TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/7 A13 420984-4/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 420.984-4/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, festgestellte Staatsangehörigkeit: Nigeria alias Haiti, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 10 04.470/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , festgestellte Staatsangehörigkeit: Nigeria alias Haiti, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 10 04.470/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2012, Zl. 10 04.470/2-BAE, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Rechtsmittelwerbers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2012, Zl. 10 04.470/2-BAE, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Rechtsmittelwerbers gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als auch in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 20.12.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 20.12.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, ist einer unbekannten Volksgruppe zugehörig und entgegen seinen anderslautenden Behauptungen volljähriger Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Am 24.05.2010 stellte Letztgenannter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.römisch zwei.1.1.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, ist einer unbekannten Volksgruppe zugehörig und entgegen seinen anderslautenden Behauptungen volljähriger Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Am 24.05.2010 stellte Letztgenannter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2010 vom Landesgericht XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie am 29.04.2011 vom Landesgericht XXXX unter gleichzeitiger Verlängerung der zuvor ausgesprochenen Probezeit auf fünf Jahre, wegen §§ 15 StGB iVm 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 28.12.2012).Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2010 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie am 29.04.2011 vom Landesgericht römisch 40 unter gleichzeitiger Verlängerung der zuvor ausgesprochenen Probezeit auf fünf Jahre, wegen Paragraphen 15, StGB in Verbindung mit 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 28.12.2012).

Des Weiteren wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX über den Genannten ein unbefristetes Rückkehrverbot rechtskräftig verhängt (Seite 283 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, sowie Fremdenregisterauszug vom 28.12.2012).Des Weiteren wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 über den Genannten ein unbefristetes Rückkehrverbot rechtskräftig verhängt (Seite 283 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, sowie Fremdenregisterauszug vom 28.12.2012).

I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 25.05.2010 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, in XXXX/Haiti geboren worden zu sein. Im Alter von ca. 3 Jahren habe er Haiti gemeinsam mit seiner Mutter verlassen und sei in die Dominikanische Republik gezogen. Im Jänner 2010 sei er mit seiner Mutter nach Haiti geflogen, wo diese im Zuge eines starken Erdbebens ihr Leben verloren hätte und der Beschwerdeführer "Haiti verlassen habe, da ich unterstandslos bin (Aktenseite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS)." Zudem wären aufgrund der verheerenden Naturkatastrophe tausende Menschen umgekommen und sei er nunmehr völlig auf sich allein gestellt. Aus diesem Grunde habe er letztlich beschlossen, mit Hilfe eines unbekannten Weißen Haiti zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr "könnte alles mögliche geschehen. Viele Menschen sterben täglich und Menschen laufen um ihr Leben (AS 21)."römisch eins.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 25.05.2010 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, in XXXX/Haiti geboren worden zu sein. Im Alter von ca. 3 Jahren habe er Haiti gemeinsam mit seiner Mutter verlassen und sei in die Dominikanische Republik gezogen. Im Jänner 2010 sei er mit seiner Mutter nach Haiti geflogen, wo diese im Zuge eines starken Erdbebens ihr Leben verloren hätte und der Beschwerdeführer "Haiti verlassen habe, da ich unterstandslos bin (Aktenseite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS)." Zudem wären aufgrund der verheerenden Naturkatastrophe tausende Menschen umgekommen und sei er nunmehr völlig auf sich allein gestellt. Aus diesem Grunde habe er letztlich beschlossen, mit Hilfe eines unbekannten Weißen Haiti zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr "könnte alles mögliche geschehen. Viele Menschen sterben täglich und Menschen laufen um ihr Leben (AS 21)."

I.3. In weiterer Folge wurde der Genannte mehrmals, konkret am 31.05., 13.07. und 31.08.2010 sowie schließlich am 15.03.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt und wiederholte er in diesem Zusammenhang neuerlich seine bereits zuvor ins Treffen geführten Ausreisemotive. Demnach sei er ein am XXXX geborener und somit minderjähriger haitianischer Staatsbürger, welcher bei seiner Mutter im Commonwealth von Dominica aufgewachsen und gemeinsam mit dieser im Jänner 2010 in sein Geburtsland zurückgekehrt wäre, um seinen dort lebenden Vater aufzusuchen. Anfang desselben Jahres hätte ein verheerendes Erdbeben die Insel verwüstet und seien im Zuge dieser Naturkatastrophe tausende Menschen, darunter auch seine Mutter, ums Leben gekommen. Da er weder in Haiti noch im Commonwealth von Dominica jemanden kennen würde und somit völlig auf sich allein gestellt gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen, das Hilfsangebot eines unbekannten weißen Mannes anzunehmen und mit dessen Hilfe respektive finanzieller Unterstützung nach Europa auszureisen.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde der Genannte mehrmals, konkret am 31.05., 13.07. und 31.08.2010 sowie schließlich am 15.03.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt und wiederholte er in diesem Zusammenhang neuerlich seine bereits zuvor ins Treffen geführten Ausreisemotive. Demnach sei er ein am römisch 40 geborener und somit minderjähriger haitianischer Staatsbürger, welcher bei seiner Mutter im Commonwealth von Dominica aufgewachsen und gemeinsam mit dieser im Jänner 2010 in sein Geburtsland zurückgekehrt wäre, um seinen dort lebenden Vater aufzusuchen. Anfang desselben Jahres hätte ein verheerendes Erdbeben die Insel verwüstet und seien im Zuge dieser Naturkatastrophe tausende Menschen, darunter auch seine Mutter, ums Leben gekommen. Da er weder in Haiti noch im Commonwealth von Dominica jemanden kennen würde und somit völlig auf sich allein gestellt gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen, das Hilfsangebot eines unbekannten weißen Mannes anzunehmen und mit dessen Hilfe respektive finanzieller Unterstützung nach Europa auszureisen.

