht sagen, ich weiß es nicht.

VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Tante?

BF: Nein.

VR: Wieso hat dann Ihre Vertreterin am 04.11.2011 angegeben, dass Sie ihr gesagt hätten, dass Ihre Mutter Kabul verlassen hätte und glaublich wieder in Maidan Wardak wohne?

BF: Ich habe ihr erzählt, dass beim letzten Telefonat meine Familie überlegt hat, nach Maidan Wardak zurückzuziehen, weil es ihnen in Kabul schlecht ging. Ich weiß aber nicht, ob sie dann tatsächlich dorthin gezogen sind.

VR: Hatten Sie jemals Kontakt zu Ihrer Tante, seit Sie aus Afghanistan ausgereist sind?

BF: Nein. Ich habe immer noch die Nummer, unter der ich früher meine Mutter erreicht habe. Das ist das Handy der Mutter.

VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Im Jahr 2009.

VR: Wann genau?

BF: Im Saratan (= 3. oder 4. Monat = Mai bis Juli).

VR: Wo wohnt der Onkel, den Sie um Übersendung Ihrer Geburtsurkunde gebeten haben?

BF: In Maidan Wardak, im gleichen Dorf, wie meine Familie. Ich habe zu diesem auch keinen Kontakt.

VR: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr?

BF: Seit ca. 2 Jahren. Mein Onkel besaß kein Handy, ich habe ihn über meine Mutter erreicht.

VR: Sie haben Ihren Onkel von Österreich aus über Ihre Mutter erreicht?

BF: Ja, so war das, ich habe meine Mutter angerufen und habe dann mit meinem Onkel telefoniert. Meine Mutter hat ihr Handy an meinen Onkel weitergegeben, ich habe dann mit ihm telefoniert.

VR: Wenn Ihre Mutter mit Ihnen nach Kabul gegangen ist, wie kann sie dann das Handy an den in Maidan Wardak lebenden Onkel weitergeben?

BF: Sie hat ihm das Handy lediglich zum Telefonieren mit mir gegeben, nicht dass es bei ihm bleibt.

VR: Aber Ihre Mutter ist in Kabul und Ihr Onkel in Maidan Wardak?

BF: Nein, das war vorher. Als meine Mutter noch in Maidan Wardak war, habe ich mit meinem Onkel gesprochen. Meine Mutter kam danach nach Kabul.

VR: D.h. Ihre Mutter kam erst nach Kabul, als Sie schon in Österreich waren?

BF: Ja, damals war ich in Österreich.

VR: Sie haben bereits bei der Erstbefragung am 20.08.2009 angegeben, dass sich Ihre Familie nach Kabul geflüchtet habe. Das passt überhaupt nicht zu Ihren jetzigen Aussagen.

BF: Ja, das ist richtig, das Gespräch war im Jahr 2009.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich bin zusammen mit meiner Familie nach Kabul geflüchtet. Als ich in Österreich war, nahm ich telefonischen Kontakt mit meiner Mutter auf. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, ob ich mit meinem Onkel auch gesprochen habe oder nicht.

VR ermahnt den BF zur Wahrheit und weist insbesondere auf die Folgen für die persönliche Glaubwürdigkeit und deren Auswirkung bei der Prüfung des Art. 3 EMRK hin, wenn dieser nicht nachvollziehbare Angaben macht.VR ermahnt den BF zur Wahrheit und weist insbesondere auf die Folgen für die persönliche Glaubwürdigkeit und deren Auswirkung bei der Prüfung des Artikel 3, EMRK hin, wenn dieser nicht nachvollziehbare Angaben macht.

VR: Warum haben Sie am 20.08.2009 angegeben, dass Ihre Schwester XXXX älter sei als Ihre Schwester XXXX und am 28.10.2009 und heute ist jeweils XXXX älter?VR: Warum haben Sie am 20.08.2009 angegeben, dass Ihre Schwester römisch 40 älter sei als Ihre Schwester römisch 40 und am 28.10.2009 und heute ist jeweils römisch 40 älter?

BF: XXXX ist älter.BF: römisch 40 ist älter.

VR wiederholt obige Frage.

BF: XXXX ist älter. Ich weiß nicht, warum das am 26.08. so aufgenommen wurde.BF: römisch 40 ist älter. Ich weiß nicht, warum das am 26.08. so aufgenommen wurde.

VR: Schildern Sie in kurzen Worten Ihren Fluchtweg von Afghanistan bis Österreich, unter Nennung der Fluchtmittel und allfälliger längerer Aufenthalte.

BF: Ich bin aus Kabul mit dem Flugzeug in den Iran gekommen, noch am selben Tag verließ ich den Iran Richtung Italien. Auf dem Weg wurde das Fahrzeug immer wieder gewechselt zwischen LKW und PKW, bis wir schließlich in Italien ankamen. In Italien kaufte uns jemand einen Fahrschein für den Zug, mit dem ich nach Österreich kam.

