TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/17 D16 428728-1/2012

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Veröffentlicht am 17.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D16 428728-1/2012/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 11 14.052-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 14.11.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 11 14.052-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 14.11.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige georgischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, reiste am 21.11.2011 von Italien kommend illegal mit dem Zug ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, ihr Vater sei bereits 1983 verstorben, ihre Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern würden noch in Georgien leben, ebenso ihr Ehemann und zwei Söhne. Sie sei nach ihrem Hochschulstudium Bankangestellte gewesen und habe in Tiflis gelebt. Ihren Reisepass habe der Schlepper, dieser habe auch ihre Freundin XXXX in Wien angerufen, damit sie von dieser abgeholt werde und welche sie nach Traiskirchen begleitet habe.Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige georgischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, reiste am 21.11.2011 von Italien kommend illegal mit dem Zug ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, ihr Vater sei bereits 1983 verstorben, ihre Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern würden noch in Georgien leben, ebenso ihr Ehemann und zwei Söhne. Sie sei nach ihrem Hochschulstudium Bankangestellte gewesen und habe in Tiflis gelebt. Ihren Reisepass habe der Schlepper, dieser habe auch ihre Freundin römisch 40 in Wien angerufen, damit sie von dieser abgeholt werde und welche sie nach Traiskirchen begleitet habe.

Zu ihren Fluchtgründen brachte sie anlässlich der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen vor, schon ca. 14 - 15 Jahre bei verschiedenen Banken gearbeitet zu haben, vor sieben Jahren sei sie zur XXXX versetzt worden, wo strafbare Handlungen von ihr verlangt worden seien, was sie aber nicht gemacht habe. Sie habe Zugang zu Informationen erhalten, welche ihrem Vorgesetzten hätten schaden können und ihr sei in weiterer Folge gekündigt worden, weil sie nach Feierabend mit einer Frau eine sexuelle Beziehung gehabt habe, die mit einer heimlich während ihrer Abwesenheit in ihrem Büro installierten Kamera gefilmt worden sei. Nach der Kündigung habe sie einem ihrer vier Vorgesetzten gesagt, dass sie über die ihn belastenden Tatsachen Bescheid wüsste, worauf sie nach zwei bis drei Monaten wieder eine Stelle in einer anderen Filiale der Bank zurückgewonnen habe. Sie hätten befürchtet, dass sie die Wahrheit ans Tageslicht bringen würde. Einmal sei sie angerufen worden und man habe ihr gesagt, dass sie ihr Kind bei sich hätten und sie von einem PKW für ein Gespräch geholt werden würde. Sie sei zu ihrem Vorgesetzten gebracht und darüber befragt worden, wem sie von ihren Informationen schon erzählt hätte, worauf sie geantwortet habe, dass sie noch niemandem etwas davon gesagt habe. Sie sei von ihm bedroht worden, dass ihr Mann von dem Vorfall in der Bank erfahren würde, wenn sie jemandem davon erzählen würde. Sie hätten ihr auch angedroht, ihr Kind zu entführen und ihm eine Injektion zu geben, damit es geistig nicht mehr normal sei. Aus Angst, dass sie ihr oder ihrer Familie etwas antun würden, habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. Im Fall der Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden. Sie habe auch Angst um ihre Familie, welche zu Hause geblieben sei.Zu ihren Fluchtgründen brachte sie anlässlich der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen vor, schon ca. 14 - 15 Jahre bei verschiedenen Banken gearbeitet zu haben, vor sieben Jahren sei sie zur römisch 40 versetzt worden, wo strafbare Handlungen von ihr verlangt worden seien, was sie aber nicht gemacht habe. Sie habe Zugang zu Informationen erhalten, welche ihrem Vorgesetzten hätten schaden können und ihr sei in weiterer Folge gekündigt worden, weil sie nach Feierabend mit einer Frau eine sexuelle Beziehung gehabt habe, die mit einer heimlich während ihrer Abwesenheit in ihrem Büro installierten Kamera gefilmt worden sei. Nach der Kündigung habe sie einem ihrer vier Vorgesetzten gesagt, dass sie über die ihn belastenden Tatsachen Bescheid wüsste, worauf sie nach zwei bis drei Monaten wieder eine Stelle in einer anderen Filiale der Bank zurückgewonnen habe. Sie hätten befürchtet, dass sie die Wahrheit ans Tageslicht bringen würde. Einmal sei sie angerufen worden und man habe ihr gesagt, dass sie ihr Kind bei sich hätten und sie von einem PKW für ein Gespräch geholt werden würde. Sie sei zu ihrem Vorgesetzten gebracht und darüber befragt worden, wem sie von ihren Informationen schon erzählt hätte, worauf sie geantwortet habe, dass sie noch niemandem etwas davon gesagt habe. Sie sei von ihm bedroht worden, dass ihr Mann von dem Vorfall in der Bank erfahren würde, wenn sie jemandem davon erzählen würde. Sie hätten ihr auch angedroht, ihr Kind zu entführen und ihm eine Injektion zu geben, damit es geistig nicht mehr normal sei. Aus Angst, dass sie ihr oder ihrer Familie etwas antun würden, habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. Im Fall der Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden. Sie habe auch Angst um ihre Familie, welche zu Hause geblieben sei.

