TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/13 B10 251718-0/2008

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Veröffentlicht am 13.12.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B10 251.718-0/2008/18E

B10 241.282-0/2008/13E

B10 251.722-0/2008/13E

B10 251.720-0/2008/8E

B10 241.509-0/2008/10E

B10 241.508-0/2008/8E

B10 241.507-0/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl: 04 05.319-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl: 04 05.319-BAG, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

II.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 10 AsylG 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2003, Zahl: 02 41.014-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2003, Zahl: 02 41.014-BAG, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl: 04 05.337-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl: 04 05.337-BAG, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

II.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 10 AsylG 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl: 04 05.328-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl: 04 05.328-BAG, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

II.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 10 AsylG 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2003, Zahl: 02 41.017-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2003, Zahl: 02 41.017-BAG, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2003, Zahl: 02 41.015-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2003, Zahl: 02 41.015-BAG, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2003, Zahl: 02 41.019-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2003, Zahl: 02 41.019-BAG, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachten bei ihrer Antragstellung vor, Staatsangehörige der Türkei alevitischen Glaubens zu sein, der kurdischen Volksgruppe anzugehören und die im Spruch genannten Namen zu führen. Die Zweit-, die Fünft-, die Sechst- und der Siebtbeschwerdeführer reisten ihren Angaben zufolge am 22.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am 23.12.2002 in Österreich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung von Asyl.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 18.08.2003 gab diese an, dass ihre wirtschaftliche Situation in der Türkei gut gewesen sei, die Familie habe von ihrer Viehzucht gelebt. Sie hätten außerhalb des Dorfes meist auf einer Alm gelebt. Dort habe es viel Militär gegeben. In der Nacht seien immer unbekannte Personen gekommen und hätten um Essen gebeten. Sie hätten ihnen meist auch Essen gegeben. Am Tag sei dann das Militär gekommen und habe die ganze Familie befragt, wer um Essen gebeten und wie die Familie geholfen habe. Auch die Kinder seien am Schulweg dazu befragt worden. Dies sei schon 10 Jahre so gegangen, aber nun sei es schlimmer geworden, da auch die Kinder am Schulweg befragt worden seien.

Es gebe keine Anzeigen, Verurteilungen oder Haftbefehle gegen die Beschwerdeführer. Sie hätten sich weder politisch engagiert noch in sonstiger Weise die kurdische Sache unterstützt.

Auf Vorhalt einer inländischen Fluchtalternative gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wären überall gefunden worden.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.08.2003 wurden die Anträge der Zweit-, der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführerin sowie des Siebtbeschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.)Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.08.2003 wurden die Anträge der Zweit-, der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführerin sowie des Siebtbeschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.)

Das Bundesasylamt führte in diesen Bescheiden zusammengefasst aus, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin absolut unglaubwürdig und unschlüssig seien.

Insbesondere würden auch keine Auffälligkeiten vorliegen, die ein vorrangiges, weiterführendes Interesse der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates an der Person der Zweitbeschwerdeführerin erklären würde. Es sei daher selbst unter der Annahme, dass sie sporadischen Kontrollen, Anhaltungen oder kurzfristigen Mitnahmen unterlegen gewesen sei, auszuschließen, dass sie seitens der türkischen Behörden mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen gegen ihre körperliche Integrität zu rechnen gehabt habe. Eine bloß entfernte, theoretische Möglichkeit einer Verfolgung rechtfertige jedoch nicht die Gewährung von Asyl.

Die Behörde gelange zum Schluss, dass für die Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative vorliege. Da es dem Gatten der Zweitbeschwerdeführerin weiterhin möglich sei, an ihrer Adresse Aufenthalt zu nehmen, sei es nicht glaubhaft, dass gerade die Zweitbeschwerdeführerin derartigen Repressionen seitens der Polizei ausgesetzt sei, insbesondere da sie sich nie politisch engagiert habe.

Dagegen richten sich die fristgerecht eingebrachten Berufungen (in der Folge als Beschwerden bezeichnet) in welchen ausgeführt wird, dass die ständig belastende Furcht vor Repressalien seit etwa zehn Jahren bestehe und diese in der Zeit vor der Flucht noch zugenommen habe, auch wenn die Behörde behaupte, dass der Konflikt zwischen kurdischer Opposition und türkischen Sicherheitskräften durch die Aufhebung des Ausnahmezustandes beendet sei. Der konkrete fluchtauslösende Grund sei in der nicht mehr zumutbaren Belastung für die Kinder zu sehen. Aus diesem Grund würden die Beschwerdeführer neuerlich darauf aufmerksam machen, dass die Abhandlung ihrer Anträge auf Gewährung von Asyl völlig unzureichend gewesen und an den wesentlichen Kernpunkten vorbeigegangen sei.

Der Erst- und der Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin reisten ihren Angaben zufolge am 23.03.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf Asyl.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 13.07.2004 gab dieser an, dass er bis zu seiner eigenen Ausreise im März 2004 an seinem Wohnort aufhältig gewesen, er aber ständig belästigt, befragt und mitgenommen worden sei. Ihm sei die Unterstützung von irgendwelchen Terroristen unterstellt worden. Das einzige was er getan habe, sei, unbekannten Personen Lebensmittel gegeben zu haben, wenn sie darum gebeten hätten. Auf die Frage, was er damit meine, wenn er von Terroristen spreche, meinte er, das wisse er nicht.

Das Ganze ginge schon so seit zehn Jahren.

Er sei nicht gleichzeitig mit seiner Frau geflohen, ihm sei wichtig gewesen, dass zuerst seine Frau und die drei kleinen Kinder in Sicherheit seien. Außerdem habe er noch Grund und Boden gehabt. Im März 2004 habe sich einfach die Möglichkeit zur Flucht ergeben.

Es habe gegen ihn keine konkreten behördlichen Schritte (Erlassung eines Haftbefehles, Einleitung eines Verfahrens, länger dauernde Mitnahmen) gegeben. Es seien nur immer die gleichen Schikanen gewesen, denen sie ausgesetzt gewesen seien.

Es seien auch alle anderen Bewohner des Dorfes von diesen Schikanen betroffen gewesen, er habe diese aber für sich als besonders schlimm empfunden.

Auf die Frage, warum der Erstbeschwerdeführer nicht anderswo im Herkunftsstaat unterkommen habe wollen, gab er an, er habe Grund und Boden gehabt. Er habe dies nicht alles aufgeben wollen.

Auf Vorhalt, genau dies habe er nun aber getan, gab er an, vielleicht hätten sie ihn auch woanders in der Türkei gefunden.

Auf die Frage, wer ihn hätte finden sollen, meinte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten seine Adresse in XXXX gehabt, sie hätten auch die neue Adresse in Istanbul oder woanders ausfindig machen können.Auf die Frage, wer ihn hätte finden sollen, meinte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten seine Adresse in römisch 40 gehabt, sie hätten auch die neue Adresse in Istanbul oder woanders ausfindig machen können.

Auf die Frage, wen er mit ¿sie' meine, gab er an, die Behörde würde schon wissen, wie es in der Türkei sei.

