TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/9 A6 419103-1/2011

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Veröffentlicht am 09.01.2013
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Spruch

A6 419.103-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, Zl. 11 01.322-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, Zl. 11 01.322-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 29.04.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 29.04.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste angeblich am 08.02.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste angeblich am 08.02.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hiezu am 09.02.2011 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, in XXXX geboren worden und liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Er hätte im November 2010 seine Heimat per Schiff verlassen und sei in der Folge mit einem Zug am 08.02.2011 nach Österreich gelangt. Liberia habe er verlassen, weil seine Eltern bereits verstorben wären und er keine Arbeit gehabt hätte. Er habe auch nicht zur Schule gehen können und daher jeden Tag betteln müssen, um zu überleben.Er wurde hiezu am 09.02.2011 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, in römisch 40 geboren worden und liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Er hätte im November 2010 seine Heimat per Schiff verlassen und sei in der Folge mit einem Zug am 08.02.2011 nach Österreich gelangt. Liberia habe er verlassen, weil seine Eltern bereits verstorben wären und er keine Arbeit gehabt hätte. Er habe auch nicht zur Schule gehen können und daher jeden Tag betteln müssen, um zu überleben.

I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 15.02.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er hätte mit seiner Mutter bis zu deren Tod - er wäre damals fünf oder sechs Jahre alt gewesen - in XXXX gelebt und danach auf der Straße. Er kenne seinen Vater nicht und habe keine Angehörigen. Eine Frau habe ihn mit Lebensmitteln versorgt und ihn schließlich auf einem Schiff versteckt. Sodann wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zu örtlichen Gegebenheiten rund um Liberia befragt.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 15.02.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er hätte mit seiner Mutter bis zu deren Tod - er wäre damals fünf oder sechs Jahre alt gewesen - in römisch 40 gelebt und danach auf der Straße. Er kenne seinen Vater nicht und habe keine Angehörigen. Eine Frau habe ihn mit Lebensmitteln versorgt und ihn schließlich auf einem Schiff versteckt. Sodann wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zu örtlichen Gegebenheiten rund um Liberia befragt.

I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 08.03.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einer weiteren niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Englisch und wäre bei ihm zu Hause immer Englisch gesprochen worden. Er kenne seinen Vater nicht und habe diesen niemals gesehen. Die Leute hätten ihn ausgelacht und gemeint, er wäre ein Bastard, weil er keinen Vater habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er am XXXX in XXXX geboren worden sei. Sie sei verstorben, als er noch jung gewesen wäre. Danach habe er im Busch gelebt und gebettelt. In Liberia habe ihm niemand geholfen und hätten ihn Leute geschlagen, weil sie ihn nicht bettelnd sehen hätten wollen. Etwas Geld habe er bekommen, wenn er Sachen auf ein Schiff geladen habe, es sei aber zu wenig zum Leben gewesen. Der Beschwerdeführer verneinte, jemals bedroht worden zu sein und gab weiters zu Protokoll, keine Schwierigkeiten mit den Behörden oder Privatpersonen gehabt zu haben. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte er an, von der Bundesbetreuung zu leben und sich in erster Linie mit anderen Asylwerbern zu treffen.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 08.03.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einer weiteren niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Englisch und wäre bei ihm zu Hause immer Englisch gesprochen worden. Er kenne seinen Vater nicht und habe diesen niemals gesehen. Die Leute hätten ihn ausgelacht und gemeint, er wäre ein Bastard, weil er keinen Vater habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei. Sie sei verstorben, als er noch jung gewesen wäre. Danach habe er im Busch gelebt und gebettelt. In Liberia habe ihm niemand geholfen und hätten ihn Leute geschlagen, weil sie ihn nicht bettelnd sehen hätten wollen. Etwas Geld habe er bekommen, wenn er Sachen auf ein Schiff geladen habe, es sei aber zu wenig zum Leben gewesen. Der Beschwerdeführer verneinte, jemals bedroht worden zu sein und gab weiters zu Protokoll, keine Schwierigkeiten mit den Behörden oder Privatpersonen gehabt zu haben. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte er an, von der Bundesbetreuung zu leben und sich in erster Linie mit anderen Asylwerbern zu treffen.

An den im Zuge dieser Einvernahme zu Liberia vorgehaltenen Länderfeststellungen zeigte der Beschwerdeführer keinerlei Interesse.

I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, Zl. 11 01.322-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Liberia nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seine Heimat, in der er keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren sei. Einzig der Wunsch, durch die Ausreise die Lebensverhältnisse zu verbessern, rechtfertige nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch aus den geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend seinen Verdienst sei keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abzuleiten. Der Beschwerdeführer wäre immer wieder Gelegenheitsarbeiten nachgegangen und sei es ihm daher offensichtlich bis zuletzt möglich gewesen, den Lebensunterhalt zu bestreiten.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, Zl. 11 01.322-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Liberia nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seine Heimat, in der er keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren sei. Einzig der Wunsch, durch die Ausreise die Lebensverhältnisse zu verbessern, rechtfertige nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch aus den geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend seinen Verdienst sei keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abzuleiten. Der Beschwerdeführer wäre immer wieder Gelegenheitsarbeiten nachgegangen und sei es ihm daher offensichtlich bis zuletzt möglich gewesen, den Lebensunterhalt zu bestreiten.

I.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten - davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen - rechtskräftig verurteilt.römisch eins.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten - davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen - rechtskräftig verurteilt.

I.6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, welcher dem Beschwerdeführer am 19.04.2011 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser am 29.04.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte er, als uneheliches Kind auf die Welt gekommen und deshalb als Bastard beschimpft worden zu sein. Er sei von seiner Umgebung gemieden, ausgelacht sowie geschlagen worden. Ihm sei die Möglichkeit genommen worden, eine Schule zu besuchen und Arbeit zu finden, weshalb er von Isolation und dem Leben im Busch gekennzeichnet wäre. Der Beschwerdeführer sei deshalb ganz offenkundig einer Verfolgung aus Gründen der sozialen Gruppe ausgesetzt. Jedenfalls sei die Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, nicht nur real, sondern erheblich.römisch eins.6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, welcher dem Beschwerdeführer am 19.04.2011 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser am 29.04.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte er, als uneheliches Kind auf die Welt gekommen und deshalb als Bastard beschimpft worden zu sein. Er sei von seiner Umgebung gemieden, ausgelacht sowie geschlagen worden. Ihm sei die Möglichkeit genommen worden, eine Schule zu besuchen und Arbeit zu finden, weshalb er von Isolation und dem Leben im Busch gekennzeichnet wäre. Der Beschwerdeführer sei deshalb ganz offenkundig einer Verfolgung aus Gründen der sozialen Gruppe ausgesetzt. Jedenfalls sei die Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, nicht nur real, sondern erheblich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde völlig zu Recht gerügt, dass sich die belangte Behörde nur oberflächlich mit seinen behaupteten Ausreisemotiven auseinandergesetzt hat. Der Asylgerichtshof übersieht dabei zwar nicht, dass der Beschwerdeführer von sich aus tatsächlich eine etwaige Bedrohung durch die staatlichen Behörden verneint hat, jedoch hat der Beschwerdeführer andererseits vom Beginn seines Verfahrens an mehrmals ins Treffen geführt, als uneheliches Kind in seiner Heimat diskriminiert worden zu sein. Dieser Behauptung hat die belangte Behörde keinerlei Beachtung geschenkt, wiewohl ein derartiges Vorbringen aber durchaus insofern Asylrelevanz aufweisen könnte, als Personen, welche unehelich geboren wurden, sehr wohl derselben sozialen Gruppe zugehörig sind.

In diesem Zusammenhang wäre es auch im Hinblick auf den beim Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Analphabetismus Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, ihn näher zu der Art und dem Ausmaß besagter Diskriminierungen zu befragen und sich mit dem Ergebnis der Einvernahme anhand von konkreten Feststellungen zur Lage von unehelichen Kindern in Liberia beweiswürdigend auseinanderzusetzen.

Insgesamt ist es auf Basis des mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht möglich, das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht asylrelevant qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, soziale Gruppe

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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