Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D15 406261-6/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012, FZ. 10 02.376-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012, FZ. 10 02.376-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte erstmals am 29.12.2008 durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gesetzlichen Vertreter führten betreffend den Beschwerdeführer aus, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hätte.römisch eins.1. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte erstmals am 29.12.2008 durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gesetzlichen Vertreter führten betreffend den Beschwerdeführer aus, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hätte.
I.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 08 09.591-BAL, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Spruchteil III gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch eins.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 08 09.591-BAL, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Spruchteil römisch drei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen der beiden Elternteile des Beschwerdeführers unglaubwürdig war.
I.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, GZ. D14 406261-1/2009/2E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs.1 Z 2 AsylG abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, daher auch dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine relevante Gefährdung drohe.römisch eins.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, GZ. D14 406261-1/2009/2E, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, daher auch dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine relevante Gefährdung drohe.
I.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, Zl. U 1870-1874/09-4, wurde die Behandlung der gegen die obzitierte Entscheidung des Asylgerichtshofes eingebrachten Beschwerde abgelehnt.römisch eins.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, Zl. U 1870-1874/09-4, wurde die Behandlung der gegen die obzitierte Entscheidung des Asylgerichtshofes eingebrachten Beschwerde abgelehnt.
Am 13.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine restlichen Angehörigen - die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend dazu wurden u.a. Urkunden hinsichtlich einer Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers zur XXXX von Georgien sowie eine ärztliche Bestätigung des Klinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde (vom 25.09.2009), welcher zu entnehmen war, dass bei dem Bruder XXXX eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde und dieser für zwei Jahre mit dem Medikament Ospolot behandelt werden müsse, vorgelegt.Am 13.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine restlichen Angehörigen - die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend dazu wurden u.a. Urkunden hinsichtlich einer Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers zur römisch 40 von Georgien sowie eine ärztliche Bestätigung des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde (vom 25.09.2009), welcher zu entnehmen war, dass bei dem Bruder römisch 40 eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde und dieser für zwei Jahre mit dem Medikament Ospolot behandelt werden müsse, vorgelegt.
I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ. D14 406261-2/2009/2E, wurde dieser Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Vater des Beschwerdeführers, im gesamten durchgeführten Verfahren trotz umfangreicher Befragungen niemals vorgebracht habe politisch tätig gewesen zu sein bzw. jemals Mitglied der Arbeiterpartei gewesen zu sein. Darüber hinaus sei es dem Vater des Beschwerdeführers auch möglich gewesen, sich diese Urkunde zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt nachschicken zu lassen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ. D14 406261-2/2009/2E, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Vater des Beschwerdeführers, im gesamten durchgeführten Verfahren trotz umfangreicher Befragungen niemals vorgebracht habe politisch tätig gewesen zu sein bzw. jemals Mitglied der Arbeiterpartei gewesen zu sein. Darüber hinaus sei es dem Vater des Beschwerdeführers auch möglich gewesen, sich diese Urkunde zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt nachschicken zu lassen.
Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung des Bruders XXXX wurde im obzitierten Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits die vorgelegte Bestätigung des Klinikum XXXX nicht darzulegen vermochte, dass der Bruder XXXX während des durchgeführten Asylverfahrens an dieser Erkrankung gelitten hätte. Andererseits hätten sich auch auf Grundlage der ins Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die vorgebrachte Erkrankung im Herkunftsstaat nicht behandelbar sei. Auch hätte sich aus dem vorgelegten Befund ergeben, dass beim Bruder des Beschwerdeführers Kontrolluntersuchungen in drei-monatlichen Abständen empfohlen worden seien, auch ergäbe sich kein Hinweis dafür, dass die empfohlene Medikation nicht im Herkunftsstaat erhältlich sei, weshalb im Ergebnis keine Außergewöhnlichkeit der Umstände erblickt werden habe können.Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung des Bruders römisch 40 wurde im obzitierten Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits die vorgelegte Bestätigung des Klinikum römisch 40 nicht darzulegen vermochte, dass der Bruder römisch 40 während des durchgeführten Asylverfahrens an dieser Erkrankung gelitten hätte. Andererseits hätten sich auch auf Grundlage der ins Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die vorgebrachte Erkrankung im Herkunftsstaat nicht behandelbar sei. Auch hätte sich aus dem vorgelegten Befund ergeben, dass beim Bruder des Beschwerdeführers Kontrolluntersuchungen in drei-monatlichen Abständen empfohlen worden seien, auch ergäbe sich kein Hinweis dafür, dass die empfohlene Medikation nicht im Herkunftsstaat erhältlich sei, weshalb im Ergebnis keine Außergewöhnlichkeit der Umstände erblickt werden habe können.
Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Begründend dazu führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass die Situation in Georgien sehr schwierig sei, der Vater habe Probleme im Heimatland, er könne nicht zurückkehren, weil ihm eine Gefängnisstrafe drohen würde. Auch sei der Bruder XXXX sehr krank. Zur Untermauerung dieser Angaben legten dessen Eltern mehrere Befunde des Klinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde (vom 22.06.2009, 25.09.2009, 02.11.2009 und 15.03.2010) vor, sowie die Kopie einer Bescheinigung in georgischer Sprache samt deutscher Übersetzung, wonach das Medikament "Ospolot" im Apothekennetz Aversi nicht beziehbar sei.Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Begründend dazu führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass die Situation in Georgien sehr schwierig sei, der Vater habe Probleme im Heimatland, er könne nicht zurückkehren, weil ihm eine Gefängnisstrafe drohen würde. Auch sei der Bruder römisch 40 sehr krank. Zur Untermauerung dieser Angaben legten dessen Eltern mehrere Befunde des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde (vom 22.06.2009, 25.09.2009, 02.11.2009 und 15.03.2010) vor, sowie die Kopie einer Bescheinigung in georgischer Sprache samt deutscher Übersetzung, wonach das Medikament "Ospolot" im Apothekennetz Aversi nicht beziehbar sei.
I.6. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zl. 10 02.376-EASt West, gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, welches für Unglaubwürdig erachtet wurde. Hinsichtlich der Erkrankung des Bruders XXXX hätte sich kein engmaschiger Behandlungsbedarf ergeben, zumal aus den umfassenden Länderfeststellungen auch grundsätzlich eine medizinische Behandlungsmöglichkeit selbst für schwerwiegende Erkrankungen im Herkunftsstaat möglich sei. Selbst auch die nunmehr vorgelegte Kopie einer Bestätigung einer georgischen Apotheke könne daran nichts ändern, zumal diese auch nicht im Original vorgelegt worden sei.römisch eins.6. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zl. 10 02.376-EASt West, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, welches für Unglaubwürdig erachtet wurde. Hinsichtlich der Erkrankung des Bruders römisch 40 hätte sich kein engmaschiger Behandlungsbedarf ergeben, zumal aus den umfassenden Länderfeststellungen auch grundsätzlich eine medizinische Behandlungsmöglichkeit selbst für schwerwiegende Erkrankungen im Herkunftsstaat möglich sei. Selbst auch die nunmehr vorgelegte Kopie einer Bestätigung einer georgischen Apotheke könne daran nichts ändern, zumal diese auch nicht im Original vorgelegt worden sei.
I.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.04.2010, GZ. D15 406261-3/2010/2E, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.04.2010, GZ. D15 406261-3/2010/2E, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406261-3/2010/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II (Ausweisungsentscheidung) gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch dieses Vorbringen sich ausschließlich auf jene Fluchtgründe gestützt hätte, welches bereits im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sei, sich auch die nunmehr vorgelegten weiteren Urkunden auf einen Sachverhalt beziehen würden, welcher bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gewesen sei. Hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" läge lediglich die Kopie einer handschriftlichen Bestätigung einer Apotheke in Georgien vor und hätten die Eltern des Beschwerdeführers - trotz grundsätzlicher Möglichkeit dazu - weder das Original vorzulegen vermocht, noch sei einzig daraus wie auch aus den vorliegenden Befunden nicht erkennbar, dass die Erkrankung des Bruders XXXX in Georgien nicht mit alternativen Medikationen behandelbar sei, zumal die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens auf Wiederaufnahme (vgl. D14 406262-2/2009/2E) gewesen sei.römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406261-3/2010/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei (Ausweisungsentscheidung) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch dieses Vorbringen sich ausschließlich auf jene Fluchtgründe gestützt hätte, welches bereits im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sei, sich auch die nunmehr vorgelegten weiteren Urkunden auf einen Sachverhalt beziehen würden, welcher bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gewesen sei. Hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" läge lediglich die Kopie einer handschriftlichen Bestätigung einer Apotheke in Georgien vor und hätten die Eltern des Beschwerdeführers - trotz grundsätzlicher Möglichkeit dazu - weder das Original vorzulegen vermocht, noch sei einzig daraus wie auch aus den vorliegenden Befunden nicht erkennbar, dass die Erkrankung des Bruders römisch 40 in Georgien nicht mit alternativen Medikationen behandelbar sei, zumal die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens auf Wiederaufnahme vergleiche D14 406262-2/2009/2E) gewesen sei.