Auch nach mehrmaligem Wiederholen der Frage war der Erstbeschwerdeführer nicht fähig bzw. willig, diese Frage zu beantworten.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.07.2004 wurden die Anträge des Erst- und des Drittbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.07.2004 wurden die Anträge des Erst- und des Drittbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte in diesen Bescheiden zusammengefasst aus, dass der Erstbeschwerdeführer keine Umstände gelten machen habe können, die, unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes, die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreichten. Im Falle tatsächlichen Vorliegens der geltend gemachten, fluchtbegründeten Umstände bestünde jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Die behaupteten tagtäglichen Übergriffe über eine ganze Dekade seien in keinster Weise nachvollziehbar und daher als unglaubwürdig zu werten. Die behauptete Intensität der individuellen Übergriffe erreiche nicht die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung bzw. ergäbe sich aus dem Vorbringen eine eindeutige, geografische Beschränktheit eines allfälligen, subjektiv unzumutbaren Zustandes. Es lägen nämlich keine Auffälligkeiten und auch konkrete behördliche Maßnahmen vor, die ein vorrangiges, landesweites Interesse der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates am Erstbeschwerdeführer erklären würden. Es sei daher mit der im Asylverfahren erforderlichen ausreichenden Wahrscheinlichkeit - selbst unter der Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer sporadischen Kontrollen, Anhaltungen, kurzfristigen Maßnahmen unterlegen gewesen wäre - auszuschließen, dass er seitens der türkischen Behörden mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen gegen seine körperliche Unversehrtheit zu rechnen habe. Eine bloß entfernte, theoretische Möglichkeit einer Verfolgung rechtfertige jedoch nicht die Gewährung von Asyl.

Dagegen richten sich die fristgerecht eingebrachten Berufungen (in der Folge als Beschwerden bezeichnet) in welchen ausgeführt wird, dass die Behörde von absolut oberflächlichen und unzutreffenden Grundlagen ausgehe, die keinerlei Bezug zu den Anträgen auf Gewährung von Asyl hätten. Die ständig belastende Furcht vor Repressalien bestünde seit zehn Jahren und habe in der letzten Zeit vor ihrer Flucht noch zugenommen, auch wenn die Behörde behaupte, dass der Konflikt zwischen kurdischer Opposition und türkischen Sicherheitskräften durch die Aufhebung des Ausnahmezustandes beendet sei. Dies sei nicht der Fall. Der konkrete fluchtauslösende Grund sei in der nicht mehr zumutbaren Belastung der Kinder zu sehen. Aus diesem Grund würden die Beschwerdeführer neuerlich darauf aufmerksam machen, dass die Abhandlung ihrer Anträge auf Gewährung von Asyl völlig unzureichend gewesen und an den wesentlichen Kernpunkten vorbeigegangen sei.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Türkei übermittelt, zu den persönlichen Verhältnissen wurde den Beschwerdeführern vorgehalten, dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf der Beschwerdeführer leben sowie dass seine Schwester in XXXX aufhältig ist. Weiters dass die Mutter und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin ebenso in XXXX leben. Ausgeführt wurde, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sind, also weder an einer schweren physischen Erkrankung leiden und derzeit nicht in medizinischer Betreuung stehen, noch für sie ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die partielle Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamts betreffend XXXX, XXXX und XXXX ersatzlos zu beheben sein wird. Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Türkei übermittelt, zu den persönlichen Verhältnissen wurde den Beschwerdeführern vorgehalten, dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf der Beschwerdeführer leben sowie dass seine Schwester in römisch 40 aufhältig ist. Weiters dass die Mutter und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin ebenso in römisch 40 leben. Ausgeführt wurde, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sind, also weder an einer schweren physischen Erkrankung leiden und derzeit nicht in medizinischer Betreuung stehen, noch für sie ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die partielle Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamts betreffend römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ersatzlos zu beheben sein wird. Den Verfahrensparteien wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

Seitens des Bundesasylamts wurde keine abgegeben.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 23.12.2011 wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer bewusst seien, dass eine Ausweisung nicht Gegenstand ihrer asylrechtlichen Verfahren seien, sie würden aber dennoch eine Stellungnahme erstatten, um ihren Integrationswillen nochmals deutlich Ausdruck zu verleihen.

Alle Beschwerdeführer seien Staatsangehörige der Türkei und führten derzeit ein harmonisches Familienleben im gemeinsamen Haushalt in XXXX. Die Beschwerdeführer hätten seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet alles unternommen, um sich bestmöglich zu integrieren. Sie seien stets ernsthaft bemüht gewesen, sich Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Die Beschwerdeführer hätten einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut, der auch aus sehr vielen österreichischen Staatsbürgern bestehe und durch die zahlreichen Gespräche mit den Menschen in ihrem Umfeld hätten sie sich bereits gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Die im Jahr XXXX geborene Sechstbeschwerdeführerin, XXXX, besuche derzeit die 4. Klasse der Hauptschule XXXX. Die Viertbeschwerdeführerin besuche hingegen die Schule für Sozialbetreuungsberufe. Sie habe von 01.10.2009 bis zum Austritt am 25.05.2010 die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am XXXX besucht. Lobenswert sei auch die schulische Leistung der Viertbeschwerdeführerin, die hier besonders hervorzuheben sei. Sie habe die 4. Klasse Hauptschule mit gutem Erfolg abgeschlossen. Sie habe ihre hervorragende Leistung auch während ihrer Ausbildung im Bereich des Sozialmanagements in XXXX fortgesetzt. Der zwölfjährige Siebtbeschwerdeführer befinde sich derzeit in der 6. Schulstufe und gehe in die 2. Klasse der Hauptschule XXXX in XXXX.Alle Beschwerdeführer seien Staatsangehörige der Türkei und führten derzeit ein harmonisches Familienleben im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die Beschwerdeführer hätten seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet alles unternommen, um sich bestmöglich zu integrieren. Sie seien stets ernsthaft bemüht gewesen, sich Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Die Beschwerdeführer hätten einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut, der auch aus sehr vielen österreichischen Staatsbürgern bestehe und durch die zahlreichen Gespräche mit den Menschen in ihrem Umfeld hätten sie sich bereits gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Die im Jahr römisch 40 geborene Sechstbeschwerdeführerin, römisch 40 , besuche derzeit die 4. Klasse der Hauptschule römisch 40 . Die Viertbeschwerdeführerin besuche hingegen die Schule für Sozialbetreuungsberufe. Sie habe von 01.10.2009 bis zum Austritt am 25.05.2010 die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am römisch 40 besucht. Lobenswert sei auch die schulische Leistung der Viertbeschwerdeführerin, die hier besonders hervorzuheben sei. Sie habe die 4. Klasse Hauptschule mit gutem Erfolg abgeschlossen. Sie habe ihre hervorragende Leistung auch während ihrer Ausbildung im Bereich des Sozialmanagements in römisch 40 fortgesetzt. Der zwölfjährige Siebtbeschwerdeführer befinde sich derzeit in der 6. Schulstufe und gehe in die 2. Klasse der Hauptschule römisch 40 in römisch 40 .

Der heute 23jährige Drittbeschwerdeführer habe nach Einbringung des Asylantrages die polytechnische Schule in XXXX besucht. Der Drittbeschwerdeführer besuchte sowohl 2004 als auch 2005 Deutschkurse.Der heute 23jährige Drittbeschwerdeführer habe nach Einbringung des Asylantrages die polytechnische Schule in römisch 40 besucht. Der Drittbeschwerdeführer besuchte sowohl 2004 als auch 2005 Deutschkurse.

Bemerkenswert sei die Leistung der Fünftbeschwerdeführerin in der 8. Schulstufe. Ihr Schulzeugnis weise einen Notendurchschnitt von 1,7 auf. Mit der Externistenprüfung konnte sie auch die polytechnische Schule positiv abschließen.

Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer mehrere Jahre in Österreich aufhalten würden und vor allem in Hinblick darauf, dass die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer einen wesentlichen Teil ihres Lebens in Österreich verbracht hätten und sie daher in der mitteleuropäischen Kultur aufgewachsen seien und die Beschwerdeführer auch aufgrund ihres Bildungsstands weltoffene, moderne und europäisch-denkende Persönlichkeiten darstellten, erleichtere ihnen die Kommunikation und somit die Integration in Österreich. Mit diesem Verhalten hätten sie auch die Sympathie vieler ÖsterreicherInnen gewonnen. Während ihres Aufenthalts in Österreich hätten die Beschwerdeführer einen Freundeskreis im beträchtlichen Ausmaß aufbauen können, was auch den beiliegenden Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführer entnommen werden könne.

Mit Ausnahme des Drittbeschwerdeführers seien alle Beschwerdeführer am XXXX in die römisch-katholische Kirche aufgenommen worden, was die Verbundenheit der Familie zu den österreichischen Werten und Traditionen zeige.Mit Ausnahme des Drittbeschwerdeführers seien alle Beschwerdeführer am römisch 40 in die römisch-katholische Kirche aufgenommen worden, was die Verbundenheit der Familie zu den österreichischen Werten und Traditionen zeige.

Die Arbeitswilligkeit der Fünftbeschwerdeführerin sei stets vorhanden gewesen, sie habe jedoch aufgrund ihrer rechtlichen Status als Asylwerberin keinen Arbeitgeber finden können. Im Rahmen der Berufspraxis in der polytechnischen Schule sei sie jedoch in der Lage gewesen in zwei unterschiedlichen Betrieben Praktika zu machen.

Der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer/in seien arbeitswillig und seien - im Rahmen ihrer beschränkten Möglichkeiten - ernsthaft und mit Nachdruck bemüht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Viertbeschwerdeführerin habe zwischen 01.10.2009 und 25.05.2010 eine Ausbildung als Krankenpflegeschülerin bei XXXX gemacht und befände sich weiterhin in der Ausbildung für Sozialbetreuungsberufe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgsversprechende Aussichten auf dem Arbeitsmarkt habe, wodurch die Deckung des finanziellen Bedarfs der Familie in Zukunft gewährleistet sei.Die Viertbeschwerdeführerin habe zwischen 01.10.2009 und 25.05.2010 eine Ausbildung als Krankenpflegeschülerin bei römisch 40 gemacht und befände sich weiterhin in der Ausbildung für Sozialbetreuungsberufe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgsversprechende Aussichten auf dem Arbeitsmarkt habe, wodurch die Deckung des finanziellen Bedarfs der Familie in Zukunft gewährleistet sei.

Dazu wurden folgende Dokumente vorgelegt:

Meldebestätigung aller Beschwerdeführer

Schulbesuchsbestätigung der Hauptschule XXXX der SechstbeschwerdeführerinSchulbesuchsbestätigung der Hauptschule römisch 40 der Sechstbeschwerdeführerin

Schulbesuchsbestätigung der Hauptschule XXXX des SiebtbeschwerdeführerrsSchulbesuchsbestätigung der Hauptschule römisch 40 des Siebtbeschwerdeführerrs

Schulbesuchsbestätigung des Ausbildungszentrums für Sozialberufe der Viertbeschwerdeführerin

Schulbesuchsbestätigung der XXXX Hauptschule des SiebtbeschwerdeführersSchulbesuchsbestätigung der römisch 40 Hauptschule des Siebtbeschwerdeführers

Bestätigung der Schule für allg. Gesundheit- und Krankenpflege des XXXX der ViertbeschwerdeführerinBestätigung der Schule für allg. Gesundheit- und Krankenpflege des römisch 40 der Viertbeschwerdeführerin

Jahres- und Abschlusszeugnis der Viertbeschwerdeführerin

Jahreszeugnis der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe der XXXX der ViertbeschwerdeführerinJahreszeugnis der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe der römisch 40 der Viertbeschwerdeführerin

Schulnachricht Polytechnikum des Drittbeschwerdeführers

Deutschkursbestätigungen des Drittbeschwerdeführers

Sprachzertifikat A2 der Viertbeschwerdeführerin

Deutschkursanmeldung B1 der Fünftbeschwerdeführerin

Deutschkursanmeldung des Erstbeschwerdeführers

Jahres- und Abschlusszeugnis der HS XXXX der FünftbeschwerdeführerinJahres- und Abschlusszeugnis der HS römisch 40 der Fünftbeschwerdeführerin

Externistenabschlusszeugnis der Fünftbeschwerdeführerin

Taufscheine aller Beschwerdeführer außer Drittbeschwerdeführer

Tabellarische Aufzeichnung der Praktika der Fünftbeschwerdeführerin

Versicherungsdatenauszüge

KSV-Auszüge

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und führen die im Spruch genannten Namen.

Die Zweit-, die Fünft-, die Sechst- und der Siebtbeschwerdeführer reisten am 22.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am 23.12.2002 in Österreich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung von Asyl. Der Erst-, der Dritt- sowie die Viertbeschwerdeführerin reisten am 23.03.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf Asyl.

Vor ihrer Ausreise waren die Beschwerdeführer in einem Dorf nahe XXXX wohnhaft. Die wirtschaftliche Situation war laut eigenen Angaben gut; die Beschwerdeführer lebten von ihrer Viehzucht.Vor ihrer Ausreise waren die Beschwerdeführer in einem Dorf nahe römisch 40 wohnhaft. Die wirtschaftliche Situation war laut eigenen Angaben gut; die Beschwerdeführer lebten von ihrer Viehzucht.

Die Eltern des Erstbeschwerdeführers leben weiterhin im Heimatdorf der Beschwerdeführer. Seine vier Schwestern leben in XXXX. Die Mutter und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben ebenso in XXXX. Ein Onkel des Erstbeschwerdeführers lebt in Deutschland, ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und deren Ehegatte besitzen Wohnungen in XXXX und Istanbul.Die Eltern des Erstbeschwerdeführers leben weiterhin im Heimatdorf der Beschwerdeführer. Seine vier Schwestern leben in römisch 40 . Die Mutter und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben ebenso in römisch 40 . Ein Onkel des Erstbeschwerdeführers lebt in Deutschland, ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und deren Ehegatte besitzen Wohnungen in römisch 40 und Istanbul.

Die Beschwerdeführer sind gesund, sie leiden weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.

Es wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres (früheren) alevitischen Glaubens keine Verfolgungsgefahr durch den türkischen Staat oder von privater Seite droht.

Zur Situation in der Türkei wird festgestellt:

Allgemeines

Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Im Jahr 2010 hat die Regierung durch ein erfolgreiches Verfassungsreferendum wesentliche offene Aufgaben erledigt (z.B. Stärkung der Rechte der Gewerkschaften, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Verfassungsbeschwerde, Datenschutz).

Politische Opposition

Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen prokurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten und in den Ballungszentren des Landes zu verzeichnen. Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Die Politik der sogenannten "Demokratischen Öffnung" wurde mit Blick auf die anstehenden Wahlen im Juni 2011 vorerst eingefroren. Die PKK hat Ende Februar eine im vergangenen Herbst verkündete Waffenruhe bis zu den Wahlen im Juni aufgekündigt.

Referendum vom 12.9.2010:

Mit 58 Prozent der Stimmen haben die türkischen Bürger am 12. September 2010 in einem Referendum für das von der Regierungspartei AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) vorgelegte Reformpaket zur Verfassungsänderung votiert.

