Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 413050-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 09 14.103-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 09 14.103-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein zum Antragszeitpunkt minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, stellte am 12.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 13.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater im Jahr 2007 von unbekannten Personen getötet worden sei und er - seine Mutter sei schon 2004 verstorben - somit keine Eltern mehr gehabt habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern, von denen er während seiner Flucht in der Türkei getrennt worden sei, ausgereist. Er stamme aus XXXX, dort würden viele Unruhen herrschen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.In dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater im Jahr 2007 von unbekannten Personen getötet worden sei und er - seine Mutter sei schon 2004 verstorben - somit keine Eltern mehr gehabt habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern, von denen er während seiner Flucht in der Türkei getrennt worden sei, ausgereist. Er stamme aus römisch 40 , dort würden viele Unruhen herrschen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.
Vom Beschwerdeführer wurde eine auf ihn lautende Geburtsurkunde vorgelegt.
Am 14.12.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 5.3.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In dieser wiederholte der Beschwerdeführer sein am 13.11.2009 erstattetes Vorbringen im Wesentlichen und gab an, dass die Tötung seines Vaters vor zwei Jahren passiert sei und dies die Folge eines Grundstücksstreits mit "Paschtunen" gewesen sei. In weiterer Folge sei einer dieser dem Beschwerdeführer nicht bekannten Angreifer seines Vaters vom Onkel des Beschwerdeführers getötet worden. Nunmehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er deshalb selbst Opfer einer Blutrache werde und sein Onkel habe entschieden, dass der Beschwerdeführer und seine Brüder ausreisen sollten. Der Beschwerdeführer wisse weder wo sich die umstrittenen Grundstücke befänden noch kenne er die Gegner seines Vaters; er wisse lediglich, dass diese auch im "Bundesland" XXXX wohnen würden. Bei den afghanischen Behörden sei der Beschwerdeführer nicht gewesen.In dieser wiederholte der Beschwerdeführer sein am 13.11.2009 erstattetes Vorbringen im Wesentlichen und gab an, dass die Tötung seines Vaters vor zwei Jahren passiert sei und dies die Folge eines Grundstücksstreits mit "Paschtunen" gewesen sei. In weiterer Folge sei einer dieser dem Beschwerdeführer nicht bekannten Angreifer seines Vaters vom Onkel des Beschwerdeführers getötet worden. Nunmehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er deshalb selbst Opfer einer Blutrache werde und sein Onkel habe entschieden, dass der Beschwerdeführer und seine Brüder ausreisen sollten. Der Beschwerdeführer wisse weder wo sich die umstrittenen Grundstücke befänden noch kenne er die Gegner seines Vaters; er wisse lediglich, dass diese auch im "Bundesland" römisch 40 wohnen würden. Bei den afghanischen Behörden sei der Beschwerdeführer nicht gewesen.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die (damals) aktuellen Feststellungen zu Afghanistan vorgehalten.
Mit Schriftsatz vom 12.3.2010 nahm die beschwerdeführende Partei zu den Länderfeststellungen Stellung und wies auf die laut Feststellungen weiterhin bestehende soziale Diskriminierung von Hazara hin. Weiters führte die beschwerdeführende Partei aus, dass auch eine nichtstaatliche Verfolgung unter bestimmten Umständen asylrelevant sein könne.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.4.2010, erlassen am 22.4.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Antrages betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit näherer Begründung ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig unkonkret und auch nicht "irgendwie nachvollziehbar" und daher nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Mit am 28.4.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben und beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der "Erstbehörde" zu Verfahrensergänzung zurückzustellen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Mit am 28.4.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben und beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der "Erstbehörde" zu Verfahrensergänzung zurückzustellen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe und der Bescheid des Bundesasylamtes wegen näher ausgeführter Mängel rechtswidrig sei. Auch sei die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar und das Bundesasylamt sei seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen.
Nach Ladung des Beschwerdeführers zu einer für den 11.10.2012 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde von der beschwerdeführenden Partei ein "vorbereitender Schriftsatz" erstattet.
