Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 413604-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, FZ. 09 10.902-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, FZ. 09 10.902-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 9.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor Organen der BPD Wien gab der Beschwerdeführer in einer am selben Tag durchgeführten fremdenpolizeilichen Einvernahme an, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei; sein Onkel, selbst ein Taleb, wolle, dass der Beschwerdeführer für die Taliban arbeite.
Am 10.9.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der aus Kabul stammende Beschwerdeführer an, dass er fünfzehn Jahre alt sei und Afghanistan vor drei Jahren verlassen habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Sommer 2003 ("vor sechs Jahren") durch unbekannte Personen bzw. durch Taliban getötet worden; seine Mutter und sein Bruder befänden sich nunmehr in XXXX/Pakistan. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob der Onkel oder andere Taliban dafür verantwortlich seien. Der Beschwerdeführer sei ausgereist, da nach dem Tod des Vaters sein Leben in Gefahr gewesen sei. Der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits sei ein Taleb und habe zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in Kabul gelebt. Aus Angst, auch von diesem getötet zu werden, seien der Beschwerdeführer sowie dessen Mutter und Bruder nach Pakistan geflohen. Wenn der Onkel erfahren würde, dass der Beschwerdeführer wisse, dass der Onkel für den Tod des Vaters verantwortlich sei, würde dieser den Beschwerdeführer nicht am Leben lassen, damit sich der Beschwerdeführer nicht für den Tod des Vaters rächen könne. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkäme, müsse er sich den Taliban anschließen, sonst würde ihn der Onkel töten. Auch müsse sich der Beschwerdeführer am Onkel rächen, wenn er feststellen würde, dass dieser etwas mit dem Tod des Vaters zu tun habe; auch deshalb würde ihn der Onkel töten.
Ein vom Bundesasylamt veranlasstes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX ein Mindestalter von 20 Jahren aufgewiesen habe; das geltend gemachte Alter von fünfzehn Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen.Ein vom Bundesasylamt veranlasstes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 ein Mindestalter von 20 Jahren aufgewiesen habe; das geltend gemachte Alter von fünfzehn Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen.
Am 1.4.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das oben genannte Gutachten vorgehalten, dem er im Wesentlichen nicht widersprach ("Ich habe gesagt, dass ich 16 Jahre alt bin. Wenn Sie sagen, dass ich 20 Jahre alt bin, kann ich nicht[s] dagegen sagen."). Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 4.5.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Angst vor seinem Onkel habe, der seinen Vater habe töten lassen, da dieser dem Onkel gedroht habe, ihn bei den Behörden anzuzeigen. Nunmehr bestehe auch für den Beschwerdeführer Gefahr, getötet zu werden, da der Beschwerdeführer für den Vater die Klage gegen den Onkel einbringen könne. Der Vater habe den Onkel verklagen wollen, da dieser den Vater immer wieder bedrängt habe, den Taliban beizutreten. Noch vor Einbringung der Klage sei der Vater von den Leuten des Onkels getötet worden. Etwa ein Jahr nach der Ermordung des Vaters sei die Familie nach Pakistan gegangen; in diesem Jahr habe es keinen Kontakt zum Onkel gegeben.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und dieser zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.5.2010, erlassen am selben Tag, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung verlassen habe. Es liege aber auf Grund der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan ein Abschiebungshindernis vor.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Behörde grundsätzlich glaubhaft erscheine, jedoch nicht asylrelevant sei.
Mit am 25.5.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 25.5.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurden einleitend die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass die Schlussfolgerung, das Vorbringen sei nicht asylrelevant aus einem mangelhaft geführten Verfahren resultieren würde bzw. es die belangte Behörde verabsäumt habe, das Vorbringen einer ganzheitlichen Würdigung zu unterziehen. Es sei der Staat nicht schutzfähig und der Beschwerdeführer auf Grund der Zugehörigkeit zu seiner Familie als Mitglied einer sozialen Gruppe Verfolgung unterworfen.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 18.10.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.
Diese nahm nach einer Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand und dem Verfahren vor dem Bundesasylamt folgenden Gang:
"...
III. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch drei. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:
VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?
BF: Ja.