Zur Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II führte der Asylgerichtshof aus, dass mit Erkenntnis vom selben Tag die Ausweisungsentscheidung des Bruders XXXX behoben worden sei, (im Wesentlichen, um weitere Erhebungen hinsichtlich einer medikamentösen Umstellung auf ein Ersatzmedikament einzuleiten), weshalb eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers einen relevanten Eingriff iSd. durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstelle.Zur Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei führte der Asylgerichtshof aus, dass mit Erkenntnis vom selben Tag die Ausweisungsentscheidung des Bruders römisch 40 behoben worden sei, (im Wesentlichen, um weitere Erhebungen hinsichtlich einer medikamentösen Umstellung auf ein Ersatzmedikament einzuleiten), weshalb eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers einen relevanten Eingriff iSd. durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben darstelle.
Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Erhebungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" samt Ersatzmedikation durchgeführt.
Die entsprechenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 05.08.2010 und 16.08.2010 haben ergeben, dass in Georgien weder das Medikament "Ospolot", noch eine geeignete Ersatzmedikation mit dem Wirkstoff "Sultiam" erhältlich sei. Die Staatendokumentation verwies auf eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Georgien, wonach Depression und Epilepsie in Georgien behandelbar seien und die Behandlung von Epilepsie begleitet von psychopathologischem Verhalten staatlich finanziert und unter näher dargelegten Umständen völlig kostenlos sei.
Laut Auskunft mehrerer deutscher Versandapotheken (telefonische Anfragebeantwortung vom 11.10.2010 sowie Anfragebeantwortung per E-Mail vom 13.10.2010) sei der Versand des Medikamentes "Ospolot" auf Bestellung unter Übermittlung eines Privatrezeptes ohne weitere besondere Erfordernisse nach Georgien durchführbar.
Eine medizinische Begutachtung von XXXX, dem Bruder des Beschwerdeführers, am 21.10.2010 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, Gerichtssachverständiger für asylrechtliche medizinische Begutachtung (Gutachten vom 25.10.2010), hat bestätigt, dass XXXX an einer benignen Partialepilepsie - "Rolando"-Epilepsie leide. Im Gutachten wird verneint, dass im Falle einer Überstellung nach Georgien die reale Gefahr bestehe, dass XXXX aufgrund seiner Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Voraussetzung hiefür sei jedoch die Weiterbehandlung mit "Ospolot". Zum Medikament "Ospolot", dass den Wirkstoff "Sultiam" enthalte, erklärte der Sachverständige, dass dieses laut Auskunft der österreichischen Ärztekammer von jeder Apotheke beim Hersteller bestellt und auf dem Postweg bezogen werden könne.Eine medizinische Begutachtung von römisch 40 , dem Bruder des Beschwerdeführers, am 21.10.2010 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, Gerichtssachverständiger für asylrechtliche medizinische Begutachtung (Gutachten vom 25.10.2010), hat bestätigt, dass römisch 40 an einer benignen Partialepilepsie - "Rolando"-Epilepsie leide. Im Gutachten wird verneint, dass im Falle einer Überstellung nach Georgien die reale Gefahr bestehe, dass römisch 40 aufgrund seiner Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Voraussetzung hiefür sei jedoch die Weiterbehandlung mit "Ospolot". Zum Medikament "Ospolot", dass den Wirkstoff "Sultiam" enthalte, erklärte der Sachverständige, dass dieses laut Auskunft der österreichischen Ärztekammer von jeder Apotheke beim Hersteller bestellt und auf dem Postweg bezogen werden könne.
In der am 03.11.2010 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, mit der Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertretung legte diese eine Bestätigung des Klinikum XXXX vom 20.09.2010 vor, wonach der Beschwerdeführer an partiellem Wachstumshormonmangel leide und aufgrund dessen eine Wachstumshormontherapie durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer spritze sich täglich selbst das Medikament Norditropin simplexx. Alle zwei Monate finde ein Kontrolltermin statt. An dieser Krankheit leide der Beschwerdeführer seit Sommer.In der am 03.11.2010 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, mit der Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertretung legte diese eine Bestätigung des Klinikum römisch 40 vom 20.09.2010 vor, wonach der Beschwerdeführer an partiellem Wachstumshormonmangel leide und aufgrund dessen eine Wachstumshormontherapie durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer spritze sich täglich selbst das Medikament Norditropin simplexx. Alle zwei Monate finde ein Kontrolltermin statt. An dieser Krankheit leide der Beschwerdeführer seit Sommer.
Weiters wurden von der Mutter des Beschwerdeführers ein Konvolut an Unterlagen des Klinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde (vom 13.09.2010, 15.06.2010, 18.05.2010, 11.05.2010 und 16.03.2009) sowie ein Arztbrief über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 11.01.2010 bis 12.01.2010 an der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Klinikum XXXX vorgelegt.Weiters wurden von der Mutter des Beschwerdeführers ein Konvolut an Unterlagen des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde (vom 13.09.2010, 15.06.2010, 18.05.2010, 11.05.2010 und 16.03.2009) sowie ein Arztbrief über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 11.01.2010 bis 12.01.2010 an der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Klinikum römisch 40 vorgelegt.
