TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/18 S1 430156-1/2012

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Veröffentlicht am 18.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 430.156-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zahl 12 11.709-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zahl 12 11.709-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und der russischen Volksgruppe zugehörig. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2012 den Antrag ihm internationalen Schutz zu gewähren. Zuvor war er am 02.08.2012 von Ungarn in Österreich übernommen worden. Bei der ungarischen Behörde hatte er am 01.08.2012 niederschriftlich angegeben, er hätte nach dem Zerfall der Sowjetunion keine Staatsbürgerschaft mehr, sei 2011 aus Tschechien ausgewiesen worden, und habe sich dann in Brüssel bulgarische Dokumente beschafft. Am 02.08.2012 gab er gegenüber der PI Nickelsdorf an, von 1993 bis 2002 in der Tschechoslowakei/Tschechischen Republik gelebt zu haben und sei er mit einer Tschechin verheiratet gewesen. 2002 bis 2012 hätte er in Brüssel gelebt. Da ihm die ukrainische Botschaft in Brüssel mitgeteilt hätte, er besitze die ukrainische Staatsbürgerschaft nicht, habe er sich bulgarische Dokumente beschafft und sei auf dem Weg nach Bulgarien von der ungarischen Polizei betreten worden.

2. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung im Asylverfahren am 31.08.2012 in Österreich, er habe seine Heimat 1991 verlassen und sei mit seinem sowjetischen Reisepass nach Tschechien (ehemals Tschechoslowakei) gefahren, was damals noch erlaubt gewesen sei. Er habe dort ab 1993 jährlich eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sein Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sei jedoch im Jahre 2001 abgewiesen worden. Ein Gericht in Prag hätte seine Ehe mit einer tschechischen Staatsbürgerin XXXX geschieden. Daraufhin sei er mit einem von der französischen Botschaft in Prag erteilten dreimonatigen Visum nach Frankreich gereist, wo er bis 2008 gelebt habe. Anfangs wäre er dort legal aufhältig gewesen, die letzten Jahre hingegen nicht. In Frankreich habe er vielmehr eine Ausweisungsentscheidung erhalten, welche jedoch im Beschwerdeverfahren 2004 behoben worden sei. Man habe ihn somit nicht ausweisen können.2. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung im Asylverfahren am 31.08.2012 in Österreich, er habe seine Heimat 1991 verlassen und sei mit seinem sowjetischen Reisepass nach Tschechien (ehemals Tschechoslowakei) gefahren, was damals noch erlaubt gewesen sei. Er habe dort ab 1993 jährlich eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sein Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sei jedoch im Jahre 2001 abgewiesen worden. Ein Gericht in Prag hätte seine Ehe mit einer tschechischen Staatsbürgerin römisch 40 geschieden. Daraufhin sei er mit einem von der französischen Botschaft in Prag erteilten dreimonatigen Visum nach Frankreich gereist, wo er bis 2008 gelebt habe. Anfangs wäre er dort legal aufhältig gewesen, die letzten Jahre hingegen nicht. In Frankreich habe er vielmehr eine Ausweisungsentscheidung erhalten, welche jedoch im Beschwerdeverfahren 2004 behoben worden sei. Man habe ihn somit nicht ausweisen können.

Danach wäre er nach Belgien gefahren und hätte dort bis Juli 2012 illegal an verschiedenen Adressen gelebt.

Er habe in der Folge mit einem bulgarischen Reisepass nach Bulgarien reisen und dort sein Auto anmelden wollen. Auf der Durchreise sei er in Ungarn kontrolliert und angehalten worden. Sei Auto wäre beschlagnahmt worden. Er habe dort dann auch erfahren, dass sein in Belgien gekaufter Reisepass gefälscht gewesen sei. Er wäre schließlich von den ungarischen Behörden nach Österreich zurückgeschickt worden.

Zu seinen Fluchtgründen erklärte er, dass er damals (1991) mit dem kommunistischen Regime nicht einverstanden gewesen sei und deshalb an Demonstrationen und Streitaktionen teilgenommen habe. Ihm sei sein Lohn sechs Monate lang auch nicht ausbezahlt worden.

Auf die Frage, was er für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er eigentlich keine Heimat habe. Es sei für ihn ein fremdes Land. Dort habe sich alles geändert. Er habe dort keine Unterkunft und auch keine Dokumente, mit denen er sich dort legal aufhalten könnte. Er habe Angst, weil man ihm feindselig gesinnt sei (As. 19-25 BAA).

