TE AsylGH Beschluss 2012/12/19 D1 309917-3/2012

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
AVG §70 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D1 309917-3/2012/2E

D1 309918-3/2012/2E

D1 309919-3/2012/2E

D1 410806-2/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Anträge 1. des XXXX, StA. Russische Föderation, 2. der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, 3. der XXXX, StA. Russische Föderation, und 4. der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012 zu den Zlen. D1 309917-2/2008/23E, D1 309918-2/2008/14E, D1 309919-2/2008/9E und D1 410806-1/2010/8E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Anträge 1. des römisch 40 , StA. Russische Föderation, 2. der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, 3. der römisch 40 , StA. Russische Föderation, und 4. der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012 zu den Zlen. D1 309917-2/2008/23E, D1 309918-2/2008/14E, D1 309919-2/2008/9E und D1 410806-1/2010/8E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Den Anträgen auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird hinsichtlich der Refoulement-Prüfung (Erstantragsteller sowie Zweit- und Drittantragstellerin) und des Antrages auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Viertantragstellerin) gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), stattgegeben. Die Verfahren sind gemäß § 70 Abs. 1 AVG in diesem Umfang vom Bundesasylamt durchzuführen.Den Anträgen auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird hinsichtlich der Refoulement-Prüfung (Erstantragsteller sowie Zweit- und Drittantragstellerin) und des Antrages auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Viertantragstellerin) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), stattgegeben. Die Verfahren sind gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG in diesem Umfang vom Bundesasylamt durchzuführen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten am 24.01.2005 Asylanträge in Österreich, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist waren.römisch eins.1. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten am 24.01.2005 Asylanträge in Österreich, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist waren.

2. Im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26.01.2005 und 28.01.2005 brachte der Erstantragsteller im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2002 von den Russen mitgenommen und erst nach einer Woche freigelassen worden. Überdies hätten maskierte Militärbeamte während einer Säuberungsaktion im Oktober 2004 versucht, ihn mitzunehmen.

3. Im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26.01.2005 und 28.01.2005 brachte die Zweitantragstellerin im Wesentlichen vor, sie persönlich sei im Herkunftsstaat nicht verfolgt worden, sondern mit ihrem Ehemann ausgereist.

4. Im Rahmen der am 03.02.2005 von einer Ärztin für psychotherapeutische Medizin durchgeführten ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren vermerkte diese den Verdacht auf Folterspuren und diagnostizierte beim Erstantragsteller eine depressive Reaktion sowie eine Gelenksdestruktion am Endglied des zweiten Fingers der rechten Hand.

5. Im Rahmen der am 04.02.2005 von einer Ärztin für psychotherapeutische Medizin durchgeführten ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren wurde bei der Zweitantragstellerin eine ängstlich getönte depressive Reaktion diagnostiziert.

6. Am 20.06.2005 und 13.10.2006 wurde der Erstantragsteller neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei in der Heimat "ständig verfolgt" worden. Auf dem Weg zu seinen Großeltern sei er in der Nähe eines zum Gebiet von XXXX zählenden Dorfes bei einem Wachposten festgenommen worden, habe in ein Fahrzeug steigen müssen und aufgrund eines Schlages mit einem Gewehrkolben das Bewusstsein verloren. Nachdem er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einer mit Wasser befüllten Grube befunden. Er sei zur Unterfertigung von Dokumenten aufgefordert worden, was er jedoch verweigert habe, sodass ihm sein Finger "durchschossen" worden sei. Daraufhin habe er neuerlich das Bewusstsein verloren. Vermutlich sei er anschließend in ein Spital in XXXX gebracht worden, wo auch seine erlittenen Gesichtsverletzungen behandelt worden seien. Den Grund seiner Anhaltung könne er ebenso wenig angeben wie deren Dauer. Seine Großeltern und die Dorfbewohner hätten ihm in der Folge mitgeteilt, dass er eine Woche festgehalten worden sei. Zudem sei im Jahr 2004 versucht worden, ihn zu verschleppen.6. Am 20.06.2005 und 13.10.2006 wurde der Erstantragsteller neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei in der Heimat "ständig verfolgt" worden. Auf dem Weg zu seinen Großeltern sei er in der Nähe eines zum Gebiet von römisch 40 zählenden Dorfes bei einem Wachposten festgenommen worden, habe in ein Fahrzeug steigen müssen und aufgrund eines Schlages mit einem Gewehrkolben das Bewusstsein verloren. Nachdem er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einer mit Wasser befüllten Grube befunden. Er sei zur Unterfertigung von Dokumenten aufgefordert worden, was er jedoch verweigert habe, sodass ihm sein Finger "durchschossen" worden sei. Daraufhin habe er neuerlich das Bewusstsein verloren. Vermutlich sei er anschließend in ein Spital in römisch 40 gebracht worden, wo auch seine erlittenen Gesichtsverletzungen behandelt worden seien. Den Grund seiner Anhaltung könne er ebenso wenig angeben wie deren Dauer. Seine Großeltern und die Dorfbewohner hätten ihm in der Folge mitgeteilt, dass er eine Woche festgehalten worden sei. Zudem sei im Jahr 2004 versucht worden, ihn zu verschleppen.

7. Am 20.06.2005 und 13.10.2006 wurde die Zweitantragstellerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie sei wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes in das österreichische Bundesgebiet gereist; sie persönlich sei von dessen Problemen aber nicht betroffen. Ihr Bruder werde jedoch im Herkunftsstaat wegen eines weiteren Bruders, der im Jahr 2000 ermordet worden sei, verfolgt.

8. Für die am XXXX in Österreich geborene minderjährige Drittantragstellerin wurde seitens ihrer gesetzlichen Vertretung am 21.11.2005 ein Asylantrag eingebracht.8. Für die am römisch 40 in Österreich geborene minderjährige Drittantragstellerin wurde seitens ihrer gesetzlichen Vertretung am 21.11.2005 ein Asylantrag eingebracht.

9. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.03.2006 brachte der Vater der minderjährigen Drittantragstellerin vor, er habe den Herkunftsstaat verlassen, um seine Familie zu retten. In seiner Heimat würden Krieg und alle daraus resultierenden Gefahren herrschen. Seiner Tochter gehe es sehr gut; sie leide auch an keiner Krankheit.

10. In weiterer Folge bestellte das Bundesasylamt den Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie XXXX zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens betreffend den Erstantragsteller.10. In weiterer Folge bestellte das Bundesasylamt den Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie römisch 40 zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens betreffend den Erstantragsteller.

In seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 15.12.2006 kam der Sachverständige im Wesentlichen zu dem Schluss, dass beim Erstantragsteller ein Schussbruch des Zeigefingers rechts vorhanden sei, der zumindest fünf Jahre, wenn nicht länger, zurückliege. Auch die Narben im Gesichtsbereich seien durch stumpfe Gewalteinwirkung vor zumindest drei Jahren, wenn nicht länger, entstanden. Die Narbe am Kinn sei zudem chirurgisch versorgt worden.

11. Im Rahmen seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.01.2007 wiederholte der Erstantragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab insbesondere an, sein Heimatland aufgrund seiner dortigen Probleme verlassen zu haben. Er habe Schwierigkeiten mit der Anmeldung gehabt und sei belästigt worden. Überdies sei versucht worden, ihn mitzunehmen.

12. Mit Bescheiden vom 30.01.2007, Zlen. 05 01.074-BAT, 05 01.070-BAT und 05 20.092-BAT, wies das Bundesasylamt die Asylanträge des Erstantragstellers und der Zweit- sowie der Drittantragstellerin vom 24.01.2005 bzw. 21.11.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstantragstellers und der Zweit- sowie der Drittantragstellerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zulässig sei und wies diese unter einem gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.12. Mit Bescheiden vom 30.01.2007, Zlen. 05 01.074-BAT, 05 01.070-BAT und 05 20.092-BAT, wies das Bundesasylamt die Asylanträge des Erstantragstellers und der Zweit- sowie der Drittantragstellerin vom 24.01.2005 bzw. 21.11.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstantragstellers und der Zweit- sowie der Drittantragstellerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zulässig sei und wies diese unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

13. Die dagegen erhobenen Berufungen wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 17.09.2007, Zlen. 309.917-1/3E-XIII/66/07, 309.918-1/2E-XIII/66/07 und 309.919-1/2E-XIII/66/07, betreffend der Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG ab, behob jedoch die Spruchpunkte II. und III. der Bescheide und verwies die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.13. Die dagegen erhobenen Berufungen wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 17.09.2007, Zlen. 309.917-1/3E-XIII/66/07, 309.918-1/2E-XIII/66/07 und 309.919-1/2E-XIII/66/07, betreffend der Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG ab, behob jedoch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der Bescheide und verwies die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.

14. In weiterer Folge bestellte das Bundesasylamt den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie XXXX zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens betreffend die Zweitantragstellerin.14. In weiterer Folge bestellte das Bundesasylamt den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens betreffend die Zweitantragstellerin.

In seinem psychiatrischen Gutachten vom 06.10.2007 kam der Sachverständige im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die Zweitantragstellerin an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) leide. Dabei handle es sich um eine neurotische Störung, nicht jedoch um eine Psychose. Die Zweitantragstellerin befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung; eine solche sei auch nicht erforderlich. Die Erkrankung beeinträchtige die Zweitantragstellerin nicht in ihren Belangen.

15. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zlen. 309.917-1/3E-XIII/66/07, 309.918-1/2E-XIII/66/07 und 309.919-1/2E-XIII/66/07, erhoben der Erstantragsteller und die Zweit- sowie die Drittantragstellerin mit Schriftsatz vom 25.11.2007 Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof.15. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zlen. 309.917-1/3E-XIII/66/07, 309.918-1/2E-XIII/66/07 und 309.919-1/2E-XIII/66/07, erhoben der Erstantragsteller und die Zweit- sowie die Drittantragstellerin mit Schriftsatz vom 25.11.2007 Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof.

16. Am 14.11.2007 wurde der Erstantragsteller neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, seine Großeltern sowie zwei Schwestern und ein Bruder seien im Herkunftsstaat aufhältig; Familienangehörige außerhalb seiner Heimat habe er nicht. In Österreich lebe er von der Sozialhilfe und sei nicht berufstätig. Da ihm kein Deutschkurs bewilligt worden sei, habe er selbständig Deutsch gelernt. Im Herkunftsstaat sei er einer Beschäftigung nachgegangen, sodass die Familie "gut gelebt" habe. Er verfüge in Österreich nicht über soziale Kontakte und befinde sich hier auch nicht in Behandlung. Zudem besuche er weder eine Schule, noch eine Universität oder eine andere Bildungseinrichtung. Einen bereits vereinbarten Termin bei einem Psychiater, dessen Namen er nicht nennen könne, habe er aufgrund eines Operationstermins nicht wahrnehmen können.

17. Am 14.11.2007 wurde auch die Zweitantragstellerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, ihre Eltern und eine Tante seien im Herkunftsstaat aufhältig; Familienangehörige außerhalb ihrer Heimat habe sie nicht. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung. Ihre finanzielle Situation im Herkunftsstaat sei "normal" gewesen. Bei einer Rückkehr mache sie sich in erster Linie Sorgen um ihr Kind. Sie besuche im österreichischen Bundesgebiet weder eine Schule, noch eine Universität oder eine andere Bildungseinrichtung. Den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 06.10.2007 stimme sie nicht zu. Sie habe zwar um einen Termin bei einem Psychologen ersucht, es sich dann jedoch anders überlegt und befinde sich derzeit nicht in Behandlung. Sie habe von ihren Bekannten erfahren, dass Psychologen hier keine ausreichende Behandlung anbieten würden. In Tschetschenien habe sie keinen Psychologen aufgesucht, da es dort schon lange keine mehr gebe.