I.4. Aufgrund massiver Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Altersangaben des Rechtsmittelwerbers beauftragte die belangte Behörde am 09.06.2010 drei unterschiedliche Institute zur wissenschaftlichen Überprüfung der diesbezüglichen Behauptungen, wobei das Gesamtergebnis ein "Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt" ergab (vgl. Seiten 67 bis 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).römisch eins.4. Aufgrund massiver Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Altersangaben des Rechtsmittelwerbers beauftragte die belangte Behörde am 09.06.2010 drei unterschiedliche Institute zur wissenschaftlichen Überprüfung der diesbezüglichen Behauptungen, wobei das Gesamtergebnis ein "Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt" ergab vergleiche Seiten 67 bis 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

I.5. Das Bundesasylamt veranlasste am 15.03.2011 die Durchführung eines Sprachgutachtens zwecks Verifizierung der vom Beschwerdeführer präsentierten Staatsangehörigkeit (AS 355). Basierend auf den unabhängigen Analysen zweier selbstständig agierender Sprachexperten kam der Analysebericht des Instituts XXXX zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Genannte mit an sehr hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dem seinerseits ins Treffen geführten Herkunftsland, sondern vielmehr der englischsprachigen Region Westafrikas, am ehesten Nigeria, zugeordnet werden müsse (AS 399 bis 411).römisch eins.5. Das Bundesasylamt veranlasste am 15.03.2011 die Durchführung eines Sprachgutachtens zwecks Verifizierung der vom Beschwerdeführer präsentierten Staatsangehörigkeit (AS 355). Basierend auf den unabhängigen Analysen zweier selbstständig agierender Sprachexperten kam der Analysebericht des Instituts römisch 40 zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Genannte mit an sehr hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dem seinerseits ins Treffen geführten Herkunftsland, sondern vielmehr der englischsprachigen Region Westafrikas, am ehesten Nigeria, zugeordnet werden müsse (AS 399 bis 411).

I.6. Vom Bundesasylamt am 26.07.2011 mit den Untersuchungsergebnissen konfrontiert, beharrte der Rechtsmittelwerber auf die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Ein Ort namens Nigeria sei ihm gänzlich unbekannt und bedeute dieses Gutachten "noch mehr Stress für mich (AS 441)." In einer kurze Zeit zuvor durchgeführten Untersuchung habe man zudem eine Posttraumatische Belastungsreaktion diagnostizieren können und würde dies auch der als Beweismittel vorgelegte Kurzarztbrief der Abteilung für Forensische Psychiatrie und Alkoholkranke des XXXX vom 06.07.2011 eindeutig belegen (AS 431).römisch eins.6. Vom Bundesasylamt am 26.07.2011 mit den Untersuchungsergebnissen konfrontiert, beharrte der Rechtsmittelwerber auf die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Ein Ort namens Nigeria sei ihm gänzlich unbekannt und bedeute dieses Gutachten "noch mehr Stress für mich (AS 441)." In einer kurze Zeit zuvor durchgeführten Untersuchung habe man zudem eine Posttraumatische Belastungsreaktion diagnostizieren können und würde dies auch der als Beweismittel vorgelegte Kurzarztbrief der Abteilung für Forensische Psychiatrie und Alkoholkranke des römisch 40 vom 06.07.2011 eindeutig belegen (AS 431).

I.7. In weiterer Folge wies die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 11.08.2011, Zl. 10 04.470-BAE, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.7. In weiterer Folge wies die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 11.08.2011, Zl. 10 04.470-BAE, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

I.8. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011 zu Zl. A13 420.984-1/2011/5E abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt.römisch eins.8. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011 zu Zl. A13 420.984-1/2011/5E abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt.

I.9. Am 10.11.2011 fand eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland statt, in welcher der Beschwerdeführer darauf beharrte, in XXXX auf Haiti geboren worden und somit Staatsangehöriger von Haiti zu sein. Im Alter von drei Jahren sei er auf die Karibikinsel Commonwealth Dominica gekommen und dort aufgewachsen, bis er und seine Mutter im Jänner 2010 vor dem Erdbeben wieder nach Haiti zurückgekehrt seien. Weiters ist in dieser Verhandlung hervorgekommen, dass am 11.11.2011 ein Gesprächstermin zur Abklärung der Identitätsangaben des Beschwerdeführers vor einer nigerianischen Delegation der Botschaft stattfinden solle.römisch eins.9. Am 10.11.2011 fand eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland statt, in welcher der Beschwerdeführer darauf beharrte, in römisch 40 auf Haiti geboren worden und somit Staatsangehöriger von Haiti zu sein. Im Alter von drei Jahren sei er auf die Karibikinsel Commonwealth Dominica gekommen und dort aufgewachsen, bis er und seine Mutter im Jänner 2010 vor dem Erdbeben wieder nach Haiti zurückgekehrt seien. Weiters ist in dieser Verhandlung hervorgekommen, dass am 11.11.2011 ein Gesprächstermin zur Abklärung der Identitätsangaben des Beschwerdeführers vor einer nigerianischen Delegation der Botschaft stattfinden solle.

I.10. In zwei Aktenvermerken der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 14.11.2011 wird angeführt, dass der Genannte laut der nigerianischen Botschaft in Wien kein nigerianischer Staatsangehöriger sei (AS 625, 627).römisch eins.10. In zwei Aktenvermerken der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 14.11.2011 wird angeführt, dass der Genannte laut der nigerianischen Botschaft in Wien kein nigerianischer Staatsangehöriger sei (AS 625, 627).

I.11. Am 24.11.2011 stellte der Antragsteller mittels seiner Vertreterin, Mag. Judith Ruderstaller von Asyl in Not, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, welchem mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 zu Zl. A13 420.984-2/3E stattgegeben wurde. Der Asylgerichtshof stützte sich hierbei unter anderem auf die Informationen seitens der nigerianischen Botschaft, wonach es sich beim Beschwerdeführer um keinen nigerianischen Staatsbürger handle und ihm folglich kein Heimreisezertifikat für Nigeria ausgestellt hätte werden können.römisch eins.11. Am 24.11.2011 stellte der Antragsteller mittels seiner Vertreterin, Mag. Judith Ruderstaller von Asyl in Not, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, welchem mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 zu Zl. A13 420.984-2/3E stattgegeben wurde. Der Asylgerichtshof stützte sich hierbei unter anderem auf die Informationen seitens der nigerianischen Botschaft, wonach es sich beim Beschwerdeführer um keinen nigerianischen Staatsbürger handle und ihm folglich kein Heimreisezertifikat für Nigeria ausgestellt hätte werden können.