VR: Sie haben vor der Polizei am 09.09.2009 angegeben, XXXX geboren zu sein, Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, 15 Jahre alt zu sein, was einem Geburtsdatum 1994 ergeben würde. Aufgrund des nunmehr verlesenen Gutachtens des XXXX zur forensischen Altersschätzung steht fest, dass Sie mind. 20 Jahre alt sind, das Gutachten fußt auf Untersuchungen am 09.10.2009. Daher wäre Ihr richtiges Geburtsdatum XXXX. Erklären Sie mir diesen erheblichen Unterschied.VR: Sie haben vor der Polizei am 09.09.2009 angegeben, römisch 40 geboren zu sein, Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, 15 Jahre alt zu sein, was einem Geburtsdatum 1994 ergeben würde. Aufgrund des nunmehr verlesenen Gutachtens des römisch 40 zur forensischen Altersschätzung steht fest, dass Sie mind. 20 Jahre alt sind, das Gutachten fußt auf Untersuchungen am 09.10.2009. Daher wäre Ihr richtiges Geburtsdatum römisch 40 . Erklären Sie mir diesen erheblichen Unterschied.
BF: Ich bin im Jahr XXXX geboren, das habe ich auch angegeben. XXXX kam nach der Untersuchung heraus und wurde als Geburtsdatum festgestellt, das stimmt aber nicht.BF: Ich bin im Jahr römisch 40 geboren, das habe ich auch angegeben. römisch 40 kam nach der Untersuchung heraus und wurde als Geburtsdatum festgestellt, das stimmt aber nicht.
VR: Warum haben Sie dann bei der Polizei gesagt, Sie sind am XXXX geboren?VR: Warum haben Sie dann bei der Polizei gesagt, Sie sind am römisch 40 geboren?
BF: Das haben sie selbst erfunden.
VR: Können Sie mir Ihr Geburtsdatum im afghanischen Kalender nennen?
BF: Als ich nach Österreich kam war ich zu jung, um Angaben machen zu können, wann ich auf die Welt gekommen bin, außerdem hatte ich viele Probleme. Ich kann das aber auch heute nicht im afghanischen Kalender angeben.
VR: Wie können Sie es dann im gregorianischen Kalender angeben, wenn Sie es nie im afghanischen Kalender gewusst haben?
BF: Weil meine Mutter mir gesagt hat, dass ich 15 Jahre alt bin, das habe ich hier auch vor der Polizei angegeben. Ich habe das auch selbst umgerechnet und weiß daher, wann ich zur Welt gekommen bin.
VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?
BF: Nein.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tadschike.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich bin Sunnite.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
IV. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Dem BF werden die Länderfeststellungen ausgehändigt und wird ihm eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme gewährt.
V. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Ich hatte Angst davor, getötet zu werden. Mein Vater wurde getötet. Meine Mutter wollte nicht, dass sie mich und meinen jüngeren Bruder auch noch verliert. Aus Angst musste ich meine Heimat verlassen.
VR: Machen Sie detaillierte Angaben.
BF: Mein Vater war ein gewöhnlicher Bauer und bewirtschaftete Grundstücke. Mein Onkel väterlicherseits namens XXXX arbeitete für die Taliban und verlangte von meinem Vater, sich den Taliban anzuschließen und für sie zu arbeiten. Mein Vater weigerte sich, für die Taliban zu arbeiten, mit der Begründung, dass er das Leben seiner Frau und seiner Kinder nicht zerstören möchte. Er wäre mit seiner Arbeit zufrieden und weder daran interessiert, für die Taliban zu arbeiten noch für die Regierung. Mein Vater und mein Onkel haben sich darüber gestritten zu Hause, danach war mein Vater einmal arbeiten, als er angegriffen und getötet wurde.BF: Mein Vater war ein gewöhnlicher Bauer und bewirtschaftete Grundstücke. Mein Onkel väterlicherseits namens römisch 40 arbeitete für die Taliban und verlangte von meinem Vater, sich den Taliban anzuschließen und für sie zu arbeiten. Mein Vater weigerte sich, für die Taliban zu arbeiten, mit der Begründung, dass er das Leben seiner Frau und seiner Kinder nicht zerstören möchte. Er wäre mit seiner Arbeit zufrieden und weder daran interessiert, für die Taliban zu arbeiten noch für die Regierung. Mein Vater und mein Onkel haben sich darüber gestritten zu Hause, danach war mein Vater einmal arbeiten, als er angegriffen und getötet wurde.
