TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/18 C19 426891-1/2012

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Veröffentlicht am 18.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C19 426.891-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012,

FZ 12 04.716-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben am 17.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben am 17.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 19.04.2012 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ins Ausland habe reisen wollen, um dort Geld zu verdienen, er habe auch noch einen weiteren Grund. Er habe einen Streit auf dem College gehabt und dabei sei ein Mann verstorben. In der Folge erklärte er, dass dieser Grund nicht stimme, es sei ihm gesagt worden, er solle dies als Fluchtgrund angeben. Er habe Indien nur aus dem einen Grund verlassen, um Geld zu verdienen, dass es ihm in seiner Heimat besser gehe. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Geld seinen Eltern helfen wollen, damit diese ihre ca. 2,5 Millionen Rupien Schulden bezahlen können. Sie hätten dort ein Geschäft angefangen und seien dabei pleite gegangen. Jetzt hätten seine Eltern diese Schulden und könnten das Geld nicht mehr bezahlen. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen. Andere Gründe habe er nicht. Weiters befürchte er, dass die Gläubiger ihnen das Leben zur Hölle machen und sie alle Selbstmord begehen würden. Er wolle hier nur solange bleiben, bis die Schulden seiner Eltern zurückbezahlt seien und dann würde er sofort wieder freiwillig in seine Heimat zurückkehren. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsste er mit Sanktionen rechnen. Die Gläubiger könnten sie anzeigen und dann sei die Sache bei der Polizei. Es sei bereits jemand im März 2010 bei ihnen zu Hause gewesen und hätte ihnen gedroht, dass sie das Geld bezahlen müssten, sonst würden sie angezeigt werden.

3. Am 02.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Muttersprache Hindi sei und er keine gesundheitlichen Beschwerden habe. Er habe immer nur im Haus seiner Eltern in XXXX gelebt und zwar bis zu seiner Ausreise. Sein Heimatland habe er am 18.5.2010 verlassen. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise immer im Haus seiner Eltern in seinem Dorf3. Am 02.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Muttersprache Hindi sei und er keine gesundheitlichen Beschwerden habe. Er habe immer nur im Haus seiner Eltern in römisch 40 gelebt und zwar bis zu seiner Ausreise. Sein Heimatland habe er am 18.5.2010 verlassen. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise immer im Haus seiner Eltern in seinem Dorf