I.12. Da das Verfahren gem. § 70 Abs. 1 AVG vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen war, veranlasste dieses eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführer am 26.03.2012. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, meinte der Rechtsmittelwerber, sich in Österreich im Mai/Juni 2011 in ärztlicher Behandlung befunden zu haben, zum jetzigen Zeitpunkt aber gesund zu sein und sich auf die Einvernahme konzentrieren zu können. Er habe psychische Probleme wegen des Verlustes seiner Familie durch das Erdbeben in Haiti und nehme Tabletten gegen seine Kopfschmerzen. Er sei in Österreich bei Ute Bock gemeldet und habe eine Freundin namens XXXX. Er sei Staatsbürger Haitis, das habe ihm seine Mutter gesagt. Er habe jedoch keine Dokumente, mit denen er seine Staatsbürgerschaft nachweisen könnte. In Domenica habe er in XXXX gelebt und als Schweißer gearbeitet. Sein bisheriger Fluchtgrund, nämlich das Erdbeben in Haiti, sei nach wie vor aufrecht und könne er dazu keine Ergänzungen mehr machen. Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer ohne das zuvor genannte Problem in Haiti leben könnte, meinte er:römisch eins.12. Da das Verfahren gem. Paragraph 70, Absatz eins, AVG vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen war, veranlasste dieses eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführer am 26.03.2012. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, meinte der Rechtsmittelwerber, sich in Österreich im Mai/Juni 2011 in ärztlicher Behandlung befunden zu haben, zum jetzigen Zeitpunkt aber gesund zu sein und sich auf die Einvernahme konzentrieren zu können. Er habe psychische Probleme wegen des Verlustes seiner Familie durch das Erdbeben in Haiti und nehme Tabletten gegen seine Kopfschmerzen. Er sei in Österreich bei Ute Bock gemeldet und habe eine Freundin namens römisch 40 . Er sei Staatsbürger Haitis, das habe ihm seine Mutter gesagt. Er habe jedoch keine Dokumente, mit denen er seine Staatsbürgerschaft nachweisen könnte. In Domenica habe er in römisch 40 gelebt und als Schweißer gearbeitet. Sein bisheriger Fluchtgrund, nämlich das Erdbeben in Haiti, sei nach wie vor aufrecht und könne er dazu keine Ergänzungen mehr machen. Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer ohne das zuvor genannte Problem in Haiti leben könnte, meinte er:

"Ich wäre wieder nach Domenica zurück gegangen, dort könnte ich leben, wenn meine Mutter dort wäre (AS 737)." Über den folgenden Vorhalt, dass der Rechtsmittelwerber erwachsen sei, erwiderte er, dort niemanden zu kennen. Er habe immer nur seine Mutter gehabt und könne sich sonst keiner um ihn kümmern. Im Laufe der Einvernahme wurde der Genannte aufgefordert, erneut zum Ergebnis des Sprachanalysegutachtens Stellung zu beziehen, woraufhin dieser ausführte, nicht aus Nigeria zu stammen und über keinerlei Kenntnisse zu diesem Land zu verfügen.

Mit Schreiben vom selben Tag der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, zu seinen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen als auch zu den ausgewiesenen Länderfeststellungen zu Nigeria Stellung zu nehmen.

I.13. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme wurde ausdrücklich auf eine Äußerung zu den Länderberichten mit der Begründung, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Nigeria, verzichtet. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass auch die Kommission der nigerianischen Botschaft - bestehend aus mehreren nigerianischen Männern, die über die notwendigen Qualifikationen verfügen - eine Herkunft aus Nigeria verneint habe. Sollten daran Zweifel bestehen, werde der Antrag gestellt, eine Anfrage an die Botschaft zu stellen.römisch eins.13. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme wurde ausdrücklich auf eine Äußerung zu den Länderberichten mit der Begründung, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Nigeria, verzichtet. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass auch die Kommission der nigerianischen Botschaft - bestehend aus mehreren nigerianischen Männern, die über die notwendigen Qualifikationen verfügen - eine Herkunft aus Nigeria verneint habe. Sollten daran Zweifel bestehen, werde der Antrag gestellt, eine Anfrage an die Botschaft zu stellen.

I.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012 zu Zl. 10 04.470/1-BAE wurde der am 24.05.2010 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wissentlich falsche Identitäts- und Herkunftsangaben gemacht. Er habe sein Vorbringen ausschließlich auf Haiti und Dominica gestützt. Zu seinem festgestellten Herkunftsland Nigeria habe er abgesehen von der pauschalen Aussage, nicht von dort zu stammen und dieses Land gar nicht zu kennen, kein Vorbringen erstattet. Sein Antrag basiere nicht auf einer Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Meinung.römisch eins.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012 zu Zl. 10 04.470/1-BAE wurde der am 24.05.2010 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wissentlich falsche Identitäts- und Herkunftsangaben gemacht. Er habe sein Vorbringen ausschließlich auf Haiti und Dominica gestützt. Zu seinem festgestellten Herkunftsland Nigeria habe er abgesehen von der pauschalen Aussage, nicht von dort zu stammen und dieses Land gar nicht zu kennen, kein Vorbringen erstattet. Sein Antrag basiere nicht auf einer Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Meinung.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde.

In Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht in unzulässiger Weise in sein Privat-, oder Familienleben eingreifen würde.In Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht in unzulässiger Weise in sein Privat-, oder Familienleben eingreifen würde.

I.15. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt habe nach wie vor keine umfangreichen Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlichen Herkunftsstaates des Beschwerdeführers durchgeführt. Es lägen nicht mehr Hinweise als im ersten Rechtsgang vor, die für eine nigerianische Staatsangehörigkeit des Antragstellers sprechen würden. Im Gegenteil, würden die Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates der nigerianischen Botschaft und die Ausführungen des Asylgerichtshofes im Beschluss vom 10.01.2012 eine nigerianische Staatsangehörigkeit ausschließen. Was die familiäre und gesundheitliche Situation des Genannten anbelangt, so könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in eine Art. 2 und 3 EMRK wiederstreitende Lage käme. Zudem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und ein Kurzbrief des XXXX vom 24.04.2012 übermittelt.römisch eins.15. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt habe nach wie vor keine umfangreichen Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlichen Herkunftsstaates des Beschwerdeführers durchgeführt. Es lägen nicht mehr Hinweise als im ersten Rechtsgang vor, die für eine nigerianische Staatsangehörigkeit des Antragstellers sprechen würden. Im Gegenteil, würden die Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates der nigerianischen Botschaft und die Ausführungen des Asylgerichtshofes im Beschluss vom 10.01.2012 eine nigerianische Staatsangehörigkeit ausschließen. Was die familiäre und gesundheitliche Situation des Genannten anbelangt, so könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in eine Artikel 2 und 3 EMRK wiederstreitende Lage käme. Zudem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und ein Kurzbrief des römisch 40 vom 24.04.2012 übermittelt.

I.16. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012 wurde der Beschwerde gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.16. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2012 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde darin dem Bundesasylamt aufgetragen, mit geeigneten Mitteln (sei es durch ein fundiertes Sprachanalysegutachten o.ä.) festzustellen, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitze.römisch eins.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2012 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde darin dem Bundesasylamt aufgetragen, mit geeigneten Mitteln (sei es durch ein fundiertes Sprachanalysegutachten o.ä.) festzustellen, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitze.