Sowohl von innen- als auch außenpolitischen Kommentatoren wird die Reform als ein Schritt in die richtige Richtung bewertet. Die insgesamt 26 Verfassungsänderungen sind zum Teil sehr unterschiedlicher Art und umfassen eine Reihe positiver Elemente, wie die Stärkung des Gleichheitsprinzips, den Schutz persönlicher Daten der Bürger und die Erweiterung der individuellen Freiheiten. Grundsätzlich begrüßenswert sind auch die Unterstellung des Militärs ziviler Gerichtsbarkeit, die Einschränkung der Zuständigkeit der Militärgerichte und die Möglichkeit der Strafverfolgung der Verantwortlichen für den Militärputsch von 1980. Umstritten waren und bleiben vor allem zwei Veränderungen, die die Struktur und Kompetenzen der obersten Justizorgane - des Verfassungsgerichts und des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte - betreffen. Die Opposition und die Reformgegner unterstellen der Regierung die Absicht, mit den Veränderungen die Justiz unter ihre politische Kontrolle zu bringen und damit das demokratische Grundprinzip der Gewaltenteilung auszuhebeln.

Der Ausgang des Referendums liefert mit 58 Ja-Stimmen bei einer 78 prozentigen Wahlbeteiligung ein überzeugendes Ergebnis. Die AKP und insbesondere Erdogan persönlich gehen aus dieser Abstimmung politisch gestärkt hervor. Allerdings hat das Referendum auch die tiefe Spaltung der türkischen Gesellschaft erneut deutlich gemacht.

Sicherheitsbehörden

Die türkische Nationalpolizei (TNP), die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen städtischen Agglomerationen verantwortlich. Die Jandarma, paramilitärische Einheiten teilweise unter militärischer und teilweise unter Kontrolle des Innenministeriums, sind für die Sicherheit in ländlichen Gebieten verantwortlich. Für den Grenzschutz ist grundsätzlich das Militär zuständig, obwohl auch hier die Jandarma Aufgaben übernimmt.

Die türkische Nationalpolizei (TNP) und Jandarma bekamen spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Laut Regierung betont das Militär verstärkt die Menschenrechte bei der Ausbildung von Offizieren und Unteroffizieren. Jandarma Offiziere, Unteroffiziere und Kadetten bekommen insgesamt 32 Stunden Menschenrechtstraining.

Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen).

Seit Juli 2010 müssen Polizisten während Demonstrationseinsätzen auf ihren Helmen gut sichtbare Nummern tragen, um sie bei Übergriffen eindeutig identifizieren zu können.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Während des Berichtszeitraumes [2010] gab es einige positive Verbesserungen. Am 11.4.2010 wurde das Gesetz zu den politischen Parteien geändert und es ist nun erlaubt, in anderen Sprachen als Türkisch Wahlwerbung zu betreiben - auch in Kurdisch. Am 25.7.2010 änderte die Regierung die Anti-Terror-Gesetze dahingehend: Verbot der Strafverfolgung von Minderjährigen und Reduzierung der Strafe für illegale Demonstrationen und Meetings. Der Freilassung von Minderjährigen, die unter den vorangegangenen Gesetzen verurteilt wurden, wurde stattgegeben. Dies führte zur Entlassung hunderter Kinder aus dem Gefängnis. Am 12.9.2010 wurde ein Verfassungsänderungspaket per Referendum angenommen.

Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Im Jahr 2010 wurde eine Individualbeschwerdemöglichkeit eingeführt; sie soll voraussichtlich ab 2012 umgesetzt werden. Das Verfassungsgericht ist auch für Parteienverbote zuständig. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Dies gilt seit September 2010 auch für den Parlamentspräsidenten, die Oberbefehlshaber und die Kommandanten der Streitkräfte. Der Verwaltungsgerichtshof (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Aufgrund seiner großen Überlastung soll er bis Juni 2011 um sechs Senate aufgestockt werden (dann 23 Zivil- und 15 Strafsenate). Zudem sollen im Juni 2011 neun regionale Berufungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen (Adana, Ankara, Bursa, Diyarbakir, Erzurum, Istanbul, Izmir, Konya und Samsun). Im Bereich der Strafjustiz wurden die 1984 insbesondere für terroristische Straftaten eingerichteten "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) 2004 abgeschafft. Ihre sachliche Zuständigkeit haben die "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemesi)

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.

Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verbunden mit sehr langen Haftzeiten verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verbunden mit sehr langen Haftzeiten verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Artikel 102, tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.

Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.

Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. So können unter bestimmten Umständen Sicherheitskräfte bei dem Gespräch zwischen dem Verdächtigen und seinem Anwalt anwesend sein.

Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen bis 5 Jahre wurde 2006 (mit Blick auf den Mangel an dafür geeigneten Rechtsberatern) eingeschränkt. Seit Dezember 2006 kann die kostenlose Rechtsberatung nur derjenige in Anspruch nehmen, der einem Tatvorwurf mit Strafandrohung von mindestens fünf Jahren ausgesetzt ist.

Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Artikel 250, Absatz eins, Litera a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Artikel 91, tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Artikel 91, Absatz 3, tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.

Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.

Menschenrechte

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.

Die Türkei ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls (Verfahrensfragen; jedoch noch nicht ratifiziert). Das 4. (u. a. Verbot der Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert.

Die Türkei ist auch Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört dem Europarat und der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht bisher fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten erster Instanz berücksichtigt. Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht bisher fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten erster Instanz berücksichtigt. Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Absatz 4,, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Artikel 81,) auf ihre Einhaltung verpflichtet.

Im Großen und Ganzen wurden Fortschritte bei der Einhaltung internationaler Menschenrechte gemacht, trotzdem sind noch einige Reformen ausständig. Die Gesetzgebung die Menschenrechte betreffend muss in völlige Übereinstimmung mit den UN-Grundsätzen gebracht werden.

Mit inzwischen neun Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen: Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit sowie hinsichtlich der Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten, müssen von der türkischen Regierung noch durchgeführt werden.

Das am 23.11.2004 novellierte Vereinsgesetz erlaubt die Gründung von Vereinen auf der Grundlage der Zugehörigkeit u. a. zu einer Religion oder Volksgruppe innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens. Türkisch muss nur noch in der offiziellen Korrespondenz des Vereins mit staatlichen Institutionen benutzt werden. Beeinträchtigungen der Vereinstätigkeit sind mitunter zu beobachten; z.B. wurde gegen den Verein zur Förderung und Erforschung der kurdischen Sprache "Kurdi-Der" im Sommer 2010 in Van ein Verbotsverfahren eröffnet, weil er nach Ansicht des Gouverneursamtes gegen "Gesetze und Moral verstößt". Nach der versuchten Schließung des Verbandes der Schwulen, Lesben und Transsexuellen "Lambda Istanbul" wurde um die Zulassung des 2009 in Izmir gegründeten Vereins "SiyahPembeÜçgen" ("Schwarz-Pinkes Dreieck") gestritten. Der dortige Gouverneur verbot den Verein aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen die öffentliche Moral und die "Struktur der türkischen Familie". Das Verfahren wurde im April 2010 zugunsten des Vereins entschieden.

Folter

Die AK-Partei-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.Die AK-Partei-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.

Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden. Über den Umfang inoffizieller Freiheitsbeschränkungen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil in Verbindung mit Misshandlung oder Folter vor Antritt der Ingewahrsamnahme liegen keine zuverlässigen Informationen vor.

Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2010 landesweit zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden bis Ende November 2010 wurden insgesamt 161 (2009: 252, 2008: 269) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.

Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Druck wie Anschreien und Beleidigungen. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt. Ein Beispiel war im Jahr 2008 der Tod des Linksaktivisten Engin Ceber, der erwiesenermaßen im Typ-F-Gefängnis von Sincan (für Häftlinge, die wegen Terror oder organisierten Verbrechens inhaftiert sind), vermutlich aber auch von Jandarma-Kräften unmenschlich behandelt wurde und laut gerichtsmedizinischer Untersuchung an den Folgen seiner Verletzungen gestorben ist. Erstmalig hat sich eine türkische Regierung für einen solchen Vorgang öffentlich bei den Hinterbliebenen entschuldigt.

Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Laut Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom November 2010 mangelt es an unabhängiger, unparteiischer und transparenter Untersuchung. Sicherheitskräfte, die unter Verdacht der Folter oder der unmenschlichen Behandlung stehen, würden zu selten vom Dienst suspendiert und gefährdeten damit die effektive Aufklärung. Strafrechtliche Ermittlungen erfolgen, so CAT, oft auf der Grundlage von Artikeln, die Bewährung und mindere Haftstrafen vorsehen (Art. 256 "Exzessive Gewaltausübung", Art. 86 "Vorsätzliche Verletzung"), und nicht auf der Grundlage von Art. 94 bzw. 95 (Folter). Grundsätzlich beträgt der Strafrahmen für Folter und unmenschliche Behandlung bis zu 12 Jahre; Freiheitsstrafen können in diesen Fällen nicht mehr in Geldstrafen umgewandelt werden.Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Laut Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom November 2010 mangelt es an unabhängiger, unparteiischer und transparenter Untersuchung. Sicherheitskräfte, die unter Verdacht der Folter oder der unmenschlichen Behandlung stehen, würden zu selten vom Dienst suspendiert und gefährdeten damit die effektive Aufklärung. Strafrechtliche Ermittlungen erfolgen, so CAT, oft auf der Grundlage von Artikeln, die Bewährung und mindere Haftstrafen vorsehen (Artikel 256, "Exzessive Gewaltausübung", Artikel 86, "Vorsätzliche Verletzung"), und nicht auf der Grundlage von Artikel 94, bzw. 95 (Folter). Grundsätzlich beträgt der Strafrahmen für Folter und unmenschliche Behandlung bis zu 12 Jahre; Freiheitsstrafen können in diesen Fällen nicht mehr in Geldstrafen umgewandelt werden.

Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter ist die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Die seit Januar 2004 geltende Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen und das Untersuchungsergebnis direkt dem Staatsanwalt versiegelt (ohne Kopie für die Vollzugsbeamten) auszuhändigen ist, wird nicht durchgehend angewandt. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer berichtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarverfahren durch das zuständige forensische Institut. Nach Angaben von Menschenrechts-Organisationen und NROs, die sich um Gefängnisinsassen kümmern, ist bei medizinischen Gutachten die Qualität mitunter beeinträchtigt. Grundsätzlich kann gegen alle Sachverständigengutachten - hierzu zählt auch ein medizinisches Gutachten - Einspruch erhoben werden.

Willkürliche kurzfristige Festnahmen im Rahmen von - mitunter erlaubten, aber in einigen Fällen eskalierenden - Demonstrationen oder Trauerzügen kommen vor. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt.

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Türkei vollständig abgeschafft.

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

NGOs

Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium nach Maßgabe des Vereinsgesetzes. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet; ihre Mitglieder sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs-) Verfahren ausgesetzt, deren rechtliche Grundlage zum Teil fragwürdig erscheint (z.B. Besitz einer per Abonnement zugestellten, tags zuvor per Gerichtsbeschluss verbotenen Tageszeitung); viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen.

Staatliche Menschenrechtsorgane:

Das "Präsidium für Menschenrechte" untersteht als eigenständige Behörde mit ungefähr 20 Beschäftigten formal dem Ministerpräsidenten. Auf Provinz und Kreisebene sind sog. "Menschenrechtsräte" dem Präsidium monatlich berichtspflichtig. Es besteht die Möglichkeit, sich über sog. "Menschenrechtsantragskästen" in städtischen Einrichtungen über Menschenrechtsverstöße zu beschweren. Der Parlamentsausschuss für Menschenrechte spricht Missstände im Land an. Die Einrichtung eines Menschenrechtsinstituts, das den internationalen Vorgaben (sog. Pariser Prinzipien) entspricht, wird zurzeit im Parlament diskutiert.

Ombudsmann

Die Verfassungsreform (vom 12.9.2010) beinhaltet die Einführung einer Ombudsmannstelle.

Kurden

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben.

Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Atakule-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet seit dem Wintersemester auch einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität bietet Kurdisch seit 2009 als Wahlfach an.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Seit Mitte 2010 ist jedoch die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan in 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") aufgrund nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschlägen durch die PKK zum Stillstand gekommen. Diese zielte insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert.

Tunceli

Tunceli wird hauptsächlich von kurdischen Aleviten bewohnt. In einigen Kreisstädten wohnen minoritär auch Türken. Die politische Gesinnung der kurdisch-alevitischen Bevölkerung ist hauptsächlich links und oppositionell ausgerichtet. Aufgrund der historischen Ereignisse sind die BewohnerInnen von Tunceli im ganzen Land als oppositionell orientiert bekannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei verschiedenen Begegnungen, sei es mit Zivilpersonen oder Staatspersonen, zu einer Diskriminierung von Personen aus Tunceli kommen kann. Solange der Betroffene aber nicht tatsächlich ein oppositionelles Profil darstellt, bewegen sich diese diskriminierenden Behandlungen in einem gewissen Rahmen und können nicht als politische Verfolgung bewertet werden. Anders ist ihre Behandlung innerhalb links-regierter Kommunen und links-orientierter Kreise. Hier finden sie eher eine positiv diskriminierende Behandlung vor. Allein in Istanbul gibt es Stadtteile, die von Millionen Kurden und Aleviten bewohnt werden. Hier haben sie keine Ungleichbehandlungen zu erwarten. Auch in XXXX gibt es solche Stadtteile.Tunceli wird hauptsächlich von kurdischen Aleviten bewohnt. In einigen Kreisstädten wohnen minoritär auch Türken. Die politische Gesinnung der kurdisch-alevitischen Bevölkerung ist hauptsächlich links und oppositionell ausgerichtet. Aufgrund der historischen Ereignisse sind die BewohnerInnen von Tunceli im ganzen Land als oppositionell orientiert bekannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei verschiedenen Begegnungen, sei es mit Zivilpersonen oder Staatspersonen, zu einer Diskriminierung von Personen aus Tunceli kommen kann. Solange der Betroffene aber nicht tatsächlich ein oppositionelles Profil darstellt, bewegen sich diese diskriminierenden Behandlungen in einem gewissen Rahmen und können nicht als politische Verfolgung bewertet werden. Anders ist ihre Behandlung innerhalb links-regierter Kommunen und links-orientierter Kreise. Hier finden sie eher eine positiv diskriminierende Behandlung vor. Allein in Istanbul gibt es Stadtteile, die von Millionen Kurden und Aleviten bewohnt werden. Hier haben sie keine Ungleichbehandlungen zu erwarten. Auch in römisch 40 gibt es solche Stadtteile.

