Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 412726-1/2010/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, FZ. 09 14.178-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, FZ. 09 14.178-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 14.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem Reisezug einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden war.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Nach seinen Angaben stamme er aus der Provinz Logar und habe Afghanistan Anfang 2008 verlassen, da sein Vater, ein Angestellter der örtlichen Verwaltungsbehörde, im Jahr 1996 von den Taliban, die diesem die Schuld an der Tötung und Verhaftung anderer Taliban gegeben hätten, ermordet worden sei. Über Vorhalt, dass dieser Vorfall bereits über zehn Jahre in der Vergangenheit liegen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im Jahr geirrt habe; der Vorfall sei 2006 passiert. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden; auch sein Onkel, mit dem der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Iran telefoniert habe, habe ihm gesagt, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei, und dass es in Afghanistan für den Beschwerdeführer zu gefährlich sei.
Nach Durchführung ergebnisloser Dublin-Konsultationen und Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 5.2.2010 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie nunmehr bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinz Kabul leben würde. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan als Automechaniker gearbeitet; sein Vater sei Dorfvorsteher gewesen.
Afghanistan habe der Beschwerdeführer "vor ca. 14 oder 15 Monaten" (somit Ende 2008) verlassen.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Dorfvorsteher gewesen sei und für die Amerikaner gedolmetscht habe. Auf dem Weg zur Grundsteinlegung einer Klinik sei der Vater - dieser habe zuvor schon drei Drohbriefe der Taliban erhalten - durch eine von den Taliban gelegte Mine getötet worden. Vor dem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer vier ihm bekannte Personen gesehen, die einen der oben bezeichneten Drohbriefe an die Türe des Hauses der Familie des Beschwerdeführers geheftet hätten. Nach dem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer diese vier Personen angezeigt und diese seien festgenommen und zu zwanzig Jahren Haft verurteilt worden; zwei seien aber durch Beziehungen nach zwei Jahren begnadigt worden. Diese Personen hätten dann den verhaftenden Kommandanten unter Druck gesetzt und so den Namen des Beschwerdeführers erfahren. Der Beschwerdeführer sei dann von den Taliban des Verrates bezichtigt worden und hätten diese versucht, den Beschwerdeführer in seinem Haus festzunehmen, ihn jedoch nicht gefunden, da die Mutter des Beschwerdeführers diesen versteckt habe. Noch in derselben Nacht sei der Beschwerdeführer geflohen. Abermals gab der Beschwerdeführer vorerst (im afghanischen Kalender) an, dass der Vater 1996 gestorben sei und verbesserte sich abermals auf 2006.
Auch hätten sich Nachbarn die verlassenen Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers angeeignet. Schließlich hätten die Taliban einen Bruder des Beschwerdeführers getötet, als diese den Beschwerdeführer gesucht hätten; dann sei die Familie des Beschwerdeführers zu einem Onkel mütterlicherseits gezogen; dort sei diese sicher, da niemand wisse, wo sie sich aufhalten würde.
Im Falle seiner Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer vor den Taliban und vor mit diesen zusammenarbeitenden Regierungsbeamten.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.3.2010, erlassen am 1.4.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass mangels eines glaubhaften Fluchtvorbringens eine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nicht festgestellt habe werden können und dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK und 6. und 13. ZPEMRK drohen würde. Auch sei die Ausweisung mangels Verletzung des Rechts auf das Privat- und Familienleben zulässig.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass mangels eines glaubhaften Fluchtvorbringens eine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nicht festgestellt habe werden können und dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK und 6. und 13. ZPEMRK drohen würde. Auch sei die Ausweisung mangels Verletzung des Rechts auf das Privat- und Familienleben zulässig.
Mit am 12.4.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt; die scheinbaren Widersprüche seien dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden. Die Widersprüche zur Erstbefragung hätten sich aus einer mangelhaften Übersetzung ergeben; beide Ausführungen des Beschwerdeführers seien im Wesentlichen gleichlautend - der Vater habe eine exponierte Stellung gehabt und sei getötet worden. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer keinen hinreichenden staatlichen Schutz zu erwarten, wie sich aus näher zitierten Berichten ergebe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es keinesfalls erforderlich, dass bereits eine tatsächliche Verfolgung stattgefunden habe, es genüge die Gefahr einer solchen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Aus diesen Gründen stünde auch die drohende Verletzung von Art. 2, 3 EMRK der Rückführung des Beschwerdeführers im Weg.Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt; die scheinbaren Widersprüche seien dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden. Die Widersprüche zur Erstbefragung hätten sich aus einer mangelhaften Übersetzung ergeben; beide Ausführungen des Beschwerdeführers seien im Wesentlichen gleichlautend - der Vater habe eine exponierte Stellung gehabt und sei getötet worden. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer keinen hinreichenden staatlichen Schutz zu erwarten, wie sich aus näher zitierten Berichten ergebe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es keinesfalls erforderlich, dass bereits eine tatsächliche Verfolgung stattgefunden habe, es genüge die Gefahr einer solchen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Aus diesen Gründen stünde auch die drohende Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK der Rückführung des Beschwerdeführers im Weg.