I.18. Am 02.08.2012 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher er erneut angab, aus Haiti zu stammen und im Alter von drei Jahren nach Dominica gezogen zu sein und sich dort bis Jänner 2010 aufgehalten zu haben. Beweismittel, die diese Behauptung stützen könnten, könne er jedoch nicht vorlegen. Da der Antragsteller angab, sich krank zu fühlen, wurde ihm ein Termin für eine ärztliche Untersuchung mitgeteilt. Zudem wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er seine behauptete Herkunft vor dem Sachverständigen XXXX unter Beweis stellen und den bisherigen Ausgangspunkt der Behörde - Nigeria sei sein Herkunftsland - widerlegen könne.römisch eins.18. Am 02.08.2012 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher er erneut angab, aus Haiti zu stammen und im Alter von drei Jahren nach Dominica gezogen zu sein und sich dort bis Jänner 2010 aufgehalten zu haben. Beweismittel, die diese Behauptung stützen könnten, könne er jedoch nicht vorlegen. Da der Antragsteller angab, sich krank zu fühlen, wurde ihm ein Termin für eine ärztliche Untersuchung mitgeteilt. Zudem wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er seine behauptete Herkunft vor dem Sachverständigen römisch 40 unter Beweis stellen und den bisherigen Ausgangspunkt der Behörde - Nigeria sei sein Herkunftsland - widerlegen könne.

I.19. Aus dem Gutachten des XXXX vom 20.10.2012 geht zusammengefasst hervor, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Dominica oder in Haiti mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Auf eine Teilsozialisierung in Haiti bzw. innerhalb einer aus Haiti stammenden, in Dominica lebenden Familie gebe es keine Hinweise. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria festgestellt.römisch eins.19. Aus dem Gutachten des römisch 40 vom 20.10.2012 geht zusammengefasst hervor, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Dominica oder in Haiti mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Auf eine Teilsozialisierung in Haiti bzw. innerhalb einer aus Haiti stammenden, in Dominica lebenden Familie gebe es keine Hinweise. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria festgestellt.

I.20. Das psychiatrisch-neurologische Gutachten des XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 15.09.2012 ergab im Wesentlichen, dass beim Beschwerdeführer derzeit keine psychischen Erkrankungen und somit auch keine Behandlungsnotwendigkeit vorliegen würden (vgl AS 1127 bis 1147).römisch eins.20. Das psychiatrisch-neurologische Gutachten des römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 15.09.2012 ergab im Wesentlichen, dass beim Beschwerdeführer derzeit keine psychischen Erkrankungen und somit auch keine Behandlungsnotwendigkeit vorliegen würden vergleiche AS 1127 bis 1147).

I.21. Sowohl das Ergebnis des Gutachtens zur Abklärung der Herkunft sowie seines Gesundheitszustandes wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2012 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu und zu seinen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen als auch zu den herangezogenen Länderberichten zu Nigeria zu äußern.römisch eins.21. Sowohl das Ergebnis des Gutachtens zur Abklärung der Herkunft sowie seines Gesundheitszustandes wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2012 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu und zu seinen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen als auch zu den herangezogenen Länderberichten zu Nigeria zu äußern.

I.22. In der hiezu ergangenen Stellungnahme werden vor allem Bedenken an der Eignung des Gutachters XXXX für den speziellen Fall und in diesem Zusammenhang auch Mängel an seinem erstellten Gutachten geäußert. Das psychiatrische Gutachten des XXXX sei hinsichtlich der festgestellten damaligen Traumatisierung richtig; auffällig sei jedoch insbesondere das nicht objektive Verhalten jenes Referenten, der die diesbezügliche Anfrage zur Erstellung des Gutachtens an XXXX gestellt habe. Der Referent habe offensichtlich versucht, letztgenannten Gutachter durch suggestive und gezielte Fehlinformationen und Fragestellung zu beeinflussen und erscheine unter diesem Gesichtspunkt für die Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers als ungeeignet. Aus diesem Grund werde ein anderer Referent des Bundesasylamtes zur Bearbeitung des gegenständlichen Falles beantragt. Zudem werde beantragt, bei der nigerianischen Botschaft den Grund für die Nichtannahme der Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria zu erfragen. Von einer Äußerung zu den Länderfeststellungen zu Nigeria werde abgesehen, da der Antragsteller nicht von dort stamme.römisch eins.22. In der hiezu ergangenen Stellungnahme werden vor allem Bedenken an der Eignung des Gutachters römisch 40 für den speziellen Fall und in diesem Zusammenhang auch Mängel an seinem erstellten Gutachten geäußert. Das psychiatrische Gutachten des römisch 40 sei hinsichtlich der festgestellten damaligen Traumatisierung richtig; auffällig sei jedoch insbesondere das nicht objektive Verhalten jenes Referenten, der die diesbezügliche Anfrage zur Erstellung des Gutachtens an römisch 40 gestellt habe. Der Referent habe offensichtlich versucht, letztgenannten Gutachter durch suggestive und gezielte Fehlinformationen und Fragestellung zu beeinflussen und erscheine unter diesem Gesichtspunkt für die Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers als ungeeignet. Aus diesem Grund werde ein anderer Referent des Bundesasylamtes zur Bearbeitung des gegenständlichen Falles beantragt. Zudem werde beantragt, bei der nigerianischen Botschaft den Grund für die Nichtannahme der Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria zu erfragen. Von einer Äußerung zu den Länderfeststellungen zu Nigeria werde abgesehen, da der Antragsteller nicht von dort stamme.

I.23. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2012, Zl. 10 04.470/2-BAE, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Rechtsmittelwerbers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.23. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2012, Zl. 10 04.470/2-BAE, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Rechtsmittelwerbers gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als auch in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Der Genannte habe wissentlich falsche Identitäts- und Herkunftsangaben gemacht, was unter anderem zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geführt habe. Sein Herkunftsstaat sei Nigeria. Zudem wurde erkannt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Das Gutachten des XXXX bestätige, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner psychischen Krankheit leide, keine Behandlungsnotwendigkeit bestehe und eine Rückführung in den Herkunftsstaat keine schwerwiegenden psychischen Folgen erwarten lasse. Auch wurde der Mangel an Hinweisen, die den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers in unzulässigerweise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werden würde, festgehalten.Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Der Genannte habe wissentlich falsche Identitäts- und Herkunftsangaben gemacht, was unter anderem zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geführt habe. Sein Herkunftsstaat sei Nigeria. Zudem wurde erkannt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Das Gutachten des römisch 40 bestätige, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner psychischen Krankheit leide, keine Behandlungsnotwendigkeit bestehe und eine Rückführung in den Herkunftsstaat keine schwerwiegenden psychischen Folgen erwarten lasse. Auch wurde der Mangel an Hinweisen, die den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers in unzulässigerweise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werden würde, festgehalten.