VR: Sind Sie legal oder illegal mit dem Flugzeug in den Iran gekommen?

BF: Ich bin legal eingereist.

VR: D.h. Sie hatten einen Reisepass?

BF: Ich hatte eine Geburtsurkunde, mit der ich einen Reisepass ausgestellt bekam. Wir haben in Kabul einen Schlepper organisiert, der mich für 15.000 Dollar nach Italien zu bringen hatte.

VR: War der Reisepass ein legaler Reisepass, auf Sie ausgestellt, oder nicht?

BF: Den Reisepass bekam ich vom Schlepper gegen Bezahlung und er war auf meinen Namen ausgestellt.

VR: Am 26.08.2009 haben Sie angegeben, niemals einen Reisepass besessen zu haben und am 28.10.2009 haben Sie angegeben, dass Ihnen der Onkel diesen Reisepass besorgt hätte. Erklären Sie die Widersprüche zu den jetzigen Aussagen.

BF: Ich besaß tatsächlich niemals einen eigenen Reisepass. Als ich aus Afghanistan ausreisen wollte, organisierte mein Onkel einen Schlepper, der für mich einen Reisepass organisierte.

VR: Warum haben Sie am 20.08.2009 angegeben, dass die Schleppung 12.000 Dollar gekostet hätte, während Sie heute 15.000 Dollar angegeben haben?

BF: Den Betrag kenne ich nicht so genau, es muss zwischen 12.000 und 15.000 Dollar gewesen sein.

BR und BFV: Keine Fragen.

VR wiederholt obige Ermahnung zur Wahrheit.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Mein Vater arbeitete für die Nationalarmee und kämpfte gegen die Taliban. Ich weiß nicht, ob er jemanden von den Taliban getötet hat, weil die Taliban ihn getötet haben und zwar, indem sie eine Mine gelegt haben. Danach sind die Taliban zu uns gekommen. Wir wurden laut, unser Nachbar namens XXXX kam zu uns, daraufhin sind die Taliban gegangen. Wir verließen unser Haus und gingen zu meiner Tante väterlicherseits, die in XXXX lebte. Diese befindet sich ebenfalls in Maidan Wardak, ich habe nämlich 2 Tanten väterlicherseits.BF: Mein Vater arbeitete für die Nationalarmee und kämpfte gegen die Taliban. Ich weiß nicht, ob er jemanden von den Taliban getötet hat, weil die Taliban ihn getötet haben und zwar, indem sie eine Mine gelegt haben. Danach sind die Taliban zu uns gekommen. Wir wurden laut, unser Nachbar namens römisch 40 kam zu uns, daraufhin sind die Taliban gegangen. Wir verließen unser Haus und gingen zu meiner Tante väterlicherseits, die in römisch 40 lebte. Diese befindet sich ebenfalls in Maidan Wardak, ich habe nämlich 2 Tanten väterlicherseits.

VR: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?VR: Wie lange haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten?

BF: Weniger als 2 Wochen.

VR: Aber mehr als 3 Tage?

BF: Ja.

VR: Warum haben Sie mir diese Adresse nicht genannt, als ich gefragt habe, wo Sie sich mind. 3 Tage in Afghanistan aufgehalten oder versteckt haben?

BF: Ich dachte, Sie meinen, außerhalb von Maidan Wardak.

VR: Am 26.08.2009 haben Sie auch in keinem Wort erwähnt, dass die Familie nach XXXX gegangen sei, sondern haben angegeben, dass Sie wegen der Verfolgung durch die Taliban gezwungen gewesen seien, nach Kabul zu fliehen. Erklären Sie mir den Widerspruch.VR: Am 26.08.2009 haben Sie auch in keinem Wort erwähnt, dass die Familie nach römisch 40 gegangen sei, sondern haben angegeben, dass Sie wegen der Verfolgung durch die Taliban gezwungen gewesen seien, nach Kabul zu fliehen. Erklären Sie mir den Widerspruch.

BF: Wir sind in dieser Nacht zu meiner Tante väterlicherseits gegangen, aus ihrem Haus gingen wir dann nach Kabul.

VR: Auch am 28.10.2009 wird die Zwischenstation XXXX mit keinem Wort erwähnt?VR: Auch am 28.10.2009 wird die Zwischenstation römisch 40 mit keinem Wort erwähnt?

BF: Doch, das habe ich gesagt. Ich habe jedes Mal angegeben, dass wir zuerst zu meiner Tante väterlicherseits gegangen sind und dann nach Kabul.

VR: Wie lange war Ihr Vater schon bei der Nationalarmee, als er getötet wurde, und welchen Dienstgrad hatte er?

BF: Ich glaube, es waren ca. 6 Monate. Er war ein einfacher Soldat.

VR: Gab es vor der Tötung Ihres Vaters Warnungen?