Anlässlich der Zustellung der Ladung zur Einvernahme am XXXX für den folgenden Tag verweigerte die Beschwerdeführerin die Unterschrift, mit der Begründung, dass sie keine Zeit hätte sich auf die Einvernahme vorzubereiten, sie müsse sich erst mit einem Rechtsanwalt beraten.Anlässlich der Zustellung der Ladung zur Einvernahme am römisch 40 für den folgenden Tag verweigerte die Beschwerdeführerin die Unterschrift, mit der Begründung, dass sie keine Zeit hätte sich auf die Einvernahme vorzubereiten, sie müsse sich erst mit einem Rechtsanwalt beraten.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 10.07.2012 brachte sie zu Beginn der Einvernahme erneut vor, dass sie die Ladung erst am Freitag erhalten habe und daher zu wenig Vorbereitungszeit bekommen hätte. Sie hätte sich gerne im Vorfeld mit einem Anwalt beraten, um nichts Falsches zu sagen. Ihr Fluchtvorbringen sei kompliziert und es würde sich auch um eine Familiengeschichte handeln. Zur Frage, warum sie sich angesichts ihres Aufenthaltes seit Dezember 2011 in Innsbruck nicht bereits früher vorbereitet habe, gab sie an, auf die Ladung gewartet zu haben und dass sie sich kurzfristig hätte vorbereiten wollen. Sie wiederholte, es sei eine komplizierte Geschichte und sie hätte Angst, etwas Falsches zu sagen. Einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten im Asylverfahren habe sie nicht. Nach eingehender Belehrung gab sie an, keine psychischen oder physischen Probleme oder Krankheiten zu haben. Im Herkunftsstaat habe sie regelmäßig Beruhigungs- und Schlafmittel genommen. Seit sie in Österreich sei, nehme sie keine Medikamente mehr. Sie habe Stress und Angst gehabt und habe sich beruhigen müssen. Diese seien auch nicht vom Arzt verschrieben worden, sie habe sie selbst eingenommen. Dadurch sei sie vergesslich geworden und habe beispielsweise nicht mehr gewusst, welche Schulklasse ihr Kind besuche oder wie alt es sei. Derzeit stehe sie nicht in ärztlicher Behandlung. Ihre Dokumente befänden sich im Herkunftsstaat, sie habe eingescannte Dokumente per E-Mail erhalten. Die Originaldokumente würden von ihrem Mann gesendet werden, jedoch habe sie Probleme mit ihrem Mann. Dieser wolle nicht nach Österreich kommen und erwarte, dass sie wieder nach Hause zurückkehre. Auf die Frage, wieso sie die Dokumente nicht ausgedruckt und mitgenommen habe, brachte sie vor, die Ladung habe bei ihr Stress ausgelöst, sie hätte nicht gewusst, wie sie sich weiter verhalten solle. Sie habe die Kopie ihres Arbeitsbuches, ihres Personalausweises, ihres Reisepasses, ihrer Geburtsurkunde, ihres Diplomes erhalten. Mit der Aufforderung, diese vorzulegen, erklärte sie sich einverstanden. Einen Führerschein besitze sie nicht. Zu ihrer Person gab sie an, in Tiflis in Georgien geboren und dort bei ihren Eltern aufgewachsen zu sein. Sie hätten in einem eigenen Haus gelebt. Ihr Vater sei bereits im Jahr 1986 oder 1987 verstorben, ihre Mutter lebe nach wie vor in ihrem Haus, sei Hausfrau, beziehe eine staatliche Pension und sei dadurch finanziell gut versorgt. Sie habe einen Bruder und zwei Schwestern, der Bruder sei verheiratet, eine Schwester geschieden, alle würden in Tiflis leben. Ihr Bruder und seine Familie, eine ledige Schwester und ihre Mutter würden zusammen in ihrem Haus leben, die geschiedene Schwester lebe in einer Mietwohnung. Ihre Familie habe finanziell keine Schwierigkeiten. Nach elf Jahren Schulbesuch habe sie im Fernstudium an der Universität XXXX Wirtschaft studiert und zusätzlich an der Hochschule in Tiflis ein Bank- und Finanzkreditstudium absolviert und beide mit Diplom abgeschlossen, ebenso habe sie einen Buchhaltungskurs abgeschlossen. Sie spreche Georgisch, Russisch und ein wenig Deutsch und könne in allen Sprachen lesen und schreiben. Noch während des Fernstudiums habe sie begonnen, bei der "XXXX" in Tiflis zu arbeiten, habe sich dort hochgearbeitet, bis die Bank 2003 in Konkurs gegangen sei und habe dann zur "XXXX" gewechselt und dort bis 2009 schließlich im Zentralen Management gearbeitet und sich danach selbständig gemacht. Sie habe bis zur Ausreise die Buchhaltung für Privatkunden durchgeführt und auch Schulungen abgehalten, eigene Buchhaltungsprogramme entwickelt und verkauft - es sei ihr finanziell sehr gut gegangen. 1990 habe sie ihren Mann standesamtlich geheiratet und sei dann mit diesem in sein Elternhaus in Tiflis gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. 1991 sei ihr Sohn XXXX und 2001 ihr Sohn XXXX geboren worden. Ihr Mann sei am XXXX geboren und arbeite als Jurist in einer Abteilung des Innenministeriums und lebe mit den Söhnen in ihrer Wohnung in Tiflis. Er habe zwei Schwestern. Ihr älterer Sohn studiere in Tiflis Informatik und Finanz-EDV und sei auch an der XXXX angemeldet, habe sehr gute Noten und erhalten einen Teil der Studiengebühren ersetzt. Ihr jüngerer Sohn besuche die 5. Klasse der Grundschule und sie kontrolliere via Skype, ob er fleißig lerne. Die Mutter und die Schwestern ihres Mannes würden ebenfalls in Tiflis leben, sein Vater sei verstorben, als ihr Mann noch ein Kind gewesen sei. Ihr Mann und ihre Söhne seine Georgier und orthodox. Mit ihrer Familie stehe sie via Skype in Kontakt - auch mit Bekannten und Freunden. Nach Angaben zum Fluchtweg brachte sie zu ihren Fluchtgründen vor, 2003 zur XXXX gewechselt zu haben. Sie habe in einer Filiale als Managerin gearbeitet. Es habe schon zuvor Probleme mit dem Personal gegeben, Angestellte seien einfach gekündigt worden, es habe keine Transparenz gegeben. Es sei bekannt, dass diese Bank die Pensionen und die Beihilfe für Flüchtlinge organisiert habe. Ihr Vorgesetzter habe sie aufgefordert, die Manipulationen betreffend diese Gelder mitzumachen, was sie nicht gemacht habe, weil ihr das Risiko zu hoch gewesen sei und sie an ihre Familie habe denken müssen. Dadurch habe sie zunehmend Probleme mit ihm bekommen, er habe angefangen sie zu kontrollieren und unter Druck zu setzen. Sie habe sich für ihre Vorgänger und die Vorgänge vor ihrer Einstellung bei dieser Filiale interessiert und immer wieder Fragen gestellt. Es sei dort alles computergesteuert gewesen, aber vieles in einem Heft händisch eingetragen gewesen. Bei einer Kontrolle der händischen Eintragungen für den Bereich der Flüchtlinge habe sie große Differenzen gefunden. Sie habe Personen gefunden, welche gar nicht existierten und die Ausgaben seien viel größer oder die Einnahmen viel geringer gewesen, somit seine große Differenzen bei hohen Summen entstanden und im Computer sei dann nur die Gesamtsumme aufgeschienen, welche dadurch nicht gestimmt habe. Diese Entdeckung habe sie niemandem erzählt und gedacht, dass sie für den Fall von Problemen damit etwas in der Hand habe. Gleichzeitig habe sie eigene Bankprogramme entwickelt, welche in der Bank verwendet worden seien, aber trotz entsprechender Zusagen nie bezahlt worden seien. Sie sei in der Bank so erfolgreich gewesen, dass man sich nicht getraut habe, sie hinauszuwerfen, weil sie für dies ja interessant gewesen sei. Jeder wisse und es sei kein Geheimnis, dass in einer Bank überall Kameras installiert seien. Sie hätte jedoch nicht gewusst, dass in ihrem Büro eine versteckte Kamera installiert worden sei. Es falle ihr schwer darüber zu sprechen, aber sie habe näheren Kontakt zu einer Frau gehabt. Sie hätte darüber schweigen müssen, weil es in ihrem Land auch für ihren Mann und ihre Kinder ein Problem gewesen wäre. Sie habe eine Beziehung mit einer Frau gehabt, welche sie seit ihrer Kindheit kenne. Es sei etwas Privates in ihrem Büro mit versteckter Kamera gefilmt worden. Einige Tage darauf sei sie gekündigt worden und ihr sei inoffiziell von ihrem Vorgesetzten gesagt worden, dass es auf Grund der Aufzeichnungen mit der Kamera gewesen sei. Die offizielle Begründung sei gewesen, dass sie sich bei einer Veranstaltung unpassend verhalten habe. Aus Wut habe sie ihrem Vorgesetzten gesagt, dass sie über alle Manipulationen Bescheid wüsste und dass es um große Geldbeträge ginge. Er habe ihr zwar keine Angst gezeigt, aber der Umstand, dass eine andere Stelle für sie gefunden worden sei, zeige, dass es gewirkt habe. Dies sei zwei bis drei Tage nach ihrer Kündigung gewesen, sie habe mehrmals mit ihrem Vorgesetzten gesprochen und sie habe daraufhin drei Monate später wieder bei einer anderen Filiale der "XXXX" zu arbeiten begonnen. In ihrem Arbeitsbuch existiere die Kündigung gar nicht, es sei ein Stellenwechsel eingetragen. Sie habe auch nie etwas Schriftliches bekommen, ihr Sohn habe erst vor einem Monat geschafft, ihr Arbeitsheft zu erhalten. Nachdem sie ihre Arbeit wieder begonnen habe, sei sie von ihrem Vorgesetzten angerufen worden und er habe ihr gesagt, dass er ihr Kind in seiner Gewalt hätte. Dann sei sie mit einem Fahrzeug von der Filiale abgeholt worden und es seien ihr die Augen verbunden worden. Nachdem sie angekommen seien, sei sie abgetastet und kontrolliert worden und habe danach ein Gespräch mit ihrem Vorgesetzten geführt. Er hätte wissen wollen, ob sie die Informationen über die Manipulationen weitergegeben hätte und ihr auch gedroht, sie spurlos zu vernichten und sie hingewiesen, dass sie auch für ihre Kinder verantwortlich sei. Er habe gedroht, ihrem Kind eine Spritze zu geben, die zu Lähmungserscheinungen führen würden. Ihr Kind sei an diesem Tag von ihrem Kollegen von der Schule abgeholt worden und dieser sei mit ihm in den Tiergarten gegangen. Nach dem Gespräch sei sie wieder in die Bankfiliale gebracht worden, wohin auch ihr Kind gebracht worden sei. Dies sei ca. vier bis fünf Wochen nach Antritt ihrer neuen Stelle gewesen. Im Jahr 2009 habe sie dann freiwillig gekündigt, da sie den ständigen Druck nicht mehr ausgehalten habe und sich auch die Strukturen in der Bank geändert hätten. Dann sei sie erfolgreich selbständig berufstätig gewesen. Sie habe immer wieder komische Anrufe erhalten und sich dadurch verfolgt gefühlt. Diese Person habe immer wieder angerufen. Sie hätte auch die Telefonnummer dieser Person. Diese Person sei ihr ehemaliger Vorgesetzter gewesen, er sei immer sehr freundlich und höflich gewesen, aber immer wenn er gefragt habe, wie es ihren Kindern gehe, habe sie das anders verstanden. Ergänzen wolle sie, dass er anlässlich des Gespräches, zu welchem sie zu ihm gebracht worden sei, gesagt habe, dass er wisse, in welcher politischen Partei ihr Mann aktiv sei. Er hätte gemeint, dass das zu Problemen für ihre Familie führen könne. Ihr Mann sei Sympathisant einer Oppositionspartei und er könne daraus Probleme machen. Sie selbst habe nichts vom politischen Interesse ihres Mannes gewusst. Sie wisse nun, dass sie nach ihrer Kündigung zu viel gesagt habe und nun diese Probleme habe. Sie habe auch ein paar Mal erfolglos versucht, sich umzubringen. Sie habe Angst um ihr Kind, sie habe Schuldgefühle. Auf die Frage, wann sie die Fehlbeträge entdeckt hätte, gab sie an, sie hätte dies innerhalb ein paar Monaten nach ihrer Einstellung im Management der Filiale herausgefunden. Es gebe nur diesen einen Vorgesetzten, mit welchem sie verfeindet gewesen sei. Dessen Namen könne sie nicht nennen, er sei heute Parlamentsabgeordneter und sie habe Angst. Auf die Frage, wieso sich im November 2011 zur Ausreise - noch dazu allein - entschieden habe, gab sie an, sie hätten familienintern Diskussionen gehabt. Sie hätte weggehen wollen, ihr Mann aber nicht. Sie hätte ihm aber nicht alle ihre Probleme erzählen können. Er habe sie nicht verstanden, er habe nicht gewusst, wieso sie sich so komisch verhalten habe. Auf die Frage, wieso jemand ihren Kindern etwas antun sollte, wenn sie niemandem davon erzählt hätte, räumte sie ein, dass dies schon richtig sei, aber durch diese Anrufe habe sie sich immer unter Kontrolle gefühlt. Sie habe Angst um ihr Kind und Schuldgefühle deswegen. Auf die Frage, was konkret mit der versteckten Kamera aufgezeichnet worden sei, brachte sie vor, sie hätte intensiven körperlichen Kontakt mit einer anderen Frau gehabt. Es sei ausgeschlossen gewesen, sich an die Polizei zu wenden, weil ihr Mann auch in einer Behörde arbeite, welche mit Gerechtigkeit zu tun habe. Sie hätte nie um Hilfe gebeten, sie hätte das nicht sagen können und sei sich nicht sicher gewesen, ob ihr jemand in dieser Situation hätte helfen können, sie hätte Angst um ihre Familie und ihre Kinder gehabt. Auf die Frage, wieso die Polizei oder eine andere Behörde ihr nicht hätte helfen können, brachte sie vor, dies sei ausgeschlossen - es sei eine Ausnahmesituation gewesen, die Geschichte mit der anderen Frau habe alles sehr schwer gemacht. Auf die Frage, warum sie ihrem Mann nicht einfach alles erzählt habe, gab sie an, sie würde das ganz geheim halten, sie wolle ihre Kinder schützen und wolle nicht, dass sie das alles erfahren. Ein Kampf mit mächtigen Leuten sei nicht einfach. Auf die Frage, was ihre Kinder nicht erfahren sollten, gab sie an, das schon einmal gehört zu haben, wenn sie nicht brav sei oder zu viel sage, gehe es ihren Kindern nicht gut. Die Drohung mit der Spritze habe sie aus dem Gleichgewicht gebracht und beunruhige sie sehr. Auf die Frage, warum die Kinder etwas davon erfahren sollten, wenn sie ihre Probleme ihrem Mann erzähle, stellte sie die Gegenfrage, was sie etwa ihrem Mann hätte erzählen sollen - dass sie Kontakt mit einer anderen Frau gehabt habe, das würde in ihrem Heimatland nicht gehen. Auf die Frage, warum sie ihm nicht erzählt habe, dass die Kinder von ihrem Vorgesetzen bedroht würden, brachte sie vor, für ihren Mann sei schon die Gesamtsituation verdächtig gewesen. Er habe gemeint, dass sie aus dem Gleichgewicht und nicht mehr normal sei. Sie hätte sich auch immer wieder mit Schlaf- und Beruhigungsmitteln betäubt, es hätte ihr Familienleben so ruiniert, dass es keine Harmonie mehr gegeben habe. Die Anrufe ihres ehemaligen Vorgesetzten hätten kein System gehabt, sie seien unerwartet cirka einmal pro Monat gewesen. Es seien nicht nur Anrufe gewesen, sondern im Hintergrund auch so zynische Fragen, wie es ihrer lieben Freundin gehe. Dies sei ihr Geheimnis gewesen. Übergriffe auf sie habe es nicht gegeben. Auf die Frage nach ihrer Rückkehrbefürchtung, gab sie an, sie könne jetzt nicht zurückkehren, sie wolle nicht darüber reden, sie wolle darüber nicht nachdenken. Sich in Georgien zu verstecken sei unmöglich, dort sei eine Frau immer unter Aufsicht ihrer Familie und ihres Mannes. Wegzulaufen sei fast nicht möglich. Auf die Frage, ob sie ausreichend Zeit gehabt habe, ihre Probleme vollständig zu schildern, bejahte sie dies. Die ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichte wurden ihr ausgehändigt und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Zu ihrem Privat- und Familienleben befragt führte sie aus, in Österreich keinen gültigen Aufenthaltstitel besessen zu haben. Sie habe in Österreich bereits zwei Deutschkurse besucht und komme auch eine Lehrerin zu ihr ins Heim. In Österreich lebe sie in einer Flüchtlingsunterkunft und bekomme staatliche Unterstützung. Sie nutze den Computer viel und suche Informationen. Sie habe auch viel Kontakt mit ihrer Familie und ihren Kindern via Skype. Sie bemühe sich auch sehr Deutsch zu lernen, sie wolle nämlich ihren Beruf auch in Österreich ausüben und sich fachlich weiterentwickeln. Seit Jänner arbeite sie in einem Altersheim: Sie bügle dort vier Mal in der Woche jeweils vier Stunden Kleidung. Irgendwelche Bindungen zu Österreich habe sie nicht. Es würden keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich leben, auch keine Freunde oder Bekannten, welche sie bereits aus dem Herkunftsstaat kenne.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 10.07.2012 brachte sie zu Beginn der Einvernahme erneut vor, dass sie die Ladung erst am Freitag erhalten habe und daher zu wenig Vorbereitungszeit bekommen hätte. Sie hätte sich gerne im Vorfeld mit einem Anwalt beraten, um nichts Falsches zu sagen. Ihr Fluchtvorbringen sei kompliziert und es würde sich auch um eine Familiengeschichte handeln. Zur Frage, warum sie sich angesichts ihres Aufenthaltes seit Dezember 2011 in Innsbruck nicht bereits früher vorbereitet habe, gab sie an, auf die Ladung gewartet zu haben und dass sie sich kurzfristig hätte vorbereiten wollen. Sie wiederholte, es sei eine komplizierte Geschichte und sie hätte Angst, etwas Falsches zu sagen. Einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten im Asylverfahren habe sie nicht. Nach eingehender Belehrung gab sie an, keine psychischen oder physischen Probleme oder Krankheiten zu haben. Im Herkunftsstaat habe sie regelmäßig Beruhigungs- und Schlafmittel genommen. Seit sie in Österreich sei, nehme sie keine Medikamente mehr. Sie habe Stress und Angst gehabt und habe sich beruhigen müssen. Diese seien auch nicht vom Arzt verschrieben worden, sie habe sie selbst eingenommen. Dadurch sei sie vergesslich geworden und habe beispielsweise nicht mehr gewusst, welche Schulklasse ihr Kind besuche oder wie alt es sei. Derzeit stehe sie nicht in ärztlicher Behandlung. Ihre Dokumente befänden sich im Herkunftsstaat, sie habe eingescannte Dokumente per E-Mail erhalten. Die Originaldokumente würden von ihrem Mann gesendet werden, jedoch habe sie Probleme mit ihrem Mann. Dieser wolle nicht nach Österreich kommen und erwarte, dass sie wieder nach Hause zurückkehre. Auf die Frage, wieso sie die Dokumente nicht ausgedruckt und mitgenommen habe, brachte sie vor, die Ladung habe bei ihr Stress ausgelöst, sie hätte nicht gewusst, wie sie sich weiter verhalten solle. Sie habe die Kopie ihres Arbeitsbuches, ihres Personalausweises, ihres Reisepasses, ihrer Geburtsurkunde, ihres Diplomes erhalten. Mit der Aufforderung, diese vorzulegen, erklärte sie sich einverstanden. Einen Führerschein besitze sie nicht. Zu ihrer Person gab sie an, in Tiflis in Georgien geboren und dort bei ihren Eltern aufgewachsen zu sein. Sie hätten in einem eigenen Haus gelebt. Ihr Vater sei bereits im Jahr 1986 oder 1987 verstorben, ihre Mutter lebe nach wie vor in ihrem Haus, sei Hausfrau, beziehe eine staatliche Pension und sei dadurch finanziell gut versorgt. Sie habe einen Bruder und zwei Schwestern, der Bruder sei verheiratet, eine Schwester geschieden, alle würden in Tiflis leben. Ihr Bruder und seine Familie, eine ledige Schwester und ihre Mutter würden zusammen in ihrem Haus leben, die geschiedene Schwester lebe in einer Mietwohnung. Ihre Familie habe finanziell keine Schwierigkeiten. Nach elf Jahren Schulbesuch habe sie im Fernstudium an der Universität römisch 40 Wirtschaft studiert und zusätzlich an der Hochschule in Tiflis ein Bank- und Finanzkreditstudium absolviert und beide mit Diplom abgeschlossen, ebenso habe sie einen Buchhaltungskurs abgeschlossen. Sie spreche Georgisch, Russisch und ein wenig Deutsch und könne in allen Sprachen lesen und schreiben. Noch während des Fernstudiums habe sie begonnen, bei der "XXXX" in Tiflis zu arbeiten, habe sich dort hochgearbeitet, bis die Bank 2003 in Konkurs gegangen sei und habe dann zur "XXXX" gewechselt und dort bis 2009 schließlich im Zentralen Management gearbeitet und sich danach selbständig gemacht. Sie habe bis zur Ausreise die Buchhaltung für Privatkunden durchgeführt und auch Schulungen abgehalten, eigene Buchhaltungsprogramme entwickelt und verkauft - es sei ihr finanziell sehr gut gegangen. 1990 habe sie ihren Mann standesamtlich geheiratet und sei dann mit diesem in sein Elternhaus in Tiflis gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. 1991 sei ihr Sohn römisch 40 und 2001 ihr Sohn römisch 40 geboren worden. Ihr Mann sei am römisch 40 geboren und arbeite als Jurist in einer Abteilung des Innenministeriums und lebe mit den Söhnen in ihrer Wohnung in Tiflis. Er habe zwei Schwestern. Ihr älterer Sohn studiere in Tiflis Informatik und Finanz-EDV und sei auch an der römisch 40 angemeldet, habe sehr gute Noten und erhalten einen Teil der Studiengebühren ersetzt. Ihr jüngerer Sohn besuche die 5. Klasse der Grundschule und sie kontrolliere via Skype, ob er fleißig lerne. Die Mutter und die Schwestern ihres Mannes würden ebenfalls in Tiflis leben, sein Vater sei verstorben, als ihr Mann noch ein Kind gewesen sei. Ihr Mann und ihre Söhne seine Georgier und orthodox. Mit ihrer Familie stehe sie via Skype in Kontakt - auch mit Bekannten und Freunden. Nach Angaben zum Fluchtweg brachte sie zu ihren Fluchtgründen vor, 2003 zur römisch 40 gewechselt zu haben. Sie habe in einer Filiale als Managerin gearbeitet. Es habe schon zuvor Probleme mit dem Personal gegeben, Angestellte seien einfach gekündigt worden, es habe keine Transparenz gegeben. Es sei bekannt, dass diese Bank die Pensionen und die Beihilfe für Flüchtlinge organisiert habe. Ihr Vorgesetzter habe sie aufgefordert, die Manipulationen betreffend diese Gelder mitzumachen, was sie nicht gemacht habe, weil ihr das Risiko zu hoch gewesen sei und sie an ihre Familie habe denken müssen. Dadurch habe sie zunehmend Probleme mit ihm bekommen, er habe angefangen sie zu kontrollieren und unter Druck zu setzen. Sie habe sich für ihre Vorgänger und die Vorgänge vor ihrer Einstellung bei dieser Filiale interessiert und immer wieder Fragen gestellt. Es sei dort alles computergesteuert gewesen, aber vieles in einem Heft händisch eingetragen gewesen. Bei einer Kontrolle der händischen Eintragungen für den Bereich der Flüchtlinge habe sie große Differenzen gefunden. Sie habe Personen gefunden, welche gar nicht existierten und die Ausgaben seien viel größer oder die Einnahmen viel geringer gewesen, somit seine große Differenzen bei hohen Summen entstanden und im Computer sei dann nur die Gesamtsumme aufgeschienen, welche dadurch nicht gestimmt habe. Diese Entdeckung habe sie niemandem erzählt und gedacht, dass sie für den Fall von Problemen damit etwas in der Hand habe. Gleichzeitig habe sie eigene Bankprogramme entwickelt, welche in der Bank verwendet worden seien, aber trotz entsprechender Zusagen nie bezahlt worden seien. Sie sei in der Bank so erfolgreich gewesen, dass man sich nicht getraut habe, sie hinauszuwerfen, weil sie für dies ja interessant gewesen sei. Jeder wisse und es sei kein Geheimnis, dass in einer Bank überall Kameras installiert seien. Sie hätte jedoch nicht gewusst, dass in ihrem Büro eine versteckte Kamera installiert worden sei. Es falle ihr schwer darüber zu sprechen, aber sie habe näheren Kontakt zu einer Frau gehabt. Sie hätte darüber schweigen müssen, weil es in ihrem Land auch für ihren Mann und ihre Kinder ein Problem gewesen wäre. Sie habe eine Beziehung mit einer Frau gehabt, welche sie seit ihrer Kindheit kenne. Es sei etwas Privates in ihrem Büro mit versteckter Kamera gefilmt worden. Einige Tage darauf sei sie gekündigt worden und ihr sei inoffiziell von ihrem Vorgesetzten gesagt worden, dass es auf Grund der Aufzeichnungen mit der Kamera gewesen sei. Die offizielle Begründung sei gewesen, dass sie sich bei einer Veranstaltung unpassend verhalten habe. Aus Wut habe sie ihrem Vorgesetzten gesagt, dass sie über alle Manipulationen Bescheid wüsste und dass es um große Geldbeträge ginge. Er habe ihr zwar keine Angst gezeigt, aber der Umstand, dass eine andere Stelle für sie gefunden worden sei, zeige, dass es gewirkt habe. Dies sei zwei bis drei Tage nach ihrer Kündigung gewesen, sie habe mehrmals mit ihrem Vorgesetzten gesprochen und sie habe daraufhin drei Monate später wieder bei einer anderen Filiale der "XXXX" zu arbeiten begonnen. In ihrem Arbeitsbuch existiere die Kündigung gar nicht, es sei ein Stellenwechsel eingetragen. Sie habe auch nie etwas Schriftliches bekommen, ihr Sohn habe erst vor einem Monat geschafft, ihr Arbeitsheft zu erhalten. Nachdem sie ihre Arbeit wieder begonnen habe, sei sie von ihrem Vorgesetzten angerufen worden und er habe ihr gesagt, dass er ihr Kind in seiner Gewalt hätte. Dann sei sie mit einem Fahrzeug von der Filiale abgeholt worden und es seien ihr die Augen verbunden worden. Nachdem sie angekommen seien, sei sie abgetastet und kontrolliert worden und habe danach ein Gespräch mit ihrem Vorgesetzten geführt. Er hätte wissen wollen, ob sie die Informationen über die Manipulationen weitergegeben hätte und ihr auch gedroht, sie spurlos zu vernichten und sie hingewiesen, dass sie auch für ihre Kinder verantwortlich sei. Er habe gedroht, ihrem Kind eine Spritze zu geben, die zu Lähmungserscheinungen führen würden. Ihr Kind sei an diesem Tag von ihrem Kollegen von der Schule abgeholt worden und dieser sei mit ihm in den Tiergarten gegangen. Nach dem Gespräch sei sie wieder in die Bankfiliale gebracht worden, wohin auch ihr Kind gebracht worden sei. Dies sei ca. vier bis fünf Wochen nach Antritt ihrer neuen Stelle gewesen. Im Jahr 2009 habe sie dann freiwillig gekündigt, da sie den ständigen Druck nicht mehr ausgehalten habe und sich auch die Strukturen in der Bank geändert hätten. Dann sei sie erfolgreich selbständig berufstätig gewesen. Sie habe immer wieder komische Anrufe erhalten und sich dadurch verfolgt gefühlt. Diese Person habe immer wieder angerufen. Sie hätte auch die Telefonnummer dieser Person. Diese Person sei ihr ehemaliger Vorgesetzter gewesen, er sei immer sehr freundlich und höflich gewesen, aber immer wenn er gefragt habe, wie es ihren Kindern gehe, habe sie das anders verstanden. Ergänzen wolle sie, dass er anlässlich des Gespräches, zu welchem sie zu ihm gebracht worden sei, gesagt habe, dass er wisse, in welcher politischen Partei ihr Mann aktiv sei. Er hätte gemeint, dass das zu Problemen für ihre Familie führen könne. Ihr Mann sei Sympathisant einer Oppositionspartei und er könne daraus Probleme machen. Sie selbst habe nichts vom politischen Interesse ihres Mannes gewusst. Sie wisse nun, dass sie nach ihrer Kündigung zu viel gesagt habe und nun diese Probleme habe. Sie habe auch ein paar Mal erfolglos versucht, sich umzubringen. Sie habe Angst um ihr Kind, sie habe Schuldgefühle. Auf die Frage, wann sie die Fehlbeträge entdeckt hätte, gab sie an, sie hätte dies innerhalb ein paar Monaten nach ihrer Einstellung im Management der Filiale herausgefunden. Es gebe nur diesen einen Vorgesetzten, mit welchem sie verfeindet gewesen sei. Dessen Namen könne sie nicht nennen, er sei heute Parlamentsabgeordneter und sie habe Angst. Auf die Frage, wieso sich im November 2011 zur Ausreise - noch dazu allein - entschieden habe, gab sie an, sie hätten familienintern Diskussionen gehabt. Sie hätte weggehen wollen, ihr Mann aber nicht. Sie hätte ihm aber nicht alle ihre Probleme erzählen können. Er habe sie nicht verstanden, er habe nicht gewusst, wieso sie sich so komisch verhalten habe. Auf die Frage, wieso jemand ihren Kindern etwas antun sollte, wenn sie niemandem davon erzählt hätte, räumte sie ein, dass dies schon richtig sei, aber durch diese Anrufe habe sie sich immer unter Kontrolle gefühlt. Sie habe Angst um ihr Kind und Schuldgefühle deswegen. Auf die Frage, was konkret mit der versteckten Kamera aufgezeichnet worden sei, brachte sie vor, sie hätte intensiven körperlichen Kontakt mit einer anderen Frau gehabt. Es sei ausgeschlossen gewesen, sich an die Polizei zu wenden, weil ihr Mann auch in einer Behörde arbeite, welche mit Gerechtigkeit zu tun habe. Sie hätte nie um Hilfe gebeten, sie hätte das nicht sagen können und sei sich nicht sicher gewesen, ob ihr jemand in dieser Situation hätte helfen können, sie hätte Angst um ihre Familie und ihre Kinder gehabt. Auf die Frage, wieso die Polizei oder eine andere Behörde ihr nicht hätte helfen können, brachte sie vor, dies sei ausgeschlossen - es sei eine Ausnahmesituation gewesen, die Geschichte mit der anderen Frau habe alles sehr schwer gemacht. Auf die Frage, warum sie ihrem Mann nicht einfach alles erzählt habe, gab sie an, sie würde das ganz geheim halten, sie wolle ihre Kinder schützen und wolle nicht, dass sie das alles erfahren. Ein Kampf mit mächtigen Leuten sei nicht einfach. Auf die Frage, was ihre Kinder nicht erfahren sollten, gab sie an, das schon einmal gehört zu haben, wenn sie nicht brav sei oder zu viel sage, gehe es ihren Kindern nicht gut. Die Drohung mit der Spritze habe sie aus dem Gleichgewicht gebracht und beunruhige sie sehr. Auf die Frage, warum die Kinder etwas davon erfahren sollten, wenn sie ihre Probleme ihrem Mann erzähle, stellte sie die Gegenfrage, was sie etwa ihrem Mann hätte erzählen sollen - dass sie Kontakt mit einer anderen Frau gehabt habe, das würde in ihrem Heimatland nicht gehen. Auf die Frage, warum sie ihm nicht erzählt habe, dass die Kinder von ihrem Vorgesetzen bedroht würden, brachte sie vor, für ihren Mann sei schon die Gesamtsituation verdächtig gewesen. Er habe gemeint, dass sie aus dem Gleichgewicht und nicht mehr normal sei. Sie hätte sich auch immer wieder mit Schlaf- und Beruhigungsmitteln betäubt, es hätte ihr Familienleben so ruiniert, dass es keine Harmonie mehr gegeben habe. Die Anrufe ihres ehemaligen Vorgesetzten hätten kein System gehabt, sie seien unerwartet cirka einmal pro Monat gewesen. Es seien nicht nur Anrufe gewesen, sondern im Hintergrund auch so zynische Fragen, wie es ihrer lieben Freundin gehe. Dies sei ihr Geheimnis gewesen. Übergriffe auf sie habe es nicht gegeben. Auf die Frage nach ihrer Rückkehrbefürchtung, gab sie an, sie könne jetzt nicht zurückkehren, sie wolle nicht darüber reden, sie wolle darüber nicht nachdenken. Sich in Georgien zu verstecken sei unmöglich, dort sei eine Frau immer unter Aufsicht ihrer Familie und ihres Mannes. Wegzulaufen sei fast nicht möglich. Auf die Frage, ob sie ausreichend Zeit gehabt habe, ihre Probleme vollständig zu schildern, bejahte sie dies. Die ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichte wurden ihr ausgehändigt und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Zu ihrem Privat- und Familienleben befragt führte sie aus, in Österreich keinen gültigen Aufenthaltstitel besessen zu haben. Sie habe in Österreich bereits zwei Deutschkurse besucht und komme auch eine Lehrerin zu ihr ins Heim. In Österreich lebe sie in einer Flüchtlingsunterkunft und bekomme staatliche Unterstützung. Sie nutze den Computer viel und suche Informationen. Sie habe auch viel Kontakt mit ihrer Familie und ihren Kindern via Skype. Sie bemühe sich auch sehr Deutsch zu lernen, sie wolle nämlich ihren Beruf auch in Österreich ausüben und sich fachlich weiterentwickeln. Seit Jänner arbeite sie in einem Altersheim: Sie bügle dort vier Mal in der Woche jeweils vier Stunden Kleidung. Irgendwelche Bindungen zu Österreich habe sie nicht. Es würden keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich leben, auch keine Freunde oder Bekannten, welche sie bereits aus dem Herkunftsstaat kenne.

