Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E2 424.277-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2012, Zl. 12 04.554-East-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2012, Zl. 12 04.554-East-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 28.11.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er fürchte Verfolgung durch die iranischen Behörden, da er etwa neun Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran zum Christentum konvertiert sei und man im Iran verurteilt werde, wenn man vom Glauben abkommt. Er sei neun Monate vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland konvertiert, habe aber seinen neuen Glauben nicht ausüben können. Wenn er in den Iran zurück reist, würde er wegen seiner Konversion getötet werden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, FZ. 11 14.374-BAE, wurde der der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, FZ. 11 14.374-BAE, wurde der der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass den Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund deshalb kein Glauben geschenkt werden könne, da diese nicht glaubwürdig seien und der Beschwerdeführer nicht überzeugen hätte können, einer Gefahr im Herkunftsstaat zu unterliegen und es sei darüber hinaus das Vorliegen der von ihm geäußerten Umstände unwahrscheinlich.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2012 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Darin macht er Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Feststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Inhaltlich wird in der Beschwerdeschrift das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass es bei den Einvernahmen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre und es keine einwandfreie Übersetzung seiner Aussage gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe weiters aufgrund des kurzen Zeitraumes, seit dem er sich mit dem Christentum beschäftige, und diese Religion daher neu für ihn sei, noch kein Detailwissen darüber haben können.
4. Der Asylgerichtshof hat die Beschwerde vom 30.01.2012 mit Erkenntnis vom 12.03.2012, Zl. E2 424.277-1/2012/4E in allen Punkten gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Konversion zum Christentum bloß vorgegeben hat, da er nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich tatsächlich mit dem Christentum beschäftigt hatte. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, elementare Kenntnisse über das Christentum darzulegen, obwohl er behauptet hatte, sich schon seit 9 Monaten vor seiner Ausreise damit beschäftigt zu haben. Er wurde als persönlich unglaubwürdig und sein Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet.4. Der Asylgerichtshof hat die Beschwerde vom 30.01.2012 mit Erkenntnis vom 12.03.2012, Zl. E2 424.277-1/2012/4E in allen Punkten gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Konversion zum Christentum bloß vorgegeben hat, da er nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich tatsächlich mit dem Christentum beschäftigt hatte. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, elementare Kenntnisse über das Christentum darzulegen, obwohl er behauptet hatte, sich schon seit 9 Monaten vor seiner Ausreise damit beschäftigt zu haben. Er wurde als persönlich unglaubwürdig und sein Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet.
5. Nunmehr brachte der Beschwerdeführer am 16.04.2012 einen Folgeantrag ein und stellte unter Vorlage eines Schriftsatzes der von ihm zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei ein weiteres Begehren auf internationalen Schutz. Dieses wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich begonnen habe, das Vorkatechumenat beim Institut XXXX zu absolvieren. Dieses Institut mit Sitz in XXXX verstehe sich als ein Werk der Erstverkündigung mit Schwerpunkten in religiöser Unterweisung, Information, Apostolatsschulung und katholischem Glaubensunterricht in verschiedenen Sprachen für Taufbewerber und Katechumene. Der Beschwerdeführer werde im Mai 2012 voraussichtlich vom Vorkatechumenat in den Katechumenat der katholischen Kirche aufgenommen und nehme bereits an Seminaren im Rahmen des Vorkatechumenats mit großem Interesse und Engagement teil. Er habe sich aus innerer