Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D20 265799-4/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, vom 06.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 15.858-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste über Polen, wo er einen Asylantrag stellte, und über die Slowakei illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2005 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde noch am selben Tag vor dem Bezirkspolizeikommando Neusiedl/See, sowie in weiterer Folge am 06.10.2005, 10.10.2005, 06.11.2006 sowie 08.05.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, man könne in Österreich "normal" leben. Er sei von russischen Militärs ohne Grund mehrmals festgenommen und auch geschlagen worden, wobei keine Verletzungen zurückgeblieben seien. Zuletzt sei er zwei Wochen vor seiner Ausreise "für einen Tag mitgenommen" worden, weil man von ihm in Erfahrung habe bringen wollen, ob er jemanden kenne, der Waffen transportiert habe. Aus Angst vor weiteren Festnahmen sei er geflüchtet. Sein Stiefbruder sei seit 19.10.2004 in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt. Dieser habe nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers als Familienoberhaupt für den Beschwerdeführer und seinen Bruder fungiert. Ein Onkel mütterlicherseits sei "Hauptmann im gesamten Bezirk" gewesen, was einen der Hauptgründe für die Verfolgung der gesamten Familie darstelle. Der Beschwerdeführer sei mehrmals von russischen Soldaten mitgenommen und geschlagen worden. Aufgrund seiner Kontakte zu tschetschenischen Widerstandskämpfern hätte er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit weiterer Verfolgung zu rechnen; ein enger Freund von ihm nehme an Kampfhandlungen teil. Aufgrund der geschilderten Vorfälle sei er auch traumatisiert. Der Beschwerdeführer gab weiters an, bei Säuberungsaktionen insgesamt viermal, nämlich je zweimal 2003 und 2004, vom russischen Militär festgenommen worden zu sein. Man habe ihn jeweils ein bis zwei Tage lang festgehalten, verhört und geschlagen. Er habe sein Land verlassen, weil es "laufend Probleme" in seiner Heimat gegeben habe. Sein Vater sei im Dezember 1994 von russischen Soldaten getötet worden. Sein in Österreich lebender Stiefbruder habe die väterliche Rolle in der Folge übernommen. Es habe "laufend Probleme mit Soldaten" gegeben, und die wirtschaftliche Lage sei ebenfalls sehr schlecht gewesen. Im Jahr 2004 habe er sich mehrmals mit Mitschülern in den Wald begeben, wo sich tschetschenische Widerstandskämpfer aufgehalten hätten. Er selbst habe jedoch an Kämpfen nicht teilgenommen. Außerdem habe er tschetschenischen Rebellen mehrmals Essen gebracht. Von einem seiner Cousins sei er mehrmals aufgefordert worden, es zu unterlassen, in den Wald zu gehen, da er ansonsten ebenfalls als Rebell angesehen werden könnte. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, weiterhin Probleme mit russischen Soldaten zu haben. Außerdem habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass etwa 16 Mitschüler in letzter Zeit von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden seien.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2006, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 2 ausgewiesen wurde, fest.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2006, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz 2, ausgewiesen wurde, fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.11.2006 fristgerecht Berufung vor dem damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren ging schließlich mit 01.07.2008 auf den Asylgerichtshof über.
Am 23.04.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Bruder, der Beschwerdeführer zu D6 265798-3/2008, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache teilnahmen. Das Verfahren war gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit jenem des Bruders des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Verhandlung war geboten, da dem Asylgerichtshof der Sachverhalt nicht als geklärt erschien.Am 23.04.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Bruder, der Beschwerdeführer zu D6 265798-3/2008, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache teilnahmen. Das Verfahren war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG mit jenem des Bruders des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Verhandlung war geboten, da dem Asylgerichtshof der Sachverhalt nicht als geklärt erschien.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen u.a. ergänzend aus, dass sein Onkel mütterlicherseits im ersten Krieg hochrangiger Kämpfer und seit 1996 XXXX gewesen sei. Im Jahr "2002 oder 2003" sei er spurlos verschwunden; er sei von russischen maskierten Männern festgenommen worden.Im Zuge der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen u.a. ergänzend aus, dass sein Onkel mütterlicherseits im ersten Krieg hochrangiger Kämpfer und seit 1996 römisch 40 gewesen sei. Im Jahr "2002 oder 2003" sei er spurlos verschwunden; er sei von russischen maskierten Männern festgenommen worden.