Am 11.07.2012 legte die Beschwerdeführerin Kopien eines Arbeitsbuches, eines Diploms, einer Identitätskarte, einer Geburtsurkunde, und eines Reisepasses vor. Am 12.07.2012 legte sie eine Visitenkarte im Original vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.11.2011 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.11.2011 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien ausgesprochen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle, Auflistung der vorgelegten Kopien von Dokumenten wurden die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin festgestellt sowie der Umstand, dass sie an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide und aktuell nicht in Behandlung stehe. Beeinträchtigungen ihrer Arbeitsfähigkeit hätten nicht festgestellt werden können. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Tätigkeit bis 2009 in einer Bank Unregelmäßigkeiten festgestellt habe und nach der freiwilligen Beendigung dieses Dienstverhältnisses selbständig erwerbstätig gewesen sei. Nicht festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Vorgesetzten oder andere Privatpersonen verfolgt werde und dass sich ihr Mann und ihre Kinder und weitere Familienangehörige nach wie vor problemlos in Georgien aufhalten würden. Weiters wurde festgestellt, dass sie auch keine Verfolgung im Falle der Rückkehr zu erwarten hätte und ihr auch die Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gegeben seien und sie über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfüge. Nach illegaler Einreise habe sie am 21.11.2011 einen Asylantrag gestellt, lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, arbeite vier Mal vier Stunden pro Woche in einem Altersheim, sei ansonsten jedoch mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Sie verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und auch soziale Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können und würden keine Umstände auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen. Anschließend wurden Länderfeststellungen zu Georgien getroffen.