Daher wurde beantragt, eine mündliche "Berufungsverhandlung" anzuberaumen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer "Asyl gewährt" werde, in eventu den gegenständlichen Bescheid zu beheben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei und die Ausweisung ersatzlos zu beheben.
Mit Schriftsatz vom 5.5.2010 wurden vom Beschwerdeführer Kopien seiner Geburtsurkunde, des Arbeitsausweises seines Vaters und einer Bestätigung des Bezirksvorstehers über die Ermordungen seines Vaters und Bruders durch die Taliban sowie einer gleichartigen, von Dorfbewohnern unterschiebene Bestätigung, vorgelegt. Diese Kopien wurden vom Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt. Laut der Bestätigung sei der Vater des Beschwerdeführers 2006 durch eine Mine von den Taliban getötet worden, einige Tage später auch der Bruder des Beschwerdeführers. Die Bestätigung der Dorfbewohner ist im Wesentlichen von gleichem Inhalt.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2010 legte der Beschwerdeführer eine Kursbestätigung über die Teilnahme an einem Kurs "Deutsch für mäßig Fortgeschrittene" der XXXX vor.Mit Schriftsatz vom 30.12.2010 legte der Beschwerdeführer eine Kursbestätigung über die Teilnahme an einem Kurs "Deutsch für mäßig Fortgeschrittene" der römisch 40 vor.
Mit Schriftsatz vom 3.1.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters; dieser Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.2.2011, C2 412726-1/2010/6Z, abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 26.9.2011, U655/11-12, abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 28.2.2011 beantragte der Beschwerdeführer bezüglich des Antrages vom 3.1.2011 die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer abermals die Beigabe eines Rechtsberaters; ein solcher wurde nunmehr aufgrund der mit 1.10.2011 geänderten Rechtslage mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011, C2 412726-1/2011/15Z, dem Beschwerdeführer beigegeben. Mit Schriftsatz vom 17.10.2011 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Beigebung eines Rechtsberaters. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.1.2012, C2 412726-2/2011/3E, wurden der oben genannte Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig und der Antrag vom 17.10.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 5.12.2011 ersuchte der Beschwerdeführer um ehestmögliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Der Onkel mütterlicherseits, bei dem sich die Familie des Beschwerdeführers aufhalten würde, sei in einen Grundstücksstreit geraten, der derart eskaliert sei, dass dieser sein Haus habe verlassen müssen. Der Onkel habe Frau, Sohn, Bruder und Mutter des Beschwerdeführers zurückgelassen, die nunmehr schutzlos den Feinden des Beschwerdeführers ausgeliefert seien. Auch sei mit dem Onkel der Ernährer der Familie weggefallen und somit sei es völlig ungewiss, wie die Familie überleben solle. Der Beschwerdeführer könne den Gedanken, nicht helfen zu können, kaum ertragen.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 12.7.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.
Nachdem der Beschwerdeführer zu seiner Verhandlungsfähigkeit und seinem Gesundheitszustand (VR: Sind Sie vollkommen gesund? BF: Ja.), zum Verfahren vor dem Bundesasylamt, zu seiner Situation in Österreich, zu seiner Identität und seinem Einverständnis für die allfällige Durchführung von Ermittlungen in Afghanistan befragt wurde sowie die aktuellen (unten genannten) Länderdokumente in das Verfahren eingeführt wurden, nahm die Verhandlung folgenden Gang:
"...
VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei
VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau so genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.
Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 2 zum Akt genommen. D bemerkt, dass die Rechtschreibung des BF nicht zu den Angaben passt, vielmehr von ihr die mündlichen Ausführungen übersetzt wurden.
BF: Mein verstorbener Bruder wurde zu Hause XXXX genannt. Mein Vater hat ebenfalls 2 Namen geführt, er hieß zusätzlich XXXX.BF: Mein verstorbener Bruder wurde zu Hause römisch 40 genannt. Mein Vater hat ebenfalls 2 Namen geführt, er hieß zusätzlich römisch 40 .
Zur Adresse:
VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?
BF: Vor unserer Haustüre liegt ein russischer Panzer. Ich möchte bemerken, dass die Adresse früher zum Provinz Logar gehört hat, und durch die Vergrößerung von Kabul nunmehr Kabul einverleibt wurde.
VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?
BF: Das Haus gehört mir und das ist im Ort auch bekannt. Mein Vater ist bereits verstorben.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Die letzten 10 Jahre meines Lebens habe ich in diesem Haus verbracht.
VR: Erklären Sie das näher, Sie sind bereits seit Nov. 2009 in Österreich.
BF: Ich meine die 10 Jahre vor meiner Ausreise.
VR: Wann sind Sie ausgereist?
BF: 1377 (= 1998/99) oder 1378. Nachgefragt gebe ich an, es war Sommer.
VR: D.h. Sie sind schon über 10 Jahre aus Afghanistan weggegangen?
BF: Vor ca. 4 Jahren bin ich von zu Hause weggegangen. Ich bin ganz durcheinander. Welches Jahr haben wir jetzt in Afghanistan?
VR: Wie lange haben Sie die Schule besucht?
BF: 3 Jahre.
VR: Haben Sie in den letzten 10 Jahren, die Sie in Afghanistan verbracht haben, jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?
