TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/7 C1 422419-1/2011

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Veröffentlicht am 07.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §36
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C1 422419-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 28.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zl. 11 11.235-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 28.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zl. 11 11.235-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste in österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2011 und der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.10.2011 begründete die Beschwerdeführerin ihre Ausreise im Wesentlichen mit hohen Schulden aufgrund einer schweren Erkrankung ihres Vaters und drohender Verfolgung durch die Gläubiger, die nach dem Tode des Vaters von der Beschwerdeführerin die Begleichung der Schulden verlangt hätten.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den oa. Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011 wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.12.2012, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, machte die Beschwerdeführerin im Beisein ihres gewillkürten Vertreters Angaben zu ihren Personalien und ihrem Gesundheitszustand ("Es geht mir gut, ich nehme keine Medikamente und bin nicht in dauernder ärztlicher Behandlung.") und gab zu ihren Fluchtgründen Folgendes zu Protokoll:

"VR: Geben Sie Ihre Volksgruppe und Religion an?

BF: Ich bin Han-Chinesin und Buddhistin.

VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in China aufgehalten haben.

BF: Ich bin in der Stadt XXXX geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Zur Zeit meiner Ehe habe ich mit meinem Mann ebenfalls dort gewohnt, mit Ausnahme von kurzen Verwandtenbesuchen in der Umgebung habe ich die Stadt bis zu meiner Flucht nie verlassen. Vor der Ausreise habe ich mich auf der Flucht kurz in der Stadt XXXX aufgehalten.BF: Ich bin in der Stadt römisch 40 geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Zur Zeit meiner Ehe habe ich mit meinem Mann ebenfalls dort gewohnt, mit Ausnahme von kurzen Verwandtenbesuchen in der Umgebung habe ich die Stadt bis zu meiner Flucht nie verlassen. Vor der Ausreise habe ich mich auf der Flucht kurz in der Stadt römisch 40 aufgehalten.

VR: Sie sind XXXX geboren, vor dem Bundesasylamt am 11.10.2011 haben Sie angegeben, dass Sie an der heute genannten Adresse von 1980 bis 2011 gewohnt haben. Wo waren Sie die 10 Jahre vorher?VR: Sie sind römisch 40 geboren, vor dem Bundesasylamt am 11.10.2011 haben Sie angegeben, dass Sie an der heute genannten Adresse von 1980 bis 2011 gewohnt haben. Wo waren Sie die 10 Jahre vorher?

BF: Ich habe zwischen XXXX und 80 in derselben Stadt gewohnt, in einem Haus, das danach abgerissen wurde. Danach sind wir an diese Adresse gezogen.BF: Ich habe zwischen römisch 40 und 80 in derselben Stadt gewohnt, in einem Haus, das danach abgerissen wurde. Danach sind wir an diese Adresse gezogen.

VR: Laut Wikipedia setzt sich XXXX aus fünf Stadtbezirken, 3 Kreisen und einem autonomen Kreis zusammen. Wissen Sie, in welchem Kreis Ihr Wohnort lag?VR: Laut Wikipedia setzt sich römisch 40 aus fünf Stadtbezirken, 3 Kreisen und einem autonomen Kreis zusammen. Wissen Sie, in welchem Kreis Ihr Wohnort lag?

BF: Die Leute haben zu dem gesamten Wohnbezirk XXXX gesagt. Es gibt in manchen Städten die Gewohnheit, dass man mit Lu nicht nur eine Straße sondern einen ganzen Bezirk nennt.BF: Die Leute haben zu dem gesamten Wohnbezirk römisch 40 gesagt. Es gibt in manchen Städten die Gewohnheit, dass man mit Lu nicht nur eine Straße sondern einen ganzen Bezirk nennt.

VR: Es gibt im Bezirk XXXX keine Straße mit demselben Namen. Können Sie eine bestimmte Sehenswürdigkeit, ein Geschäft, eine Schule... angeben, das in der Nähe war?VR: Es gibt im Bezirk römisch 40 keine Straße mit demselben Namen. Können Sie eine bestimmte Sehenswürdigkeit, ein Geschäft, eine Schule... angeben, das in der Nähe war?

BF: Ich kenne keinen Straßennamen, und auch sonst nichts, in der Nähe war die Volkschule XXXX.BF: Ich kenne keinen Straßennamen, und auch sonst nichts, in der Nähe war die Volkschule römisch 40 .

VR: Haben Sie in China gearbeitet?

BF: Ja, ich war eine Zeit lang Zimmermädchen in einer Art Hotel. Ich war dafür zuständig, dass die Zimmer sauber sind.

VR: Welches Hotel war das? Von wann bis wann haben Sie dort gearbeitet?