In diesem wurde ausgeführt, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Blutrache das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern würden und diesem daher im Lichte näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der UNHCR-Richtlinien der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Schon im Schriftsatz wurde die Gewährung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme beantragt.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 11.10.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.
Diese nahm nach der Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand, zum Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie zu seiner Identität und nach Vorhalt aktueller, unten bezeichneter Berichte zum Herkunftsstaat folgenden Gang:
"VI. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei
VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.
Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 1 zum Akt genommen.
BF: Die Altersangaben beziehen sich auf heute. Ich habe zwar damals auch Altersangaben gemacht, ich kenne aber die genauen Geburtsdaten der Familie nicht und weiß daher nicht, ob diese richtig sind.
Zur Adresse:
VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?
BF: Es gibt zwar eine Moschee im Dorf, diese ist aber zwischen 5 und 10 Minuten vom Haus entfernt. Sonst gibt es nichts Besonderes in der Nähe des Hauses.
VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?
BF: Das Haus gehörte meinem Großvater und als mein Vater noch am Leben war, lebten mein Vater und mein Onkel väterlicherseits und deren Familien im Haus. Im Dorf ist es auch bekannt, dass es der Familie gehört.
VR: Wer wohnt jetzt in diesem Haus?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Ich lebte von der Geburt an bis zu meiner Ausreise in diesem Haus.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?
BF: Nein. Es ist nicht vorgekommen, dass ich wo anders übernachten musste.
Zu den Verwandten
VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?
BF: Von meinen Brüdern wurde ich in der Türkei getrennt, seither weiß ich nichts mehr von ihnen. Ich war sehr jung, als meine Mutter verstorben ist. Mein Vater wurde dann getötet.
VR: Wie alt waren Sie jeweils als Ihre Mutter und Ihr Vater starben?
BF: Ich war ca. 12 Jahre alt, als meine Mutter verstarb und mit etwa 15 Jahren verlor ich meinen Vater.
VR: Wo befindet sich Ihr Onkel väterlicherseits?
BF: Ich weiß nichts über meinen Onkel. Nachgefragt gebe ich an, dass er zum Zeitpunkt meiner Ausreise in unserem Haus lebte. Als ich Afghanistan verließ, begleitete er mich bis zum 1. Schlepper und übergab mich dem Schlepper, dann ging er zurück nach Hause. In unserem Dorf gibt es keine Handys, Handys funktionieren dort gar nicht. Daher kann ich ihn nicht kontaktieren. Wir lebten in einem Tal.
VR: Haben Sie andere Verwandte in Afghanistan?
BF: Nein, ich habe sonst niemanden.
VR: Ihre Mutter hatte keine Geschwister?
BF: Sie hatte schon eine Familie, ich weiß aber nicht, wo sie sich aufgehalten haben, wo sie während dem Krieg waren und ob sie aus Afghanistan geflüchtet sind. Ich kannte niemanden aus ihrer Familie.
VR: Auch brieflich sind Sie bisher nicht mit Ihrem Onkel in Kontakt getreten?
BF: Nein, ich habe mit meinem Onkel nicht vereinbart, dass wir einander Briefe schreiben würden. Daher kam ich gar nicht auf die Idee, ihm zu schreiben. Ich bin mir auch nicht sicher, dass die Post in ländlichen Gebieten ankommt. Außerdem weiß ich gar nicht, ob sich mein Onkel noch dort aufhält, denn die Probleme, die wir dort hatten, müssten auch ihn gezwungen haben, von dort zu fliehen.
VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Im Jahr 1388 (= 2009/10).
VR: Können Sie das genauer sagen?
BF: Es war im Jawsa (3. Monat des afghanischen Kalenders = Mai/Juni), 2009.
VR: Schildern Sie in kurzen Worten Ihren Reiseweg unter Nennung der Verkehrsmittel und längerer Aufenthalte.
BF: Ich bin aus Afghanistan mit dem PKW in den Iran gereist und verbrachte ca. 2 Monate dort. Von dort reiste ich abwechselnd mit PKW, LKW und teilweise zu Fuß in die Türkei, wo ich ebenfalls ca. 2 Monate blieb. Aus der Türkei fuhr ich mit dem LKW bis Österreich. Auf dem Weg sind wir aber immer wieder ausgestiegen und für 3 bis 5 Nächte an einem Ort geblieben, bis wir weiterreisen konnten.