BF: Wir lebten zuvor in XXXX in Logar, ich bin hier auf die Welt gekommen und glaube, dass ich die ersten 13 Lebensjahre dort verbracht habe.BF: Wir lebten zuvor in römisch 40 in Logar, ich bin hier auf die Welt gekommen und glaube, dass ich die ersten 13 Lebensjahre dort verbracht habe.
VR wiederholt Frage.
BF: Nein.
Zu den Verwandten
VR: Sind bis auf den als verstorben angemerkten Bruder die genannten Verwandten noch am Leben?
BF: Mein Bruder XXXX und mein Vater sind verstorben. Die restlichen Familienmitglieder sind noch am Leben.BF: Mein Bruder römisch 40 und mein Vater sind verstorben. Die restlichen Familienmitglieder sind noch am Leben.
VR: Wo befinden sich diese?
BF: Sie leben in XXXX, in der Stadt Kabul, bei meinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX.BF: Sie leben in römisch 40 , in der Stadt Kabul, bei meinem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 .
VR: Wie geht es diesen Verwandten?
BF: Es geht ihnen sonst gut, sie haben aber finanzielle Probleme. Einer meiner Brüder wurde bei einer Bombenexplosion am Auge verletzt und ist auf einem Auge erblindet.
VR: Seit wann wohnen Ihre Verwandten an dieser Adresse?
BF: Seit ca. 3 Jahren bzw. 3 Jahren und 2 Monaten.
VR: Vor oder nach dem Tod von XXXX?
BF: Nach dessen Tod. Das war der Grund für den Umzug, weil sie danach kein Familienoberhaupt mehr hatten. Meine 2 Brüder waren noch jung.
VR: Wann hat sich die Bombenexplosion ereignet, bei der Ihr Bruder am Auge verletzt wurde?
BF: Das muss vor etwa 2 1/2 Jahren gewesen sein. Das ist in XXXX passiert, sie waren draußen auf den Feldern, als ein Militärfahrzeug der ausländischen Truppen vorbeifuhr. Dieses Auto wurde mit einer Bombe angegriffen, dabei verletzte sich mein Bruder.BF: Das muss vor etwa 2 1/2 Jahren gewesen sein. Das ist in römisch 40 passiert, sie waren draußen auf den Feldern, als ein Militärfahrzeug der ausländischen Truppen vorbeifuhr. Dieses Auto wurde mit einer Bombe angegriffen, dabei verletzte sich mein Bruder.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten?
BF: Ja, wir haben telefonischen Kontakt, dies 2 bis 3 Mal im Monat.
VR: Lebt Ihre Ehefrau auch beim genannten Onkel?
BF: Ja, mein Sohn auch.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Mein Vater hat in der Distriktsleitung gearbeitet. Er wurde des Öfteren gewarnt, diese Arbeit niederzulegen. Dem ist er gefolgt. Der Distriktsleiter hat ihn aber persönlich zurückgeholt und wollte, dass er seine Arbeit fortsetzt. Mein Vater wurde dann zusammen mit 3 weiteren Personen angegriffen und getötet. Ich kannte die Feinde meines Vaters und habe sie verraten. Ich habe der Polizei 3 Personen genannt, diese hat die Polizei festgenommen. Einer von ihnen wurde freigelassen und die anderen 2 zu einer Haftstrafe verurteilt. Der, der freigelassen wurde, hatte Geld und kam deshalb frei. Ich habe dann Probleme mit ihm bekommen, weil er mir vorgehalten hat, ihn verraten zu haben und er meinetwegen im Gefängnis sitzen musste. Die Taliban haben uns einmal in der Nacht überfallen, an diesem Abend befand ich mich nicht zu Hause. Ich habe nämlich in einer Werkstatt gearbeitet und es kam vor, dass ich länger in der Arbeit blieb oder mich mit Freunden traf und erst später nach Hause kam. Sie kamen dann ein weiteres Mal zu uns. An diesem Abend war ich zu Hause. Ich bin aber über eine 2. Tür ins Nachbarhaus geflüchtet und von dort zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Mein Onkel hat mir geraten, das Land zu verlassen, weil ich dort ernsthafte Probleme hätte und man mich nicht am Leben lassen würde. Ich habe dann von dort Afghanistan verlassen.
VR: Sie haben also wegen der Ermordung Ihres Vaters 3 Ihnen namentlich bekannte Personen angezeigt, ist das richtig?
BF: Ja, ich kannte diese Personen, ich wusste auch, dass sie für die Taliban arbeiteten, da sie aus der gleichen Gegend stammten wie ich.
VR: Davon wurden 2 zu Haftstrafen verurteilt und einer wurde nicht festgenommen?
BF: Ja, 2 von ihnen wurden zu 10 Jahren Haft verurteilt. Der 3. war ebenfalls eineinhalb Jahre bis ein Jahr und 8 Monate in Haft, danach wurde er freigelassen. Ich glaube, dass er gegen Geld freigelassen wurde.
VR: Wie kamen diese 3 Personen auf Sie als Verräter?
BF: Ich habe diese Personen vor Kommandant XXXX genannt. Er war damals der Kommandant, der in diesem Distrikt an der Macht war. Vielleicht hat er ihnen meinen Namen genannt.BF: Ich habe diese Personen vor Kommandant römisch 40 genannt. Er war damals der Kommandant, der in diesem Distrikt an der Macht war. Vielleicht hat er ihnen meinen Namen genannt.