18. Mit Schriftsatz vom 28.11.2007 brachten der Erstantragsteller und die Zweit- sowie die Drittantragstellerin beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ein. Die Zweitantragstellerin nahm überdies zum psychiatrischen Gutachten vom 06.10.2007 Stellung und führte insbesondere aus, dass der Inhalt des Gutachtens Zweifel an der fachlichen bzw. persönlichen Eignung des Sachverständigen erwecke, weshalb dieser abgelehnt und stattdessen die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens durch XXXX beantragt werde, zumal dieser als Leiter der Spezialambulanz für Transkulturelle Psychiatrie und migrationsbedingte psychische Störungen als Gutachter besonders geeignet erscheine.18. Mit Schriftsatz vom 28.11.2007 brachten der Erstantragsteller und die Zweit- sowie die Drittantragstellerin beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ein. Die Zweitantragstellerin nahm überdies zum psychiatrischen Gutachten vom 06.10.2007 Stellung und führte insbesondere aus, dass der Inhalt des Gutachtens Zweifel an der fachlichen bzw. persönlichen Eignung des Sachverständigen erwecke, weshalb dieser abgelehnt und stattdessen die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens durch römisch 40 beantragt werde, zumal dieser als Leiter der Spezialambulanz für Transkulturelle Psychiatrie und migrationsbedingte psychische Störungen als Gutachter besonders geeignet erscheine.

19. In weiterer Folge bestellte das Bundesasylamt den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie XXXX zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens betreffend den Erstantragsteller.19. In weiterer Folge bestellte das Bundesasylamt den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie römisch 40 zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens betreffend den Erstantragsteller.

In seinem psychiatrischen Gutachten vom 07.04.2008 kam der Sachverständige im Wesentlichen zu dem Schluss, dass der Erstantragsteller an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung sonstiger Gefühle (ICD-10: F43.23) leide. Das Vorliegen einer psychischen Störung sei zu bejahen. Eine ärztliche bzw. nicht-ärztliche psychotherapeutische Behandlung sei nicht gegeben. Zur Verbesserung der Befindlichkeit, der Schlafstörungen sowie der Reizbarkeit sei eine solche Therapie indiziert, wobei in erster Linie und kurzfristig wirksam eine Psychopharmakatherapie mit moderaten Antidepressiva in Frage käme. Aufgrund der festgestellten Störung sei der Erstantragsteller in seiner Befindlichkeit und im Ausleben zwischenmenschlicher Kontakte, nicht aber an der Wahrnehmung seiner Interessen im Verfahren beeinträchtigt.

20. Im Rahmen seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.05.2008 gab der Erstantragsteller insbesondere an, dass seine Ehefrau seit etwa drei Monaten in einem Frauenhaus lebe, da er sie "zweimal zufällig geschlagen" habe. Er "habe nichts zu arbeiten, nichts zu lernen und keine Behandlungsmöglichkeit". Auch habe er lediglich mit anderen in der Pension untergebrachten Personen Kontakt, bemühe sich jedoch um Unterhaltungen in deutscher Sprache. Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens vom 07.04.2008 führte der Erstantragsteller aus, dass sich der Arzt nicht über körperliche Beschwerden erkundigt und auch seine Reflexe nicht überprüft habe. Seine unteren Extremitäten seien "vereitert" und es bestünde eine Fehlstellung.

21. Mit Schriftsatz vom 04.06.2008 brachte der Erstantragsteller beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2007 zur psychologischen Betreuung bzw. psychiatrischen Behandlungsmöglichkeit im Nordkaukasus ein.

22. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.06.2008, Zlen. 05 01.074-BAT, 05 01.070-BAT und 05 20.092-BAT, stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstantragstellers und der Zweit- sowie der Drittantragstellerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkte I.) und wies diese unter einem gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte II.).22. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.06.2008, Zlen. 05 01.074-BAT, 05 01.070-BAT und 05 20.092-BAT, stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstantragstellers und der Zweit- sowie der Drittantragstellerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkte römisch eins.) und wies diese unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstantragsteller an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung sonstiger Gefühle leide und nach häuslicher Gewalt mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter nicht mehr im selben Haushalt lebe. Überdies sei er in der Lage, dem Asylverfahren zu folgen. Der Erstantragsteller leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung; medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat seien gegeben. Derzeit unterziehe er sich keiner ärztlichen Behandlung. Die Zweitantragstellerin leide an einer Anpassungsstörung und lebe in einem näher bezeichneten Frauenhaus. Sie leide jedoch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung; eine Behandlung sei aktuell nicht erforderlich. Die minderjährige Drittantragstellerin sei gesund und es bestehe kein Behandlungsbedarf. Der gesetzliche Vertreter habe für sie zudem keine eigenen Rückkehrbefürchtungen vorgebracht. Mangels Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden sowie aufgrund des Nichtvorliegens einer besonderen Integration in Österreich stelle die Ausweisung des Erstantragstellers und der Zweit- sowie der Drittantragstellerin keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstantragsteller an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung sonstiger Gefühle leide und nach häuslicher Gewalt mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter nicht mehr im selben Haushalt lebe. Überdies sei er in der Lage, dem Asylverfahren zu folgen. Der Erstantragsteller leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung; medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat seien gegeben. Derzeit unterziehe er sich keiner ärztlichen Behandlung. Die Zweitantragstellerin leide an einer Anpassungsstörung und lebe in einem näher bezeichneten Frauenhaus. Sie leide jedoch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung; eine Behandlung sei aktuell nicht erforderlich. Die minderjährige Drittantragstellerin sei gesund und es bestehe kein Behandlungsbedarf. Der gesetzliche Vertreter habe für sie zudem keine eigenen Rückkehrbefürchtungen vorgebracht. Mangels Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden sowie aufgrund des Nichtvorliegens einer besonderen Integration in Österreich stelle die Ausweisung des Erstantragstellers und der Zweit- sowie der Drittantragstellerin keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

