TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/11 D3 300799-2/2012

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Veröffentlicht am 11.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D3 300799-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zahl 05 02.149/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zahl 05 02.149/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), ersatzlos behoben.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 15.02.2005 gemeinsam mit seinen älteren Brüdern XXXX und XXXX sowie der Ehefrau des Letztgenannten nach Österreich und stellt noch am selben Tag einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 15.02.2005 gemeinsam mit seinen älteren Brüdern römisch 40 und römisch 40 sowie der Ehefrau des Letztgenannten nach Österreich und stellt noch am selben Tag einen Asylantrag.

Am 17. Februar 2005 erfolgte auf der Erstaufnahmestelle Ost die erste Einvernahme, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er und seine beiden Brüder Anfang Januar 2005 von maskierten russischen Soldaten im Zuge einer Säuberungsaktion nach XXXX verschleppt und eine Woche festgehalten und (zum Beispiel mit Elektroschocks) gefoltert worden seien, wobei sie bezichtigt wurden, in Verbindung mit den aufständischen Tschetschenen zu sein.Am 17. Februar 2005 erfolgte auf der Erstaufnahmestelle Ost die erste Einvernahme, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er und seine beiden Brüder Anfang Januar 2005 von maskierten russischen Soldaten im Zuge einer Säuberungsaktion nach römisch 40 verschleppt und eine Woche festgehalten und (zum Beispiel mit Elektroschocks) gefoltert worden seien, wobei sie bezichtigt wurden, in Verbindung mit den aufständischen Tschetschenen zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 04. April 2006, Zahl: 05 02.149-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 15. Februar 2005 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz ausgesprochen und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 04. April 2006, Zahl: 05 02.149-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 15. Februar 2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz ausgesprochen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2 Asylgesetz der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die Einvernahmen des Beschwerdeführers dargestellt und sodann Feststellungen zur tschetschenischen Teilrepublik sowie zur Situation von Tschetschenen in anderen Landesteilen der Russischen Föderation getroffen und auch die Quellen hiefür angegeben. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen den Anforderungen für die Glaubhaftmachung nach dem Asylgesetz habe nicht gerecht werden können. Der angegebene Sachverhalt wurde vor allem deswegen in Zweifel gezogen, zumal seine Behauptungen nicht mit jenen der Brüder übereinstimmten und er die Festnahme am 28. Dezember 2004 nur allgemein in den Raum gestellt habe. Bei der Ärztin XXXX habe er angegeben, am 31. Dezember 2004 festgenommen zu werden, außerdem habe er gegenüber ihr behauptet, 16 Jahre alt zu sein, was er jedoch bei der Ersteinvernahme widerrufen habe. Seine Brüder hätten angegeben, dass die gesamte Familie schon seit dem Jahr 2000 Schikanen durch diverse Militärtruppen ausgesetzt gewesen sei, was der Antragsteller jedoch nicht behauptet habe. Außerdem hätte er der allgemeinen Situation in Tschetschenien durch einen Umzug innerhalb der Russischen Föderation aus dem Weg gehen können.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die Einvernahmen des Beschwerdeführers dargestellt und sodann Feststellungen zur tschetschenischen Teilrepublik sowie zur Situation von Tschetschenen in anderen Landesteilen der Russischen Föderation getroffen und auch die Quellen hiefür angegeben. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen den Anforderungen für die Glaubhaftmachung nach dem Asylgesetz habe nicht gerecht werden können. Der angegebene Sachverhalt wurde vor allem deswegen in Zweifel gezogen, zumal seine Behauptungen nicht mit jenen der Brüder übereinstimmten und er die Festnahme am 28. Dezember 2004 nur allgemein in den Raum gestellt habe. Bei der Ärztin römisch 40 habe er angegeben, am 31. Dezember 2004 festgenommen zu werden, außerdem habe er gegenüber ihr behauptet, 16 Jahre alt zu sein, was er jedoch bei der Ersteinvernahme widerrufen habe. Seine Brüder hätten angegeben, dass die gesamte Familie schon seit dem Jahr 2000 Schikanen durch diverse Militärtruppen ausgesetzt gewesen sei, was der Antragsteller jedoch nicht behauptet habe. Außerdem hätte er der allgemeinen Situation in Tschetschenien durch einen Umzug innerhalb der Russischen Föderation aus dem Weg gehen können.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Ausführungen des Antragstellers auf bloße Mutmaßungen und Behauptungen beschränkten und aus diesen keine Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen den Antragsteller selbst beabsichtigte Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen habe entnommen werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reiche die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder Minderheit für die Asylgewährung nicht aus und liege keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der gesamten Russischen Föderation vor, sodass dem Antragsteller kein Asyl zu gewähren sei.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Ausführungen des Antragstellers auf bloße Mutmaßungen und Behauptungen beschränkten und aus diesen keine Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen den Antragsteller selbst beabsichtigte Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen habe entnommen werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reiche die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder Minderheit für die Asylgewährung nicht aus und liege keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der gesamten Russischen Föderation vor, sodass dem Antragsteller kein Asyl zu gewähren sei.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Absatz 2 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne des § 50 FPG vorliege und auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3 EMRK unzulässig machen könnten. Zur individuellen Lage des Antragstellers werde ausgeführt, dass es sich bei diesem um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle und nicht davon auszugehen sei, dass er im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage gedrängt werde und er vielmehr in der Lage sein müsste, seine primären Lebensbedürfnisse in der Russischen Föderation auf einem ihm zumutbaren Niveau zu befriedigen. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für die Person des Antragstellers gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2 FPG bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3 EMRK unzulässig machen könnten. Zur individuellen Lage des Antragstellers werde ausgeführt, dass es sich bei diesem um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle und nicht davon auszugehen sei, dass er im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage gedrängt werde und er vielmehr in der Lage sein müsste, seine primären Lebensbedürfnisse in der Russischen Föderation auf einem ihm zumutbaren Niveau zu befriedigen. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für die Person des Antragstellers gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zwei Geschwister in Österreich habe, diese seien jedoch ebenfalls Asylwerber und nur zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt. Somit liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor und stelle daher die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.Zu Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zwei Geschwister in Österreich habe, diese seien jedoch ebenfalls Asylwerber und nur zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt. Somit liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor und stelle daher die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.