VR: Wo waren Sie 2 Monate im Iran?
BF: Die 2 Monate habe ich an der türkischen Grenze verbracht. Ich nehme an, dass es in Salmas war. Dort wurde nur Kurdisch gesprochen.
VR: Wo waren Sie 2 Monate in der Türkei?
BF: In der Türkei haben wir uns an verschiedenen Orten aufgehalten, die meiste Zeit verbrachten wir im Stall oder im Keller.
VR: Wie lange hat der letzte Reiseabschnitt in etwa gedauert, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?
BF: Die letzte Fahrt mit dem LKW dauerte zwischen 30 und 32 Stunden.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch sieben. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Mein Vater wurde getötet, weil er Probleme wegen unseres Grundstückes mit Paschtunen hatte. Das Grundstück befand sich außerhalb unseres Wohnortes XXXX. Nachdem mein Vater getötet wurde, kannte mein Onkel die Täter und tötete einen von ihnen. Somit entstand eine Feindschaft zwischen den beiden Familien. Daher war auch unser Leben in Gefahr, weshalb wir gezwungen waren, unsere Heimat zu verlassen. Vermutlich gehörten die Feinde den Taliban an, weil sie einflussreich waren.BF: Mein Vater wurde getötet, weil er Probleme wegen unseres Grundstückes mit Paschtunen hatte. Das Grundstück befand sich außerhalb unseres Wohnortes römisch 40 . Nachdem mein Vater getötet wurde, kannte mein Onkel die Täter und tötete einen von ihnen. Somit entstand eine Feindschaft zwischen den beiden Familien. Daher war auch unser Leben in Gefahr, weshalb wir gezwungen waren, unsere Heimat zu verlassen. Vermutlich gehörten die Feinde den Taliban an, weil sie einflussreich waren.
VR: Wann wurde Ihr Vater genau getötet?
BF: Im Winter 1386 (= 2007/08).
VR: Wo wurde Ihr Vater getötet?
BF: Mein Vater wurde außerhalb des Dorfes auf dem Weg getötet. Seine Leiche wurde in die Moschee gebracht. Dort haben wir ihn gesehen und ich stellte fest, dass er angeschossen worden war. Wir hatten keine Mutter, es war für uns eine schreckliche Nachricht, zu erfahren, dass wir unseren Vater auch verloren haben.
VR: Woher wussten Sie bzw. Ihr Onkel, wer die Mörder waren?
BF: Mein Onkel kannte die ganzen Probleme, die mein Vater dort hatte. Wir haben in einem Haus gelebt. Sie haben sich über alles unterhalten. Meistens hat uns mein Vater aus dem Zimmer geschickt, wenn er sich mit seinem Bruder unterhalten wollte.
VR: Wissen Sie, wer die Mörder Ihres Vaters waren?
BF: Ja, es waren die Paschtunen, die meinem Vater Probleme gemacht haben wegen des Grundstückes. Auch mein Onkel erzählte uns später, dass die Mörder meines Vaters von dieser Familie kommen. Nachgefragt gebe ich an, den exakten Namen seines Mörders kenne ich nicht, diesen hat mir auch niemand verraten. Es handelte sich aber um eine große Familie mit sehr vielen Familienmitgliedern und die Feindschaft war zwischen unserer Familie und der paschtunischen Familie.
VR: Sie wissen keinen Clan, Sie wissen keine Vornamen einzelner Mitglieder?
BF: Nein, ich habe leider überhaupt keine Informationen über diese Familie. Ich weiß nur, dass sie Paschtunen sind und aus der Provinz XXXX stammen. Ich war damals sehr jung, vielleicht weiß mein Onkel bzw. mein älterer Bruder mehr darüber.BF: Nein, ich habe leider überhaupt keine Informationen über diese Familie. Ich weiß nur, dass sie Paschtunen sind und aus der Provinz römisch 40 stammen. Ich war damals sehr jung, vielleicht weiß mein Onkel bzw. mein älterer Bruder mehr darüber.