VR: Wann wurde Ihr Vater getötet?
BF: Vor zwischen 9 und 10 Jahren.
VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich war damals 12 Jahre alt, das muss vor ca. 6 Jahren gewesen sein. Ich bin seit 3 Jahren in Österreich, zuvor verbrachte ich 3 Jahre in Pakistan.
VR: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater getötet wurde?
BF: 11 Jahre.
VR: Wenn Ihr Vater vor 9 Jahren getötet wurde und Sie damals 11 Jahre alt gewesen wären, müssen Sie nunmehr zumindest 20 Jahre alt sein.
BF: Ich habe bei der ersten Einvernahme gesagt, dass ich entweder 10 oder 11 Jahre alt war, ich wusste das damals auch nicht so genau. Ich war damals sehr jung.
VR: Wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters 10 oder 11 Jahre alt gewesen sind, dieser vor 9 oder 10 Jahren gestorben ist, wie konnten Sie dann, als Sie nach Pakistan gingen - das war nach Ihren Angaben vor 6 Jahren - 12 Jahre alt gewesen sein. Das geht sich auch nicht aus.
BF: Die Kinder kommen in Afghanistan zu Hause zur Welt, daher werden die Geburtstage nicht registriert. Ich weiß nicht genau, wie alt ich bin.
VR: Warum haben Sie vor dem BAA am 04.05.2010 gesagt, dass Sie 12 Jahre alt waren, als Ihr Vater getötet wurde?
BF: Ja, das habe ich angegeben.
VR: Wie lange haben Sie die Schule besucht?
BF: 6 Jahre. Immer in Kabul.
VR: Wann haben Sie die Schule beendet?
BF: Als mein Vater getötet wurde.
VR: Warum haben Sie am 10.09.2009 gesagt, Sie wüssten nicht, wie als Sie waren, als Sie die Schule begonnen haben und wann Sie sie beendet haben? Heute können Sie Angaben machen.
BF: Ich hatte das angegeben. Ich hatte angegeben, dass ich 6 Jahre die Schule besucht hatte. Ich konnte damals nicht angeben, in welchem Alter ich in die Schule kam und wann ich damit aufgehört habe.
VR: Haben Sie Kontakte nach Afghanistan oder zu Ihrer Familie?
BF: Ja, zu meiner Familie, sie rufen mich ab und zu an.
VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Ich habe noch einen Onkel mütterlicherseits dort, weiß aber nicht, wo er sich zur Zeit aufhält.
VR: Wer hat Ihren Vater ermordet?
BF: Mein Onkel.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Meine Mutter hat mir das erzählt.
VR: D.h. Ihr Onkel hat Ihren Vater wie getötet?
BF: Sie haben zu Hause gestritten, mein Onkel hat ihn bedroht, als er dann draußen war, hat er ihn erschossen.
VR: Vor Ihrem Haus?
BF: Nein, auf den Feldern.
VR: Wer war dabei?
BF: Das weiß ich nicht. Als mein Vater nach Hause gebracht wurde, hat meine Mutter geschrieen und geweint, dann habe ich verstanden, dass mein Vater getötet worden ist.
VR: Woher haben Sie erfahren, dass Ihr Vater von Ihrem Onkel getötet worden ist? Ihr Vater könnte genauso gut ein Opfer eines Raubüberfalls oder ein Zufallsopfer gewesen sein.
BF: Mein Vater wurde aus der Entfernung angeschossen. Es müssen dort ja andere Personen gewesen sein, die die Leiche meines Vaters nach Hause gebracht haben.
VR: Woher wissen Sie, dass er aus der Entfernung angeschossen wurde?
BF: Es waren dort weitere Bauern, die auf den Feldern gearbeitet haben. Als sie den Schuss gehört haben, haben sie meinen Vater nicht mehr gesehen und haben ihn gesucht, bis sie ihn verletzt und angeschossen vorgefunden haben. Danach erst haben sie sich umgesehen, ob sie jemanden dort finden würden. Sie haben aber niemanden mehr gesehen.
