Norm
AVG §63 Abs5Spruch
E2 429.291-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerden des XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 11 14.473-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerden des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 11 14.473-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs 2 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 11 14.473-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 11 14.473-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
II. Die Beschwerde wird gem. § 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger reiste am 30.11.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag erstbefragt. Am 28.02. und am 10.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 11 14.473-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I); gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 11 14.473-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde nach einem am 24.08.2012 erfolgten Zustellversuch beim Postamt hinterlegt. Beginn der Abholfrist war ebenfalls der 24.08.2012 (AS 361). Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein am 24.08.2012 in den Briefkasten eingelegt.
Mittels Fax am 10.09.2012 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (AS 363 ff).
Mit Schreiben vom 05.10.2012 (OZ 3) teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde vom 10.09.2012 als verspätet anzusehen sei, da die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Hinterlegung beim Postamt am 24.08.2012 zu laufen begonnen habe und daher der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 07.09.2012 gewesen sei.
Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 11.10.2012 (OZ 4) führte der Beschwerdeführer aus, dass der Zustellversuch des gegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes am Freitag, den 24.08.2012 erfolgt sei. Da er an der Abgabestelle nicht angetroffen worden sei, sei an diesem Tag eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle hinterlassen worden, wonach er den Brief beim nächstgelegenen Postamt binnen 14 Tagen beheben müsse. Die Zustellung erfolge in diesem Fall mit dem Tag, an dem der Brief am Postamt erstmalig zur Abholung bereit liege. Somit sei der erstmögliche Tag der Abholung Montag, der 27.08.2012 und das Fristende am 10.09.2012 gewesen.
Der Beschwerdeführer habe den Brief schließlich am 30.08.2012 beim Postamt behoben.
Falls man davonausgehen würde, dass der Brief am Samstag, 25.08.2012 das erste Mal zur Abholung bereit gelegen wäre, so gelte gem. § 33 Abs 2 AVG für diesen Fall der nächste Werktag, nach Ablauf von zwei Wochen, also Montag, der 10.09.2012, als Fristende. An diesem Tag habe er die Beschwerde eingebracht.Falls man davonausgehen würde, dass der Brief am Samstag, 25.08.2012 das erste Mal zur Abholung bereit gelegen wäre, so gelte gem. Paragraph 33, Absatz 2, AVG für diesen Fall der nächste Werktag, nach Ablauf von zwei Wochen, also Montag, der 10.09.2012, als Fristende. An diesem Tag habe er die Beschwerde eingebracht.
Im Anhang übermittle er die Kopie des Kuverts seines Bescheides, auf dem ersichtlich sei, dass der Brief am 24.08.2012 vom Postboten hinterlegt worden sei. Der erste Tag der Abholung sei damit der nächste Werktag, nämlich Montag, der 27.08.2012.
6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, Zl. E2 429.291-1/2012/6E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, Zl. E2 429.291-1/2012/6E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
"Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde nach einem am 24.08.2012 erfolgten Zustellversuch beim Postamt hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 24.08.2012 (Rückschein AS 361). Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein am 24.08.2012 in den Briefkasten eingelegt. Gem. § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, im vorliegenden Fall somit am 24.08.2012. Eine Zustellung zu diesem Zeitpunkt wäre nur dann nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer von der Abgabestelle abwesend gewesen wäre und deshalb vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis hätte erlangen können (§ 17 Abs 3 ZustG). Eine derartige Abwesenheit wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme jedoch nicht vorgebracht, weswegen der Bescheid dem Beschwerdeführer am 24.08.2012 rechtswirksam zugestellt wurde."Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde nach einem am 24.08.2012 erfolgten Zustellversuch beim Postamt hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 24.08.2012 (Rückschein AS 361). Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein am 24.08.2012 in den Briefkasten eingelegt. Gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, im vorliegenden Fall somit am 24.08.2012. Eine Zustellung zu diesem Zeitpunkt wäre nur dann nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer von der Abgabestelle abwesend gewesen wäre und deshalb vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis hätte erlangen können (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Eine derartige Abwesenheit wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme jedoch nicht vorgebracht, weswegen der Bescheid dem Beschwerdeführer am 24.08.2012 rechtswirksam zugestellt wurde.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme ist zu sagen, dass diese nicht geeignet sind, einen anderen Zeitpunkt der Zustellung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, die Verständigung von der erfolgten Hinterlegung am 24.08.2012 erhalten zu haben, bzw., dass der Brief vom Postboten am 24.08.2012 hinterlegt worden sei und darauf verwiesen, dass die Zustellung mit dem Tag erfolge, an dem der Brief am Postamt erstmalig zur Abholung bereit liege. Wie der Beschwerdeführer dann jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der erstmögliche Tag der Abholung der nächste Werktag, nämlich Montag, der 27.08.2012 und damit das Fristende am 10.09.2012 sei, kann mangels Konkretisierung des Vorbringens nicht nachvollzogen werden.
