TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/11 B3 430859-1/2012

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Veröffentlicht am 11.12.2012
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Spruch

B3 430.859-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. November 2012, Zl. 12 15.561-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. November 2012, Zl. 12 15.561-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger, brachte am 26. Oktober 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Ärztezentrum XXXX und danach ins Landeskrankenhaus XXXX gebracht, wo die Ärzte feststellten, dass der Beschwerdeführer unbedingt eine Operation seiner Hand benötige.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger, brachte am 26. Oktober 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Ärztezentrum römisch 40 und danach ins Landeskrankenhaus römisch 40 gebracht, wo die Ärzte feststellten, dass der Beschwerdeführer unbedingt eine Operation seiner Hand benötige.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26. Oktober 2012 gab der Beschwerdeführer (zusammengefasst) Folgendes an: Er sei seit seinem 11. Lebensjahr von seiner Familie verstoßen worden und habe sich ständig bei Nachbarn, Verwandten und Freunden aufgehalten. Nur in den Sommermonaten habe er zu Hause bleiben dürfen, weil seine Familie ihn als Arbeitskraft für die Landwirtschaft gebraucht habe. Freunde und Nachbarn hätten für den Beschwerdeführer Kleidungsstücke gekauft, seine Familie aber nicht. Der Beschwerdeführer sei von seiner Mutter mit einem Waschmaschinenschlauch geschlagen worden und am ganzen Körper blau gewesen. Er habe auch nichts zu essen bekommen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von seiner Familie geschlagen und misshandelt zu werden.

3. Am 5. November 2012 langte beim Bundesasylamt eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer dort vom 30. Oktober bis 2. November 2012 stationär behandelt worden sei; als Diagnose wurde "S52.5 Distale Fraktur des Radius, Colles-Frakt ur, Smith-Fraktur" festgehalten.3. Am 5. November 2012 langte beim Bundesasylamt eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer dort vom 30. Oktober bis 2. November 2012 stationär behandelt worden sei; als Diagnose wurde "S52.5 Distale Fraktur des Radius, Colles-Frakt ur, Smith-Fraktur" festgehalten.

4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. November 2012 gab der Beschwerdeführer, der die Frage, ob er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, bejahte, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei vom Rad gefallen und habe sich den rechten Arm gebrochen, den linken Arm habe er sich gebrochen, als er unterwegs nach Österreich gewesen sei. Seit er den Unfall gehabt habe, vergesse er immer, was er gesagt habe. Er habe auch Probleme mit seiner Familie, die ihn geschlagen habe. Als er 11 Jahre alt gewesen sei, habe er "überall" geschlafen. Bis zu seinem 16. Lebensjahr sei er von seiner Familie mit verschiedenen Gegenständen geschlagen worden. Auch hätten ihn die Leute in XXXX geschlagen und provoziert. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinen Eltern und der Bevölkerung. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses XXXX vor, wonach er dort von 14. bis 23. Juli 2010 stationär behandelt worden sei.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. November 2012 gab der Beschwerdeführer, der die Frage, ob er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, bejahte, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei vom Rad gefallen und habe sich den rechten Arm gebrochen, den linken Arm habe er sich gebrochen, als er unterwegs nach Österreich gewesen sei. Seit er den Unfall gehabt habe, vergesse er immer, was er gesagt habe. Er habe auch Probleme mit seiner Familie, die ihn geschlagen habe. Als er 11 Jahre alt gewesen sei, habe er "überall" geschlafen. Bis zu seinem 16. Lebensjahr sei er von seiner Familie mit verschiedenen Gegenständen geschlagen worden. Auch hätten ihn die Leute in römisch 40 geschlagen und provoziert. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinen Eltern und der Bevölkerung. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses römisch 40 vor, wonach er dort von 14. bis 23. Juli 2010 stationär behandelt worden sei.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt bloß fest, er bedürfe "keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit".5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt bloß fest, er bedürfe "keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit".

Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die XXXX als Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die römisch 40 als Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsberater des Beschwerdeführers als dessen Vertreter fristgerecht Beschwerde.

Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Aufgrund seiner psychischen Krankheit sei der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen; womöglich werde ihm bald ein Sachwalter zur Seite gestellt. Seit 19. November 2012 befinde sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung im Krankenhaus XXXX mit dem Verdacht auf paranoide Schizophrenie. Dazu wurde eine psychiatrische Stellungnahme des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 23. November 2012 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 19. November 2012 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. Es bestehe der Verdacht, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leide. Der Beschwerdeführer sei schon seit seiner Kindheit psychisch krank und habe keine adäquate Behandlung im Kosovo erhalten. Er zeige sich hierorts desorientiert, angetrieben, leide an Verfolgungswahn, sehe oft keinen Ausweg aus seinem Zustand und wolle sich deshalb suizidieren. Selbstmordgedanken habe er, wenn er sich wieder verfolgt fühle und keinen Ausweg finde. Dies bewirke beim Beschwerdeführer eine massive innere Anspannung, die er nur mit Autoaggressionen oder Selbstmord lösen könne. Eine Abschiebung in den Kosovo würde seinen Zustand massiv verschlechtern und eine Gefahr für sein Leben ergeben. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur bedingt krankheitseinsichtig sei. Er wisse zwar, dass mit ihm etwas nicht stimme, er auch deswegen von seiner Familie verstoßen worden sei und seine Probleme im Herkunftsland daraus zurückzuführen seien, jedoch wisse er nicht, dass er psychisch erkrankt sei und psychiatrische Hilfe brauche. Deswegen habe er auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine konkreten Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Es gehe jedoch aus dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers zweifelsfrei auch für einen medizinischen Laien hervor, dass er psychisch nicht gesund sei. Er wirke extrem verängstigt und verschüchtert und spreche unzusammenhängend und wirr. Auch der einvernehmende Referent hätte die Anzeichen erkennen müssen und eine psychiatrische Untersuchung veranlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe mit Hilfe des Asylwerbers XXXX, der Deutsch spreche, mehrmals versucht, bei der Arztstation im FlüchtlingslagerDarin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Aufgrund seiner psychischen Krankheit sei der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen; womöglich werde ihm bald ein Sachwalter zur Seite gestellt. Seit 19. November 2012 befinde sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung im Krankenhaus römisch 40 mit dem Verdacht auf paranoide Schizophrenie. Dazu wurde eine psychiatrische Stellungnahme des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 23. November 2012 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 19. November 2012 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. Es bestehe der Verdacht, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leide. Der Beschwerdeführer sei schon seit seiner Kindheit psychisch krank und habe keine adäquate Behandlung im Kosovo erhalten. Er zeige sich hierorts desorientiert, angetrieben, leide an Verfolgungswahn, sehe oft keinen Ausweg aus seinem Zustand und wolle sich deshalb suizidieren. Selbstmordgedanken habe er, wenn er sich wieder verfolgt fühle und keinen Ausweg finde. Dies bewirke beim Beschwerdeführer eine massive innere Anspannung, die er nur mit Autoaggressionen oder Selbstmord lösen könne. Eine Abschiebung in den Kosovo würde seinen Zustand massiv verschlechtern und eine Gefahr für sein Leben ergeben. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur bedingt krankheitseinsichtig sei. Er wisse zwar, dass mit ihm etwas nicht stimme, er auch deswegen von seiner Familie verstoßen worden sei und seine Probleme im Herkunftsland daraus zurückzuführen seien, jedoch wisse er nicht, dass er psychisch erkrankt sei und psychiatrische Hilfe brauche. Deswegen habe er auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine konkreten Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Es gehe jedoch aus dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers zweifelsfrei auch für einen medizinischen Laien hervor, dass er psychisch nicht gesund sei. Er wirke extrem verängstigt und verschüchtert und spreche unzusammenhängend und wirr. Auch der einvernehmende Referent hätte die Anzeichen erkennen müssen und eine psychiatrische Untersuchung veranlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe mit Hilfe des Asylwerbers römisch 40 , der Deutsch spreche, mehrmals versucht, bei der Arztstation im Flüchtlingslager

XXXX Hilfe zu bekommen; die diesbezüglichen Aufzeichnungen seien dem Bundesasylamt zugänglich. Am XXXX habe der Beschwerdeführer aus dem Fenster im zweiten Stock springen wollen, doch XXXX habe ihn davon abgehalten und die Rechtsberatung der XXXX konsultiert. Von dort sei der Beschwerdeführer in das Krankenhaus XXXX überstellt worden.römisch 40 Hilfe zu bekommen; die diesbezüglichen Aufzeichnungen seien dem Bundesasylamt zugänglich. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer aus dem Fenster im zweiten Stock springen wollen, doch römisch 40 habe ihn davon abgehalten und die Rechtsberatung der römisch 40 konsultiert. Von dort sei der Beschwerdeführer in das Krankenhaus römisch 40 überstellt worden.

7. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012, Zl. B3 430.859-1/2012/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zu.7. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012, Zl. B3 430.859-1/2012/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zu.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG i. V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 i.d.F. der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG i.d.F. vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u.a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u.a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.2. Angesichts der vorliegenden medizinischen Unterlagen muss die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers geklärt werden. Da es dafür - sollten die Angaben in der Beschwerde stimmen - bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt Anhaltspunkte gegeben hat, hätte schon das Bundesasylamt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers einholen müssen. Darin muss weiters beurteilt werden, an welcher Krankheit der Beschwerdeführer leidet sowie welche Auswirkungen eine zwangsweise Verbringung des Beschwerdeführers in den Kosovo auf dessen Gesundheitszustand hätte.

Da im einzuholenden Sachverständigengutachten eine dermaßen grundlegende Frage wie die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu klären ist, befände sich der Asylgerichtshof - müsste er diesen Beweis selbst aufnehmen - in der gleichen Situation wie sie unter Punkt 2.1. beschrieben wurde. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.3. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 i.d.F. des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 i.d.F. BGBl I Nr. 101/2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheide erst nach dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde (vgl. dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheide erst nach dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde vergleiche dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einvernahmefähigkeit, Gutachten, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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