TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/11 S2 430771-1/2012

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Veröffentlicht am 11.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 430.771-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zahl 12 11.775 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zahl 12 11.775 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 31.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 31.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.09.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einen Sohn in Österreich habe. Zu ihrer Reiseroute führte sie aus, dass sie am 25.08.2012 mit dem Zug von XXXX nach Minsk und dann mit einem Taxi weiter nach Polen gefahren sei. Die Beschwerdeführerin sei bei der Polizei in Terespol gewesen, wo ihr die Fingerabdrücke und der Pass abgenommen worden seien. Am 30.08.2012 sei die Beschwerdeführerin mit einem Taxi nach Österreich weitergefahren. Zu Polen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auch dort geblieben wäre, aber andere Tschetschenen hätten ihr gesagt, dass sie in Polen nicht sicher sei. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass einer ihrer Söhne ermordet worden und der zweite Sohn Invalide sei. Dieser sei von unbekannten Menschen zusammengeschlagen worden. In das Haus der Beschwerdeführerin sei eingebrochen und sie sei mit dem Tod bedroht worden (AS 11ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.09.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einen Sohn in Österreich habe. Zu ihrer Reiseroute führte sie aus, dass sie am 25.08.2012 mit dem Zug von römisch 40 nach Minsk und dann mit einem Taxi weiter nach Polen gefahren sei. Die Beschwerdeführerin sei bei der Polizei in Terespol gewesen, wo ihr die Fingerabdrücke und der Pass abgenommen worden seien. Am 30.08.2012 sei die Beschwerdeführerin mit einem Taxi nach Österreich weitergefahren. Zu Polen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auch dort geblieben wäre, aber andere Tschetschenen hätten ihr gesagt, dass sie in Polen nicht sicher sei. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass einer ihrer Söhne ermordet worden und der zweite Sohn Invalide sei. Dieser sei von unbekannten Menschen zusammengeschlagen worden. In das Haus der Beschwerdeführerin sei eingebrochen und sie sei mit dem Tod bedroht worden (AS 11ff).

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint ein EURODAC-Treffer für Polen (28.08.2012, XXXX, Asylantragstellung, AS 31ff) auf.Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint ein EURODAC-Treffer für Polen (28.08.2012, römisch 40 , Asylantragstellung, AS 31ff) auf.

Das Bundesasylamt richtete am 05.09.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 35ff).Das Bundesasylamt richtete am 05.09.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 35ff).

Am 11.09.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 05.09.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 65ff).Am 11.09.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 05.09.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 65ff).

Mit Schreiben vom 19.09.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu (AS 87).Mit Schreiben vom 19.09.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu (AS 87).

Laut Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 10.10.2012 sei die Beschwerdeführerin von 09.10.2012 bis 10.10.2012 stationär aufhältig gewesen. Diagnostiziert worden seien eine hypertensive Entgleisung, Cervikalsyndrom, Adipositas und ein Zustand nach CHE. Empfohlen worden seien Enalapril 5mg, Mexalen 500mg, regelmäßige Blutdruckkontrollen sowie psychotherapeutische Betreuung (AS 101ff).Laut Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 10.10.2012 sei die Beschwerdeführerin von 09.10.2012 bis 10.10.2012 stationär aufhältig gewesen. Diagnostiziert worden seien eine hypertensive Entgleisung, Cervikalsyndrom, Adipositas und ein Zustand nach CHE. Empfohlen worden seien Enalapril 5mg, Mexalen 500mg, regelmäßige Blutdruckkontrollen sowie psychotherapeutische Betreuung (AS 101ff).