Der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer somit am 24.08.2012 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der letzte Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist war damit der 07.09.2012.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde dem Bundesasylamt jedoch erst per Fax vom 10.09.2012 übermittelt und ergibt sich daher, dass sie verspätet eingebracht worden ist und war somit spruchgemäß zu entscheiden."
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2012 durch Hinterlegung zugestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie gemäß § 71 Abs 6 AVG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012.7. Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 71, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde betreffend dessen Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass gemäß § 71 Abs 2 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden müsse.Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde betreffend dessen Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden müsse.
Der Beschluss des Asylgerichtshofes, wonach die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen werde, sei am 23.10.2012 hinterlegt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 05.11.2012 (per Fax am 06.11.2012) sei somit fristgerecht eingebracht.Der Beschluss des Asylgerichtshofes, wonach die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen werde, sei am 23.10.2012 hinterlegt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 05.11.2012 (per Fax am 06.11.2012) sei somit fristgerecht eingebracht.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zustellversuch des Bescheides des Bundesasylamtes zwar am 24.08.2012 stattgefunden habe, das Schreiben sei jedoch erst am nächsten Werktag, somit am Montag, den 27.08.2012, erstmalig zur Abholung bereit gelegen. Folglich sei das Fristende der 10.09.2012 und daher die Einbringung der Beschwerde am 10.09.2012 per Fax fristgerecht erfolgt.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012. Zl. 11 14.473-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.11.2012 gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen. Gemäß § 71 Abs 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012. Zl. 11 14.473-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.11.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten.
9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.11.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und das bereits im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages erstattete Vorbringen wiederholt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zu Spruchpunkt I.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.
2.1. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Der Antrag auf Widereinsetzung selbst muss gemäß § 71 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Wiedereinsetzungswerber trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs 2 AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren (vgl VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).Der Antrag auf Widereinsetzung selbst muss gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Wiedereinsetzungswerber trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen vergleiche VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren vergleiche VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).
Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vgl VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vergleiche VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).
2.2. Im Schriftsatz des Wiedereinsetzungswerbers vom 06.11.2012, mit welchem die Wiederaufnahme beantragt wurde, wurde hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seines Antrages Folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden."Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Der Beschluss des Asylgerichtshofes, wonach die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wird, wurde am 23.10.2012 hinterlegt. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 05.11.2012 (per Fax am 06.11.2012) sei somit fristgerecht eingebracht."Der Beschluss des Asylgerichtshofes, wonach die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen wird, wurde am 23.10.2012 hinterlegt. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 05.11.2012 (per Fax am 06.11.2012) sei somit fristgerecht eingebracht."
Dabei übersieht der Wiedereinsetzungswerber jedoch, dass er mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 05.10.2012, ihm zugestellt am 09.10.2012, vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach seine am 10.09.2012 eingebrachte Beschwerde als verspätet erscheine, verständigt wurde.
Warum der Wiedereinsetzungswerber nicht schon aufgrund dieser Verständigung über die Verspätung seiner Beschwerde Kenntnis erlangt habe, wurde von ihm nicht dargetan und ist für den Asylgerichtshof des Weiteren aufgrund der klaren Formulierung der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht denkbar.