Der in der Folge beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin, Gerichtssachverständiger für asylrechtliche medizinische Begutachtung erstellte auf Basis der vorgelegten medizinischen Befunde betreffend den Beschwerdeführer und den Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 03.11.2011 am 11.11.2010 ein Aktengutachten. Darin wird die Diagnose - Kleinwuchs bei Wachstumshormonmangel - gestellt. Diese Erkrankung stehe einer Überstellung nach Georgien nicht entgegen, da damit weder die reale Gefahr verbunden sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate, noch dass sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Die Folgen der Nichtbehandlung des Beschwerdeführers mit einer Hormonersatztherapie würden darin bestehen, die für seine Population entsprechende Körpergröße bzw. das Körpergewicht nicht zu erreichen.
I.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, FZ. 10 02.376-EAST West, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Georgien ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass den Rechercheergebnissen zufolge, die notwendige Medikation samt Ersatzmedikation für den Bruder XXXX im Herkunftsstaat nicht erhältlich sei, das eingeleitete Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hätte, dass eine Versendung dieses Medikamentes in den Herkunftsstaat grundsätzlich möglich sei.römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, FZ. 10 02.376-EAST West, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Georgien ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass den Rechercheergebnissen zufolge, die notwendige Medikation samt Ersatzmedikation für den Bruder römisch 40 im Herkunftsstaat nicht erhältlich sei, das eingeleitete Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hätte, dass eine Versendung dieses Medikamentes in den Herkunftsstaat grundsätzlich möglich sei.
Die Erkrankung des Beschwerdeführers - der diagnostizierte Kleinwuchs bei Wachstumshormonmangel - stehe einer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht entgegen.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2010 erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch seine Mutter - Beschwerde gegen den soeben zitierten Bescheid. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass sich aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben habe, dass XXXX - der Bruder des Beschwerdeführers - das Medikament "Ospolot" zur Behandlung seiner Erkrankung benötige und dieses in Georgien nicht beziehbar sei. Der Hinweis auf den Bezug dieses Medikamentes in Georgien über ein Internet-Bestellservice einer deutschen Versandapotheke greife zu kurz. Diesem Ergebnis würden die durchgeführten Recherchen des Bundesasylamtes entgegenstehen, wonach das Medikament "Ospolot" in Georgien gerade nicht verfügbar sei. Weiters erscheine auch die Ausstellung eines Privatrezeptes, das für eine derartige Bestellung Voraussetzung sei, problematisch bzw. unmöglich.Mit Schriftsatz vom 10.12.2010 erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch seine Mutter - Beschwerde gegen den soeben zitierten Bescheid. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass sich aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben habe, dass römisch 40 - der Bruder des Beschwerdeführers - das Medikament "Ospolot" zur Behandlung seiner Erkrankung benötige und dieses in Georgien nicht beziehbar sei. Der Hinweis auf den Bezug dieses Medikamentes in Georgien über ein Internet-Bestellservice einer deutschen Versandapotheke greife zu kurz. Diesem Ergebnis würden die durchgeführten Recherchen des Bundesasylamtes entgegenstehen, wonach das Medikament "Ospolot" in Georgien gerade nicht verfügbar sei. Weiters erscheine auch die Ausstellung eines Privatrezeptes, das für eine derartige Bestellung Voraussetzung sei, problematisch bzw. unmöglich.
Dem Ergebnis im angefochtenen Bescheid betreffend die Erkrankung des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Der Beschwerde wurde ein Arztbrief des Klinikum XXXX, Abteilung für Unfallchirurgie I, beigelegt, worin ein stationärer Aufenthalt seines Bruders XXXX vom 13.02.2010 bis 19.02.2010 bestätigt wird.Der Beschwerde wurde ein Arztbrief des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Unfallchirurgie römisch eins, beigelegt, worin ein stationärer Aufenthalt seines Bruders römisch 40 vom 13.02.2010 bis 19.02.2010 bestätigt wird.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes befasste in der Folge den Verbindungsbeamten in Georgien mit der Frage der Verfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" oder eines wirkungsgleichen Medikamentes in Georgien. Laut telefonischer Auskunft von Mitarbeitern der medizinischen Auskunft in Georgien vom 20.12.2010 und 22.12.2010 stehe laut Medikamentenbase von Georgien weder das Medikament Ospolot noch ein anderes Ersatzmedikament zur Verfügung. Eine Versendung bzw. Einführung von in Georgien nicht erhältlichen Medikamenten sei durch Privatpersonen nicht möglich und gebe es in Georgien insbesondere keine Dienstleistung, wonach Apotheken und Krankenhäuser in Georgien mit dem Hersteller eines Medikamentes Kontakt aufnehmen, dieses ebendort bestellen und auf dem Postweg beziehen könnten.
Angesichts dieser Sachlage wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2011 die beabsichtigte Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme zur Kenntnis gebracht. Dieser brachte hiergegen keine Einwände vor.
I.10. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes verfügte mit Beschluss vom 21.02.2011 die amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406261-3/2010/4E, abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm. § 69 Abs. 3 AVG. Begründet wurde dies damit, dass sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens herausgestellt habe, dass im speziellen Fall seines Bruders XXXX dessen Erkrankung erfolgreich nur mit dem Medikament "Ospolot" bzw. einer wirkstoffgleichen Ersatztherapie behandelt werden könne, diese im Herkunftsstaat jedoch weder aktuell erhältlich noch sonst wie beziehbar sei und sich in weiterer Folge auch die Recherche des Bundesasylamtes hinsichtlich einer Beziehbarkeit dieser Medikation in Georgien im Wege internationaler Apothekennetze als unrichtig erwiesen habe, weshalb gewichtige Gründe für die Annahme einer gesundheitlichen Gefährdung seines Bruders XXXX, somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehen würden.römisch eins.10. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes verfügte mit Beschluss vom 21.02.2011 die amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406261-3/2010/4E, abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG. Begründet wurde dies damit, dass sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens herausgestellt habe, dass im speziellen Fall seines Bruders römisch 40 dessen Erkrankung erfolgreich nur mit dem Medikament "Ospolot" bzw. einer wirkstoffgleichen Ersatztherapie behandelt werden könne, diese im Herkunftsstaat jedoch weder aktuell erhältlich noch sonst wie beziehbar sei und sich in weiterer Folge auch die Recherche des Bundesasylamtes hinsichtlich einer Beziehbarkeit dieser Medikation in Georgien im Wege internationaler Apothekennetze als unrichtig erwiesen habe, weshalb gewichtige Gründe für die Annahme einer gesundheitlichen Gefährdung seines Bruders römisch 40 , somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehen würden.
1.11. Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 406261-4/2010/5E, hat der erkennende Senat des Asylgerichtshofes über die mit Beschluss vom 21.02.2011, Zl. D15 406261-4/2010/4E, verfügte amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07.05.2010, Zl. D15 406261-3/2010/3E, abgeschlossenen Asylverfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 3 AVG erkannt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt wird. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. (Spruchpunkt I) In Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 10 02.378-EASt West, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt II).1.11. Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 406261-4/2010/5E, hat der erkennende Senat des Asylgerichtshofes über die mit Beschluss vom 21.02.2011, Zl. D15 406261-4/2010/4E, verfügte amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07.05.2010, Zl. D15 406261-3/2010/3E, abgeschlossenen Asylverfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG erkannt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. (Spruchpunkt römisch eins) In Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 10 02.378-EASt West, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei).
Begründend wurde aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ausgeführt, dass der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer weitergehenden fachärztlichen Behandlung und insbesondere einer regelmäßigen Medikation mit "Ospolot" bedürfe. Dieses Medikament sei in Georgien nicht verfügbar, weshalb eine Behandlung nur im Bundesgebiet erfolgen könne. Die Behandelbarkeit von Epilepsie in Georgien sei zwar grundsätzlich gegeben. Aufgrund der speziellen Form der Epilepsie des Bruders und der fehlenden medikamentösen Behandlungsmöglichkeit sei jedoch keine entsprechende medizinische Versorgung des Bruders in Georgien gewährleistet. Das dahingehende Risiko im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten bzw. bleibende gesundheitliche Schäden davonzutragen, sei bei dieser Sachlage nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Der Asylgerichtshof hat auch festgehalten, dass die "Rolando"-Epilepsie laut Gutachten vom 25.10.2010 eine gutartige Erkrankung darstelle, die keine neurologischen Schäden hinterlasse. Spätestens in der Pubertät würden die betroffenen Kinder beschwerdefrei werden und würden auch die typischen EEG-Veränderungen verschwinden. Eine medikamentöse Behandlung sei in der Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren angesetzt, wobei ein Absetzversuch aber bereits ein Jahr nach Anfallsfreiheit möglich sei. Im Fall des 15jährigen Bruders erachtete der Asylgerichtshof es als evident, dass die Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes nicht von Dauer sei, wobei ein konkreter Zeitpunkt der Beendigung seiner medikamentösen Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht absehbar sei.
Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Die Erstaufnahmestelle West befasste in der Folge die Staatendokumentation mit der Frage der Einfuhr von Medikamenten nach und deren Zustellung in Georgien.
Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2011 - basierend auf der Aussage einer Mitarbeiterin des Finanzministeriums in Georgien - brauche eine Person, die ein Medikament direkt bestellt hat, bei der Verzollung den Arztbefund und danach könne sie das Medikament problemlos verzollen. Das Medikament müsse beim Ministerium für Gesundheitsschutz von Georgien registriert sein. Falls dies nicht der Fall sei, müsse es registriert werden. Falls die Person kleine Mengen des Medikaments bekomme, sei keine Registrierung erforderlich.
Basierend auf diesem Ergebnis regte die Erstaufnahmestelle West mit Schreiben vom 13.05.2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens an.
I.12. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2011, Zl. D15 406261-5/2011/2E, teilte der Asylgerichtshof zur Prüfung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens mit, dass das nunmehrige Rechercheergebnis hinsichtlich der Beziehbarkeit von nicht in Georgien registrierten Medikamenten im Widerspruch mit der Auskunft des Verbindungsbeamten vom 20.12.2010 stehe, wo die Einfuhr nicht registrierter Medikamente durch Privatpersonen verneint worden sei, was insofern plausibler erscheine, als auch in Österreich die Einfuhr nicht registrierter Medikationen unter erschwerten Bedingungen möglich bzw. nicht erlaubt sei.römisch eins.12. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2011, Zl. D15 406261-5/2011/2E, teilte der Asylgerichtshof zur Prüfung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens mit, dass das nunmehrige Rechercheergebnis hinsichtlich der Beziehbarkeit von nicht in Georgien registrierten Medikamenten im Widerspruch mit der Auskunft des Verbindungsbeamten vom 20.12.2010 stehe, wo die Einfuhr nicht registrierter Medikamente durch Privatpersonen verneint worden sei, was insofern plausibler erscheine, als auch in Österreich die Einfuhr nicht registrierter Medikationen unter erschwerten Bedingungen möglich bzw. nicht erlaubt sei.
Im Übrigen würden auch die einzelnen Zoll- und Einfuhrbestimmungen abzuklären sein. Der Asylgerichtshof sehe es daher als notwendig an, diese Diskrepanzen in den einzelnen Rechercheergebnissen aufzuklären, zumal auch aus dem vorliegenden Rechercheergebnis jedenfalls keine Hinweise über ein Registrierungsverfahren bzw. die Dauer dafür hervorgehen. Schließlich verwies der Asylgerichtshof auf das zuletzt ergangene Erkenntnis und hielt im Übrigen fest, dass das Bundesasylamt nach Durchführung detaillierterer Recherchen zur Beziehbarkeit nicht registrierter Medikamente in Georgien im Rahmen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine weitere Entscheidung zu treffen haben werde.Im Übrigen würden auch die einzelnen Zoll- und Einfuhrbestimmungen abzuklären sein. Der Asylgerichtshof sehe es daher als notwendig an, diese Diskrepanzen in den einzelnen Rechercheergebnissen aufzuklären, zumal auch aus dem vorliegenden Rechercheergebnis jedenfalls keine Hinweise über ein Registrierungsverfahren bzw. die Dauer dafür hervorgehen. Schließlich verwies der Asylgerichtshof auf das zuletzt ergangene Erkenntnis und hielt im Übrigen fest, dass das Bundesasylamt nach Durchführung detaillierterer Recherchen zur Beziehbarkeit nicht registrierter Medikamente in Georgien im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine weitere Entscheidung zu treffen haben werde.
I.13. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 langte am 28.02.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Bruder XXXX an einer "Rolando"-Epilepsie leide. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe für ihn die essentielle Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme des Medikaments "Ospolot". Zudem bedürfe der Bruder regelmäßiger klinischer Kontrollen inklusive EEG.römisch eins.13. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 langte am 28.02.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Bruder römisch 40 an einer "Rolando"-Epilepsie leide. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe für ihn die essentielle Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme des Medikaments "Ospolot". Zudem bedürfe der Bruder regelmäßiger klinischer Kontrollen inklusive EEG.
In diesem Zusammenhang wurde eine ärztliche Bestätigung des Klinikum XXXX vom 04.01.2012 vorgelegt.In diesem Zusammenhang wurde eine ärztliche Bestätigung des Klinikum römisch 40 vom 04.01.2012 vorgelegt.
Das Medikament "Ospolot" oder eine wirkstoffgleiche Ersatztherapie sei aktuell in Georgien nicht erhältlich und auch sonst nicht in Georgien beziehbar.
Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden demnach unvermindert vorliegen.
Die Eltern des Beschwerdeführers erteilten am 12.04.2012 ausdrücklich ihre Zustimmung an die behandelnden Ärzte seines Bruders, dem Bundesasylamt Auskunft über die Art der Erkrankung, die Art und die Dauer der Behandlung sowie die verordneten und erhaltenen Medikamente betreffend den Bruder zu geben.