3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt am 06.09.2012 an Belgien ein dringendes Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt am 06.09.2012 an Belgien ein dringendes Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß "Art". Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.

In der Rubrik "Reiseroute" des Aufnahmeersuchens über Dublinet wurden die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg umfassend wiedergegeben.

Da Belgien binnen der in diesem Fall anwendbaren einmonatigen Frist keine Antwort gesandt hatte, wurde am 08.10.2012 ein Schreiben an Belgien versandt, wonach zwischenzeitig die Zuständigkeit mangels rechtzeitiger Zustimmung wegen Verfristung im Sinne des Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO übergegangen sei.Da Belgien binnen der in diesem Fall anwendbaren einmonatigen Frist keine Antwort gesandt hatte, wurde am 08.10.2012 ein Schreiben an Belgien versandt, wonach zwischenzeitig die Zuständigkeit mangels rechtzeitiger Zustimmung wegen Verfristung im Sinne des Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO übergegangen sei.

Schließlich hat das Königreich Belgien mit Schreiben vom 16.10.2012 nachträglich seine formelle Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 7 lit. c VO 343/2003 erklärt.Schließlich hat das Königreich Belgien mit Schreiben vom 16.10.2012 nachträglich seine formelle Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz 7, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

4. Mit Erkenntnis vom 26.09.2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Zl. XXXX eine Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers ab. In der Verhandlung hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, von 2001 bis 2006 in Frankreich und von 2006 bis zum 28.07.2012 in Brüssel gelebt zu haben. Von Belgien sei er dann über Deutschland und Österreich nach Ungarn gereist, wo man ihn festgenommen hätte. Er hätte geglaubt, echte bulgarische Dokumente gekauft zu haben. Für die Reise nach Ungarn hätte er um kein Visum angesucht, es seien nicht die "richtigen Länder" gewesen, um um Asyl anzusuchen. In Frankreich und Belgien habe man ihn überfallen. In Tschechien hätte er zuvor offiziell um die Staatsbürgerschaft angesucht, was aber abgewiesen worden sei. Er befände sich seit 21 Jahren im Schengenraum und hätte das Recht, sich hier wie jeder andere aufzuhalten.4. Mit Erkenntnis vom 26.09.2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Zl. römisch 40 eine Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers ab. In der Verhandlung hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, von 2001 bis 2006 in Frankreich und von 2006 bis zum 28.07.2012 in Brüssel gelebt zu haben. Von Belgien sei er dann über Deutschland und Österreich nach Ungarn gereist, wo man ihn festgenommen hätte. Er hätte geglaubt, echte bulgarische Dokumente gekauft zu haben. Für die Reise nach Ungarn hätte er um kein Visum angesucht, es seien nicht die "richtigen Länder" gewesen, um um Asyl anzusuchen. In Frankreich und Belgien habe man ihn überfallen. In Tschechien hätte er zuvor offiziell um die Staatsbürgerschaft angesucht, was aber abgewiesen worden sei. Er befände sich seit 21 Jahren im Schengenraum und hätte das Recht, sich hier wie jeder andere aufzuhalten.

Begründend führte der UVS Burgenland aus, der Beschwerdeführer habe mehrere Grenzübertritte ohne Einreisetitel und gültiges Reisedokument durchgeführt; durch dieses Verhalten habe er gezeigt, bereit zu sein, sich über bestehende Ein- und Ausreisebestimmungen hinwegzusetzen. Zudem habe er jedenfalls für seine Reisebewegung im Juli 2012 ein gefälschtes Reisedokument und Aliasdaten gegenüber Behörden verwendet. Zu seinen Aufenthaltsorten und zur jeweiligen Dauer des Aufenthaltes seit 1991 habe er zum Teil widersprüchliche Angaben getätigt. So wäre sein Aufenthalt in Frankreich nicht überprüfbar gewesen. Auch die behauptete Heirat mit einer tschechischen Staatsangehörigen 1993 hätte sich als unwahr erwiesen. Die Schubhaft sei im Hinblick auf die wahrscheinliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 10 Abs 2 VO 343/2003 zulässig; die Wahrscheinlichkeit ergebe sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer, seiner eigenen Darstellung zufolge, zuletzt in Belgien länger als fünf Monate aufgehalten habe.Begründend führte der UVS Burgenland aus, der Beschwerdeführer habe mehrere Grenzübertritte ohne Einreisetitel und gültiges Reisedokument durchgeführt; durch dieses Verhalten habe er gezeigt, bereit zu sein, sich über bestehende Ein- und Ausreisebestimmungen hinwegzusetzen. Zudem habe er jedenfalls für seine Reisebewegung im Juli 2012 ein gefälschtes Reisedokument und Aliasdaten gegenüber Behörden verwendet. Zu seinen Aufenthaltsorten und zur jeweiligen Dauer des Aufenthaltes seit 1991 habe er zum Teil widersprüchliche Angaben getätigt. So wäre sein Aufenthalt in Frankreich nicht überprüfbar gewesen. Auch die behauptete Heirat mit einer tschechischen Staatsangehörigen 1993 hätte sich als unwahr erwiesen. Die Schubhaft sei im Hinblick auf die wahrscheinliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, VO 343 aus 2003, zulässig; die Wahrscheinlichkeit ergebe sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer, seiner eigenen Darstellung zufolge, zuletzt in Belgien länger als fünf Monate aufgehalten habe.

5. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.10.2012 erklärte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters, dass er gesund und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er habe keine Verwandten in Österreich und lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Auf Vorhalt der Zuständigkeit Belgiens für sein Asylverfahren, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Belgien abgeschoben werden wolle, da er dort im Jänner 2012 von unbekannten Syrern vergewaltigt worden sei. Er habe eine Anzeige beim königlichen Sicherheitsdienst gemacht, es seien jedoch keine Untersuchungen durchgeführt worden respektive sei es zu keinem Ergebnis gekommen. Er wäre der Polizei übergeben worden, die gemeint hätte, dass er weggehen solle, ebenfalls ohne eine Untersuchung angestellt zu haben. An anderer Stelle der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er zuerst ins Krankenhaus gegangen sei, um sich untersuchen zu lassen. Vom Spital sei dann der Sicherheitsdienst gerufen worden und sei er anschließend der Polizei übergeben worden.

Auf die Frage, ob irgendwelche Protokolle über seinen Spitalsaufenthalt oder die von ihm erstattete Anzeige existierten, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur versucht habe, sich untersuchen zu lassen. Die Security des Spitals hätte ihn aber nicht ins Spital gelassen, sondern ihn dem Sicherheitsdienst übergeben. Es sei also zu keiner Untersuchung gekommen.

Auf die Frage des Rechtsberaters, ob er in Österreich diesbezüglich untersucht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nur die Routineuntersuchungen gehabt hätte. Befragt, führte er an, dass er es nicht angesprochen habe, da er nicht gerne darüber spreche. Er habe einen Schock erlitten und habe dann versucht, sich zu erholen.

Nachdem er der Polizei übergeben worden sei, habe diese ihn in der Nacht aufgefordert, das Polizeigebäude zu verlassen. Er wisse nicht, ob beim Sicherheitsdienst irgendwelche Notizen gemacht worden seien, aber dort habe er genauere Daten zu den Angreifern getätigt.

Es sei eine große Gruppe von russisch sprachigen syrischen Staatsbürgern gewesen, bei der auch Frauen dabei gewesen wären. Sie hätten oft das Wort "Allah" verwendet. Vielleicht sei das so, weil er ein "christlicher europäischer Mensch" sei. Diese Leute seien zwischen 18 und 30 Jahre alt gewesen. Befragt, was diese Leute von ihm gewollt hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie Geld von ihm gefordert hätten. Am Anfang hätten sie ihm alles weggenommen, was er besessen habe. Auf weiteren Vorhalt, dass er also diese Leute näher kennen müsste, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er keine Ahnung habe, wer diese Leute seien. Er habe sie im Jänner 2012 erstmals gesehen. Auf Vorhalt, dass es nicht verständlich sei, warum eine Gruppe russisch sprachiger syrischer Staatsbürger in Belgien gerade ihn so verfolge, ob er irgendeine Erklärung dafür hätte, meinte der Beschwerdeführer, dass er auch keine Erklärung dafür habe. Später hätten sie von ihm Geld gefordert. Er wisse nicht, ob er das einzige Opfer von ihnen sei, oder ob sie versuchen würden auch andere Menschen unter Druck zu setzen.