XXXX gelebt. Er habe im Nachbardorf XXXX zwölf Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Seinen Lebensunterhalt habe er von der Landwirtschaft seiner Familie bestritten. Sein Vater habe auch einen LKW, damit transportiere er Material für den Straßenbau. In Indien habe er noch seine Eltern. Er habe auch noch einen Bruder, aber seit zwei Jahren wisse er nicht, wo sich dieser aufhalte. Er sei wegen der Schulden abgehauen. Er habe auch noch sechs Onkeln und eine Tante väterlicherseits und zwei Onkeln und zwei Tanten mütterlicherseits und Cousins und Cousinen. Er habe keine Frau, Lebensgefährtin oder Kinder. Das Verhältnis zu seinen Verwandten sei gut. In seinem Heimatort gebe es keine Polizei, jedoch sei das nächste Wachzimmer in XXXX. Die Polizei sorge für Sicherheit und schlichte Streit. Er habe niemals mit der Polizei bzw. Polizisten in seinem Heimatland zu tun gehabt. Auch persönliche Erfahrungen habe er nicht mit der Polizei in seinem Heimatland gemacht. Er sei niemals in Haft gewesen und nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Schon als er in Indien gewesen sei, habe er den Entschluss gefasst, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Es gebe nämlich im Nachbardorf Burschen, die nach Österreich gereist seien, und die ihm erzählt hätten, dass Österreich ein sehr gutes Land sei. Die Burschen hätten ihm dies im Jahre 2009 erzählt, als sie in Indien auf Urlaub gewesen seien. Unter Asyl verstehe er, dass er hier arbeiten dürfe. Am 18.05.2010 sei er mit einem Flugzeug von Delhi nach Moskau geflogen. Am Flughafen sei er einer Kontrolle unterzogen worden. Er habe keine Probleme gehabt. Es sei auch sein Reisepass kontrolliert worden. Über unbekannte Länder sei er bis Bratislava in die Slowakei gelangt, anschließend nach Italien. Dann habe er einen Zug nach Österreich genommen, sei jedoch aufgegriffen worden und wieder nach Italien zurückgeschoben worden. Dies sei im Dezember 2011 gewesen. In Italien sei er bis 18.05.2012 gewesen, dann sei er mit einem Schleppertaxi nach Österreich gefahren. Er habe weder in Moskau noch in Italien um Asyl angesucht. Dies deshalb, weil er nach Österreich gewollt habe. In Italien gebe es keine gute Arbeit, er habe hierher gewollt. Sein Vater habe ein Grundstück verkauft, damit er von Indien nach Österreich habe reisen können. Er verfüge über keine eigenen Mittel zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes. In seiner Erstbefragung vor der Polizei am 19.04.2012 habe er alle Gründe und Vorfälle angegeben, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Noch etwas hinzufügen wolle er nicht. Die Leute, die ihnen den Kredit gegeben hätten, hätten Handlanger gehabt. Diese würden ihn belästigen bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Sonst habe er keine Befürchtungen. Diese Personen seien ihre Auftraggeber, die ihnen die LKW-Fuhren vermittelt hätten. Sie hätten ihnen zwei große LKWs im Wert von zwei Millionen Rupien gegeben, damit ihr Transportgeschäft größer werde. Anfangs hätten sie 10% Zinsen verlangt, aber später auf 25% erhöht. Es sei zum Streit gekommen und sie hätten ihnen nach eineinhalb Jahren die LKWs wieder weggenommen und ihnen keine Aufträge mehr gegeben. Sie hätten dann 1,5 Millionen Rupien zurückverlangt. Wenn er seine Schulden zurückgezahlt habe, fahre er wieder in sein Heimatland zurück. Sein Vater habe die Schulden. Er habe Indien verlassen müssen, damit er arbeiten und seinen Vater unterstützen könne. Wegen der Probleme habe er sich nicht an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation, die Polizei oder sonst eine Stelle wegen einer Schlichtung oder einer Lösung gewandt. Die Anderen hätten mehr Geld, deshalb höre keiner auf sie. Sie wären bei der Polizei gewesen und hätten Anzeige wegen der Belästigungen erstattet. Dies sei im Wachzimmer in XXXX im März 2012 gewesen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, er hätte Angst, dass die Gläubiger sie anzeigen würden und die Sache dann bei der Polizei sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese auch Anzeige erstattet hätten, vor ihnen und hätten diese versucht, ihren Vater von zu Hause zu entführen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass die Personen nur gedroht hätten, sie anzuzeigen, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung sehr nervös gewesen sei. Sie hätten Anzeige erstattet. Wegen der Anzeigen gebe es jetzt eine Abmachung und die laute, dass sie in drei Jahren das Geld zurückzahlen müssten. Er wolle jetzt Geld verdienen. Sie seien bei dem Schuldner gewesen und hätten persönlich die Abmachung getroffen. Auf die Frage, was er nun weiter vorhabe, gab der Beschwerdeführer an, Arbeit zu suchen. Er würde jede Arbeit, die er bekomme, annehmen. Nachdem ihm Feststellungen zur relevanten Situation zur Kenntnis gebracht wurden, erklärte der Beschwerdeführer, dass, seitdem die Kongresspartei an der Macht sei, es keine Gerechtigkeit mehr gebe.römisch 40 gelebt. Er habe im Nachbardorf römisch 40 zwölf Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Seinen Lebensunterhalt habe er von der Landwirtschaft seiner Familie bestritten. Sein Vater habe auch einen LKW, damit transportiere er Material für den Straßenbau. In Indien habe er noch seine Eltern. Er habe auch noch einen Bruder, aber seit zwei Jahren wisse er nicht, wo sich dieser aufhalte. Er sei wegen der Schulden abgehauen. Er habe auch noch sechs Onkeln und eine Tante väterlicherseits und zwei Onkeln und zwei Tanten mütterlicherseits und Cousins und