Gegen diesen am 05.04.2006 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2008, Zahl: 300.799-C1/12E-VIII/22/06, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2008, Zahl: 300.799-C1/12E-VIII/22/06, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe durchaus Glaubwürdigkeit zugebilligt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Gegensatz zu den meisten anderen tschetschenischen Asylwerbern in keiner Weise für die tschetschenische Sache besonders engagiert, insbesondere auch nicht die tschetschenischen Kämpfer durch Nahrungsmittel, Medikamente, Verköstigung oder Übernachtungsmöglichkeiten etc. unterstützt. Es fehle daher auf den ersten Blick an einem Grund für eine Verfolgung durch russische Organe bzw. mit ihnen verbündete tschetschenische Kräfte. Andererseits sei es jedoch geradezu notorisch, dass Angehörige von Kämpfern oder Personen, die in Verdacht standen, solche zu sein, ebenfalls Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind und werde in diesem Fall der Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen durch die "soziale Gruppe der Familie" vermittelt. Wenn es auch im vorliegenden Fall etwas im Dunklen geblieben sei, warum gerade der damals 19jährige Berufungswerber Ende 2004 durchaus gezielt von russischen Kräften verhaftet und äußerst brutal misshandelt worden sei, so sei doch ein gewisser Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen entweder im Wege der sozialen Gruppe der Familie oder der unterstellten politischen Gesinnung feststellbar. Die Eingriffe in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers seien von ihrer Intensität ohne Zweifel asylrelevant und sei auf Grund der allgemeinen Lage in Tschetschenien und der besonderen Situation des Beschwerdeführers durchaus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wiederum ähnlichen Eingriffen ausgesetzt wäre.

Am 9.8.2010 langte eine Anzeige der Polizeiinspektion XXXX ein. Laut dieser Anzeige ist der Beschwerdeführer am 29.07.2010 an der slowakisch-ukrainischen Staatsgrenze von den slowakischen Grenzbehörden vorläufig festgenommen worden, weil Grund der Annahme bestand, dass sich der Beschwerdeführer an Schlepperei beteiligt und Teil einer von Österreich aus agierenden Schlepperorganisation sei.Am 9.8.2010 langte eine Anzeige der Polizeiinspektion römisch 40 ein. Laut dieser Anzeige ist der Beschwerdeführer am 29.07.2010 an der slowakisch-ukrainischen Staatsgrenze von den slowakischen Grenzbehörden vorläufig festgenommen worden, weil Grund der Annahme bestand, dass sich der Beschwerdeführer an Schlepperei beteiligt und Teil einer von Österreich aus agierenden Schlepperorganisation sei.

Am 10.01.2011 wurde dem Bundesasylamt von der Polizeiinspektion XXXX mitgeteilt, dass sie von den slowakischen Behörden über die Festnahme des Beschwerdeführers in der Slowakei wegen Schlepperei informiert worden seien.Am 10.01.2011 wurde dem Bundesasylamt von der Polizeiinspektion römisch 40 mitgeteilt, dass sie von den slowakischen Behörden über die Festnahme des Beschwerdeführers in der Slowakei wegen Schlepperei informiert worden seien.

Am 03.05.2011 langte eine Obdachlosenmeldung des Vereins Ute Bock ein und mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, da laut Einschätzung des Bundesasylamtes ein Aberkennungsgrund vorliegen könnte, nämlich die Begehung von Straftaten, wodurch er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle .

Der Ladung für 07.06.2011 zur Einvernahme zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren leistete der Beschwerdeführer unentschuldigt keine Folge.