Danach befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Belgien keinen Aufenthaltstitel gehabt hätte, er dort illegal aufhältig gewesen sei. Obwohl er illegal in Belgien aufhältig gewesen sei, hätte ihn die belgische Polizei, wie geschildert, entlassen.

Später sei er wieder von "diesen Syrern" kontaktiert worden. Befragt, führte er an, dass er auf dem Antiquitätenmarkt in Brüssel Bilder verkauft habe. Eine Syrerin, welche ebenfalls russischsprachig gewesen sei, habe ihn dort gefunden und habe alle arabischstämmigen Händler auf diesem Markt gegen ihn aufgehetzt. Es sei zu einem Skandal gekommen. Er habe gewusst, dass die Syrer ihn dort finden würden. Er habe sie dort aber persönlich nicht mehr getroffen.

Da er keinen Schutz von den belgischen Behörden bekommen habe, sei er aus Angst aus Belgien ausgereist; dies sei am 29.07.2012 gewesen. Am 30.07.2012 wäre er in Ungarn angehalten worden. Danach sei er nach Österreich gekommen.

Auf Vorhalt, warum er Belgien erst so spät verlassen habe, wenn seinen Angaben nach sich der Vorfall mit den Syrern schon im Jänner 2012 ereignet hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er versucht habe, sich von diesen Leuten zu distanzieren beziehungsweise sich vor ihnen zu verstecken. Deshalb habe es so lange gedauert. Sie hätten ihn immer wieder ausfindig gemacht und er habe dann die Hoffnung verloren, sich verstecken zu können. Er wolle noch sagen, dass er sich eigentlich nicht erklären könne, warum sie ein so intensives Interesse an seiner Person zeigten. Er nehme an, dass die ganze Sache "inszeniert" sei. Er wisse aber nicht, wer dahinterstecke.

Befragt, warum er sich in Belgien nicht an die Behörden gewandt habe, um seinen Status zu legalisieren, gab der Beschwerdeführer an, dass für eine Asylantragstellung in Belgien eine Reihe von Dokumenten dem Amt vorzulegen seien, und er aber nicht im Stande gewesen sei, solche aus seinem Heimatland zu besorgen, beziehungsweise seien diese Dokumente in Tschechien zurückgeblieben. Die Probleme wären einfach zu groß geworden und deswegen habe er sich entschlossen, den Antrag hier zu stellen.

Er verzichte auf die Möglichkeit, sich die aktuellen Länderfeststellungen zu Belgien vom Dolmetscher übersetzen zu lassen. Er wolle in Österreich bleiben, denn er traue den österreichischen Behörden mehr, als den belgischen. In Belgien habe er, wie er schon gesagt habe, eine schlechte Erfahrung gemacht. Er habe dort alles verloren, was er besessen habe (As. 97-105 BAA).

6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.10.2012 den Antrage auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 7 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Belgien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Belgien zulässig sei.6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.10.2012 den Antrage auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Belgien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Belgien zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG aus Juni 2012, Feststellungen zum belgischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Belgien, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das belgische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG aus Juni 2012, Feststellungen zum belgischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Belgien, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das belgische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.

Im Speziellen geht aus der Begründung hervor:

Fremde könnten ihren Antrag an der Grenze oder am Flughafen stellen. Der Antrag werde zunächst von der Immigrationsbehörde registriert und anschließend an das CGRS (Commissioner General for Refugees and Stateless Persons) weitergeleitet wird, welche den Asylantrag in erster Instanz prüfe. Es bestehe ein Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe.

Nach der Antragstellung bei der Immigrationsbehörde sei der Planungsdienst (Dispatching Service) der belgischen Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) für die Zuweisung einer Unterkunft, in welcher materielle Hilfe bereitgestellt wird (Obdach, Essen, Kleidung, soziale, rechtliche und medizinische Hilfe), zuständig. Es seien verschiedene Aufnahmestrukturen in Belgien vorhanden, so etwa kollektive Zentren unter der Regie von Fedasil oder des belgischen Roten Kreuzes oder individuelle Unterkünfte, die von CPAS (Centre Public d'Action Sociale, lokale Aufnahmeinitiativen) oder NGOs (Vluchtelingenwerk Vlaanderen und CIRÉ) geführt würden. Die täglichen Grundbedürfnisse, soziale, rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe seien in diesen Einrichtungen gedeckt. Auf Vulnerable werde besonders Rücksicht genommen.