BF: Es war eine Art Gästehaus namens XXXX (D: Das heißt Gästehaus XXXX.)BF: Es war eine Art Gästehaus namens römisch 40 (D: Das heißt Gästehaus römisch 40 .)

Mit der Arbeit habe ich begonnen, als ich mit der Schule fertig war, das war 1985. Das habe ich bis 2006 gemacht.

VR: In dem Gästehaus XXXX waren Sie die ganze Zeit beschäftigt?VR: In dem Gästehaus römisch 40 waren Sie die ganze Zeit beschäftigt?

BF: Ja. Es kann sein, dass es das Gästehaus nicht mehr gibt, es kann sein, dass es abgerissen wurde. Es war an der Adresse XXXX.BF: Ja. Es kann sein, dass es das Gästehaus nicht mehr gibt, es kann sein, dass es abgerissen wurde. Es war an der Adresse römisch 40 .

VR: Das war nicht weit weg von Ihrem Wohnort?

BF: Ja. Ich bin zu Fuß gegangen.

VR: Was haben Sie dort verdient?

BF: Begonnen habe ich mit sehr wenig, mit 300-400 RMB im Monat. Am Schluss habe ich auf 1500 RMB bekommen, allerdings inklusive allen Zulagen.

VR: Was war Ihre Tätigkeit?

BF: Ich war für die Sauberkeit der Zimmer zuständig und musste die Bettwäsche wechseln.

VR: Vor dem BAA am 11.10.2012 haben Sie angegeben, dass Sie von 1985 bis 2005 Gelegenheitsjobs ausgeübt hätten. Sie wären Servierkraft bei verschiedenen Dienstgebern in XXXX gewesen.VR: Vor dem BAA am 11.10.2012 haben Sie angegeben, dass Sie von 1985 bis 2005 Gelegenheitsjobs ausgeübt hätten. Sie wären Servierkraft bei verschiedenen Dienstgebern in römisch 40 gewesen.

BF: So habe ich das nicht gesagt, dass ich gekellnert habe, stimmt schon. Aber das war in diesem Gästehaus, von verschiedenen Arbeitgebern kann man nicht sprechen. Ein Gästehaus besteht nicht nur aus den Zimmern, wo die Leute untergebracht sind, sondern es gibt verschiedene Bereiche.

VR: Wann haben Sie die Adresse XXXX verlassen?VR: Wann haben Sie die Adresse römisch 40 verlassen?

BF: Am 4. August 2011.

VR: Wie lange waren Sie dann in XXXX?

BF: Ich war einen Tag in XXXX, am 17.8, dazwischen war ich bei Verwandten in einem Dorf.BF: Ich war einen Tag in römisch 40 , am 17.8, dazwischen war ich bei Verwandten in einem Dorf.

VR: Warum haben Sie das vorher nicht gesagt?

BF: Weil das kein für sich liegendes Dorf ist, sondern innerhalb der Linie XXXX liegt und zur Stadt gehört.BF: Weil das kein für sich liegendes Dorf ist, sondern innerhalb der Linie römisch 40 liegt und zur Stadt gehört.

VR: Bei wem waren Sie? Bitte zählen Sie alle auf.

BF: Dort war ich bei meiner Tante, die Ehefrau des jüngeren bereits verstorbenen Bruder meines Vaters.

VR: Wohin sind Sie von XXXX aus gegangen?VR: Wohin sind Sie von römisch 40 aus gegangen?

BF: Ich bin am 17. in XXXX eingetroffen und habe es am 18. verlassen. Von dort bin ich mit der Eisenbahn in die Stadt XXXX weitergefahren.BF: Ich bin am 17. in römisch 40 eingetroffen und habe es am 18. verlassen. Von dort bin ich mit der Eisenbahn in die Stadt römisch 40 weitergefahren.

VR: Wie lange waren Sie dort?

BF: Nur ein paar Stunden. Ich bin in einen anderen Zug eingestiegen, mit dem bin ich nach Kowloon/Hongkong gefahren.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich am selben Abend auf ein Schiff gebracht wurde, mit dem ich noch in derselben Nacht Hongkong verlassen habe.

VR: Wo haben Sie das Schiff wieder verlassen?

BF: Das weiß ich nicht, als ich das Schiff nach 3 Wochen wieder verließ, kannte ich das Land und konnte auch die Schrift nicht lesen. Ich war nicht alleine sondern in einer Gruppe aus 10 Männern und 6 Frauen unterwegs. Es wurden mit der Zeit immer weniger. Wir wurden in einem Kastenwagen verfrachtet, bis ich hier angekommen bin.

VR: Sind Sie illegal oder legal aus China ausgereist?

BF: Ich denke, es war illegal, ich habe ca. 50000 RMB bezahlt.

VR: Warum haben Sie nicht legal China verlassen?

BF: Weil ich es sehr eilig gehabt habe, hinaus zu kommen.

VR: Wie haben Sie Kontakt geknüpft zu den Personen, die Ihnen gegen Geld weitergeholfen haben?

BF: Während der Bahnfahrt, die sehr lange war, habe ich Leute getroffen, die mich erst auf diese Idee gebracht haben. Ansonsten hätte ich erst in XXXX geschaut, wie es weiter gegangen wäre.BF: Während der Bahnfahrt, die sehr lange war, habe ich Leute getroffen, die mich erst auf diese Idee gebracht haben. Ansonsten hätte ich erst in römisch 40 geschaut, wie es weiter gegangen wäre.

VR: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie mit dem ersten Schlepper telefonischen Kontakt in Ihrer Heimatstadt aufgenommen haben. Das widerspricht dem heute Gesagten.

BF: Es stimmt, so einen Kontakt hat es gegeben von zu Hause aus, aber das war sehr vage, es war keineswegs ausgemacht, dass es so sein wird.

VR: Warum hatten Sie es denn so eilig, China zu verlassen?

BF: Ich habe Geld ausgeborgt, um meinen Eltern eine medizinische Versorgung zu ermöglichen, die Gläubiger haben das Geld zurückgefordert.

VR: Schildern Sie bitte die näheren Umstände für den Grund Ihrer Ausreise?

BF: Mein Vater hat schon sehr lange Schmerzen gehabt und war nicht gesund. Er hat aber versucht, sich selbst irgendwie zu heilen und hat irgendwelche Mittel genommen. Er hat es lange vermieden, in ein Spital zu gehen. Zuletzt ist im Jahr 2006/07 die Diagnose Krebs festgestellt worden; es war Leber und Magen betroffen. In der Zeit zwischen seiner Diagnose und seinem Ableben sind teure Behandlungen notwendig geworden, die nur auf Pump finanziert werden konnten. Wenn die Schmerzen ganz besonders groß wurden, ist es zu längeren Aufenthalten im Spital gekommen, bis zu 4 Monaten. Zuletzt ist dann auch meine Mutter krank geworden. Die Sorge um den Vater hat ihr so zugesetzt, dass sie plötzlich ein Blutgerinnsel im Kopf gehabt hat. Damit ist sie zu meinem zweiten Pflegefall geworden, ich musste meine eigene Arbeit einstellen um mich um die Kranken zu kümmern. Die Schulden sind immer größer geworden, die Leute haben auf Rückzahlung gedrängt und mich bedroht.

VR: Wie viel Geld haben Sie bei wem und unter welchen Bedingungen aufgenommen?

BF: Für die Spitalskosten meines Vaters mussten 150000 RMB ausgeborgt werden, die hat er noch selbst geborgt, aber nach seinem Tod hat sich der Gläubiger an mich gehalten. Für die Pflege der Mutter habe ich persönlich noch 50000 aufgenommen. Das war auch ein einzelner Gläubiger, aber er war nicht identisch mit dem anderen. Im Oktober 2007 hat mein Vater das Geld von XXXX ausgeborgt, ich habe 2010, glaublich auch im Oktober, das Geld von XXXX ausgeborgt.BF: Für die Spitalskosten meines Vaters mussten 150000 RMB ausgeborgt werden, die hat er noch selbst geborgt, aber nach seinem Tod hat sich der Gläubiger an mich gehalten. Für die Pflege der Mutter habe ich persönlich noch 50000 aufgenommen. Das war auch ein einzelner Gläubiger, aber er war nicht identisch mit dem anderen. Im Oktober 2007 hat mein Vater das Geld von römisch 40 ausgeborgt, ich habe 2010, glaublich auch im Oktober, das Geld von römisch 40 ausgeborgt.

Über Vorhalt vom Blatt 73-D: Auch heute hat die BF zwei idente Vornamen, nämlich XXXX angegeben, auf mein Nachfragen hat Sie dann den einen Vornamen auf XXXX ausgebessert.Über Vorhalt vom Blatt 73-D: Auch heute hat die BF zwei idente Vornamen, nämlich römisch 40 angegeben, auf mein Nachfragen hat Sie dann den einen Vornamen auf römisch 40 ausgebessert.

VR: Die Namen der Geldgeber haben Sie bisher genau umgekehrt zu Ihren heutigen Angaben angegeben.

BF: (Keine Antwort)

VR: Sie haben heute angegeben, dass Ihr Vater sich das Geld für seine Spitalskosten ausgeborgt hat. Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass er es für die Mutter ausgeborgt hat.

BF: Er hat das Geld für sich ausgeborgt, aber da meine Mutter krank geworden ist, wurde das Geld auch für sie verwendet.

VR: Schildern Sie die näheren Umstände für die Rückzahlung des Geldes?

BF: Die Zinsenberechnung für den größeren Betrag war sehr kompliziert. Es war so, dass innerhalb von 3 Jahren 100000 RMB als Zinsen angefallen wären. Bei dem zweiten Betrag habe ich etwas Günstigeres herausgeholt, ich habe dem Mann gesagt, dass wir schon mit dem ersten Betrag zu tun hatten. Die Vereinbarung war, dass in 2 Jahren 10000 RMB Zinsen dazukommen.

VR: Sie haben vor dem BAA ausgesagt, dass Sie das von Ihnen geliehene Geld nach einem Jahr beginnen werden, zurück zu zahlen, und zwar mit einem Prozentsatz von 3 pro Jahr. Auf die folgende Frage antworteten Sie, Sie hätten 10000 RMB berichtigt auf 18000 RMB zurückzahlen müssen. Sohin insgesamt 68.000 RMB. Das sind Widersprüche in sich.

BF: (keine Antwort)

VR: Hat Ihr Vater die 150.000 RMB auf einmal ausgeborgt?

BF: Ja, es war eine einmalige Auszahlung. Nein es war doch nicht auf einmal, es war in verschiedenen Tranchen, aber am Schluss hat er einen Schuldschein über die Gesamtsumme unterzeichnet.

VR: Hat Ihr Vater gearbeitet, ab dem Zeitpunkt nachdem Krebs diagnostiziert wurde?

BF: 1 Jahr konnte er noch arbeiten, danach nicht mehr.

VR: Sie haben sich 50.000 RMB ausgeborgt und selbst angegeben, dass Sie letztendlich keine Arbeit mehr hatten, auf Grund der Tatsache, dass Sie Ihre Eltern pflegen mussten. Wie wollten Sie das Geld zurückzahlen?

BF: Es war so, dass ich im Jahr 2004 einer Freundin von mir 30.000 RMB geborgt hatte. Als ich meinerseits die 50.000 RMB ausgeborgt hatte, war ich der Meinung, dass ich das Geld von der Freundin zurückbekommen würde. Sie hatte dann einen Unfall und ich habe das Geld nicht bekommen.

VR: Was haben Sie mit der Freundin ausgemacht, wann Sie das Geld wieder bekommen?

BF: Es war nichts Spezielles vereinbart, sie hat gesagt, sie wird es mir wieder zurückgeben, wenn sie es hat.

VR: Haben Sie es von ihr zurück verlangt, als Ihre Eltern krank wurden?

BF: Ich habe sie mehrmals darauf angesprochen, aber sie war nach diesem Unfall nicht mehr in der Lage Geld zu verdienen. Sie hat mir auch leidgetan und ich habe nicht darauf bestanden.

VR: Hatte sie den Unfall bevor oder nachdem Sie ihr das Geld geborgt hatten?

BF: Danach.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, davor und sie brauchte das Geld für ihre eigenen Krankheitsbehandlungen.

BF: Sie hat zweimal ausgeborgt.

VR: Gab es sonst irgendwelche Sicherheiten für die aufgenommenen Kredite?

BF: Mein Vater hat am Schluss, als schon klar war, dass er sterben würde, das Haus als Sicherheit eingesetzt. Irgendwie habe ich gedacht, dass der Erlös des Hauses auch für meinen Kredit ausreichen würde. Ich habe auch den Schuldschein unterschrieben.

VR: Haben Sie nach dem Tod des Vaters das Haus dem Gläubiger übergeben?

BF: Nein es wurde an eine andere Person verkauft, der Gläubiger hat den Wert des Hauses niedrig eingeschätzt.

VR: Was wollte er Ihnen geben?

BF: Er hat keinen Wert genannt, aber es war klar, dass er sich darauf nicht einlassen wollte. Er wollte das Geld und mit dem Haus nichts zu tun haben. Es ist anderweitig verkauft worden.

VR: An wen haben Sie es verkauft und um wie viel?

BF: Gekauft hat es jemand vom Land, es wurden uns 50.000 RMB dafür gezahlt. Es war eine Dame namens XXXX. Es hat mehrere Interessenten gegeben, sie hat das meiste dafür geboten.BF: Gekauft hat es jemand vom Land, es wurden uns 50.000 RMB dafür gezahlt. Es war eine Dame namens römisch 40 . Es hat mehrere Interessenten gegeben, sie hat das meiste dafür geboten.

VR: Wann haben Sie es verkauft?

BF: Es muss um den 11. August 2011 gewesen. Das Geschäft wurde nicht an einem Tag gemacht.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass die Käuferin des Hauses XXXX geheißen hat.VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass die Käuferin des Hauses römisch 40 geheißen hat.

BF: XXXX ist die Verkleinerungsform von XXXX.BF: römisch 40 ist die Verkleinerungsform von römisch 40 .

VR: Warum haben Sie die Verkleinerungsform angegeben und nicht den Namen XXXX?

BF: Es war nicht der Anlass, den offiziellen Namen anzugeben.

VR: Was haben Sie mit den 50.000 RMB gemacht, die Sie für das Haus bekommen haben?

BF: Das Geld habe ich für die Ausreise verwendet.

VR: Warum haben Sie das Geld nicht für die Schuldenzurückzahlung verwendet?

BF: Er wollte das nicht, es war ihm zu wenig.

VR: Warum haben Sie dann nicht wenigstens Ihre Schulden zurückgezahlt?

BF: Der dem ich die 50.000 geschuldet habe, hat mir so zugesetzt und hat mich so terrorisiert, dass ich es ihm gar nicht angeboten habe.

VR: In welcher Form hat er Sie terrorisiert und Ihnen so zugesetzt?

BF: Er ist sehr oft in der Nacht bei meinem Haus aufgetaucht und hat Steine gegen das Haus und gegen die Mauer geworfen. Ich möchte noch ergänzen, dass mein Vater davon ausgegangen ist, dass er geheilt wird und mit seinem späteren Verdienst die Schulden zurückzahlen kann.

VR: Haben Sie dem Gläubiger Ihres Vaters die 50.000 aus dem Verkauf Ihres Hauses angeboten?

BF: Ja, aber er wollte wie vereinbart die ganze Summe nach Ablauf der drei Jahre.

VR: Aber die Frist war ja schon abgelaufen?

BF: Er wollte die vereinbarte Summe.

VR: Sie haben gesagt, dass Sie Ihre Heimatadresse am 4.8. verlassen haben, um zu Ihrer Tante zu gehen. Danach am 11.8 verkaufen Sie erst das Haus und bieten es noch dem Gläubiger an. Es sieht eher so aus, als ob Sie das Haus verkauft hätten, um Ihre Ausreise zu finanzieren.

BF: Ich habe schon vorher mit dem Gläubiger telefoniert und er hat mir damals schon gesagt, dass der Hausverkauf zu wenig bringen wird.

VR: Warum haben Sie Ihre Tante verlassen und sind weitergezogen?

BF: Man kann auch bei Verwandten nicht ewig bleiben. Außerdem hat mir der andere Gläubiger gedroht und ich hatte Angst, er würde mich wirklich finden.

VR: Was haben Sie befürchtet?

BF: Ich habe befürchtet, dass er mich weiter bedroht und mich letztendlich entführt und mich so lange festhält, bis er das Geld erpresst hätte. In China machen das viele Kriminelle, dass sie den Leuten Gliedmaßen abhacken und dadurch Geld erpressen wollen.

VR: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt in China gegangen und haben sich dort eine neue Existenz aufgebaut?

BF: Mir haben Leute den Rat gegeben, hier in Europa Geld zu verdienen. Es hat gut geklungen.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

BFV: Vor welchem der beiden Gläubiger hatten Sie mehr Angst?

BF: Vor dem, bei dem wir mehr als 150.000 RMB Schulden hatten. Die Leute bluffen nicht nur, sie handeln auch so, wie sie ihre Drohungen aussprechen.

BFV: Von wem wurden Sie zu Hause bedrängt?

BF: Es war auch derjenige mit dem größeren Betrag.

VR: Das widerspricht Ihren vorherigen Angaben, dass Sie von dem Gläubiger mit dem kleineren Betrag terrorisiert und zu Hause bedrängt wurden?

BF: Beide haben darauf gedrängt, ihr Geld wieder zu sehen. Mehr Angst habe ich vor dem Gläubiger mit dem größeren Betrag gehabt.

BFV: Was wäre passiert, wenn Sie wegen der Drohungen zur Polizei gegangen wären?

BF: Ich habe sehr wohl und nicht nur einmal Anzeige erstattet gegen diese Steinwürfe. Die Polizei war kurz da und danach war alles wieder so wie zuvor.

VR: Wie oft ist Ihr Haus angegriffen worden?

BF: Wenn ich die Attacke des einen Schuldners mit dem anderen zusammenzähle, komme ich sicher auf 6 Angriffe.

VR: Wann waren diese Angriffe?

BF: Mein Vater ist im März 2011 verstorben, danach hat das begonnen und hat sich gezogen bis in den August.

VR: Hat es am 4.8 einen Auslöser gegeben, warum Sie dann geflohen sind?

BF: Am Vorabend war jemand da. Weil bei diesem Mal besonders viele Scheiben zu Bruch gegangen sind und ich Angst hatte. Es war keine Kleinigkeit.

VR: Haben Sie das auch angezeigt?

BF: Ja.

VR: Warum haben Sie das vor dem BAA nicht angegeben, dass Sie auch Anzeigen erstattet haben?

BF: Ich habe auch nicht immer Anzeige erstattet. Ich habe das erste, zweite und das letzte Mal Anzeige erstattet."

Die beschwerdeführende Partei verneinte die Frage, ob sie ergänzendes Vorbringen erstatten wolle. Die Beschwerdeführerin führte dann allerdings aus, sie wolle betonen, dass all das wirklich passiert sei und wirklich stattgefunden habe. Sie ersuche ihr zugute zu halten, dass alles "schon länger her" sei. Wenn sich deswegen Abweichungen ergäben, hoffe sie, dass nicht der Schluss gezogen würde, dass sie gelogen habe. "Im Großen und Ganzen" wären ihre Angaben alle richtig. Sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und würde sich auch weiterhin an die Gesetze halten.

Die Beschwerdeführerin verneinte die Fragen, ob sie in Österreich verheiratet sei, in einer Lebensgemeinschaft lebe und ob sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen sie finanziell abhängig sei, habe. Sie spreche nicht Deutsch und besuche in Österreich auch keine Kurse, Vereine, keine Schule oder Universität. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe in Österreich keine (regelmäßige) Arbeit - nur ab und zu habe sie früher auf Kinder aufgepasst. Das sei "schon lange her". Es könne immer vorkommen, dass sie als Kindermädchen gebraucht werde, dann könne sie bei diesen Leuten leben und bekomme ein Dach über dem Kopf. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage nach einem Freundeskreis oder bisher nicht genannten Verwandten in Österreich - sie habe "nur mit Chinesen zu tun" - und verneinte die Frage, ob sie legal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt, sei aber in Österreich nie von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage nach einer anderen, besonderen Bindung an Österreich.

Der beschwerdeführenden Partei wurde die im Akt aufliegende Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in ihrem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung ihres Vorbringens auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter verzichteten auf eine Ausfolgung der Länderberichte sowie auf die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme.

Folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurden in das Verfahren eingeführt:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, 18.11.2011;

Österreichische Botschaft Peking, VR China - Asylländerbericht vom Dezember 2011;

UK Home Office, Country of Origin Information Report: China, 12.10.2012;

US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011: China, 24.05.2012;

Human Rights Watch, World Report 2012: China, 22.01.2012;

Amnesty International, Amnesty Report 2011.

Es wird festgehalten, dass im gesamten Verfahren betreffend den Fluchtgrund der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt wurden.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der VR China und der Volksgruppe der Han-Chinesen zugehörig, hat ihr Heimatland verlassen, ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 27.09.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführerin ist volljährig, unbescholten, erwerbsfähig und gesund. Sie verfügt in Österreich über keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, geht in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach und hat keine besonderen Bindungen an Österreich.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und im Ergebnis glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, ihren Sprach- und Landeskenntnissen sowie dem Akteninhalt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin wegen hoher Geldschulden Verfolgung seitens der Gläubiger droht. Andere Fluchtgründe wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihr solche Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bereits zu ihrer Berufstätigkeit in der Volksrepublik China widersprüchliches Vorbringen erstattet. Während sie sowohl bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2011 als auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.10.2011 im Wesentlichen gleichlautend angegeben hat, sie habe von 1985/1986 bis 2005/2006 bei verschiedenen Dienstgebern Gelegenheitsjobs ausgeübt und als Servierkraft bzw. Kellnerin gearbeitet, behauptete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.12.2012, sie habe die gesamte Zeit von 1985 bis 2006 als Zimmermädchen im Gästehaus XXXX gearbeitet, sei für die Sauberkeit der Zimmer zuständig gewesen und habe die Bettwäsche wechseln müssen. Die Beschwerdeführerin konnte diesen deutlichen Widerspruch auch über Vorhalt der Angaben vor dem Bundesasylamt nicht nachvollziehbar erklären, führte aus, sie habe das nicht so gesagt und gab - im Widerspruch zu dem unmittelbar zuvor erstatteten Vorbringen zu ihrer Tätigkeit im Gästehaus - nunmehr an, es stimme schon, dass sie gekellnert habe.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bereits zu ihrer Berufstätigkeit in der Volksrepublik China widersprüchliches Vorbringen erstattet. Während sie sowohl bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2011 als auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.10.2011 im Wesentlichen gleichlautend angegeben hat, sie habe von 1985 aus 1986, bis 2005 aus 2006, bei verschiedenen Dienstgebern Gelegenheitsjobs ausgeübt und als Servierkraft bzw. Kellnerin gearbeitet, behauptete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.12.2012, sie habe die gesamte Zeit von 1985 bis 2006 als Zimmermädchen im Gästehaus römisch 40 gearbeitet, sei für die Sauberkeit der Zimmer zuständig gewesen und habe die Bettwäsche wechseln müssen. Die Beschwerdeführerin konnte diesen deutlichen Widerspruch auch über Vorhalt der Angaben vor dem Bundesasylamt nicht nachvollziehbar erklären, führte aus, sie habe das nicht so gesagt und gab - im Widerspruch zu dem unmittelbar zuvor erstatteten Vorbringen zu ihrer Tätigkeit im Gästehaus - nunmehr an, es stimme schon, dass sie gekellnert habe.