Soweit der Beschwerdeführer auf eine besonders intensive Beziehung zu einer Frau XXXX, deren näheren Namen er nicht einmal kenne, hinweise, sei festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass er von dieser abhängig wäre.Soweit der Beschwerdeführer auf eine besonders intensive Beziehung zu einer Frau römisch 40 , deren näheren Namen er nicht einmal kenne, hinweise, sei festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass er von dieser abhängig wäre.

I.24. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und betonte darin das Bestehen zahlreicher Verfahrensmängel im gegenständlichen Fall. Mag seine Herkunft aus Haiti bzw. Dominica auch zweifelhaft erscheinen, gebe es doch keinen Hinweis, dass der Antragsteller gerade aus Nigeria komme. Seine Herkunft sei nach wie vor nicht abschließend geklärt.römisch eins.24. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und betonte darin das Bestehen zahlreicher Verfahrensmängel im gegenständlichen Fall. Mag seine Herkunft aus Haiti bzw. Dominica auch zweifelhaft erscheinen, gebe es doch keinen Hinweis, dass der Antragsteller gerade aus Nigeria komme. Seine Herkunft sei nach wie vor nicht abschließend geklärt.

II.1.2. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Nigeria:

Die erstinstanzliche Behörde traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben zur allgemeinen Lage, wirtschaftlichen Grundversorgung, medizinischen Versorgungssituation sowie auch zu diversen Rückkehrfragen.

Eine medizinische Versorgung ist insbesondere im städtischen Bereich als gegeben anzusehen, wenngleich die Qualität im Regelfall nur selten an die westeuropäischen Standards heranzureichen vermag. Generell sind die Behandlungskosten von den Patienten selbst zu tragen.

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Beschwerdeführer am 24.05.2010 gestellt. Somit kommen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zuletzt aufgrund seiner offenkundig wahrheitswidrigen Angaben zu dessen Alter und Staatsangehörigkeit sowie den darauf aufbauenden Asylgründen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Der Beschwerdeführer behauptete im Verfahren zunächst, minderjährig zu sein, wobei diesem Vorbringen letztlich unter Heranziehung des schlüssigen gerichtsmedizinischen Gutachtens des XXXX entgegengetreten werden konnte. Daraus ergibt sich nämlich ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt, weshalb das vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 15 Jahren ausgeschlossen ist. Da es der Genannten unterlassen hat, diesem Gutachten auf vergleichbarer fachlicher Ebene entgegenzutreten respektive sich substantiiert dagegen auszusprechen (AS 105), ist das Bundesasylamt richtigerweise von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgegangen.Der Beschwerdeführer behauptete im Verfahren zunächst, minderjährig zu sein, wobei diesem Vorbringen letztlich unter Heranziehung des schlüssigen gerichtsmedizinischen Gutachtens des römisch 40 entgegengetreten werden konnte. Daraus ergibt sich nämlich ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt, weshalb das vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 15 Jahren ausgeschlossen ist. Da es der Genannten unterlassen hat, diesem Gutachten auf vergleichbarer fachlicher Ebene entgegenzutreten respektive sich substantiiert dagegen auszusprechen (AS 105), ist das Bundesasylamt richtigerweise von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgegangen.

Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Daten setzt sich - abgesehen von seinen Altersangaben - in den Angaben seiner Herkunft fort. Nachdem dem Asylgerichtshof die zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers eingeholten Gutachten des Institutes XXXX aufgrund aufgetretener Umstände seitens der nigerianischen Botschaft als für diesen gegenständlichen Fall unzureichend erschienen, konnte die Einholung eines weiteren fundierten Sprachanalysegutachtens inklusive Kenntniskontrolle den erkennenden Senat nun von der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria überzeugen.Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Daten setzt sich - abgesehen von seinen Altersangaben - in den Angaben seiner Herkunft fort. Nachdem dem Asylgerichtshof die zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers eingeholten Gutachten des Institutes römisch 40 aufgrund aufgetretener Umstände seitens der nigerianischen Botschaft als für diesen gegenständlichen Fall unzureichend erschienen, konnte die Einholung eines weiteren fundierten Sprachanalysegutachtens inklusive Kenntniskontrolle den erkennenden Senat nun von der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria überzeugen.

Zunächst ist auf jene Feststellungen im Gutachten des XXXX hinzuweisen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer weder aus Haiti noch aus Dominica stammt:Zunächst ist auf jene Feststellungen im Gutachten des römisch 40 hinzuweisen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer weder aus Haiti noch aus Dominica stammt:

Da der Beschwerdeführer angegeben hat, seinen Geburtsort Haiti im Alter von drei Jahren verlassen und danach in Dominica bis 2010 gelebt zu haben, wäre davon auszugehen gewesen, dass er nach einem jahrelangen Aufenthalt in Dominica mit den dortigen typischen Gegebenheiten vertraut sei. Dies hat sich jedoch nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer war beispielsweise nicht in der Lage, die Geldwertzeichen der Landeswährung Dominicas richtig wiederzugeben und meinte, diese würden "so etwas wie Präsidenten und Dollar-ähnliches" (Punkt 3.4.6. des Gutachtens) anstatt richtigerweise das Portrait von Elisabeth II zeigen. Im Übrigen hat der Genannte diesbezüglich schon in seiner Einvernahme vom 26.03.2012 falsch vorgebracht, es gebe in Dominica keine Münzen, sondern nur Papiergeld und würde sich darauf das Gesicht verschiedener Personen befinden (AS 739). Der Beschwerdeführer verfügte auch zu weiteren grundlegenden Fakten wie etwa dem größten Krankenhaus Dominicas, das sich in XXXX befindet (wo der Antragsteller im Übrigen vier Jahre lang die Grundschule besucht und zwei Jahre lang gearbeitet haben soll); Kennzahlen von Telefonnummern, Nachbarinseln oder typischen Speisen über grobe Unkenntnis.Da der Beschwerdeführer angegeben hat, seinen Geburtsort Haiti im Alter von drei Jahren verlassen und danach in Dominica bis 2010 gelebt zu haben, wäre davon auszugehen gewesen, dass er nach einem jahrelangen Aufenthalt in Dominica mit den dortigen typischen Gegebenheiten vertraut sei. Dies hat sich jedoch nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer war beispielsweise nicht in der Lage, die Geldwertzeichen der Landeswährung Dominicas richtig wiederzugeben und meinte, diese würden "so etwas wie Präsidenten und Dollar-ähnliches" (Punkt 3.4.6. des Gutachtens) anstatt richtigerweise das Portrait von Elisabeth römisch zwei zeigen. Im Übrigen hat der Genannte diesbezüglich schon in seiner Einvernahme vom 26.03.2012 falsch vorgebracht, es gebe in Dominica keine Münzen, sondern nur Papiergeld und würde sich darauf das Gesicht verschiedener Personen befinden (AS 739). Der Beschwerdeführer verfügte auch zu weiteren grundlegenden Fakten wie etwa dem größten Krankenhaus Dominicas, das sich in römisch 40 befindet (wo der Antragsteller im Übrigen vier Jahre lang die Grundschule besucht und zwei Jahre lang gearbeitet haben soll); Kennzahlen von Telefonnummern, Nachbarinseln oder typischen Speisen über grobe Unkenntnis.