Gegen eine negative Entscheidung des CGRS könne innerhalb von 30 Tagen vor dem "Council for alien law litigation" Beschwerde eingelegt werden, der aufschiebende Wirkung zukomme. Gegen die Entscheidung dieser Berufungsinstanz bestehe die Möglichkeit eines Antrags auf Kassation an den belgischen Staatsrat.

Dublin-Rückkehrer würden exakt in derselben Weise behandelt wie andere Asylwerber. Sie hätten dieselben Rechte in Bezug auf Unterbringung, sozialer und/oder finanzieller Hilfe.

Die Regierung garantiere Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht wäre. Sie arbeite mit UNHCR und humanitären Organisationen zusammen.

Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der belgischen Immigrationsbehörde, des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, CIRE - Coordination et Initiatives pour Refugiés et Etrangères: Guide on the Asylum Procedure in Belgium, Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers).

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, seine Sicherheit in Belgien in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Belgien in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, seine Sicherheit in Belgien in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Belgien in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, nicht nach Belgien wolle, da er dort Opfer eines schweren Übergriffs durch Dritte geworden sei und von belgischen Behörden keinen Schutz erhalten habe, wären diese Angaben nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Wenn die Darstellung des Beschwerdeführers aber zuträfe, sei er Opfer auch in Belgien strafbarer Handlungen geworden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaates bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Ferner sei zu bemerken, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Belgien nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihm eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, nicht nach Belgien wolle, da er dort Opfer eines schweren Übergriffs durch Dritte geworden sei und von belgischen Behörden keinen Schutz erhalten habe, wären diese Angaben nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Wenn die Darstellung des Beschwerdeführers aber zuträfe, sei er Opfer auch in Belgien strafbarer Handlungen geworden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaates bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Ferner sei zu bemerken, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Belgien nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihm eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gegen eine Überstellung nach Belgien ergeben.

So habe der Beschwerdeführer während des Verfahrens keine Beschwerden oder Krankheiten zur Sprache gebracht beziehungsweise angeführt, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, welche ihn an Einvernahmen hindern würden, oder das Asylverfahren in weiterer Folge beeinträchtigen würden. Eine Verständigung des Polizeianhaltezentrums, in welchem sich der Beschwerdeführer befinde, an die verfahrensführende Erstaufnahmestelle, dass Hinweise auf schwere körperliche, psychische oder ansteckende Krankheiten beim Beschwerdeführer vorlägen, sei ebenso wenig ergangen.

Zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass im Verfahren sich keine Hinweise auf familiäre Bindungen ergeben hätten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zur Lage in Belgien wurde darin der Jahresbericht von Amnesty International zu Belgien von 2012 zitiert, aus welchem hervorgehe, dass die Vorgehensweise der Behörden auch "weiterhin dafür gesorgt habe", dass viele Asylsuchende mittel- und obdachlos geblieben seien; es herrsche eine "Aufnahmekrise", wobei allerdings auf "einige positive" Maßnahmen im Jahr 2012 hingewiesen wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe festgestellt, dass Belgien gegen den Grundsatz des Non-Refoulement verstoßen habe. Hingewiesen wurde auf den Fall MSS, in dem Belgien wegen einer Überstellung gemäß der VO 343/2003 nach Griechenland (wegen der dortigen systemischen Mängel des Asylwesens) verurteilt worden war. In anderen Fällen würde Belgien bei Abschiebungen in Herkunftsstaaten zu Unrecht auf "diplomatische Zusicherungen" vertrauen (in den zitierten Fällen hatten die Abschiebungen schließlich nicht stattgefunden, einem marokkanischem Staatsangehörigen war Asyl gewährt worden).7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zur Lage in Belgien wurde darin der Jahresbericht von Amnesty International zu Belgien von 2012 zitiert, aus welchem hervorgehe, dass die Vorgehensweise der Behörden auch "weiterhin dafür gesorgt habe", dass viele Asylsuchende mittel- und obdachlos geblieben seien; es herrsche eine "Aufnahmekrise", wobei allerdings auf "einige positive" Maßnahmen im Jahr 2012 hingewiesen wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe festgestellt, dass Belgien gegen den Grundsatz des Non-Refoulement verstoßen habe. Hingewiesen wurde auf den Fall MSS, in dem Belgien wegen einer Überstellung gemäß der VO 343 aus 2003, nach Griechenland (wegen der dortigen systemischen Mängel des Asylwesens) verurteilt worden war. In anderen Fällen würde Belgien bei Abschiebungen in Herkunftsstaaten zu Unrecht auf "diplomatische Zusicherungen" vertrauen (in den zitierten Fällen hatten die Abschiebungen schließlich nicht stattgefunden, einem marokkanischem Staatsangehörigen war Asyl gewährt worden).