Laut einer gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 19.10.2012 würde die Beschwerdeführerin an einer neurotischen Depression F. 32.1, derzeit mittelgradige Episode, leiden. Eine Verschlechterung könne nicht ausgeschlossen werden, eine akute Suizidalität bestehe derzeit nicht. Anzuraten seien Antihypertensiva und Antidepressiva beim Hausarzt am Aufenthaltsort (AS 117ff).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.10.2012 (AS 129ff) machte die Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Sie leide seit zwei Wochen an Kopfschmerzen und hohem Blutdruck, nehme Tabletten und sei zwei Tage in einem Krankenhaus gewesen. In Österreich lebe ihr Sohn, XXXX, welcher im XXXX geboren worden sei. Wo dieser wohne, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Er habe sie besucht. Eine Nachschau in der Asylwerberinformationsdatei habe ergeben, dass XXXX, anerkannter Flüchtling sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Sohn an der Adresse XXXX gemeinsam gelebt. In Österreich lebe ihr Sohn zusammen mit seiner Gattin und den vier Kindern. Seit circa vier Jahren habe die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrem Sohn XXXX. Dieser habe sie zweimal in XXXX besucht. Einmal habe er der Beschwerdeführerin Essen gebracht. Geld habe er ihr keines gegeben. In den letzten Jahren habe sie circa zweimal im Monat mit ihm telefoniert. Nach Polen wolle die Beschwerdeführerin nicht zurückkehren, sie habe hier einen Sohn. In ihrer Heimat seien ihre Eltern verstorben und ein Sohn getötet worden. Sie leide an Gedächtnisstörungen und könne sich manchmal an Sachen nicht erinnern. Nach Polen werde die Beschwerdeführerin nicht gehen. Auch wenn man sie dorthin schicke, werde sie immer wieder zu ihrem Sohn zurückkehren.Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.10.2012 (AS 129ff) machte die Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Sie leide seit zwei Wochen an Kopfschmerzen und hohem Blutdruck, nehme Tabletten und sei zwei Tage in einem Krankenhaus gewesen. In Österreich lebe ihr Sohn, römisch 40 , welcher im römisch 40 geboren worden sei. Wo dieser wohne, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Er habe sie besucht. Eine Nachschau in der Asylwerberinformationsdatei habe ergeben, dass römisch 40 , anerkannter Flüchtling sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Sohn an der Adresse römisch 40 gemeinsam gelebt. In Österreich lebe ihr Sohn zusammen mit seiner Gattin und den vier Kindern. Seit circa vier Jahren habe die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrem Sohn römisch 40 . Dieser habe sie zweimal in römisch 40 besucht. Einmal habe er der Beschwerdeführerin Essen gebracht. Geld habe er ihr keines gegeben. In den letzten Jahren habe sie circa zweimal im Monat mit ihm telefoniert. Nach Polen wolle die Beschwerdeführerin nicht zurückkehren, sie habe hier einen Sohn. In ihrer Heimat seien ihre Eltern verstorben und ein Sohn getötet worden. Sie leide an Gedächtnisstörungen und könne sich manchmal an Sachen nicht erinnern. Nach Polen werde die Beschwerdeführerin nicht gehen. Auch wenn man sie dorthin schicke, werde sie immer wieder zu ihrem Sohn zurückkehren.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführerin wurde angeführt, dass trotz der diagnostizierten Depression und Bluthochdruck kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen bestehe und eine Verletzung des Art. 3 EMRK in ihrem konkreten Fall auszuschließen sei. Zum Familienleben wurde angeführt, dass ein Sohn der Beschwerdeführerin mit dessen Gattin und den vier Kindern in Österreich leben würden. Es sei kein besonders verstärkendes Element der Beziehungsintensität hinzugekommen, oder eine besondere Notwendigkeit der Aufrechterhaltung oder Neubegründung eines Zusammenlebens mit dem Sohn vorgebracht worden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 135ff).Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführerin wurde angeführt, dass trotz der diagnostizierten Depression und Bluthochdruck kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen bestehe und eine Verletzung des Artikel 3, EMRK in ihrem konkreten Fall auszuschließen sei. Zum Familienleben wurde angeführt, dass ein Sohn der Beschwerdeführerin mit dessen Gattin und den vier Kindern in Österreich leben würden. Es sei kein besonders verstärkendes Element der Beziehungsintensität hinzugekommen, oder eine besondere Notwendigkeit der Aufrechterhaltung oder Neubegründung eines Zusammenlebens mit dem Sohn vorgebracht worden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 135ff).