Überzeugung für die Konversion zum Christentum entschlossen und sein Glaubenswechsel sei unter den dargelegten Umständen als ernsthaft einzustufen. Dies sei als subjektiver Nachfluchtgrund zu werten und Ausdruck einer "vertiefenden" Fortsetzung einer bereits in seiner Heimat bestehenden Überzeugung hinsichtlich des christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer habe die Entscheidung getroffen, sich zum Katechisten ausbilden zu lassen, der die Aufgabe haben werde, andere Personen auf den Empfang kirchlicher Sakramente vorzubereiten und habe er in diesem Zusammenhang missionarische Tätigkeiten auszuüben. Somit sei er nicht als bloßes Mitglied in der Glaubensgemeinschaft zu sehen, sondern aktiv - und damit exponiert - für die Verbreitung des römisch-katholischen Glaubens und Weitergabe christlicher Lehren verantwortlich.5. Nunmehr brachte der Beschwerdeführer am 16.04.2012 einen Folgeantrag ein und stellte unter Vorlage eines Schriftsatzes der von ihm zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei ein weiteres Begehren auf internationalen Schutz. Dieses wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich begonnen habe, das Vorkatechumenat beim Institut römisch 40 zu absolvieren. Dieses Institut mit Sitz in römisch 40 verstehe sich als ein Werk der Erstverkündigung mit Schwerpunkten in religiöser Unterweisung, Information, Apostolatsschulung und katholischem Glaubensunterricht in verschiedenen Sprachen für Taufbewerber und Katechumene. Der Beschwerdeführer werde im Mai 2012 voraussichtlich vom Vorkatechumenat in den Katechumenat der katholischen Kirche aufgenommen und nehme bereits an Seminaren im Rahmen des Vorkatechumenats mit großem Interesse und Engagement teil. Er habe sich aus innerer Überzeugung für die Konversion zum Christentum entschlossen und sein Glaubenswechsel sei unter den dargelegten Umständen als ernsthaft einzustufen. Dies sei als subjektiver Nachfluchtgrund zu werten und Ausdruck einer "vertiefenden" Fortsetzung einer bereits in seiner Heimat bestehenden Überzeugung hinsichtlich des christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer habe die Entscheidung getroffen, sich zum Katechisten ausbilden zu lassen, der die Aufgabe haben werde, andere Personen auf den Empfang kirchlicher Sakramente vorzubereiten und habe er in diesem Zusammenhang missionarische Tätigkeiten auszuüben. Somit sei er nicht als bloßes Mitglied in der Glaubensgemeinschaft zu sehen, sondern aktiv - und damit exponiert - für die Verbreitung des römisch-katholischen Glaubens und Weitergabe christlicher Lehren verantwortlich.
Bei der Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 16.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, es würden dieselben Gründe gelten, die er bei der ersten Asylantragstellung angegeben habe. Er sei zum Christentum konvertiert und könne daher aus diesem Grund nicht in seine Heimat zurückkehren. Schon vor einem Jahr, als er sich noch im Iran aufgehalten hatte, habe er zum Christentum konvertieren wollen, dies sei aber dort nicht möglich gewesen und hier in Österreich habe er es verwirklichen können.
Der Beschwerdeführer wurde zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz am 02.05.2012 asylbehördlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, seit seiner Ankunft Österreich nicht mehr verlassen zu haben und bestätigte ausdrücklich seine Angaben anlässlich der Erstbefragung. Die Taufe sei noch nicht vollzogen worden, er stünde jedoch bereits auf der Liste. Er könne nicht mehr in die Heimat zurückkehren, weil er aufgrund der dort geltenden Gesetze getötet werden würde. Zur Untermauerung seines Vorbringens wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Bestätigung des Instituts XXXX, Werk der Erstverkündigung, vom 01.05.2012 über die Aufnahme in die Katholische Kirche (AS 137)Bestätigung des Instituts römisch 40 , Werk der Erstverkündigung, vom 01.05.2012 über die Aufnahme in die Katholische Kirche (AS 137)
Teilnahmebestätigung der XXXX über die Absolvierung eines Vorbereitungskurses im Rahmen der Basisbildung Schreiben, Lesen und Rechnen (AS 139ff).Teilnahmebestätigung der römisch 40 über die Absolvierung eines Vorbereitungskurses im Rahmen der Basisbildung Schreiben, Lesen und Rechnen (AS 139ff).