Cousinen. Er habe keine Frau, Lebensgefährtin oder Kinder. Das Verhältnis zu seinen Verwandten sei gut. In seinem Heimatort gebe es keine Polizei, jedoch sei das nächste Wachzimmer in römisch 40 . Die Polizei sorge für Sicherheit und schlichte Streit. Er habe niemals mit der Polizei bzw. Polizisten in seinem Heimatland zu tun gehabt. Auch persönliche Erfahrungen habe er nicht mit der Polizei in seinem Heimatland gemacht. Er sei niemals in Haft gewesen und nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Schon als er in Indien gewesen sei, habe er den Entschluss gefasst, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Es gebe nämlich im Nachbardorf Burschen, die nach Österreich gereist seien, und die ihm erzählt hätten, dass Österreich ein sehr gutes Land sei. Die Burschen hätten ihm dies im Jahre 2009 erzählt, als sie in Indien auf Urlaub gewesen seien. Unter Asyl verstehe er, dass er hier arbeiten dürfe. Am 18.05.2010 sei er mit einem Flugzeug von Delhi nach Moskau geflogen. Am Flughafen sei er einer Kontrolle unterzogen worden. Er habe keine Probleme gehabt. Es sei auch sein Reisepass kontrolliert worden. Über unbekannte Länder sei er bis Bratislava in die Slowakei gelangt, anschließend nach Italien. Dann habe er einen Zug nach Österreich genommen, sei jedoch aufgegriffen worden und wieder nach Italien zurückgeschoben worden. Dies sei im Dezember 2011 gewesen. In Italien sei er bis 18.05.2012 gewesen, dann sei er mit einem Schleppertaxi nach Österreich gefahren. Er habe weder in Moskau noch in Italien um Asyl angesucht. Dies deshalb, weil er nach Österreich gewollt habe. In Italien gebe es keine gute Arbeit, er habe hierher gewollt. Sein Vater habe ein Grundstück verkauft, damit er von Indien nach Österreich habe reisen können. Er verfüge über keine eigenen Mittel zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes. In seiner Erstbefragung vor der Polizei am 19.04.2012 habe er alle Gründe und Vorfälle angegeben, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Noch etwas hinzufügen wolle er nicht. Die Leute, die ihnen den Kredit gegeben hätten, hätten Handlanger gehabt. Diese würden ihn belästigen bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Sonst habe er keine Befürchtungen. Diese Personen seien ihre Auftraggeber, die ihnen die LKW-Fuhren vermittelt hätten. Sie hätten ihnen zwei große LKWs im Wert von zwei Millionen Rupien gegeben, damit ihr Transportgeschäft größer werde. Anfangs hätten sie 10% Zinsen verlangt, aber später auf 25% erhöht. Es sei zum Streit gekommen und sie hätten ihnen nach eineinhalb Jahren die LKWs wieder weggenommen und ihnen keine Aufträge mehr gegeben. Sie hätten dann 1,5 Millionen Rupien zurückverlangt. Wenn er seine Schulden zurückgezahlt habe, fahre er wieder in sein Heimatland zurück. Sein Vater habe die Schulden. Er habe Indien verlassen müssen, damit er arbeiten und seinen Vater unterstützen könne. Wegen der Probleme habe er sich nicht an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation, die Polizei oder sonst eine Stelle wegen einer Schlichtung oder einer Lösung gewandt. Die Anderen hätten mehr Geld, deshalb höre keiner auf sie. Sie wären bei der Polizei gewesen und hätten Anzeige wegen der Belästigungen erstattet. Dies sei im Wachzimmer in römisch 40 im März 2012 gewesen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, er hätte Angst, dass die Gläubiger sie anzeigen würden und die Sache dann bei der Polizei sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese auch Anzeige erstattet hätten, vor ihnen und hätten diese versucht, ihren Vater von zu Hause zu entführen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass die Personen nur gedroht hätten, sie anzuzeigen, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung sehr nervös gewesen sei. Sie hätten Anzeige erstattet. Wegen der Anzeigen gebe es jetzt eine Abmachung und die laute, dass sie in drei Jahren das Geld zurückzahlen müssten. Er wolle jetzt Geld verdienen. Sie seien bei dem Schuldner gewesen und hätten persönlich die Abmachung getroffen. Auf die Frage, was er nun weiter vorhabe, gab der Beschwerdeführer an, Arbeit zu suchen. Er würde jede Arbeit, die er bekomme, annehmen. Nachdem ihm Feststellungen zur relevanten Situation zur Kenntnis gebracht wurden, erklärte der Beschwerdeführer, dass, seitdem die Kongresspartei an der Macht sei, es keine Gerechtigkeit mehr gebe.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012, FZ 12 04.716-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass seine persönliche Unglaubwürdigkeit sich aus seinem unglaubhaften Vorbringen ergebe. Über seine Identität habe er drei verschiedene Angaben gemacht, wodurch seine Glaubwürdigkeit weiter erschüttert werde. Bei der Anhaltung durch die Polizei und vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 15.12.2010 habe er sich als XXXX ausgegeben. Bei seiner Anhaltung am 18.04.2012 in Wien habe er sich mit einem fremden Ausweis als4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012, FZ 12 04.716-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass seine persönliche Unglaubwürdigkeit sich aus seinem unglaubhaften Vorbringen ergebe. Über seine Identität habe er drei verschiedene Angaben gemacht, wodurch seine Glaubwürdigkeit weiter erschüttert werde. Bei der Anhaltung durch die Polizei und vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 15.12.2010 habe er sich als römisch 40 ausgegeben. Bei seiner Anhaltung am 18.04.2012 in Wien habe er sich mit einem fremden Ausweis als

