Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E11 420.435-1/2011/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 11 07.125-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 11 07.125-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 25.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 25.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Befragung am 12.07.2011 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF konkret Folgendes an:
Der Cousin des Vaters wäre ein Mitglied der Taliban. Er habe sich dem Cousin unterwerfen und auch Unterrichtseinheiten bei den Taliban nehmen müssen. Er hätte nicht wollen, jedoch wäre er gezwungen worden. Er habe gesehen, dass die Taliban junge Burschen unterrichten und danach zu Selbstmordattentat anstiften würden. Deswegen hätte er mit dem Cousin gestritten. Im Jahre 2008 wäre er angegriffen und dabei seine Hand gebrochen worden. Nach vier Monaten hätte er den Cousin seines Vaters getötet. Deswegen werde er von der Polizei gesucht. Auch die Söhne des Cousins würden ihn umbringen wollen.
Am 19.07.2011 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung des Verfahrens einvernommen. Dabei brachte der BF u.a. vor:
Er wäre in der Stadt XXXX in Afghanistan geboren. Er wäre seit XXXX verheiratet, habe drei Kinder und lebte bis Dezember 2009 in Peshawar. Der BF erklärte, dass er sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze. Er wäre noch sehr klein gewesen, als er aus Afghanistan weggegangen wäre. Seit 1986 lebe er mit der Familie in Pakistan. Er wäre aber auch seit 2005 immer wieder an unterschiedlichen Orten in Afghanistan gewesen, um dort an Koranschulen zu unterrichten. Widersprechend an späterer Stelle, wo er erklärt, mehrfach im Jahr 2004 hin und her gereist zu sein. Sonst nicht mehr.Er wäre in der Stadt römisch 40 in Afghanistan geboren. Er wäre seit römisch 40 verheiratet, habe drei Kinder und lebte bis Dezember 2009 in Peshawar. Der BF erklärte, dass er sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze. Er wäre noch sehr klein gewesen, als er aus Afghanistan weggegangen wäre. Seit 1986 lebe er mit der Familie in Pakistan. Er wäre aber auch seit 2005 immer wieder an unterschiedlichen Orten in Afghanistan gewesen, um dort an Koranschulen zu unterrichten. Widersprechend an späterer Stelle, wo er erklärt, mehrfach im Jahr 2004 hin und her gereist zu sein. Sonst nicht mehr.
Über Nachfrage, ob er pakistanische Dokumente vorweisen könne, erklärte er, dass er sich solche ausstellen habe lassen und diese in Peshawar zu Hause wären. Er habe einen pakistanischen Identitätsausweis. Er betrachte sich jedoch als Afghane.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er vom Cousin seines Vaters genötigt worden wäre, an Unterrichten der Taliban teilzunehmen. Da er sich weigerte, hätte ihm dieser beide Hände gebrochen und er wäre vier Monate im Krankenhaus gewesen. Die Arztbefunde wären in Peshawar bei ihm zu Hause. Nach einem Streit mit N. hätten sowohl er als auch der BF die Waffe gezogen und der BF hätte den N. erschossen. Die Kinder des N. hätten ihn dann angezeigt.
Mit im Spruch genannten Bescheid des BAA wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit im Spruch genannten Bescheid des BAA wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde aus nachstehenden Gründen davon aus, dass der BF Staatsbürger Pakistans wäre:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität nicht fest. Dazu bemerkte das BAA, dass der BF bei Antragstellung am 12.07.2011 erklärte, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 19.7.2011 anführte, dass er auch die pakistanische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Nach dem Weggang der Familie aus Afghanistan im Jahr 1986 hätten die Eltern gegen Bezahlung problemlos Dokumente in Pakistan erhalten und der BF konnte sich in der Folge Dokumente ausstellen lassen und seither als pakistanischer Staatsangehöriger dort leben. Innerlich wäre der BF nach eigenen Angaben jedoch weiter ein Afghane.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF und seine Familie nach wie vor afghanische Staatsbürger wären, die seit Jahren als Flüchtlinge in Pakistan leben. Wie es bei diesen Flüchtlingen üblich wäre, hätte der Vater des BF für sich und die Familie pakistanische Dokumente organisiert, die den Aufenthalt in Pakistan erleichtern sollten. Dies ändere jedoch nichts an der Staatsangehörigkeit des BF. Es wird ein afghanischer Personalausweis des BF und des Vaters sowie ein pakistanischer Flüchtlingsausweis des BF und des Vaters beigeschlossen. Weiters wird hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban ein Schreiben an den Vater des BF, ein FIR, medizinische Unterlagen und ein Diplom der Koranschule vorgelegt.
In einer Nachreichung zur Beschwerde wird der Antrag, dem BF seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Afghanistan entsprechende Identitätskarten auszustellen, wiederholt und weitere Beweismittel in Form von Zeitungsausschnitten, FIR und eine Opferliste des Attentats beigeschlossen.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.römisch drei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnissen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnissen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.
III.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.römisch drei.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der BF brachte in der Einvernahme vor, er wäre in der Stadt XXXX in Afghanistan geboren. Er wäre seit XXXX verheiratet, habe drei Kinder und lebte bis Dezember 2009 in Peshawar. Der BF erklärte, dass er sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze. Er wäre noch sehr klein gewesen, als er aus Afghanistan weggegangen wäre. Seit 1986 lebe er mit der Familie in Pakistan. Er wäre aber auch seit 2005 immer wieder an unterschiedlichen Orten in Afghanistan gewesen, um dort an Koranschulen zu unterrichten. Widersprechend an späterer Stelle, wo er erklärt, mehrfach im Jahr 2004 hin und her gereist zu sein.Der BF brachte in der Einvernahme vor, er wäre in der Stadt römisch 40 in Afghanistan geboren. Er wäre seit römisch 40 verheiratet, habe drei Kinder und lebte bis Dezember 2009 in Peshawar. Der BF erklärte, dass er sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze. Er wäre noch sehr klein gewesen, als er aus Afghanistan weggegangen wäre. Seit 1986 lebe er mit der Familie in Pakistan. Er wäre aber auch seit 2005 immer wieder an unterschiedlichen Orten in Afghanistan gewesen, um dort an Koranschulen zu unterrichten. Widersprechend an späterer Stelle, wo er erklärt, mehrfach im Jahr 2004 hin und her gereist zu sein.