Vom Bundesasylamt wurde eine Aufstellung der XXXX eingeholt, welche Medikamente der Bruder im Zeitraum November 2008 bis April 2012 bezogen habe. Laut übermittelter Aufstellung habe der Bruder zuletzt am 03.01.2012 und am 23.02.2012 das Medikament "Ospolot" bezogen.Vom Bundesasylamt wurde eine Aufstellung der römisch 40 eingeholt, welche Medikamente der Bruder im Zeitraum November 2008 bis April 2012 bezogen habe. Laut übermittelter Aufstellung habe der Bruder zuletzt am 03.01.2012 und am 23.02.2012 das Medikament "Ospolot" bezogen.
Die Eltern des Beschwerdeführers wurden am 12.04.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen, wo diese das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers anführten.
Primär wurden die Eltern zum Gesundheitszustand des Bruders XXXX befragt. Auch legten sie ihre Beziehungen im Herkunftsstaat und in Österreich sowie ihre integrativen Bemühungen im Bundesgebiet dar.Primär wurden die Eltern zum Gesundheitszustand des Bruders römisch 40 befragt. Auch legten sie ihre Beziehungen im Herkunftsstaat und in Österreich sowie ihre integrativen Bemühungen im Bundesgebiet dar.
Am 18.05.2012 langten beim Bundesasylamt Kaufverträge - jeweils vom XXXX - über den Kauf eines Gartenhauses samt Geräteschuppen inkl. Einrichtung und Inventar und eines Wohnwagens sowie einen Abstattungskreditvertrag der XXXX vom XXXX ein.Am 18.05.2012 langten beim Bundesasylamt Kaufverträge - jeweils vom römisch 40 - über den Kauf eines Gartenhauses samt Geräteschuppen inkl. Einrichtung und Inventar und eines Wohnwagens sowie einen Abstattungskreditvertrag der römisch 40 vom römisch 40 ein.
Die zuständige Referentin befasste in der Folge XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Bruders bezüglich einer eventuellen Überstellung nach Georgien.Die zuständige Referentin befasste in der Folge römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Bruders bezüglich einer eventuellen Überstellung nach Georgien.
Die in der Folge erstellte medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 basiert auf einer entsprechenden telefonischen Auskunft von XXXX des Klinikum XXXX vom 29.05.2012 sowie den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der Abteilung für Kinder & Jugendheilkunde des Klinikum XXXX.Die in der Folge erstellte medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 basiert auf einer entsprechenden telefonischen Auskunft von römisch 40 des Klinikum römisch 40 vom 29.05.2012 sowie den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der Abteilung für Kinder & Jugendheilkunde des Klinikum römisch 40 .
Der Gutachter bejahte aus medizinischer Sicht die Möglichkeit der Überstellung des Bruders nach Georgien. Der Gutachter führte nachfolgende Diagnosen an: proportionierter Kleinwuchs, hypophysäres Mikroadenom sowie Zustand nach gutartigem cerebralem Anfallsleiden 09-10. Der Gutachter verneinte, dass beim Bruder aktuell eine "Rolando"-Epilepsie bestehe, ebenso wurde die Notwendigkeit der Behandlung mit dem Medikament "Ospolot" verneint.
Die XXXX teile im Schreiben vom 10.07.2012 mit, dass der Rezeptgebührenaufwand für den Bruder im Jahr 2011 ¿ 10,20 betragen habe. Für die Jahre 2008 bis 2010 würden bei der XXXX keine Daten aufliegen.Die römisch 40 teile im Schreiben vom 10.07.2012 mit, dass der Rezeptgebührenaufwand für den Bruder im Jahr 2011 ¿ 10,20 betragen habe. Für die Jahre 2008 bis 2010 würden bei der römisch 40 keine Daten aufliegen.
Aus der ebenso vorgelegten Patientenkartei der Apotheke XXXX in XXXX gehe hervor, dass der Bruder im Jahr 2012 bereits drei Packungen "Ospolot" erworben habe.Aus der ebenso vorgelegten Patientenkartei der Apotheke römisch 40 in römisch 40 gehe hervor, dass der Bruder im Jahr 2012 bereits drei Packungen "Ospolot" erworben habe.
In der niederschriftlichen Einvernahme der Eltern am 10.07.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus der vorangegangen Einvernahme wiederholt.