XXXX ausgewiesen. In gegenständlichen Asylverfahren habe er sich schließlich als XXXX ausgegeben. Aufgrund der unterschiedlichen Namen und des Gebrauchs des fremden Ausweises sei auch nicht von einem Missverständnis oder von Fehlern in der Übersetzung, sondern ausschließlich von bewusst falschen Angaben auszugehen. Bei seiner Anhaltung in Wien habe er auch angeben, sich seit ca. einem Jahr in Österreich aufzuhalten. In der Erstbefragung behauptete er sodann, dass er erst wenige Stunden vor seiner Anhaltung in Österreich eingereist sei. Demgegenüber habe er jedoch klare Namen genannt wie U-Bahn Linie U1, Karlsplatz, Baden und Traiskirchen. Dies weise darauf hin, dass seine Angaben bei der Anhaltung der Wahrheit entsprechen und er sich bereits seit längerer Zeit in Wien aufhalte. Zudem tätigte er auch dazu, woher er diese Namen wisse, widersprüchliche Angaben. Während er nämlich in der Erstbefragung angegeben habe, der Schlepper habe ihm die Route gesagt, habe er in der Einvernahme erklärt, er habe sie auf einen Zettel geschrieben. Desgleichen habe er in der Erstbefragung angeben, das Geld für die Reise selbst angespart zu haben, in der Einvernahme hingegen habe er vorgebracht, sein Vater habe die Reisekosten bezahlt. Aus seinem Vorbringen, er würde in Österreich arbeiten wollen, um die Schulden seines Vaters in Indien begleichen zu können, sei keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen. Aus dem Vorbringen in der Erstbefragung, die Gläubiger hätten gedroht, ihn bei Nichtbezahlung der Schulden bei der Polizei anzuzeigen, seien keine Verfolgungsgründe zu entnehmen, zumal die Nichtbezahlung von Schulden auch in Österreich einen Verdacht des Betruges darstelle und strafbar sei. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass er letztlich selbst angegeben habe, er und sein Vater hätten eine Abmachung mit den Gläubigern getroffen, weshalb weiters nichts auf eine Bedrohung hindeute. Im konkreten Fall habe er die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen vermocht. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den er bei der Einvernahme hinterlassen habe, sei die von ihm vor der Asylbehörde präsentierte Fluchtgeschichte tatsächlich als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in der Folge unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Auch habe er in der Erstbefragung angeben, sein Vater habe bei zwei Banken und drei Privatpersonen Schulden, in der Einvernahme hingegen gab er an, bei einer Bank und zwei Privatpersonen Schulden zu haben. Bei der Erstbefragung gab er weiters die Höhe der Schulden mit der Höhe von 2,5 Millionen Rupien an, in der Einvernahme gab er jedoch lediglich 1,5 Millionen Rupien bei den Gläubigern und rund 400.000 Rupien bei der Bank an. Im Falle tatsächlicher solcher Schulden wären nach dem Maßstab eines durchschnittlich vernünftig denkenden Menschen auch anzunehmen, dass er nicht nur 900.000 Rupien für eine Reise nach Österreich bezahle, sondern damit bereits rund die Hälfte seiner Schulden abgedeckt hätte. Weiters habe er angeben, dass sein Vater einen LKW habe und Transportarbeiten durchführe, was gänzlich im Widerspruch dazu stehe, dass sie zwei LKWs gehabt hätten und ihnen beide weggenommen worden seien. Sein Vorbringen, er hätte Angst gehabt, dass die Gläubiger ihn bei der Polizei anzeigen würden, steht im gänzlichen Widerspruch zu seiner Behauptung, dass er selbst Anzeige erstattet hätte. Im Falle eines tatsächlichen Bedürfnisses nach Hilfe wäre nach dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen, wohl auch anzunehmen, dass er sich bereits während seines fünfmonatigen Aufenthaltes in Italien an die dortigen Behörden gewandt hätte. Er sei gesund und in der Lage in Österreich Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es seien im Verfahren keine Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass ihm dies nur in Österreich möglich wäre und er dazu in seinem Heimatland nicht imstande wäre. In Verbindung mit der aktuellen Länderfeststellung sei davon auszugehen, dass er selbst dann, wenn er in einem anderen Teil seines Heimatlandes nicht über familiäre oder soziale Anhaltspunkte verfüge, in der Lage sei, selbstständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus verfüge er über eine große Anzahl von Verwandten, zu denen er ein gutes Verhältnis besitze, sodass auch davon auszugehen sei, dass ihm in Indien hinreichend Unterstützung zu Verfügung stehe.römisch 40 ausgewiesen. In gegenständlichen Asylverfahren habe er sich schließlich als römisch 40 ausgegeben. Aufgrund der unterschiedlichen Namen und des Gebrauchs des fremden Ausweises sei auch nicht von einem Missverständnis oder von Fehlern in der Übersetzung, sondern ausschließlich von bewusst falschen Angaben auszugehen. Bei seiner Anhaltung in Wien habe er auch angeben, sich seit ca. einem Jahr in Österreich aufzuhalten. In der Erstbefragung behauptete er sodann, dass er erst wenige Stunden vor seiner Anhaltung in Österreich eingereist sei. Demgegenüber habe er jedoch klare Namen genannt wie U-Bahn Linie U1, Karlsplatz, Baden und Traiskirchen. Dies weise darauf hin, dass seine Angaben bei der Anhaltung der Wahrheit entsprechen und er sich bereits seit längerer Zeit in Wien aufhalte. Zudem tätigte er auch dazu, woher er diese Namen wisse, widersprüchliche Angaben. Während er nämlich in der Erstbefragung angegeben habe, der Schlepper habe ihm die Route gesagt, habe er in der Einvernahme erklärt, er habe sie auf einen Zettel geschrieben. Desgleichen habe er in der Erstbefragung angeben, das Geld für die Reise selbst angespart zu haben, in der Einvernahme hingegen habe er vorgebracht, sein Vater habe die Reisekosten bezahlt. Aus seinem Vorbringen, er würde in Österreich arbeiten wollen, um die Schulden seines Vaters in Indien begleichen zu können, sei keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen. Aus dem Vorbringen in der Erstbefragung, die Gläubiger hätten gedroht, ihn bei Nichtbezahlung der Schulden bei der Polizei anzuzeigen, seien keine Verfolgungsgründe zu entnehmen, zumal die Nichtbezahlung von Schulden auch in Österreich einen Verdacht des Betruges darstelle und strafbar sei. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass er letztlich selbst angegeben habe, er und sein Vater hätten eine Abmachung mit den Gläubigern getroffen, weshalb weiters nichts auf eine Bedrohung hindeute. Im konkreten Fall habe er die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen vermocht. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den er bei der Einvernahme hinterlassen habe, sei die von ihm vor der Asylbehörde präsentierte Fluchtgeschichte tatsächlich als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in der Folge unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Auch habe er in der Erstbefragung angeben, sein Vater habe bei zwei Banken und drei Privatpersonen Schulden, in der Einvernahme hingegen gab er an, bei einer Bank und zwei Privatpersonen Schulden zu haben. Bei der Erstbefragung gab er weiters die Höhe der Schulden mit der Höhe von 2,5 Millionen Rupien an, in der Einvernahme gab er jedoch lediglich 1,5 Millionen Rupien bei den Gläubigern und rund 400.000 Rupien bei der Bank an. Im Falle tatsächlicher solcher Schulden wären nach dem Maßstab eines durchschnittlich vernünftig denkenden Menschen auch anzunehmen, dass er nicht nur 900.000 Rupien für eine Reise nach Österreich bezahle, sondern damit bereits rund die Hälfte seiner Schulden abgedeckt hätte. Weiters habe er angeben, dass sein Vater einen LKW habe und Transportarbeiten durchführe, was gänzlich im Widerspruch dazu stehe, dass sie zwei LKWs gehabt hätten und ihnen beide weggenommen worden seien. Sein Vorbringen, er hätte Angst gehabt, dass die Gläubiger ihn bei der Polizei anzeigen würden, steht im gänzlichen Widerspruch zu seiner Behauptung, dass er selbst Anzeige erstattet hätte. Im Falle eines tatsächlichen Bedürfnisses nach Hilfe wäre nach dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen, wohl auch anzunehmen, dass er sich bereits während seines fünfmonatigen Aufenthaltes in Italien an die dortigen Behörden gewandt hätte. Er sei gesund und in der Lage in Österreich Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es seien im Verfahren keine Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass ihm dies nur in Österreich möglich wäre und er dazu in seinem Heimatland nicht imstande wäre. In Verbindung mit der aktuellen Länderfeststellung sei davon auszugehen, dass er selbst dann, wenn er in einem anderen Teil seines Heimatlandes nicht über familiäre oder soziale Anhaltspunkte verfüge, in der Lage sei, selbstständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus verfüge er über eine große Anzahl von Verwandten, zu denen er ein gutes Verhältnis besitze, sodass auch davon auszugehen sei, dass ihm in Indien hinreichend Unterstützung zu Verfügung stehe.

5. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund und bringt vor, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme klar erklärt habe, dass er ebenfalls Opfer der Bedrohungen seitens der kriminellen Gläubiger gewesen sei und vermutlich einfach das Geld nicht sowohl für seine Flucht als auch die Flucht des Vaters gereicht habe. Davon, dass der Vater in Indien unbehelligt sei, könne keine Rede sein. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte mit dem Geld, das er für die Flucht ausgegeben habe, auch seine Schulden zurückzahlen können, habe der Beschwerdeführer selbst schon in der Einvernahme entgegnet, dass die Summe nur einen Teil der Schulden begleichen hätte können und der Rest immer noch völlig außerhalb seiner Möglichkeit gewesen wäre, insbesondere auf Grund der astronomischen Zinsen. Zur Meinung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe überhaupt keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht, sei festzustellen, dass dies aktenwidrig sei, und der Beschwerdeführer in der Einvernahme deutlich gemacht habe, vor der Verfolgung der kriminellen Gläubiger in Verbindung mit der korrupten indischen Polizei, die sich geweigert habe, ihn zu beschützen, aus Indien geflüchtet sei. Dies falle zweifellos unter die Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention. Zu den Länderberichten sei noch festzustellen, dass die Reisefreiheit in Indien insoweit zu relativieren sei, als neben den großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten einer Migration innerhalb Indiens, Leute aus dem Punjab sich nicht in anderen Landesteilen Indiens frei bewegen können, sondern häufig ethischer Verfolgung ausgesetzt seien, z.B.:

seien radikale Nationalistische Parteien in verschiedenen Regionen politisch sehr einflussreich und komme es dadurch auch regelmäßig zu Pogrom-artigen Ausschreitungen, insbesondere gegen Einwanderer aus dem Norden. Eine solche innerstaatliche Fluchtalternative stehe den Beschwerdeführer daher nicht offen. Dem Bundesasylamt sei es daher aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechende der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert und in sich konsistent. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden.

II. Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der eingebrachten Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der eingebrachten Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er ist der Volkgruppe der Jat zugehörig. Seine nähere Identität kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Indien bis zu seiner Ausreise in XXXX, im Dorf XXXX, Distrikt Kurukshetra, Bundesstaat Haryana gelebt. Der Beschwerdeführer spricht Hindi und Punjabi, hat neun Jahre die Grundschule und drei Jahre die höhere Schule in XXXX besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er ist der Volkgruppe der Jat zugehörig. Seine nähere Identität kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Indien bis zu seiner Ausreise in römisch 40 , im Dorf römisch 40 , Distrikt Kurukshetra, Bundesstaat Haryana gelebt. Der Beschwerdeführer spricht Hindi und Punjabi, hat neun Jahre die Grundschule und drei Jahre die höhere Schule in römisch 40 besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund (Schulden des Vaters und dem Wunsch diese zurückzuzahlen) wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Seine Eltern und zahlreiche Onkeln, Tanten und Cousins und Cousinen leben in Indien.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Indien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft.