Aleviten

Das Alevitentum gilt als eine tolerante, weltoffene Religion. Die historischen Ursprünge sind unklar, auch die Zugehörigkeit zum Islam ist umstritten - sogar unter einigen Aleviten selbst. Frauen genießen weitgehend Gleichberechtigung, sie feiern gemeinsam mit den Männern den Gottesdienst (Cem) und sind auch keinen Kleidungsvorschriften unterworfen. Das Sprichwort "Schütze die Reinheit deiner Zunge, deiner Hand und deiner Lende" beschreibt das alevitische Moral- und Ethikverständnis besonders gut.

Aleviten berichten selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können. Angeprangert wird von ihnen jedoch die Nicht-Anerkennung als religiöse Minderheit durch den Staat. Damit geht Hand in Hand, dass ihre Cem-Häuser (Cemevi) von der Regierung nicht als Gotteshäuser betrachtet, sondern als "Kulturzentren" bezeichnet werden. Dadurch fallen auch Kosten an, die bei sunnitischen Moscheen von der Religionsbehörde Diyanet übernommen werden (als Beispiel, die Gehälter der Imame, oder auch Strom- oder Wasserkosten). Die Diyanet wird aus Steuereinnahmen aller türkischen Staatsbürger - egal welcher Religion sie angehören - finanziert. Umgekehrt jedoch unterhält die Religionsbehörde aber eben nur Einrichtungen des sunnitischen Islam. Zu erwähnen sind hier aber die zwei Stadtverwaltungen Kusadasi und Tunceli, die einstimmig beschlossen haben, dass alevitische Cem-Häuser in ihrer jeweiligen Gesetzgebung, als Gotteshäuser betrachtet werden und somit kostenlos Wasser und Strom zur Verfügung gestellt wird, genauso wie den anerkannten Moscheen. Dies kann als Zeichen für den guten Willen zur Zusammenarbeit mit den alevitischen Mitbewohnern gewertet werden.

Auch die Tatsache, dass alevitische Kinder den verpflichtenden (sunnitischen) Religions- und Ethikunterricht besuchen müssen, wird von den Aleviten bekrittelt. Aber auch hier haben mittlerweile drei Verwaltungsgerichte (Antalya, Ankara und Istanbul) beschlossen, die alevitischen Kinder vom Unterricht auszunehmen. Auch eine ähnliche Rechtsprechung in Izmir wurde vom Staatsrat bestätigt. Die türkische Regierung hat nach einem EGMR-Urteil im Jahr 2007 einen Überblick über das alevitische Glaubenssystem in die Schulbücher schreiben lassen, diese Zusammenfassung wurde aber von alevitischen Gemeinden als unzureichend befunden und sie forderten stattdessen eine Abschaffung des verpflichtenden Unterrichts.

Die türkische Regierung hat in den letzten Jahren, vor allem seit 2008 mithilfe symbolischer Gesten versucht, die Probleme und Forderungen der Aleviten zu thematisieren. Zum Beispiel nahm der türkische Kulturminister bei der Eröffnungszeremonie des ersten alevitischen Institutes teil und entschuldigte sich öffentlich für die Leiden, die Aleviten in der Vergangenheit durch den Staat erdulden mussten. 2009 nahm der Premierminister am alevitischen Fastenbrechen teil und im selben Jahr wurden vierteljährlich Workshops abgehalten, um die Probleme und Erwartungen der Aleviten offen anzusprechen. Dies wurde im Großen und Ganzen gut von der alevitischen Gemeinde aufgenommen. Ein öffentlich-rechtlicher Sender zeigte mehrere Sendungen über die alevitischen Muharram-Feierlichkeiten.

Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Grundversorgung:

Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 (vgl.: BTI 2010: 2) erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Dies zeigt sich in den hervorragenden Wirtschaftswachstumszahlen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2010: während im ersten Quartal das Wachstum 11,8% ausmachte, waren es im zweiten immer noch 10,2% und im dritten 5,5% (ISPATa 2011). Laut Weltbank lag das Wirtschaftswachstum der Türkei im Jahr 2010 bei 8,1% (vgl.: ISPATb 2011). Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt.Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 vergleiche, BTI 2010: 2) erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Dies zeigt sich in den hervorragenden Wirtschaftswachstumszahlen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2010: während im ersten Quartal das Wachstum 11,8% ausmachte, waren es im zweiten immer noch 10,2% und im dritten 5,5% (ISPATa 2011). Laut Weltbank lag das Wirtschaftswachstum der Türkei im Jahr 2010 bei 8,1% vergleiche, ISPATb 2011). Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt.

In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlas¿ma ve Dayanis¿ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlas¿ma ve Dayanis¿ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.

Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Mithilfe einer neu eingeführten Datenbank werden die Anträge, bei denen die Identitätsnummer angegeben werden muss, bewertet. Die Datenbank vernetzt die einzelnen Stiftungen, sowie zwölf weitere staatliche Institutionen wie das Finanzministerium, die Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz, das Grundbuchamt etc., um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen (ca. 4,3 % der Bevölkerung). Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

Das in der Türkei existierende Sozialversicherungssystem stellt diverse Leistungen bereit. Die meisten dieser Leistungen können bezogen werden, wenn man berufstätig ist und in den Sozialtopf einzahlt. Verheiratete Frauen, deren Männer berufstätig sind, profitieren auch davon. Für jene, die nicht in diese Kategorie fallen, gibt es das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. den Solidaritätsfonds. Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz zielt zwar hauptsächlich auf bedürftige Kinder ab, unterstützt aber auch deren Familien, damit diese ihre Kinder selbst versorgen können.

Die Sozialhilfe wird in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können. Beantragt wird sie beim örtlichen Sozialamt oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc.

Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Ein großes Thema ist auch die Bereitstellung von Hilfe für Frauen, die Gewalt ausgesetzt waren oder sind. Hier gibt es psychosoziale Betreuung mittels Therapien in Einzel- oder Gruppengesprächen. Es gibt Workshops und Seminare zu mannigfaltigen frauenrelevanten Themen.

Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.

Medizinische Versorgung

Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich seit 2003 in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert; vor allem der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gegenden sowie der Zugang für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung hat sich deutlich verbessert. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle (insbesondere auch schwere und chronische) Krankheiten gewährleistet. Die Qualitätsunterschiede haben sich in den einzelnen Regionen und zwischen den einzelnen Krankenhäusern und Ärzten ganz erheblich reduziert.

Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Das Gesundheitsministerium hat ein zentrales Terminvergabesystem für die staatlichen Krankenhäuser eingeführt.

Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch (entweder ambulant im Krankenhaus oder Aufsuchen des Hausarztes) oder stationärem Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 5 bis 25 TL (rd. 2,5 bis 12,5 ¿) pro Behandlung entrichten. Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem mit bislang 20.185 Hausärzten, die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Sag?lik Ocag?i) ablösen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bislang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizinischer Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt, die auf einer persönlichen Beziehung zwischen Arzt und Patient beruht. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.

Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yes¿il Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sollen einbezogen werden. Dazu gehören auch Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Ursprünglich war als Datum für die Einbeziehung der 30.9.2010 vorgesehen, inzwischen geht man wegen des großen verwaltungstechnischen Aufwands von Januar 2012 aus. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, für einen Teil dieser Gruppe aber auch nach Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsprämien zwischen 12,5 % des Mindestlohns und 12,5 % des 6,5-fachen Mindestlohns einführen.