Bestätigung des Pfarrers von XXXX vom 07.05.2012, dass der Beschwerdeführer getauft werden will, am Leben der Gemeinde teilnimmt, fast jeden Tag die Messfeier besucht und am religiösen Unterricht teilnimmt (AS 151ff)Bestätigung des Pfarrers von römisch 40 vom 07.05.2012, dass der Beschwerdeführer getauft werden will, am Leben der Gemeinde teilnimmt, fast jeden Tag die Messfeier besucht und am religiösen Unterricht teilnimmt (AS 151ff)
Zeitungsausschnitt mit einem Bericht über die 13. Sternwallfahrt nach XXXX, auf dem der Beschwerdeführer als Teilnehmer markiert ist und Bestätigung des Secretariat of XXXX vom 20.07.2012, wonach der Beschwerdeführer ein Aktivist gegen die Islamische Republik für einen freien und demokratischen Iran sei (AS 179ff)Zeitungsausschnitt mit einem Bericht über die 13. Sternwallfahrt nach römisch 40 , auf dem der Beschwerdeführer als Teilnehmer markiert ist und Bestätigung des Secretariat of römisch 40 vom 20.07.2012, wonach der Beschwerdeführer ein Aktivist gegen die Islamische Republik für einen freien und demokratischen Iran sei (AS 179ff)
Eine weitere Bestätigung des Pfarrers von XXXX vom 11.08.2012, dass der Beschwerdeführer weiterhin sein ernsthaftes Bestreben zeige, die Taufe zu empfangen, regelmäßig am religiösen Unterricht teilnehme und bemüht sei, die deutsche Sprache zu lernen (197ff).Eine weitere Bestätigung des Pfarrers von römisch 40 vom 11.08.2012, dass der Beschwerdeführer weiterhin sein ernsthaftes Bestreben zeige, die Taufe zu empfangen, regelmäßig am religiösen Unterricht teilnehme und bemüht sei, die deutsche Sprache zu lernen (197ff).
Bestätigung der Österreichischen XXXX vom 08.11.2012 über die Absolvierung eines Deutschkurses vom 16.07.2012 bis 18.02.2012 sowie über die weitere Teilnahme an einem Deutschkurs vom 12.11.2012 bis 18.02.2013 (AS 211ff).Bestätigung der Österreichischen römisch 40 vom 08.11.2012 über die Absolvierung eines Deutschkurses vom 16.07.2012 bis 18.02.2012 sowie über die weitere Teilnahme an einem Deutschkurs vom 12.11.2012 bis 18.02.2013 (AS 211ff).
Eine Taufbestätigung liegt bis dato nicht vor.
Das Bundesasylamt hat den zweiten Antrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.11.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht hätte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens am 14.03.2012 entstanden ist. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich und es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung und leide auch nicht an schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen.Das Bundesasylamt hat den zweiten Antrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.11.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht hätte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens am 14.03.2012 entstanden ist. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich und es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung und leide auch nicht an schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt und in den das vorausgegangene Verfahren betreffenden Akt. Hinsichtlich der Feststellungen im vorausgegangenen Asylverfahren wird auf den dortigen Akteninhalt verwiesen.
2. Für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass der BF diesen - wie schon im Erstverfahren - neuerlich auf die angeblich erfolgte Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben katholischer Ausrichtung stützen möchte und vorbringt, er habe seine Hinwendung zum Christentum intensiviert, indem er in das Katechumenat des katholischen Instituts XXXX und damit in die katholischen Kirche aufgenommen worden wäre. Er führt auch an, eine Ausbildung zum "Katechisten" (lt. Duden: einheimischer Laienhelfer in der katholischen Mission; kirchenlateinisch catechista < griechisch katechist?s = Lehrer) zu absolvieren, legt dazu Bestätigungen und Unterlagen vor bzw. bietet er auch die zeugenschaftliche Einvernahme von für das Institut XXXX verantwortlichen Würdenträgern an. Insofern vermeint der Beschwerdeführer, einen neuen Sachverhalt vorzubringen.2. Für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass der BF diesen - wie schon im Erstverfahren - neuerlich auf die angeblich erfolgte Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben katholischer Ausrichtung stützen möchte und vorbringt, er habe seine Hinwendung zum Christentum intensiviert, indem er in das Katechumenat des katholischen Instituts römisch 40 und damit in die katholischen Kirche aufgenommen worden wäre. Er führt auch an, eine Ausbildung zum "Katechisten" (lt. Duden: einheimischer Laienhelfer in der katholischen Mission; kirchenlateinisch catechista < griechisch katechist?s = Lehrer) zu absolvieren, legt dazu Bestätigungen und Unterlagen vor bzw. bietet er auch die zeugenschaftliche Einvernahme von für das Institut römisch 40 verantwortlichen Würdenträgern an. Insofern vermeint der Beschwerdeführer, einen neuen Sachverhalt vorzubringen.