BF: Darüber weiß ich nichts.

VR: Ich stelle fest, dass laut Beschwerde eine Vorwarnung durch die Taliban, die ein Indiz für die spätere Tat (Minenlegung) gewesen sei, vorgefallen sei.

BF: Sie haben schon gegeneinander gekämpft, aber wir wurden nicht bedroht.

VR: Haben Sie jemals einen Drohbrief von den Taliban bekommen?

BF: Nein.

VR: Warum steht das dann in der Beschwerde?

BF: Nein, mein Vater nicht.

VR: Haben Sie nach dem Tod des Vaters einen bekommen?

BF: Ja.

VR: Wann?

BF: 2009, wann genau, weiß ich nicht.

VR: Wo haben Sie den Brief bekommen?

BF: Wir waren noch in Maidan Wardak, als wir einen Drohbrief bekamen, es war am selben Tag, als die Taliban zu uns kamen, nachdem wir laut geschrien haben und sie gegangen sind, haben sie einen Brief hinterlassen.

VR: Warum haben Sie das initiativ heute angegeben?

BF: Ich glaube, dass ich das in meinen vorherigen Einvernahmen bereits erzählt habe.

VR: Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: Im XXXX des afghanischen Kalenders, XXXX.BF: Im römisch 40 des afghanischen Kalenders, römisch 40 .

VR: Können Sie das Jahr auch in Ihrem Kalender nennen?

BF: Das kann ich nicht angeben.

VR: Warum nicht?

BF: Ich kenne mich damit nicht aus. Die Namen der Monate kenne ich auch nicht.

VR: Sie haben jetzt schon 2 Mal Monatsangaben gemacht.

BF: Die 3 Monate, vom 2. bis zum 4. Monat kenne ich, ich weiß aber nicht alle 12 Monate.

BFV: Wir haben mit dem BF die Fluchtgeschichte besprochen und dabei auch die Monate erklärt, die er meiner Wahrnehmung nach nicht gekannt hat.

Anmerkung: Bereits am 28.10.2009 hat der BF verschiedene afghanische Monatsnamen genannt.

BR: Wieso können Sie im afghanischen Kalender nicht die Jahreszahl angeben, von den Jahren, in dem Ihr Vater gestorben ist und von dem, in dem Sie Afghanistan verlassen haben?Bundesrat:, Wieso können Sie im afghanischen Kalender nicht die Jahreszahl angeben, von den Jahren, in dem Ihr Vater gestorben ist und von dem, in dem Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Ich kenne mich mit dem afghanischen Kalender überhaupt nicht aus, deshalb weiß ich das nicht.

VR: Haben Sie die Schule besucht?

BF: Nein, ich war lediglich in der Moschee.

VR: War Ihr Vater das einzige Opfer bei dieser Minenexplosion?

BF: Es gab noch weitere Opfer. Es waren alles Soldaten. Davor gab es bereits Kampfhandlungen zwischen den Taliban und der Nationalarmee, auch zu diesem Zeitpunkt ist es in XXXX zu Kampfhandlungen gekommen, wo die Taliban Minen gelegt haben.BF: Es gab noch weitere Opfer. Es waren alles Soldaten. Davor gab es bereits Kampfhandlungen zwischen den Taliban und der Nationalarmee, auch zu diesem Zeitpunkt ist es in römisch 40 zu Kampfhandlungen gekommen, wo die Taliban Minen gelegt haben.

VR: D.h. Ihr Vater wurde als Soldat Opfer der Kämpfe?

BF: Ich kann das zwar nicht genau erklären, frage mich aber jedoch, falls das nicht beabsichtigt war, warum sind dann die Taliban zu uns nach Hause gekommen. Ich gehe also davon aus, dass sie meinen Vater töten wollten.

VR: Hatte Ihr Vater schon vorher mit den Taliban zu tun?

BF: Die Taliban sind in Maidan Wardak stark vertreten, es gab bereits vorher Probleme.

VR: Was waren das für Probleme?

BF: Z.B. haben die Taliban gegen die Behörden gekämpft.

VR: Hatten Sie oder Ihr Vater Probleme mit den Taliban?

BF: Ich nicht, aber mein Vater sehr wohl, weil er Soldat war und die Taliban vermutlich wollten, dass er die Taliban unterstützt.

VR: Wurde Ihr Vater von den Taliban bedroht?

BF: Darüber weiß ich nichts.

VR: Welche Probleme hatte er dann?

BF: Sie haben gegeneinander gekämpft.

VR: D.h. persönliche Probleme hatte Ihr Vater mit den Taliban keine?

BF: Ich weiß nichts über persönliche Probleme meines Vaters mit den Taliban. Ich glaube aber, dass es sehr wohl etwas gegeben hat, da die Taliban nach seinem Tod zu uns nach Hause gekommen sind.