Bedenklich scheint auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, nur Englisch zu sprechen. Zwar gilt das Englische in Dominica als offizielle Sprache, jedoch spricht sowohl dort als auch in Haiti, wo im Übrigen Französisch die offizielle Amtssprache ist, die Bevölkerungsmehrheit eine französisch basierte Kreolsprache. Hält man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer laut dem unzweifelhaften Gutachten eine "funktionale, jedoch eindeutig nicht muttersprachliche Kompetenz im Englischen" aufweist, müsste er - wie das Gutachten richtigerweise aufzeigt - muttersprachliche Kompetenzen einer anderen in der Karibik gesprochenen Sprache haben, im konkreten Fall vorwiegend im französischen Kreol. Dies trifft jedoch nicht zu. Angesichts der rudimentär bzw. gar nicht vorhandenen Kenntnisse des Antragstellers zu Dominica (vom Antragsteller auch fälschlicherweise Domenica genannt, vgl. AS 731) oder der Karibik und seiner im Gutachten beleuchteten Sprachkompetenzen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus Haiti noch aus Dominica abstammt. Diese Erkenntnis scheint in der Beschwerde nicht angezweifelt zu werden (vgl. AS 1307: "Auch die weiteren Verfahrensergebnisse deuten zwar darauf hin, dass er weder aus Haiti, noch aus Dominica zu stammen scheint, ...").Bedenklich scheint auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, nur Englisch zu sprechen. Zwar gilt das Englische in Dominica als offizielle Sprache, jedoch spricht sowohl dort als auch in Haiti, wo im Übrigen Französisch die offizielle Amtssprache ist, die Bevölkerungsmehrheit eine französisch basierte Kreolsprache. Hält man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer laut dem unzweifelhaften Gutachten eine "funktionale, jedoch eindeutig nicht muttersprachliche Kompetenz im Englischen" aufweist, müsste er - wie das Gutachten richtigerweise aufzeigt - muttersprachliche Kompetenzen einer anderen in der Karibik gesprochenen Sprache haben, im konkreten Fall vorwiegend im französischen Kreol. Dies trifft jedoch nicht zu. Angesichts der rudimentär bzw. gar nicht vorhandenen Kenntnisse des Antragstellers zu Dominica (vom Antragsteller auch fälschlicherweise Domenica genannt, vergleiche AS 731) oder der Karibik und seiner im Gutachten beleuchteten Sprachkompetenzen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus Haiti noch aus Dominica abstammt. Diese Erkenntnis scheint in der Beschwerde nicht angezweifelt zu werden vergleiche AS 1307: "Auch die weiteren Verfahrensergebnisse deuten zwar darauf hin, dass er weder aus Haiti, noch aus Dominica zu stammen scheint, ...").

Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass es keine Beweise dafür gebe, dass der Rechtsmittelwerber gerade aus Nigeria stamme bzw. eine Herkunft aus Nigeria bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen worden sei, ist folgendes festzuhalten:

Das erkennende Gericht leugnet nicht die anfangs bestehenden Bedenken an der nigerianischen Herkunft des Beschwerdeführers, die letztlich auch zur Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages geführt haben. Nichtsdestotrotz hat der erkennende Senat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria explizit ausgeschlossen, sondern aufgrund seiner Zweifel eine Weiterführung des Verfahrens als sinnvoll erachtet, um durch die Ausschöpfung weiterer geeigneter Mittel - unter Heranziehung der neuen Tatsachen und Beweismittel - die zweifelhafte Herkunft nochmals zu überprüfen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens bedeutet aber nicht per se, dass die bisherigen Ermittlungen falsch gewesen wären. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.Das erkennende Gericht leugnet nicht die anfangs bestehenden Bedenken an der nigerianischen Herkunft des Beschwerdeführers, die letztlich auch zur Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages geführt haben. Nichtsdestotrotz hat der erkennende Senat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria explizit ausgeschlossen, sondern aufgrund seiner Zweifel eine Weiterführung des Verfahrens als sinnvoll erachtet, um durch die Ausschöpfung weiterer geeigneter Mittel - unter Heranziehung der neuen Tatsachen und Beweismittel - die zweifelhafte Herkunft nochmals zu überprüfen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens bedeutet aber nicht per se, dass die bisherigen Ermittlungen falsch gewesen wären. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes festgehalten: Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Im gegenständlich wiederaufgenommenen Verfahren ist nun durch das fundierte Gutachten des XXXX hervorgekommen, dass die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führenden Beweismittel nicht geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen, da darin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria festgestellt wird.Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes festgehalten: Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Im gegenständlich wiederaufgenommenen Verfahren ist nun durch das fundierte Gutachten des römisch 40 hervorgekommen, dass die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führenden Beweismittel nicht geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen, da darin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria festgestellt wird.