VR: Sie wissen auch nicht, wo die Familie näher gewohnt hat? Sie wissen nur Paschtunen aus XXXX?
BF: Nein, darüber weiß ich auch nichts. Es gab auch keinen Grund dafür, mich darüber zu informieren, weil mein Vater noch am Leben war und ich auch einen Onkel hatte.
VR: Sie haben z.B. während der 2-monatigen Flucht, die Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder im Iran verbracht haben, nie gefragt, ob er mehr über die Tötung Ihres Vaters weiß?
BF: Nein, mein Bruder hat nicht viel mit mir gesprochen, ich habe ihn auch nicht dazu befragt. Ich weiß auch gar nicht, ob mein Bruder mehr als ich wusste. Es kann aber sein, dass mein Onkel mit ihm gesprochen hatte.
VR: Sie waren zum Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters 15 Jahre alt. Das ist in Afghanistan ein Alter, wo man als erwachsen gilt. Darüber hinaus geben Sie an, dass Ihr Onkel eine Gefährdung durch diese Familie befürchtet hat, sowie ist davon auszugehen, dass die Tötung Ihres Vaters ein Thema im Dorf war. Schon allein aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass man Ihnen gesagt hat bzw. dass Sie erfahren hätten, wer Ihren Vater getötet hat.
BF: Die Menschen in der Gegend wussten auch nur, dass mein Vater eine Feindschaft mit einer paschtunischen Familie hatte und dass diese ihn getötet haben. Wer genau diese Person war und wie sie ausgesehen hat, wurde niemandem gesagt. Auch mein Onkel hielt es wahrscheinlich nicht für notwendig, mir den Namen und das Aussehen des Mörders meines Vaters näherzubringen. Ich war damals 15 Jahre alt, meiner Meinung nach ist ein 15-jähriger Bursche noch nicht so erwachsen, dass er alles erfahren muss.
VR: Heißt das, Ihr Onkel hat den Mord gesehen, wenn er das Aussehen des Mörders kennt?
BF: Nein, als mein Vater getötet wurde, wurde er nicht von meinem Onkel begleitet, sonst wäre wahrscheinlich mein Onkel ebenso getötet worden.
VR: Woher wusste Ihr Onkel dann, dass es diese Familie war? Es könnten ja auch Banditen oder Taliban gewesen sein?
BF: Ich habe zuvor bereits gesagt, dass mein Onkel über die Probleme meines Vaters Bescheid wusste, ich glaube, dass mein Vater auch bedroht wurde und mein Onkel auch davon wusste.
VR: D.h. Sie wurden nie gewarnt, dass die Familie bedroht worden wäre und dies auch Sie betreffen könnte?
BF: Nein, weil wir unser Dorf nie verlassen haben und daher die Gefahr für uns geringer war. Mein Vater und mein Onkel waren eher gefährdet, weil sie immer wieder auf die Grundstücke gegangen sind.
VR: D.h. Sie haben die Verfolger nie gesehen und die Verfolger haben Sie nie gesehen?
BF: Ich selbst habe sie nicht gesehen, auch mein Vater hat mich nicht dorthin gebracht, um mir zu zeigen, wo sie wohnen oder um wen es sich handelt. Sie werden das wahrscheinlich aber schon wissen und uns auch gesehen haben. Sie werden möglicherweise in unser Dorf gekommen sein, um das Haus zu sehen und auch uns zu sehen.
VR: Wann hat Ihr Onkel diesen anderen Mann getötet?
BF: Zwischen 5 und 6 Monate vor unserer Ausreise.
VR: Wie hat er diesen getötet?
BF: Nach dem Tod meines Vaters trug mein Onkel immer eine Pistole bei sich, ich gehe davon aus, dass er mit der Pistole den Mann getötet hat.
VR: Am 05.03.2010 haben Sie immer angegeben, dass Ihr Onkel den anderen geschlagen hat und dieser gestorben sei. Von einer Pistole war keine Rede. Erklären Sie den Widerspruch.