Beweiswürdigend wurde zu den Feststellungen über die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes ausgeführt, dass nicht glaubwürdig sei, dass ihr Vorgesetzter sie nach einem Gespräch, bei welchem sie ihn mit ihrem Wissen konfrontiert hatte, zunächst wieder einstellen und dann nochmal bedrohen würde. Es erscheine auch nicht plausibel, dass der Vorgesetzte angesichts der beruflichen Tätigkeit ihres Mannes im Innenministerium durch die Bedrohung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder dessen Aufmerksamkeit auf sich lenken sollte. Unplausibel sei auch, dass sie ihrem Mann nicht von der Bedrohung erzählt und ihre Kinder geschützt hätte. Auch sei nicht plausibel, dass der Vorgesetzte sie auch noch nach ihrer Kündigung anrufen sollte, weil sie nichts gegen ihn unternommen habe und sei realistischer Weise davon auszugehen, dass er zwischenzeitig Nachweise hätte verschwinden lassen und danach trachtete, dass alles in Vergessenheit gerate. Es sei auch unplausibel, wieso er sich nach vier Jahren noch monatlich bei ihr melden sollte, da derartiges wohl viel mehr Interesse wecken würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich ihr ehemaliger Vorgesetzter hüten würde, ihre Kinder anzurühren, weil die Beschwerdeführerin sodann ihre Entdeckungen über die Unregelmäßigkeiten enthüllen könnte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nicht versucht habe, bei ihrem Mann Unterstützung zu finden und dass sie trotz der Angst um ihre Kinder ohne diese ausgereist sei. Auch der Umstand dass diese ohne Probleme noch im Herkunftsstaat leben, lasse darauf schließen, dass ihre Familie keiner solchen Gefährdung unterliege. Zu ihrem Vorbringen, sie habe nicht genügend Zeit zur Vorbereitung auf die Einvernahme gehabt, wurde bemerkt, dass sie sich bereits seit Dezember 2011 im Bundesgebiet befunden und genug Zeit dafür gehabt habe bzw. ein Vorbringen, welches der Wahrheit entspreche, keiner Vorbereitung bedürfe.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit ihrer Fluchtgründe der Antrag abzuweisen gewesen sei. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit würden die befürchteten Übergriffe durch ihren ehemaligen Vorgesetzten ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Dass die staatlichen Behörden ihres Heimatlandes nicht gewillt oder in der Lage gewesen wären, ihr Schutz zu gewähren, sei ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. Sie habe keine Anzeigen bei den Behörden erstattet und damit keinen Versuch unternommen, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Sie habe mit ihrem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, nicht glaubhaft machen können, sodass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht von Belang sei. Eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung sei auch nicht glaubhaft gemacht worden. In Georgien würde noch ihre Familie sowie ihr Mann und ihre Kinder leben und würde Sozialunterstützung gewährt, die sie bei fehlendem notwendigem Unterhalt erhalten könnte. Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass weder ein schützenswertes Privat- noch ein Familienleben in Österreich entstanden sei und diese daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit ihrer Fluchtgründe der Antrag abzuweisen gewesen sei. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit würden die befürchteten Übergriffe durch ihren ehemaligen Vorgesetzten ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Dass die staatlichen Behörden ihres Heimatlandes nicht gewillt oder in der Lage gewesen wären, ihr Schutz zu gewähren, sei ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. Sie habe keine Anzeigen bei den Behörden erstattet und damit keinen Versuch unternommen, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Sie habe mit ihrem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, nicht glaubhaft machen können, sodass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht von Belang sei. Eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung sei auch nicht glaubhaft gemacht worden. In Georgien würde noch ihre Familie sowie ihr Mann und ihre Kinder leben und würde Sozialunterstützung gewährt, die sie bei fehlendem notwendigem Unterhalt erhalten könnte. Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass weder ein schützenswertes Privat- noch ein Familienleben in Österreich entstanden sei und diese daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 2 AVG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte sie ihre Fluchtgründe und führte aus, dass sich auch jetzt noch Drohanrufe erhalte. Der frühere Chef der XXXX sei inzwischen Parlamentarier und sie würde ihm mit Aufdeckung seiner Transaktionen auch als Politiker schaden. Es könne aber eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Genau das werfe sie ihrem Heimatland vor und deshalb sei ihre Flucht unumgänglich gewesen. Wie sei bereits bei der Einvernahme ausgeführt habe, herrschten in Georgien Bestechung und Korruption und somit der mangelnde Rechtsschutz vor. Frauen würden in der Gesellschaft Georgiens weithin diskriminiert, familiäre Gewalt sei an der Tagesordnung. Die erkennende Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur Homosexualität in Georgien zu treffen. Weiters sei der Behörde zu entgegnen, dass nicht in allen Fällen in einer nicht staatlichen Verfolgung die Asylrelevanz abgesprochen werden könne. Wenn nämlich bereits von vornherein klar wäre, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen, so sei es nach der zitierten Judikatur des VwGH nicht erforderlich, den - aussichtslosen - Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen. Ihrer Meinung nach liege sehr wohl eine dem Staat zurechenbare Verfolgung ihrer Person als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der (homosexuellen) Frauen vor. Homosexualität sei zwar kein expliziter Asylgrund, doch falle sie nach den Erläuterungen zum AsylG 1991 unter die fünf in der GFK angeführten Verfolgungsgründe "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe". Sie habe sich nicht an ihren Mann wenden können, welcher als kleiner Jurist der Oppositionspartei gegen jemanden so mächtigen Mann wie XXXX nichts ausrichten könne. Außerdem würde sie ihn gerne verlassen, aber eine Trennung oder gar Scheidung komme für ihn und auch die restliche Familie nicht in Frage. Er sei viele Jahre äußerst gewalttätig gewesen, deshalb habe sie nach außen eine aufrechte Ehe gelebt, habe aber eine außereheliche langjährige homosexuelle Beziehung geführt. Zur Ausweisung brachte sie vor, dass im Fall ihrer Rückkehr ihr Leben bzw. das ihrer Kinder bedroht sei und sie mit Diskriminierung auf Grund ihrer sexuellen Orientierung konfrontiert sei. Sie wolle in Frieden leben und könne den Druck, unter welchem sie dort stehe, nicht mehr aushalten. Sie habe sogar schon versucht, sich das Leben zu nehmen, was ihr aber misslungen sei.In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte sie ihre Fluchtgründe und führte aus, dass sich auch jetzt noch Drohanrufe erhalte. Der frühere Chef der römisch 40 sei inzwischen Parlamentarier und sie würde ihm mit Aufdeckung seiner Transaktionen auch als Politiker schaden. Es könne aber eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Genau das werfe sie ihrem Heimatland vor und deshalb sei ihre Flucht unumgänglich gewesen. Wie sei bereits bei der Einvernahme ausgeführt habe, herrschten in Georgien Bestechung und Korruption und somit der mangelnde Rechtsschutz vor. Frauen würden in der Gesellschaft Georgiens weithin diskriminiert, familiäre Gewalt sei an der Tagesordnung. Die erkennende Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur Homosexualität in Georgien zu treffen. Weiters sei der Behörde zu entgegnen, dass nicht in allen Fällen in einer nicht staatlichen Verfolgung die Asylrelevanz abgesprochen werden könne. Wenn nämlich bereits von vornherein klar wäre, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen, so sei es nach der zitierten Judikatur des VwGH nicht erforderlich, den - aussichtslosen - Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen. Ihrer Meinung nach liege sehr wohl eine dem Staat zurechenbare Verfolgung ihrer Person als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der (homosexuellen) Frauen vor. Homosexualität sei zwar kein expliziter Asylgrund, doch falle sie nach den Erläuterungen zum AsylG 1991 unter die fünf in der GFK angeführten Verfolgungsgründe "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe". Sie habe sich nicht an ihren Mann wenden können, welcher als kleiner Jurist der Oppositionspartei gegen jemanden so mächtigen Mann wie römisch 40 nichts ausrichten könne. Außerdem würde sie ihn gerne verlassen, aber eine Trennung oder gar Scheidung komme für ihn und auch die restliche Familie nicht in Frage. Er sei viele Jahre äußerst gewalttätig gewesen, deshalb habe sie nach außen eine aufrechte Ehe gelebt, habe aber eine außereheliche langjährige homosexuelle Beziehung geführt. Zur Ausweisung brachte sie vor, dass im Fall ihrer Rückkehr ihr Leben bzw. das ihrer Kinder bedroht sei und sie mit Diskriminierung auf Grund ihrer sexuellen Orientierung konfrontiert sei. Sie wolle in Frieden leben und könne den Druck, unter welchem sie dort stehe, nicht mehr aushalten. Sie habe sogar schon versucht, sich das Leben zu nehmen, was ihr aber misslungen sei.

Die zunächst für 02.10.2012 anberaumte Verhandlung wurde infolge der Unzuständigkeit des Senates wegen § 20 AsylG 2005 durch einen aus weiblichen Mitgliedern bestehenden Senat weitergeführt.Die zunächst für 02.10.2012 anberaumte Verhandlung wurde infolge der Unzuständigkeit des Senates wegen Paragraph 20, AsylG 2005 durch einen aus weiblichen Mitgliedern bestehenden Senat weitergeführt.

Mit der Ladung zur weiteren Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin Feststellungen zu Georgien (Stand Juli 2011) insbesondere betreffend Frauen und Homosexuelle, eine D-A-CH-Analyse zur medizinischen Versorgung in Georgien, einen D-A-CH-Bericht zur Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, eine D-A-CH-Analyse über die Lage der Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Feststellungen zu Georgien Allgemeine Lage (Stand Juli 2012), ein Bericht der Friedrich Naumann Stiftung "Für die Freiheit" Georgien...Bericht aus aktuellem Anlass vom 04.10.2012 sowie ein Artikel vom 03.10.2012 aus dem "Standard" über die Regierungsbildung in Georgien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu übermittelt.