VR: Aber sicher wissen Sie das nicht?
BF: Ich bin mir nicht sicher, aber nachdem wir alle vom gleichen Stamm sind, nehme ich an, dass dieser Kommandant meinen Namen genannt hat.
VR: Am 05.02.2010 haben Sie von 4 Personen gesprochen, die zu 20 Jahren Haft verurteilt worden wären, 2 davon wären nach 2 Jahren freigekommen und hätten den Kommandanten unter Druck gesetzt, damit diese Ihren Namen erfahren. Das widerspricht deutlich Ihrer heutigen Aussage. Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Ich habe damals das genauso angegeben wie heute.
VR: Wie oft sind die Taliban dann zu Ihnen gekommen? Sie haben heute von 2 Mal gesprochen, ist das richtig?
BF: Ja, 2 Mal.
VR: Wie haben Sie sich verhalten, als die Taliban zu Ihnen gekommen sind und Sie zu Hause waren?
BF: Als die Taliban kamen haben sie am Haustor geklopft. Mein kleiner Bruder ging hinaus. Als er sah, dass die Personen einen Turban trugen, rief er, dass Taliban gekommen wären. Ich bin dann ins Nachbarhaus geflüchtet und von dort weiter zu meinem Onkel mütterlicherseits.
VR: Sie sind sofort ins Nachbarhaus geflüchtet?
BF: Ja, weil ich wusste, dass sie meinetwegen gekommen waren.
VR: Wer ist der "kleine Bruder", der die Tür geöffnet hat?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Am 05.02.2010 hat XXXX die Tür aufgemacht und Ihre Mutter hätte Sie zu Hause versteckt und erst danach seien Sie in der gleichen Nacht zum Onkel gegangen. Erklären Sie diese Widersprüche.VR: Am 05.02.2010 hat römisch 40 die Tür aufgemacht und Ihre Mutter hätte Sie zu Hause versteckt und erst danach seien Sie in der gleichen Nacht zum Onkel gegangen. Erklären Sie diese Widersprüche.
BF: Ja, das war vor 4 Jahren, ich weiß nicht mehr genau, wer zur Tür gegangen ist. Vielleicht war es XXXX. Ich kann mich an das alles nicht mehr genau erinnern.BF: Ja, das war vor 4 Jahren, ich weiß nicht mehr genau, wer zur Tür gegangen ist. Vielleicht war es römisch 40 . Ich kann mich an das alles nicht mehr genau erinnern.
VR: Am 05.02.2010 haben Sie auch nur von einem Besuch der Taliban berichtet und nicht von 2 wie heute.
BF: Ich habe damals auch angegeben, dass sie 2 Mal gekommen sind.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Natürlich könnte ich dann dort leben. Es ist ja mein Heimatland und meine Eltern stammen von dort.
VR: Warum können Sie nicht in Kabul bei Ihrem Onkel leben, dort können die Taliban nicht auf Sie greifen?
BF: Die Taliban können überall jemanden angreifen, den sie angreifen möchten. Dabei spielt es keine Rolle, wo man sich in Afghanistan aufhält. Kabul ist nicht besonders sicher.
Vom BF werden die bereits im Akt befindlichen Briefe bzw. Bestätigungen, die mit der Beschwerde vorgelegt wurden, im Original vorgelegt, eingesehen und wieder ausgefolgt.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
BFV: Keine Fragen.
VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Dieses Problem stellt sich wie eine persönliche Feindschaft für uns dar, sie haben das auch offen erklärt.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Ich möchte Sie bitten, bald in meinem Fall zu entscheiden. Ich möchte, dass meine Ehefrau und mein Kind nach Österreich kommen können. Sie haben dort viele Probleme, auch in finanzieller Hinsicht. Frauen können dort nämlich nicht arbeiten.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
Weitere Beweisanträge: derzeit keine.
Anmerkung: Die Geburtsurkunde wird dem BF im Original wieder ausgefolgt, eine Kopie befindet sich im Akt.
Ende der Beweisaufnahme
..."
Mit Schriftsatz vom 26.7.2012 wurde vom Beschwerdeführer zum Ergebnis der Verhandlung Stellung genommen.
Einleitend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Antidepressivum verschrieben bekommen habe, er leide neben Schlafstörungen auch an Depressionen und sei in laufender medikamentöser Behandlung; diese Behandlung dürfe nicht abrupt abgebrochen werden und sei in Afghanistan nicht gewährleistet. Daher sei die Rückkehr nach Afghanistan mit einer Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers verbunden.
Zu den irreführenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung werde auf die lediglich dreijährige Schulbildung verwiesen; der Beschwerdeführer habe Probleme mit Zahlen sowie dem Lesen und Schreiben. Verschärfend kämen die Depressionen des Beschwerdeführers hinzu.
Allerdings seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem getöteten Vater und Bruder sowie zu den Vorkommnissen um seine Person gleichbleibend und stimmig.
Weiters wurde zu den Länderberichten (ohne Bezugnahme auf die Person des Beschwerdeführers) Stellung genommen und ausgeführt, dass vor deren Hintergrund im Hinblick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dieser eine Verletzung seiner relevanten Rechte erleiden werde. Daher werde insbesondere der Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz aufrechterhalten.