Auch hinsichtlich der Vorbereitung ihrer Reise nach Österreich machte die Beschwerdeführerin keine gleichbleibenden Angaben und behauptete - entgegen ihren Ausführungen im Rahmen der Erstbefragung, sie habe mit dem ersten Schlepper erstmals in ihrer Heimatstadt telefonisch Kontakt ausgenommen - in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, sie habe während der Bahnfahrt (nach XXXX) Leute getroffen, die sie erst auf diese Idee (das Land zu verlassen) gebracht hätten. Ansonsten hätte sie erst in XXXX geschaut, wie es weiter gegangen wäre. Die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin, es habe von zu Hause aus nur einen sehr vagen Kontakt (zum Schlepper) gegeben, ist allerdings keinesfalls geeignet, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu erklären, sie sei erst während der Bahnfahrt "auf diese Idee" gebracht worden.Auch hinsichtlich der Vorbereitung ihrer Reise nach Österreich machte die Beschwerdeführerin keine gleichbleibenden Angaben und behauptete - entgegen ihren Ausführungen im Rahmen der Erstbefragung, sie habe mit dem ersten Schlepper erstmals in ihrer Heimatstadt telefonisch Kontakt ausgenommen - in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, sie habe während der Bahnfahrt (nach römisch 40 ) Leute getroffen, die sie erst auf diese Idee (das Land zu verlassen) gebracht hätten. Ansonsten hätte sie erst in römisch 40 geschaut, wie es weiter gegangen wäre. Die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin, es habe von zu Hause aus nur einen sehr vagen Kontakt (zum Schlepper) gegeben, ist allerdings keinesfalls geeignet, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu erklären, sie sei erst während der Bahnfahrt "auf diese Idee" gebracht worden.

Besonders widersprüchlich stellte sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund dar. Während die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angegeben hat, ihr Vater habe sich von XXXX und sie selbst von XXXX Geld geliehen, gab sie am 11.12.2012 vor dem Asylgerichtshof hingegen an, ihr Vater habe Geld von XXXX ausgeborgt, sie selbst von XXXX. Die Beschwerdeführerin hat zu dem diesbezüglichen Vorhalt nicht Stellung genommen und lediglich am Ende der Verhandlung ins Treffen geführt, dass alles schon länger her sei. Auch diese Erklärung vermag unter Berücksichtigung der immerhin neunjährigen Schulbildung der Beschwerdeführerin insbesondere in Anbetracht der angeblich erst im Oktober 2010 erfolgten Aufnahme des zweiten Kredites durch die Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen.Besonders widersprüchlich stellte sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund dar. Während die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angegeben hat, ihr Vater habe sich von römisch 40 und sie selbst von römisch 40 Geld geliehen, gab sie am 11.12.2012 vor dem Asylgerichtshof hingegen an, ihr Vater habe Geld von römisch 40 ausgeborgt, sie selbst von römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat zu dem diesbezüglichen Vorhalt nicht Stellung genommen und lediglich am Ende der Verhandlung ins Treffen geführt, dass alles schon länger her sei. Auch diese Erklärung vermag unter Berücksichtigung der immerhin neunjährigen Schulbildung der Beschwerdeführerin insbesondere in Anbetracht der angeblich erst im Oktober 2010 erfolgten Aufnahme des zweiten Kredites durch die Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen.

Die Beschwerdeführerin konnte überdies zu den für ihren eigenen Kredit anfallenden Zinsen keine schlüssigen Angaben machen (11.10.2011: 3 Prozent pro Jahr bzw. 10.000 RMB bzw. 18.000 RMB - 11.12.2012: 10.000 RMB für 2 Jahre) und gab auf die Frage, ob ihr Vater die 150.000 RMB auf einmal ausgeborgt habe, zunächst an, es sei eine einmalige Auszahlung gewesen, korrigierte dieses Vorbringen aber umgehend, die Zahlung sei doch nicht auf einmal sondern in verschiedenen Tranchen erfolgt und erst am Schluss habe er einen Schuldschein über die Gesamtsumme unterzeichnet.