Am 14.11.2012 brachte die Beschwerdeführerin im Zuge der fortgesetzten Verhandlung eine Bestätigung über ihre Erwerbstätigkeit vom 27.09.2012 und eine Stellungnahme des Flüchtlingsheims XXXX vom 25.09.2012 vor, weiteres eine Teilnahmebestätigung am Kurs "Grundlagen Deutsch" und eine Visitenkarte der XXXX mit ihrem eigenen Namen vor. Sie gab an, sie sei Georgierin und orthodox sowie am XXXX in XXXX geboren, wo sie bis auf einen eineinhalbjährigen Aufenthalt in Murmansk gelebt habe. Sie habe acht Jahre die Schule und dann drei Jahre eine berufsbildende Schule besucht, danach vier Jahre an der Uni in XXXX Businessmanagement und in Tiflis fünf Jahre an der Uni für Kredit- und Bankwesen studiert und dann 15 Jahre in der Bank gearbeitet. Sie habe in Georgien von ihrem Einkommen gelebt. Ausgereist sei sie wegen Problemen in der Arbeit mit dem Bankdirektor. Sie habe auch die Mobiltelefonnummer von XXXX, welche noch aktuell sei. Sie habe noch Kontakt mit den Kollegen per Internet. Sie habe als Operator in einer Bankfiliale XXXX begonnen und dann im Hauptquartier der Bank gearbeitet. Dort, wo sie zuerst gearbeitet habe, in XXXX habe es eine Überprüfung gegeben und danach habe man sehr viele Mitglieder der Führungsebene entlassen, da es sehr viele Unstimmigkeiten gegeben habe. Man habe ihr angeboten, als Managerin zurück in diese Filiale zu gehen. Zuerst sei sie zu XXXX versetzt worden, dann wieder zu XXXX, welche in der Zwischenzeit zugesperrt und renoviert worden sei. Ihr Vorgesetzter XXXX habe ihr eine Zusammenarbeit vorgeschlagen. Diese Bank sei eine Privatbank gewesen und habe eine Ausschreibung gewonnen für Auszahlungen aus dem Budget für Pensionen und Hilfszahlungen für Flüchtlinge und Invalide. Dabei habe sie mit einem Pensionsfonds arbeiten müssen, wo bereits Verstorbene als lebend aufgeschienen seien und die Pensionsbezüge weiter gelaufen seien. Sie habe das alles abgelehnt, als er sie zu sich gerufen habe. Es sei ihr bekannt gewesen, dass immer die kleinen Fische zur Verantwortung gezogen würden. XXXX sei der Leiter der gesamten Bank gewesen und auch Mitbesitzer der Bank. Es habe Unstimmigkeiten gegeben und man habe alle Pensionen auf ein bestimmtes Konto überwiesen, manche seien dann im Minus gewesen, was nicht hätte passieren dürfen. Die Bank besitze über 100 Filialen, vermutlich sei das auch in den anderen so gewesen. Sie habe die Informationen als Trumpf in der Hand gehabt, falls ihr etwas passieren würde, aber sie hätten sie ohne Grund nicht entlassen können. Als sie einem Kollegen in einer anderen Filiale geholfen habe, sei sie nicht an ihrem Arbeitsplatz gewesen und es seien Videokameras montiert worden. Sie könne nur vermuten, dass man etwas finden habe wollen, um sie entlassen zu können. In Georgien müsste für eine Kündigung ein Grund angegeben werden. XXXX habe vorgehabt, ihre Karriere zu zerstören und habe dafür einen Grund gesucht. Auf den Vorhalt, dass zwischen Kündigung und Entlassung in Österreich ein Unterschied bestehe, brachte sie vor, dass dies auch in Georgien so sei. Er hätte ihr nur schaden wollen. Er habe sie einerseits gebraucht und andererseits habe er sie in der Hand haben und ihr schaden wollen, deswegen habe er etwas gesucht. Sie habe außerdem auch für die Bankführung geschrieben, sie habe Ideen geäußert und auch für ihn schriftlich verfasst. Er hätte etwas gegen sie in der Hand haben wollen. Auf den Vorhalt, dass es dann ein Video von ihr gegeben habe, auf welchem sie sexuellen Kontakt mit einer Kollegin gehabt habe und befragt, welches Problem es deswegen gegeben habe, brachte sie vor, er habe es zwar als offiziellen Grund angegeben, aber in Wirklichkeit sei es um etwas anderes gegangen. Er hätte sie damit erniedrigen wollen, aber in Wirklichkeit habe er andere Gründe gehabt. Er hätte sie ja auch wegen der Produkte gebraucht, welche sie für ihn verfasst habe. Er habe sie damit erpressen wollen. Ungefähr 70% der Produkte, welche heute in den Banken vorgestellt würden, stammten von ihr. Die Bankideen seien ihre. Auf die Frage, ob ihr gekündigt worden sei, bejahte sie dies und gab an, damals hätte sie noch nicht gewusst, warum. Sie habe ihm gesagt, dass er ihr schaden wolle und dass er ihrer Karriere schaden wolle, dass sie bei keiner anderen Bank genommen werde. Dann habe sie ihn auch mehr oder weniger bedroht, dass sie das andere über ihn wisse, sie hätten einander gegenseitig bedroht. Er habe sie dann gefragt, was sie schon über ihn wisse, sie habe ihm alles gesagt, auch um welche Summe es sich handle. Dann habe er sie aus Angst wieder eingestellt. In ihrem Arbeitsbuch, welches beim Arbeitgeber liege, habe sie gesehen, dass die Entlassung gar nicht vermerkt sei. Sie könne das eben jetzt nicht beweisen, weil es nicht aufscheine. Aber sie hätten sie nicht mehr bei XXXX weiterarbeiten lassen, sondern sie zu XXXX versetzt, wo sie nach einem Monate am Arbeitsplatz angerufen und ihr am Telefon gesagt worden sei, dass ihr Kind bei ihnen sei und dass sie ein Fahrzeug schicken würden, in welches sie einsteigen und mitfahren solle. Auf den Vorhalt, dass dies vom Bundesasylamt als unplausibel erachtet worden sei und aus welchem Grund ihr Vorgesetzter dies machen hätte sollen, bracht sie vor, er habe ihr zeigen wollen, was er ihr antun könne und welche Macht er habe. Ein ernstes Gespräch habe dann wirklich erst dann dort stattgefunden und er habe ihr das Video dort gezeigt. Davor habe er ihr nur gesagt, dass es das Video gebe. Sie habe dann Angst um ihr Kind bekommen. Er habe sie so bedroht und ihr Angst gemacht. Er habe gemeint, dass niemand erfahren werde, wenn er ihrem Kind etwas antun würde. Durch eine Spritze könne er es nicht umbringen, aber geistig schädigen. Auf die Frage, warum sie ihrem Mann davon nichts erzählt habe, nannte sie als einzigen Grund das Video, welches ihre gesamte Familie kaputt gemacht hätte. Auf den Vorhalt, dass sie jetzt in Österreich sei und sie jetzt getrennt seien, gab sie an, sie habe noch mehr Mut zusammengefasst. Damals beim Bundesasylamt habe sie nicht einmal den Namen nennen können - sie habe große Angst gehabt. Für XXXX sei es eine Sicherheit, wenn sie hier sei und nicht zu Hause, er fühle sich dadurch sicherer. Auf die Frage, was sie ihrem Mann gesagt habe, warum sie ausgereist sei, gab sie an, sie hätte ihm generell von der Arbeit nichts erzählen können, sie seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie habe ihm gesagt, dass sie wegen Problemen in der Arbeit für kurze Zeit wegfahre, er wisse aber nicht, dass sie länger weg sei. Sie hätten ein gespanntes Verhältnis, er bedrohe sie auch, er habe gesagt, dass er sie umbringen wolle, weil er wolle, dass sie zurückkomme. Er wolle sie nicht tatsächlich umbringen. Er wolle nur, dass sie zurückkomme. Es sei nicht so, dass sie keine Angst vor ihrem Mann hätte - er sei sehr aggressiv, sie traue ihm alles zu, weil der die Beherrschung leicht verliere. Seit sie verheiratet sei, habe sie dreimal versucht sich wegen ihres Mannes umzubringen. Auf die Frage, warum sie sich nicht habe scheiden lassen, gab sie an, sie sei deswegen eineinhalb Jahre in Murmansk bei ihrem Vater gewesen, sei sei mit ihrem Kind zu ihm gefahren. Ihr älterer Sohn sei 21 und der jüngere sei elf. Der jüngere sei bei seinem Vater, er sei ein guter Vater und behandle den Sohn gut. Sie selbst habe eine Verletzung am Ohr, weil er sie geschlagen habe. Die Frage, ob sie ihr Dienstverhältnis 2009 selbst gelöst habe, bejahte sie. XXXX habe sie auch danach kontrolliert. Auf die Frage, warum er dies tun solle, wenn er 2008 nicht mehr bei der XXXX tätig gewesen sei, gab sie an, er hätte von den Machenschaften davor Angst, es sei ja um Millionen gegangen, für diese könne er jederzeit zur Rechenschaft gezogen werden. Auf die Frage, wer sie jetzt noch verfolgen solle, da er angerufen habe und nach ihren Angaben freundlich gewesen sei, bzw. was er ihr jetzt noch antun solle, gab sie an, er könne ihr alles Mögliche antun, zB das Video veröffentlichen. Er könne ihr eigentlich alles antun, er könne das im Internet veröffentlichen. Auf den Vorhalt, dass sie ja seine Machenschaften nicht öffentlich gemacht habe, gab sie an, das wisse er ja nicht. Er brauche sie nicht als tickende Zeitbombe. Es wäre für ihn kein Problem, sie überhaupt verschwinden zu lassen. Für eine Person in seiner Position wäre das sehr unangenehm, wenn jemand über so etwas Bescheid wisse. Sie sei einfach deswegen ausgereist, um nicht in der psychiatrischen Klinik zu landen. Deswegen habe ihr ihr Mann erlaubt, für kurze Zeit auszureisen. Nach den gesundheitlichen Untersuchungen sei sie gesund, sie brauche auch keinen Psychiater, sie habe nur Stress, sie sei nicht krank, sie wolle sich zuerst selbst beruhigen. Sie sei seit einem Jahr in Österreich. Offiziell sei sie geschieden, das sei gewesen, als sie in Murmansk gewesen sei, aber nach ihrer Rückkehr hätten sie wieder zusammengelebt. Sie stehe mit ihrer Familie über den Computer via Skype in Kontakt. Da ihr Mann so nervös und aggressiv sei, versuche sie ihn von hier zu beruhigen. Zurzeit hätten sie ein angespanntes Verhältnis, sie sei auch mit den Söhnen in Kontakt. Auf die Frage, ob sie in Österreich einen Lebensgefährten habe, verneinte sie das und brachte vor, sie hätte noch nicht lange eine Lebensgefährtin. Diese sei Österreicherin, führe ein Restaurant und sie würden einander täglich sehen und den ganzen Tag miteinander verbringen, diese lebe aber mit einem Lebensgefährten zusammen in einem Haushalt, er wisse nichts von ihnen. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen brachte sie vor, dass diese nicht der Realität entsprächen. Dort suche niemand in ein Frauenhaus aus, das wäre eine Schande für die Familie. Dann brachte sie noch vor, dass einen Monat nach ihrer Einreise ihr Ehemann gekündigt worden sei. Er habe beim Innenministerium, Untersuchungsdepartment, in einer Sonderabteilung für höherrangige Personen, für die Verdachtsmomente bestünden, gearbeitet. Dies habe ihr ihr Mann erst nach ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesagt, ungefähr vor zwei Monaten. Er habe auch einen zweiten Job. In letzter Zeit lasse er sie nicht mehr mit den Kindern reden.Am 14.11.2012 brachte die Beschwerdeführerin im Zuge der fortgesetzten Verhandlung eine Bestätigung über ihre Erwerbstätigkeit vom 27.09.2012 und eine Stellungnahme des Flüchtlingsheims römisch 40 vom 25.09.2012 vor, weiteres eine Teilnahmebestätigung am Kurs "Grundlagen Deutsch" und eine Visitenkarte der römisch 40 mit ihrem eigenen Namen vor. Sie gab an, sie sei Georgierin und orthodox sowie am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo sie bis auf einen eineinhalbjährigen Aufenthalt in Murmansk gelebt habe. Sie habe acht Jahre die Schule und dann drei Jahre eine berufsbildende Schule besucht, danach vier Jahre an der Uni in römisch 40 Businessmanagement und in Tiflis fünf Jahre an der Uni für Kredit- und Bankwesen studiert und dann 15 Jahre in der Bank gearbeitet. Sie habe in Georgien von ihrem Einkommen gelebt. Ausgereist sei sie wegen Problemen in der Arbeit mit dem Bankdirektor. Sie habe auch die Mobiltelefonnummer von römisch 40 , welche noch aktuell sei. Sie habe noch Kontakt mit den Kollegen per Internet. Sie habe als Operator in einer Bankfiliale römisch 40 begonnen und dann im Hauptquartier der Bank gearbeitet. Dort, wo sie zuerst gearbeitet habe, in römisch 40 habe es eine Überprüfung gegeben und danach habe man sehr viele Mitglieder der Führungsebene entlassen, da es sehr viele Unstimmigkeiten gegeben habe. Man habe ihr angeboten, als Managerin zurück in diese Filiale zu gehen. Zuerst sei sie zu römisch 40 versetzt worden, dann wieder zu römisch 40 , welche in der Zwischenzeit zugesperrt und renoviert worden sei. Ihr Vorgesetzter römisch 40 habe ihr eine Zusammenarbeit vorgeschlagen. Diese Bank sei eine Privatbank gewesen und habe eine Ausschreibung gewonnen für Auszahlungen aus dem Budget für Pensionen und Hilfszahlungen für Flüchtlinge und Invalide. Dabei habe sie mit einem Pensionsfonds arbeiten müssen, wo bereits Verstorbene als lebend aufgeschienen seien und die Pensionsbezüge weiter gelaufen seien. Sie habe das alles abgelehnt, als er sie zu sich gerufen habe. Es sei ihr bekannt gewesen, dass immer die kleinen Fische zur Verantwortung gezogen würden. römisch 40 sei der Leiter der gesamten Bank gewesen und auch Mitbesitzer der Bank. Es habe Unstimmigkeiten gegeben und man habe alle Pensionen auf ein bestimmtes Konto überwiesen, manche seien dann im Minus gewesen, was nicht hätte passieren dürfen. Die Bank besitze über 100 Filialen, vermutlich sei das auch in den anderen so gewesen. Sie habe die Informationen als Trumpf in der Hand gehabt, falls ihr etwas passieren würde, aber sie hätten sie ohne Grund nicht entlassen können. Als sie einem Kollegen in einer anderen Filiale geholfen habe, sei sie nicht an ihrem Arbeitsplatz gewesen und es seien Videokameras montiert worden. Sie könne nur vermuten, dass man etwas finden habe wollen, um sie entlassen zu können. In Georgien müsste für eine Kündigung ein Grund angegeben werden. römisch 40 habe vorgehabt, ihre Karriere zu zerstören und habe dafür einen Grund gesucht. Auf den Vorhalt, dass zwischen Kündigung und Entlassung in Österreich ein Unterschied bestehe, brachte sie vor, dass dies auch in Georgien so sei. Er hätte ihr nur schaden wollen. Er habe sie einerseits gebraucht und andererseits habe er sie in der Hand haben und ihr schaden wollen, deswegen habe er etwas gesucht. Sie habe außerdem auch für die Bankführung geschrieben, sie habe Ideen geäußert und auch für ihn schriftlich verfasst. Er hätte etwas gegen sie in der Hand haben wollen. Auf den Vorhalt, dass es dann ein Video von ihr gegeben habe, auf welchem sie sexuellen Kontakt mit einer Kollegin gehabt habe und befragt, welches Problem es deswegen gegeben habe, brachte sie vor, er habe es zwar als offiziellen Grund angegeben, aber in Wirklichkeit sei es um etwas anderes gegangen. Er hätte sie damit erniedrigen wollen, aber in Wirklichkeit habe er andere Gründe gehabt. Er hätte sie ja auch wegen der Produkte gebraucht, welche sie für ihn verfasst habe. Er habe sie damit erpressen wollen. Ungefähr 70% der Produkte, welche heute in den Banken vorgestellt würden, stammten von ihr. Die Bankideen seien ihre. Auf die Frage, ob ihr gekündigt worden sei, bejahte sie dies und gab an, damals hätte sie noch nicht gewusst, warum. Sie habe ihm gesagt, dass er ihr schaden wolle und dass er ihrer Karriere schaden wolle, dass sie bei keiner anderen Bank genommen werde. Dann habe sie ihn auch mehr oder weniger bedroht, dass sie das andere über ihn wisse, sie hätten einander gegenseitig bedroht. Er habe sie dann gefragt, was sie schon über ihn wisse, sie habe ihm alles gesagt, auch um welche Summe es sich handle. Dann habe er sie aus Angst wieder eingestellt. In ihrem Arbeitsbuch, welches beim Arbeitgeber liege, habe sie gesehen, dass die Entlassung gar nicht vermerkt sei. Sie könne das eben jetzt nicht beweisen, weil es nicht aufscheine. Aber sie hätten sie nicht mehr bei römisch 40 weiterarbeiten lassen, sondern sie zu römisch 40 versetzt, wo sie nach einem Monate am Arbeitsplatz angerufen und ihr am Telefon gesagt worden sei, dass ihr Kind bei ihnen sei und dass sie ein Fahrzeug schicken würden, in welches sie einsteigen und mitfahren solle. Auf den Vorhalt, dass dies vom Bundesasylamt als unplausibel erachtet worden sei und aus welchem Grund ihr Vorgesetzter dies machen hätte sollen, bracht sie vor, er habe ihr zeigen wollen, was er ihr antun könne und welche Macht er habe. Ein ernstes Gespräch habe dann wirklich erst dann dort stattgefunden und er habe ihr das Video dort gezeigt. Davor habe er ihr nur gesagt, dass es das Video gebe. Sie habe dann Angst um ihr Kind bekommen. Er habe sie so bedroht und ihr Angst gemacht. Er habe gemeint, dass niemand erfahren werde, wenn er ihrem Kind etwas antun würde. Durch eine Spritze könne er es nicht umbringen, aber geistig schädigen. Auf die Frage, warum sie ihrem Mann davon nichts erzählt habe, nannte sie als einzigen Grund das Video, welches ihre gesamte Familie kaputt gemacht hätte. Auf den Vorhalt, dass sie jetzt in Österreich sei und sie jetzt getrennt seien, gab sie an, sie habe noch mehr Mut zusammengefasst. Damals beim Bundesasylamt habe sie nicht einmal den Namen nennen können - sie habe große Angst gehabt. Für römisch 40 sei es eine Sicherheit, wenn sie hier sei und nicht zu Hause, er fühle sich dadurch sicherer. Auf die Frage, was sie ihrem Mann gesagt habe, warum sie ausgereist sei, gab sie an, sie hätte ihm generell von der Arbeit nichts erzählen können, sie seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie habe ihm gesagt, dass sie wegen Problemen in der Arbeit für kurze Zeit wegfahre, er wisse aber nicht, dass sie länger weg sei. Sie hätten ein gespanntes Verhältnis, er bedrohe sie auch, er habe gesagt, dass er sie umbringen wolle, weil er wolle, dass sie zurückkomme. Er wolle sie nicht tatsächlich umbringen. Er wolle nur, dass sie zurückkomme. Es sei nicht so, dass sie keine Angst vor ihrem Mann hätte - er sei sehr aggressiv, sie traue ihm alles zu, weil der die Beherrschung leicht verliere. Seit sie verheiratet sei, habe sie dreimal versucht sich wegen ihres Mannes umzubringen. Auf die Frage, warum sie sich nicht habe scheiden lassen, gab sie an, sie sei deswegen eineinhalb Jahre in Murmansk bei ihrem Vater gewesen, sei sei mit ihrem Kind zu ihm gefahren. Ihr älterer Sohn sei 21 und der jüngere sei elf. Der jüngere sei bei seinem Vater, er sei ein guter Vater und behandle den Sohn gut. Sie selbst habe eine Verletzung am Ohr, weil er sie geschlagen habe. Die Frage, ob sie ihr Dienstverhältnis 2009 selbst gelöst habe, bejahte sie. römisch 40 habe sie auch danach kontrolliert. Auf die Frage, warum er dies tun solle, wenn er 2008 nicht mehr bei der römisch 40 tätig gewesen sei, gab sie an, er hätte von den Machenschaften davor Angst, es sei ja um Millionen gegangen, für diese könne er jederzeit zur Rechenschaft gezogen werden. Auf die Frage, wer sie jetzt noch verfolgen solle, da er angerufen habe und nach ihren Angaben freundlich gewesen sei, bzw. was er ihr jetzt noch antun solle, gab sie an, er könne ihr alles Mögliche antun, zB das Video veröffentlichen. Er könne ihr eigentlich alles antun, er könne das im Internet veröffentlichen. Auf den Vorhalt, dass sie ja seine Machenschaften nicht öffentlich gemacht habe, gab sie an, das wisse er ja nicht. Er brauche sie nicht als tickende Zeitbombe. Es wäre für ihn kein Problem, sie überhaupt verschwinden zu lassen. Für eine Person in seiner Position wäre das sehr unangenehm, wenn jemand über so etwas Bescheid wisse. Sie sei einfach deswegen ausgereist, um nicht in der psychiatrischen Klinik zu landen. Deswegen habe ihr ihr Mann erlaubt, für kurze Zeit auszureisen. Nach den gesundheitlichen Untersuchungen sei sie gesund, sie brauche auch keinen Psychiater, sie habe nur Stress, sie sei nicht krank, sie wolle sich zuerst selbst beruhigen. Sie sei seit einem Jahr in Österreich. Offiziell sei sie geschieden, das sei gewesen, als sie in Murmansk gewesen sei, aber nach ihrer Rückkehr hätten sie wieder zusammengelebt. Sie stehe mit ihrer Familie über den Computer via Skype in Kontakt. Da ihr Mann so nervös und aggressiv sei, versuche sie ihn von hier zu beruhigen. Zurzeit hätten sie ein angespanntes Verhältnis, sie sei auch mit den Söhnen in Kontakt. Auf die Frage, ob sie in Österreich einen Lebensgefährten habe, verneinte sie das und brachte vor, sie hätte noch nicht lange eine Lebensgefährtin. Diese sei Österreicherin, führe ein Restaurant und sie würden einander täglich sehen und den ganzen Tag miteinander verbringen, diese lebe aber mit einem Lebensgefährten zusammen in einem Haushalt, er wisse nichts von ihnen. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen brachte sie vor, dass diese nicht der Realität entsprächen. Dort suche niemand in ein Frauenhaus aus, das wäre eine Schande für die Familie. Dann brachte sie noch vor, dass einen Monat nach ihrer Einreise ihr Ehemann gekündigt worden sei. Er habe beim Innenministerium, Untersuchungsdepartment, in einer Sonderabteilung für höherrangige Personen, für die Verdachtsmomente bestünden, gearbeitet. Dies habe ihr ihr Mann erst nach ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesagt, ungefähr vor zwei Monaten. Er habe auch einen zweiten Job. In letzter Zeit lasse er sie nicht mehr mit den Kindern reden.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen ist georgische Staatsbürgerin georgischer Volksgruppenzugehörigkeit und war im Herkunftsstaat zuletzt in Tblisi aufhältig. Sie reiste am 21.11.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Georgien asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Georgien asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und steht derzeit auch nicht in medizinischer Behandlung. Sie hält sich seit ihrer illegalen Einreise am 21.11.2011 als Asylwerberin in Österreich auch, hat schon einen Deutschkurs besucht, arbeitet in einem Altersheim und ist unbescholten. Sie ist seit kurzer Zeit mit einer Österreicherin befreundet, lebt jedoch im Bundesgebiet in keiner Lebensgemeinschaft. Zu ihrem Herkunftsstaat hat sich noch starke Bindungen, da ihre beiden Söhne (elf und 21 Jahre alt), ihr geschiedener Ehemann, ihre Mutter und ihre Geschwister noch dort leben, sie die Landessprache spricht, auch ihre Schulausbildung und ihre Studien dort absolviert hat sowie lange Zeit dort als Bankangestellte und zuletzt auch selbständig erwerbstätig war.