VR: Weder Ihr Vater noch die Taliban haben Ihnen diese Probleme näher gebracht, obwohl Sie der älteste Sohn waren?

BF: Nein.

VR: Wie alt waren Sie damals?

BF: Ca. 15.

VR: Damit gilt man in Afghanistan fast schon als erwachsen. Trotzdem hat Sie Ihr Vater nicht vor allfälligen Problemen mit den Taliban gewarnt, obwohl Sie der älteste Mann im Haus waren?

BF: Nein, er hat mir nichts gesagt.

VR: Warum haben Sie am 26.08.2009 gesagt, dass Sie nicht wüssten, wann Ihr Vater gestorben sei, sondern lediglich dass es "in diesem Jahr gewesen sei" während Sie am 28.10.2009 und heute ein Monat nennen können?

BF: Als ich Afghanistan verließ, kam ich nach ca. einem Monat in Österreich an. Ich habe dann Burschen hier gefragt, welchen Monat wir vor 3 Monaten hatten, oder vor 2 Monaten, und da wusste ich, in welchem Monat mein Vater verstorben ist.

VR: Dann hätten Sie ja sagen können, Ihr Vater ist vor 3 Monaten verstorben?

BF: Vor der Polizei konnte ich das noch nicht angeben, erst bei der Einvernahme habe ich angegeben, in welchem Monat das passiert ist.

VR: Welche Situation hat dazu geführt, dass Sie aus Kabul ausgereist sind?

BF: Sie sind dann nach Kabul gekommen. Nachdem ich der ältere Sohn der Familie war, war meine Familie der Ansicht, dass es für mich besser wäre, wenn ich aus Afghanistan weggehe, deshalb schickten sie mich nach Europa.

VR: Wer ist "sie"?

BF: Die Taliban.

VR: Woher wissen Sie, dass diese nach Kabul gekommen sind?

BF: Sie waren zu Hause.

VR: Führen Sie das näher aus.

BF: Wir waren bei meiner Tante väterlicherseits, die Taliban sind in dieses Haus gekommen.

VR: Und haben was gemacht?

BF: Sie hatten einen Brief hinterlegt, in diesem stand, dass sie mich nicht am Leben lassen würden und mich töten würden.

VR: Die Taliban verfolgen Sie, obwohl Sie persönlich nicht für die Regierung arbeiten, in Kabul, und warnen Sie auch noch vor, dass man vorhat, Sie zu töten, habe ich das richtig verstanden?

BF: Ja. Ich weiß aber nicht, wie die Taliban von unserem Wohnsitz erfahren haben, ob sie uns verfolgt haben oder ob sie jemand darüber informiert hat.

VR: Wie lange haben Sie bei der Tante gewohnt?

BF: Ich persönlich weniger als ein Monat.

VR: Waren Sie bei der Polizei in Kabul?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: Ich bin dann hierher gekommen.

VR: Sie sind also nach dem Tod des Vaters im Haus des Vaters von den Taliban bedroht worden, diese haben einen Drohbrief hinterlassen. Daraufhin sind Sie nach XXXX geflüchtet, wo Sie keine Bedrohung geschildert haben. Nach ein bis 2 Wochen sind Sie weiter nach Kabul geflüchtet, wo Sie sich weniger als ein Monat aufgehalten haben und nach Auffindung eines Drohbriefes der Taliban, ohne die Polizei zu verständigen, ausgereist sind, ist das richtig?VR: Sie sind also nach dem Tod des Vaters im Haus des Vaters von den Taliban bedroht worden, diese haben einen Drohbrief hinterlassen. Daraufhin sind Sie nach römisch 40 geflüchtet, wo Sie keine Bedrohung geschildert haben. Nach ein bis 2 Wochen sind Sie weiter nach Kabul geflüchtet, wo Sie sich weniger als ein Monat aufgehalten haben und nach Auffindung eines Drohbriefes der Taliban, ohne die Polizei zu verständigen, ausgereist sind, ist das richtig?

BF: Ja, das ist richtig.

VR: Sie haben insgesamt 2 Drohbriefe bekommen?

BF: Ja.

VR: Heute haben wir Sie nach Drohbriefe gefragt und Sie haben von einem in Maidan Wardak berichtet, warum haben Sie den in Kabul nicht erwähnt?

BF: Das habe ich schon erzählt, ich habe sagt, als wir nach Kabul kamen, hinterließen die Taliban einen Drohbrief. Nachdem die Familie den Brief gefunden hat, beschloss sie, dass ich das Land verlassen muss.

BR: War das Herbeieilen der Nachbarn in Kabul oder in Maidan Wardak?Bundesrat:, War das Herbeieilen der Nachbarn in Kabul oder in Maidan Wardak?

BF: Das war in Maidan Wardak.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

BFV: Keine Fragen.

VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?

BF: Ich weiß es nicht.

VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?

BF: Ja, auf jeden Fall.

VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?

