TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/7 E2 418857-1/2011

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Veröffentlicht am 07.01.2013
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Spruch

E2 418.857-1/2011/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, FZ. 09 10.160-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, FZ. 09 10.160-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 24.08.2009 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrags führte sie anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2009 an, sie habe mit ihrer Freundin an den Demonstrationen anlässlich der Präsidentenwahl teilgenommen und dabei mit dem Mobiltelefon fotografiert. Das Mobiltelefon sei ihnen von Männern in Zivilkleidung weggenommen worden und es sei auch versucht worden, sie beide festzunehmen. Dies sei aber aufgrund der Unterstützung von anderen Demonstrationsteilnehmern nicht gelungen. Nach dem Ereignis sei ihre Freundin zu Hause von Polizisten aufgesucht und festgenommen worden. Auch bei der Beschwerdeführerin zu Hause seien Polizisten aufgetaucht und hätten nach dieser gefragt. Sie sei jedoch zufällig nicht zu Hause gewesen. Ihr Vater habe sie daraufhin zu einer Bekannten geschickt, um abzuwarten, ob sich die Lage wieder beruhigt. Da die Polizisten aber noch ein weiteres Mal bei der Beschwerdeführerin zu Hause nachgefragt hätten, habe ihr Vater angerufen und mitgeteilt, dass sie nicht mehr nach Hause kommen soll, und er habe in weiterer Folge über einen Bekannten die schlepperunterstützte Ausreise organisiert.

2. Bei den asylbehördlichen Einvernahmen am 28.08.2009 und am 11.10.2010 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen diesen Geschehensablauf mit detaillierteren Ausführungen. Zum Beweis ihrer Teilnahme an Demonstrationen bemerkte die Beschwerdeführerin bei der ersten asylbehördlichen Einvernahme, dass sie sich ein Video von ihren Eltern schicken lassen könne, das bei einer Demonstration, an der sie teilgenommen hatte, aufgenommen wurde und auf dem sie für ein paar Sekunden zu sehen sei. Dieses Video sei auf ihrem Computer ("Laptop") gespeichert (AS 31).

3. Mit Eingabe vom 17.09.2009 legte die Beschwerdeführerin ihre iranische Geburtsurkunde und einen Datenträger (CD) vor, auf dem mehrere Videos gespeichert sind, die offensichtlich Großdemonstrationen im Iran zeigen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie diese Videos selbst aufgenommen (AS 143).

4. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft Teheran zwei Mal versuchte, einen Sichervermerk zu erlangen, deren Ausstellung von der österreichischen Botschaft jedoch wegen Grund zur Annahme, dass der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, versagt wurde. Die Vorgänge wurden am 23.03.2009 und am 15.04.2009 im Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres gespeichert. Festgestellt wurde weiters, dass aus dem gleichen Grund von der österreichischen Botschaft in Teheran auch der Mutter der Beschwerdeführerin im Jänner 2009 die Ausstellung eines Sichervermerkes zum Besuch von Familienmitgliedern in Österreich versagt wurde.

Das Bundesasylamt ließ über eine Ländersachverständigen Erhebungen vor Ort durchführen zur Feststellung, ob anhand der von der Beschwerdeführerin bekanntgegeben Informationen über ihre Freundin, Adresse, Telefonnummer und weitere Informationen jener Person recherchiert werden können, mit der die Beschwerdeführerin angeblich bei den Demonstrationen war und die danach festgenommen wurde. Darüber hinaus sollten die Angaben der Beschwerdeführerin über die Schule verifiziert werden.

Nach dem Bericht des Ländersachverständigen konnten keinerlei Angaben über die beiden von der Beschwerdeführerin benannten Personen (Freundinnen) eruiert werden, ebenso schlug die Verifizierung der Angaben über die Schule fehl. Im ersten Fall handelt es sich offenbar um eine falsche Adressangabe, im zweiten Fall habe an der ermittelten Schule die Anmeldung der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2009/2010 nicht festgestellt werden können.Nach dem Bericht des Ländersachverständigen konnten keinerlei Angaben über die beiden von der Beschwerdeführerin benannten Personen (Freundinnen) eruiert werden, ebenso schlug die Verifizierung der Angaben über die Schule fehl. Im ersten Fall handelt es sich offenbar um eine falsche Adressangabe, im zweiten Fall habe an der ermittelten Schule die Anmeldung der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2009 aus 2010, nicht festgestellt werden können.