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 27.11.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde hätte erkennen müssen, dass aufgrund der familiären Bindung eine Rücküberstellung nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich, sie seien in Kontakt und er habe sie schon mehrmals in der Unterkunft in XXXX besucht. Wenn die Behörde berücksichtigt hätte, dass die Beschwerdeführerin schon einen Sohn verloren und deswegen nur noch XXXX habe, hätte sie ein besonders verstärkendes Element der Beziehungsintensität erkennen können, welches im Zusammenhang mit ihrem fortgeschrittenen Alter und ihrer Erkrankung sowie der damit verbundenen Unterstützungsleistungen seitens ihres Sohnes die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in Österreich deutlich werden lasse (AS 199ff).3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 27.11.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde hätte erkennen müssen, dass aufgrund der familiären Bindung eine Rücküberstellung nach Polen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich, sie seien in Kontakt und er habe sie schon mehrmals in der Unterkunft in römisch 40 besucht. Wenn die Behörde berücksichtigt hätte, dass die Beschwerdeführerin schon einen Sohn verloren und deswegen nur noch römisch 40 habe, hätte sie ein besonders verstärkendes Element der Beziehungsintensität erkennen können, welches im Zusammenhang mit ihrem fortgeschrittenen Alter und ihrer Erkrankung sowie der damit verbundenen Unterstützungsleistungen seitens ihres Sohnes die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in Österreich deutlich werden lasse (AS 199ff).

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.11.2012, GZ S2 430.771-1/2012/2Z, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.11.2012, GZ S2 430.771-1/2012/2Z, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin reiste von der Russischen Föderation kommend in Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 28.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Danach reiste sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 31.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 05.09.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 19.09.2012 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte.1. Die Beschwerdeführerin reiste von der Russischen Föderation kommend in Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 28.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Danach reiste sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 31.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 05.09.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 19.09.2012 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer neurotischen Depression F. 32.1, hypertensiver Entgleisung, Cervikalsyndrom und Adipositas.

Ein Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, lebt als anerkannter Flüchtling in Österreich.Ein Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , lebt als anerkannter Flüchtling in Österreich.

Es kann derzeit nicht festgestellt werden, welche Beziehungsintensität die Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Sohn hat. Ebenso wenig kann ohne weitere Ermittlungen festgestellt werden, ob seitens der Beschwerdeführerin aktuell - allenfalls vorübergehend - ein besonderer Unterstützungsbedarf durch ihren in Österreich lebenden (erwachsenen) Sohn besteht.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 10.10.2012 sowie der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 19.10.2012. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin einen Sohn in Österreich habe, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 10.10.2012 sowie der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 19.10.2012. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin einen Sohn in Österreich habe, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst in Polen eingereist ist sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben hat, das sie seither nicht verlassen hat, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich ausdrücklich zur Übernahme und Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerin bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst in Polen eingereist ist sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben hat, das sie seither nicht verlassen hat, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich ausdrücklich zur Übernahme und Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerin bereit erklärt.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, hier insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, hier insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Demgemäß ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin einzelfallbezogen insbesondere das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn, im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung, zu ermitteln. Weiters ist abzuklären, ob durch ihre Erkrankung ein Pflege- bzw. besonderer Unterstützungsbedarf und damit verbunden allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis entstanden ist.

Die Klärung dieser Fragen ist im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (insbesondere iZm Art. 8 EMRK) erforderlich.Die Klärung dieser Fragen ist im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (insbesondere iZm Artikel 8, EMRK) erforderlich.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zum Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn, durch ergänzende medizinische Befunde zu einem allfälligen Pflege- bzw. besonderen Unterstützungsbedarf). Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs (oder allenfalls ein Durchführungsaufschub) auszusprechen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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