BF: Nein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

Weitere Beweisanträge: derzeit keine

Ende der Beweisaufnahme. Schluss des Beweisverfahrens."

In der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer folgende Beweismittel vorgelegt:

Ein Konvolut an Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen, nach denen der Beschwerdeführer das Sprachniveau B1+ erreicht hat;

eine Kursbestätigung eines Vorbereitungskurses zum Hauptschulabschluss und

eine Verständigung der StaatsanwaltschaftXXXX betreffend den Beschwerdeführer als Beschuldigten vom Rücktritt der Verfolgung einer Straftat (Raufhandel, Körperverletzung) unter Bestimmung einer Probezeit.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 2 2012, Juli 2012;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011 und

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012.

Mit Schriftsatz vom 19.10.2012 nahm die beschwerdeführende Partei zur mündlichen Verhandlung und insbesondere zu den in dieser in das Verfahren eingebrachten Länderberichten Stellung.

Insbesondere wurde unter Nennung von Quellen ausgeführt, dass das Heimatgebiet des Beschwerdeführers zu den unsichersten Gebieten in Afghanistan gehöre und es im Sommer 2012 zu einem rapiden Anstieg von Attacken regierungsfeindlicher Kräfte gekommen sei. Zwar sei die Lage in Kabul besser, jedoch seien auch dort die Taliban präsent und seien diese grundsätzlich in der Lage, ihre Feinde auch in Kabul zu verfolgen oder zu töten; allerdings würden in Kabul prioritär prominente Ziele ausgewählt werden. Der Beschwerdeführer gehöre als Sohn eines Regierungssoldaten einer besonders gefährdeten Gruppe an und sei seine Furcht vor Verfolgungshandlungen wohlbegründet. Daher sei ihm - so nach näheren rechtlichen Ausführungen - der Status des Asylberechtigten, jedenfalls des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

Schließlich käme dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu, da der Beschwerdeführer insbesondere auch in Kabul nicht vor den Taliban sicher wäre und auch schon längere Zeit keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe. Allerdings glaube der Beschwerdeführer, dass seine Mutter und seine Geschwister mangels hinreichender finanzieller Mittel wieder nach Maidan Wardak zurückgegangen seien. Auch hinsichtlich der Tante väterlicherseits bzw. deren Sohn bestünde keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da diese selbst eine große Familie zu versorgen hätten und der Beschwerdeführer nicht mit deren Unterstützung rechnen könne. Afghanistan gehöre zu den ärmsten Ländern der Welt und dies führe landesweit zu Mangelernährung, staatliche Sicherungssysteme würden nicht existieren, die soziale Absicherung läge traditionell bei den Familien. Das Leben in Kabul sei so teuer, dass ein alleinstehender Mann in Kabul nicht überleben könne. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan als Minderjähriger verlassen und sei Analphabet, habe allerdings in Österreich lesen und schreiben gelernt und Deutschkenntnisse erworben. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, um sich etwa ein Zimmer in Kabul zu mieten. Daher sei sein Existenzminimum in Kabul nicht sichergestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein zum Antragszeitpunkt minderjähriger, nunmehr volljähriger, afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört.

Weiters wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und dieser in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder und/oder Eltern hat.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, dem Alter, der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit und dem Fehlen von Angehörigen in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; allerdings konnte mangels eines unbedenklichen Identitätsdokuments die Identität des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 4.10.2012 amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - er werde wegen der Tätigkeit des Vaters bei der Nationalarmee von den Taliban verfolgt - nicht glaubhaft gemacht wurde.

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Einleitend ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof bei seiner Entscheidungsfindung weder die diversionelle Erledigung einer Jugendstrafsache noch den Widerspruch betreffend die Schwestern des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, da erstere keine Schuldfeststellung des Beschwerdeführers darstellt und letzterer vom Beschwerdeführer nachvollziehbar erklärt wurde.

Allerdings sind im Verfahren, vor allem in der Beschwerdeverhandlung, unerklärt gebliebene Widersprüche aufgetreten, die sowohl die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untergehen lassen als auch einer Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens entgegenstehen.

So ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt und zu Beginn der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ("VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt? BF: Unmittelbar vor meiner Ausreise war ich zwischen 2 und 4 Wochen in Kabul aufhältig. Dies zusammen mit meiner Familie.") niemals angegeben hatte, sich auch - wenn auch nur für etwas weniger als zwei Wochen - bei einer in der Provinz Maidan Wardak lebenden Tante aufgehalten zu haben, während er dies bei der Schilderung seiner Fluchtgründe initiativ angegeben hatte. Die Erklärung, er habe gedacht, dass es (in der oben zitierten Frage in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof) nur um Aufenthalte außerhalb von Maidan Wardak gehe, ist einerseits nicht nachvollziehbar und erklärt andererseits nicht, warum der Beschwerdeführer diesen Aufenthalt vor dem Bundesasylamt niemals angeführt hat.