Die Beschwerdeführerin hat vor dem Bundesasylamt angegeben, einer Frau im Jahre 2004 Geld geliehen zu haben, die zuvor einen Autounfall gehabt habe und das Geld für die Behandlung ihres (verletzten) Beines gebraucht habe. In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2012 behauptete die Beschwerdeführerin hingegen, sie habe 2004 einer Freundin Geld geborgt, diese habe dann aber einen Unfall gehabt und das Geld nicht zurückzahlen können. Über Vorhalt der abweichenden Angaben vor dem Bundesasylamt änderte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen neuerlich und gab nunmehr an, die Freundin habe sich zweimal Geld bei ihr ausgeborgt. Aufgrund der bisher unterbliebenen Nennung eines zweiten Kredites an diese Frau und des bei beiden Befragungen angegebenen Betrages in Höhe von 30.000 RMB kann diese Erklärung der Beschwerdeführerin nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Auch zu einem angeblichen Verkauf eines vom Vater geerbten Hauses haben sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin Ungereimtheiten ergeben, zumal diese hinsichtlich des Namens der Käuferin vor dem Bundesasylamt "XXXX" und vor dem Asylgerichtshof "XXXX" angegeben hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei "XXXX" tatsächlich um eine "Verkleinerungsform" von "XXXX" handelt, da die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, warum sie den Namen bei beiden Befragungen nicht einheitlich angegeben hat.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen der Beschwerdeführerin sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche die Beschwerdeführerin nicht zu klären vermochte. Stattdessen hat sich im Zuge des Asylverfahrens der Eindruck verstärkt, dass die Beschwerdeführerin ein konstruiertes Vorbringen erstattet hat und war daher ihr gesamtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Weder aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführende Partei ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat.

Wie bereits ausgeführt war den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Darüber hinaus mangelt es ihrem gesamten Fluchtvorbringen an Asylrelevanz, zumal ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht einmal behauptet wurde und ein solcher auch sonst nicht erkennbar ist.

Weiters ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch haben sich sonst Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde. Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, allein weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach Paragraph 322, chin. StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

Die Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China stützten sich auf die oben angeführten Quellen. Der Asylgerichtshof bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten wurde, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung in der VR China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" substantiiert behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der gesunden, erwerbsfähigen Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge von 1976 bis 1985 die Schule besucht und anschließend als Kellnerin bzw. Zimmermädchen gearbeitet habe, im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" substantiiert behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der gesunden, erwerbsfähigen Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge von 1976 bis 1985 die Schule besucht und anschließend als Kellnerin bzw. Zimmermädchen gearbeitet habe, im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.

Auch bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin zu Problemen mit verschiedenen Gläubigern ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - beispielsweise in den Großstädten XXXX oder XXXX - eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, zumal ihr keine staatliche Verfolgung droht und nicht dargetan wurde, wie die Gläubiger sie außerhalb ihrer Heimatstadt finden könnten. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang auch in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, warum sie nicht in eine andere Stadt in China gegangen sei und sich dort eine neue Existenz aufgebaut habe, lediglich ausgeführt, "Leute" hätten ihr den Rat gegeben, hier in Europa Geld zu verdienen - dies habe "gut geklungen".Auch bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin zu Problemen mit verschiedenen Gläubigern ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - beispielsweise in den Großstädten römisch 40 oder römisch 40 - eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, zumal ihr keine staatliche Verfolgung droht und nicht dargetan wurde, wie die Gläubiger sie außerhalb ihrer Heimatstadt finden könnten. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang auch in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, warum sie nicht in eine andere Stadt in China gegangen sei und sich dort eine neue Existenz aufgebaut habe, lediglich ausgeführt, "Leute" hätten ihr den Rat gegeben, hier in Europa Geld zu verdienen - dies habe "gut geklungen".

Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sowohl die Tatsache der illegalen Ausreise als auch der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat, und besteht sohin im Ergebnis kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführervertreter mit dem Antrag, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich "mit der aktuellen Situation in China" befassen solle, kein konkretes Beweisthema dargetan hat, zumal die beschwerdeführende Partei weder den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entgegengetreten ist noch eine Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund der Lage in der VR China substantiiert dargetan hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Vielmehr würde eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat eine Wiederaufnahme ihres Familienlebens mit ihrer in China verbliebenen Tochter ermöglichen.

Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben seit 26.09.2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin vermochte sich im Bundesgebiet nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Hinweise für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben und wurde auch in der mündlichen Verhandlung kein dahingehendes Vorbringen erstattet.Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben seit 26.09.2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin vermochte sich im Bundesgebiet nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Hinweise für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben und wurde auch in der mündlichen Verhandlung kein dahingehendes Vorbringen erstattet.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es konkrete Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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