Befragt nach den Gründen seiner behaupteten Verfolgung, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im ersten Tschetschenien-Krieg sein Vater und im zweiten Krieg sein Onkel sowie viele Verwandte mütterlicherseits gestorben seien. Von 2000 bis 2004/2005 habe in seinem Dorf Krieg geherrscht. Da viele seiner Verwandten gestorben seien und er Probleme mit "Russen" gehabt habe, sei er mit vielen anderen Freunden bzw. Mitschülern "unterwegs" gewesen und habe tschetschenische Kämpfer unterstützt, indem er ihnen Lebensmittel und Informationen über Vorgänge im Dorf oder den Standort russischer Soldaten geliefert habe. Dies habe sich Anfang 2004 im Ramadan-Monat zugetragen. Mitte 2004 sei er mit sechs anderen Männern in der Nacht von russischen Soldaten verschleppt, über die Urheber von Sprengstoffanschlägen im Dorf und über ihre allfällige Kenntnis von Widerstandskämpfern befragt worden. Nach zwei Tagen, in denen er auch geschlagen worden sei, sei er wieder freigelassen worden, da - so der Beschwerdeführer weiters - die russischen Soldaten "ganz genau gewusst" hätten, dass er nichts mit Sprengstofflegung zu tun gehabt habe; sie hätten nur Fragen gestellt. Auf Frage nach dem Grund und dem konkreten Anlass dieser Festnahme entgegnete der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Er und die anderen festgenommenen Personen seien wegen des Umstandes, dass sie viele Verwandte im Krieg verloren und Widerstandskämpfer in der Familie gehabt hätten, verdächtigt worden. Auf den Hinweis, dass nach den Beschwerdeausführungen diese Festnahme auf einen Anschlag auf einen hochrangigen Polizeioffizier zurückgegangen sein soll, erwiderte der Beschwerdeführer, dass man gewusst habe, er würde über "irgendwelche Informationen" über das Geschehen der letzten drei Monate, wie z.B. die Tötung dieses Polizeioffiziers, verfügen. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass (erst) dies bei der zweiten Festnahme "Thema" gewesen sei.Befragt nach den Gründen seiner behaupteten Verfolgung, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im ersten Tschetschenien-Krieg sein Vater und im zweiten Krieg sein Onkel sowie viele Verwandte mütterlicherseits gestorben seien. Von 2000 bis 2004 aus 2005, habe in seinem Dorf Krieg geherrscht. Da viele seiner Verwandten gestorben seien und er Probleme mit "Russen" gehabt habe, sei er mit vielen anderen Freunden bzw. Mitschülern "unterwegs" gewesen und habe tschetschenische Kämpfer unterstützt, indem er ihnen Lebensmittel und Informationen über Vorgänge im Dorf oder den Standort russischer Soldaten geliefert habe. Dies habe sich Anfang 2004 im Ramadan-Monat zugetragen. Mitte 2004 sei er mit sechs anderen Männern in der Nacht von russischen Soldaten verschleppt, über die Urheber von Sprengstoffanschlägen im Dorf und über ihre allfällige Kenntnis von Widerstandskämpfern befragt worden. Nach zwei Tagen, in denen er auch geschlagen worden sei, sei er wieder freigelassen worden, da - so der Beschwerdeführer weiters - die russischen Soldaten "ganz genau gewusst" hätten, dass er nichts mit Sprengstofflegung zu tun gehabt habe; sie hätten nur Fragen gestellt. Auf Frage nach dem Grund und dem konkreten Anlass dieser Festnahme entgegnete der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Er und die anderen festgenommenen Personen seien wegen des Umstandes, dass sie viele Verwandte im Krieg verloren und Widerstandskämpfer in der Familie gehabt hätten, verdächtigt worden. Auf den Hinweis, dass nach den Beschwerdeausführungen diese Festnahme auf einen Anschlag auf einen hochrangigen Polizeioffizier zurückgegangen sein soll, erwiderte der Beschwerdeführer, dass man gewusst habe, er würde über "irgendwelche Informationen" über das Geschehen der letzten drei Monate, wie z.B. die Tötung dieses Polizeioffiziers, verfügen. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass (erst) dies bei der zweiten Festnahme "Thema" gewesen sei.
Bei seiner Festnahme wegen der Explosion in einem Geschäft, in dem eine Frau Alkohol verkauft habe, sei er mit anderen Mitschülern von Kadyrowzys für sechs bis sieben Stunden aus der Schule zur Befragung mitgenommen worden, wobei er im Zuge dieser Befragungen nicht misshandelt worden sei. In weiterer Folge sei die Lage im Dorf sehr schlecht und kompliziert gewesen. Viele Männer seien verschleppt und gleich nieder geschossen worden. Deswegen sei mehr Polizei in das Dorf als Verstärkung geschickt worden. Einer der Polizisten sei der Cousin seiner Mutter gewesen, der seiner Mutter eine Liste mit Namen von jungen Männern gezeigt habe, die verfolgt würden. Auf dieser Liste habe sich auch der Name des Beschwerdeführers befunden. Diese Liste sollte auch anderen Behörden zugänglich gemacht werden. Auf entsprechende Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, die Existenz einer solchen Liste bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnt zu haben, ohne dass dies protokolliert worden sei. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass der Cousin seiner Mutter ihn mehrmals gewarnt habe, russische Soldaten würden wissen, dass er Widerstandskämpfer unterstütze. Ende 2004/Anfang 2005 sei er deshalb nach XXXX zu seinem Cousin väterlicherseits gefahren, wo er bis zur Fertigstellung seiner Reisedokumente im August 2005 gelebt habe. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer die Namen einzelner Verwandter, die den tschetschenischen Widerstand unterstützt haben und im Krieg gestorben sein sollen, bekannt.Bei seiner Festnahme wegen der Explosion in einem Geschäft, in dem eine Frau Alkohol verkauft habe, sei er mit anderen Mitschülern von Kadyrowzys für sechs bis sieben Stunden aus der Schule zur Befragung mitgenommen worden, wobei er im Zuge dieser Befragungen nicht misshandelt worden sei. In weiterer Folge sei die Lage im Dorf sehr schlecht und kompliziert gewesen. Viele Männer seien verschleppt und gleich nieder geschossen worden. Deswegen sei mehr Polizei in das Dorf als Verstärkung geschickt worden. Einer der Polizisten sei der Cousin seiner Mutter gewesen, der seiner Mutter eine Liste mit Namen von jungen Männern gezeigt habe, die verfolgt würden. Auf dieser Liste habe sich auch der Name des Beschwerdeführers befunden. Diese Liste sollte auch anderen Behörden zugänglich gemacht werden. Auf entsprechende Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, die Existenz einer solchen Liste bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnt zu haben, ohne dass dies protokolliert worden sei. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass der Cousin seiner Mutter ihn mehrmals gewarnt habe, russische Soldaten würden wissen, dass er Widerstandskämpfer unterstütze. Ende 2004/Anfang 2005 sei er deshalb nach römisch 40 zu seinem Cousin väterlicherseits gefahren, wo er bis zur Fertigstellung seiner Reisedokumente im August 2005 gelebt habe. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer die Namen einzelner Verwandter, die den tschetschenischen Widerstand unterstützt haben und im Krieg gestorben sein sollen, bekannt.
Die Verhandlung wurde zwecks Nachforschungen über die vom Beschwerdeführer genannten Personen, insbesondere über seinen Onkel, vertagt.
Mit Ersuchen vom 24.04.2009 beauftragte der Asylgerichtshof die Staatendokumentation des Bundesasylamtes um Recherchen hinsichtlich einer Person, die in Tschetschenien ab 1996 XXXX gewesen und 2002 spurlos verschwunden sein sollen. Ferner wurden die Namen des Onkels, eines weiteren Verwandten sowie zweier guter Freunde des Beschwerdeführers mit dem Zweck einer Internet-Recherche über deren Schicksal bekanntgegeben.Mit Ersuchen vom 24.04.2009 beauftragte der Asylgerichtshof die Staatendokumentation des Bundesasylamtes um Recherchen hinsichtlich einer Person, die in Tschetschenien ab 1996 römisch 40 gewesen und 2002 spurlos verschwunden sein sollen. Ferner wurden die Namen des Onkels, eines weiteren Verwandten sowie zweier guter Freunde des Beschwerdeführers mit dem Zweck einer Internet-Recherche über deren Schicksal bekanntgegeben.