BF: Das war ein Problem, das ich mit der iranischen D hatte. Ich habe das Wort "Zada" verwendet, dieses Wort hat die D mit "geschlagen" übersetzt, während man bei uns unter Zada auch Töten verstehen kann. Dazu wurde ich dann später auch befragt und ich habe auch angegeben, dass er ihn getötet hat.
D: Diese Verwechslung kann entstehen, es können Übersetzungsformen verwendet werden.
VR hält BF den Vorhalt auf AS 53 vor, wo der BF sagt: " Ich habe gemeint, dass sie eine Auseinandersetzung gehabt haben, mein Onkel hat ihn geschlagen und er ist ums Leben gekommen". Kann es auch diesfalls zu einer solchen Verwechslung kommen?
D: Dieser Satz wurde wortwörtlich vermutlich richtig übersetzt, kann aber "unter Afghanen gesprochen" durchaus bedeuten, dass das Opfer angeschossen und dadurch getötet wurde. Vermutlich würde ein iranischer D das nicht verstehen.
VR: Wissen Sie näheres über den Vorfall, bei dem der Onkel diesen Menschen getötet hat?
BF: Mein Onkel hat uns viele Sachen nicht erzählt, weil er uns schonen wollte. Er hat darauf Rücksicht genommen, dass wir ohne unsere Eltern leben und wollte uns nicht mit weiteren Problemen belasten. Er hat lange Zeit nichts darüber gesagt, dass er jemanden getötet hatte, später aber erzählte er, dass er jemanden aus der Familie, mit der wir Probleme wegen der Grundstücke hatten, getötet hat und dass nun Gefahr für unser Leben dort besteht, weshalb wir Afghanistan verlassen müssten. Ich möchte Ihnen auch gerne erklären, wie eine Feindschaft in Afghanistan ausgelegt wird: wenn jemand in der Familie getötet wird, dann versucht diese Familie, sich für den Tod des Familienmitgliedes zu rächen, indem sie jemanden aus der verfeindeten Familie tötet. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, den Täter zu töten, sondern es reicht, jemanden aus dieser Familie zu töten, z.B. den Sohn, den Bruder oder den Neffen.
VR: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen der Tötung dieses Menschen und der Information durch den Onkel?
BF: Zwischen 2 und 3 Monate vor unserer Ausreise erzählte uns mein Onkel von der Tötung dieser Person.
VR: Am 05.03.2010 haben Sie gesagt, Ihr Onkel ist nach Hause gekommen und hätte Ihnen erzählt, dass er einen von diesen Paschtunen umgebracht hat. Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Ich wurde damals nicht gefragt, ob er am selben Tag diesen Mann getötet hatte.
VR: Wenn man von Ihren heutigen Angaben ausgeht, hat Sie Ihr Onkel 2 bis 3 Monate einer sehr großen Gefahr ausgesetzt. Es besteht die Gefahr der Blutrache und Sie wissen nicht einmal, dass Sie gefährdet sind.
BF: Ja, das ist richtig, aber der Grund war wahrscheinlich, dass mein Onkel in dieser Zeit einen Schlepper gesucht hat.
VR: Was ihn nicht daran hindert, Sie vor der drohenden Gefahr zu warnen?
BF: Ich kann jetzt nicht erklären, warum mein Onkel uns das nicht eher gesagt hat. Ich weiß nicht, was er für einen Grund dafür hatte.
VR: Gab es eigentlich vor der Tötung Ihres Vaters irgendwelche Anzeichen oder Probleme dieser Feindschaft und haben Sie überhaupt über die Feindschaft Bescheid gewusst?
BF: Ich wusste zwar, dass diese Probleme bestehen, weil mein Vater und mein Onkel sich immer wieder darüber unterhalten haben, es ist aber nicht vorgekommen, dass mein Vater mich zu sich holte und mir davon erzählte.
BR: Worüber haben sie sich unterhalten? Wenn Sie wissen, dass es darum geht, müssen Sie ja auch etwas gehört haben?Bundesrat:, Worüber haben sie sich unterhalten? Wenn Sie wissen, dass es darum geht, müssen Sie ja auch etwas gehört haben?