Die letzte rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vor dem gegenständlich zu beurteilenden Antrag erging mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, GZ E1 424.277-1/2012/4E, am 14.03.2012.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlich Folgeantrag am 16.04.2012 gestellt und einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz, der (ungenau) mit April 2012 datiert ist, laut Aktenlage anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.04.2012 persönlich übergeben. Am 20.04.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sacher gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer hat den gegenständlich Folgeantrag am 16.04.2012 gestellt und einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz, der (ungenau) mit April 2012 datiert ist, laut Aktenlage anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.04.2012 persönlich übergeben. Am 20.04.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sacher gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.3.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters:
Gem. § 61 Absatz 3 ASylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 ASylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 ASylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ASylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
3.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."3.4. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Nach den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.
3.5. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.5. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
3.6. Es ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag am 16.04.2012 eingebracht und der Beschwerdeführer am 20.04.2012 gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsyG 2005 rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Antrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein wird. Somit ist die Frist von 20 Tagen zur Entscheidung im Zulassungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 außer Kraft getreten.3.6. Es ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag am 16.04.2012 eingebracht und der Beschwerdeführer am 20.04.2012 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsyG 2005 rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Antrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein wird. Somit ist die Frist von 20 Tagen zur Entscheidung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 außer Kraft getreten.
3.7. Der Beschwerdeführer lässt über seinen bevollmächtigten Vertreter zum neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits in einem Schriftsatz, welcher dem Bundesasylamt persönlich übergeben wurde (AS 13ff), geltend machen, dass er eine entscheidende Intensivierung seiner Hinwendung zum Christentum vorgenommen hätte, indem er die Entscheidung getroffen hätte, sich zu einem Katechisten ausbilden zu lassen. Dies ließ der Beschwerdeführer auch in der schriftlichen Stellungnahme seines Vertreters vom 25.04.2012 sowie in der Beschwerde bekräftigen. Er sei in dieser Funktion nicht nur bloßes Mitglied in der Glaubensgemeinschaft, sondern aktiv für die Verbreitung und Weitergabe der christlichen Lehren verantwortlich.
Das Bundesasylamt ließ dieses konkrete Vorbringen unberücksichtigt. Es ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der asylbehördlichen Vernehmung am 02.05.2012 von sich aus nicht näher auf die von seinem Vertreter wiederholt ins Treffen geführte Ausbildung eingegangen ist und zur Frage, ob er neue Fluchtgründe habe, lediglich in pauschaler Form geantwortet hat, er könne nicht in die Heimat zurückkehren, weil er seinen Glauben gewechselt habe und Freunde und Familienangehörige, die über ihn nicht Bescheid gewusst hätten, nunmehr wüssten, dass er sich nicht mehr in der Heimat aufhalte und dies eine große Gefahr für ihn darstelle. Der Beschwerdeführer hat von sich aus nicht näher erklärt, inwieweit nun von einem geänderten Sachverhalt auszugehen wäre. Dies allein reicht jedoch nicht aus, eine vollständige Beurteilung des Falles dahingehend vorzunehmen, dass ein vollständig gleicher Sachverhalt wie im Erstverfahren vorliegt. Abgesehen davon, dass aus der Antwort des Beschwerdeführers (AS 127) keineswegs klar wird, was der Beschwerdeführer genau darunter versteht, wenn er angibt, neue Gründe zu haben und