Zur Situation in Indien sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme und die Überlastung des Justizwesens führt in der Regel zu größeren Verzögerungen bei Gerichtsverfahren. Das Gesetz ermöglicht Angeklagten den Zugang zu Beweisen der Staatsanwaltschaft in den meisten Zivil- und Strafsachen. Die Regierung behält sich aber das Recht vor, in als sensibel angesehenen Fällen Informationen zurückzuhalten. (BAA Staatendokumentation: Analyse-Justizwesen in Indien, 16.7.2010)

Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen und in den verschiedensten Bereichen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien. (NGOsIndia.com: Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, Vos, Funding Resources and Date, Webseite undatiert, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 1.12.2011)

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung Staatsbürger und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof gelangt - wie schon das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Identitäten angegeben hat. Vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX gab er an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Hingegen wies er sich am 18.04.2012 bei einer Anhaltung in Wien mit einem Ausweis aus, der auf den Namen XXXX lautete. Im Asylverfahren erklärte er XXXX zu heißen. Schon allein diese Vorgangsweise lässt erkennen, dass zum Zweck der Asylerlangung insgesamt unrichtige Angaben gemacht werden.Der Asylgerichtshof gelangt - wie schon das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Identitäten angegeben hat. Vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gab er an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Hingegen wies er sich am 18.04.2012 bei einer Anhaltung in Wien mit einem Ausweis aus, der auf den Namen römisch 40 lautete. Im Asylverfahren erklärte er römisch 40 zu heißen. Schon allein diese Vorgangsweise lässt erkennen, dass zum Zweck der Asylerlangung insgesamt unrichtige Angaben gemacht werden.

Ebenso widersprüchlich sind seine Angaben hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer in Österreich. Bei seiner Anhaltung in Wien am 18.04.2012 gab er an, dass er bereits seit ca. 1 Jahr in Österreich aufhältig sei (siehe Seite 9 des erstinstanzlichen Aktes). Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.04.2012 gab er an, dass er das erste Mal im Dezember 2011 von der Slowakei kommend nach Österreich eingereist sei. Bereits dieser gravierende Widerspruch deutet auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens hin.

Divergierende Aussagen gab es auch hinsichtlich der Kosten der Reise. In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer das Geld selbst angespart zu haben (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Bundesasylamt erklärte er hingegen, dass sein Vater ein Grundstück verkauft habe, um die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland zu finanzieren (siehe Seite 97 des erstinstanzlichen Aktes).

Dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht, wird noch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, dass sein Vater bei zwei Banken und drei Privatpersonen Schulden gehabt habe (siehe Seite 57 des erstinstanzlichen Aktes). Im Gegensatz dazu gab er vor dem Bundesasylamt an, dass sein Vater bei einer Bank und zwei Privatpersonen Schulden gehabt habe (siehe Seiten 101 und 103 des erstinstanzlichen Aktes).

Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird weiters dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Höhe der Schulden machte. In der Erstbefragung bezifferte er diese mit 2,500. 000 Rupien, vor dem Bundesasylamt jedoch mit 1,500.000 Rupien bei den Gläubigern und 400.00 Rupien bei der Bank.

Darüber hinaus erklärte er in der Erstbefragung, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Sanktionen zu rechnen habe. Die Gläubiger könnten sie anzeigen und dann wäre die Sache bei der Polizei. Es sei bereits jemand ca. im März 2010 bei ihnen zu Hause gewesen und habe gedroht, dass sie das Geld bezahlen müssten, sonst würden sie angezeigt werden (siehe Seite 29 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Bundesasylamt erklärte er jedoch, bei der Polizei gewesen zu sein und Anzeige wegen der Belästigungen erstattet zu haben. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte er, diese hätten auch vor ihnen Anzeige erstattet. Eine plausible Erklärung für diese widersprüchlichen Angaben konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht angeben. Schließlich teilte er mit, dass es nun eine Abmachung gäbe und seine Familie das Geld in 3 Jahren zurückzahlen müsse. Er wolle jetzt Geld verdienen (siehe Seite 103 des erstinstanzlichen Aktes).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht überzeugen und nicht den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Von weiteren Ermittlungen konnte demnach Abstand genommen werden.

Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

Die Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorgehaltenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Aus den Länderberichten wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Gegenteiliges wurde nicht belegt.

Dem Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zur aktuellen Situation in Indien war nicht nachzukommen, da aktuelle Berichte zur Situation in Indien herangezogen wurden.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 11.07.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 11.07.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden sind.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung seines Fluchtvorbringens, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vom Beschwerdeführer wurden keine Umstände dargetan, die es ihm unmöglich machen würden, in anderen Teilen Indiens seinen Aufenthalt zu nehmen. Es ist demnach vom Vorliegen einer so genannten inländischen Fluchtalternative auszugehen und kommt die Asylgewährung auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer dem Vorhalt der inländischen Fluchtalternative nur mit floskelhaften, nicht belegten Wendungen entgegentritt.Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung seines Fluchtvorbringens, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar vergleiche auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vom Beschwerdeführer wurden keine Umstände dargetan, die es ihm unmöglich machen würden, in anderen Teilen Indiens seinen Aufenthalt zu nehmen. Es ist demnach vom Vorliegen einer so genannten inländischen Fluchtalternative auszugehen und kommt die Asylgewährung auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer dem Vorhalt der inländischen Fluchtalternative nur mit floskelhaften, nicht belegten Wendungen entgegentritt.

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, spricht Hindi sowie Punjabi und hat vor seiner Ausreise aus Indien als Landwirt gearbeitet. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, spricht Hindi sowie Punjabi und hat vor seiner Ausreise aus Indien als Landwirt gearbeitet. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen unzulässig,Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen unzulässig,

wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein nach Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein nach Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.

Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der erst vor acht Monaten nach Österreich eingereist ist.Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der erst vor acht Monaten nach Österreich eingereist ist.

Der Beschwerdeführer war bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).Der Beschwerdeführer war bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).

Es ist unter den aufgezeigten Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Eltern und zahlreiche andere Verwandte, wie Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen aufhalten.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Rechte nach Art. 8 EMRK eingreifen würden, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) ist auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Auch wenn der Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich bereits Freunde haben sollte, überwiegen die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidungen im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte. Es ist auch angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer inzwischen Deutsch spricht.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK eingreifen würden, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) ist auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Auch wenn der Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich bereits Freunde haben sollte, überwiegen die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidungen im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte. Es ist auch angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer inzwischen Deutsch spricht.

Der Beschwerdeführer ist daher insgesamt nicht in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Art. 8 EMRK ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gebieten würde und seine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstößt.Der Beschwerdeführer ist daher insgesamt nicht in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Artikel 8, EMRK ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides gebieten würde und seine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit insgesamt abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist somit insgesamt abzuweisen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den Spruchpunkten I. bis III. konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt IV. unterbleiben.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt römisch vier. unterbleiben.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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