23. Gegen diese Bescheide wurden binnen offener Rechtsmittelfrist (als Berufung bezeichnete) Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. Darin bringt der Erstantragsteller im Wesentlichen vor, seine nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie einer Anfrage an die Staatendokumentation erstattete Stellungnahme sei in keiner Weise in die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes miteinbezogen worden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Bundesasylamt die Feststellung treffe, dass seine Lebensgrundlage in der Russischen Föderation gesichert sei. Vielmehr bestünden aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seines verkrümmten Fingers begründete Hinweise auf eine geminderte Erwerbsfähigkeit. Seine krankheitswertige, psychische Störung habe zudem Auswirkungen auf sein Aussageverhalten, insbesondere infolge "provozierender und verunsichernder Fragestellung". Auch erscheine es ihm selbstverständlich, dass für die Beurteilung der Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Traumas eine besondere Ausbildung oder der Erwerb spezieller Kenntnisse sowie Erfahrenheit nötig sei. Was den Sachverständigen XXXX als Spezialist auf dem Gebiet der Psychotraumatologie aufweise, sei fraglich bzw. zumindest aufklärungsbedürftig. Zudem wolle er anmerken, dass eine einmalige Begutachtung nicht ausreiche, um das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Traumatisierung zu beurteilen. Er habe sich überdies um psychotherapeutische Betreuung bemüht und einen Platz auf der Warteliste eines Therapieprojektes, das Psychotherapie mithilfe von Dolmetschern samt Übernahme der Fahrtkosten anbiete, erhalten. Wie bereits dargelegt, sei er sehr wohl behandlungsbedürftig, habe jedoch aufgrund bestehender Sprachbarrieren keinen Arzt aufsuchen können. Die Zweitantragstellerin wies insbesondere darauf hin, dass sie sich in ärztlicher Behandlung befinde und legte einen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie XXXX vom 18.06.2008 vor, wonach sie an einer somatisierenden Depression bei chronischer Belastungssituation, einer Cervicobrachialgie links bei Fehlhaltung der Halswirbelsäule sowie an einem Cervicocephalen Syndrom leide.23. Gegen diese Bescheide wurden binnen offener Rechtsmittelfrist (als Berufung bezeichnete) Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. Darin bringt der Erstantragsteller im Wesentlichen vor, seine nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie einer Anfrage an die Staatendokumentation erstattete Stellungnahme sei in keiner Weise in die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes miteinbezogen worden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Bundesasylamt die Feststellung treffe, dass seine Lebensgrundlage in der Russischen Föderation gesichert sei. Vielmehr bestünden aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seines verkrümmten Fingers begründete Hinweise auf eine geminderte Erwerbsfähigkeit. Seine krankheitswertige, psychische Störung habe zudem Auswirkungen auf sein Aussageverhalten, insbesondere infolge "provozierender und verunsichernder Fragestellung". Auch erscheine es ihm selbstverständlich, dass für die Beurteilung der Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Traumas eine besondere Ausbildung oder der Erwerb spezieller Kenntnisse sowie Erfahrenheit nötig sei. Was den Sachverständigen römisch 40 als Spezialist auf dem Gebiet der Psychotraumatologie aufweise, sei fraglich bzw. zumindest aufklärungsbedürftig. Zudem wolle er anmerken, dass eine einmalige Begutachtung nicht ausreiche, um das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Traumatisierung zu beurteilen. Er habe sich überdies um psychotherapeutische Betreuung bemüht und einen Platz auf der Warteliste eines Therapieprojektes, das Psychotherapie mithilfe von Dolmetschern samt Übernahme der Fahrtkosten anbiete, erhalten. Wie bereits dargelegt, sei er sehr wohl behandlungsbedürftig, habe jedoch aufgrund bestehender Sprachbarrieren keinen Arzt aufsuchen können. Die Zweitantragstellerin wies insbesondere darauf hin, dass sie sich in ärztlicher Behandlung befinde und legte einen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie römisch 40 vom 18.06.2008 vor, wonach sie an einer somatisierenden Depression bei chronischer Belastungssituation, einer Cervicobrachialgie links bei Fehlhaltung der Halswirbelsäule sowie an einem Cervicocephalen Syndrom leide.

24. Mit 01.07.2008 wurde der Unabhängige Bundesasylsenat als ursprünglich zuständige Rechtsmittelinstanz in Asylsachen aufgelöst; an seine Stelle trat der Asylgerichtshof.

25. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Erstantragsteller gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 2,--, gesamt EUR 100,--, im Nichteinbringungsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.25. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Erstantragsteller gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 2,--, gesamt EUR 100,--, im Nichteinbringungsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

26. Für die am XXXX in Österreich geborene minderjährige Viertantragstellerin wurde seitens ihrer gesetzlichen Vertretung am 10.09.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.26. Für die am römisch 40 in Österreich geborene minderjährige Viertantragstellerin wurde seitens ihrer gesetzlichen Vertretung am 10.09.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

27. Aus einem Befund vom 16.09.2009 des Psychotherapeuten XXXX geht hervor, dass sich der Erstantragsteller seit 08.10.2008 am Interkulturellen Psychotherapiezentrum Niederösterreich in Behandlung befinde. Darin wird zudem ausgeführt, dass sich die psychische Verfassung des Erstantragstellers im letzten Jahr trotz durchgehender medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung nicht gebessert habe. Die Verfolgungsgeschichte, Gefangennahme und Verhöre mit schwerer Misshandlung sowie berichtete und direkt im Gespräch beobachtete Symptome würden auf die Diagnosen einer höhergradigen posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund mehrfacher Traumatisierung (ICD-10: F43.1) sowie Episoden dissoziativer Fugue (ICD-10: F44.1) schließen lassen. Der Erstantragsteller sei zudem seit November 2008 bei XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in Behandlung und erhalte ein Neuroleptikum sowie ein Antidepressivum.27. Aus einem Befund vom 16.09.2009 des Psychotherapeuten römisch 40 geht hervor, dass sich der Erstantragsteller seit 08.10.2008 am Interkulturellen Psychotherapiezentrum Niederösterreich in Behandlung befinde. Darin wird zudem ausgeführt, dass sich die psychische Verfassung des Erstantragstellers im letzten Jahr trotz durchgehender medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung nicht gebessert habe. Die Verfolgungsgeschichte, Gefangennahme und Verhöre mit schwerer Misshandlung sowie berichtete und direkt im Gespräch beobachtete Symptome würden auf die Diagnosen einer höhergradigen posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund mehrfacher Traumatisierung (ICD-10: F43.1) sowie Episoden dissoziativer Fugue (ICD-10: F44.1) schließen lassen. Der Erstantragsteller sei zudem seit November 2008 bei römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in Behandlung und erhalte ein Neuroleptikum sowie ein Antidepressivum.

28. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10.2009 brachte die Mutter der minderjährigen Viertantragstellerin vor, diese sei gesund und habe keine eigenen Fluchtgründe.

Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesasylamt übermittelte die Mutter der Viertantragstellerin das Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, wonach bei der minderjährigen Viertantragstellerin der Verdacht auf eine Hörschwäche links sowie auf ein kleines Lipom bestehe.

29. Mit Bescheid vom 16.12.2009, Zl. 09 10.936-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Viertantragstellerin auf internationalen Schutz vom 10.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die minderjährige Viertantragstellerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).29. Mit Bescheid vom 16.12.2009, Zl. 09 10.936-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Viertantragstellerin auf internationalen Schutz vom 10.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die minderjährige Viertantragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die minderjährige Viertantragstellerin an einer Hörschwäche, nicht jedoch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Überdies sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation ausreichende ärztliche Versorgung vorhanden sei. Zudem wurde festgestellt, dass die von den Eltern der Viertantragstellerin vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien; eigene Fluchtgründe der minderjährigen Viertantragstellerin seien nicht geltend gemacht worden. Auch bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die minderjährige Viertantragstellerin im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen gewesen sei. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die minderjährige Viertantragstellerin an einer Hörschwäche, nicht jedoch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Überdies sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation ausreichende ärztliche Versorgung vorhanden sei. Zudem wurde festgestellt, dass die von den Eltern der Viertantragstellerin vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien; eigene Fluchtgründe der minderjährigen Viertantragstellerin seien nicht geltend gemacht worden. Auch bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die minderjährige Viertantragstellerin im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen gewesen sei. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

30. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher insbesondere auf die Ausführungen in der Beschwerde der Eltern der Viertantragstellerin verwiesen wurde. Überdies wurde ausgeführt, dass die Viertantragstellerin aufgrund ihrer Hörschwäche spezielle, in Tschetschenien nicht gewährleistete medizinische Betreuung benötige.

31. Mit Beschluss vom 30.06.2011, Zlen. 2011/23/0080 bis 0082, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zlen. 309.917-1/3E-XIII/66/07, 309.918-1/2E-XIII/66/07 und 309.919-1/2E-XIII/66/07, erhobenen Beschwerden vom 25.11.2007 ab.31. Mit Beschluss vom 30.06.2011, Zlen. 2011/23/0080 bis 0082, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zlen. 309.917-1/3E-XIII/66/07, 309.918-1/2E-XIII/66/07 und 309.919-1/2E-XIII/66/07, erhobenen Beschwerden vom 25.11.2007 ab.

32. Mit Schriftsatz vom 02.05.2012 brachten der Erstantragsteller und die Zweit-, Dritt- sowie Viertantragstellerin beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes, ihrer gesundheitlichen Situation sowie ihrem Familien- und Privatleben in Österreich ein. Zudem legten sie ein Schreiben des Psychotherapeuten XXXX, eine Medikamentenverschreibung des Facharztes für Psychiatrie XXXX, einen Kurzbrief des Landesklinikums XXXX, Chirurgische Abteilung, eine Stellungnahme der Psychotherapeutin XXXX, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, zwei Bestätigungen über den Besuch eines Kindergartens sowie ein Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vor.32. Mit Schriftsatz vom 02.05.2012 brachten der Erstantragsteller und die Zweit-, Dritt- sowie Viertantragstellerin beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes, ihrer gesundheitlichen Situation sowie ihrem Familien- und Privatleben in Österreich ein. Zudem legten sie ein Schreiben des Psychotherapeuten römisch 40 , eine Medikamentenverschreibung des Facharztes für Psychiatrie römisch 40 , einen Kurzbrief des Landesklinikums römisch 40 , Chirurgische Abteilung, eine Stellungnahme der Psychotherapeutin römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, zwei Bestätigungen über den Besuch eines Kindergartens sowie ein Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vor.

33. Mit Schriftsatz vom 03.05.2012 legten der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin drei Unterstützungsschreiben von Privatpersonen sowie das Schreiben des Facharztes für Psychiatrie

XXXX vor.römisch 40 vor.

34. Am 08.05.2012 führte der Asylgerichtshof zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin zu ihren persönlichen Umständen sowie einem allfälligen Familien- und Privatleben in Österreich samt Integrationsaspekten befragt wurden. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht. In der Verhandlung zog der Vertreter der Viertantragstellerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zl. 09 10.936-BAT, zurück.34. Am 08.05.2012 führte der Asylgerichtshof zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin zu ihren persönlichen Umständen sowie einem allfälligen Familien- und Privatleben in Österreich samt Integrationsaspekten befragt wurden. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht. In der Verhandlung zog der Vertreter der Viertantragstellerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zl. 09 10.936-BAT, zurück.

35. Mit Schriftsatz vom 11.05.2012 legte der Erstantragsteller das Unterstützungsschreiben einer Privatperson sowie ein Sprachzertifikat Deutsch, Niveaustufe A2 des Europarates, vor.

36. Mit Schriftsatz vom 21.05.2012 legte der Erstantragsteller eine "Arbeitsbestätigung" der Firma "XXXX" vom selben Tag vor. Demnach werde der Erstantragsteller ab dem 01.06.2012 als Fahrer für 20 Stunden in der Woche beschäftigt und einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von EUR 510,90 erhalten.

37. Mit Erkenntnis vom 30.05.2012, Zl. D1 309917-2/2008/23E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Erstantragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2008 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 sowie § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.37. Mit Erkenntnis vom 30.05.2012, Zl. D1 309917-2/2008/23E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Erstantragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

In den Entscheidungsgründen wies der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass sich der Erstantragsteller seit seiner Antragstellung am 24.01.2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und keiner legalen Beschäftigung nachgehe, sondern im Wesentlichen von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung) lebe. Der Erstantragsteller habe eine Deutschprüfung absolviert und ein Sprachzertifikat Deutsch, Niveaustufe A2 des Europarates, erlangt, verfüge jedoch unter Berücksichtigung seiner bisherigen Aufenthaltsdauer - auch im Vergleich zu anderen Asylwerbern - über unterdurchschnittliche Deutschkenntnisse in Wort und Schrift. Er sei nicht in gemeinnützigen bzw. wohltätigen oder kulturellen Vereinen/Organisationen engagiert. Beim Erstantragsteller seien im Februar 2005 eine depressive Reaktion sowie eine Gelenksdestruktion am Endglied des zweiten Fingers der rechten Hand diagnostiziert worden. Im April 2008 habe der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, beim Erstantragsteller eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung sonstiger Gefühle festgestellt. Anzeichen für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung habe der Sachverständige ebenso wenig festgestellt wie eine ärztliche bzw. nicht-ärztliche psychotherapeutische Behandlung des Erstantragstellers. Im September 2009 habe ein Psychotherapeut beim Erstantragsteller eine höhergradige posttraumatische Belastungsstörung sowie Episoden dissoziativer Fugue diagnostiziert. Der Erstantragsteller selbst habe in der Beschwerdeverhandlung am 08.05.2012 das Vorliegen irgendeiner Krankheit verneint; er leide somit an keinen schweren unheilbaren oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.In den Entscheidungsgründen wies der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass sich der Erstantragsteller seit seiner Antragstellung am 24.01.2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und keiner legalen Beschäftigung nachgehe, sondern im Wesentlichen von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung) lebe. Der Erstantragsteller habe eine Deutschprüfung absolviert und ein Sprachzertifikat Deutsch, Niveaustufe A2 des Europarates, erlangt, verfüge jedoch unter Berücksichtigung seiner bisherigen Aufenthaltsdauer - auch im Vergleich zu anderen Asylwerbern - über unterdurchschnittliche Deutschkenntnisse in Wort und Schrift. Er sei nicht in gemeinnützigen bzw. wohltätigen oder kulturellen Vereinen/Organisationen engagiert. Beim Erstantragsteller seien im Februar 2005 eine depressive Reaktion sowie eine Gelenksdestruktion am Endglied des zweiten Fingers der rechten Hand diagnostiziert worden. Im April 2008 habe der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, beim Erstantragsteller eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung sonstiger Gefühle festgestellt. Anzeichen für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung habe der Sachverständige ebenso wenig festgestellt wie eine ärztliche bzw. nicht-ärztliche psychotherapeutische Behandlung des Erstantragstellers. Im September 2009 habe ein Psychotherapeut beim Erstantragsteller eine höhergradige posttraumatische Belastungsstörung sowie Episoden dissoziativer Fugue diagnostiziert. Der Erstantragsteller selbst habe in der Beschwerdeverhandlung am 08.05.2012 das Vorliegen irgendeiner Krankheit verneint; er leide somit an keinen schweren unheilbaren oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.

38. Mit Erkenntnissen vom 30.05.2012, Zlen. D1 309918-2/2008/14E, D1 309919-2/2008/9E und D1 410806-1/2010/8E, wies der Asylgerichtshof auch die Beschwerden der Zweit-, Dritt- und Viertantragstellerin gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.06.2008 bzw. 16.12.2009 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 sowie § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.38. Mit Erkenntnissen vom 30.05.2012, Zlen. D1 309918-2/2008/14E, D1 309919-2/2008/9E und D1 410806-1/2010/8E, wies der Asylgerichtshof auch die Beschwerden der Zweit-, Dritt- und Viertantragstellerin gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.06.2008 bzw. 16.12.2009 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

39. Mit Schriftsatz vom 21.06.2012 beantragten die Antragsteller durch ihren gewillkürten Vertreter die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 AVG und führten im Wesentlichen aus, dass beim Erstantragsteller nunmehr eine Erkrankung an Hepatitis B aufgetreten sei und sich dieser vom 04.06.2012 bis zum 18.06.2012 wegen akutem Leberversagen und akuter Hepatitis B in der Intensivstation des XXXX, anfänglich auch im Koma, befunden habe. Es seien weiterhin eine engmaschige Kontrolle an einer Spezialambulanz für Hepatologie sowie die Einnahme von Medikamenten erforderlich. Im Falle einer auch nur kurzen Unterbrechung der Behandlung käme es zu einer Verschlechterung des Zustandes des Erstantragstellers. Zudem wären dann neuerlich intensivmedizinische Maßnahmen erforderlich. Da sich der Erstantragsteller erst vor kurzem im Koma befunden habe, sei davon auszugehen, dass seine Gesundheit derzeit nicht derart stabil sei, dass eine Ausweisung mit Art. 3 EMRK vereinbar sei.39. Mit Schriftsatz vom 21.06.2012 beantragten die Antragsteller durch ihren gewillkürten Vertreter die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG und führten im Wesentlichen aus, dass beim Erstantragsteller nunmehr eine Erkrankung an Hepatitis B aufgetreten sei und sich dieser vom 04.06.2012 bis zum 18.06.2012 wegen akutem Leberversagen und akuter Hepatitis B in der Intensivstation des römisch 40 , anfänglich auch im Koma, befunden habe. Es seien weiterhin eine engmaschige Kontrolle an einer Spezialambulanz für Hepatologie sowie die Einnahme von Medikamenten erforderlich. Im Falle einer auch nur kurzen Unterbrechung der Behandlung käme es zu einer Verschlechterung des Zustandes des Erstantragstellers. Zudem wären dann neuerlich intensivmedizinische Maßnahmen erforderlich. Da sich der Erstantragsteller erst vor kurzem im Koma befunden habe, sei davon auszugehen, dass seine Gesundheit derzeit nicht derart stabil sei, dass eine Ausweisung mit Artikel 3, EMRK vereinbar sei.

Dieser neu aufgetretene Sachverhalt sei dazu geeignet, in einem wesentlichen Spruchpunkt anderslautende Entscheidungen herbeizuführen. Die Anträge auf Wiederaufnahme seien überdies rechtzeitig im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG eingebracht, da jenes Ereignis, nämlich die Befunde zur akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Erstantragstellers, seit dem 18.06.2012 zur Verfügung stünden.Dieser neu aufgetretene Sachverhalt sei dazu geeignet, in einem wesentlichen Spruchpunkt anderslautende Entscheidungen herbeizuführen. Die Anträge auf Wiederaufnahme seien überdies rechtzeitig im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG eingebracht, da jenes Ereignis, nämlich die Befunde zur akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Erstantragstellers, seit dem 18.06.2012 zur Verfügung stünden.

Die Antragsteller legten einen Patientenbrief des XXXX, Universitätsklinik für Innere Medizin III, Klinische Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie, Station 21K, vom 19.06.2012, einen vorläufigen Entlassungsbrief vom 18.06.2012 sowie ein Blutbild vom 14.06.2012 den Erstantragsteller betreffend vor. Aus dem Patientenbrief geht insbesondere hervor, dass der Erstantragsteller am 31.05.2012 wegen persistierendem Erbrechen und cerebraler Eintrübung im Krankenhaus XXXX stationär aufgenommen worden sei und im Verlauf eine hepatische Enzephalopathie Grad III-IV entwickelt habe, weshalb er mit dem Notarzthubschrauber in die Intensivstation 13H1 transferiert worden sei. Überdies wurden akutes Leberversagen (ICD-10: K72.0) bei akuter Hepatitis B (ICD-10: B16.9) sowie Polytoxikomanie (ICD-10: F19.2; Alkoholabusus, Analgetikaabusus und IVDA) diagnostiziert. Aus dem vorläufigen Entlassungsbrief ergibt sich ein stationärer Aufenthalt des Erstantragstellers vom 04.06.2012 bis zum 18.06.2012 aufgrund akuter Hepatitis B mit akutem Leberversagen. Überdies werden die Diagnosen akutes Leberversagen, ASMA-Erhöhung (1:160), akute Hepatitis B, Status post hepatische Enzephalopathie III, Hyperthyreose und Polytoxikomanie sowie die Verschreibung von Viread 245mg und Pantoloc 40mg angeführt.Die Antragsteller legten einen Patientenbrief des römisch 40 , Universitätsklinik für Innere Medizin römisch drei, Klinische Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie, Station 21K, vom 19.06.2012, einen vorläufigen Entlassungsbrief vom 18.06.2012 sowie ein Blutbild vom 14.06.2012 den Erstantragsteller betreffend vor. Aus dem Patientenbrief geht insbesondere hervor, dass der Erstantragsteller am 31.05.2012 wegen persistierendem Erbrechen und cerebraler Eintrübung im Krankenhaus römisch 40 stationär aufgenommen worden sei und im Verlauf eine hepatische Enzephalopathie Grad III-IV entwickelt habe, weshalb er mit dem Notarzthubschrauber in die Intensivstation 13H1 transferiert worden sei. Überdies wurden akutes Leberversagen (ICD-10: K72.0) bei akuter Hepatitis B (ICD-10: B16.9) sowie Polytoxikomanie (ICD-10: F19.2; Alkoholabusus, Analgetikaabusus und IVDA) diagnostiziert. Aus dem vorläufigen Entlassungsbrief ergibt sich ein stationärer Aufenthalt des Erstantragstellers vom 04.06.2012 bis zum 18.06.2012 aufgrund akuter Hepatitis B mit akutem Leberversagen. Überdies werden die Diagnosen akutes Leberversagen, ASMA-Erhöhung (1:160), akute Hepatitis B, Status post hepatische Enzephalopathie römisch drei, Hyperthyreose und Polytoxikomanie sowie die Verschreibung von Viread 245mg und Pantoloc 40mg angeführt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

3. Die gegenständlichen Anträge zielen darauf ab, dass der Asylgerichtshof die mit Erkenntnissen vom 30.05.2012, Zlen. D1 309917-2/2008/23E, D1 309918-2/2008/14E, D1 309919-2/2008/9E und D1 410806-1/2010/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der nunmehrigen Antragsteller aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Die gegenständlichen Anträge zielen darauf ab, dass der Asylgerichtshof die mit Erkenntnissen vom 30.05.2012, Zlen. D1 309917-2/2008/23E, D1 309918-2/2008/14E, D1 309919-2/2008/9E und D1 410806-1/2010/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der nunmehrigen Antragsteller aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).

Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass die Tatsachen (Beweismittel) - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).

Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012, Zlen. D1 309917-2/2008/23E, D1 309918-2/2008/14E, D1 309919-2/2008/9E und D1 410806-1/2010/8E, mit welchen die Asylverfahren der Antragsteller rechtskräftig abgeschlossen wurden, wurden am 01.06.2012 zugestellt und damit erlassen.

Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein (VwGH 10.05.1996, 94/02/0449; 21.04.1999, 99/03/0097; 02.07.2007, 2006/12/0043). Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides "festgestellt" oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH 18.01.1989, 88/03/0188; 04.08.2004, 2002/08/0074; 25.07.2007, 2006/11/0147). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt somit die Auffassung, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (VwGH 02.06.1982, 81/03/0151; 05.10.1988, 88/18/0236; 19.04.2007, 2004/09/0159; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 33 und 35).Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein (VwGH 10.05.1996, 94/02/0449; 21.04.1999, 99/03/0097; 02.07.2007, 2006/12/0043). Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides "festgestellt" oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH 18.01.1989, 88/03/0188; 04.08.2004, 2002/08/0074; 25.07.2007, 2006/11/0147). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt somit die Auffassung, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (VwGH 02.06.1982, 81/03/0151; 05.10.1988, 88/18/0236; 19.04.2007, 2004/09/0159; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 33 und 35).

Im gegenständlichen Fall legte der Erstantragsteller einen Patientenbrief des XXXX, Universitätsklinik für Innere Medizin III, Klinische Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie, Station 21K, vom 19.06.2012, einen vorläufigen Entlassungsbrief vom 18.06.2012 sowie ein Blutbild vom 14.06.2012 vor, die nach dem 01.06.2012 datiert und damit nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes entstanden sind.Im gegenständlichen Fall legte der Erstantragsteller einen Patientenbrief des römisch 40 , Universitätsklinik für Innere Medizin römisch drei, Klinische Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie, Station 21K, vom 19.06.2012, einen vorläufigen Entlassungsbrief vom 18.06.2012 sowie ein Blutbild vom 14.06.2012 vor, die nach dem 01.06.2012 datiert und damit nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes entstanden sind.

Aus dem Patientenbrief geht jedoch insbesondere hervor, dass der Erstantragsteller am 31.05.2012 - und somit vor Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes - wegen persistierendem Erbrechen und cerebraler Eintrübung im Krankenhaus XXXX stationär aufgenommen wurde und im Verlauf eine hepatische Encephalopathie Grad III-IV entwickelte, weshalb er mit dem Notarzthubschrauber in die Intensivstation 13H1 transferiert wurde. Überdies wurden akutes Leberversagen (ICD-10: K72.0) bei akuter Hepatitis B (ICD-10: B16.9) sowie Polytoxikomanie (ICD-10: F19.2; Alkoholabusus, Analgetikaabusus und IVDA) diagnostiziert. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen legen nahe, dass Behandlungsbedürftigkeit besteht und diese auch dauerhaft sein könnte.Aus dem Patientenbrief geht jedoch insbesondere hervor, dass der Erstantragsteller am 31.05.2012 - und somit vor Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes - wegen persistierendem Erbrechen und cerebraler Eintrübung im Krankenhaus römisch 40 stationär aufgenommen wurde und im Verlauf eine hepatische Encephalopathie Grad III-IV entwickelte, weshalb er mit dem Notarzthubschrauber in die Intensivstation 13H1 transferiert wurde. Überdies wurden akutes Leberversagen (ICD-10: K72.0) bei akuter Hepatitis B (ICD-10: B16.9) sowie Polytoxikomanie (ICD-10: F19.2; Alkoholabusus, Analgetikaabusus und IVDA) diagnostiziert. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen legen nahe, dass Behandlungsbedürftigkeit besteht und diese auch dauerhaft sein könnte.

Nach ihrem objektiven Inhalt weisen die vorgelegten Beweismittel zudem die Eignung auf, im Hauptinhalt des Spruches (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) anders lautende Bescheide herbeizuführen.Nach ihrem objektiven Inhalt weisen die vorgelegten Beweismittel zudem die Eignung auf, im Hauptinhalt des Spruches (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) anders lautende Bescheide herbeizuführen.

Da die am 31.05.2012 aufgetretenen Erkrankungen dem Asylgerichtshof erst im Rahmen der Anträge auf Wiederaufnahme zur Kenntnis kamen und daher in den Entscheidungen des Gerichtshofes vom 30.05.2012 keine Berücksichtigung finden konnten, werden die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012, Zlen. D1 309917-2/2008/23E, D1 309918-2/2008/14E, D1 309919-2/2008/9E und D1 410806-1/2010/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren hinsichtlich der Refoulement-Prüfung (Erstantragsteller sowie Zweit- und Drittantragstellerin) und des Antrages auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Viertantragstellerin) wieder aufgenommen. Im Hinblick auf das Verfahren der Viertantragstellerin wird darauf hingewiesen, dass der - aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes - in Rechtskraft erwachsene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zl. 09 10.936-BAT, von der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht umfasst ist.Da die am 31.05.2012 aufgetretenen Erkrankungen dem Asylgerichtshof erst im Rahmen der Anträge auf Wiederaufnahme zur Kenntnis kamen und daher in den Entscheidungen des Gerichtshofes vom 30.05.2012 keine Berücksichtigung finden konnten, werden die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012, Zlen. D1 309917-2/2008/23E, D1 309918-2/2008/14E, D1 309919-2/2008/9E und D1 410806-1/2010/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren hinsichtlich der Refoulement-Prüfung (Erstantragsteller sowie Zweit- und Drittantragstellerin) und des Antrages auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Viertantragstellerin) wieder aufgenommen. Im Hinblick auf das Verfahren der Viertantragstellerin wird darauf hingewiesen, dass der - aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes - in Rechtskraft erwachsene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zl. 09 10.936-BAT, von der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht umfasst ist.

Nunmehr werden das getätigte Vorbringen in geeigneter Weise zu prüfen und der aktuelle Gesundheitszustand der Antragsteller umfassend zu beurteilen sein. Der Gesundheitszustand des Erstantragstellers wird insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Gastroenterologie und Hepatologie zu ermitteln sein. In diesem Zusammenhang werden auch die Fragen der Behandelbarkeit der Krankheiten im Herkunftsstaat sowie der Überstellungsfähigkeit zu klären sein. Aufgrund der noch durchzuführenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs konnten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine inhaltlichen Entscheidungen getroffen werden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sind die Verfahren daher vom Bundesasylamt durchzuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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