Am 05.08.2011 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des Beschwerdeführers an XXXX ein.Am 05.08.2011 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des Beschwerdeführers an römisch 40 ein.

Am 22.08.2011 langte beim Bundesasylamt eine Anzeige betreffend den Beschwerdeführer wegen Lenkens eines mangelhaften KFZ ohne Lenkerberechtigung, Lenkens eines KFZ mit defektem rechten Abblendlicht, Lenkens eines KFZ mit vorschriftswidriger Windschutzscheibe, Nichtbeachtens der Pflichten eines KFZ-Lenkers sowie Nichtbeachtens der Meldepflicht (§ 3/1 Meldegesetz) am 26.07.2011 in XXXX ein.Am 22.08.2011 langte beim Bundesasylamt eine Anzeige betreffend den Beschwerdeführer wegen Lenkens eines mangelhaften KFZ ohne Lenkerberechtigung, Lenkens eines KFZ mit defektem rechten Abblendlicht, Lenkens eines KFZ mit vorschriftswidriger Windschutzscheibe, Nichtbeachtens der Pflichten eines KFZ-Lenkers sowie Nichtbeachtens der Meldepflicht (Paragraph 3 /, eins, Meldegesetz) am 26.07.2011 in römisch 40 ein.

Am selben Tag langte eine Email des rechtsfreundlichen Vertreters ein, in dem dieser bekanntgab, dass der Beschwerdeführer über den Einvernahmetermin am 23.08.2011 informiert worden sei.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 23.8.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst an, dass er an keiner Krankheit leide. Er bestätigte, dass er am 08.08.2010 an der slowakisch-ukrainischen Staatsgrenze wegen Schlepperei festgenommen worden wäre und ergänzte diesbezüglich, dass er fünf Monate in der Slowakei inhaftiert gewesen sei, weil er vom Gericht in XXXX zu einer Haftstrafe von fünf Monaten unbedingt und drei Jahren bedingt verurteilt worden wäre. Er habe nicht als Schlepper fungiert, sondern sei er von einem gewissen XXXX angerufen und darüber informiert worden, dass er in der Slowakei wäre. XXXX habe von ihm verlangt, dass er ihm helfe. Er habe XXXX das geliehene Auto geborgt. Mit diesem Fahrzeug sei XXXX an der Grenze zur Slowakei und der Ukraine festgenommen worden. Da die Telefone möglicherweise abgehört worden wären, habe man den Beschwerdeführer an der slowakischen-österreichischen Grenze festgenommen, da er XXXX das geliehene Auto überlassen habe. Danach habe man ihn nach XXXX gebracht und er sei vom dortigen Gericht zu einer fünfmonatigen Haft verurteilt worden. Er selbst habe weder als Schlepper fungiert noch habe er Geld für die Überlassung des Fahrzeuges erhalten. Er besitze kein Auto, sondern habe das Fahrzeug von einem einem "Zigeuner", mit dem er Sport treibe, geliehen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Unterstützung seiner Brüder. Er habe keinen russischen Reisepass und er sei nicht (mehr) in seiner Heimat gewesen. In Österreich würden sich seine Frau aus Tschetschenien namens XXXX sowie sein Sohn namens XXXX befinden. Seit drei Jahren würde diese Beziehung bestehen. Er würde derzeit nicht mit diesen Personen zusammenwohnen, seine Lebensgefährtin wohne derzeit bei ihrer Mutter, er selbst wohne bei seinem Bruder. Seit zirka fünf Monaten lebe er in Österreich und bestreite seinen Lebensunterhalt mit der Unterstützung seiner beiden Brüder. Er habe während seines viermonatigen Aufenthalts im Burgenland einen Kurs besucht. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er sei Mitglied bei einem Boxverein gewesen. In der Heimat würden noch zwei Schwestern leben und er pflege noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in seiner Heimat.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 23.8.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst an, dass er an keiner Krankheit leide. Er bestätigte, dass er am 08.08.2010 an der slowakisch-ukrainischen Staatsgrenze wegen Schlepperei festgenommen worden wäre und ergänzte diesbezüglich, dass er fünf Monate in der Slowakei inhaftiert gewesen sei, weil er vom Gericht in römisch 40 zu einer Haftstrafe von fünf Monaten unbedingt und drei Jahren bedingt verurteilt worden wäre. Er habe nicht als Schlepper fungiert, sondern sei er von einem gewissen römisch 40 angerufen und darüber informiert worden, dass er in der Slowakei wäre. römisch 40 habe von ihm verlangt, dass er ihm helfe. Er habe römisch 40 das geliehene Auto geborgt. Mit diesem Fahrzeug sei römisch 40 an der Grenze zur Slowakei und der Ukraine festgenommen worden. Da die Telefone möglicherweise abgehört worden wären, habe man den Beschwerdeführer an der slowakischen-österreichischen Grenze festgenommen, da er römisch 40 das geliehene Auto überlassen habe. Danach habe man ihn nach römisch 40 gebracht und er sei vom dortigen Gericht zu einer fünfmonatigen Haft verurteilt worden. Er selbst habe weder als Schlepper fungiert noch habe er Geld für die Überlassung des Fahrzeuges erhalten. Er besitze kein Auto, sondern habe das Fahrzeug von einem einem "Zigeuner", mit dem er Sport treibe, geliehen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Unterstützung seiner Brüder. Er habe keinen russischen Reisepass und er sei nicht (mehr) in seiner Heimat gewesen. In Österreich würden sich seine Frau aus Tschetschenien namens römisch 40 sowie sein Sohn namens römisch 40 befinden. Seit drei Jahren würde diese Beziehung bestehen. Er würde derzeit nicht mit diesen Personen zusammenwohnen, seine Lebensgefährtin wohne derzeit bei ihrer Mutter, er selbst wohne bei seinem Bruder. Seit zirka fünf Monaten lebe er in Österreich und bestreite seinen Lebensunterhalt mit der Unterstützung seiner beiden Brüder. Er habe während seines viermonatigen Aufenthalts im Burgenland einen Kurs besucht. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er sei Mitglied bei einem Boxverein gewesen. In der Heimat würden noch zwei Schwestern leben und er pflege noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in seiner Heimat.