In der Übergangszeit gilt weiter als Mittelloser im Sinne der "Grünen Karte", wer nicht sozialversichert ist und nach Abzug von Steuern und Versicherungen über ein monatliches Einkommen/Anteil am Familieneinkommen (einschl. Vermögen) von weniger als einem Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns (ab 01.01.2011 netto 630,-

TL - ca. 315,- ¿) verfügt. Die ca. zwölf Mio. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Die stationäre Behandlung umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet unter Beteiligung weiterer Behörden über die Anträge; die Bearbeitungszeiten haben sich erheblich verkürzt. Mittels elektronischer Speicherung, bei der wie bei anderen Leistungen der Sozialen Sicherung die für alle vorgeschriebene Personenkennziffer verwendet wird, soll Missbrauchsfällen bei der "Grünen Karte" entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass alle Personen in die Gesundheitsversorgung einbezogen werden. In Notfällen und bei Mutterschaft erhalten nun auch Selbständige, die Beitragsrückstände haben, Leistungen der Krankenversicherung.

Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft der Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie von Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2011 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt waren.

Die rechtsstaatskonforme Behandlung zeigt sich zum Beispiel im Fall des M. I., der am 19.09.2007 auf Grund eines Auslieferungsersuchens aus Deutschland in die Türkei überstellt wurde. Der Genannte wurde nach Einreise in die Türkei in die 2. geschlossene Hochsicherheitsstrafanstalt von Ankara (Typ F) eingeliefert. Am 30.09.2007 wurde er in die Hochsicherheitsstrafanstalt (Typ D) nach Diyarbakir verlegt. M. I. war gem. Artikel 125 des tStGB a. F. (Separatismus) angeklagt. Bei der fünften Verhandlung beim 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir am 05.06.2008 wurde M. I. freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung und somit der Schuldvorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die Freilassung erfolgte am gleichen Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Angeklagten übernommen hatte, war M. I. während seiner Haft weder psychischen noch physischen Beeinträchtigungen durch staatliche Organe ausgesetzt.Die rechtsstaatskonforme Behandlung zeigt sich zum Beispiel im Fall des M. römisch eins., der am 19.09.2007 auf Grund eines Auslieferungsersuchens aus Deutschland in die Türkei überstellt wurde. Der Genannte wurde nach Einreise in die Türkei in die 2. geschlossene Hochsicherheitsstrafanstalt von Ankara (Typ F) eingeliefert. Am 30.09.2007 wurde er in die Hochsicherheitsstrafanstalt (Typ D) nach Diyarbakir verlegt. M. römisch eins. war gem. Artikel 125 des tStGB a. F. (Separatismus) angeklagt. Bei der fünften Verhandlung beim 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir am 05.06.2008 wurde M. römisch eins. freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung und somit der Schuldvorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die Freilassung erfolgte am gleichen Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Angeklagten übernommen hatte, war M. römisch eins. während seiner Haft weder psychischen noch physischen Beeinträchtigungen durch staatliche Organe ausgesetzt.

Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.

Einreisekontrollen

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde.

Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.

Nach Artikel 204 Abs. 1 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB), Gesetz Nr. 5237 vom 26.09.2004 (Stand: 15.11.2008) droht wegen Gebrauchs einer gefälschten öffentlichen Urkunde ein Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren.Nach Artikel 204 Absatz eins, türkisches Strafgesetzbuch (tStGB), Gesetz Nr. 5237 vom 26.09.2004 (Stand: 15.11.2008) droht wegen Gebrauchs einer gefälschten öffentlichen Urkunde ein Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren.

Exilpolitische Tätigkeit

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den türkischen Staat rechnen.

Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.

Diese Feststellungen zur aktuellen Lage in der Türkei wurden den Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mit Begleitschreiben zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer haben diese in ihrer Stellungnahme nicht bestritten.

Eine generelle (staatliche) Verfolgung oder eine staatlich geduldete Bedrohung von privater Seite gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe bzw. der alevitischen Glaubensgemeinschaft ist den getroffenen, aktuellen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität, zur Staatangehörigkeit und zur Volksgruppe der Beschwerdeführer gründen sich auf ihre eigenen Angaben und aus den vorgelegten Personalausweisen von Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer/in, alle ausgestellt in XXXX.Die Feststellungen zur Identität, zur Staatangehörigkeit und zur Volksgruppe der Beschwerdeführer gründen sich auf ihre eigenen Angaben und aus den vorgelegten Personalausweisen von Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer/in, alle ausgestellt in römisch 40 .

Die Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zu den persönlichen Verhältnissen in Österreich und im Herkunftsstaat basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Türkei keiner Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres alevitischen Glaubens ausgesetzt sind, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Türkei, welche die Beschwerdeführer unbestritten ließen. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 23.12.2011 eine aktuelle Verfolgungsgefahr für ihre Personen nicht behauptet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer eine solche für sich in der Türkei nicht mehr sehen.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf der Beschwerdeführer und seine vier Schwestern in XXXX leben. Weiters leben die Mutter und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin ebenso in XXXX. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und deren Ehegatte wiederum besitzen Wohnungen in XXXX und Istanbul.Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf der Beschwerdeführer und seine vier Schwestern in römisch 40 leben. Weiters leben die Mutter und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin ebenso in römisch 40 . Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und deren Ehegatte wiederum besitzen Wohnungen in römisch 40 und Istanbul.

Verwandte der Beschwerdeführer leben in Deutschland und in XXXX und könnten ebenso zum Unterhalt der Familie beitragen.Verwandte der Beschwerdeführer leben in Deutschland und in römisch 40 und könnten ebenso zum Unterhalt der Familie beitragen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Sämtliche gegenständliche Asylanträge wurden vor dem 30.04.2004 gestellt. Die Beschwerdeverfahren sind daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, hinsichtlich Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen.Sämtliche gegenständliche Asylanträge wurden vor dem 30.04.2004 gestellt. Die Beschwerdeverfahren sind daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu führen.

Ad I) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Ad römisch eins) Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).

Die Beschwerdeführer vermochten mit ihrem Vorbringen keine aktuelle, asylrelevante Verfolgung darzutun:

Sowohl Erst- als auch Zweitbeschwerdeführer/in gaben an, dass weder nach ihnen gefahndet, noch dass Gerichtsverfahren gegen sie anhängig wären.

Beide wären nicht Mitglieder einer politischen Partei.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es habe kein konkretes fluchtauslösenden Ereignis gegeben, sie wären aufgrund von ständigen Schikanen durch die Sicherheitsbehörden aus ihrem Herkunftsstaat geflohen, ist nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es habe kein konkretes fluchtauslösenden Ereignis gegeben, sie wären aufgrund von ständigen Schikanen durch die Sicherheitsbehörden aus ihrem Herkunftsstaat geflohen, ist nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).

Die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer/innen haben keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Für den hypothetischen Fall einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführer bestünde für diese im Herkunftsstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und deren Ehegatte Eigentümer von Wohnungen in XXXX und Istanbul sind. Darüber hinaus leben im Westen der Türkei und an der Südküste bis zu zwei Drittel der kurdischen Bevölkerung, ohne behelligt zu werden, wie sich aus den Länderfeststellungen erschließt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer - die sich nicht politisch engagiert haben und gegen welche keinerlei behördlichen Schritte gesetzt wurden - sich nicht innerhalb ihres Herkunftsstaates ohne Probleme niederlassen könnten, um den behaupteten Schikanen sowohl von "unbekannten Personen" als auch der türkischen Sicherheitsbehörden zu entgehen.Für den hypothetischen Fall einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführer bestünde für diese im Herkunftsstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und deren Ehegatte Eigentümer von Wohnungen in römisch 40 und Istanbul sind. Darüber hinaus leben im Westen der Türkei und an der Südküste bis zu zwei Drittel der kurdischen Bevölkerung, ohne behelligt zu werden, wie sich aus den Länderfeststellungen erschließt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer - die sich nicht politisch engagiert haben und gegen welche keinerlei behördlichen Schritte gesetzt wurden - sich nicht innerhalb ihres Herkunftsstaates ohne Probleme niederlassen könnten, um den behaupteten Schikanen sowohl von "unbekannten Personen" als auch der türkischen Sicherheitsbehörden zu entgehen.