Zu Georgien wird fallbezogen Folgendes festgestellt:

Frauen

Im März 2010 verabschiedete das Parlament ein Gesetz über Geschlechtergleichheit, das in Absprache mit lokalen NRO, internationalen Organisationen und Behörden ausgearbeitet worden war. Der Beirat für Geschlechtergleichheit im Büro des Parlamentssprechers ist aktiv im den Bereichen Frauenrechte, Geschlechtergleichheit und häusliche Gewalt tätig, und trug zur Verabschiedung des neuen Gesetzes bei. Das Gesetz sieht eine Stärkung der politischen Teilhabe von Frauen vor, sowie auf Genderfrage Rücksicht nehmende Planung und Budgetierung durch die Regierung. Frauen sind weiterhin von ungleicher Bezahlung betroffen:

Die Durchschnittsgehälter von formal beschäftigten Frauen lag im dritten Viertel 2010 durchschnittlich 43% unter jenem von Männern.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

In Tiflis und Gori wurden die ersten staatlich finanzierten Zufluchtstätten für Opfer familiärer Gewalt eröffnet. Im März 2010 verabschiedete das Parlament das "Gesetz zur Gleichberechtigung der Geschlechter", um Diskriminierung in den Bereichen Erwerbsarbeit, Bildung, Gesundheit und Sozialsystem sowie in der Familie zu bekämpfen.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der

Menschenrechte, 13.5.2011)

Vergewaltigung ist illegal, Vergewaltigung in der Ehe wird im Strafrecht jedoch nicht behandelt. Straffälle können im Allgemeinen nur nach einer Beschwerde des Opfers eingeleitet werden. Ersttäter können bis zu sieben Jahre Gefängnisstrafe erhalten, Wiederholungs- oder Mehrfachtäter bis zu zehn Jahre. Wird das Opfer schwanger, mit HIV/Aids infiziert oder wird ihm extreme Gewalt angetan kann die Strafe auf bis zu 15 Jahre angehoben werden, ist das Opfer minderjährig bis zu 20 Jahre. Vermutlich werden zahlreiche Fälle von Vergewaltigung aufgrund der damit verbundenen sozialen Stigmata nicht gemeldet. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind ein Problem. Die diesbezüglichen Fälle werden nur lückenhaft erfasst. Gemäß Innenministerium wurden 2010 2.991 Fälle häuslicher Gewalt berichtet, 2009 waren es 1.331 gewesen, 2008 2.576. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich kriminalisiert, sondern wird als Körperverletzung oder Vergewaltigung verfolgt. Das Gesetz ermöglicht es Opfern, von Gerichten sofortige Schutzverfügungen gegen Täter zu erwirken und der Polizei, vorübergehende Restriktionen gegen vermeintliche Täter zu verfügen. Die NRO GYLA berichtete, dass die Polizei diese bei Vorfällen häuslicher Gewalt nicht anwenden würde.

Lokale NRO und die Regierung führten zusammen eine Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen, der Platz in diesen war jedoch beschränkt. Im Oktober öffnete die Regierung zwei neue staatlich finanzierte Unterkünfte, und startete eine neue nationale, staatlich finanzierte Hotline für Opfer häuslicher Gewalt. Die Unterkünfte beinhalten auch Krisenzentren, die Opfern häuslicher Gewalt psychologische, medizinische und rechtliche Unterstützung bieten.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Situation für viele alleinstehende bzw. alleinerziehende Frauen in Georgien ist aufgrund der eher konservativen Gesellschaft nicht einfach. Den höchsten Respekt bringt die Gesellschaft einer verheirateten Frau mit Kindern entgegen. Für bedürftige Frauen gibt es diverse Anlaufstellen, die den Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite stehen: Frauen (mit Kindern), die unter der Armutsgrenze leben, haben die Möglichkeit sich in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien eintragen zu lassen, um bestimmte Vergünstigungen zu erhalten. Unterschiedliche Organisationen bieten zahlreiche Projekte, um Hilfsbedürftige zu unterstützen. Diese können natürlich auch von Frauen in Anspruch genommen werden.

Im rechtlichen Bereich gelten das Gesetz zu häuslicher Gewalt (2006) und das Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (2010) als große Fortschritte. Entschließt sich eine von häuslicher Gewalt betroffene Frau Anzeige zu erstatten, so hat die Polizei die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen auszustellen, damit kann die Frau 24 Stunden lang vorübergehend unter Schutz gestellt werden. Danach kommt der Fall vor Gericht. Zudem gibt es Möglichkeiten für die Opfer, sofortige Schutzverfügungen gegen die Gewalttäter zu erwirken. Nach Meinung der frauenspezifischen NGOs wurde die Polizei diesbezüglich in den letzten Jahren definitiv vertrauenswürdiger und Frauen werden in der Praxis auch tatsächlich unter Schutz gestellt. Trotzdem werden Polizisten weiterhin im Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt geschult.

Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, haben die Möglichkeit in einem der Frauenhäuser unterzukommen. In der Hauptstadt Tbilisi gibt es eine staatliche Unterkunft und zwei von NGOs betriebene Unterkünfte. Auch in den Regionen gibt es Frauenhäuser und Krisenzentren. Die offiziell mögliche Aufenthaltsdauer beträgt drei Monate, in Ausnahmefällen können Frauen aber auch länger bleiben. Die Unterstützung endet nicht mit dem Auszug aus dem Frauenhaus, sondern der Beistand erstreckt sich auch über Job- bzw. Wohnungssuche und juristische Beratung. Problematisch sind trotz allem die Kapazitäten der Häuser.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche

Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011)

Es gibt keinerlei Hilfsprogramme der Regierung für alleinstehende Mütter. Normalerweise werden allein stehende Mütter vom Familienverband in Georgien versorgt. Allerdings ist anzumerken dass in Georgien, aufgrund der strengen religiösen Anschauungen die hier immer noch vorherrschen, alleinstehende Mütter einen sehr schwierigen Stand haben. Dies gilt sowohl in der Gesellschaft als auch in der Familie. Gesellschaftlich werden alleinstehende Frauen nicht diskriminiert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Die Eltern sind verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder zu ernähren, auch die Kinder, die nicht arbeitsfähig sind, die die Unterstützung brauchen. (Artikel 1212, Zivilgesetzbuch von Georgien, 26. Juni 1997 Parlament, Gesetz 786). Die Eltern bestimmen auf Grund der Vereinbarung die Menge der Unterhaltskosten für die mündigen und minderjährigen Kinder. (Artikel 1213). Wenn die Eltern über die Höhe der Unterhaltskosten keine Vereinbarung getroffen haben, wird der Streit vom Gericht beigelegt. Die Menge der Unterhaltskosten wird vom Gericht auf Grund der angemessenen, gerechten Einschätzung im Rahmen der notwendigen Forderungen für normale Erziehung und Unterhalt des Kindes. Bei der Bestimmung der Unterhaltkosten berücksichtigt das Gericht sowohl die realistische materielle Lage der Eltern als auch der Kinder (Artikel 1214).

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien und Aserbaidschan, per Email am 17.02.2010)

Vorausgeschickt muss hier werden, dass sich die Situation für Frauen in diesem Kapitel nicht auf hoch gebildete und im Beruf erfolgreiche Frauen aus liberalen Familien bezieht, obwohl es diese natürlich gibt, sondern auf Frauen mit weniger hohen Bildungsgrad, die aus traditionellen Familien stammen.

Die Situation von Frauen in Georgien ist gekennzeichnet durch eine traditionsbewusste Gesellschaft. Das höchste Ansehen hat eine Frau, wenn sie verheiratet ist und Kinder geboren hat. Geschiedene Frauen oder alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Mütter haben somit im Allgemeinen eine schwierigere Ausgangslage, vor allem außerhalb der Hauptstadt. Für aus Familien verstoßene Frauen ist ein wirtschaftliches Überleben schwer, da Familienbande sehr wichtig sind. Berufstätige Frauen haben keine Stigmatisierung zu befürchten, ihre Probleme liegen eher in der Praxis - beispielsweise sinkt die Anzahl der Kinderbetreuungsplätze, während die Preise dafür steigen. Generell sind Frauen im öffentlichen Raum in Georgien sicher, vor allem fremde Frauen würden nicht belästigt werden und georgische Frauen wüssten sehr genau, wie weit sie gehen können und kennen die gesellschaftlichen Grenzen. Als große Fortschritte in der Gesetzgebung gelten das 2010 eingeführte Gesetz zur Geschlechtergleichheit und das 2006 implementierte Gesetz zur häuslichen Gewalt, an dem zwei der besuchten NGOs mitgeschrieben haben.