Am 21.9.2011 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Meldebestätigung betreffend den Beschwerdeführer sowie das slowakische Gerichtsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.10.2010, mit welchem der Beschwerdeführer und ein weiterer russischer Staatsangehöriger wegen § 20 und § 355 Abs. 1 Strafgesetz als Mittäter aufgrund des Vergehens der Schlepperei zu zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurden. Der Beschwerdeführer hatte Fahrzeuge für Personen, die illegal die ukrainisch-slowakische Grenze überschritten hatten, bereitgestellt. Bei beiden wurde die Strafe als bedingte Strafe "für zwei Jahre verschoben".Am 21.9.2011 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Meldebestätigung betreffend den Beschwerdeführer sowie das slowakische Gerichtsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.10.2010, mit welchem der Beschwerdeführer und ein weiterer russischer Staatsangehöriger wegen Paragraph 20 und Paragraph 355, Absatz eins, Strafgesetz als Mittäter aufgrund des Vergehens der Schlepperei zu zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurden. Der Beschwerdeführer hatte Fahrzeuge für Personen, die illegal die ukrainisch-slowakische Grenze überschritten hatten, bereitgestellt. Bei beiden wurde die Strafe als bedingte Strafe "für zwei Jahre verschoben".

Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2012 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers festgehalten, dass er der Ladung zur Einvernahme am 01.02.2012 beim Bundesasylamt im Zuge des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens unentschuldigt fern geblieben war. Im Rahmen der Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt vom Sachverhalt ausgehe, dass der Beschwerdeführer mit slowakischem Strafbescheid vom 27.10.2010 rechtskräftig wegen Schlepperei zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden sei. Entgegen der Rechtfertigung in der Einvernahme vom 23.08.2011 sei der Beschwerdeführer laut Strafurteil aktiv an der Schleppung beteiligt gewesen und würde in Österreich gegen den Beschwerdeführer Anzeigen wegen Ladendiebstahls vom 09.12.2006 sowie eine Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz vom 06.01.2010 vorliegen. Das Verbrechen der Schlepperei erfülle objektiv den Tatbestand der Schlepperei und sei aufgrund der kriminalpolizeilichen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit von weiteren kriminellen Handlungen in Österreich auszugehen. Er stelle eine Gefahr für die österreichische Gesellschaft dar.

Die Frist zur Beantwortung der Verfahrensanordnung vom 01.02.2012 ließ der Beschwerdeführer unentschuldigt verstreichen.

Am 23.02.2012 wurde dem Bundesasylamt hinsichtlich der am XXXX in Österreich geborenen Tochter des Beschwerdeführers XXXX die Geburtsurkunde übermittelt.Am 23.02.2012 wurde dem Bundesasylamt hinsichtlich der am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter des Beschwerdeführers römisch 40 die Geburtsurkunde übermittelt.

Mittels Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer gemäßMittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer gemäß

§ 66 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt wird.Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt wird.