Der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde dieses Ermittlungsergebnis und aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

5. Mit Schriftsatz vom 15.02.2011 nahm die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin zum Erhebungsergebnis und zu den Länderberichten Stellung. In der Stellungnahme wird aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme nur eine ungefähre Adresse von ihrer Freundin angegeben habe, da der Dolmetscher gemeint habe, es genüge eine ungefähre Angabe. Die Beschwerdeführerin habe nunmehr über das Internet die richtige Hausnummer der Wohnadresse ihrer Freundin herausgefunden und diese in der Stellungnahme angegeben. Die von ihr angegebene Adresse der Schule sei leider falsch, die richtige Adresse sei aber auch auf dem vorgelegten Schulzeugnis gestanden und hätte die Schule auf diese Weise leicht herausgefunden werden können. Einer gesonderten Anmeldung an der Schule für deren Weiterbesuch bedürfe es nicht.

Mit der Stellungnahme wurde die neuerliche Durchführung einer Recherche mit der richtigen Wohn- und Schuladresse beantragt. Den Länderfeststellungen wurde mit der Stellungnahme nicht entgegengetreten, sondern lediglich aus Sicht der gesetzlichen Vertretung für die Beschwerdeführerin bedeutsame Passagen herauskopiert. Aufgrund der Länderfeststellungen sei dringend von einer Ausweisung der minderjährigen Antragstellerin abzusehen, da sie Gefahr liefe, menschenunwürdige und erniedrigende Behandlung zu erleiden und sogar ihr Leben bedroht sei.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung legte das Bundesasylamt dar, die Gründe, die die Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen von den Behörden gesucht worden wäre, seien nicht glaubwürdig. Zu der angeblichen Freundin, die verhaftet worden sei, habe die Beschwerdeführerin nur sehr vage Angaben machen können. Sie habe von dieser weder Wohnort noch Telefonnummer gewusst, obwohl sie laut eigenen Angaben seit 2 oder 3 Jahren befreundet gewesen wären. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass die Polizei, als sie nach der Beschwerdeführerin bei ihr zu Hause gesucht hätten, den "Laptop" in der Lade übersehen hätte, da die Beschwerdeführerin angeblich als Spionin bezeichnet worden wäre. Es entbehre auch jeder Glaubwürdigkeit, dass Behörden interne Informationen über ein Verfahren einfach an enge Angehörige weitergeben. Den vorgelegten Videoaufzeichnungen, auf denen die Person der Beschwerdeführerin nur für wenige Sekunden verschwommen zu sehen sei, käme keinerlei Beweiskraft zu. Die Recherchen hätten außerdem ergeben, dass die Angaben zur Freundin, über die die Beschwerdeführerin die angeblich verhaftete Freundin kennengelernt hätte, offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die angegebene Wohnadresse entspreche nicht der Wahrheit. Die Beschwerdeführerin sei für das kommende Schuljahr auch nicht mehr angemeldet worden. Entgegen ihren Aussagen sei die Beschwerdeführerin im Besitze eines Reisepasses gewesen, so hätte sie 2 Mal vergeblich um die Ausstellung eines Visums für Österreich angesucht. Dies lasse den Schluss zu, dass die Ausreise nicht aus asylrelevanten Gründen erfolgt sei sondern der Immigration nach Österreich dienen hätte sollen. Die gegen die Recherche vorgebrachte Einrede in der Stellungnahme sei nicht ausschlaggebend, da die Daten von der Beschwerdeführerin selbst bei der Einvernahme handschriftlich aufgezeichnet wurden und sie Haus- und Türnummer hingeschrieben hätte. Somit könne sie sich nicht auf eine unvollständige Übersetzung des Dolmetschers bzw. auf dessen irreführende Vermittlung, dass es genüge, die Adresse nur ungefähr anzugeben, stützen. Ebenso sei in der Schule direkt recherchiert worden und es sei offensichtlich, dass es sich dabei nur um Schutzbehauptungen handelt.