BF: Sie haben z.B. darüber gesprochen, dass sie unser Grundstück genommen haben und dass sie befürchten, dass sie am nächsten Tag zu uns kommen und z.B. die Ehefrau meines Onkels anzugreifen, um so die Ehre der Familie zu verletzen.
BR: Und bei diesen Gesprächen sind nie Namen gefallen oder der Ort, wo diese Grundstücke liegen?Bundesrat:, Und bei diesen Gesprächen sind nie Namen gefallen oder der Ort, wo diese Grundstücke liegen?
BF: Ich glaube schon, dass sie auch Namen genannt haben. Ich kann mich aber daran nicht mehr erinnern. Sie haben immer wieder darüber gesprochen, dass die Paschtunen über so viel Macht verfügen, dass sie jeden belästigen können und dass viel zu befürchten wäre. Über die Grundstücke weiß ich, dass sie außerhalb unseres Dorfes waren, wahrscheinlich lagen sie in der Stadt XXXX.BF: Ich glaube schon, dass sie auch Namen genannt haben. Ich kann mich aber daran nicht mehr erinnern. Sie haben immer wieder darüber gesprochen, dass die Paschtunen über so viel Macht verfügen, dass sie jeden belästigen können und dass viel zu befürchten wäre. Über die Grundstücke weiß ich, dass sie außerhalb unseres Dorfes waren, wahrscheinlich lagen sie in der Stadt römisch 40 .
VR: Wie kommen Sie auf diese Annahme?
BF: Ich weiß nicht genau, wo diese Grundstücke waren, aber mein Vater ist immer wieder in die Stadt XXXX gefahren, deshalb vermute ich, dass die Grundstücke dort waren. Wenn sie in unserem Dorf gewesen wären, hätte ich sie gesehen und auch die Leute, mit denen mein Vater Probleme hatte.BF: Ich weiß nicht genau, wo diese Grundstücke waren, aber mein Vater ist immer wieder in die Stadt römisch 40 gefahren, deshalb vermute ich, dass die Grundstücke dort waren. Wenn sie in unserem Dorf gewesen wären, hätte ich sie gesehen und auch die Leute, mit denen mein Vater Probleme hatte.
VR: Vor dem BAA hatten Sie noch gar keine Ahnung, wo sich die Grundstücke befinden (AS 55).
BF: Ich weiß jetzt auch nicht, wo diese Grundstücke waren, ich habe auch gesagt, dass ichglaube, dass sie in der Stadt XXXX waren.BF: Ich weiß jetzt auch nicht, wo diese Grundstücke waren, ich habe auch gesagt, dass ichglaube, dass sie in der Stadt römisch 40 waren.
BR: Wie weit ist Ihr Dorf von der Stadt XXXX entfernt?Bundesrat:, Wie weit ist Ihr Dorf von der Stadt römisch 40 entfernt?
BF: Mit dem Auto ca. eine Stunde und 40 Minuten.
BR: Keine weiteren Fragen.Bundesrat:, Keine weiteren Fragen.
VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Im Falle einer Rückkehr würden sie mich töten. Wenn ich dort keine Probleme hätte, hätte ich niemals mein Elternhaus verlassen.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Ja. Wenn es diese Probleme nicht gebe und mein Vater noch am Leben wäre, dann wäre es möglich.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Zu den Fluchtgründen habe ich nichts mehr zu sagen. Ich bin nur besorgt um meine Brüder und bitte um Ihre Unterstützung, mir zu helfen, sie zu finden. Ich habe das auch beim BAA gesagt und war auch beim XXXX. Ich habe hier einen Antrag auf Asyl gestellt und bitte Sie, mir diesen zu gewähren, damit ich hier mein Leben aufbauen kann. Ich habe mich bemüht, die Sprache hier zu lernen, besuche eine Schule und suche mir eine Lehrstelle. Ich habe bei Null angefangen und würde gerne hier ein Leben für mich aufbauen.BF: Zu den Fluchtgründen habe ich nichts mehr zu sagen. Ich bin nur besorgt um meine Brüder und bitte um Ihre Unterstützung, mir zu helfen, sie zu finden. Ich habe das auch beim BAA gesagt und war auch beim römisch 40 . Ich habe hier einen Antrag auf Asyl gestellt und bitte Sie, mir diesen zu gewähren, damit ich hier mein Leben aufbauen kann. Ich habe mich bemüht, die Sprache hier zu lernen, besuche eine Schule und suche mir eine Lehrstelle. Ich habe bei Null angefangen und würde gerne hier ein Leben für mich aufbauen.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
Weitere Beweisanträge: keine
Ende der Beweisaufnahme. Schluss des Beweisverfahrens."
Folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurden in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012;
Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012) und
ANSO, Afghanistan NGO Safety Office, Quaterly Data Report Q.2 2012, Jan 1st - Jun 30th 2012.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2012 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung, wiederholte einleitend ihre Fluchtgründe und machte Ausführungen zur Asylrelevanz des Vorbringens unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien. Auch führte der Beschwerdeführer erstmals und ohne Nachweis an, dass er den Suchdienst des XXXX ersucht habe, seinen Onkel und seine Brüder ausfindig zu machen. Es sei dem Beschwerdeführer - so die Stellungnahme unter Hinweis auf einschlägige Literatur - der Status des Asylberechtigten zu gewähren.Mit Schriftsatz vom 23.10.2012 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung, wiederholte einleitend ihre Fluchtgründe und machte Ausführungen zur Asylrelevanz des Vorbringens unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien. Auch führte der Beschwerdeführer erstmals und ohne Nachweis an, dass er den Suchdienst des römisch 40 ersucht habe, seinen Onkel und seine Brüder ausfindig zu machen. Es sei dem Beschwerdeführer - so die Stellungnahme unter Hinweis auf einschlägige Literatur - der Status des Asylberechtigten zu gewähren.
Über die Länderberichte hinaus wurden die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel eingesehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein zum Antragszeitpunkt minderjähriger, nunmehr volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört und dessen Identität feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder und/oder Eltern hat.
Staatsangehörigkeit, Alter und Identität stehen auf Grund der vorgelegten, unbedenklichen Geburtsurkunde fest.
Die Volksgruppen- und Konfessionszugehörigkeit ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, ebenso wie die Abwesenheit von Angehörigen im Bundesgebiet.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 11.10.2012 eingeholten Strafregisterauskunft.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - er fürchte Verfolgung durch unbekannte Paschtunen, die seinen Vater im Rahmen eines Grundstücksstreits getötet hätten und aus deren Gruppe der Onkel des Beschwerdeführers eine Person getötet habe und somit dem Beschwerdeführer Blutrache drohe - nicht glaubhaft gemacht wurde.
Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Einleitend ist anzuführen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, man habe ihm die Erstbefragung nicht rückübersetzt, nicht nachzuvollziehen sind, da im Protokoll vermerkt wurde, dass eine Rückübersetzung erfolgt ist und diese Niederschrift vom Beschwerdeführer auch unterschrieben wurde. Auch findet sich im Einvernahmeprotokoll vom 5.3.2010, das laut Protokoll auch rückübersetzt wurde, kein Hinweis des Beschwerdeführers auf Verständigungsprobleme in der Erstbefragung. Zwar ist die Frage nach der Rückübersetzung der Erstbefragung im Protokoll der Einvernahme vom 5.3.2010 unbeantwortet geblieben, jedoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - so er hier etwa für ihn Wichtiges angegeben hätte - auf einer Ergänzung bestanden hätte. Schließlich findet sich auch in der Beschwerde keine Protokollrüge. Daher ist davon auszugehen, dass die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme vom 5.3.2010 den wahren Verlauf der jeweiligen Amtshandlung darstellen.
Weiters ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof bei der Würdigung des Vorbringens berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt und während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch minderjährig - siebzehn Jahre alt - war und dass die persönliche Glaubwürdigkeit nicht durch außerhalb des Fluchtvorbringens gelegene Aussagen des Beschwerdeführers gelitten hat.