Mit Bescheid vom 09.03.2012, Zahl 05 02.149/1-BAE, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2008, Zahl: 300.799-C1/12E-VIII/22/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8Mit Bescheid vom 09.03.2012, Zahl 05 02.149/1-BAE, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2008, Zahl: 300.799-C1/12E-VIII/22/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8

Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung wegen Schlepperei aus 2010 und zwei Anzeigen wegen Ladendiebstahls aus 2006 und wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus 2009 vorliegen. Aufgrund der kriminellen Neigungen und mangelnden Integration handle es sich bei dem Beschwerdeführer um eine besonders gefährliche Person. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch kriminelle Machenschaften und habe bereits Kontakt mit Drogen gehabt. Bei dem Verbrechen der Schlepperei handle es sich um ein besonders schweres Verbrechen und stelle dieses eine besondere Gefahr für den österreichischen Staat dar. Ein geordnetes Fremdenwesen sei Grundlage für das Funktionieren einer Gesellschaft. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Wege einer kriminellen Vereinigung Menschen nach Österreich schleppt, gefährde er die Sicherheit Österreichs massiv. Er stelle somit eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs dar. Die Asylgewährung beruhe auf der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe einer Familie und einer zumindest unterstellten russlandfeindlichen politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer sei 2004 Opfer einer russischen Säuberungsaktion gewesen und sei er in keiner Weise für die tschetschenische Sache besonders engagiert gewesen. Insbesondere habe er auch nicht die tschetschenischen Kämpfer unterstützt. Die Lage seit der Asylzuerkennung im Jahr 2008 habe sich nachhaltig und maßgeblich verändert. Tschetschenien werde heute von Angehörigen der tschetschenischen Ethnie und ehemaligen Widerstandskämpfern regiert. Es werde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Festgestellt werde, dass er in Österreich über kein schützenswertes Familien- und Privatleben verfügt. In Österreich würden seine Lebensgefährtin XXXX und seine gemeinsame Tochter XXXX leben. Der Beschwerdeführer führe mit seiner Familie jedoch kein gemeinsames Familienleben, lebe nicht mit ihnen zusammen und seien auch keine Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers bekannt.Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung wegen Schlepperei aus 2010 und zwei Anzeigen wegen Ladendiebstahls aus 2006 und wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus 2009 vorliegen. Aufgrund der kriminellen Neigungen und mangelnden Integration handle es sich bei dem Beschwerdeführer um eine besonders gefährliche Person. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch kriminelle Machenschaften und habe bereits Kontakt mit Drogen gehabt. Bei dem Verbrechen der Schlepperei handle es sich um ein besonders schweres Verbrechen und stelle dieses eine besondere Gefahr für den österreichischen Staat dar. Ein geordnetes Fremdenwesen sei Grundlage für das Funktionieren einer Gesellschaft. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Wege einer kriminellen Vereinigung Menschen nach Österreich schleppt, gefährde er die Sicherheit Österreichs massiv. Er stelle somit eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs dar. Die Asylgewährung beruhe auf der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe einer Familie und einer zumindest unterstellten russlandfeindlichen politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer sei 2004 Opfer einer russischen Säuberungsaktion gewesen und sei er in keiner Weise für die tschetschenische Sache besonders engagiert gewesen. Insbesondere habe er auch nicht die tschetschenischen Kämpfer unterstützt. Die Lage seit der Asylzuerkennung im Jahr 2008 habe sich nachhaltig und maßgeblich verändert. Tschetschenien werde heute von Angehörigen der tschetschenischen Ethnie und ehemaligen Widerstandskämpfern regiert. Es werde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Festgestellt werde, dass er in Österreich über kein schützenswertes Familien- und Privatleben verfügt. In Österreich würden seine Lebensgefährtin römisch 40 und seine gemeinsame Tochter römisch 40 leben. Der Beschwerdeführer führe mit seiner Familie jedoch kein gemeinsames Familienleben, lebe nicht mit ihnen zusammen und seien auch keine Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers bekannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.03.2012 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Inhalt nach aus den Gründen der materiellen und formellen Rechtswidrigkeit und unzweckmäßigen Ermessensübung angefochten werde. Das Bundesasylamt erkenne den bereits zuerkannten Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht ab und spreche zu Unrecht die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Die herangezogenen Mittel seien dazu in keinster Weise geeignet. Dem Beschwerdeführer sei bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und habe sich an seinen Asylgründen nichts geändert. Er habe weiterhin Angst um sein weiteres Leben im Herkunftsstaat, da er dort ständig einer Lebensgefahr ausgesetzt sei. In Anknüpfung an die oben dargestellte Ausführung scheine die Behörde die Wiederaufnahme bzw. die Aberkennung des Asylstatus rechtlich verkannt zu haben, zumal sie sich lediglich auf die mangelnde Integration und eine Verurteilung in der Slowakei berufe, sich jedoch nicht weiter damit auseinandersetze. Das angesetzte Beweismaß sei unrichtig, im Asylverfahren habe die Behörde nicht über das Bestehen von Tatsachen, sondern über deren Wahrscheinlichkeit zu entscheiden. Nach der Spruchpraxis der Straßburger