7. Gegen den angeführten Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wird das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin seit 2008 mit seiner Frau in Österreich lebe. Den Länderfeststellungen wurde nichts entgegnet bzw. schloss sich die Vertretung der Beschwerdeführerin diesen an. Die Beschwerdeführerin habe ihre Identität durch Vorlage eines Personalausweises sowie die Teilnahme an den Demonstrationen durch eine DVD bewiesen. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass dieser keine Beweiskraft zukäme, sie nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin Wohnadresse und Telefonnummer ihrer Freundin nicht angeben konnte, sei nicht geeignet, ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht von eine Hausdurchsuchung gesprochen, weshalb der Einwand, dass die Polizei den "Laptop" der Beschwerdeführerin bei einer Hausdurchsuchung nicht übersehen hätte können, ins Leere ginge. In einem Land, in dem Frauen wegen Ehebruchs gesteinigt werden, sei nicht mit westlichen Maßstäben zu messen. Deshalb habe die belangte Behörde zu unrecht moniert, dass sie nicht glaubt, die dortigen Behörden würden interne Informationen aus einem Verfahren nicht so einfach an enge Angehörige weitergeben.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

3.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.1. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig wären und nicht festgestellt werden könne, dass sie aufgrund einer politischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr Probleme mit den iranischen Behörden haben würde.

Auf die oben in wesentlichen Punkten wiedergegebene Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wird verwiesen. Das Bundesasylamt bleibt hinsichtlich der politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Das Bundesasylamt geht vielmehr ungeprüft davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft wären und zieht daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aufgrund ihrer politischen Tätigkeit droht. Es hat bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin hat einen Datenträger mit Videoaufnahmen zum Beweis ihrer Teilnahme an Demonstrationen vorgelegt. Das Bundesasylamt ist zwar in der Beweiswürdigung auf die Vorlage dieses Datenträgers eingegangen, zog jedoch - offenbar ohne den Inhalt des Datenträgers in Augenschein zu nehmen (zumindest ergibt sich derartiges weder aus der Niederschrift noch aus den Bescheidausführungen) - aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie nur für wenige Sekunden und unscharf auf dem Video zu sehen sei, den Schluss, dass dies keinen Beweis dafür darstellen könne, dass die Beschwerdeführerin an den Demonstrationen teilgenommen habe. Diese Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar und damit die Beweiswürdigung unschlüssig. Die Beschwerdeführerin wurde nicht dazu verhalten genau anzugeben, auf welchem der Videos (der Datenträger enthält 5 Videos) und an welcher Stelle sie darauf zu sehen wäre. Auch wenn sie nur kurz und unscharf zu sehen ist, kann daraus folgend nicht von vornherein schlüssig festgestellt werden, dass sie gar nicht an Demonstrationen teilgenommen habe.

3.2.3. Ebenso lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 Mal versucht habe, ein Aufenthaltsvisum für Österreich zu erhalten, nicht zwingend den Schluss zu, die Beschwerdeführerin habe sich im Herkunftsland nicht politisch betätigt. Die Visa-Anträge wurden jedenfalls zu Beginn des Jahres 2009 gestellt und es haben die Präsidentenwahl im Iran und die damit im Zusammenhang stehenden Großdemonstrationen, auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht, erst im Juni 2009 stattgefunden. Insofern ist die Beschwerde im Recht. Aus der Aktenlage ist unschwer festzustellen, dass die Visa-Anträge einige Monate vor den Präsidentenwahlen 2009 im Iran eingebracht wurden und ist der vom Bundesasylamt angenommene Zusammenhang dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die Ereignisse rund um die Präsidentenwahl 2009 im Iran benutzt haben könnte, um nunmehr doch einen Aufenthaltstitel im Wege des Asylrechts in Österreich zu erlangen, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Doch kann dies nicht von vornherein und ohne weitere Befragung dazu als gegeben angesehen werden. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin zu den Umständen der Visumsantragstellung näher befragt werden müssen. Die fehlende Befragung stellt einen Ermittlungsmangel dar.

3.2.4. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einwilligung zur Erhebung vor Ort erteilt (AS 143). Es stellt sich die Frage, warum die belangte Behörde keine Erhebungen bei den Eltern der Beschwerdeführerin durch Beauftragung eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Teheran in Auftrag gegeben hat. Ließe sich doch dadurch einiges an den strittigen Angaben der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zuverlässig überprüfen. Eine Darstellung der Ereignisse aus der Sicht der Eltern könnte nach Ansicht des Asylgerichtshofes durchaus Aufschluss über den Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin geben.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Demonstration, Ermittlungspflicht, Kassation, politische Aktivität, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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