Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C7 424489-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, FZ. 11 14.917-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, FZ. 11 14.917-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 12.12.2011 mit seiner Frau XXXX und ihren Töchtern XXXX und XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenen Bescheid vom 20.01.2012 gemäß §§ 3, 8 ,10 AsylG 2005 abgewiesen wurde.Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 12.12.2011 mit seiner Frau römisch 40 und ihren Töchtern römisch 40 und römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenen Bescheid vom 20.01.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, ,10 AsylG 2005 abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer führte an, dass er und seine Familienangehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikh angehören und in Kabul, Afghanistan, gelebt hätten. Er machte als Fluchtgrund geltend, dass er Probleme mit Moslems gehabt habe, weil er sechs Jahre und ein paar Monate beim Militär gedient habe, sowie dass er Diskriminierungen, Schikanen und Übergriffen wegen seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, dass die Moslems verlangt hätten, dass die Familie zum Islam konvertiere. Sie hätten auch immer wieder ihre Töchter belästigt, wenn sie vorbeigegangen seien und sie hätten Angst gehabt, dass die Töchter entführt werden. Die Frau des Beschwerdeführers habe kaum das Haus verlassen; wenn sie auf die Straße gegangen sei, habe sie meistens einen Schal umgehabt und sich in Begleitung ihres Mannes befunden und wäre wiederholt von anderen Männern belästigt und gedemütigt worden. Ihre Töchter hätten niemals eine allgemeine Schule besucht, da sie sie aus Angst vor tätlichen Angriffen nicht in eine solche gehen hätten lassen. Die Töchter hätten aber in einer Art Schule hinter dem Sikh-Tempel Rechnen, Punjabi und Musik gelernt; diese sei in der Nähe ihres Hauses gelegen. Sie habe Angst, dass ihren Töchtern in Afghanistan etwas zustoßen könne, dass sie beispielsweise entführt würden. Ihre Töchter hätten auch kaum das Haus verlassen dürfen, aus Angst vor Übergriffen und Säureattentaten. Für Mädchen und Frauen sei das Überleben in Afghanistan sehr schwierig. Die ältere - damals achtzehnjährige - Tochter des Beschwerdeführers brachte in ihrer Einvernahme vor, dass sie kaum aus dem Haus gegangen sei und wenn, dann in Begleitung ihrer Eltern bzw. ihres Vaters. Sie sei nie alleine hinausgegangen, da sie Angst gehabt habe. Mädchen würden nämlich immer wieder von Burschen belästigt und es gebe Säureattentate. Sie selbst wäre zwar nicht belästigt oder tätlich angegriffen worden, aber nur, weil sie eben, wie gesagt, kaum das Haus verlassen habe. Mädchen hätten in Afghanistan überhaupt kein Leben. Sie habe immer nur zu Hause sein können und hätte überhaupt keine Freiheit gehabt. Sie wolle auch etwas lernen. Die jüngere - damals siebzehnjährige - Tochter des Beschwerdeführers wurde keiner Befragung unterzogen.
Im Verfahren wurden die Tazkira des Beschwerdeführers, sein Militärdienstausweis, sein Gewerbeschein, sein Ausweis für Wahlbeteiligte sowie eine Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Afghanistan als Beweismittel vorgelegt.
Im genannten Bescheid wurde das Fluchtvorbringen zu den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers wegen seines Militärdienstes als widersprüchlich und unglaubwürdig gewertet, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich unterschiedlich zu der Art seiner Tätigkeiten beim Militärdienst sowie der Häufigkeit und dem zeitlichen Ablauf der Übergriffe geäußert hätten. Die vorgebrachten Diskriminierungen und Probleme als Sikh wurden als nicht asylrelevant angesehen, da diese keine asylrelevante Intensität aufweisen würden. Außerdem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und seine Tochter verschiedene Aussagen hinsichtlich des Verlassens des Hauses in Begleitung, des Grundes der Beendigung des "Schulbesuchs" der Töchter, der Belästigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Befürchtungen, was den Töchtern zustoßen könnte, getätigt hätten. Es fanden sich im Bescheid Länderfeststellungen zur Lage von Sikhs in Afghanistan, welche aus den Jahren 2010 und 2011 stammen, die jüngste Quelle war von Mai 2011. Feststellungen zur Lage der Frauen in Afghanistan wurden keine getroffen, auch fanden keine Erwägungen zur Situation von Frauen in Afghanistan bzw. in Kabul statt.
Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Im Beschwerdeverfahren wurden Bestätigungen über einen Deutschgrundkurs sowie einen Deutschkurs Stufe II für alle Familienmitglieder vorgelegt.Im Beschwerdeverfahren wurden Bestätigungen über einen Deutschgrundkurs sowie einen Deutschkurs Stufe römisch zwei für alle Familienmitglieder vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Das Bundesasylamt hat sich weder mit dem Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers, als Frau in Afghanistan in ihren Freiheiten eingeschränkt und Belästigungen ausgesetzt gewesen zu sein, noch mit den Angaben seiner älteren Tochter, aus Angst vor Übergriffen und Entführung kaum das Haus verlassen zu haben und in Afghanistan kein Leben und keine Freiheit gehabt zu haben, auseinandergesetzt. Es hat keine Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan getroffen und die Ausführungen der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers keiner Würdigung und keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen. Wenn die Verwaltungsbehörde vermeint, dass es auf diese Aussagen nicht eingehen musste, weil sie sie aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft gewertet hat, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den angeführten Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers, seiner Frau und seiner Tochter nicht zwingend um tatsächliche nachvollziehbare Widersprüche handelt, vielmehr können diese ihren Grund auch in Missverständnissen und sprachlichen Ungenauigkeiten haben und ist es im konkreten Fall überdies möglich, dass die Aussagen auch nebeneinander bestehen. Im Übrigen decken sich die Erzählungen der Frau des Beschwerdeführers und ihrer älteren Tochter mit dem Erkenntnisstand des Asylgerichtshofes zur Situation der Frauen in Afghanistan und der aktuellen Quellenlage.
Außerdem geht aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Lage der Sikhs in Afghanistan unter anderem hervor, dass in den Hindu- und Sikh-Gemeinden Angst vor der Zwangsverheiratung ihrer Frauen und Mädchen mit muslimischen Männern bestehe, konkrete Beobachtungen, welche diese Befürchtungen unterstützen könnten, aber nicht vorliegen; während das Problem der Zwangsverheiratung von Kindern alle Bevölkerungsgruppen betreffe, wäre für Hindus und Sikhs damit ein automatische Konversion zum Islam verbunden, weshalb solche Fälle nicht von vornherein auszuschließen seien, zumal von einer allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung auszugehen sei. Unabhängig davon, dass die Quelle, auf welche sich diese Feststellungen stützen, von Juni 2010 stammt, somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eineinhalb Jahre alt und nicht hinreichend aktuell war, hätte die Verwaltungsbehörde diese Feststellungen in die Prüfung einer allfälligen Gefährdungssituation der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Familie miteinbeziehen müssen. Generell ist anzumerken, dass das Bundesasylamt ihren Erwägungen zur Lage der Sikhs in Afghanistan und damit auch zur Situation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen veraltete Quellen zu Grunde gelegt hat und überprüfen hätte müssen, ob sich anhand aktueller Länderberichte eine Veränderung der Situation der Sikhs in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, ergeben hat.
All diese Punkte und Fragen werden auch mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau zu erörtern sein müssen. Ebenso wird die Ehefrau des Beschwerdeführers, wie auch seine ältere Tochter, eingehender zu allfälligen konkreten Problemen und Begebenheiten in Afghanistan, bei denen sie sich als Frau beeinträchtigt bzw. verfolgt gefühlt habe, befragt werden müssen. Die Einvernahme der jüngeren Tochter des Beschwerdeführers, welche bei der Asylantragstellung bereits 17 Jahre alt war und nunmehr bereits volljährig ist, wird ebenfalls nachzuholen sein.
4. Hinzu tritt die unzureichende Beachtung der (ständige Rechtsprechung darstellenden) Judikatur des AsylGH zu hier entscheidungsmaßgeblichen Fragen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen (auf eine "westliche Lebensart"/ein "selbstbewusstes Auftreten" respektive eine, verfahrensgegenständlich vorliegende, entsprechende auch nach außen tretende [oder von außen zugeschriebene] von dem in Afghanistan vorherrschenden traditionell-religiösen Gesellschaftssystem abweichende innere Wertehaltung abstellend etwa AsylGH 10.07.2012, C18 416304-1/2010, AsylGH 09.03.2012, C2 422.385-1/2011, AsylGH 12.03.2012, C14 422599-1/2011, AsylGH 19.03.2012, C20 417130-1/2011, AsylGH 20.03.2012, C1 413142-1/2010; die Fülle der, Frauen treffenden, Diskriminierungen, die als Klima latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen [vielfach] einer Verfolgung gleichzuhalten seien, betonend AsylGH 20.03.2012, C6 305.297-1/2008 mwN) seitens des Bundesasylamtes.
5. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen zur Situation von Frauen, darauf aufbauend qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls diesbezüglich eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.5. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen zur Situation von Frauen, darauf aufbauend qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls diesbezüglich eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Es wird insbesondere auch notwendig sein, zu erheben, ob eine Person mit dem Profil der Ehefrau bzw. der Töchter des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nach Kabul asylrelevant verfolgt wäre; dazu sind, wie dargestellt, ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung erforderlich.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Es wird insbesondere auch notwendig sein, zu erheben, ob eine Person mit dem Profil der Ehefrau bzw. der Töchter des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nach Kabul asylrelevant verfolgt wäre; dazu sind, wie dargestellt, ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung erforderlich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
13.02.2013