dann ausführt, seine Freunde und Familienmitglieder, die über ihn nicht Bescheid gewusst hätten, wüssten nun, dass er sich nicht mehr in der Heimat aushalte (gemeint wohl: aufhalte). Indem offen bleibt, inwiefern diese Aussage mit dem angedeuteten Gefährdungspotential in Zusammenhang zu bringen wäre, ergibt sich schon jedenfalls in diesem Punkt ganz offensichtlich das Erfordernis einer weiteren Fragestellung, die vom Bundesasylamt nicht vorgenommen wurde. Die gegenständlich erfolgte weitere Fragestellung zu dieser Thematik erschöpft sich jedoch lediglich auf den Zeitpunkt des Glaubenswechsels. Der/die Einvernehmende hat es unterlassen, auf die Klarstellung der Angaben des Beschwerdeführers hinzuwirken und darauf einzugehen, ob die - wenn auch "nur" durch seinen Vertreter und nicht durch den Beschwerdeführer selbst - dargelegte Änderung des Sachverhaltes nun einen "glaubhaften Kern" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes enthält. Wenn schon der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme weitere Beweismittel, wie etwa die Einvernahme von Zeugen, nicht geltend machte, so ergeben sich doch aus den schriftlichen Ausführungen seines Vertreters Anhaltspunkte für die Aufnahme weiterer Beweise oder doch zumindest die Notwendigkeit einer Erörterung der vom Vertreter gestellten Anträge mit dem Beschwerdeführer. Nach der Aktenlage hat ein Vertreter des Beschwerdeführers an der Vernehmung nicht teilgenommen. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Ausführungen dahingehend, warum die angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt wurden. Die Beschwerde ist im Recht, wenn sie aufzeigt, dass die Argumentation der belangten Behörde zum Teil nicht nachvollziehbar ist. So fehlen Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die vorgelegten Unterlagen "in keiner Weise" beweisen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konvertiert ist; die bloße Feststellung allein entbehrt einer schlüssigen Argumentation. Mangels näherer Prüfung durch das Bundesasylamt, inwieweit sich nun tatsächlich eine Änderung im Sachverhalt ergeben hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob das Vorbringen im Folgeantrag einen "glaubhaften Kern" enthält und unter Umständen ein anderes Verfahrensergebnis zu erwarten wäre. Einer Auseinandersetzung bedarf auch der Hinweis auf eine etwaige politische Betätigung des Beschwerdeführers durch Vorlage einer Bestätigung von XXXX, dass der Beschwerdeführer Aktivist gegen die Islamische Republik Iran sei. Auch dazu hat das Bundesasylamt keine nachvollziehbar Beweiswürdigung vorgenommen.Das Bundesasylamt ließ dieses konkrete Vorbringen unberücksichtigt. Es ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der asylbehördlichen Vernehmung am 02.05.2012 von sich aus nicht näher auf die von seinem Vertreter wiederholt ins Treffen geführte Ausbildung eingegangen ist und zur Frage, ob er neue Fluchtgründe habe, lediglich in pauschaler Form geantwortet hat, er könne nicht in die Heimat zurückkehren, weil er seinen Glauben gewechselt habe und Freunde und Familienangehörige, die über ihn nicht Bescheid gewusst hätten, nunmehr wüssten, dass er sich nicht mehr in der Heimat aufhalte und dies eine große Gefahr für ihn darstelle. Der Beschwerdeführer hat von sich aus nicht näher erklärt, inwieweit nun von einem geänderten Sachverhalt auszugehen wäre. Dies allein reicht jedoch nicht aus, eine vollständige Beurteilung des Falles dahingehend vorzunehmen, dass ein vollständig gleicher Sachverhalt wie im Erstverfahren vorliegt. Abgesehen davon, dass aus der Antwort des Beschwerdeführers (AS 127) keineswegs klar wird, was der Beschwerdeführer genau darunter versteht, wenn er angibt, neue Gründe zu haben und dann ausführt, seine Freunde und Familienmitglieder, die über ihn nicht Bescheid gewusst hätten, wüssten nun, dass er sich nicht mehr in der Heimat aushalte (gemeint wohl: aufhalte). Indem offen bleibt, inwiefern diese Aussage mit dem angedeuteten Gefährdungspotential in Zusammenhang zu bringen wäre, ergibt sich schon jedenfalls in diesem Punkt ganz offensichtlich das Erfordernis einer weiteren Fragestellung, die vom Bundesasylamt nicht vorgenommen wurde. Die gegenständlich erfolgte weitere Fragestellung zu dieser Thematik erschöpft sich jedoch lediglich auf den Zeitpunkt des Glaubenswechsels. Der/die Einvernehmende hat es unterlassen, auf