Allerdings ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht nachvollziehbar. Dies, weil der Asylgerichtshof nicht nachvollziehen kann, dass ein fünfzehnjähriger Afghane - in diesem Alter haben Jugendliche in Afghanistan bereits eine mit einem erwachsenen Mann vergleichbare Stellung und werden jedenfalls nicht mehr als Kinder (im umgangssprachlichen Wortsinn) gesehen - keinerlei nähere Informationen über die Ermordung seines Vaters hat. Einerseits ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der nach der Ermordung seines Vaters noch längere Zeit im Haus des Onkels lebte, der offensichtlich Näheres über die Ermordung des Vaters wusste, Informationen von seinem Onkel oder aber jedenfalls von seinem älteren Bruder, mit dem er auch nach dem Verlassen Afghanistans zusammen war, eingeholt und auch erhalten hätte und andererseits ist für den Asylgerichtshof absolut nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer keinerlei Informationen über die Feinde seiner Familie hat; insbesondere die Kenntnis der Feinde wäre ja in Afghanistan unbedingt notwendig gewesen, um allenfalls drohenden Konflikten aus dem Weg zu gehen bzw. Gefahrensituation zu erkennen. Da der Onkel diese Feinde offensichtlich gekannt hat - immerhin hat er einen von diesen Personen getötet - wäre er mit Sicherheit in der Lage gewesen, die entsprechenden Informationen an den Beschwerdeführer weiterzugeben; warum er dies nicht hätte tun sollen ist im Lichte des oben Ausgeführten nicht nachvollziehbar.
Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu dem von seinem Onkel verübten Rachemord machen kann; immerhin war er zum Zeitpunkt dieses Mordes bereits fast oder gerade siebzehn Jahre alt und wurde vom Onkel auf Grund der nunmehr drohenden Blutrache außer Landes geschickt; es ist - auch unter Bedachtnahme auf die dem Asylgerichtshof bekannten üblichen Handlungsweisen in Afgahnistan - davon auszugehen, dass der Onkel dem Beschwerdeführer (und seinen Brüdern) gegenüber diesbezüglich nähere Angaben gemacht hätte; spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer etwas über die Verfolger, die strittigen Grundstücke - nicht einmal deren Lage kannte der Beschwerdeführer - und die Ermordung seines Vaters erfahren müssen.
Dass die - somit in der Sache sehr spärlichen - Angaben des Beschwerdeführers darüber hinaus offenbar noch einen Widerspruch aufweisen, rundet das Bild der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ab; der Beschwerdeführer hat am 5.3.2010 angegeben, dass der Onkel nach Hause gekommen sei und gesagt habe, dass er "diesen Paschtunen" getötet habe, während er vor dem Asylgerichtshof am 11.10.2012 angab, dass der Onkel ihm erklärt habe, dass er den Mord vor zwei bis drei Monaten begangen habe. Die Erklärung, dass der Beschwerdeführer am 5.3.2010 nicht angegeben habe, dass der Onkel den Mord am gleichen Tag begangen habe, überzeugt nicht, da sich dies aus dem Wortlaut der gegenständlichen Antwort vom 5.3.2010 eindeutig ergibt.
Bei der Beweiswürdigung außer Acht bleibt der nur scheinbare Widerspruch hinsichtlich des durch den Onkel durchgeführten Rachemordes; zwar hat der Beschwerdeführer laut Protokoll vor dem Bundesasylamt angegeben, dass der Onkel die andere Person geschlagen habe, während er vor dem Asylgerichtshof davon gesprochen hat, dass der Onkel jenen erschossen habe; jedoch lässt sich dieser Widerspruch durch eine zu wortwörtliche Übersetzung (in Dari kann das Wort für "schlagen" für jede Art eines Angriffes verwendet werden) erklären.
Dennoch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers so vage und in einem Detail auch widersprüchlich, dass von einer Glaubhaftmachung nicht gesprochen werden kann.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei so man die nicht glaubhaften Ausführungen zu den Fluchtgründen außer Acht läßt noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 122 ff, insbesondere S. 124 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.11.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.11.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 22.4.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.4.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
21.03.2013