Über Nachfrage, ob er pakistanische Dokumente vorweisen könne, erklärte er, dass er sich solche ausstellen habe lassen und diese in Peshawar zu Hause hätte. Er habe einen pakistanischen Identitätsausweis. Er betrachte sich weiterhin jedoch als Afghane.
III.3.1. Das Bundesasylamt traf darüber hinaus im Rahmen der Beweiswürdigung Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, ohne dass nachvollziehbar ist, worauf sich diese Annahmen gründen. Der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Mangel der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels aus dem die Identität festgestellt werden könnte, ist entgegen zu halten, dass der BF in der EV vor dem BAA erklärte, er hätte ein pakistanisches Identitätsdokument bei sich zu Hause.HaHHHFFFFFFFFF Dazu bemerkte das BAA u.a. auch noch, dass der BF bei Antragstellung am 12.07.2011 erklärte, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 19.7.2011 anführte, dass er auch die pakistanische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Nach dem Weggang der Familie aus Afghanistan im Jahr 1986 hätten die Eltern gegen Bezahlung problemlos Dokumente in Pakistan erhalten und der BF konnte sich in der Folge Dokumente ausstellen lassen und seither als pakistanischer Staatsangehöriger dort leben.römisch drei.3.1. Das Bundesasylamt traf darüber hinaus im Rahmen der Beweiswürdigung Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, ohne dass nachvollziehbar ist, worauf sich diese Annahmen gründen. Der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Mangel der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels aus dem die Identität festgestellt werden könnte, ist entgegen zu halten, dass der BF in der EV vor dem BAA erklärte, er hätte ein pakistanisches Identitätsdokument bei sich zu Hause.HaHHHFFFFFFFFF Dazu bemerkte das BAA u.a. auch noch, dass der BF bei Antragstellung am 12.07.2011 erklärte, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 19.7.2011 anführte, dass er auch die pakistanische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Nach dem Weggang der Familie aus Afghanistan im Jahr 1986 hätten die Eltern gegen Bezahlung problemlos Dokumente in Pakistan erhalten und der BF konnte sich in der Folge Dokumente ausstellen lassen und seither als pakistanischer Staatsangehöriger dort leben.
Wenn das Bundesasylamt dem BF vorhält, er habe keinerlei Beweismittel für seine Identität zur Vorlage bringen können, ist festzustellen, dass es - nach den Ausführungen in der EV - möglich gewesen wäre, den BF aufzufordern, das von ihm angebotene Beweismittel in Form des pakistanischen Identitätsausweises beizubringen. Hiezu wäre es allerdings notwendig gewesen, dem BF hiefür die notwendige Zeit zur Beibringung des Beweismittels einzuräumen. Da jedoch die Einvernahme am 19.07.2011 und die Erlassung des bezughabenden Bescheides am 22.07.2011 erfolgte, war es dem BF schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich, dem nachzukommen.
Hätte die Behörde die Aufforderung zur Beibringung des Beweismittels an den BF gestellt, wäre die tatsächliche Staatsangehörigkeit des BF zu ermitteln gewesen.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).
Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt (Staatsangehörigkeit Afghanistan/Pakistan) nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall nicht nach.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt (Staatsangehörigkeit Afghanistan/Pakistan) nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall nicht nach.
III.3.2. Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren des BF deshalb von zentraler Bedeutung, da im Falle der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF ("hin und her pendeln" zwischen Pakistan und Afghanistan) das Vorbringen (Verfolgung in Pakistan) sowohl die Beurteilung der Glaubwürdigkeit als auch einer eventuellen Verfolgungs- und Rückkehrgefahr unter dieser Prämisse zu erfolgen haben wird, was gegebenenfalls auch individuellere Feststellungen hinsichtlich der Rückkehrsituation in Pakistan/Afghanistan erfordern wird.römisch drei.3.2. Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren des BF deshalb von zentraler Bedeutung, da im Falle der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF ("hin und her pendeln" zwischen Pakistan und Afghanistan) das Vorbringen (Verfolgung in Pakistan) sowohl die Beurteilung der Glaubwürdigkeit als auch einer eventuellen Verfolgungs- und Rückkehrgefahr unter dieser Prämisse zu erfolgen haben wird, was gegebenenfalls auch individuellere Feststellungen hinsichtlich der Rückkehrsituation in Pakistan/Afghanistan erfordern wird.
Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass hierin zwar Ungereimtheiten aufgetreten sind. Jedenfalls ist es aufgrund der fehlenden, substantiierten Auseinandersetzung mit dem Kernvorbringen des BF unter Zugrundelegung von unbedenklichen Feststellungen aber offen, ob das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit den BF aufzufordern haben, nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen und diese bzw. das Vorbringen folglich im Heimatland zu überprüfen haben.
Sollte sich das Vorbringen (Staatsangehörigkeit) als richtig erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation des BF (etwa im Rahmen einer Abschiebung) haben.
Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den BF auch ein weiteres Mal zu befragen haben. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt seiner Entscheidung im Hinblick auf das Vorbringen des BF ausreichende und aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich Pakistans/Afghanistans zugrunde zu legen und hierzu dem BF Parteiengehör einzuräumen haben.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
11.02.2013