VR: Wieso glauben Sie dann, dass das Ihr Onkel war?
BF: Weil mein Onkel immer wieder gekommen ist und ihn beschimpft und ihn aufgefordert hat, mit ihm zu den Taliban zu gehen.
VR: Wo hat Ihr Onkel gelebt?
BF: Als ich vor 6 Jahren nach Pakistan ging, lebte mein Onkel in XXXX, ich weiß nicht, wo er sich heute aufhält.BF: Als ich vor 6 Jahren nach Pakistan ging, lebte mein Onkel in römisch 40 , ich weiß nicht, wo er sich heute aufhält.
VR: Wo ist dieses XXXX?
BF: In Kabul.
VR: Sie haben vermutet, dass Ihr Onkel, der in Kabul lebt, Ihren Vater umgebracht hat und das hat auch Ihre Mutter vermutet, ist das richtig?
BF: Ja.
VR: Und Ihr Vater wurde auch in der Nähe von Kabul getötet, ist das richtig?
BF: Ja.
VR: Waren Sie bei der Polizei?
BF: Nein, ich war damals sehr jung und konnte das nicht machen. Eine Frau kann in Afghanistan nicht zur Polizei oder zu anderen Behörden gehen und solche Fälle melden, aber das wissen Sie vermutlich besser.
VR: Die Polizei ermittelt bei einer Tötung normalerweise von sich aus, sobald jemand auch nur darauf hinweist.
BF: In Afghanistan sterben täglich mehrere Menschen, die Polizei kann nicht jeden Fall untersuchen. Es sterben auch täglich amerikanische Soldaten, auch hier kann die Polizei nicht ermitteln.
VR: Ist es richtig, dass Sie nach dem Tod Ihres Vaters noch 3 Jahre in Afghanistan waren?
BF: Nein, ich habe 3 Jahre in Pakistan gelebt.
VR: Sie haben heute angegeben, dass Ihr Vater vor 9 Jahren getötet wurde und Sie vor 6 Jahren Afghanistan verlassen hätten.
BF: Ein Jahr nach dem Tod meines Vaters ging ich nach Pakistan und verbrachte dort 3 Jahre.
VR: D.h. vor 5 Jahren haben Sie Pakistan verlassen?
BF: Ich bin im September 2009 in Österreich angekommen, ca. 2 1/2 Monate davor habe ich Pakistan verlassen. Also war das vor ca. 3 1/2 Jahren.
VR: Das geht sich aber mit Ihren Angaben gerade nicht aus.
BF: Mit den 2 Jahren dürfte ich mich geirrt haben, ich weiß nicht so genau, wann mein Vater getötet wurde, deshalb sage ich ja, 9 oder
10.
VR: In der Erstbefragung haben Sie auch angegeben, dass Ihr Vater damals vor 6 Jahren getötet wurde und Sie dann vor 3 Jahren Afghanistan verlassen hätten.
BF: Ich weiß nicht genau, worauf dieser Fehler zurückzuführen ist, aber ich kenne die genauen Daten nicht, wann mein Vater gestorben ist, wann ich nach Pakistan ging und ich Pakistan wieder verlassen habe.
VR: Warum haben Sie am 10.09.2009 vorerst angegeben, dass Ihr Vater durch unbekannte Personen getötet wurde, während Sie danach in der gleichen Einvernahme Ihren Onkel bezichtigen?
BF: Ich habe dann mit meiner Mutter telefoniert ... Nachdem ich
darauf hingewiesen wurde, dass es sich um dieselbe Einvernahme gehandelt hat, gebe ich an: Ich wusste das nicht selbst, meine Mutter hat mir das erzählt. Das habe ich dann auch angegeben.
VR: Was ist in der Zeit passiert, in der Sie noch in Afghanistan waren, nach dem Tod des Vaters?
BF: Da mein Vater getötet wurde und ich der ältere Sohn zu Hause war, wollte meine Mutter nicht, dass mir oder meinem jüngeren Bruder etwas zustößt, deshalb ist sie nach Pakistan gegangen.
