TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/3 A14 426085-1/2012

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Veröffentlicht am 03.01.2013
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Spruch

A14 426.085-1/2012/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Dr. Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 11 07.984-BASDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 11 07.984-BAS

(Spruchpunkt I.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:(Spruchpunkt römisch eins.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid, soweit bekämpft, behoben und die Angelegenheit insofern gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid, soweit bekämpft, behoben und die Angelegenheit insofern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und dem Vorakt des Asylgerichtshofes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 28.07.2011. Er wurde hierzu am selben Tag polizeilich erstbefragt sowie am 20.11.2011 in der Außenstelle Salzburg des Bundesasylamtes einvernommen. Dem Akt ist des Weiteren eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.03.2012 zur Situation von Teilnehmern an Demonstrationen in Syrien zu entnehmen. Als Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in seinem Heimatstaat bei vielen Demonstrationen teilgenommen. Nach der letzten Demonstration hätte er erfahren, dass auch sein Vater und ihr Nachbar festgenommen worden wären. Er selbst habe auch bereits Probleme bei seinem Militärdienst gehabt, man hätte ihm immer Kontakt zu seinem Onkel unterstellt, welcher viele Reden im Fernsehen halte und bei Sitzungen der syrischen Opposition teilnehme. Weiters würden zwei Onkel von ihm in Deutschland leben, die aus politischen Gründen geflüchtet wären und in der Medienabteilung der Yekiti-Partei gewesen wären. Es gebe in Syrien keine Menschenrechte und habe er Angst, dort umgebracht zu werden.

2. Mit Bescheid vom 30.03.2012 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 30.03.2013 erteilt. In den Feststellungen ist unter anderem die Rede von schweren Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe und Diskriminierungen von Kurden, respektive Verfolgung von kurdischen Oppositionellen (oder als solche geltenden Personen). Es gäbe Berichte über Massenhinrichtungen. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land suche, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl angesucht hätten und in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembrüderschaft gehabt hätten, würden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung habe routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten festgenommen, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versucht hätten, in das Land zurückzukehren.2. Mit Bescheid vom 30.03.2012 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 30.03.2013 erteilt. In den Feststellungen ist unter anderem die Rede von schweren Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe und Diskriminierungen von Kurden, respektive Verfolgung von kurdischen Oppositionellen (oder als solche geltenden Personen). Es gäbe Berichte über Massenhinrichtungen. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land suche, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl angesucht hätten und in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembrüderschaft gehabt hätten, würden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung habe routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten festgenommen, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versucht hätten, in das Land zurückzukehren.

Beweiswürdigend wurde angeführt, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers werde aufgrund der gravierenden Widersprüche und auch aufgrund des Tatsache, dass dieser sein wenig substantiiertes Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigerte, als nicht glaubhaft erachtet.

Unter Spruchpunkt II., in welchem dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, führt das Bundesasylamt wie folgt aus: "In Ihrem konkreten Fall ging die Behörde aufgrund der momentanen prekären Sicherheitslage in Syrien von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG aus, weil die Behörde aufgrund Ihrer glaubhaften Schilderung zu der Ansicht gelangte, dass aufgrund der daraus abgeleiteten Bedrohungslage eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr verwirklicht, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig ist. Diese Annahme stützt sich vorwiegend auf die Erkenntnisse aus den landeskundlichen Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, wie auch den internationalen Medienberichterstattungen und den damit verbundenen notorisch bekannten Umständen aufgrund der zurzeit herrschenden überaus prekären Sicherheitslage in Syrien, so dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative - wie sich bereits auch vor dem Verlassen von Syrien bestätigte - nicht offen steht."Unter Spruchpunkt römisch zwei., in welchem dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, führt das Bundesasylamt wie folgt aus: "In Ihrem konkreten Fall ging die Behörde aufgrund der momentanen prekären Sicherheitslage in Syrien von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus, weil die Behörde aufgrund Ihrer glaubhaften Schilderung zu der Ansicht gelangte, dass aufgrund der daraus abgeleiteten Bedrohungslage eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr verwirklicht, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig ist. Diese Annahme stützt sich vorwiegend auf die Erkenntnisse aus den landeskundlichen Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, wie auch den internationalen Medienberichterstattungen und den damit verbundenen notorisch bekannten Umständen aufgrund der zurzeit herrschenden überaus prekären Sicherheitslage in Syrien, so dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative - wie sich bereits auch vor dem Verlassen von Syrien bestätigte - nicht offen steht."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben; die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 19.04.2012.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben; die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 19.04.2012.

4. Am 18.12.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

3.1. Festzuhalten ist, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, offensichtlich qualifiziert mangelhaft geblieben ist.

3.1.1. Die Beweiswürdigung ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offen legt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet.

Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde nach der polizeilichen Erstbefragung den Beschwerdeführer lediglich einmal einvernommen. Zum eigentlichen Fluchtgrund wurde der Beschwerdeführer jedoch nur äußerst kursorisch befragt, nicht genügend angeleitet, und wurde von Seiten des Verhandlungsleiters nicht versucht, durch entsprechende Belehrung und Anleitung mit dem Beschwerdeführer abzuklären, ob und in welcher Form dieser tatsächlich GFK-relevante Fluchtgründe vorbringen könnte. Ohne die Argumente der erstinstanzlichen Behörde gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren sowie eine gewisse Nervosität der Asylwerber, die unter Eingehung großer Risiken ihr Heimatland verlassen und in der Folge große Angst haben, dorthin wieder zurückgeschickt zu werden, potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden.

3.1.2. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eingeholt sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente auf ihre Echtheit prüfen lassen. In der Folge wurde es jedoch verabsäumt, diesen mit den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie mit dem Untersuchungsergebnis der Urkunden zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, wodurch er in seinem Parteiengehör verletzt wurde.

3.1.3. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Feststellungen zu Syrien, zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Syrien bereits veraltet und daher untauglich sind.

3.1.4. Obwohl der Beschwerdeführer angab, dass ein Onkel von ihm sich in Syrien an der Opposition beteilige und zwei andere Onkel aus politischen Gründen nach Deutschland geflüchtet wären, wurde von Seiten des Bundesasylamtes auch verabsäumt, nähere Feststellungen zu diesen Personen zu treffen und der Frage nachzugehen, ob ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem Oppositionspolitiker bzw. zu vielleicht anerkannten Flüchtlingen in Europa bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers als Asylwerber aus Österreich für diesen mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (Verhaftung, "Verschwinden") führen kann und er im Heimatland schon als Angehöriger dieser Familie in der Vergangenheit Verfolgung erlitten haben könnte und in Zukunft erleiden könnte.

Aufgrund einer solcherart offenbar mangelhaften Beweiswürdigung konnte das Bundesasylamt den Umfang der notwendigen Feststellungen (je nach Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers) nicht erkennen und belastet dies das gesamte Verfahren mit Rechtswidrigkeit.

3.2. Zusätzlich wird sich die erstinstanzliche Behörde im weiteren Verfahren mit den zwischenzeitig vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich näher auseinander zu setzen haben, da selbst eine nicht exponierte Tätigkeit (sofern den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt) einen zusätzlichen Gefährdungsfaktor im Sinne darstellen könnte.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt I seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (ähnlich die dem Erkenntnis AsylGH A2 20.07.2011, 417.413-2/2011/4E zugrundeliegende Sachverhaktskonstellation).3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt römisch eins seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (ähnlich die dem Erkenntnis AsylGH A2 20.07.2011, 417.413-2/2011/4E zugrundeliegende Sachverhaktskonstellation).

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu werden im Speziellen die Ausführungen unter 3.1. und 3.2. zu beachten sein.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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