Was die konkreten Bedenken in der Beschwerde betrifft, der Antragsteller könne im Prinzip aus jedem afrikanischen Staat sein, in dem die Menschen eine dunklere Hautfarbe haben und Pidgin Englisch sprechen, so ist dem zu entgegnen, dass der herangezogene Gutachter nicht willkürlich Nigeria als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen hat, sondern sich mit allen Teilen Afrikas auseinandergesetzt hat, was unter anderem unter Punkt 3.2.1.

des Gutachtens ersichtlich ist: " ... In der Sprachprobe fehlen

sowohl die charakteristischen Merkmale des im Osten Afrikas, als auch des im Süden Afrikas gesprochenen Englisch, bzw. zeigt es die entsprechenden Merkmale des westafrikanischen Englisch. Innerhalb des westafrikanischen Englisch unterscheidet sich die vom Probanden gesprochene Varietät von den in Gambia, in Sierra Leone, in Liberia, in Ghana, in Nordnigeria und im Südwesten Nigerias gesprochenen Varietäten ...". Im Verlauf des Gutachtens werden zudem neben den lautlichen Merkmalen des nigerianischen Englisch die für eine Herkunft aus Nigeria sprechenden lexikalischen Argumente angeführt, wie beispielsweise die im nigerianischen Englisch gebräuchlichen Ausdrücke für Pflanzenteile, Speiseöl oder Früchte. Dass der Beschwerdeführer über dieses Wissen verfügt, kann wohl nur damit erklärt werden, dass er - wie bereits richtig im Gutachten festgehalten - eindeutig einen Erfahrungs-, bzw. sprachlichen Hintergrund in Nigeria aufweist.

Aufgrund der vorliegenden klaren gutachterlichen aktuellen Ausführungen des XXXX, der in seinem Gutachten sowohl die linguistischen Aspekte der vom Beschwerdeführer verwendeten Sprache als auch dessen landeskundlich-kulturellen Wissenstand berücksichtigt, sind zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine Zweifel mehr an der Herkunft des Beschwerdeführers gegeben und im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie auch keine weiteren Recherchen notwendig. Aufgrund der nunmehrigen Entscheidungsreife konnte insbesondere auf die beantragte Botschaftsanfrage verzichtet werden.Aufgrund der vorliegenden klaren gutachterlichen aktuellen Ausführungen des römisch 40 , der in seinem Gutachten sowohl die linguistischen Aspekte der vom Beschwerdeführer verwendeten Sprache als auch dessen landeskundlich-kulturellen Wissenstand berücksichtigt, sind zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine Zweifel mehr an der Herkunft des Beschwerdeführers gegeben und im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie auch keine weiteren Recherchen notwendig. Aufgrund der nunmehrigen Entscheidungsreife konnte insbesondere auf die beantragte Botschaftsanfrage verzichtet werden.

Die von der rechtsfreundlichen Vertretung vor allem in der Stellungnahme vom 19.11.2012 geübte Kritik an der Eignung des Gutachters XXXX zur Erstellung des gegenständlichen Gutachtens sowie die dazu behaupteten Mängel seines Gutachtens konnten kein anderes Ergebnis erzielen. Weder war dieses Vorbringen geeignet, XXXX für die vorliegende Befundung als untauglich erscheinen zu lassen, noch das erzielte Ergebnis, welches XXXX - wie bereits oben erwähnt - in umfangreicher Form und unter Darlegung der von ihm verwendeten wissenschaftlichen Methodik schlüssig dargelegt hat - in Zweifel zu ziehen.Die von der rechtsfreundlichen Vertretung vor allem in der Stellungnahme vom 19.11.2012 geübte Kritik an der Eignung des Gutachters römisch 40 zur Erstellung des gegenständlichen Gutachtens sowie die dazu behaupteten Mängel seines Gutachtens konnten kein anderes Ergebnis erzielen. Weder war dieses Vorbringen geeignet, römisch 40 für die vorliegende Befundung als untauglich erscheinen zu lassen, noch das erzielte Ergebnis, welches römisch 40 - wie bereits oben erwähnt - in umfangreicher Form und unter Darlegung der von ihm verwendeten wissenschaftlichen Methodik schlüssig dargelegt hat - in Zweifel zu ziehen.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass das Bundesasylamt in einer Gesamtschau dieser Ermittlungsergebnisse zu Recht die Feststellung traf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Staatsangehöriger Nigerias ist. Da sich die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers als wahrheitswidrig erweist, ist auch den vorgebrachten Fluchtgründen, die sich nicht auf den festgestellten Herkunftsstaat des Rechtsmittelwerbers beziehen, die Glaubhaftmachung versagt.

Insgesamt sind somit im Ergebnis die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall basierend auf der völligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Genannten sowie inexistenter Verfolgungsgefahr in Nigeria nicht erfüllt.

II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, dass von einer für jeden gleichermaßen extremen Gefahrenlage auszugehen wäre, die für sich allein genommen mit der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzusetzen wäre.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, dass von einer für jeden gleichermaßen extremen Gefahrenlage auszugehen wäre, die für sich allein genommen mit der Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzusetzen wäre.

Der Beschwerdeführer konnte auch - wie bereits zu Spruchpunkt I. dargelegt - keine speziell ihn betreffende Gefahr glaubhaft machen, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK befürchten ließe, zumal sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig qualifiziert wurde.Der Beschwerdeführer konnte auch - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt - keine speziell ihn betreffende Gefahr glaubhaft machen, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK befürchten ließe, zumal sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig qualifiziert wurde.

Soweit der Beschwerdeführer angibt, krank zu sein und diesbezüglich auf einen Kurzarztbrief der Abteilung für Forensische Psychiatrie und Alkoholkranke des XXXX vom 06.07.2011 (AS 431) verweist, ist zunächst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Soweit der Beschwerdeführer angibt, krank zu sein und diesbezüglich auf einen Kurzarztbrief der Abteilung für Forensische Psychiatrie und Alkoholkranke des römisch 40 vom 06.07.2011 (AS 431) verweist, ist zunächst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964). Demgegenüber hat der EGMR in der weiteren und nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 27.05.2008, Nr. 25565/05; N. gegen Vereinigtes Königreich [Abschiebung einer HIV-positiven Asylwerberin nach Uganda]; vgl. auch EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom; Die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina wurde für zulässig erklärt und ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei]).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964). Demgegenüber hat der EGMR in der weiteren und nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 27.05.2008, Nr. 25565/05; N. gegen Vereinigtes Königreich [Abschiebung einer HIV-positiven Asylwerberin nach Uganda]; vergleiche auch EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom; Die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina wurde für zulässig erklärt und ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei]).

