Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
D15 404697-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Vorsitzende und den Richter Mag. WINDHAGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2012, Zl. 08 07.065-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Vorsitzende und den Richter Mag. WINDHAGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2012, Zl. 08 07.065-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Inguschen, reiste am 11.08.2008 gemeinsam mit seiner MutterXXXX, (AIS-Zl. 08 07.064) sowie seinen minderjährigen Brüdern XXXX (AIS-Zl. 08 07.066) und XXXX (AIS-Zl. 08 07.068) bzw. seiner ebenfalls minderjährigen Schwester XXXX (AIS-Zl. 08 07.067) illegal in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte am selben Tag für sich sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Inguschen, reiste am 11.08.2008 gemeinsam mit seiner MutterXXXX, (AIS-Zl. 08 07.064) sowie seinen minderjährigen Brüdern römisch 40 (AIS-Zl. 08 07.066) und römisch 40 (AIS-Zl. 08 07.068) bzw. seiner ebenfalls minderjährigen Schwester römisch 40 (AIS-Zl. 08 07.067) illegal in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte am selben Tag für sich sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der am selben Tag abgehaltenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, keine eigenen Gründe zu haben. Er sei mit seiner Mutter mitgefahren, weil immer wieder Russen zu ihnen nach Hause gekommen seien, und sie keine Ruhe gehabt habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, FZ. 08 07.065-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. ohne in die Sache einzugehen gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung dieses Antrages gemäß Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, FZ. 08 07.065-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. ohne in die Sache einzugehen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung dieses Antrages gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt.
In den bezughabenden Asylverfahren seiner oben angeführten Familienangehörigen betreffend ergingen am selben Tag gleichlautende Entscheidungen.
Der sich gegen den o.a. Bescheid richtenden Beschwerde vom 10.02.2009 wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, Zl. S3 404697-1/2009, gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 - so wie auch jenen der übrigen Familienangehörigen - stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der sich gegen den o.a. Bescheid richtenden Beschwerde vom 10.02.2009 wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, Zl. S3 404697-1/2009, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 - so wie auch jenen der übrigen Familienangehörigen - stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Der erkennende Senat gelangte diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass sich zwar gem. Art. 10, 13 und 16 Dublin-Verordnung aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergebe, jedoch mit Ablauf des 25.02.2009 die Zuständig gem. Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung auf die Republik Österreich übergegangen sei, zumal unstrittig auch keine Fristverlängerung nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung eingetreten sei.Der erkennende Senat gelangte diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass sich zwar gem. Artikel 10, 13 und 16 Dublin-Verordnung aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergebe, jedoch mit Ablauf des 25.02.2009 die Zuständig gem. Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung auf die Republik Österreich übergegangen sei, zumal unstrittig auch keine Fristverlängerung nach Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung eingetreten sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, Zl. 08 07.065-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihm in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis 06.05.2010 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, Zl. 08 07.065-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihm in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis 06.05.2010 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das gegenständliche Asylverfahren des mj. Beschwerdeführers im Asylverfahren seiner Mutter, XXXX, begründe und verwies auf dieses. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Familienangehörigen einer subsidiär Schutzberechtigten iSd §2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Wie sich aus dem durchgeführten Verfahren ergibt, wurden für den Beschwerdeführer keine individuellen Gründe vorgebracht; der Status wurde im Rahmen des Familienverfahrens von der Mutter abgeleitet.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das gegenständliche Asylverfahren des mj. Beschwerdeführers im Asylverfahren seiner Mutter, römisch 40 , begründe und verwies auf dieses. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Familienangehörigen einer subsidiär Schutzberechtigten iSd §2 Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Wie sich aus dem durchgeführten Verfahren ergibt, wurden für den Beschwerdeführer keine individuellen Gründe vorgebracht; der Status wurde im Rahmen des Familienverfahrens von der Mutter abgeleitet.
Die sich gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides richtende Beschwerde vom 22.05.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2009 unter Verweis auf § 34 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides richtende Beschwerde vom 22.05.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2009 unter Verweis auf Paragraph 34, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Nach Antrag auf Verlängerung der erteilten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer und den übrigen Familienmitgliedern mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.04.2010 eine bis 06.05.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.Nach Antrag auf Verlängerung der erteilten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer und den übrigen Familienmitgliedern mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.04.2010 eine bis 06.05.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1, 130 vierter Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z. 4 JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Dem Beschwerdeführer und den übrigen Familienmitgliedern wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.05.2011 neuerlich eine - bis 06.05.2012 - befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für das Bundesgebiet erteilt.Dem Beschwerdeführer und den übrigen Familienmitgliedern wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.05.2011 neuerlich eine - bis 06.05.2012 - befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für das Bundesgebiet erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 1. und 2. Fall sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB als Jugendlicher zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt nachgesehen verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, 1. und 2. Fall sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB als Jugendlicher zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt nachgesehen verurteilt.
Nach Stellung seines dritten Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Schreiben vom 05.04.2012 wurde er zwecks Prüfung eines beabsichtigten Aberkennungsverfahrens gem. § 9 AsylG 2005 zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Straffälligkeit einvernommen.Nach Stellung seines dritten Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Schreiben vom 05.04.2012 wurde er zwecks Prüfung eines beabsichtigten Aberkennungsverfahrens gem. Paragraph 9, AsylG 2005 zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Straffälligkeit einvernommen.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2012, FZ. 08 07.065-BAT, wurde in Spruchpunkt I. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, FZ. 08 07.065-BAT zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen aberkannt und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, FZ. 08 07.065-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2012, FZ. 08 07.065-BAT, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, FZ. 08 07.065-BAT zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, von Amts wegen aberkannt und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, FZ. 08 07.065-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt zunächst Länderfeststellungen zu Tschetschenien und führte beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgetragen habe und die ins Treffen geführten Fluchtgründe ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen basieren würden. Darüber hinaus habe sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Ausreise verändert. Dem Beschwerdeführer würden dort im Falle einer Rückkehr keine Gefahren drohen, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, zumal er im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge und aufgrund der Arbeitsfähigkeit der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet wäre. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden und sei offensichtlich nicht gewillt, die österreichischen Gesetze zu beachten. Die wiederkehrenden Tatbegehungen würden die Feststellung rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer abermals derartige Delikte begehen werde, weshalb er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde.
Die Ausweisung sei trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich dringend geboten, zumal der Beschwerdeführer vor der zuletzt zu verbüßenden Haftstrafe in erster Linie Freundschaften zu kriminellen Personen gepflegt habe. Von einem effektiven Zusammenleben mit seiner Familie könne somit nicht gesprochen werden, weshalb zu seiner Mutter und den Geschwistern mangels hinreichender Beziehungsintensität kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegen würde. Auch könne im Falle des seit vier Jahren in Österreich lebenden Beschwerdeführers nicht von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden, die über einem geordneten Fremdenwesen stünde.Die Ausweisung sei trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich dringend geboten, zumal der Beschwerdeführer vor der zuletzt zu verbüßenden Haftstrafe in erster Linie Freundschaften zu kriminellen Personen gepflegt habe. Von einem effektiven Zusammenleben mit seiner Familie könne somit nicht gesprochen werden, weshalb zu seiner Mutter und den Geschwistern mangels hinreichender Beziehungsintensität kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Auch könne im Falle des seit vier Jahren in Österreich lebenden Beschwerdeführers nicht von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden, die über einem geordneten Fremdenwesen stünde.
I.3. Gegen diesen Bescheid, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12.06.2012 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin mit Schreiben vom 20.06.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12.06.2012 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin mit Schreiben vom 20.06.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.
In der Beschwerde wurde beanstandet, dass dem angefochtenen Bescheid eine konkrete Begründung, inwiefern sich die allgemeine Lage geändert habe, nicht zu entnehmen sei. Offensichtlich scheine auch die belangte Behörde nicht zur Gänze davon überzeugt zu sein, zumal sie die befristete Aufenthaltsberechtigung der Mutter und Geschwister bis 06.05.2013 verlängert habe. Überdies hätten sich die allgemeine Sicherheitslage und die wirtschaftliche Lage in Inguschetien in den vergangenen Jahren erheblich verschlechtert. Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, ergebe sich aus seinen Angaben im Verfahren gerade nicht. Auch bestünde in Inguschetien eine 80% Arbeitslosigkeit, weshalb eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers kaum möglich sei. Im Übrigen sei der belangten Behörde entgangen zu sein, dass der Beschwerdeführer aus Inguschetien stamme und der Volksgruppe der Inguschen angehöre, da diese sich in ihrer Beurteilung ausschließlich auf Länderfeststellungen zu Tschetschenien gestützt habe.
Unter Verweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes D14 414498-1/2010 wurde weiters releviert, dass der zwischenzeitliche Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nichts an seiner asylrechtlichen Familieneigenschaft zur Mutter ändere, da § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 als Familienangehörige im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kinder definiere. Aus diesem Grund sei auch in Bezug auf den Beschwerdeführer weiterhin ein Familienverfahren zu seiner Mutter zu führen, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012 eine bis zum 05.05.2013 befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt worden sei.Unter Verweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes D14 414498-1/2010 wurde weiters releviert, dass der zwischenzeitliche Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nichts an seiner asylrechtlichen Familieneigenschaft zur Mutter ändere, da Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als Familienangehörige im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kinder definiere. Aus diesem Grund sei auch in Bezug auf den Beschwerdeführer weiterhin ein Familienverfahren zu seiner Mutter zu führen, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012 eine bis zum 05.05.2013 befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt worden sei.
Auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ändere daran nichts, da § 34 Abs. 3 AsylG 2005 sich auf strafgerichtliche Verurteilungen vor der Gewährung des subsidiären Schutzes beziehe, und in den Folgejahren lediglich die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert worden sei. Bezüglich der Aberkennung einer Person, die ihr asylrechtliches Aufenthaltsrecht im Wege des Familienverfahrens erhalten habe, wurde schließlich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2012, Zl. D19 252526-3/2011 verwiesen, in dem der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wurde. Da sowohl die dahinter stehende Systematik des Familienverfahrens als auch jene der Aberkennung nach § 7 bzw. § 9 AsylG 2005 dieselbe sei, sei das in dieser Entscheidung zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten analog auch für den Beschwerdefall gültig.Auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ändere daran nichts, da Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 sich auf strafgerichtliche Verurteilungen vor der Gewährung des subsidiären Schutzes beziehe, und in den Folgejahren lediglich die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert worden sei. Bezüglich der Aberkennung einer Person, die ihr asylrechtliches Aufenthaltsrecht im Wege des Familienverfahrens erhalten habe, wurde schließlich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2012, Zl. D19 252526-3/2011 verwiesen, in dem der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wurde. Da sowohl die dahinter stehende Systematik des Familienverfahrens als auch jene der Aberkennung nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 9, AsylG 2005 dieselbe sei, sei das in dieser Entscheidung zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten analog auch für den Beschwerdefall gültig.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 06.05.2009 gestellt wurde und das Aberkennungsverfahren am 17.04.2012 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 06.05.2009 gestellt wurde und das Aberkennungsverfahren am 17.04.2012 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. 1. Die §§ 8 und 9 AsylG 2005 lauten:römisch zwei.2. 1. Die Paragraphen 8 und 9 AsylG 2005 lauten:
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
II.2.2. Das Bundesasylamt bringt im Wesentlichen einen Verbesserung der Lebensbedingungen und damit eine wesentliche Änderung der Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sowie die Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor. Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 AsylG spricht das Bundesasylamt die Aberkennung des von der Mutter abgeleiteten Status des subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Ausweisung aus dem Bundesgebiet aus.römisch zwei.2.2. Das Bundesasylamt bringt im Wesentlichen einen Verbesserung der Lebensbedingungen und damit eine wesentliche Änderung der Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sowie die Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor. Auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG spricht das Bundesasylamt die Aberkennung des von der Mutter abgeleiteten Status des subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Ausweisung aus dem Bundesgebiet aus.
Wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf eine wesentliche Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 stützt, so verkennt sie damit, dass sich die Umstände der Erteilung des Status des Beschwerdeführers gerade nicht geändert haben, hat er doch seinen subsidiären Schutzstatus im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 von seiner Mutter abgeleitet erhalten, ohne das es zu einer Prüfung oder Feststellung einer individuellen Gefahr seiner Person gekommen ist, das Bestehen einer Gefahr daher nicht entscheidungswesentlich für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers war.Wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf eine wesentliche Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, stützt, so verkennt sie damit, dass sich die Umstände der Erteilung des Status des Beschwerdeführers gerade nicht geändert haben, hat er doch seinen subsidiären Schutzstatus im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG 2005 von seiner Mutter abgeleitet erhalten, ohne das es zu einer Prüfung oder Feststellung einer individuellen Gefahr seiner Person gekommen ist, das Bestehen einer Gefahr daher nicht entscheidungswesentlich für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers war.
Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AsylG, verweist zwar auf die Gründe des § 8 Abs. 1 leg. cit., welche auch auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abstellen, doch handelt es sich dabei um den Wegfall der Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nicht jedoch bezieht sich diese Bestimmung auf § 34 und in diesem Bereich eingetretene Veränderungen. Die Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs. 1, welche regelmäßig mit der Feststellung des Wegfalls einer bestehenden Gefahr verbunden ist, kommt bei Personen, die den subsidiären Schutz nur im Familienverfahren erhalten haben, daher nicht zur Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, verweist zwar auf die Gründe des Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit., welche auch auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abstellen, doch handelt es sich dabei um den Wegfall der Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nicht jedoch bezieht sich diese Bestimmung auf Paragraph 34 und in diesem Bereich eingetretene Veränderungen. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins,, welche regelmäßig mit der Feststellung des Wegfalls einer bestehenden Gefahr verbunden ist, kommt bei Personen, die den subsidiären Schutz nur im Familienverfahren erhalten haben, daher nicht zur Anwendung.
Im Ergebnis kann eine Aberkennung, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 iVm. § 34 zuerkannt wurde, nur dann erfolgen, wenn die in § 9 Abs. 1 angeführten Tatbestände hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder erfüllt sind, was aber im vorliegenden Fall auch nicht vorliegt, vielmehr bei der Familie des Beschwerdeführers aktuell von einem Fortbestehen der Schutzgründe durch Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechtes als subsidiär Schutzberechtigte ausgegangen wurde.Im Ergebnis kann eine Aberkennung, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 34, zuerkannt wurde, nur dann erfolgen, wenn die in Paragraph 9, Absatz eins, angeführten Tatbestände hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder erfüllt sind, was aber im vorliegenden Fall auch nicht vorliegt, vielmehr bei der Familie des Beschwerdeführers aktuell von einem Fortbestehen der Schutzgründe durch Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechtes als subsidiär Schutzberechtigte ausgegangen wurde.
Eine allfällige Veränderung in den Voraussetzungen, die zur abgeleiteten Gewährung des subsidiären Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens geführt hat, lässt sich daher nicht unter den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 AsylG subsumieren, wobei auch der Eintritt der Volljährigkeit eine Aberkennung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage K8 und K9, Seite 367) .Eine allfällige Veränderung in den Voraussetzungen, die zur abgeleiteten Gewährung des subsidiären Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens geführt hat, lässt sich daher nicht unter den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG subsumieren, wobei auch der Eintritt der Volljährigkeit eine Aberkennung nicht zu rechtfertigen vermag vergleiche dazu auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage K8 und K9, Seite 367) .
Soweit im angefochtenen Bescheid ergänzend auf die beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers hingewiesen wird, ohne sich eindeutig auf den in Betracht kommenden Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zu stützen, ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde vom Vorliegen des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 1 leg.cit. ausgegangen wurde, die Straffälligkeit infolge der subsidiären Anwendbarkeit der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 daher auch nicht mehr entscheidungsrelevant (zumindest für den Spruchpunkt I der Entscheidung der belangten Behörde) war.Soweit im angefochtenen Bescheid ergänzend auf die beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers hingewiesen wird, ohne sich eindeutig auf den in Betracht kommenden Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu stützen, ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde vom Vorliegen des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. ausgegangen wurde, die Straffälligkeit infolge der subsidiären Anwendbarkeit der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, daher auch nicht mehr entscheidungsrelevant (zumindest für den Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der belangten Behörde) war.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 AsylG nicht zulässig.Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG nicht zulässig.
II. 3. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der ersatzlosen Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.06.2012 dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Das Bundesasylamt wird daher nunmehr über den offenen und rechtzeitig vor Ablauf der bis 05.05.2012 erteilten Aufenthaltsberechtigung des am 05.04.2012 gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des gegenständlichen Erkenntnisses zu entscheiden haben. Dazu wird darauf verwiesen, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 durch behördlichen Akt entsteht und die Erteilung der "Ausstellung des Aufenthaltstitels" nach Art. 24 Abs. 2 StatusRL entspricht. Allerdings ist eine solche automatisch zu verlängern, solange eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf subsidiären Schutz vorliegt. Erst wenn dieser Status gem. § 9 AsylG 2005 aberkannt worden ist, endet der Anspruch auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Eine abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom 05.04.2012 ist daher allenfalls nur in Verbindung mit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 möglich. Dazu wird sich das Bundesasylamt zweckmäßiger Weise auch mit der konkreten Lebenssituation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auseinander zu setzen haben.römisch zwei. 3. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der ersatzlosen Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.06.2012 dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Das Bundesasylamt wird daher nunmehr über den offenen und rechtzeitig vor Ablauf der bis 05.05.2012 erteilten Aufenthaltsberechtigung des am 05.04.2012 gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des gegenständlichen Erkenntnisses zu entscheiden haben. Dazu wird darauf verwiesen, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 durch behördlichen Akt entsteht und die Erteilung der "Ausstellung des Aufenthaltstitels" nach Artikel 24, Absatz 2, StatusRL entspricht. Allerdings ist eine solche automatisch zu verlängern, solange eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf subsidiären Schutz vorliegt. Erst wenn dieser Status gem. Paragraph 9, AsylG 2005 aberkannt worden ist, endet der Anspruch auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Eine abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vom 05.04.2012 ist daher allenfalls nur in Verbindung mit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 möglich. Dazu wird sich das Bundesasylamt zweckmäßiger Weise auch mit der konkreten Lebenssituation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auseinander zu setzen haben.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:
Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Familienverband, strafrechtliche Verurteilung, subsidiäre Schutzgründe, SubsidiaritätZuletzt aktualisiert am
25.03.2013