Instanzen sei dem Ordnungssystem der EMRK eine Güterabwägung zwischen den Voraussetzungen für die Verteidigung der verfassungsmäßigen Demokratie und den individuellen Rechten inhärent. Dies treffe auch auf Art. 8 EMRK zu und verkenne die belangte Behörde das Wesen des Grundrechts. Es widerspreche dem Wesen und Gehalt des Grundrechts auf Privat- und Familienleben, wenn dieses durch Behördenhandeln und durch den einfachen Gesetzgeber seiner Wirkungen und Garantien beraubt werden könne. Die belangte Behörde hätte bei einer Interessensabwägung zum Ergebnis gelangen müssen, dass in Österreich die Lebensgefährtin und religiös verheiratete Ehefrau des Beschwerdeführers namens XXXX sowie die gemeinsame Tochter XXXX leben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich seine neue Heimat gefunden, damit wiege das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich höher als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Daher sei die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände im Heimatland unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu erwarten hätte. Zu diesem Schluss hätte auch die belangte Behörde bei korrekter Verfahrensführung von Amts wegen kommen müssen und hätte daher die Ausweisung des Beschwerdeführers für rechtlich unzulässig erklären müssen. Selbiges gelte für Art. 2 EMRK, da sowohl die ausweglose Situation im Herkunftsstaat als auch die mangelnde Versorgung mit Lebensgefahr verbunden sei. Wegen der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, eine öffentlich mündliche Verhandlung anzuberaumen, den bekämpften Bescheid zu beheben, das Aberkennungsverfahren einzustellen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des AsylG sei und seine Ausweisung unzulässig sei. Aufgrund des vorliegenden Bescheides werde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation ausgewiesen. Falls mit dieser Anordnung die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde ausgeschlossen worden sei, beantrage der Beschwerdeführer seinem nunmehr eingebrachten Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht vor rechtskräftiger Erledigung des gegenständlichen Verfahrens verfügt werde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.03.2012 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Inhalt nach aus den Gründen der materiellen und formellen Rechtswidrigkeit und unzweckmäßigen Ermessensübung angefochten werde. Das Bundesasylamt erkenne den bereits zuerkannten Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht ab und spreche zu Unrecht die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Die herangezogenen Mittel seien dazu in keinster Weise geeignet. Dem Beschwerdeführer sei bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und habe sich an seinen Asylgründen nichts geändert. Er habe weiterhin Angst um sein weiteres Leben im Herkunftsstaat, da er dort ständig einer Lebensgefahr ausgesetzt sei. In Anknüpfung an die oben dargestellte Ausführung scheine die Behörde die Wiederaufnahme bzw. die Aberkennung des Asylstatus rechtlich verkannt zu haben, zumal sie sich lediglich auf die mangelnde Integration und eine Verurteilung in der Slowakei berufe, sich jedoch nicht weiter damit auseinandersetze. Das angesetzte Beweismaß sei unrichtig, im Asylverfahren habe die Behörde nicht über das Bestehen von Tatsachen, sondern über deren Wahrscheinlichkeit zu entscheiden. Nach der Spruchpraxis der Straßburger Instanzen sei dem Ordnungssystem der EMRK eine Güterabwägung zwischen den Voraussetzungen für die Verteidigung der verfassungsmäßigen Demokratie und den individuellen Rechten inhärent. Dies treffe auch auf Artikel 8, EMRK zu und verkenne die belangte Behörde das Wesen des Grundrechts. Es widerspreche dem Wesen und Gehalt des Grundrechts auf Privat- und Familienleben, wenn dieses durch Behördenhandeln und durch den einfachen Gesetzgeber seiner Wirkungen und Garantien beraubt werden könne. Die belangte Behörde hätte bei einer Interessensabwägung zum Ergebnis gelangen müssen, dass in Österreich die Lebensgefährtin und religiös verheiratete Ehefrau des Beschwerdeführers namens römisch 40 sowie die gemeinsame Tochter römisch 40 leben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich seine neue Heimat gefunden, damit wiege das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich höher als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Daher sei die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände im Heimatland unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu erwarten hätte. Zu diesem Schluss hätte auch die belangte Behörde bei korrekter Verfahrensführung von Amts wegen kommen müssen und hätte daher die Ausweisung des Beschwerdeführers für rechtlich unzulässig erklären müssen. Selbiges gelte für Artikel 2, EMRK, da sowohl die ausweglose Situation im Herkunftsstaat als auch die mangelnde Versorgung mit Lebensgefahr verbunden sei. Wegen der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, eine öffentlich mündliche Verhandlung anzuberaumen, den bekämpften Bescheid zu beheben, das Aberkennungsverfahren einzustellen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des AsylG sei und seine Ausweisung unzulässig sei. Aufgrund des vorliegenden Bescheides werde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation ausgewiesen. Falls mit dieser Anordnung die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde ausgeschlossen worden sei, beantrage der Beschwerdeführer seinem nunmehr eingebrachten Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht vor rechtskräftiger Erledigung des gegenständlichen Verfahrens verfügt werde.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint laut aktueller Auskunft aus dem Strafregister vom 05.12.2012 folgende Verurteilung in Österreich auf:

Urteil des BG XXXX vom 28.02.2008 gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde (Vollzugsdatum 04.03.2008)Urteil des BG römisch 40 vom 28.02.2008 gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde (Vollzugsdatum 04.03.2008)

Laut aktuellem ZMR-Auszug hatte der Beschwerdeführer zuletzt ab 13.02.2012 bis 02.08.2012 keinen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Ab 02.08.2012 scheint jedoch wieder ein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in XXXX auf.Laut aktuellem ZMR-Auszug hatte der Beschwerdeführer zuletzt ab 13.02.2012 bis 02.08.2012 keinen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Ab 02.08.2012 scheint jedoch wieder ein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in römisch 40 auf.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf § 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, verweist.Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf Paragraph 6, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verweist.

Dieser lautet:

"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie muss

  • -Strichaufzählung
    ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

  • -Strichaufzählung
    rechtskräftig verurteilt worden,

  • -Strichaufzählung
    gemeingefährlich sein und

  • -Strichaufzählung
    es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der/die Antragsteller/ Antragstellerin ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Als schweres Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit b GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer, Leitfaden Asylrecht2 2011 Rz 125).Als schweres Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer, Leitfaden Asylrecht2 2011 Rz 125).

Der Verfassungsgerichtshof hat hinsichtlich der Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 9 AsylG 2005 auf den unbefriedigenden Zustand reagiert hat, dass sogar dann, "wenn ¿mittlerweile? - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - ¿auch schwerste Straftaten? gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in § 8 AsylG 2005 neu Abs. 3a aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach § 9 Abs. 2 leg.cit. zu dessen Aberkennung verpflichten..."(VfGH 16. 12. 2010, U 1769/10).Der Verfassungsgerichtshof hat hinsichtlich der Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Paragraph 9, AsylG 2005 auf den unbefriedigenden Zustand reagiert hat, dass sogar dann, "wenn ¿mittlerweile? - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - ¿auch schwerste Straftaten? gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in Paragraph 8, AsylG 2005 neu Absatz 3 a, aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. zu dessen Aberkennung verpflichten..."(VfGH 16. 12. 2010, U 1769/10).

Vergleichbares ist entsprechend der gesetzlichen Regelungen somit auch bei der Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten zu beachten. Während § 6 AsylG 2005 einen Ausschluss von der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten bei Vorliegen von Ausschlussgründen zum Zeitpunkt der Erlassung vorsieht, bezieht sich § 7 AsylG 2005 im Hinblick auf Straftaten auf solche, die - unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - nach dessen Zuerkennung begangen wurden.Vergleichbares ist entsprechend der gesetzlichen Regelungen somit auch bei der Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten zu beachten. Während Paragraph 6, AsylG 2005 einen Ausschluss von der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten bei Vorliegen von Ausschlussgründen zum Zeitpunkt der Erlassung vorsieht, bezieht sich Paragraph 7, AsylG 2005 im Hinblick auf Straftaten auf solche, die - unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - nach dessen Zuerkennung begangen wurden.

Im konkreten gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass - unbeschadet, inwieweit die Asylbehörden ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht im abgeschlossenen inhaltlichen Verfahren (nicht) nachgekommen sind - die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und in der Slowakei keinen Raum für den Anwendungsbereich des § 7 AsylG 2005 bieten.Im konkreten gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass - unbeschadet, inwieweit die Asylbehörden ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht im abgeschlossenen inhaltlichen Verfahren (nicht) nachgekommen sind - die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und in der Slowakei keinen Raum für den Anwendungsbereich des Paragraph 7, AsylG 2005 bieten.

Nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (mit Bescheid des UBAS vom 30.01.2008) wurde der Beschwerdeführer in Österreich mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.02.2008 gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei durch ein Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.10.2010 wegen § 20 und § 355 Abs. 1 Strafgesetz als Mittäter aufgrund des Vergehens der Schlepperei zu zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte Fahrzeuge für Personen, die illegal die ukrainisch-slowakische Grenze überschritten, bereitgestellt. Die Strafe wurde bedingt nachgesehen für eine Probezeit von zwei Jahren.Nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (mit Bescheid des UBAS vom 30.01.2008) wurde der Beschwerdeführer in Österreich mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.02.2008 gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei durch ein Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.10.2010 wegen Paragraph 20 und Paragraph 355, Absatz eins, Strafgesetz als Mittäter aufgrund des Vergehens der Schlepperei zu zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte Fahrzeuge für Personen, die illegal die ukrainisch-slowakische Grenze überschritten, bereitgestellt. Die Strafe wurde bedingt nachgesehen für eine Probezeit von zwei Jahren.