Frauenhäuser

Abseits der beiden staatlichen Unterkünfte in Tbilisi und Gori (ein drittes wird nächstes Jahr in der Region Kachetien eröffnet) für Frauen, die von häuslicher Gewalt bedroht sind, werden allein in Tbilisi noch zwei weitere Frauenhäuser von NGOs betrieben. Die Kapazitäten dieser beiden Frauenhäuser liegen bei jeweils zehn Personen plus die Kinder der Frauen. Beide NGOs betreiben auch in den Regionen Frauenhäuser bzw. Krisenzentren. Der Bedarf übersteigt aber noch das Angebot. Frauen, die in den NGO-betriebenen Häusern Unterkunft fanden, können im Normalfall bis zu drei Monate dort wohnen. Es gibt aber durchaus Ausnahmefälle, wo Frauen länger in den Unterkünften bleiben und zwar bis zu drei Jahre. Obwohl der Aufenthalt also begrenzt ist, endet die Hilfe der Organisationen nicht mit dem Auszug der betroffenen Frau aus der Unterkunft. Nach der Krise bzw. nach dem Aufenthalt gibt es Unterstützung zum Beispiel bei der Jobsuche oder auch bei der Wohnungssuche. Die UNO (seit 2007 Partner von Sakhli) hatte ein Haus gemietet, in dem Frauen nach dem Aufenthalt im Frauenhaus unterkommen konnten. Sollte eine Frau mit Kindern, die im Frauenhaus lebt, berufstätig sein, wird im Frauenhaus auf die Kinder aufgepasst. Aufgrund vieler Kontakte und Beziehungen der Organisation kann von den Frauen Hilfe bei der Vermittlung von benötigter medizinischer Versorgung, zum Beispiel Vermittlung von Operationen (keine Finanzierung) oder auch Wochenbettpflege in Anspruch genommen werden.

Beide NGOs stellen kostenlose psychosoziale, juristische und medizinische Beratung/Betreuung zur Verfügung. Die Konsultationen werden vertraulich behandelt. Außerdem gibt es nicht nur eine staatliche Notfallhotline, sondern auch die NGOs betreiben Hotlines, somit ist eine Erreichbarkeit rund um die Uhr gewährleistet. Weiters sind nur die Krisenzentren mit Adresse bekannt - die Frauenhäuser selbst sind an einem geheimen Ort untergebracht. Wird eine Frau dennoch von ihrem Ehemann im Frauenhaus aufgespürt, wird sie in ein anderes Haus gebracht.

Polizeiverhalten bei häuslicher Gewalt

Beide frauenspezifischen NGOs teilten mit, dass sich die Einstellung der Polizei in Bezug auf häusliche Gewalt in den letzten Jahren sehr stark geändert hat. Es wurde erklärt, dass die Polizei jedenfalls vertrauenswürdiger geworden ist und bei Gefahr werden Frauen auch in der Praxis unter Schutz gestellt. Als Beispiel wurde der Fall einer Ehefrau eines Ministers angeführt, dem es aufgrund häuslicher Gewalt verboten wurde, sich seiner Ehefrau zu nähern.

Erstattet eine Frau Anzeige bei der Polizei, so wird sie bei Gefahr für 24 Stunden vorübergehend unter Schutz gestellt. Danach kommt der Fall vor Gericht und die Frau findet für drei Monate Schutz in einem der Frauenhäuser. Es gibt zudem Möglichkeiten für die Opfer, sofortige Schutzverfügungen gegen die Gewalttäter zu erwirken und die Polizei kann einstweilige Verfügungen ausstellen. Bei sexueller Gewalt innerhalb der Familie kann es vorkommen, dass manche Polizisten dies nicht so ernst nehmen, da dies als Familienangelegenheit angesehen und somit eher versucht wird, zu schlichten. Obwohl das Gesetz den Polizisten die Möglichkeit gibt, gegen Täter vorzugehen (auch bei sexueller Gewalt), würde das Problem eher darin liegen, dass nicht viele Frauen Anzeige erstatten. Problematisch ist außerdem, dass häusliche Gewalt nicht unter das Strafrecht fällt, außer im Falle von physischen Verletzungen.

In drei Zentren in Batumi, Gori und Tbilisi gibt es einen Identifizierungsprozess, bei dem innerhalb von drei Tagen festgestellt wird, ob die Frauen wirklich Opfer von häuslicher Gewalt sind. Danach werden die Frauen in staatliche Unterkünfte transferiert. Es wurde noch hinzugefügt, dass manche Frauen lieber in den privaten Frauenhäusern bleiben, da die Regeln nicht so strikt seien. Eine wichtige Verbesserung seit 2009/10 ist, dass Plätze in den Frauenhäusern nicht mehr ausschließlich für Opfer von Menschenhandel reserviert sind, sondern eben auch für Opfer von häuslicher Gewalt. Als Kritikpunkt wurde jedoch die teils unzureichende Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen auf Seiten der Frauen, aber zum Teil auch aufseiten der Polizei und Staatsanwälten, insbesondere am Land erwähnt. Entgegengewirkt wird dem durch Schulungen der in diesem Feld Arbeitenden und es wird den Leuten die juristische Sprache mithilfe von Broschüren erklärt. Auch die Polizisten, die ja zumeist die ersten sind, die Anrufe der Opfer entgegennehmen, wurden und werden von NGOs geschult.150 Weiters liegt ein Entwurf eines Zusatzes zum Zivilgesetzbuch in Bezug auf Abklärung der Vaterschaft vor, der besagt, dass ein Vater, der sein Kind nicht anerkennt, einen DNA-Test machen muss. Sollte er diesen verweigern, gilt die Vaterschaft als erwiesen. Hintergrund dieses Gesetzestextes sind alleinstehende Mütter, deren Kinder von den Vätern nicht anerkannt werden und somit aus dem Familienverband ausgeschlossen werden. Die Regierung ist an einer Verbesserung dieser Situation interessiert.

Abschließend hierzu soll noch auf die erwähnte gute Zusammenarbeit zwischen privaten Frauenhäusern und den zuständigen staatlichen Stellen und der Polizei hingewiesen werden. Bei Platzproblemen in den privaten Häusern werden die betroffenen Frauen in staatliche Einrichtungen überwiesen.

Prävention von häuslicher Gewalt

Beide NGOs sind auch in der Prävention von häuslicher Gewalt tätig. Das Bewusstsein der Bevölkerung zu diesem Thema ist zwar schon gewachsen, trotzdem wird versucht, dieses durch Aufklärung weiter zu steigern. Es gibt weiters Konzepte zur Rehabilitation für die Täter und Trainings, um häusliche Gewalt von vornherein zu vermeiden. Hier sind Aufklärungskampagnen gemeinsam mit Juristen, die zum Beispiel in Schulen vortragen, aber auch Informationen für Ärzte, Lehrer und die Polizei zu nennen.

Opfer von häuslicher Gewalt erfahren von solchen Organisationen mittels Hotlines (staatliche Hotline verweist teils auf die privaten), aber auch durch Werbung und natürlich durch Mundpropaganda - die Organisationen existieren ja schon einige Jahre. Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.

(Quelle: Bundesasylamt Staatendokumentation, D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen vom April 2011).

Staatliche Sozialleistungen

Es gibt keine, explizit für alleinstehende bzw. alleinerziehende Frauen konzipierte, staatliche Unterstützung. Jedoch sind alle sozialstaatlichen Leistungen natürlich auch für georgische Frauen zugänglich: Über staatliche Diskriminierung aufgrund des Umstands, alleinstehende oder alleinerziehende Frau zu sein, gibt es keine Berichte.

So besteht beispielsweise die Möglichkeit, sich in das Register für sozial benachteiligte Familien, die unter der Armutsgrenze leben eintragen zu lassen - die Armut ist dafür natürlich Voraussetzung und wird von Mitarbeitern des Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Arbeit kontrolliert. Die Höhe der Beihilfe beträgt 30 GEL (ca. 13 Euro) für den Antragsteller und 24 GEL (ca. 10 Euro) für jede weitere Person im Haushalt.

Sonstige sozialstaatliche Leistungen für Frauen beinhalten das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und bis zu 126 Tage ausbezahlt wird. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

Es gibt staatliche Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kindergärten und -krippen. Kindergärten die vom Staat finanziert werden kosten bis zu sieben GEL (ca. 3 Euro) monatlich. Private Kindergärten kosten monatlich ungefähr 100 bis 300 GEL (ca. 43 bis 128

Euro). Zudem gibt es Tageszentren für Kinder aus armutsgefährdeten Familien, die nach der Schule nicht in der eigenen Familie betreut werden können. In diesen werden sie unter anderem auch mit Essen versorgt. Im Zuge der FFM wurde hierzu angemerkt, dass die Anzahl der Kinderbetreuungsplätze sinkt, während die Preise dafür steigen.

Projekte nichtstaatlicher Organisationen

Es gibt unterschiedlichste Projekte nichtstaatlicher Organisationen für besonders bedürftige Menschen. Diese Projekte sind zwar nicht spezifisch für Frauen gedacht, sondern können von allen, die sie benötigen in Anspruch genommen werden - hier eine Auswahl:

Unterstützungsleistungen für die Ärmsten der Armen wird zum Beispiel durch die Suppenküche in Tbilisi - betrieben von Caritas Georgia - bereitgestellt. Hier erhält jeder der kommt eine warme Mahlzeit am Tag. Unterkünfte für Bedürftige gibt es in Batumi und seit kurzem auch in Tbilisi. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer wohltätigen Stiftung mit Namen "Zukunftsweg", bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

Da die Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Unternehmensgründungen wesentliche Größen für das wirtschaftliche Bestehen, vor allem für Rückkehrer, aber auch für die Bevölkerung vor Ort sind, wird diesem Thema besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Hervorzuheben ist, dass auch Frauen die Möglichkeit haben mithilfe dieser Unterstützung ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern. Die Nachfrage in diesem Bereich ist groß und die Erfahrungen damit wurden von den Organisationen, die solche Programme anbieten, als sehr zufriedenstellend beschrieben. Die Vorgehensweise, um an einen Mikrokredit zu kommen ist zwar nicht bei jeder Organisation identisch, jedoch stimmen alle überein, dass die Geschäftsidee zu den lokalen wirtschaftlichen Strukturen und der Nachfrage passen muss. Weiters gilt: ist die Geschäftsidee vielversprechend, wird im Normalfall der Kredit gewährt. Das Geld wird nicht in bar ausbezahlt, sondern entweder gehen Mitarbeiter der Organisation gemeinsam mit den Kreditempfängern einkaufen, oder man bekommt das Geld nach Vorlage der Rechnung rückerstattet.

Als erstes soll das Mikrokreditprogramm des IOM Job Counseling and Placement Centres (JCPC) vorgestellt werden. Als Partner fungiert USAID und es stehen 2000 USD pro Empfänger zur Verfügung. Mittlerweile konnten schon 250 solcher Kredite vergeben werden. Um in den Genuss des Programms zu kommen sind folgende Voraussetzungen notwendig:

der Antragsteller muss auf die Hilfe von JCPC angewiesen sein, es wird eine Marktanalyse durchgeführt, das Geschäft soll weitere Arbeitsplätze schaffen und die Geschäftsidee muss entsprechend der Marktanalyse zum ökonomischen Zustand der Region passen. Anfangs wird die Geschäftsidee dem JCPC Berater vorgestellt, danach erfolgt ein viertägiges kostenloses Business-Training. Aus der Idee wird ein Business Plan erstellt, der dem Geldgeber vorgestellt wird. Da sich in Georgien die Preise sehr schnell ändern, gibt es oft Unterschiede bei der Planung und in der Realität - der Empfänger des Mikrokreditprogramms muss den Unterschied bezahlen. Sollte Geld übrig bleiben, ginge dieses wieder zurück an die Geldgeber. Deshalb wird versucht, möglichst alles aufzubrauchen.

Das United Nations Development Programme (UNDP) bietet ebenso Mikrokreditprogramme sowie Weiterbildungsmaßnahmen an. Eine gewisse Bandbreite an möglichen Geschäftsideen ist auch hier vorhanden, jedoch muss die Geschäftsidee, ebenso wie oben, zu den lokalen Gegebenheiten passen. UNDP betreibt auch Marktforschung und sollte eine Geschäftsidee unterstützenswert sein, dann wird der Kredit gewährt. Das Projekt verläuft erfolgreich und in den letzten zwei bis drei Jahren konnten 4 000 Personen davon profitieren. Hervorzuheben ist, dass besonders Frauen im Fokus der Mikrokreditvergabe stehen. Für Rückkehrer sind die im Ausland erworbenen Fähigkeiten, die Finanzen und Kontakte bedeutsam, um kleine Unternehmensgründungskredite zu bekommen.

Auch IOM Georgia bietet die Finanzierung von Businessprojekten im Zuge der freiwilligen Rückkehr aus Ländern an, die solch ein Projekt finanzieren. Interessierte Personen können zu IOM Georgia kommen und ihre Geschäftsideen vorlegen. Werden diese von IOM und den finanzierenden Ländern als sinnvoll erachtet, gibt es Unterstützung in ähnlicher Weise wie beim JCPC. Ansonsten wird mit den Menschen beratschlagt, ob nicht vielleicht eine andere Idee zweckmäßiger sein könnte. Nach drei und sechs Monaten wird von IOM ein Monitoring durchgeführt - die meisten Geschäfte sind nach dieser Zeit noch in Betrieb.

Ein funktionierendes System von Mikrokrediten und Businessprojekten ist also vor allem für Rückkehrer sehr bedeutend, da Geld allein in der Reintegration nicht wirkt, es sollte, laut Gesprächspartnerin von IOM auch in der Zukunft auf die Reintegration in den Arbeitsmarkt gesetzt werden.

(Quelle: Bundesasylamt Staatendokumentation, D-A-CH Analyse Die Lage von Frauen in Georgien [häusliche Gewalt und Soziallseistungen von Bedürftigen]).

Homosexuelle

Es gibt keine Gesetze, die die sexuelle Orientierung, Geschlechtsverkehr zwischen Männer oder zwischen Frauen kriminalisieren. Jedoch sind die gesellschaftlichen Vorurteile gegenüber LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) stark. Die Georgische Orthodoxe Kirche verurteilte solches Verhalten. 2010 wurde ein LGBT- Aktivist mit dem Tode bedroht, bei den Kommunalwahlen 2010 verwendete ein Kandidat anti-homosexuelle Slogans. Es gab einige wenige LGBT Organisationen. Diese arbeiten jedoch nicht ausschließlich als solche, sondern setzen sich allgemein für mehr Toleranz ein. Einer der Gründe hierfür war das starke soziale Stigma aufgrund Homosexualität.