Das dem Bescheid zugrundeliegende Verfahren sei zudem mangelhaft geführt worden. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme darauf hingewiesen, dass ihm in Brüssel ein traumatisches Erlebnis und weitere Bedrohungen widerfahren seien, und ihm des Weiteren ärztliche Behandlung sowie die behördliche Verfolgung des geltend gemachten Zwischenfalls verwehrt worden sei. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen in unzureichender Weise auseinandergesetzt. Des Weiteren wäre die "absolute Untätigkeit" der belgischen Behörden sowohl betreffend Strafverfolgung als auch in Bezug auf das Asylverfahren des Antragstellers - es sei weder eine Antwort auf Konsultationen seitens erkennender Behörde noch auf deren Übernahmegesuch ergangen - einer näheren Prüfung zu unterziehen gewesen.

8. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 31.10.2012.

9. Am 28.11.2012 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am Luftweg nach Belgien überstellt worden wäre.9. Am 28.11.2012 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am Luftweg nach Belgien überstellt worden wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Belgien gemäß Art. 10 Abs. 2 Dublin II VO (iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangenem länger als fünf Monate dauernden illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Belgien besteht.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Belgien gemäß Artikel 10, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangenem länger als fünf Monate dauernden illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Belgien besteht.

Selbst bei einer genauen Prüfung der objektiven Richtigkeit der belgischen Zuständigkeit (unbeschadet der Zustimmung, respektive der Verfristung) ergeben sich keine Bedenken daran. Wie sich aus einem Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg ergibt, waren diese widersprüchlich und durch keine Beweismittel gestützt. Der entsprechend in der Verfahrenserzählung referierten Sichtweise des UVS Burgenland war daher beizutreten und ist dem auch in der Beschwerde nichts Konkretes entgegengesetzt worden. Es konnte daher weder festgestellt werden, wann und wo der Beschwerdeführer in die EU eingereist ist (eine Zuständigkeit nach Art. 10 Abs 1 VO 343/2003 wäre sohin jedenfalls nicht mehr feststellbar), noch dass er in irgendeinem EU-Staat ein im Sinne des Art. 16 Abs 2 VO 343/2003 relevantes Aufenthaltsrecht hätte. Der behauptete Aufenthalt in Tschechien erfolgte nach den im österreichischen Verfahren getätigten Einlassungen des Beschwerdeführers zudem vor dem Beitritt der Tschechischen Republik am 01.05.2004. Im Zusammenhang mit dem Königreich Belgien hat der Beschwerdeführer freilich konsistent angegeben, sich dort in den letzten Jahren (jedenfalls länger als fünf Monate) irregulär aufgehalten zu haben und nannte er wiederholt eine konkrete Adresse in Brüssel, sodass dieser letzte Aufenthalt dem Verfahren zugrunde gelegt werden durfte und das Bundesasylamt zum Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs 2 VO 343/2003 (vgl insbesondere dessen letzten Satz; dazu Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K 18 zu Art. 10 Abs 2) an Belgien berechtigt war.Selbst bei einer genauen Prüfung der objektiven Richtigkeit der belgischen Zuständigkeit (unbeschadet der Zustimmung, respektive der Verfristung) ergeben sich keine Bedenken daran. Wie sich aus einem Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg ergibt, waren diese widersprüchlich und durch keine Beweismittel gestützt. Der entsprechend in der Verfahrenserzählung referierten Sichtweise des UVS Burgenland war daher beizutreten und ist dem auch in der Beschwerde nichts Konkretes entgegengesetzt worden. Es konnte daher weder festgestellt werden, wann und wo der Beschwerdeführer in die EU eingereist ist (eine Zuständigkeit nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, wäre sohin jedenfalls nicht mehr feststellbar), noch dass er in irgendeinem EU-Staat ein im Sinne des Artikel 16, Absatz 2, VO 343 aus 2003, relevantes Aufenthaltsrecht hätte. Der behauptete Aufenthalt in Tschechien erfolgte nach den im österreichischen Verfahren getätigten Einlassungen des Beschwerdeführers zudem vor dem Beitritt der Tschechischen Republik am 01.05.2004. Im Zusammenhang mit dem Königreich Belgien hat der Beschwerdeführer freilich konsistent angegeben, sich dort in den letzten Jahren (jedenfalls länger als fünf Monate) irregulär aufgehalten zu haben und nannte er wiederholt eine konkrete Adresse in Brüssel, sodass dieser letzte Aufenthalt dem Verfahren zugrunde gelegt werden durfte und das Bundesasylamt zum Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO 343 aus 2003, vergleiche insbesondere dessen letzten Satz; dazu Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K 18 zu Artikel 10, Absatz 2,) an Belgien berechtigt war.