Diese vom Beschwerdeführer verübten Straftaten fallen - ohne diese verharmlosen zu wollen - unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, wonach "besonders schweres Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub sowie unter Umständen besonders schwere Formen der Schlepperei sind, nicht in diese Kategorie. Insbesondere hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei durch ein slowakisches Gericht ist darauf zu verweisen, dass es sich zwar unter Umständen bei besonderen Formen der Schlepperei, bei denen es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während denen es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt, um "besonders schwere Verbrechen" handeln könnte. Im gegenständlichen Fall ist jedoch ausdrücklich auf das slowakische Urteil vom 27.10.2010 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer lediglich Fahrzeuge für Personen, die illegal die ukrainisch-slowakische Grenze überschritten hatten, bereitgestellt hatte und stellt deshalb diese Verurteilung auch in Anbetracht der Strafhöhe kein "besonders schweres Verbrechen" dar.

Lediglich am Rande sei erwähnt, dass dem Argument der belangten Behörde, wonach auch mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer, auch wenn letztendlich wegen dieser keine Verurteilung erfolgten, aufzeigen, dass er als besonders gefährliche Person anzusehen sei, schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen und in Ansehung der Unschuldsvermutung seitens des zuständigen Senates nicht gefolgt werden kann. Der Ausführung im angefochtenen Bescheid, wonach das Verbrechen der Schlepperei eine besondere Gefahr für den österreichischen Staat darstelle, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer Personen beim illegalen Grenzübertritt zwischen der Ukraine und der Slowakischen Republik geholfen hatte und daraus keine Gefährdung des österreichischen Staates ableitbar ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine Prüfung, ob sich die von ihr zu Unrecht herangezogenen Taten auch als subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen haben, nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat. So wurde das entsprechende Urteil zwar angefordert und Teile davon im angefochtenen Bescheid wiedergegeben, jedoch finden einige wesentlichen Punkte des Urteils keinen Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben.Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist weiters zu prüfen, inwieweit ein Aberkennungsgrund auf Grundlage der Ziffer 2 des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt. Aus der rechtlichen Beurteilung in Verbindung mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, dass die belangte Behörde vom Nichtmehrvorliegen jener Umstände ausging, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahre 2008 der Status des Asylberechtigten vom Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt worden war.Im gegenständlichen Fall ist weiters zu prüfen, inwieweit ein Aberkennungsgrund auf Grundlage der Ziffer 2 des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt. Aus der rechtlichen Beurteilung in Verbindung mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, dass die belangte Behörde vom Nichtmehrvorliegen jener Umstände ausging, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahre 2008 der Status des Asylberechtigten vom Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt worden war.

§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verweist wiederum auf Art. 1 Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK). Gemäß Ziffer 5 der genannten Norm ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen."Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verweist wiederum auf Artikel eins, Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK). Gemäß Ziffer 5 der genannten Norm ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen."

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 5 ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und damit die Notwendigkeit einer Schutzgewährung. Dabei kann sich einerseits die Situation im Herkunftsland ändern, andererseits kann die Änderung auch die in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen. Gefordert ist ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr.

Diese Bestimmung verleiht damit dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von Asyl/internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der endgültigen Erlangung eines Aufenthaltstitels im Aufnahmestaat dienen soll. Bestehen somit die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status abzuerkennen. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist der Status eines/einer Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, das heißt bei Eintritt der Voraussetzungen muss eine Aberkennung stattfinden.

Aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde ergibt sich, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nicht mehr vom Vorliegen einer für den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Verfolgungsgefahr in dessen Herkunftsstaat ausgeht, da sich die allgemeine Situation verbessert habe.

Auszugehen ist jedoch von jenem Sachverhalt, den der Unabhängige Bundesasylsenat als glaubwürdig seiner Entscheidung, nämlich der Gewährung von Asyl, zu Grunde legte. Den niederschriftlichen Einvernahmen und den schriftlichen Stellungnahmen im abgeschlossenen Verfahren zufolge ist der Beschwerdeführer Ende 2004 durchaus gezielt von russischen Kräften verhaftet und äußerst brutal misshandelt worden. Ein gewisser Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen wurde vom UBAS entweder im Wege der sozialen Gruppe der Familie oder der unterstellten politischen Gesinnung festgestellt. Die Eingriffe in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers wurden von ihrer Intensität ohne Zweifel als asylrelevant eingestuft und wurde auf Grund der allgemeinen Lage in Tschetschenien und der besonderen Situation des Beschwerdeführers durchaus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wiederum ähnlichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Es wurde als notorisch festgestellt, dass Angehörige von Kämpfern oder Personen, die in Verdacht standen, solche zu sein, ebenfalls Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind und wurde in diesem Fall der Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen durch die "soziale Gruppe der Familie" vermittelt.

Unter Heranziehung des im Vorverfahren als glaubwürdig festgestellten Sachverhalts ist in Zusammenhalt mit den aktuellen, relevanten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers daher eine weiter bestehende, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers denkmöglich und zumindest nicht auszuschließen.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher insgesamt nicht gegeben, weswegen im Ergebnis die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben war.

Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben sind.Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben sind.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof somit unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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