Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A6 421.027-1/2011/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 07.359-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 07.359-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 23.08.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 23.08.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste angeblich am 17.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste angeblich am 17.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu am 18.07.2011 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, in XXXX geboren worden zu sein und ebendort in den Jahren 1996 bis 1998 die Schule besucht zu haben. Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater einer traditionellen Gruppierung angehört hätte, welche einen Schrein angebetet habe. Nach dem Tod des Vaters sei vom Beschwerdeführer verlangt worden, dessen Position einzunehmen, was dieser jedoch aufgrund des christlichen Glaubens seiner Mutter abgelehnt habe. Daraufhin hätten ihn die Mitglieder der Gruppierung töten wollen. Nach dem Tode seiner Mutter habe ihm der Pastor zur Flucht geraten.Er wurde hiezu am 18.07.2011 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, in römisch 40 geboren worden zu sein und ebendort in den Jahren 1996 bis 1998 die Schule besucht zu haben. Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater einer traditionellen Gruppierung angehört hätte, welche einen Schrein angebetet habe. Nach dem Tod des Vaters sei vom Beschwerdeführer verlangt worden, dessen Position einzunehmen, was dieser jedoch aufgrund des christlichen Glaubens seiner Mutter abgelehnt habe. Daraufhin hätten ihn die Mitglieder der Gruppierung töten wollen. Nach dem Tode seiner Mutter habe ihm der Pastor zur Flucht geraten.
I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte und gab weiters zu Protokoll, dass er nach dem Tod seiner Mutter bei einem Pastor in der Kirche gelebt habe. Konkret sei er drei Mal von den Gruppenmitgliedern angesprochen worden, wobei ihm beim letzten Mal Verletzungen mit einem kleinen Beil zugefügt worden wären. Er sei weiters gewaltsam mitgenommen worden. Der Pastor habe ihn in ein Krankenhaus gebracht und habe er anschließend seine Heimat verlassen. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, er hätte Nachfolger seines Vaters werden sollen und habe Gerüchte gehört, wonach besagte Leute Blut trinken würden. In einen anderen Landeteil von Sierra Leone sei er nicht gegangen, da er nirgends sicher wäre. Diese Gruppe kontrolliere das ganze Land.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte und gab weiters zu Protokoll, dass er nach dem Tod seiner Mutter bei einem Pastor in der Kirche gelebt habe. Konkret sei er drei Mal von den Gruppenmitgliedern angesprochen worden, wobei ihm beim letzten Mal Verletzungen mit einem kleinen Beil zugefügt worden wären. Er sei weiters gewaltsam mitgenommen worden. Der Pastor habe ihn in ein Krankenhaus gebracht und habe er anschließend seine Heimat verlassen. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, er hätte Nachfolger seines Vaters werden sollen und habe Gerüchte gehört, wonach besagte Leute Blut trinken würden. In einen anderen Landeteil von Sierra Leone sei er nicht gegangen, da er nirgends sicher wäre. Diese Gruppe kontrolliere das ganze Land.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Sierra Leone vorgehalten.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011,römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011,
Zl. 11 07.359-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Sierra Leone nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, es wäre zwar glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach dem Tode seiner Mutter bei einem Pastor gelebt hätte. Allerdings sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er gegen seinen Willen zum Beitritt bei besagter Gruppierung gezwungen worden sein sollte. Einerseits wäre er von keinem Nutzen für die Mitglieder und andererseits hätte er es aufgrund der Ausgrenzung ohnehin in seiner Gegend schwer genug. Schließlich sei nicht plausibel, weshalb er sich nicht an die Behörden um Hilfe gewandt hätte. Seine Angaben seien vage sowie pauschal gehalten gewesen und wäre es nicht Aufgabe der Behörde, diese zu ergänzen.Zl. 11 07.359-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Sierra Leone nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, es wäre zwar glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach dem Tode seiner Mutter bei einem Pastor gelebt hätte. Allerdings sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er gegen seinen Willen zum Beitritt bei besagter Gruppierung gezwungen worden sein sollte. Einerseits wäre er von keinem Nutzen für die Mitglieder und andererseits hätte er es aufgrund der Ausgrenzung ohnehin in seiner Gegend schwer genug. Schließlich sei nicht plausibel, weshalb er sich nicht an die Behörden um Hilfe gewandt hätte. Seine Angaben seien vage sowie pauschal gehalten gewesen und wäre es nicht Aufgabe der Behörde, diese zu ergänzen.
I.4. Gegen den letztzitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 19.08.2011 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser am 23.08.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und bemängelte, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Recherchen durchgeführt hätte. Bei einer Rückkehr würde er in eine ausweglose Situation geraten und ersuche er das Bestehen einer solchen Gefährdungssituation unter Beiziehung eines Sachverständigen zu erheben.römisch eins.4. Gegen den letztzitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 19.08.2011 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser am 23.08.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und bemängelte, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Recherchen durchgeführt hätte. Bei einer Rückkehr würde er in eine ausweglose Situation geraten und ersuche er das Bestehen einer solchen Gefährdungssituation unter Beiziehung eines Sachverständigen zu erheben.
I.5. Mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX und XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von zunächst sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, sowie sodann zu neun Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.römisch eins.5. Mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von zunächst sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, sowie sodann zu neun Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Die belangte Behörde beurteilt das Vorbringen des Beschwerdeführers, von einer Geheimgesellschaft gegen seinen Willen zum Beitritt gezwungen worden zu sein sowie den damit einhergegangenen, ihm zugefügten Verletzungen, als unglaubwürdig und stützt sich dabei zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer nur vage und pauschale Angaben getätigt hätte. Hiezu ist festzuhalten, dass dies dem Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Senates vorerst deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch konkrete Befragung den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Wie die Durchsicht des Einvernahmeprotokolls nämlich zeigt, besteht die Niederschrift in Bezug auf den geltend gemachten Fluchtgrund im Großen und Ganzen als eine einseitige Schilderung der Ereignisse seitens des Beschwerdeführers. So hat er konkret über drei Besuche der Gruppenmitglieder berichtet und auch in diesem Zusammenhang die ihm mit einem Beil zugefügten Verletzungen erwähnt. Die belangte Behörde hat es in der Folge jedoch verabsäumt, den Beschwerdeführer zu den besagten Vorfällen näher zu befragen, ebenso wie seiner Behauptung nachzugehen, er wäre gewaltsam mitgenommen worden. Auch der ins Treffen geführte Krankenhausaufenthalt wurde seitens des Bundesasylamtes nicht näher beleuchtet.
Zum anderen erweist sich die Argumentation des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer bei einem unfreiwilligen Beitritt eine Gefahr für die Gruppe darstellte bzw. diese gar keine Interesse an ihm hätte, als eine reine Mutmaßung, die jedenfalls nicht ausreicht, um dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid jegliche Länderfeststellungen zum Bestehen von Geheimgesellschaften in Sierra Leone vermissen lässt und auch offen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt an die staatlichen Behörden zwecks Hilfe wenden hätte können. Der Beschwerdeführer wurde nebstbei auch in der Einvernahme nicht näher dazu befragt, weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt hätte.
Schließlich kann nicht schlüssig nachvollzogen werden, weshalb die belangte Behörde den angeführten Umstand, dass auch dem Pastor die Namen der Angreifer bekannt gewesen wären, als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wertet. Hiezu hat die belangte Behörde keinerlei Begründung vorgenommen.
Aufgrund der fehlenden Feststellungen, der unzureichenden Befragung des Beschwerdeführers sowie der mangelhaften Beweiswürdigung ist es insgesamt nicht möglich, das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.03.2013