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur kommt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Diagnose laut Kurzarztbrief:

Posttraumatische Belastungsreaktion; mittelgradig depressive Episode; psychogener Pruritus; vgl. AS 431) keine relevante Gravität einer Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK erreichen. Dies wird noch durch das psychiatrisch-neurologische Gutachten des XXXX vom 15.09.2012 gestützt, wo festgehalten ist, dass sich beim Beschwerdeführer derzeit keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung finden und somit keine Behandlungsnotwendigkeit gegeben sei (AS 1143). Sofern in der Stellungnahme vom 19.11.2012 die Rede davon ist, dass jener Referent, der die diesbezügliche Anfrage an den Gutachter zur Untersuchung des Beschwerdeführers gestellt habe, nicht objektiv sei und versucht habe, XXXX zu beeinflussen, ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof keinerlei Bedenken an der Richtigkeit des Gutachtens hegt. Der Gutachter hat seine ärztlichen Sorgfaltspflichten eingehalten und im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit selbst Erhebungen durchgeführt (siehe "Anamnese und Befunderhebungen mit dem Betroffenen" - AS 1135). Es ist nicht ersichtlich, dass er in seiner Entscheidungsfindung beeinflusst gewesen wäre.Posttraumatische Belastungsreaktion; mittelgradig depressive Episode; psychogener Pruritus; vergleiche AS 431) keine relevante Gravität einer Verletzung der Rechte gemäß Artikel 3, EMRK erreichen. Dies wird noch durch das psychiatrisch-neurologische Gutachten des römisch 40 vom 15.09.2012 gestützt, wo festgehalten ist, dass sich beim Beschwerdeführer derzeit keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung finden und somit keine Behandlungsnotwendigkeit gegeben sei (AS 1143). Sofern in der Stellungnahme vom 19.11.2012 die Rede davon ist, dass jener Referent, der die diesbezügliche Anfrage an den Gutachter zur Untersuchung des Beschwerdeführers gestellt habe, nicht objektiv sei und versucht habe, römisch 40 zu beeinflussen, ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof keinerlei Bedenken an der Richtigkeit des Gutachtens hegt. Der Gutachter hat seine ärztlichen Sorgfaltspflichten eingehalten und im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit selbst Erhebungen durchgeführt (siehe "Anamnese und Befunderhebungen mit dem Betroffenen" - AS 1135). Es ist nicht ersichtlich, dass er in seiner Entscheidungsfindung beeinflusst gewesen wäre.

Die Befundzusammenfassung der Röntgenbefundung vom 20.05.2011 zeigt einen altersentsprechenden, unauffälligen Befund der Thoraxorgane (AS 435); der Kurzbrief des XXXX vom 24.04.2012 enthält die Diagnose Varizellen (Feuchtblattern) (AS 945). Aus diesen ärztlichen Schreiben lassen sich jedoch auch keine gesundheitlichen Beschwerden, die eine gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität erreichen, feststellen.Die Befundzusammenfassung der Röntgenbefundung vom 20.05.2011 zeigt einen altersentsprechenden, unauffälligen Befund der Thoraxorgane (AS 435); der Kurzbrief des römisch 40 vom 24.04.2012 enthält die Diagnose Varizellen (Feuchtblattern) (AS 945). Aus diesen ärztlichen Schreiben lassen sich jedoch auch keine gesundheitlichen Beschwerden, die eine gem. Artikel 3, EMRK relevante Gravität erreichen, feststellen.

Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens - der Beschwerdeführer verfügt über eine Arbeitserfahrung als Schweißer - kann somit nicht angenommen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens - der Beschwerdeführer verfügt über eine Arbeitserfahrung als Schweißer - kann somit nicht angenommen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Der Beschwerdeführer gibt an, eine Freundin namens XXXX zu haben. Es ergibt sich jedoch kein Hinweis, der auf ein bestehendes Familienleben des Genannten mit dieser in Österreich abzielt, welches im Fall seiner Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nach sich ziehen würde, da kein aufrechter gemeinsamer Wohnsitz mit dieser besteht und der Beschwerdeführer nicht einmal den Nachnamen seiner Freundin zu kennen scheint (AS 733).Der Beschwerdeführer gibt an, eine Freundin namens römisch 40 zu haben. Es ergibt sich jedoch kein Hinweis, der auf ein bestehendes Familienleben des Genannten mit dieser in Österreich abzielt, welches im Fall seiner Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nach sich ziehen würde, da kein aufrechter gemeinsamer Wohnsitz mit dieser besteht und der Beschwerdeführer nicht einmal den Nachnamen seiner Freundin zu kennen scheint (AS 733).

Im Rahmen der Würdigung des Rechtes auf Privatleben ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Mai 2010 im Bundesgebiet aufhält und auch keine verfestigten integrativen Elemente aufweist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind), der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen wäre.

Der Antragsteller hat in Österreich bereits ein vollendetes und ein versuchtes Suchtmitteldelikt begangen und wurde hiezu gerichtlich verurteilt, was jedenfalls zu seinen Ungunsten ausschlägt. Er hat eine nicht unbeträchtliche Zeit seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich in Haftanstalten verbracht und besteht gegen ihn ein aufrechtes Rückkehrverbot, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit liegt nach eingehender Prüfung in casu auch keine Verletzung eines schützenswerten Privatlebens in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Der Antragsteller hat in Österreich bereits ein vollendetes und ein versuchtes Suchtmitteldelikt begangen und wurde hiezu gerichtlich verurteilt, was jedenfalls zu seinen Ungunsten ausschlägt. Er hat eine nicht unbeträchtliche Zeit seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich in Haftanstalten verbracht und besteht gegen ihn ein aufrechtes Rückkehrverbot, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit liegt nach eingehender Prüfung in casu auch keine Verletzung eines schützenswerten Privatlebens in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a. - h. AsylG 2005 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.

II.2.6. Zu Spruchpunkt IVrömisch zwei.2.6. Zu Spruchpunkt römisch vier

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 3, Z. 5 und Z. 6 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 6, AsylG gestützt.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Haiti zu stammen bzw. jahrelang in Dominica aufhältig gewesen zu sein. Zudem hat er vorgebracht, minderjährig zu sein. In der Beweiswürdigung wurden diese Behauptungen jedoch nicht zuletzt aufgrund der eingeholten Gutachten widerlegt und eine offensichtliche Volljährigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria festgestellt. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht. Sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation entsprach offensichtlich nicht den Tatsachen. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die Ziffern 3 und 5 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt hat. Richtig ist auch, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot besteht, dieses aber erst nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz seitens des Beschwerdeführers erlassen worden ist.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Haiti zu stammen bzw. jahrelang in Dominica aufhältig gewesen zu sein. Zudem hat er vorgebracht, minderjährig zu sein. In der Beweiswürdigung wurden diese Behauptungen jedoch nicht zuletzt aufgrund der eingeholten Gutachten widerlegt und eine offensichtliche Volljährigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria festgestellt. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht. Sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation entsprach offensichtlich nicht den Tatsachen. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die Ziffern 3 und 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt hat. Richtig ist auch, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot besteht, dieses aber erst nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz seitens des Beschwerdeführers erlassen worden ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, psychische Störung, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten