TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/8 E1 430215-1/2012

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Veröffentlicht am 08.01.2013
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Spruch

E1 430.215-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 11 13.479-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 11 13.479-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 08.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 10.11.2011 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, drei Monate zuvor die Stadt XXXX mit einem Bus in Richtung iranisch-türkische Grenze verlassen zu haben und die Grenze zur Türkei zu Fuß passiert zu haben. Nach drei Tagen Aufenthalt in der Türkei sei er zunächst nach Griechenland und schließlich nach Österreich gelangt.Bei der am 10.11.2011 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, drei Monate zuvor die Stadt römisch 40 mit einem Bus in Richtung iranisch-türkische Grenze verlassen zu haben und die Grenze zur Türkei zu Fuß passiert zu haben. Nach drei Tagen Aufenthalt in der Türkei sei er zunächst nach Griechenland und schließlich nach Österreich gelangt.

Zu seinen Ausreisegründen brachte er vor, er sei Soldat beim iranischen Militär und an der Grenze stationiert gewesen. Ihnen sei der Befehl erteilt worden, alle Afghanen, die die Grenze illegal überqueren wollten, festzunehmen und in einem Lager unterzubringen. Unter den Soldaten sei jedoch untereinander ausgemacht worden, alle illegal die Grenze passierenden Afghanen nur gegen Zahlung von Schmiergeld durchzulassen. Wer nichts gezahlt habe, sei verprügelt worden. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch verweigert und auch kein Schmiergeld angenommen, weshalb er Probleme mit seinen Kameraden und Vorgesetzten bekommen habe und auch von seinen Vorgesetzten mehrmals verprügelt worden sei. Er habe deshalb das Militär verlassen und werde seither vom Bundesheergericht verfolgt.

Zu seinen Personalien wurde bei der Erstbefragung unter anderem vermerkt, dass der Beschwerdeführer von August 2010 bis Anfang 2011 Soldat gewesen sei.

2. Am 03.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in Anwesenheit seines (ohne Zustellvollmacht) bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich einvernommen.

Dabei dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, sich bis zum Tag seiner Ausreise in seinem Elternhaus in XXXX, wo seine Eltern und sein Bruder nach wie vor seien, aufgehalten und dieses sowie sein Heimatland im 5. Monat des Jahres 1389 (Juli/August 2010) verlassen zu haben. Nach Vorhalt, dass er im November 2011 Asylantrag gestellt habe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst, er sei unterwegs gewesen, und gab anschließend an, er habe sich geirrt und den Iran im Juli/August 2011 verlassen.Dabei dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, sich bis zum Tag seiner Ausreise in seinem Elternhaus in römisch 40 , wo seine Eltern und sein Bruder nach wie vor seien, aufgehalten und dieses sowie sein Heimatland im 5. Monat des Jahres 1389 (Juli/August 2010) verlassen zu haben. Nach Vorhalt, dass er im November 2011 Asylantrag gestellt habe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst, er sei unterwegs gewesen, und gab anschließend an, er habe sich geirrt und den Iran im Juli/August 2011 verlassen.

Dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im 6 Monat 1389 (August/September 2010) eine gerichtliche Vorladung erhalten, nachdem er Iran bereits verlassen gehabt habe und in Griechenland gewesen sei, was er von seinem Vater erfahren habe. Er habe insgesamt nur diese eine Ladung erhalten und sei im 10. Monat 1389 (Dezember/Jänner 2010/2011) nach fünf Monaten Militärdienst vom Militär geflohen. Er habe im 5. Monat, ungefähr zwei Monate nach seiner Einschulung um Versetzung ersucht, da sein Vater krank gewesen sei, was jedoch am gleichen Tag abgelehnt worden sei. Er habe auch versucht, sich in die technische Abteilung versetzten zu lassen, was ebenso abgelehnt worden sei. Nach dieser Ablehnung sei er noch zwei bis zweieinhalb Monate beim Militär geblieben. Seine Aufgabe sei es gewesen, jede zweite Nacht an der Grenze Wache zu schieben. Im Juli/August 2011 sei er von XXXX aus aufgebrochen und sei in der Nacht ohne Grenzkontrolle über die Staatsgrenze ausgereist.Dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im 6 Monat 1389 (August/September 2010) eine gerichtliche Vorladung erhalten, nachdem er Iran bereits verlassen gehabt habe und in Griechenland gewesen sei, was er von seinem Vater erfahren habe. Er habe insgesamt nur diese eine Ladung erhalten und sei im 10. Monat 1389 (Dezember/Jänner 2010 aus 2011,) nach fünf Monaten Militärdienst vom Militär geflohen. Er habe im 5. Monat, ungefähr zwei Monate nach seiner Einschulung um Versetzung ersucht, da sein Vater krank gewesen sei, was jedoch am gleichen Tag abgelehnt worden sei. Er habe auch versucht, sich in die technische Abteilung versetzten zu lassen, was ebenso abgelehnt worden sei. Nach dieser Ablehnung sei er noch zwei bis zweieinhalb Monate beim Militär geblieben. Seine Aufgabe sei es gewesen, jede zweite Nacht an der Grenze Wache zu schieben. Im Juli/August 2011 sei er von römisch 40 aus aufgebrochen und sei in der Nacht ohne Grenzkontrolle über die Staatsgrenze ausgereist.

Zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zum Militär gab der Beschwerdeführer nach Befragung an, dass es im Iran keinen Wehrersatzdienst gebe, er als Maturant nur 18 Monate dienen hätte müssen, und man vor Ableistung des Militärdienstes das Land nicht verlassen dürfe. Da es nur Personen mit Beziehungen möglich sei, sich vom Militärdienst freizukaufen, habe er dies nicht in Erwägung gezogen. Eine Ausmusterung aus Gesundheitsgründen habe er nicht erreichen können. Der Iran befinde sich im Krieg. Auf die Frage des Bundesasylamtes, ob er zustimme, dass er in Haft kommen würde, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, dass man hingerichtet werde.

Dazu vom Bundesasylamt befragt, ob dies alle seine Fluchtgründe seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er danach noch gar nicht gefragt worden sei. Er habe in der Ersteinvernahme seinen ursprünglichen Fluchtgrund erklären wollen, doch sei ihm dies nicht erlaubt gewesen. Man habe ihm gesagt, er könne seinen Fluchtgrund später nennen. Zu diesem gebe er an, dass er beim Militärdienst vom Kommandanten bestraft und geschlagen worden sei, da er nicht an den Gebetsstunden teilgenommen habe. Aufgrund der Gebetsverweigerung sei er eine Woche in Haft gewesen. Wegen Mangel an Personal sei er wieder freigelassen worden, wann wisse er nicht. Nach der Freilassung sei er noch ungefähr zwei bis drei Wochen beim Militär gewesen, ehe er geflohen sei. Dies seien alle seine Fluchtgründe.

Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, in Österreich allein und ohne Verwandte zu leben, einen Deutschkurs zu sowie einen Sportverein zu besuchen und in Österreich illegal eingereist zu sein. Er habe Kontakt zu seinen Eltern im Iran. Seinen anwesenden Vertreter habe er erstmals im neuen Jahr in der Kirche gesehen.

Der Beschwerdeführer brachte in dieser Einvernahme mehrere Dokumente in Kopie in Vorlage, welche vom Bundesasylamt als Beilagen A-J zum Akt genommen wurden (insb. Versetzungsgesuch, richterlicher Haftbefehl des Militärs, Personalausweis, Geburtsurkunde, Schreiben der Polizei an das Militärgericht, Schreiben des Militärgericht an die Polizei, Schreiben zwischen zwei Militärkrankenhäuser, Krankenbestätigung, Arztbrief).

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich aus persönlichen Gründen ausgereist sei, andere asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt worden seien, der Beschwerdeführer in seinem Heimatland weder offiziell von den Behörden noch von Privatpersonen bedroht worden sei und auch nie Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, die Angaben des Beschwerdeführers über den Reiseweg seien äußerst vage. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Bedenken gehabt habe, über den Flughafen von Teheran sein Heimatland zu verlassen, deute darauf hin, dass dieser keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden befürchtet habe, zumal bei Zutreffen der behaupteten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes das Risiko eines Aufgriffs durch staatliche Organe als zu groß hätte eingestuft werden müssen.

Der Beschwerdeführer habe auch zum tatsächlichen Beginn seiner Flucht widersprüchliche Angaben getätigt. Des Weiteren seien die weiteren Angaben nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft, wonach er bereits im Ausland gewesen sei, als er im Jahr 2010 eine gerichtliche Vorladung erhalten habe. Auch habe er den konkreten Gerichtstermin nicht angeben können.

Ebenso seien die Angaben, wonach der Beschwerdeführer seit Dezember/Jänner 2010/2011 vom Militär flüchtig sei, nicht glaubhaft. Dieser habe weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme in Graz einen Hinweis gegeben, dass er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. In diesem Zusammenhang seien die vorgelegten Beweismittel bedenklich, da es nicht erklärbar sei, wie der Beschwerdeführer in den legalen Besitz eines richterlichen Haftbefehls kommen können habe. Zumal der Inhalt mit seinen widersprüchlichen Angaben nicht in Einklang zu bringen sei.Ebenso seien die Angaben, wonach der Beschwerdeführer seit Dezember/Jänner 2010 aus 2011, vom Militär flüchtig sei, nicht glaubhaft. Dieser habe weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme in Graz einen Hinweis gegeben, dass er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. In diesem Zusammenhang seien die vorgelegten Beweismittel bedenklich, da es nicht erklärbar sei, wie der Beschwerdeführer in den legalen Besitz eines richterlichen Haftbefehls kommen können habe. Zumal der Inhalt mit seinen widersprüchlichen Angaben nicht in Einklang zu bringen sei.

Weiters sei es nicht nachvollziehbar und nicht lebensnah, dass das iranische Militär den Beschwerdeführer erst mit 28.08.2011, sohin mehr als ein halbes Jahr nach der "Flucht vor dem Militär" (nach eigenen Angaben Dezember 2010/Jänner 2011) per Haftbefehl suche.

Zu den Gründen für die Flucht aus dem Iran habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 10.11.2011 lediglich angegeben, im Iran beim iranischen Militär gewesen zu sein und wegen der Nichtannahme von Schmiergeldern Probleme mit seinen Kameraden bzw. Vorgesetzten bekommen zu haben, deshalb öfters verprügelt worden zu sein und seither vom Bundesheergericht verfolgt worden zu sein. Bei der Einvernahme am 20.08.2012 habe der Beschwerdeführer jedoch nie erwähnt, dass wegen der Nichtannahme von Schmiergeldern Probleme mit seinen Kameraden bzw. Vorgesetzten gehabt zu haben. Vielmehr habe er erstmals bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.08.2012 angegeben, im 5 Monat um Versetzung angesucht zu haben, was jedoch nicht gewährt worden sei.

Spruchpunkt I begründete das Bundesasylamt damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Verfolgungsgefahr seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.Spruchpunkt römisch eins begründete das Bundesasylamt damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Verfolgungsgefahr seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Blick der iranischen Behörden gerate und diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, festgenommen und während des Verhörs unmenschlich behandelt zu werden.Spruchpunkt römisch zwei begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Blick der iranischen Behörden gerate und diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, festgenommen und während des Verhörs unmenschlich behandelt zu werden.

4. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtweg richtig geschildert habe und entgegen dem Bundesasylamt nicht mit dem Flugzeug, sondern illegal ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine unterschiedlichen Angaben zum Beginn seiner Flucht gemacht sondern aufgrund der Aufregung einen Fehler gemacht, welchen er in der Einvernahme unverzüglich korrigiert habe. Er habe den Iran erst im Jahr 2011 verlassen, was auch durch die von ihm vorgelegten Dokumente ersichtlich sei. Den Haftbefehl habe der Beschwerdeführer nicht persönlich sondern von seinen Eltern erhalten. Bevor das Gericht den richterlichen Haftbefehl gesendet habe, sei der Beschwerdeführer mehrmals zu Hause aufgesucht worden, doch habe sich dieser jedes Mal versteckt. Jener Haftbefehl gegen ihn sei automatisch erlassen worden, da er seinem Militärdienst nicht mehr nachgekommen sei. Zum Anhaltspunkt des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichtannahme von Schmiergeldern Probleme mit seinen Kameraden bzw. Vorgesetzten gehabt habe, sei anzumerken, dass von vielen Soldaten und auch dem Vorgesetzten zugesehen worden sei, wie an der Grenze mit Drogen geschmuggelt worden sei, was der Beschwerdeführer nicht machen habe wollen und weshalb dieser öfters verprügelt worden sei. Danach sei der Beschwerdeführer nicht mehr zum Militär gegangen und gesucht worden. Er habe zwei Mal um Versetzung angesucht, was jedoch abgelehnt worden sei. Er habe nur die Möglichkeit gehabt, vom Militär zu flüchten. Zur Feststellung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer erst bei der Einvernahme in Graz seine Nichtteilnahme an der Gebetsstunde und die deshalb erfolgte Inhaftierung erwähnt habe, sei anzugeben, dass dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom Dolmetscher gesagt worden sei, es sei nicht notwendig, alles so genau zu erzählen, da er noch bei der nächsten Einvernahme genug Zeit habe, über seinen Asylgrund genauer befragt zu werden. Dem Beschwerdeführer drohe im Iran die Todesstrafe, Folter bzw. Haftstrafe, da er seinen Militärdienst in einem Gebiet geleistet habe, welches als Kriegsgebiet eingestuft sei und im Iran Soldaten, die vom Kriegsgebiet geflohen seien, höchste Strafen drohen würden.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtweg richtig geschildert habe und entgegen dem Bundesasylamt nicht mit dem Flugzeug, sondern illegal ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine unterschiedlichen Angaben zum Beginn seiner Flucht gemacht sondern aufgrund der Aufregung einen Fehler gemacht, welchen er in der Einvernahme unverzüglich korrigiert habe. Er habe den Iran erst im Jahr 2011 verlassen, was auch durch die von ihm vorgelegten Dokumente ersichtlich sei. Den Haftbefehl habe der Beschwerdeführer nicht persönlich sondern von seinen Eltern erhalten. Bevor das Gericht den richterlichen Haftbefehl gesendet habe, sei der Beschwerdeführer mehrmals zu Hause aufgesucht worden, doch habe sich dieser jedes Mal versteckt. Jener Haftbefehl gegen ihn sei automatisch erlassen worden, da er seinem Militärdienst nicht mehr nachgekommen sei. Zum Anhaltspunkt des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichtannahme von Schmiergeldern Probleme mit seinen Kameraden bzw. Vorgesetzten gehabt habe, sei anzumerken, dass von vielen Soldaten und auch dem Vorgesetzten zugesehen worden sei, wie an der Grenze mit Drogen geschmuggelt worden sei, was der Beschwerdeführer nicht machen habe wollen und weshalb dieser öfters verprügelt worden sei. Danach sei der Beschwerdeführer nicht mehr zum Militär gegangen und gesucht worden. Er habe zwei Mal um Versetzung angesucht, was jedoch abgelehnt worden sei. Er habe nur die Möglichkeit gehabt, vom Militär zu flüchten. Zur Feststellung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer erst bei der Einvernahme in Graz seine Nichtteilnahme an der Gebetsstunde und die deshalb erfolgte Inhaftierung erwähnt habe, sei anzugeben, dass dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom Dolmetscher gesagt worden sei, es sei nicht notwendig, alles so genau zu erzählen, da er noch bei der nächsten Einvernahme genug Zeit habe, über seinen Asylgrund genauer befragt zu werden. Dem Beschwerdeführer drohe im Iran die Todesstrafe, Folter bzw. Haftstrafe, da er seinen Militärdienst in einem Gebiet geleistet habe, welches als Kriegsgebiet eingestuft sei und im Iran Soldaten, die vom Kriegsgebiet geflohen seien, höchste Strafen drohen würden.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt erachtete es im Rahmen der Beweiswürdigung zwar als unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2010/Jänner 2011 vom Militär flüchtig sei, traf jedoch keine Feststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer nun seinen Militärdienst bereits abgeleistet hat oder nicht oder dieser während der Ableistung seines Militärdienstes desertiert ist. Wenn das Bundesasylamt zu der Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer vor Ende seines regulären Militärdienstes geflohen ist, wird das Bundesasylamt auch Ermittlungen dazu zu führen haben, ob im Iran die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531).Das Bundesasylamt erachtete es im Rahmen der Beweiswürdigung zwar als unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2010/Jänner 2011 vom Militär flüchtig sei, traf jedoch keine Feststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer nun seinen Militärdienst bereits abgeleistet hat oder nicht oder dieser während der Ableistung seines Militärdienstes desertiert ist. Wenn das Bundesasylamt zu der Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer vor Ende seines regulären Militärdienstes geflohen ist, wird das Bundesasylamt auch Ermittlungen dazu zu führen haben, ob im Iran die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531).

Der Beschwerdeführer hat zu seinem Vorbringen mehrere Dokumente - wenn auch nur in Kopie - in Vorlage gebracht, von denen jedoch nur ein einziges vom Bundesasylamt übersetzte worden ist. Zumal diese Dokumente vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen gebracht wurden, wird im fortgesetzten Verfahren auch die Übersetzung der übrigen Dokumente vorzunehmen sein. Die zu einem Dokument bereits vorliegende Übersetzung scheint auch zumindest insofern nicht korrekt zu sein, als das darin enthaltene Datum "1388/11/01" in Klammer mit "21.01.2012" umgerechnet wurde. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt auch nicht dazu aufgefordert, die von ihm in Kopie vorgelegten Dokumente im Original nachzureichen oder zu erklären, weshalb ihm dies nicht möglich sei. Das Bundesasylamt wird auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen haben, die Angaben des Beschwerdeführers und/oder die von ihm (im Original) vorgelegten Dokumente durch geeignete Ermittlungen vor Ort überprüfen zu lassen.

Der Beschwerdeführer gab an, seinen Dienst an der Grenze versehen zu haben, doch wurde er vom Bundesasylamt nicht dazu befragt, an welchem Ort/Stützpunkt er tatsächlich stationiert und eingesetzt gewesen sei und welche Tätigkeiten er dort zu verrichten gehabt habe bzw. wie sein Dienst abgelaufen sei.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, im "Kriegsgebiet" eingesetzt worden zu sein sowie, dass sich der Iran im Krieg befinde, doch wurden vom Bundesasylamt dazu weder Feststellungen getroffen noch Ermittlungen durchgeführt.

Zu seinen Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch vor dem Bundesasylamt Angaben gemacht. Zu den vom Beschwerdeführer dabei geschilderten Vorkommnissen wurde er vom Bundesasylamt nicht näher befragt. So wurde er nicht nach dem konkreten Hergang und Ablauf der vorgebrachten Ereignisse in diesem Zusammenhang gefragt und auch insbesondere nicht danach, weshalb er nicht an den Gebetsstunden teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht nach dem letztlich für seine vorgebracht Flucht aus dem Militär ausschlaggebenden Grund gefragt, nachdem er laut seinem Vorbringen nach seiner Freilassung noch zwei bis drei Wochen beim Militär gewesen sei.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt nie konkret danach gefragt, wo und unter welchen Umständen er sich ab dem Zeitpunkt seiner vorgebrachten Flucht aus dem Militär im Dezember 2010/Jänner 2011 bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat und ob es in diesem Zeitraum zu irgendwelchen Vorkommnissen gekommen wäre.

Davon abgesehen erweisen sich die Ausführungen des Bundesasylamtes im Zuge der Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer über den Flughafen Teheran aus seiner Heimat ausgereist sei, als aktenwidrig, und damit auch die daran anknüpfende Schlussfolgerung des Bundesasylamtes als verfehlt. Der Beschwerdeführer hat stets davon gesprochen, illegal und ohne Grenzkontrolle zu Fuß vom Iran in die Türkei gereist zu sein.

Ohne Nachholung, der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren vorzunehmen haben.

5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdelikt

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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