Auch sei der Beschwerdeführer inzwischen in Österreich gut integriert, er habe einen Deutschkurs auf A2-Niveau bestanden und sei ihm eine Vollzeitarbeitsstelle in einer Kfz-Werkstatt zugesagt worden; die hiezu notwendige Beschäftigungsbewilligung sei beantragt worden und werde gegebenenfalls dem Asylgerichtshof nachgereicht. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht straffällig und stelle die Ausweisung einen massiven Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar; es gebe keine Notwendigkeit, die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in Österreich auszusprechen.
Es werde beantragt, den Onkel des Beschwerdeführers in Kabul befragen zu lassen und ein länderkundiges Gutachten in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten der Depressionserkrankung einzuholen.
Der Stellungnahme waren angeschlossen:
ein Laborbericht samt handschriftlicher Anmerkungen des behandelnden Arztes vom 16.7.2012;
ein Rezept über das Antidepressivum vom 16.7.2012;
ein Sprachdiplom, Niveau A2, vom 29.9.2011
eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 22.9.2010 und
eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für mäßig Fortgeschrittene vom 8.6.2010.
Vom Asylgerichtshof wurde nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei ein medizinischer Sachverständiger bestellt, der mit Gutachten vom 28.9.2012 ausführte, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopatologischer Querschnittbefund fände und die vorgebrachten Einschlafstörungen am ehesten als eine Anpassungsstörung mit sonstigen näher bezeichneten vorherrschenden Symptomen (eben der Einschlafstörung) zu bezeichnen wären. Als Grund sei im gegenständlichen Fall im Wesentlichen die Migrationssituation zu nennen. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung fänden sich nicht. Es sei beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung fassbar, die ihn hindern würde, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen und auch belastende Episoden seiner Lebensgeschichte schlüssig und widerspruchsfrei vorzutragen. Auch seien die Arbeitsfähigkeit und die Reisefähigkeit durch die psychischen Probleme nicht beeinträchtigt. Weiters sei das schlaffördernde Mittel wegen Nebenwirkungen vom Beschwerdeführer abgesetzt worden. Zwar sei eine schlaffördernde Medikation empfehlenswert, aber nicht unbedingt erforderlich.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012,
Zl. C2 412726-1/2010/29Z, wurden dem Bundesasylamt und dem Beschwerdeführer das Gutachten sowie aktuelle, unten genannte Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit, sich zum Gutachten und den Länderberichten zu äußern, vorgehalten. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, allfällige neue Fluchtgründe oder Veränderungen in seinem Privat- und Familienleben binnen Frist bekanntzugeben.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme und erklärte, dass der Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung erhalten habe, jedoch - so ihm eine solche erteilt werde - weiterhin eine Arbeit in Aussicht habe, bei der er etwa ¿ 1.900,-- brutto verdienen würde. Der Stellungnahme war die entsprechende Bestätigung des potentiellen Arbeitgebers beigelegt. Eine weitere Stellungnahme wurde - trotz gewährter Fristerstreckung - nicht erstattet.
Mit Schriftsatz vom 6.11.2012 teilte das Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer von der XXXX bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei, da er versucht habe, mit einer Führerscheintotalfälschung einen österreichischen Führerschein zu erlangen.Mit Schriftsatz vom 6.11.2012 teilte das Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer von der römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei, da er versucht habe, mit einer Führerscheintotalfälschung einen österreichischen Führerschein zu erlangen.
Mit Schriftsatz vom 3.12.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er für den Fall des positiven Abschlusses seines Asylverfahrens in einem Autoaufbereitungsbetrieb arbeiten könne und einen monatlichen Bruttolohn von ¿ 1.890,-- erhalten würde. Eine diesbezügliche Bestätigung lag dem Schriftsatz bei.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 2 2012, Juli 2012;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011 und
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012.
Über die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel hinaus wurde eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original eingesehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört und dessen Identität feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Identität und somit das Alter und die Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der vorgelegten, hinreichend unbedenklichen Geburtsurkunde. Die Konfession, die Volksgruppenangehörigkeit sowie das Fehlen von Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 14.11.2012 durchgeführten Strafregisteranfrage.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
II.2.1. Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers von den Taliban verfolgt zu werden, da er einige von diesen als Mörder seines Vaters angezeigt hat, nicht glaubhaft ist.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers von den Taliban verfolgt zu werden, da er einige von diesen als Mörder seines Vaters angezeigt hat, nicht glaubhaft ist.
Einleitend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt hat. Neben seiner Geburtsurkunde hat der Beschwerdeführer die Bestätigung eines gewissen XXXX, des Präsidenten der Friedens- und Versöhnungskommission, und einiger Dorfbewohner des Dorfes XXXX vorgelegt. Beide Dokumente bestätigen, dass der Vater des Beschwerdeführers 2006 durch eine Mine getötet worden sei. Einige Tage bzw. einige Zeit später sei auch der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX getötet worden. Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer werden in beiden Bestätigungen nicht erwähnt. Zu den Bestätigungen ist auszuführen, dass sich einerseits aus den Länderberichten und andererseits aus dem Amtswissen ergibt, dass es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gibt (siehe etwa Außenamt, S. 30) und insbesondere Bestätigungen von Dorfbewohnern unwahren Inhalts auch aus Gefälligkeit ausgestellt werden. Allerdings ergibt sich aus den Bestätigungen lediglich, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers 2006 ermordet worden sind, während der Beschwerdeführer Afghanistan erst 2008 verlassen haben will.Einleitend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt hat. Neben seiner Geburtsurkunde hat der Beschwerdeführer die Bestätigung eines gewissen römisch 40 , des Präsidenten der Friedens- und Versöhnungskommission, und einiger Dorfbewohner des Dorfes römisch 40 vorgelegt. Beide Dokumente bestätigen, dass der Vater des Beschwerdeführers 2006 durch eine Mine getötet worden sei. Einige Tage bzw. einige Zeit später sei auch der Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 getötet worden. Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer werden in beiden Bestätigungen nicht erwähnt. Zu den Bestätigungen ist auszuführen, dass sich einerseits aus den Länderberichten und andererseits aus dem Amtswissen ergibt, dass es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gibt (siehe etwa Außenamt, S. 30) und insbesondere Bestätigungen von Dorfbewohnern unwahren Inhalts auch aus Gefälligkeit ausgestellt werden. Allerdings ergibt sich aus den Bestätigungen lediglich, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers 2006 ermordet worden sind, während der Beschwerdeführer Afghanistan erst 2008 verlassen haben will.
Auch begründet der Beschwerdeführer die ihn betreffende Verfolgungsgefahr nicht mit der Tätigkeit seines Vaters, sondern mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Mörder seines Vaters angezeigt habe. Dieser Umstand - der die vorgebrachte Verfolgung begründen sollte - wurde allerdings weder belegt noch bewiesen. Daher ist zur Beurteilung, ob dieser Vorbringensteil als glaubhaft gemacht anzusehen ist, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet nicht unter seinen sich nicht unmittelbar auf das Fluchtvorbringen beziehenden Ausführungen; insbesondere erscheint es für den Asylgerichtshof nicht ausgeschlossen und daher nicht die persönliche Glaubwürdigkeit mindernd, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Schulbildung nicht in der Lage ist, Jahreszahlen (ob nun im afghanischen oder gar im gregorianischen Kalender) exakt anzugeben.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage seine unmittelbaren Fluchtgründe - also die Verfolgung durch die Taliban wegen der Anzeige gegen die Mörder seines Vaters - hinreichend widerspruchsfrei vorzubringen, sodass diese als glaubhaft vorgebracht zu bewerten wären. So hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er vier Personen angezeigt habe, die auch zu zwanzigjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, und von denen zwei durch Beziehungen bereits nach zwei Jahren entlassen worden seien, während er vor dem Asylgerichtshof von drei Angezeigten gesprochen hat, von denen zwei zu zehnjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, während der Dritte nach eineinhalb Jahren bzw. nach einem Jahr und acht Monaten "gegen Geld" entlassen worden sei. Dieser Widerspruch ist besonders deshalb relevant, da der Beschwerdeführer angab, die Täter namentlich zu kennen und daher absolut nicht nachvollziehbar ist, wieso er - wenn er kein gedankliches Konstrukt vorgetragen hat - einmal von drei und einmal von vier Tätern sprach. Auch die Frage, woher die Taliban gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer diese angezeigt habe, hat der Beschwerdeführer widersprüchlich beantwortet. So gab er vor dem Bundesasylamt an, dass die freigelassenen Personen den verhaftenden Kommandanten so lange unter Druck gesetzt hätten, bis dieser den Namen des Beschwerdeführers genannt habe, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass dieser Kommandant wohl den Namen des Beschwerdeführers genannt habe, da dieser zum gleichen Stamm wie die verfolgenden Personen gehöre. Zwar verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass der Beschwerdeführer unter Umständen gar nicht wissen kann, wie die Verfolger zu seinem Namen gekommen sind; es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass dieser verschiedene Versionen erzählt, wie es zur Kenntnis der verfolgenden Personen von der Anzeige durch den Beschwerdeführer gekommen ist. Auch den Versuch der Taliban den Beschwerdeführer in seinem Haus festzunehmen, hat dieser widersprüchlich geschildert. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder XXXX die Türe geöffnet sowie seine Mutter ihn zu Hause versteckt habe und der Beschwerdeführer in der gleichen Nacht geflohen sei, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass sein Bruder XXXX die Tür geöffnet habe und der Beschwerdeführer sofort ins Nachbarhaus und von dort weiter zum Onkel geflüchtet sei. Da der Beschwerdeführer über Vorhalt nicht in der Lage war, diesen Widerspruch aufzuklären, lässt sich auch diesbezüglich nur auf den Vortrag eines gedanklichen Konstrukts schließen. Schließlich hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nur von einem, vor dem Asylgerichtshof von zwei "Besuchen" der Taliban berichtet; auch dieser Widerspruch blieb unter Berücksichtigung, dass die Kommunikation mit dem Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst laut den Ausführungen des Beschwerdeführers gut war und die Niederschrift rückübersetzt wurde, unaufgeklärt, da alleine die (aktenwidrige) Behauptung, auch vor dem Bundesasylamt von zwei "Besuchen" gesprochen zu haben, nicht hinreichend ist, den aufgezeigten Widerspruch aufzuklären.Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage seine unmittelbaren Fluchtgründe - also die Verfolgung durch die Taliban wegen der Anzeige gegen die Mörder seines Vaters - hinreichend widerspruchsfrei vorzubringen, sodass diese als glaubhaft vorgebracht zu bewerten wären. So hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er vier Personen angezeigt habe, die auch zu zwanzigjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, und von denen zwei durch Beziehungen bereits nach zwei Jahren entlassen worden seien, während er vor dem Asylgerichtshof von drei Angezeigten gesprochen hat, von denen zwei zu zehnjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, während der Dritte nach eineinhalb Jahren bzw. nach einem Jahr und acht Monaten "gegen Geld" entlassen worden sei. Dieser Widerspruch ist besonders deshalb relevant, da der Beschwerdeführer angab, die Täter namentlich zu kennen und daher absolut nicht nachvollziehbar ist, wieso er - wenn er kein gedankliches Konstrukt vorgetragen hat - einmal von drei und einmal von vier Tätern sprach. Auch die Frage, woher die Taliban gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer diese angezeigt habe, hat der Beschwerdeführer widersprüchlich beantwortet. So gab er vor dem Bundesasylamt an, dass die freigelassenen Personen den verhaftenden Kommandanten so lange unter Druck gesetzt hätten, bis dieser den Namen des Beschwerdeführers genannt habe, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass dieser Kommandant wohl den Namen des Beschwerdeführers genannt habe, da dieser zum gleichen Stamm wie die verfolgenden Personen gehöre. Zwar verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass der Beschwerdeführer unter Umständen gar nicht wissen kann, wie die Verfolger zu seinem Namen gekommen sind; es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass dieser verschiedene Versionen erzählt, wie es zur Kenntnis der verfolgenden Personen von der Anzeige durch den Beschwerdeführer gekommen ist. Auch den Versuch der Taliban den Beschwerdeführer in seinem Haus festzunehmen, hat dieser widersprüchlich geschildert. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder römisch 40 die Türe geöffnet sowie seine Mutter ihn zu Hause versteckt habe und der Beschwerdeführer in der gleichen Nacht geflohen sei, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass sein Bruder römisch 40 die Tür geöffnet habe und der Beschwerdeführer sofort ins Nachbarhaus und von dort weiter zum Onkel geflüchtet sei. Da der Beschwerdeführer über Vorhalt nicht in der Lage war, diesen Widerspruch aufzuklären, lässt sich auch diesbezüglich nur auf den Vortrag eines gedanklichen Konstrukts schließen. Schließlich hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nur von einem, vor dem Asylgerichtshof von zwei "Besuchen" der Taliban berichtet; auch dieser Widerspruch blieb unter Berücksichtigung, dass die Kommunikation mit dem Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst laut den Ausführungen des Beschwerdeführers gut war und die Niederschrift rückübersetzt wurde, unaufgeklärt, da alleine die (aktenwidrige) Behauptung, auch vor dem Bundesasylamt von zwei "Besuchen" gesprochen zu haben, nicht hinreichend ist, den aufgezeigten Widerspruch aufzuklären.
Daher hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen - selbst wenn man von der Tötung seines Vaters und eines seiner Brüder ausgeht - nicht glaubhaft gemacht.
II.2.2. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, wo ihm weder eine Verfolgung noch eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK bzw. 6. und 13. ZPEMRK droht und die für ihn erreichbar ist.römisch zwei.2.2. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, wo ihm weder eine Verfolgung noch eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK bzw. 6. und 13. ZPEMRK droht und die für ihn erreichbar ist.
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers lebt dessen Familie bei einem Onkel in Kabul - davon, dass dieser sein Haus verlassen hat, wie dies der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5.12.2011 behauptet hat, wurde in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht mehr erwähnt - und es ist nicht zu sehen, dass dieser Onkel den Beschwerdeführer nicht aufnehmen werde. Immerhin hat dieser die Familie des Beschwerdeführers aufgenommen, die - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - in Afghanistan nicht am Erwerbsleben teilhaben kann.
Zur hinreichenden Sicherheitslage in Kabul ist auf die Ausführungen unter II.4.2. zu verweisen; zum Vorliegen behandlungspflichtiger Erkrankungen siehe II.4.1..Zur hinreichenden Sicherheitslage in Kabul ist auf die Ausführungen unter römisch zwei.4.2. zu verweisen; zum Vorliegen behandlungspflichtiger Erkrankungen siehe römisch zwei.4.1..
Dass Kabul vom Ausland aus sicher erreichbar ist, ist notorisch.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe - der größten in Afghanistan (Home Office, S. 132) - oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen angehören (Home Office, S. 122) - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
II.4.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis auf eine Anpassungsstörung gesund ist und keine Medikamente nimmt. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen und dass weder seine Arbeits- und Reisefähigkeit noch seine Fähigkeit, auch belastende Episoden seiner Lebensgeschichte vorzutragen, beeinträchtigt ist.römisch zwei.4.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis auf eine Anpassungsstörung gesund ist und keine Medikamente nimmt. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen und dass weder seine Arbeits- und Reisefähigkeit noch seine Fähigkeit, auch belastende Episoden seiner Lebensgeschichte vorzutragen, beeinträchtigt ist.
Das ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem Asylgerichtshof am 12.7.2012 und dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen.
Vor dem Sachverständigen hat der Beschwerdeführer laut Gutachten angegeben, keine Medikamente zu nehmen und ist diesen Ausführungen auch nicht bei der Gewährung des Parteiengehörs entgegengetreten. Das auch ansonsten unbestritten gebliebene Gutachten begründet weiters die Feststellung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers.
II.4.2. Es wird festgestellt, dass in Afghanistan keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt.römisch zwei.4.2. Es wird festgestellt, dass in Afghanistan keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem reales Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Einleitend ist auszuführen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen SchwedenEinleitend ist auszuführen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden
vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52.vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52.
Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil J.H. gegen Großbritannien vom 20. Dezember 2012 [Fall Nr. 48839/09] [aus
dem Urteil: "... 55. ... In the circumstances, the Court considers
that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return."]).
Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, insbesondere in Kabul, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten (also auch in Kabul), die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Selbiges gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen ist; dies ist weder aus den Länderberichten (für Kabul) erkennbar noch hat dies der Beschwerdeführer vorgebracht.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, insbesondere in Kabul, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten (also auch in Kabul), die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Selbiges gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen ist; dies ist weder aus den Länderberichten (für Kabul) erkennbar noch hat dies der Beschwerdeführer vorgebracht.
Da der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein soziales Netz verfügt - sein Onkel mütterlicherseits lebt in Kabul und hat bereits die Familie des Beschwerdeführers aufgenommen -, wird er insbesondere nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Kabul in eine aussichtslose Lage kommen. Danach wird der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in der Lage sein, in Kabul durch Unterstützung seines Onkels und durch Hilfstätigkeiten seine Grundbedürfnisse zu befriedigen und deshalb nicht in eine aussichtslose Lage kommen.
Weiters ist die vorliegende Erkrankung - eine Anpassungsstörung -, die auch in Österreich nicht behandelt wird, was laut Gutachten des medizinischen Sachverständigen auch nicht unbedingt notwendig ist, nicht so schwer, dass diese - selbst bei Fehlen jeglicher Krankenversorgung - zu einer Beeinträchtigung relevanter Rechte führen könnte.
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass
der Beschwerdeführer keine Verwandte oder Angehörige im Bundesgebiet hat;
der Beschwerdeführer soweit Deutsch spricht, dass er seinen Alltag hiermit bewältigen kann;
der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht, jedoch für den Fall eines positiven Abschlusses des Asylverfahrens eine Arbeitsstelle in Aussicht hätte;
der Beschwerdeführer in Österreich zwei Deutschkurse absolviert hat, ansonsten aber keine Kurse, Vereine, Schulen oder Universitäten besucht;
sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut hat;
der Beschwerdeführer weder legal nach Österreich eingereist ist noch jemals ein anderes als das vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich hatte;
keine andere besondere Bindung an Österreich vorgebracht hat und
sich nach einem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.11.2009 in Österreich aufhält und dem Beschwerdeführer die Dauer seines Asylverfahrens nicht zuzurechnen ist.
Das ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof und der Aktenlage.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.11.2009 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.11.2009 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 1.4.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 12.4.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
In Afghanistan herrscht nicht eine solche Situation, dass jedermann einem realen Risiko der Verletzung seiner relevanten Rechte ausgesetzt wäre; eine den Beschwerdeführer individuell treffende Gefahr einer Verletzung dieser relevanten Rechte hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Lage kommen würde.
Da auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Da auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit November 2009, also seit weniger als drei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - zumindest in den wesentlichen Punkten mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und - vom früheren Besuch von Deutschkursen abgesehen - keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Zwar kann die beschwerdeführende Partei zur Bewältigung ihrer Alltagsgeschäfte hinreichend Deutsch, verfügt aber über kein über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegendes, regelmäßiges und legales Einkommen; trotz der Einstellungszusage eines privaten Arbeitgebers ist nicht zu sehen, dass dem Beschwerdeführer derzeit eine zur Umsetzung der Einstellungszusage rechtlich notwendige Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könnte. Auch sonstige Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich können nicht erkannt werden.Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit November 2009, also seit weniger als drei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - zumindest in den wesentlichen Punkten mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und - vom früheren Besuch von Deutschkursen abgesehen - keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Zwar kann die beschwerdeführende Partei zur Bewältigung ihrer Alltagsgeschäfte hinreichend Deutsch, verfügt aber über kein über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegendes, regelmäßiges und legales Einkommen; trotz der Einstellungszusage eines privaten Arbeitgebers ist nicht zu sehen, dass dem Beschwerdeführer derzeit eine zur Umsetzung der Einstellungszusage rechtlich notwendige Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könnte. Auch sonstige Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich können nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) ist daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende längere Verfahrensdauer - im Verfahren ist es zu keiner Zurückverweisung an das Bundesasylamt gekommen - ist eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
III.5. Somit ist nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.5. Somit ist nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
18.02.2013