Weiters ist festzuhalten, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft darzutun.Weiters ist festzuhalten, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft darzutun.

Vor dem Hintergrund der getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine konkret drohende, aktuelle, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.

§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Auch besteht in der Türkei (wie sich aus den Feststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in der Türkei (wie sich aus den Feststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.

Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.

Ad II.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ad römisch zwei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

In den gegenständlichen Fällen liegen Familienverfahren vor. In den Bescheiden des Bundesasylamts den Erst- und den Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin betreffend wurden Ausweisungsentscheidungen getroffen. In den Bescheiden des Bundesasylamts die Zweit-, die Fünft-, die Sechst- und den Siebtbeschwerdeführer betreffend wurden entsprechend der für diese Verfahren anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 keine Ausweisungen verfügt. Es waren daher auch in den gegenständlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes die Zweit-, die Fünft-, die Sechst- und den Siebtbeschwerdeführer betreffend keine Ausweisungen auszusprechen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist; so genannte "partielle Ausweisung"), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.01.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist; so genannte "partielle Ausweisung"), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.01.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).

Es war daher im Hinblick auf Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes den Erst- und den Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin betreffend mit einer Behebung vorzugehen.Es war daher im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide des Bundesasylamtes den Erst- und den Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin betreffend mit einer Behebung vorzugehen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Es besteht in den gegenständlichen Beschwerdefällen keine rechtliche Möglichkeit, den Umfang der zwischenzeitlich erfolgten erfolgreichen Integration der Beschwerdeführer sowie das in Österreich zwischenzeitlich unzweifelhaft bestehende Privat- und Familienleben aller Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer im gebotenen Umfang zu berücksichtigen.

Folgende Umstände werden aber jedenfalls von den Niederlassungsbehörden in einem allenfalls von den Beschwerdeführern angestrebten Niederlassungsverfahren zu berücksichtigen sein:

Der XXXX geborene Drittbeschwerdeführer besuchte nach Einbringung des Asylantrages die polytechnische Schule in XXXX sowie zwei Deutschkurse.Der römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführer besuchte nach Einbringung des Asylantrages die polytechnische Schule in römisch 40 sowie zwei Deutschkurse.

Die XXXX geborene Viertbeschwerdeführerin besuchte die Hauptschule und schloss die 4. Klasse mit gutem Erfolg ab. Danach absolvierte sie die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am XXXX. Auch setzte sie zwischenzeitlich ihre Ausbildung im Bereich des Sozialmanagement bei XXXX fort. Am 16.10.2012 absolvierte sie die Schule für Sozialbetreuungsberufe, Schwerpunkt Altenarbeit, mit ausgezeichnetem Erfolg und ist zur Führung der Berufsbezeichnung ¿Pflegehelferin' berechtigt.Die römisch 40 geborene Viertbeschwerdeführerin besuchte die Hauptschule und schloss die 4. Klasse mit gutem Erfolg ab. Danach absolvierte sie die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am römisch 40 . Auch setzte sie zwischenzeitlich ihre Ausbildung im Bereich des Sozialmanagement bei römisch 40 fort. Am 16.10.2012 absolvierte sie die Schule für Sozialbetreuungsberufe, Schwerpunkt Altenarbeit, mit ausgezeichnetem Erfolg und ist zur Führung der Berufsbezeichnung ¿Pflegehelferin' berechtigt.

Die XXXX geborene Fünftbeschwerdeführerin legte die Externistenprüfung ab und konnte damit die polytechnische Schule positiv abschließen. Weiters absolvierte sie im Rahmen der Berufspraxis der polytechnischen Schule zwei Praktika. Am 27.04.2012 legte sie die Sprachprüfung Deutsch B1 mit ¿Befriedigend' ab. Seit 10.09.2012 besucht sie die Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft XXXX.Die römisch 40 geborene Fünftbeschwerdeführerin legte die Externistenprüfung ab und konnte damit die polytechnische Schule positiv abschließen. Weiters absolvierte sie im Rahmen der Berufspraxis der polytechnischen Schule zwei Praktika. Am 27.04.2012 legte sie die Sprachprüfung Deutsch B1 mit ¿Befriedigend' ab. Seit 10.09.2012 besucht sie die Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft römisch 40 .

Die im Jahr XXXX geborene Sechstbeschwerdeführerin, XXXX, besucht die Hauptschule in XXXX.Die im Jahr römisch 40 geborene Sechstbeschwerdeführerin, römisch 40 , besucht die Hauptschule in römisch 40 .

Der zwölfjährige Siebtbeschwerdeführer besucht die 3. Klasse der Hauptschule XXXX.Der zwölfjährige Siebtbeschwerdeführer besucht die 3. Klasse der Hauptschule römisch 40 .

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung der Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst. Die etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Siebtbeschwerdeführers beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand ausschließlich im österreichischen Bundesgebiet statt. Es ist daher zu erwarten, dass der minderjährige Siebtbeschwerdeführer im Falle einer Rückführung in die Türkei angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Herkunftsstaat mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Kheles EG. Deutschland).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung der Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst. Die etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Siebtbeschwerdeführers beginnende Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand ausschließlich im österreichischen Bundesgebiet statt. Es ist daher zu erwarten, dass der minderjährige Siebtbeschwerdeführer im Falle einer Rückführung in die Türkei angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Herkunftsstaat mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Kheles EG. Deutschland).

Dieselben Erwägungen gelten für die im Alter von 6 Jahren in das Bundesgebiet eingereiste und mittlerweile 16jährige Sechstbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer waren stets ernsthaft bemüht, sich Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Die Beschwerdeführer haben einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut, der auch aus sehr vielen österreichischen Staatsbürgern besteht, wie sich auch aus den zahlreichen Unterstützungserklärungen erschließt.

Mit Ausnahme des Drittbeschwerdeführers wurden alle Beschwerdeführer am XXXX in die römisch-katholische Kirche aufgenommen.Mit Ausnahme des Drittbeschwerdeführers wurden alle Beschwerdeführer am römisch 40 in die römisch-katholische Kirche aufgenommen.

Weiter ist festzuhalten, dass rechtkräftige Ausweisungsentscheidungen in Bezug auf die Beschwerdeführer bisher nicht vorliegen. Auch kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, dass sie die Dauer des Asylverfahrens, während der sie maßgebliche integrative Schritte gesetzt haben, durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, B950/10 u.a).Weiter ist festzuhalten, dass rechtkräftige Ausweisungsentscheidungen in Bezug auf die Beschwerdeführer bisher nicht vorliegen. Auch kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, dass sie die Dauer des Asylverfahrens, während der sie maßgebliche integrative Schritte gesetzt haben, durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 07.10.2010, B950/10 u.a).

Abgesehen von der illegalen Einreise der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht ersichtlich.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Familienverfahren, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, rechtliche Verhinderung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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