Am 15.05.2009 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (unter Beiziehung von ACCORD) beim Asylgerichtshof ein. Hinsichtlich des Onkels des Beschwerdeführers ergab eine Recherche, dass dieser am 24.01.2001 oder am 24.01.2002 in der Nacht von russischen Soldaten in seinem Haus festgenommen und an einen unbekannten Ort verschleppt wurde. Der Nichtregierungsorganisation Memorial zufolge habe XXXX (der Onkel des Beschwerdeführers) keinerlei bewaffneten Verbänden angehört und sei im Dorf als sehr friedlicher und umgänglicher Mensch bekannt gewesen. Sämtliche lokale Behörden würden ihre Beteiligung an der Festnahme abstreiten, und die Staatsanwaltschaft für XXXX habe auf Wunsch der Familie des Verschwundenen einen Akt über dessen Entführung angelegt. Hinsichtlich XXXX, eines Verwandten des Beschwerdeführers, ergab die Anfrage, dass dieser im Oktober 2001 getötet worden sei. Einer russischen Zeitung zufolge habe es sich bei XXXX um einen Milizionär gehandelt; gemäß Memorial sei XXXX gewesen und beim Versuch, mit tschetschenischen Kämpfern zu verhandeln, erschossen worden. Im Hinblick auf die als Freunde des Beschwerdeführers genannten Personen ist der Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass - gemäß dem Pressebüro des russischen Innenministeriums - beide im Oktober 2005 im Zuge einer Operation der tschetschenischen Miliz getötet worden seien und es sich bei einem der beiden um den "XXXX" gehandelt habe (ein anderer Bericht bezeichnete ihn als "XXXX"); die zweite Person sei dessen Bodyguard gewesen. Eine Anfrage hinsichtlich eines tschetschenischen Kriegsveteranenkomitees sowie ihrer Mitglieder blieb ohne Ergebnis.Am 15.05.2009 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (unter Beiziehung von ACCORD) beim Asylgerichtshof ein. Hinsichtlich des Onkels des Beschwerdeführers ergab eine Recherche, dass dieser am 24.01.2001 oder am 24.01.2002 in der Nacht von russischen Soldaten in seinem Haus festgenommen und an einen unbekannten Ort verschleppt wurde. Der Nichtregierungsorganisation Memorial zufolge habe römisch 40 (der Onkel des Beschwerdeführers) keinerlei bewaffneten Verbänden angehört und sei im Dorf als sehr friedlicher und umgänglicher Mensch bekannt gewesen. Sämtliche lokale Behörden würden ihre Beteiligung an der Festnahme abstreiten, und die Staatsanwaltschaft für römisch 40 habe auf Wunsch der Familie des Verschwundenen einen Akt über dessen Entführung angelegt. Hinsichtlich römisch 40 , eines Verwandten des Beschwerdeführers, ergab die Anfrage, dass dieser im Oktober 2001 getötet worden sei. Einer russischen Zeitung zufolge habe es sich bei römisch 40 um einen Milizionär gehandelt; gemäß Memorial sei römisch 40 gewesen und beim Versuch, mit tschetschenischen Kämpfern zu verhandeln, erschossen worden. Im Hinblick auf die als Freunde des Beschwerdeführers genannten Personen ist der Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass - gemäß dem Pressebüro des russischen Innenministeriums - beide im Oktober 2005 im Zuge einer Operation der tschetschenischen Miliz getötet worden seien und es sich bei einem der beiden um den "XXXX" gehandelt habe (ein anderer Bericht bezeichnete ihn als "XXXX"); die zweite Person sei dessen Bodyguard gewesen. Eine Anfrage hinsichtlich eines tschetschenischen Kriegsveteranenkomitees sowie ihrer Mitglieder blieb ohne Ergebnis.
Mit Schriftsatz vom 04.06.2009 übermittelte das Bundesasylamt den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm § 62 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot verhängt wurde.Mit Schriftsatz vom 04.06.2009 übermittelte das Bundesasylamt den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , mit dem über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 62, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot verhängt wurde.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2009 übermittelte das Bundesasylamt die Mitteilung der Bundespolizeidirektion XXXX, dass sich der Beschwerdeführer seit 18.10.2009 in der Justizanstalt XXXX in U-Haft befinde.Mit Schriftsatz vom 21.10.2009 übermittelte das Bundesasylamt die Mitteilung der Bundespolizeidirektion römisch 40 , dass sich der Beschwerdeführer seit 18.10.2009 in der Justizanstalt römisch 40 in U-Haft befinde.
Am 24.11.2009 setzte der Asylgerichtshof die vertagte Verhandlung vom 23.04.2009 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache fort. Das Bundesasylamt hatte neuerlich auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Vor Verhandlungsbeginn wurde der Halbbruder des Beschwerdeführers, XXXX, im Rahmen eines Augenscheines nach § 54 AVG als Zeuge einvernommen. In der Verhandlung wurde im Wesentlichen das Ergebnis der Anfragebeantwortung erörtert. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe auf Befehl des (in der Anfragebeantwortung als XXXX bezeichneten) XXXX immer wieder Hilfsleistungen erbracht. Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, nicht oft geholfen zu haben: Manchmal sei es lediglich einmal im Monat gewesen, dann wieder fünf bis sechsmal pro Monat, nicht jedoch jeden Monat.Am 24.11.2009 setzte der Asylgerichtshof die vertagte Verhandlung vom 23.04.2009 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache fort. Das Bundesasylamt hatte neuerlich auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Vor Verhandlungsbeginn wurde der Halbbruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , im Rahmen eines Augenscheines nach Paragraph 54, AVG als Zeuge einvernommen. In der Verhandlung wurde im Wesentlichen das Ergebnis der Anfragebeantwortung erörtert. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe auf Befehl des (in der Anfragebeantwortung als römisch 40 bezeichneten) römisch 40 immer wieder Hilfsleistungen erbracht. Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, nicht oft geholfen zu haben: Manchmal sei es lediglich einmal im Monat gewesen, dann wieder fünf bis sechsmal pro Monat, nicht jedoch jeden Monat.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. D6 265799-5/2009/13E, wurde schließlich die Beschwerde betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. D6 265799-5/2009/13E, wurde schließlich die Beschwerde betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt war und einer solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Nach umfassender Beweiswürdigung (Seiten 18 bis 32 des Erkenntnisses) und Berücksichtigung der aufgetretenen zahlreichen Widersprüche legte der Asylgerichtshof in dieser Entscheidung eingehend dar, dass es dem Beschwerdeführer - mangels Glaubwürdigkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe - nicht gelungen war, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch die Annahme einer Gruppenverfolgung tschetschenischer Volksgruppenangehöriger schied aus (VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 26.6.2008, 2006/20/0756 u.a.). Zusammengefasst führte der Asylgerichtshof wie folgt aus:In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt war und einer solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Nach umfassender Beweiswürdigung (Seiten 18 bis 32 des Erkenntnisses) und Berücksichtigung der aufgetretenen zahlreichen Widersprüche legte der Asylgerichtshof in dieser Entscheidung eingehend dar, dass es dem Beschwerdeführer - mangels Glaubwürdigkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe - nicht gelungen war, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch die Annahme einer Gruppenverfolgung tschetschenischer Volksgruppenangehöriger schied aus (VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 26.6.2008, 2006/20/0756 u.a.). Zusammengefasst führte der Asylgerichtshof wie folgt aus:
"Insgesamt weist das Fluchtvorbringen zahlreiche Widersprüche, vage und ungenaue Angaben hinsichtlich wichtiger Ereignisse bzw. Details, Unstimmigkeiten sowie eine Steigerung des Gefährdungsszenarios auf, die allesamt in ihrer Summe nicht mit Zufällen, Nervosität in der Einvernahme oder mit Übersetzungsfehlern von Dolmetschern, deren korrekte Übersetzung sogar strafrechtlich gesichert ist, abgetan werden können. Wenn auch ein einzelner Widerspruch oder eine einzelne Unstimmigkeit für sich allein betrachtet nicht ausschlaggebend sein mag, kann angesichts der Vielzahl an Ungereimtheiten und Widersprüchen in ihrer Gesamtheit den vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in den Verhandlungen den Eindruck vermittelte, psychisch oder physisch nicht in der Lage zu sein, eine konkrete und detaillierte Schilderung seiner Fluchtgründe abgeben zu können. Wenn auch einzelne Elemente und Details des vorgebrachten Sachverhaltes auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhen mögen, wie z.B. die Festnahme des Onkels des Beschwerdeführers, so erscheint die vom Beschwerdeführer behauptete aktuelle Verfolgungsgefahr (insbesondere aufgrund seiner mehr als 5 Jahre zurück liegenden nicht-militärischen Unterstützung des Widerstandes, die er als rund 17-Jähriger geleistet haben will) nicht glaubwürdig. Auch nach Durchführung eines umfangreichen Beschwerdeverfahrens kann der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid die vorgebrachten Fluchtgründe den Feststellungen nicht zugrunde gelegt hat. Das Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers ergab ebenfalls keine Verfolgungsgefahr; dessen Beschwerde musste gänzlich abgewiesen werden."
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs mit 21.12.2009 in Rechtskraft.
Am 31.10.2012 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei für ihn unmöglich, in die russische Föderation zurückzukehren. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass schon mehrere Familienmitglieder in der Heimat umgebracht worden seien und er selbst auch verfolgt und gesucht werde. An den Fluchtgründen aus dem Erstverfahren habe sich nichts geändert.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an (Schreibfehler im Original):
".....
F: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Nein .
F: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder einen Zustellbevollmächtigten?
A:Ja, ich möchte diesbezüglich eine Vollmacht von XXXX vorlegen.A:Ja, ich möchte diesbezüglich eine Vollmacht von römisch 40 vorlegen.
F: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente vorlegen?
A: Im Depot habe ich einen österreichischen Führerschein.
F: Wollen Sie Beweismittel welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?
A: Nein.
F: Sie wurden am 31.10.2012 in der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?F: Sie wurden am 31.10.2012 in der Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?
A: Es entspricht nicht alles der Wahrheit. Es gab Schwierigkeiten mit den Polizisten, weil sie sich nicht ausgekannt haben.
F: Sie haben Ihre Angaben aber mit Ihrer Unterschrift bestätigt?
A: Ich habe unterschrieben. .
F: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist?
A: Am 24.09.2005
F: Haben Sie Österreich seit der Einreise verlassen, waren Sie seit ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich, jemals wieder in ihrem Herkunftsland?
A: Nein, ich war die ganze Zeit in Österreich.
F: Haben Sie Kontakt in ihr Herkunftsland?
A: Nein
F: Sie haben am 25.09.2005 unter der Az. 05 15.696-BAE einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2007 abgewiesen wurde. Sie brachten gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein, die wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2009 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 21.12.2009 in Rechtskraft. Warum stellen Sie nun einen neuen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Ich stelle den neuen Antrag, weil meine Mutter Ende des Jahres 2009 nach Österreich gekommen ist und mir erzählt dass, dass Mitarbeiter der russischen Struktur nach meinen Bruder und nach mir gefragt haben. Nach kurzer Zeit sind sie nochmals gekommen und haben meiner Mutter gesagt, dass sie die Söhne nach Hause bringen soll. Sie haben gesagt, dass sie vermuten, dass sie sich im Wald verstecken. Meine Mutter hat ihnen gesagt, dass die Söhne auf der Flucht sind.
F: Wo befindet sich Ihre Mutter derzeit?
A: Ich weiß es nicht. Glaublich wurde sie im Jahre 2010 von Österreich nach Polen abgeschoben. Ich habe keinen Kontakt zu ihr.
F: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie auch neue Fluchtgründe?
A: Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch. Als neue Fluchtgründe möchte ich angeben, dass meine Mutter nach Österreich gekommen ist und mir mitgeteilt hat, dass nach mir und meinen Bruder gesucht wird. Ich möchte, dass mein Verfahren vom obersten Gerichtshof geprüft wird,
F: Haben Sie in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?
A: Eltern und Kinder habe ich keine. Mein Bruder XXXX und mein Halbbruder XXXX leben in Österreich.A: Eltern und Kinder habe ich keine. Mein Bruder römisch 40 und mein Halbbruder römisch 40 leben in Österreich.
Anmerkung: Das Verfahren Ihres Bruder befindet sich im Stande der Berufung. :
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?
A: Ich habe in Österreich seit eineinhalb eine Freundin. Sie heißt XXXX, sie ist am XXXX geboren und sie wohnt in Wien. Die Adresse ist mir nicht bekannt.A: Ich habe in Österreich seit eineinhalb eine Freundin. Sie heißt römisch 40 , sie ist am römisch 40 geboren und sie wohnt in Wien. Die Adresse ist mir nicht bekannt.
F: Leben Sie mit Ihrer Freundin im gemeinsamen Haushalt?
A: Nein.
F: Besteht eine finanzielle Abhängigkeit?
A: Nein
F: Wann hatten Sie zuletzt Besuch von Ihrer Freundin?
A: Am 20.10 2012
F: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihre Freundin?
A. Sie ist anerkannter Flüchtling. .
V: Sie haben am 12.11.2012 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihr Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?V: Sie haben am 12.11.2012 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihr Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A:Ich habe keinen Kontakt in mein Heimatland. Mein Vater und zwei Onkel sind umgebracht worden. Das war in den Jahren 2001 und 2002. Mein Vater ist im Jahre 1994 getötet worden. Freunde von mir sind verschwunden.
F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person in die russische Föderation entgegen?
A: Ich würde zuerst missbraucht und dann umgebracht werden. Davor habe ich Angst. Ich werde mit Hungerstreik oder Selbstverstümmelung meine Abschiebung verhindern.
F: Wovon haben Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A. Ich habe 900,00 Euro in der Haft verdient. Ich werde auch von meinem Halbbruder unterstützt.
F. Hatten Sie eine offizielle Meldeadresse?
A: Nein
F: Haben Sie einen Deutschkurs besucht bzw. sprechen Sie deutsch?
A: Ich habe keinen Deutschkurs besucht und spreche sehr gut deutsch.
F: Sind Sie Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation?
A: Nein
F: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?
A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja.
Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich zugestellt.
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, der Behörde unverzüglich eine zustellfähige Anschrift bekannt zu geben habe.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift von der Dolmetscher in Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012 wurde in weiterer Folge der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß
§ 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren keinen neuen glaubwürdigen Sachverhalt ergäben und er schließlich selbst vorgebracht habe, dass sich an seinen Fluchtgründen, die bereits zuvor rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden seien, nichts geändert habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Asylverfahren weise insofern keinen glaubhaften Kern auf, der Beschwerdeführer habe kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstattet.Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren keinen neuen glaubwürdigen Sachverhalt ergäben und er schließlich selbst vorgebracht habe, dass sich an seinen Fluchtgründen, die bereits zuvor rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden seien, nichts geändert habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Asylverfahren weise insofern keinen glaubhaften Kern auf, der Beschwerdeführer habe kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstattet.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2012 persönlich ausgefolgt sowie der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 03.12.2012 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vor dem Asylgerichtshof. Im Rahmen der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang angefochten und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass es für den Beschwerdeführer lebensgefährlich sein, in sein Heimatland zurückzugehen. Wie seine Mutter ihm im Jahr 2009 erzählt habe, werde nach dem Beschwerdeführer und nach seinem Bruder gesucht. In den Jahren 2006, 2007 und 2008 seien viele seiner Mitschüler und gute Freunde festgenommen worden. Manche seien schwer missbraucht worden und manche spurlos verschwunden. In seinem Heimatland seien sein Vater und Onkel umgebracht worden. Seit seine Mutter von Österreich nach Polen abgeschoben worden sei, habe er keinen Kontakt mehr zu ihr und wisse nicht, wo sie sei. Die einzigen Menschen, die für den Beschwerdeführer lebenswichtig seien, seien sein Halbbruder und sein jüngerer Bruder, welche in Österreich lebten sowie seine Verlobte, die er nach seiner Schubhaft heiraten wolle und zusammen mit ihr eine Familie aufbauen wolle. Er sei im Jahr 2005 mit seinem jüngeren Bruder nach Österreich gekommen und habe Asyl beantragt. Mit diesem Dokument sei es für ihn jedoch nicht erlaubt gewesen, offiziell zu arbeiten. Es sei ihm finanziell schlecht gegangen, er habe falsche Leute kennen gelernt und viele Fehler gemacht. Im Jahr 2010 sei er schließlich zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Während seiner Haft sei er in der Haftanstalt in der Gärtnerei beschäftigt gewesen und seit November 2011 als Freigänger bei der Gemeinde XXXX beschäftigt gewesen. Sämtliche Ausgänge habe er ohne Vorkommnisse bei seiner Familie verbracht. Er habe sich nunmehr vollständig geändert. Er habe auch gute Deutschkenntnisse und bei einem weiteren Aufenthaltsrecht in Österreich wäre es für ihn möglich, mit Unterstützung des AMS einen Ausbildungsarbeitsplatz zu bekommen. Der Beschwerdeführer ersuche um eine Aufenthaltserlaubnis. Die Beschwerde enthält weiters ein handschriftliches Unterstützungsschreiben des Halbbruders des Beschwerdeführers, worin dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer Vorstrafen habe und viele schlimme Sachen getan habe, jedoch sei er für den Bruder der Beste, weil er ihn ganz gut verstehe. Der Halbbruder sei bereit, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm beim Aufbau eines neuen Lebens in Österreich zu helfen. Dem Beschwerdeführer drohe zurzeit die Abschiebung nach Tschetschenien, obwohl er keine Möglichkeit habe, dort normal zu leben. Er ersuche, dem Beschwerdeführer eine letzte Chance zu geben.Mit Schriftsatz vom 06.12.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vor dem Asylgerichtshof. Im Rahmen der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang angefochten und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass es für den Beschwerdeführer lebensgefährlich sein, in sein Heimatland zurückzugehen. Wie seine Mutter ihm im Jahr 2009 erzählt habe, werde nach dem Beschwerdeführer und nach seinem Bruder gesucht. In den Jahren 2006, 2007 und 2008 seien viele seiner Mitschüler und gute Freunde festgenommen worden. Manche seien schwer missbraucht worden und manche spurlos verschwunden. In seinem Heimatland seien sein Vater und Onkel umgebracht worden. Seit seine Mutter von Österreich nach Polen abgeschoben worden sei, habe er keinen Kontakt mehr zu ihr und wisse nicht, wo sie sei. Die einzigen Menschen, die für den Beschwerdeführer lebenswichtig seien, seien sein Halbbruder und sein jüngerer Bruder, welche in Österreich lebten sowie seine Verlobte, die er nach seiner Schubhaft heiraten wolle und zusammen mit ihr eine Familie aufbauen wolle. Er sei im Jahr 2005 mit seinem jüngeren Bruder nach Österreich gekommen und habe Asyl beantragt. Mit diesem Dokument sei es für ihn jedoch nicht erlaubt gewesen, offiziell zu arbeiten. Es sei ihm finanziell schlecht gegangen, er habe falsche Leute kennen gelernt und viele Fehler gemacht. Im Jahr 2010 sei er schließlich zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Während seiner Haft sei er in der Haftanstalt in der Gärtnerei beschäftigt gewesen und seit November 2011 als Freigänger bei der Gemeinde römisch 40 beschäftigt gewesen. Sämtliche Ausgänge habe er ohne Vorkommnisse bei seiner Familie verbracht. Er habe sich nunmehr vollständig geändert. Er habe auch gute Deutschkenntnisse und bei einem weiteren Aufenthaltsrecht in Österreich wäre es für ihn möglich, mit Unterstützung des AMS einen Ausbildungsarbeitsplatz zu bekommen. Der Beschwerdeführer ersuche um eine Aufenthaltserlaubnis. Die Beschwerde enthält weiters ein handschriftliches Unterstützungsschreiben des Halbbruders des Beschwerdeführers, worin dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer Vorstrafen habe und viele schlimme Sachen getan habe, jedoch sei er für den Bruder der Beste, weil er ihn ganz gut verstehe. Der Halbbruder sei bereit, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm beim Aufbau eines neuen Lebens in Österreich zu helfen. Dem Beschwerdeführer drohe zurzeit die Abschiebung nach Tschetschenien, obwohl er keine Möglichkeit habe, dort normal zu leben. Er ersuche, dem Beschwerdeführer eine letzte Chance zu geben.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten: Er wurde
mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 15, 12 und 127 sowie 129 Abs 1 und 2 StGB zu einer zunächst teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten (die bedingte Nachsicht von 8 Monaten wurde mit Urteil vom XXXX widerrufen),mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 12 und 127 sowie 129 Absatz eins und 2 StGB zu einer zunächst teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten (die bedingte Nachsicht von 8 Monaten wurde mit Urteil vom römisch 40 widerrufen),
mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 127 sowie 129 Abs 1 und 2 StGB und 130 (4. Fall) sowie 241e Abs 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren sowiemit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 127, sowie 129 Absatz eins und 2 StGB und 130 (4. Fall) sowie 241e Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren sowie
mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt.mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt.
Bereits aus Anlass der ersten rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm § 62 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches nach wie vor aufrecht ist.Bereits aus Anlass der ersten rechtskräftigen Verurteilung vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 62, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches nach wie vor aufrecht ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:römisch zwei.1. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)
Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Rückkehrer
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist
(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
II.2. Erwägungen:römisch zwei.2. Erwägungen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 67/2012, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der gegenständlichen zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 10.08.2012 zunächst vor, es sei für ihn unmöglich, in die russische Föderation zurückzukehren. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass schon mehrere Familienmitglieder in der Heimat umgebracht worden seien und er selbst auch verfolgt und gesucht werde. An den Fluchtgründen aus dem Erstverfahren habe sich nichts geändert.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 wiederholte er dieses Vorbringen im Wesentlichen und brachte ergänzend Folgendes vor (Schreibfehler im Original):
"A: Ich stelle den neuen Antrag, weil meine Mutter Ende des Jahres 2009 nach Österreich gekommen ist und mir erzählt, dass Mitarbeiter der russischen Struktur nach meinen Bruder und nach mir gefragt haben. Nach kurzer Zeit sind sie nochmals gekommen und haben meiner Mutter gesagt, dass sie die Söhne nach Hause bringen soll. Sie haben gesagt, dass sie vermuten, dass sie sich im Wald verstecken. Meine Mutter hat ihnen gesagt, dass die Söhne auf der Flucht sind.
F: Wo befindet sich Ihre Mutter derzeit?
A: Ich weiß es nicht. Glaublich wurde sie im Jahre 2010 von Österreich nach Polen abgeschoben. Ich habe keinen Kontakt zu ihr.
F: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie auch neue Fluchtgründe?
A: Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch. Als neue Fluchtgründe möchte ich angeben, dass meine Mutter nach Österreich gekommen ist und mir mitgeteilt hat, dass nach mir und meinen Bruder gesucht wird. Ich möchte, dass mein Verfahren vom obersten Gerichtshof geprüft wird."
In Beurteilung dieses vorgebrachten Fluchtvorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweitens Asylverfahrens mit seinen nunmehrigen Angaben keinen Sachverhalt behauptete, welcher sich zeitlich nach seiner ersten rechtskräftigen negativen Entscheidung des ersten Antrages auf Gewährung von Asyl ereignet haben soll. Das, den ersten Antrag auf Gewährung von Asyl letztlich abschließende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009 erwuchs mit dessen Zustellung am 21.12.2009 in Rechtskraft. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche dem Beschwerdeführer nach ihrer Einreise nach Österreich - wie nunmehr behauptet - angeblich mitgeteilt haben solle, dass er und sein Bruder bei ihr zuhause gesucht worden seien, war jedoch bereits vor Abschluss dieses Verfahrens, nämlich am 14.12.2009 illegal nach Österreich eingereist. Der vom Beschwerdeführer nunmehr behauptete Umstand, dass nämlich Mitarbeiter der russischen Struktur nach seinem Bruder und nach ihm bei seiner Mutter nachgefragt hätten und nach kurzer Zeit nochmals gekommen seien und seiner Mutter gesagt hätten, dass sie die Söhne nach Hause bringen solle und die Mutter diesen gesagt habe, dass die Söhne auf der Flucht seien, kann sich nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers somit zeitlich nur vor der Einreise der Mutter, und somit vor dem 14.12.2009, somit letztlich vor Abschluss des ersten Asylverfahrens, ereignet haben. Der Beschwerdeführer gab schließlich selbst an, seit der Zurückschiebung der Mutter nach Polen im Jahr 2010 auch keinerlei weiteren Kontakt zur Mutter gehabt zu haben.
Eine neue Sachentscheidung ist jedoch nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.1994, Zl. 94/08/0183 mwN; oder vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431); neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) bedeuten keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG.Eine neue Sachentscheidung ist jedoch nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.1994, Zl. 94/08/0183 mwN; oder vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431); neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) bedeuten keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Im vorliegenden Beschwerdefall stützt der Beschwerdeführer seinen (nunmehr zweiten) Antrag auf internationalen Schutz jedoch ausschließlich auf behauptete Tatsachen, die - wie oben dargelegt - bereits zur Zeit des (ersten), inhaltlich geführten Asylverfahrens bestanden haben. Schon aus diesem Grund lag schon nach dem oben dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr keine Sachverhaltsänderung vor und hat das Bundesasylamt diesbezüglich im Ergebnis den nunmehr (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (vgl. dazu nochmals auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa die Erkenntnisse vom 24.08.2004, ZI. 2003/01/0431, vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 oder vom 26.06.2012, Zl. 2009/11/0059).Im vorliegenden Beschwerdefall stützt der Beschwerdeführer seinen (nunmehr zweiten) Antrag auf internationalen Schutz jedoch ausschließlich auf behauptete Tatsachen, die - wie oben dargelegt - bereits zur Zeit des (ersten), inhaltlich geführten Asylverfahrens bestanden haben. Schon aus diesem Grund lag schon nach dem oben dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr keine Sachverhaltsänderung vor und hat das Bundesasylamt diesbezüglich im Ergebnis den nunmehr (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen vergleiche dazu nochmals auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa die Erkenntnisse vom 24.08.2004, ZI. 2003/01/0431, vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 oder vom 26.06.2012, Zl. 2009/11/0059).
Im Übrigen ist weiters festzuhalten, dass, wie dies ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, im Rahmen des ersten Asylverfahrens seitens des Asylgerichtshofes das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unter anderem durch die Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen und Recherchen mithilfe der Länderdokumentationen bezüglich der vom Beschwerdeführer genannten Angehörigen einer umfassenden Prüfung und schließlich auch einer eingehenden Beweiswürdigung im Rahmen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009 unterzogen wurde.
Auch ist eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien - das Bundesasylamt kam im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zur Auffassung, dass sich die Lage nicht entscheidungserheblich verschlechtert habe; diese Einschätzung wurde in der Beschwerde nicht bestritten - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens - auch der Asylgerichtshof hatte ja in seiner Entscheidung vom 16.12.2009 umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tschetschenien getroffen - nicht eingetreten.
Auch ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Auch ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Zur Ausweisungsentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Im vorliegenden Beschwerdefall gab der Beschwerdeführer an, in Österreich sehr guten Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Halbbruder XXXX und seinem ebenfalls in Österreich lebenden Bruder XXXX zu haben. Weiters habe er seit eineinhalb Jahren eine Freundin Namens XXXX, deren Wohnadresse kenne er nicht, nach Entlassung aus der Schubhaft wolle er jedoch mit ihr zusammenziehen und sie heiraten.Im vorliegenden Beschwerdefall gab der Beschwerdeführer an, in Österreich sehr guten Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Halbbruder römisch 40 und seinem ebenfalls in Österreich lebenden Bruder römisch 40 zu haben. Weiters habe er seit eineinhalb Jahren eine Freundin Namens römisch 40 , deren Wohnadresse kenne er nicht, nach Entlassung aus der Schubhaft wolle er jedoch mit ihr zusammenziehen und sie heiraten.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt seit dem Jahr 2010 in Strafhaft und nunmehr in Schubhaft befindet und somit schon aus diesem Grund kein gemeinsamer Wohnsitz mit den genannten Personen vorliegt, sowie die Freundin den Beschwerdeführer bislang lediglich gelegentlich in der Haft besuchte (Einvernahme am 22.11.2012: F: Leben Sie mit Ihrer Freundin im gemeinsamen Haushalt? - A: Nein. - F: Besteht eine finanzielle Abhängigkeit? - A: Nein - F: Wann hatten Sie zuletzt Besuch von Ihrer Freundin? - A: Am 20.10 2012 - F: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihre Freundin? - A. Sie ist anerkannter Flüchtling) kann aufgrund der Erfordernisse, welche die Rechtsprechung an die Annahme eines Familienlebens knüpft, auf Grund der bislang äußerst eingeschränkten Beziehungsintensität kein Familienleben im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zum Bruder, dem Halbbruder und der Freundin angenommen werden. Im Übrigen sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Freundin des Beschwerdeführers entgegen der Angaben des Beschwerdeführers nicht als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, sondern der (damals noch minderjährigen) Freundin mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.11.2007 aufgrund des Umstandes, dass auch deren Mutter der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, ebenfalls als deren Familienangehörige der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK liegt daher aktuell nicht vor.Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt daher aktuell nicht vor.
Jedoch sind die Beziehungen zu den genannten Personen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen:
Insoweit vom Vorliegen eines, in der Aufenthaltsdauer - des erstmals am 24.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführers - von sieben Jahren und drei Monaten begründeten Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen ist, war Folgendes zu berücksichtigen:
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.
Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH vom 22.09.2008, B642/08).Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen vergleiche VfGH vom 22.09.2008, B642/08).
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der Beschwerdeführer stützt seinen bisherigen sieben Jahren und drei Monaten dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf seine beiden Anträge auf internationalen Schutz und musste sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seiner Asylverfahren auch bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76). Zwischen dem endgültigen negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. D6 265799-5/2009/13E, und der nunmehrigen Antragstellung am 31.10.2012, hielt sich der Beschwerdeführer weiters gänzlich ohne Aufenthaltsrecht in Österreich auf.Der Beschwerdeführer stützt seinen bisherigen sieben Jahren und drei Monaten dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf seine beiden Anträge auf internationalen Schutz und musste sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seiner Asylverfahren auch bewusst sein vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76). Zwischen dem endgültigen negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. D6 265799-5/2009/13E, und der nunmehrigen Antragstellung am 31.10.2012, hielt sich der Beschwerdeführer weiters gänzlich ohne Aufenthaltsrecht in Österreich auf.
Insbesondere führt aber allein schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang insgesamt drei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und sich insgesamt rund drei Jahre und drei Monate in Strafhaft befand, zu einem erheblichen Überhang der öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat gegenüber den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet:
Der Beschwerdeführer wurde
mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 15, 12 und 127 sowie 129 Abs 1 und 2 StGB zu einer zunächst teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten (die bedingte Nachsicht von 8 Monaten wurde mit Urteil vom XXXX widerrufen),mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 12 und 127 sowie 129 Absatz eins und 2 StGB zu einer zunächst teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten (die bedingte Nachsicht von 8 Monaten wurde mit Urteil vom römisch 40 widerrufen),
mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 127 sowie 129 Abs 1 und 2 StGB und 130 (4. Fall) sowie 241e Abs 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren sowiemit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 127, sowie 129 Absatz eins und 2 StGB und 130 (4. Fall) sowie 241e Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren sowie
mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt.mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt.
Bereits aus Anlass der ersten rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX wurde weiters gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm § 62 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches nach wie vor aufrecht ist.Bereits aus Anlass der ersten rechtskräftigen Verurteilung vom römisch 40 wurde weiters gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 62, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches nach wie vor aufrecht ist.
In diesem Zusammenhang war weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung am XXXX und trotz des aus diesem Grund verhängten Rückkehrverbotes sowie des negativ beendeten ersten Asylverfahrens - anstatt das Bundesgebiet zu verlassen - im Bundesgebiet verblieb und neuerlich noch weitere zwei Mal schwer straffällig wurde.In diesem Zusammenhang war weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung am römisch 40 und trotz des aus diesem Grund verhängten Rückkehrverbotes sowie des negativ beendeten ersten Asylverfahrens - anstatt das Bundesgebiet zu verlassen - im Bundesgebiet verblieb und neuerlich noch weitere zwei Mal schwer straffällig wurde.
Zwar war die lange Dauer seines ersten Asylverfahrens nicht in seinem Verschulden begründet, jedoch musste sich der Beschwerdeführer seit Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX und allerspätestens seit der abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009 darüber bewusst sein, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht möglich sein wird. Das nunmehrige zweite Asylverfahren dauerte insgesamt bislang lediglich rund zwei Monate.Zwar war die lange Dauer seines ersten Asylverfahrens nicht in seinem Verschulden begründet, jedoch musste sich der Beschwerdeführer seit Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 und allerspätestens seit der abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009 darüber bewusst sein, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht möglich sein wird. Das nunmehrige zweite Asylverfahren dauerte insgesamt bislang lediglich rund zwei Monate.
Es sind hingegen keinerlei Umstände erkennbar, die auf eine während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen würden. Der Beschwerdeführer ist aktuell nach einer allfälligen Strafentlassung nicht selbsterhaltungsfähig. Hinsichtlich seiner sozialen Bindungen zu Österreich brachte der Beschwerdeführer zwar vor, ein gutes Verhältnis zu den beiden in Österreich lebenden Brüdern sowie zu seiner Freundin zu haben, jedoch war in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass während der letzten zwei Jahre sowie aktuell - der Beschwerdeführer befindet sich noch immer in Haft - kein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesen Personen und auch kein gemeinsamer Wohnsitz mit ihnen bestand, sodass die Intensität dieser sozialen Beziehungen als deutlich herabgesetzt zu beurteilen ist. Sowohl die Brüder als auch die Freundin des Beschwerdeführers mussten sich zudem auf Grund des bereits dargestellten äußerst unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich bewusst sein, dass eine Fortsetzung der Beziehung zum Beschwerdeführer in Österreich nach Verbüßung seiner Haftstrafe nicht möglich sein wird. Auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass er während seiner zweijährigen Haftstrafe als Gärtner beschäftigt war, kann nicht als gelungene Integration, sondern allenfalls als erster Schritt einer Eingliederung in die Gesellschaft erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe zum dritten Mal strafgerichtlich verurteilt wurde (Datum der letzten Tat 13.12.2010), sodass auch aus diesem Blickwinkel die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptete gute Integration nicht erkannt werden kann. Für die privaten Interessen des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden können seine offenbar guten Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch in Gesamtbetrachtung in keiner Weise entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Der Beschwerdeführer ist hingegen in der Russischen Föderation, Tschetschenien geboren und dort auch überwiegend aufgewachsen und es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der - wie sich aus den Akten des ersten Asylverfahrens ergibt, - die russische und die tschetschenische Sprache beherrscht, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern können sollte.
Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung, wirtschaftliches Wohl des Landes sowie insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen) nicht geboten oder zulässig wäre.Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung, wirtschaftliches Wohl des Landes sowie insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen) nicht geboten oder zulässig wäre.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände in Gesamtbetrachtung käme der Asylgerichtshof im Übrigen selbst unter der Annahme, dass hinsichtlich der sozialen Beziehung zur Freundin oder zu den Brüdern die Ausweisungsentscheidung als ein Eingriff in ein bestehendes Familienleben erachtet würde, insbesondere aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit, des Rückkehrverbotes sowie der mangelnden verfestigten Integration zum gleichen Ergebnis, nämlich zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsentscheidung.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
22.01.2013