Daher kann der Ansicht im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wonach der Wiedereinsetzungswerber erst mit der Zustellung des Beschlusses des Asylgerichtshofes, mit welchem seine Beschwerde gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde, Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde erlangt habe, nicht gefolgt werden, da er die Verspätung seiner Beschwerde bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits mit der Verständigung von der Beweisaufnahme erkennen konnte und auch musste.Daher kann der Ansicht im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wonach der Wiedereinsetzungswerber erst mit der Zustellung des Beschlusses des Asylgerichtshofes, mit welchem seine Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen wurde, Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde erlangt habe, nicht gefolgt werden, da er die Verspätung seiner Beschwerde bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits mit der Verständigung von der Beweisaufnahme erkennen konnte und auch musste.
Es ist somit vielmehr davon auszugehen, dass der Wiedereinsetzungswerber bereits mit der Zustellung der Verständigung von der Beweisaufnahme Kenntnis vom tatsächlichen Sachverhalt, nämlich der verspätet eingebrachten Beschwerde hatte. Da ihm diese Verständigung am 09.10.2012 zugestellt wurde, ist die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gem. § 71 Abs 2 AVG am 23.10.2012 abgelaufen.Es ist somit vielmehr davon auszugehen, dass der Wiedereinsetzungswerber bereits mit der Zustellung der Verständigung von der Beweisaufnahme Kenntnis vom tatsächlichen Sachverhalt, nämlich der verspätet eingebrachten Beschwerde hatte. Da ihm diese Verständigung am 09.10.2012 zugestellt wurde, ist die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gem. Paragraph 71, Absatz 2, AVG am 23.10.2012 abgelaufen.
Aus diesem Grund ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.11.2012 jedenfalls nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist iSd §71 Abs 2 AVG gestellt worden und daher als verspätet anzusehen.Aus diesem Grund ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.11.2012 jedenfalls nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist iSd §71 Absatz 2, AVG gestellt worden und daher als verspätet anzusehen.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn man die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages bejahen würde, dieser nicht zu einer Wiedereinsetzung führen könnte und ist diesbezüglich auf Folgendes hinzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 22):Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn man die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages bejahen würde, dieser nicht zu einer Wiedereinsetzung führen könnte und ist diesbezüglich auf Folgendes hinzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Rz 22):
"Auch hat der Wiedereinsetzungswerber keine Prozesshandlung, die er durch die Wiedereinsetzung nachholen könnte, versäumt, wenn er behauptet, die Berufung fristgerecht eingebracht zu haben (vgl VwSlg 3692 A/1955; Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; Hauer W. ÖIZ 1967, 101f). Mit der Behauptung, die Berufungsfrist gewahrt zu haben, wird nach der Jud kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan (VwGH 25.1.1966, 540/65; 12.6.1986, 86/02/0034; 16.11.1993, 93/14/0184; 27.1.1995, 94/02/0400).""Auch hat der Wiedereinsetzungswerber keine Prozesshandlung, die er durch die Wiedereinsetzung nachholen könnte, versäumt, wenn er behauptet, die Berufung fristgerecht eingebracht zu haben vergleiche VwSlg 3692 A/1955; Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; Hauer W. ÖIZ 1967, 101f). Mit der Behauptung, die Berufungsfrist gewahrt zu haben, wird nach der Jud kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan (VwGH 25.1.1966, 540/65; 12.6.1986, 86/02/0034; 16.11.1993, 93/14/0184; 27.1.1995, 94/02/0400)."
Da der Wiedereinsetzungswerber genau dies behauptet, nämlich, dass die Einbringung seiner Beschwerde am 10.09.2012 rechtzeitig erfolgt sei, kann dies nach obigen Ausführungen jedoch nicht zum Erfolg seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen.
3. Zu Spruchpunkt II.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses MonatsGemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Wiedereinsetzungswerber, wie bereits ausgeführt, rechtswirksam am 24.08.2012 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher längstens bis inklusive 07.09.2012 einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 10.09.2012 und daher verspätet eingebracht.
Da auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung abzuweisen war, war gemäß Spruchpunkt II zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung abzuweisen war, war gemäß Spruchpunkt römisch zwei zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
13.02.2013