die Klarstellung der Angaben des Beschwerdeführers hinzuwirken und darauf einzugehen, ob die - wenn auch "nur" durch seinen Vertreter und nicht durch den Beschwerdeführer selbst - dargelegte Änderung des Sachverhaltes nun einen "glaubhaften Kern" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes enthält. Wenn schon der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme weitere Beweismittel, wie etwa die Einvernahme von Zeugen, nicht geltend machte, so ergeben sich doch aus den schriftlichen Ausführungen seines Vertreters Anhaltspunkte für die Aufnahme weiterer Beweise oder doch zumindest die Notwendigkeit einer Erörterung der vom Vertreter gestellten Anträge mit dem Beschwerdeführer. Nach der Aktenlage hat ein Vertreter des Beschwerdeführers an der Vernehmung nicht teilgenommen. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Ausführungen dahingehend, warum die angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt wurden. Die Beschwerde ist im Recht, wenn sie aufzeigt, dass die Argumentation der belangten Behörde zum Teil nicht nachvollziehbar ist. So fehlen Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die vorgelegten Unterlagen "in keiner Weise" beweisen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konvertiert ist; die bloße Feststellung allein entbehrt einer schlüssigen Argumentation. Mangels näherer Prüfung durch das Bundesasylamt, inwieweit sich nun tatsächlich eine Änderung im Sachverhalt ergeben hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob das Vorbringen im Folgeantrag einen "glaubhaften Kern" enthält und unter Umständen ein anderes Verfahrensergebnis zu erwarten wäre. Einer Auseinandersetzung bedarf auch der Hinweis auf eine etwaige politische Betätigung des Beschwerdeführers durch Vorlage einer Bestätigung von römisch 40 , dass der Beschwerdeführer Aktivist gegen die Islamische Republik Iran sei. Auch dazu hat das Bundesasylamt keine nachvollziehbar Beweiswürdigung vorgenommen.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer auch im Erstverfahren die Konversion zum Christentum als Begründung für den Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, dabei nicht glaubwürdig war und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf die Konversion zum Christentum gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt. Die Situation stellte sich zu dem seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt jedoch in wesentlichen Punkten insofern anders dar, als der Beschwerdeführer im Erstverfahren nicht in der Lage war, auch nur annähernd glaubhaft darzulegen, dass er sich bereits mit dem Christentum beschäftigt hat. Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines - wenn auch im Grunde gleichen - Vorbringens zu ermitteln, zumal sich allein mit fortschreitender Dauer des Aufenthaltes eine Änderung in der Sachlage durchaus ergeben könnte, was im konkreten Fall zumindest behauptet wird. Das Bundesasylamt hat sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020).Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer auch im Erstverfahren die Konversion zum Christentum als Begründung für den Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, dabei nicht glaubwürdig war und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf die Konversion zum Christentum gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt. Die Situation stellte sich zu dem seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt jedoch in wesentlichen Punkten insofern anders dar, als der Beschwerdeführer im Erstverfahren nicht in der Lage war, auch nur annähernd glaubhaft darzulegen, dass er sich bereits mit dem Christentum beschäftigt hat. Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines - wenn auch im Grunde gleichen - Vorbringens zu ermitteln, zumal sich allein mit fortschreitender Dauer des Aufenthaltes eine Änderung in der Sachlage durchaus ergeben könnte, was im konkreten Fall zumindest behauptet wird. Das Bundesasylamt hat sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020).
Dies hat das Bundesasylamt jedoch unterlassen und dadurch seine Ermittlungspflicht in relevanter Weise verletzt. Die angefochtene Entscheidung war daher zu beheben, das Verfahren zuzulassen und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen.
4. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, KonversionZuletzt aktualisiert am
18.01.2013