VR: Warum sind Sie dann aus Pakistan weggegangen?
BF: Etwa ein Jahr nach unserem Aufenthalt in Pakistan lernte ich einen Verwandten von meinem Vater namens XXXX kennen, bei dem ich auch gearbeitet habe. Es wusste allerdings niemand, wer ich bin und wer mein Vater war. In Pakistan vermehrten sich aber die Taliban. Meine Mutter wollte auch nicht mehr, dass ich in Pakistan bleibe, weil sie Angst hatte, dass mir etwas passieren könnte.BF: Etwa ein Jahr nach unserem Aufenthalt in Pakistan lernte ich einen Verwandten von meinem Vater namens römisch 40 kennen, bei dem ich auch gearbeitet habe. Es wusste allerdings niemand, wer ich bin und wer mein Vater war. In Pakistan vermehrten sich aber die Taliban. Meine Mutter wollte auch nicht mehr, dass ich in Pakistan bleibe, weil sie Angst hatte, dass mir etwas passieren könnte.
VR: Hat man Sie in Pakistan gesucht?
BF: Ja, Personen, die von meinem Onkel geschickt wurden.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Weil dort sehr viele Taliban hingekommen sind.
VR: Am 04.05.2011 haben Sie vor dem BAA zuerst gesagt, dass "die Leute" auch in Pakistan nach Angehörigen Ihres Vaters gesucht hätten (Seite 5 der Einvernahme), während Sie in weiterer Folge angegeben hätten, dass Sie in Pakistan keiner gesucht habe (Seite 9 der Einvernahme). Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Meine Mutter hat ihre Angst damit begründet, dass in Pakistan sehr viele Taliban waren und dass sie uns auch verfolgen würden.
VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Entweder schließe ich mich in Afghanistan meinem Onkel an oder er tötet mich.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Ja.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Nein.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
Weitere Beweisanträge: keine.
Ende der Beweisaufnahme. Schluss des Beweisverfahrens.
..."
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 3 2012, Oktober 2012;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
Eine Stellungnahme zu den Länderberichten ist bis dato nicht ergangen.
Über die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel hinaus wurden solche weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört und dessen Identität nicht feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Staatsangehörigkeit, die Konfession, die ethnische Zugehörigkeit und das Fehlen der oben genannten Angehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben.
Zum Alter des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser vor der Polizei in der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 9.9.2009 angab, XXXX geboren zu sein, während er am nächsten Tag in der asylrechtlichen Erstbefragung vor Polizeiorganen angab, 1994 geboren zu sein.Zum Alter des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser vor der Polizei in der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 9.9.2009 angab, römisch 40 geboren zu sein, während er am nächsten Tag in der asylrechtlichen Erstbefragung vor Polizeiorganen angab, 1994 geboren zu sein.
Ein vom Bundesasylamt veranlasstes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX ein Mindestalter von 20 Jahren aufgewiesen habe; das geltend gemachte Alter von fünfzehn Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben, sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am XXXX auszugehen.Ein vom Bundesasylamt veranlasstes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 ein Mindestalter von 20 Jahren aufgewiesen habe; das geltend gemachte Alter von fünfzehn Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben, sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am römisch 40 auszugehen.
Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Eine afghanische Urkunde wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt; allerdings sind afghanische Urkunden wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 16.11.2012 eingeholten Strafregisterauskunft.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich in Kabul vor Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. vor einer Verfolgung durch den Onkel, der ein Taleb sei und auch den Vater des Beschwerdeführers getötet habe, nicht glaubhaft gemacht wurde.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für sein Vorbringen weder Beweise noch Bescheinigungsmittel vorgelegt bzw. angeboten hat. Daher sind die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder belegt noch bewiesen worden. Somit ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet erheblich unter dem Umstand, dass dieser vor der Polizei in der Erstbefragung angegeben hat, fünfzehn Jahre alt zu sein, obwohl im Rahmen einer zwei Tage später erfolgten gerichtsmedizinischen Untersuchung zur forensischen Altersschätzung hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mindestens zwanzig Jahre alt ist. Da sich die Differenz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem festgestellten Lebensalter, die immerhin fünf Jahre beträgt, auch nicht durch die allenfalls fehlende Schulbildung bzw. durch die Unwichtigkeit des exakten Lebensalters in Afghanistan erklären lässt, leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich; weiters schadet der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der fremdenpolizeilichen Einvernahme angab, am XXXX geboren zu sein - er nannte dort, einen Tag bevor er angab 1994 geboren zu sein, ein taggenaues Geburtsdatum - ebenso seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, da der Beschwerdeführer damit gezeigt hat, dass er willens ist, vor österreichischen Behörden unwahre Angaben zu machen.Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet erheblich unter dem Umstand, dass dieser vor der Polizei in der Erstbefragung angegeben hat, fünfzehn Jahre alt zu sein, obwohl im Rahmen einer zwei Tage später erfolgten gerichtsmedizinischen Untersuchung zur forensischen Altersschätzung hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mindestens zwanzig Jahre alt ist. Da sich die Differenz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem festgestellten Lebensalter, die immerhin fünf Jahre beträgt, auch nicht durch die allenfalls fehlende Schulbildung bzw. durch die Unwichtigkeit des exakten Lebensalters in Afghanistan erklären lässt, leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich; weiters schadet der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der fremdenpolizeilichen Einvernahme angab, am römisch 40 geboren zu sein - er nannte dort, einen Tag bevor er angab 1994 geboren zu sein, ein taggenaues Geburtsdatum - ebenso seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, da der Beschwerdeführer damit gezeigt hat, dass er willens ist, vor österreichischen Behörden unwahre Angaben zu machen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer bei der freien Schilderung seiner Fluchtgründe angegeben, dass er neun oder zehn Jahre alt gewesen sei, als man seinen Vater getötet habe; er sei mit zwölf Jahren aus Afghanistan ausgereist und habe drei Jahre in Pakistan verbracht. Wenig später gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Jahr nach dem Tod des Vaters Afghanistan verlassen habe. Auch in der Erstbefragung im Jahr 2009 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater sechs Jahre vor dieser Befragung getötet worden sei, und er drei Jahre vor der Einvernahme Afghanistan verlassen habe; alle diese Angaben lassen sich nicht schlüssig in einen zeitlichen Zusammenhang bringen. Selbst unter Bedachtnahme auf die geringere Wichtigkeit von zeitlichen Angaben in Afghanistan, ist dieser Umstand ein Hinweis auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 4.5.2011 angegeben, dass man ihn in Pakistan gesucht habe, während er in derselben Einvernahme angab, dass ihn in Pakistan keiner gesucht habe; dieser Widerspruch konnte trotz Vorhalt nicht aufgeklärt werden.
In einer Gesamtschau der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der durch die dargestellten Widersprüche erheblich beeinträchtigten Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens, ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 134 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen angehören (Home Office, S. 122) - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 11.5.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 25.5.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund eines nicht glaubhaften Vorbringens vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist; alleine die (allgemeine) Sicherheitslage in Kabul (siehe hiezu die aktuellen Erkenntnisse einer Vielzahl der Senate des Asylgerichtshofes) kann die Gewährung von subsidiären Schutz (auch 2009) nicht tragen. Dass dieser etwa wegen der Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Kabul in eine hoffnungslose Lage geraten werde, gewährt wurde, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus erlaubt sich der Asylgerichtshof darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Feststellungen keine rechtliche Würdigung vorzunehmen ist; das Bundesasylamt hat im Rahmen der Feststellungen den Sachverhalt festzustellen, von dem es ausgeht. Ob dieser asylrelevant ist oder nicht, ist im Rahmen der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die einschlägigen Rechtsnormen - hier § 3 AsylG 2005 - zu beurteilen.Darüber hinaus erlaubt sich der Asylgerichtshof darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Feststellungen keine rechtliche Würdigung vorzunehmen ist; das Bundesasylamt hat im Rahmen der Feststellungen den Sachverhalt festzustellen, von dem es ausgeht. Ob dieser asylrelevant ist oder nicht, ist im Rahmen der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die einschlägigen Rechtsnormen - hier Paragraph 3, AsylG 2005 - zu beurteilen.
III.3. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.3. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Identität, mangelnde Asylrelevanz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.02.2013