Das Bundesasylamt stellte demzufolge also ein materiell berechtigtes Aufnahmeersuchen, die Zuständigkeit folgt formell aus der fehlerfrei angewandten Verfristungsnorm des Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO.Das Bundesasylamt stellte demzufolge also ein materiell berechtigtes Aufnahmeersuchen, die Zuständigkeit folgt formell aus der fehlerfrei angewandten Verfristungsnorm des Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren im Zusammenhang mit dortigen Unzuständigkeitsentscheidungen).In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren im Zusammenhang mit dortigen Unzuständigkeitsentscheidungen).

Eine solche Berichtslage liegt zu Belgien nun jedenfalls, trotz der Kritik in der Beschwerde, insbesondere an Mängeln bei der Aufnahme, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen. Es liegen keine Verurteilungen Belgiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des belgischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Im Gegenteil zeigen sich für Belgien vergleichsweise hohe Anerkennungsraten. Die Berufungsinstanz, der Conseil du Contentieux des étrangers zeigt in seiner (über das Internet allgemein zugänglichen) Rechtsprechung ein in vielerlei Hinsicht mit Österreich vergleichbares Schutzniveau.

Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1 aus 2012,, 27ff).

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Belgien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Belgien gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben so wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben so wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

2.2.2. Belgisches Asylwesen/Situation des Beschwerdeführers in Belgien unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK:2.2.2. Belgisches Asylwesen/Situation des Beschwerdeführers in Belgien unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK:

2.2.2.1. Sofern der Beschwerdeführer vorgetragen hat, in Belgien von Dritten (Kriminellen) verfolgt zu werden, kann der Einschätzung der Verwaltungsbehörde, wonach dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, nicht entgegengetreten werden. Insbesondere ist hier hervorzuheben, dass derartiges in der Erstbefragung noch nicht erwähnt worden war, was zutreffendenfalls im Allgemeinen aber zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr führte der Beschwerdeführer dort nur an, dass er Belgien mit einem gekauften bulgarischen Reisepass verlassen habe, um sein Auto in Bulgarien anzumelden. Auch die späte Asylantragsstellung in Österreich (nicht unmittelbar nach der Zurückschiebung aus Ungarn) spricht gegen eine massive Bedrohungssituation in Belgien.

Darüber hinaus war das Vorbringen hinsichtlich seiner Kontakte mit den belgischen Behörden widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer etwa einmal vorbrachte, sich an den "königlichen Sicherheitsdienst" um Schutz gewandt zu haben, der jedoch keine Untersuchungen angestellt hätte, sondern ihn der Polizei übergeben habe, um später anzugeben, in ein Krankenhaus gegangen zu sein, wo er dann - ohne Behandlung (schon dies erscheint bei einer schweren Verletzung wie angegeben kaum vorstellbar) - einem Sicherheitsdienst übergeben worden sei. Hinzu tritt die fehlende Plausibilität der Verfolgung durch diese Gruppe, die der Beschwerdeführer nicht näher auszuführen vermochte, obwohl er sich nach dem vorgebrachten Übergriff ja noch ein halbes Jahr als Händler in Brüssel aufgehalten haben will. Im Übrigen ist auch nicht klar, wie der Beschwerdeführer die fortgesetzte gezielte Verfolgung durch den bloßen Kontakt mit einer der Gruppe vermeintlich zugehörigen Frau am Markt erschließen konnte. Auch insgesamt erwiesen sich alle Angaben des Beschwerdeführers (einschließlich jener in der Beschwerde hiezu) als vage, etwa wenn er eine "Inszenierung" gegen seine Person in den Raum stellte.

Wenn man dem Beschwerdeführer aber dennoch zubilligte, seine Angaben seien wahr, so wäre zu bedenken, dass er im Falle der Rückkehr nach Belgien zum jetzigen Zeitpunkt dort Asylwerber wäre und ihm die in den - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen ersichtlichen rechtlichen und sozialen Hilfestellungen zur Verfügung stünden, womit es ihm etwa erleichtert wäre (etwa durch Hilfe eines beigegebenen Rechtsberaters), von den belgischen Sicherheitsbehörden dem ihm zustehenden Schutz zu erlangen (auch wenn hier etwa einzelne belgische Staatsorgane ein Fehlverhalten zu verantworten hätten).

2.2.2.2. Zur Versorgungssituation im Allgemeinen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, jahrelang für sich selbst gesorgt zu haben, weshalb auch im Falle seiner Rückkehr nicht zu erwarten ist, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Auch liegen beim Beschwerdeführer, seinen eigenen Ausführungen zufolge, keine ernsten körperlichen Krankheiten vor.

2.2.2.3. Eine aufzugreifende rechtliche Sonderposition, etwa ungeprüfte Abweisungen von Asylanträgen aus bestimmten Herkunftsländern, liegt für Belgien nicht vor; wie schon oben ausgeführt kann von systemischen Mängeln gleich wie in Griechenland umso weniger gesprochen werden. Die in der Beschwerde angesprochene Verurteilung durch den EGMR im Zusammenhang mit einer Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Griechenland nach der VO 343/2003 kann gegenständlich keine Rolle spielen, da sich Belgien ja durch die Zustimmung zur Aufnahme ausdrücklich zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens verpflichtet hat. Soweit ersichtlich ist es auch in den in der Beschwerde zitierten Fällen, in denen Belgien zu Unrecht auf "diplomatische Zusicherungen" vertraut hätte, letztlich nicht zu einer Abschiebung gekommen; ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ist hier nicht ersichtlich; sein Asylverfahren steht in Belgien ja erst am Anfang.2.2.2.3. Eine aufzugreifende rechtliche Sonderposition, etwa ungeprüfte Abweisungen von Asylanträgen aus bestimmten Herkunftsländern, liegt für Belgien nicht vor; wie schon oben ausgeführt kann von systemischen Mängeln gleich wie in Griechenland umso weniger gesprochen werden. Die in der Beschwerde angesprochene Verurteilung durch den EGMR im Zusammenhang mit einer Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Griechenland nach der VO 343 aus 2003, kann gegenständlich keine Rolle spielen, da sich Belgien ja durch die Zustimmung zur Aufnahme ausdrücklich zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens verpflichtet hat. Soweit ersichtlich ist es auch in den in der Beschwerde zitierten Fällen, in denen Belgien zu Unrecht auf "diplomatische Zusicherungen" vertraut hätte, letztlich nicht zu einer Abschiebung gekommen; ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ist hier nicht ersichtlich; sein Asylverfahren steht in Belgien ja erst am Anfang.

Dass für die Stellung eines Asylantrages in Belgien, wie vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren an einer Stelle vorgetragen, bestimmte (Identitäts-) Dokumente zwingend und ausnahmslos erforderlich wären (was schon mit unionsrechtlichen Grundsätzen des Asylrechts nicht vereinbar wäre), lässt sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen zum belgischen Asylwesen (und der Rechtsprechung der Berufungsinstanz) nicht entnehmen.

2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Belgien

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Belgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Belgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Belgien sind der Aktenlage nach nicht zu entnehmen; dem Beschwerdeführer kam in Österreich vor seiner Überstellung nach Belgien Haftfähigkeit zu.

Im Übrigen zeigen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten von Asylwerbern, denen Zugang zum Gesundheitswesen zusteht.

2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.

2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer hat (siehe oben 2.2.3.) für den Entscheidungszeitpunkt keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Belgien zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen.

Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

2.4. Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren teilweise vorgebracht hat, er besitze keine Staatsbürgerschaft, wird dies im inhaltlichen Asylverfahren in Belgien zu prüfen sein; für das gegenständliche Verfahren war im Einklang mit der Verwaltungsbehörde (bis auf weiteres) von einer ukrainischen Staatsangehörigkeit auszugehen.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche nicht gerechtfertigt gewesen wäre, konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche nicht gerechtfertigt gewesen wäre, konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Mitgliedstaat, real risk, Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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