Der Ombudsmann sagte, dass der Schutz von LGBT Gruppen und Individuen eine seiner Prioritäten sei.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Homosexualität wurde im Jahr 2000 entkriminalisiert. Jedoch mangelte es an Anti- Diskriminierungsgesetzen zum Schutz traditionell diskriminierter Minderheiten. Die brutalste Polizeimaßnahme gegen LGBT in Georgien war eine Razzia der Büros der einzigen LGBT NRO im Land im Dezember 2009.

(UN Human Rights Council: Summary prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/3], 15.11.2010)

Behandlung psychiatrischer Krankheiten:

Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen. Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen. Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die notwendigen Medikamente in Form von Generika.

Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar."

In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-1057, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar. Ebenso ist in Georgien die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Auch für Kinder und Jugendliche gibt es Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten.

In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt. Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.

Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.

(Quelle: Bundesasylamt Staatendokumentation D-A-CH-Analsye vom Juni 2011 über Georgien: medizinische Versorgung-Behandlungsmöglichkeiten)

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren plausiblen Angaben, sie hat jedoch keine Originaldokumente vorgelegt, weshalb ihre Identität nicht feststeht. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgung wurde vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Die Beschwerdeführerin hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof ebenfalls keinen (persönlich) glaubwürdigen Eindruck, da unter anderem Widersprüche zu ihren Angaben vor dem Bundesasylamt aufgetreten sind bzw. ihre Angaben über die Bedrohung ihres Kindes nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Bank auch dem Asylgerichtshof nicht plausibel erscheinen und sie auch dem Asylgerichtshof keine Originaldokumente vorgelegt hat.

So hat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 10.07.2012 angegeben, dass ihr offiziell wegen eines unpassenden Verhaltens bei einer Veranstaltung gekündigt worden sei, inoffiziell sei ihr gesagt worden, es sei wegen des Videos gewesen, brachte aber vor dem Asylgerichtshof vor, ihr sei offiziell wegen des Videos gekündigt worden, aber in Wirklichkeit sei es um etwas anderes gegangen. Weiters hat sie vor dem Asylgerichtshof vorgebracht, dass in ihrem Arbeitsbuch, welches beim Arbeitgeber liege, die Entlassung nicht aufscheine, hatte jedoch zuvor beim Bundeasylamt am 10.07.2012 angegeben, sich 2009 selbständig gemacht und die Tätigkeit bei der Bank beendet zu haben bzw. dass der Arbeitgeber ihrem Sohn im Juni 2012 ihr Arbeitsbuch ausgehändigt hätte, was jedenfalls widersprüchlich bzw. nicht plausibel nachvollziehbar ist.

Ebenfalls nicht plausibel nachvollziehbar sind ihre Angaben vom 10.07.2012, dass der Beschwerdeführerin auf der Autofahrt zu ihrem Vorgesetzten die Augen verbunden worden seien, zumal sie diesen nach ihren Angaben über ihre Kündigung vom selben Tag bereits kennen musste. Sie sprach zwar anlässlich der Antragstellung ursprünglich von vier Vorgesetzen, hingegen am 10.07.2012 vor dem Bundesasylamt immer nur von "ihrem Vorgesetzten" und gab in der Beschwerde und vor dem Asylgerichtshof schließlich nur XXXX als ihren Vorgesetzten an, sodass davon ausgegangen wird, dass es sich bei ihren Angaben zum Vorgesetzten immer um dieselbe Person gehandelt hat.Ebenfalls nicht plausibel nachvollziehbar sind ihre Angaben vom 10.07.2012, dass der Beschwerdeführerin auf der Autofahrt zu ihrem Vorgesetzten die Augen verbunden worden seien, zumal sie diesen nach ihren Angaben über ihre Kündigung vom selben Tag bereits kennen musste. Sie sprach zwar anlässlich der Antragstellung ursprünglich von vier Vorgesetzen, hingegen am 10.07.2012 vor dem Bundesasylamt immer nur von "ihrem Vorgesetzten" und gab in der Beschwerde und vor dem Asylgerichtshof schließlich nur römisch 40 als ihren Vorgesetzten an, sodass davon ausgegangen wird, dass es sich bei ihren Angaben zum Vorgesetzten immer um dieselbe Person gehandelt hat.

Weiters ist nicht plausibel, wieso ihr ehemaliger Vorgesetzter sie bzw. ihr Kind nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Jahre 2009 bei der Bank noch hätte weiter bedrohen sollen, dies vor allem deswegen nicht, weil die Beschwerdeführerin erst im November 2011 und vor allem ohne ihre Kinder ausgereist ist.

Die Beschwerdeführerin ist aber auch persönlich nicht glaubwürdig, weil sie anlässlich der Antragstellung kein einziges Originaldokument vorlegte und auch im Laufe des weiteren Verfahrens keines beigebracht hat. Außerdem hat sie anlässlich der Antragstellung angegeben, dass ihr Vater bereits 1983 verstorben sei, brachte am 10.07.2012 vor, dieser sei bereits 1986 oder 1987 verstorben, und gab vor dem Asylgerichtshof an, sie sei wegen ihrer Scheidung eineinhalb Jahre mit ihrem Kind bei ihrem Vater in Murmansk gewesen. Da ihr älterer Sohn sei 21 Jahre alt ist, muss ihr Aufenthalt in Murmansk nach 1991 erfolgt sein, folglich zum einem Zeitpunkt, als ihr Vater laut ihren eigenen Aussagen bereits verstorben war.

Die zur Lage der Frauen bzw. Homosexuellen und die Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Georgien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und wurden die diesen zu Grunde liegenden Feststellungen der Beschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes in ihrem gesamten Umfang zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat dazu lediglich eingewendet, dass es eine Schande für die Familie wäre, falls sie ein Frauenhaus in Anspruch nehmen würde. Darin kann aber seitens des Asylgerichtshofes vor dem Hintergrund der übrigen getroffenen Länderfeststellungen (Sozialleistungen) noch keine existenzbedrohende Diskriminierung, welche allenfalls asylrelevant sein könnte, erblickt werden. Eine Verfolgung von Homosexuellen in Georgien kann den Länderfeststellungen ebenfalls nicht entnommen werden bzw. liegen darüber keine Berichte vor.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruht auf ihren dazu gemachten Angaben. Eine Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit ist sich im Laufe des Verfahrens ebenfalls nicht hervorgekommen, sondern hat die Beschwerdeführerin ihre weitere Arbeitswilligkeit bestätigt. Ferner verfügt sie nach ihren Angaben über Familienangehörige (Mutter, Geschwister, geschiedener Ehemann und Söhne) im Herkunftsstaat und war dort schon vor ihrer Ausreise seit 2009 selbständig erwerbstätig, weshalb auch nicht davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in eine Art. 3 EMRK widersprechende, existenzbedrohende Notlage geraten würde. Zudem besteht nach den oa. Länderfeststellungen in Georgien allenfalls auch die Möglichkeit Sozialleistungen bzw. Frauenhäuser in Anspruch zu nehmen, falls sie bei Problemen mit ihrem geschiedenen Mann nicht bei ihrer Mutter oder ihren Geschwistern Unterkunft nehmen könnte.Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruht auf ihren dazu gemachten Angaben. Eine Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit ist sich im Laufe des Verfahrens ebenfalls nicht hervorgekommen, sondern hat die Beschwerdeführerin ihre weitere Arbeitswilligkeit bestätigt. Ferner verfügt sie nach ihren Angaben über Familienangehörige (Mutter, Geschwister, geschiedener Ehemann und Söhne) im Herkunftsstaat und war dort schon vor ihrer Ausreise seit 2009 selbständig erwerbstätig, weshalb auch nicht davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in eine Artikel 3, EMRK widersprechende, existenzbedrohende Notlage geraten würde. Zudem besteht nach den oa. Länderfeststellungen in Georgien allenfalls auch die Möglichkeit Sozialleistungen bzw. Frauenhäuser in Anspruch zu nehmen, falls sie bei Problemen mit ihrem geschiedenen Mann nicht bei ihrer Mutter oder ihren Geschwistern Unterkunft nehmen könnte.

Die weiteren Feststellungen zu ihrem Privatleben in Österreich basieren auf ihren diesbezüglichen Angaben vor dem Asylgerichtshof und den vorgelegten Bescheinigungen.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in

dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Wie der erkennende Senat in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt hat, hat die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eineGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine

ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 3 leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen GefahrEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr

ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und / oder Absatz 2, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.

Die Beschwerdeführerin leidet nach ihren Angaben auch an keinen Krankheiten und steht auch nicht in medizinischer Behandlung. Selbst eine psychische Erkrankung würde jedoch nicht hinreichen, um eine Gefährdung der Verletzung des Art. 3 EMRK zu erkennen, da deren Behandlung in Georgien jedenfalls möglich ist.Die Beschwerdeführerin leidet nach ihren Angaben auch an keinen Krankheiten und steht auch nicht in medizinischer Behandlung. Selbst eine psychische Erkrankung würde jedoch nicht hinreichen, um eine Gefährdung der Verletzung des Artikel 3, EMRK zu erkennen, da deren Behandlung in Georgien jedenfalls möglich ist.

Die von der Beschwerdeführerin angegebenen, in Georgien jedenfalls behandelbaren gesundheitlichen Probleme (Stress) entsprechen somit nicht der vom EGMR betonten Exzeptionalität der Umstände, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen würde.Die von der Beschwerdeführerin angegebenen, in Georgien jedenfalls behandelbaren gesundheitlichen Probleme (Stress) entsprechen somit nicht der vom EGMR betonten Exzeptionalität der Umstände, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK begründen würde.

Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde.

Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Die ausgezeichnet ausgebildete beschwerdeführende Partei hat ihre Familienangehörigen in Georgien und ist selbst auch arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass auch sie ihren Lebensunterhalt in Georgien so wie vor ihrer Ausreise wieder selbst bestreiten kann. Es bestehen somit auch unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fiele.Die ausgezeichnet ausgebildete beschwerdeführende Partei hat ihre Familienangehörigen in Georgien und ist selbst auch arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass auch sie ihren Lebensunterhalt in Georgien so wie vor ihrer Ausreise wieder selbst bestreiten kann. Es bestehen somit auch unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.

Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben gemäß § 10 Abs. 6 AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Mit Erlassung der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 8 AsylG der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Mit Erlassung der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. (vgl. EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. vergleiche EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:

Materialien und Hinweise", Mai 1997, S. 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die Beschwerdeführerin hält sich seit 21.11.2011 in Österreich auf, ist geschieden, die geschiedene Ehemann lebt mit den Kindern leben in Georgien, und sie hat zwar in Österreich eine österreichische Freundin, lebt aber in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in Georgien. Im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des EGMR liegen die Erfordernisse, die an ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Form eines "effektiven Familienlebens" (gemeinsamer Haushalt, Abhängigkeitsverhältnis, speziell enge, tatsächlich gelebte Bande) gestellt werden, nicht vor.Die Beschwerdeführerin hält sich seit 21.11.2011 in Österreich auf, ist geschieden, die geschiedene Ehemann lebt mit den Kindern leben in Georgien, und sie hat zwar in Österreich eine österreichische Freundin, lebt aber in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in Georgien. Im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des EGMR liegen die Erfordernisse, die an ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Form eines "effektiven Familienlebens" (gemeinsamer Haushalt, Abhängigkeitsverhältnis, speziell enge, tatsächlich gelebte Bande) gestellt werden, nicht vor.

Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Genfer Flüchtlingskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Genfer Flüchtlingskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt. Ergibt sich nämlich, dass keine privaten oder familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet oder nur solche von ganz geringem Gewicht vorliegen, kann eine Prüfung der Frage, ob die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist, unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vergleichbare Frage, ob ein Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden und daher eine Abwägung nach § 37 FrG durchzuführen ist, etwa bei einem nur sechs Monate dauernden Inlandsaufenthalt, der fast zur Gänze in Straf- bzw. Untersuchungshaft verbracht wurde (Erkenntnis vom 26. November 2002, 2002/18/0058) oder bei einem achtmonatigen Inlandsaufenthalt, der nur vier Monate auf Grund eines sich als unbegründet erweisenden Asylantrages berechtigt war (Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0182), verneint, wobei in beiden Fällen weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet bestanden (vgl. VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2006/18/0387).Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt. Ergibt sich nämlich, dass keine privaten oder familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet oder nur solche von ganz geringem Gewicht vorliegen, kann eine Prüfung der Frage, ob die Ausweisung zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist, unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vergleichbare Frage, ob ein Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden und daher eine Abwägung nach Paragraph 37, FrG durchzuführen ist, etwa bei einem nur sechs Monate dauernden Inlandsaufenthalt, der fast zur Gänze in Straf- bzw. Untersuchungshaft verbracht wurde (Erkenntnis vom 26. November 2002, 2002/18/0058) oder bei einem achtmonatigen Inlandsaufenthalt, der nur vier Monate auf Grund eines sich als unbegründet erweisenden Asylantrages berechtigt war (Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0182), verneint, wobei in beiden Fällen weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet bestanden vergleiche VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2006/18/0387).

Die Beschwerdeführerin hält sich seit etwa einem Jahr im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei diesem Aufenthalt ein letztlich unbegründeter Asylantrag zu Grunde liegt. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet zwar in einem Altersheim berufstätig, hat schon einen Deutschkurs besucht und ist unbescholten, jedoch verfügt sie außer einer befreundeten österreichischen Staatsbürgerin über kein ausgeprägtes soziales Beziehungsnetzwerk und können sonstige Bindungen nicht erkannt werden. Hingegen verfügt die Beschwerdeführerin über starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie ihre gesamte Schulausbildung und ihre Studien absolviert hat, die Landessprache auf Muttersprachniveau spricht, sehr lange dort erwerbstätig war, zuletzt auch selbständig, und wo ihre Familienangehörigen (Mutter, Geschwister, geschiedener Ehemann und ihre beiden Söhne) leben.

Die Abwägung der öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, wirtschaftliches Wohl des Landes) und der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet ergibt jedoch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein anderes als auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sexuelle Orientierung, staatlicher Schutz, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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