Weiters ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht angeben kann, wie viele Kinder der Sohn seiner in Kabul lebenden Tante väterlicherseits, bei der er sich in Kabul aufgehalten haben will, hat, da sich der Beschwerdeführer einerseits dort zwischen zwei und vier Wochen aufgehalten haben will und andererseits die Kinder - das älteste sei nicht älter als zehn Jahre - wohl alle noch bei deren Vater und somit bei der dem Beschwerdeführer unterkunftgebenden Tante leben. Auch diese nicht nachvollziehbare Aussage konnte vom Beschwerdeführer nicht erklärt werden.

Auch ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer seinen in Maidan Wardak lebenden Onkel über das Handy seiner gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer nach Kabul geflüchteten Mutter (siehe etwa in der Verhandlung am 4.10.2012: "VR: Am 26.08.2009 haben Sie auch in keinem Wort erwähnt, dass die Familie nach XXXX gegangen sei, sondern haben angegeben, dass Sie wegen der Verfolgung durch die Taliban gezwungen gewesen seien, nach Kabul zu fliehen. Erklären Sie mir den Widerspruch. BF: Wir sind in dieser Nacht zu meiner Tante väterlicherseits gegangen, aus ihrem Haus gingen wir dann nach Kabul.") erreicht haben will; absolut nicht nachvollziehbar ist die Rechtfertigung über Vorhalt des Widerspruchs, dass seine Mutter erst nach dem Gespräch zwischen dem zum Zeitpunkt des Gespräches in Österreich befindlichen Beschwerdeführer und seinem in Maidan Wardak aufhältigen Onkel nach Kabul geflüchtet sei, da er vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof immer angegeben hatte, gemeinsam mit der Mutter nach Kabul gereist zu sein.Auch ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer seinen in Maidan Wardak lebenden Onkel über das Handy seiner gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer nach Kabul geflüchteten Mutter (siehe etwa in der Verhandlung am 4.10.2012: "VR: Am 26.08.2009 haben Sie auch in keinem Wort erwähnt, dass die Familie nach römisch 40 gegangen sei, sondern haben angegeben, dass Sie wegen der Verfolgung durch die Taliban gezwungen gewesen seien, nach Kabul zu fliehen. Erklären Sie mir den Widerspruch. BF: Wir sind in dieser Nacht zu meiner Tante väterlicherseits gegangen, aus ihrem Haus gingen wir dann nach Kabul.") erreicht haben will; absolut nicht nachvollziehbar ist die Rechtfertigung über Vorhalt des Widerspruchs, dass seine Mutter erst nach dem Gespräch zwischen dem zum Zeitpunkt des Gespräches in Österreich befindlichen Beschwerdeführer und seinem in Maidan Wardak aufhältigen Onkel nach Kabul geflüchtet sei, da er vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof immer angegeben hatte, gemeinsam mit der Mutter nach Kabul gereist zu sein.

Weiters schadet es der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er hinsichtlich der Verwendung eines Reisepasses vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof widersprüchliche Angaben gemacht hat, da er am 26.08.2009 angab, niemals einen Reisepass besessen zu haben, am 28.10.2009 angab, dass sein Onkel ihm einen Reisepass besorgt habe und am 4.10.2012 vorbrachte, dass er einen auf seinen Namen ausgestellten Reisepass vom Schlepper gegen Bezahlung bekommen habe.

Auch die widersprüchlichen Angaben zur Höhe des Schlepperlohns (vor dem Bundesasylamt seien es $ 12.000,-- gewesen, vor dem Asylgerichtshof $ 15.000,--) sind nicht geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu stärken.

Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer zwar in der Lage ist, das Todesjahr des Vaters im gregorianischen, aber nicht im afghanischen Kalender anzugeben; die Rechtfertigung, nicht einmal die Monate im afghanischen Kalender zu kennen, entbehrt im Hinblick auf die bereits in der Einvernahme am 28.10.2009 - also unmittelbar nach Antragstellung - angegebener Monate des afghanischen Kalenders jeder Nachvollziehbarkeit. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich am 26.8.2009 keine näheren Ausführungen zum Todeszeitpunkt nennen konnte, während er am 28.10.2009 - ohne auch nur behauptet zu haben, neue Informationen bekommen zu haben - dann ein Monat bezeichnete, deutet weiters auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens hin.

Weiters ist es mit der dem Asylgerichtshof als notorisch bekannten afghanischen Tradition nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer als ältester, nach afghanischen Verhältnissen mit fünfzehn Jahren bereits "erwachsener" Sohn nichts von allfälligen Problemen seines Vaters weiß.

Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den Beschwerdeführer und dessen Familie in Kabul verfolgen, nachdem diese bereits den Vater getötet hatten. Weder war der Vater eine wichtige Person der Regierung noch hat der Beschwerdeführer irgendeine Bedeutung für die Taliban, die einen potentiell gefährlichen Einsatz in Kabul rechtfertigen würde. Vielmehr hatten die Taliban bereits mit dem Weggang der Familie des Beschwerdeführers ihr Ziel erreicht, der Bevölkerung zu zeigen, dass ein Weiterleben in der gewohnten Umgebung nicht möglich ist, wenn man mit der Regierung zusammenarbeitet.

Schließlich hat der Beschwerdeführer bei der initiativen Schilderung seiner Fluchtgründe vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass er nur einen Drohbrief erhalten habe, während er in weiterer Folge von zwei Drohbriefen - einen in Maidan Wardak und einen in Kabul, wegen dem er dann auch ausgereist sei, - gesprochen hat.

Somit ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen noch kommt ihm die für die Glaubhaftmachung unbewiesener Tatsachen notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zu.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört, wie oben festgestellt, der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 134 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen (siehe Home Office, S. 122) angehören - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Dies ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof am 4.10.2012 und aus dem Umstand, dass keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aktenkundig sind.

Festgestellt wird, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrscht, in der jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Art. 2, 3 EMRK bzw. nach den 6. oder 13. ZPEMRK trifft oder jede Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegt.Festgestellt wird, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrscht, in der jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Artikel 2, 3, EMRK bzw. nach den 6. oder 13. ZPEMRK trifft oder jede Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegt.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus demDer Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem

Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human

rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr.

48839/09], Z. 55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether48839/09], Ziffer 55, [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether

the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]), unter Bedachtnahme auf die aktuellen Länderdokumente und sein Amtswissen davon aus, dass in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, in der jedermann, der sich in diesem Land aufhält, einem realen Risiko, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden, unterliegt bzw. dass in gesamt Afghanistan Bürgerkrieg herrscht. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist, jedoch trifft dies insbesondere nicht auf die in Regierungshand befindlichen Großstädte zu. In diesen - etwa in Kabul - mag die Sicherheitslage zwar angespannt sein und sich auch immer wieder in Anschlägen entladen (wie etwa ein großangelegter Anschlag bzw. Angriff in Kabul im April 2012, dem die Sicherheitskräfte aber durchaus effektiv entgegengetreten sind), jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass in diesen Städten jedermann einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK unterliegt. Dies insbesondere auf Grund der verhältnismäßig geringen Anzahl der Anschläge und auf Grund des Umstandes, dass diese Anschläge regelmäßig gegen Politiker oder Militärs gerichtet sind. Dies gilt sinngemäß auch für die vom bewaffneten Konflikt in Afghanistan ausgehenden Bedrohungen. Aber auch andere Gebiete, wie Jalalabad, Mazar-e Sharif oder Ghazni (Stadt) sowie der Nordwesten oder die hauptsächlich von Hazara bewohnten Gegenden Afghanistans sind hinreichend sicher, wie sich insbesondere aus dem (oben zitierten) ANSO-Bericht ergibt.the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]), unter Bedachtnahme auf die aktuellen Länderdokumente und sein Amtswissen davon aus, dass in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, in der jedermann, der sich in diesem Land aufhält, einem realen Risiko, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden, unterliegt bzw. dass in gesamt Afghanistan Bürgerkrieg herrscht. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist, jedoch trifft dies insbesondere nicht auf die in Regierungshand befindlichen Großstädte zu. In diesen - etwa in Kabul - mag die Sicherheitslage zwar angespannt sein und sich auch immer wieder in Anschlägen entladen (wie etwa ein großangelegter Anschlag bzw. Angriff in Kabul im April 2012, dem die Sicherheitskräfte aber durchaus effektiv entgegengetreten sind), jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass in diesen Städten jedermann einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK unterliegt. Dies insbesondere auf Grund der verhältnismäßig geringen Anzahl der Anschläge und auf Grund des Umstandes, dass diese Anschläge regelmäßig gegen Politiker oder Militärs gerichtet sind. Dies gilt sinngemäß auch für die vom bewaffneten Konflikt in Afghanistan ausgehenden Bedrohungen. Aber auch andere Gebiete, wie Jalalabad, Mazar-e Sharif oder Ghazni (Stadt) sowie der Nordwesten oder die hauptsächlich von Hazara bewohnten Gegenden Afghanistans sind hinreichend sicher, wie sich insbesondere aus dem (oben zitierten) ANSO-Bericht ergibt.

Dafür, dass eine generelle (jedermann treffende) Gefahr einer Verletzung des Rechtes nicht der Todesstrafe unterworfen zu werden besteht, fehlen jegliche Hinweise. Daher besteht jedenfalls nicht in ganz Afghanistan eine Situation, in der jedermann eine Verletzung seiner oben zitierten Rechte zu befürchten hat.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht hat, dass er in Afghanistan in eine existenzgefährdende bzw. hoffnungslose Situation kommen würde noch dass ihm dort eine (nicht asylrelevante) Verfolgung drohen würde.

Einerseits hat der Beschwerdeführer nur eine nicht glaubhaft gemachte Verfolgung vorgebracht und andererseits ist nicht zu erkennen, dass diesem eine andere Verfolgung drohen würde; daher hat dieser eine solche nicht glaubhaft gemacht.

Mangels der für die Feststellung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Familie könnte Kabul verlassen haben, den Tatsachen entspricht notwendigen persönlichen Glaubwürdigkeit, ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kabul (unmittelbar) in eine hoffnungslose Lage kommt bzw. seine Grundbedürfnisse nach Rückkehr nicht befriedigen könnte. Vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer darüber hinaus noch angegeben, Verwandte in Kabul zu haben. Gerade in Afghanistan ist die - wenn auch nicht dauernde - Aufnahme notleidender Verwandter traditionell üblich. Weiters hat der Beschwerdeführer Erfahrung damit, in Kabul seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er schon in der Erstbefragung angegeben hat, mit seiner Familie nach Kabul geflüchtet zu sein. Hinsichtlich des Fehlens der persönlichen Glaubwürdigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass seine widersprüchlichen Angaben seine persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigen, was auch zur Abweisung seines Antrages auf subsidiären Schutz führen könnte; trotzdem hat der Beschwerdeführer weiterhin nicht nachvollziehbare Angaben gemacht.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan und insbesondere Kabul sicher wird erreichen können.

Diese Feststellung beruht auf der notorisch bekannten Tatsache, dass Kabul vom Luftweg aus erreichbar ist.

II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass

der Beschwerdeführer sich nach rechtswidriger Einreise seit zumindest 20.8.2009 im Bundesgebiet aufhält;

der Beschwerdeführer ein alltagstaugliches Deutsch spricht;

der Beschwerdeführer keine Arbeit in Österreich hat und hier nicht selbsterhaltungsfähig ist;

der Beschwerdeführer zwar keine Angehörigen, aber einen Freundeskreis in Österreich hat;

der Beschwerdeführer hier zahlreiche Deutschkurse und einen Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss besucht bzw. besucht hat und

der Beschwerdeführer seine gesamte Integration in Österreich im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation betrieben hat sowie

dass das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sowie das Verfahren vor dem Bundesasylamt jeweils nicht in der gesetzlichen Entscheidungsfrist erledigt wurden und die Verzögerung nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.

Die Feststellungen beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof, den vorgelegten Beweismitteln und dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.8.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.8.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 9.4.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 20.4.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Einerseits liegt in Kabul keine solche Situation vor, die für jedermann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Andererseits hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen einer sie betreffenden realen Gefahr der Verletzung der genannten Rechte in Kabul nicht nachvollziehbar vorgebracht, da dieser hiefür nicht die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt.Einerseits liegt in Kabul keine solche Situation vor, die für jedermann eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Andererseits hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen einer sie betreffenden realen Gefahr der Verletzung der genannten Rechte in Kabul nicht nachvollziehbar vorgebracht, da dieser hiefür nicht die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Kabul ein soziales Netz, nämlich zumindest die Familie seiner Tante, die ihm bereits einmal Unterkunft gewährt hat, sodass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen würde, nicht erkennbar ist. Auch ist der Beschwerdeführer gesund und kann inzwischen gut Deutsch, sodass er in der Lage sein wird, etwa als Dolmetscher zu arbeiten.

Mangels einer exzeptionell schweren Erkrankung (der Beschwerdeführer ist gesund) ist die allfällig schlechte Gesundheitsversorgung in Kabul nicht entscheidungsrelevant.

Auch ist eine individuelle Verfolgung bzw. ein individuelles, reales Risiko einer Verletzung relevanter Rechte durch den Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Daher und da Angehörige, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen gewesen wäre, nicht erkennbar sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher und da Angehörige, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen gewesen wäre, nicht erkennbar sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit August 2009, also seit etwas mehr als drei Jahren, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten besteht das in Österreich gelebte Privatleben aus freundschaftlichen Beziehungen und dem Besuch von Bildungseinrichtungen und wurde im Wissen um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers eingegangen.

Weder hat die beschwerdeführende Partei Verwandte in Österreich noch verfügt sie über ein über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegendes, regelmäßiges und legales Einkommen; sie ist daher eine finanzielle Belastung für eine (oder mehrere) Gebietskörperschaften.Weder hat die beschwerdeführende Partei Verwandte in Österreich noch verfügt sie über ein über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegendes, regelmäßiges und legales Einkommen; sie ist daher eine finanzielle Belastung für eine (oder mehrere) Gebietskörperschaften.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat und dort ihre Verwandten leben.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende längere (aber wohl noch nicht überlange) Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

III.5. Es ist somit nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.5. Es ist somit nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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