Die Mutter legte am 10.07.2012 nochmals die ärztliche Bestätigung des Klinikum XXXX vom 04.01.2012 vor, wonach der Bruder seit Jahren an der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde Patient sei. Beim Bruder bestehe ein Zustand nach cerebralen Krampfanfällen, weshalb bei ebenfalls auffälligem EEG-Befund eine antikonvulsive Therapie ("Ospolot") bestehe. Es seien aus diesem Grund regelmäßige EEGsowie Blutkontrollen erforderlich.Die Mutter legte am 10.07.2012 nochmals die ärztliche Bestätigung des Klinikum römisch 40 vom 04.01.2012 vor, wonach der Bruder seit Jahren an der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde Patient sei. Beim Bruder bestehe ein Zustand nach cerebralen Krampfanfällen, weshalb bei ebenfalls auffälligem EEG-Befund eine antikonvulsive Therapie ("Ospolot") bestehe. Es seien aus diesem Grund regelmäßige EEGsowie Blutkontrollen erforderlich.
Zudem sei beim Bruder im Mai 2011 bei fraglichem Mikroadenom der Hypophyse ein Kleinwuchs diagnostiziert worden, weshalb eine regelmäßige Anwendung eines Wachstumshormones erforderlich sei. Auch diesbezüglich seien regelmäßige Verlaufskontrollen vorgesehen.
In dem übermittelten Konvolut an medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 des Klinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, wurde unter anderem weiterhin eine "Rolando"-Epilepsie beim Bruder diagnostiziert. Daneben wurden Kleinwuchs - laufende Wachstumshormontherapie bei absolutem Wachstumshormonmangel - sowie Mikroadenom der Hypophyse diagnostiziert.In dem übermittelten Konvolut an medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, wurde unter anderem weiterhin eine "Rolando"-Epilepsie beim Bruder diagnostiziert. Daneben wurden Kleinwuchs - laufende Wachstumshormontherapie bei absolutem Wachstumshormonmangel - sowie Mikroadenom der Hypophyse diagnostiziert.
Die Mutter führte einen Anfall des Bruders im April 2012 an. Der Bruder selbst erklärte, dass er aufgrund von Sonnenlicht seltsame Empfindungen habe. Ob ein Anfall im engeren Sinn ausgelöst werde, könne nicht erhoben werden.
Der Bruder verwende aktuell das Medikament "Ospolot". Die behandelnde Ärztin führt insbesondere aus, dass sich im EEG weitere Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale finden würden. Bereits im Ambulanzbericht vom Mai 2011 sei angeführt worden, dass seit der Übernahme der Betreuung des Patienten kein typischer Rolando-Herd mehr im EEG auffällig sei, sodass damals bei nicht zufriedenstellender Anfallssituation eventuell eine Umstellung der antikonvulsiven Therapie überlegt worden sei. Laut Mutter vertrage der Bruder das Medikament prinzipiell sehr gut, sodass die behandelnde Ärztin bei weiterhin auffälligem EEG-Befund und bei den geschilderten Anfällen die Fortführung der antikonvulsiven Therapie empfehle. Prinzipiell sei eine Umstellung auf primär Oxcarbazepin zu überlegen und möglich, sollte die Anfallssituation weiterhin nicht zufriedenstellend sein. Generell sei laut rezenter Literatur auch bei anderen Formen der Epilepsie eine antikonvulsive Therapie mit Sultiam möglich, weshalb insgesamt bei guter Verträglichkeit und lediglich wenigen Anfällen keine Umstellung der Therapie zum derzeitigen Zeitpunkt vorgesehen sei.
Prinzipiell sei jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen.
Das Klinikum XXXX veranlasste anhand von Proben die Bestimmung des Sultiam-Spiegels beim Bruder durch das Zentrallabor des Krankenhauses XXXX.Das Klinikum römisch 40 veranlasste anhand von Proben die Bestimmung des Sultiam-Spiegels beim Bruder durch das Zentrallabor des Krankenhauses römisch 40 .
Dem Bundesasylamt wurden Laborbefunde des Zentrallabors des Krankenhauses XXXX über den Sultiam-Spiegel des Bruders vom 30.07.2009, 28.09.2009, 10.05.2011 und 12.07.2012 vorgelegt.Dem Bundesasylamt wurden Laborbefunde des Zentrallabors des Krankenhauses römisch 40 über den Sultiam-Spiegel des Bruders vom 30.07.2009, 28.09.2009, 10.05.2011 und 12.07.2012 vorgelegt.
Mit E-Mail vom 29.08.2012 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt bevollmächtigt haben.
In der Folge übermittelte der Vertreter am 12.09.2012 eine Stellungnahme, die sich auf die am 12.04.2012 und am 10.07.2012 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Befragungen der Eltern bezieht. Im Übrigen wird der medizinischen Begutachtung vom 29.05.2012 entgegengetreten, wonach die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie beim Bruder nicht mehr gestellt werden könne und wonach der Bruder das Medikament "Ospolot" nicht mehr benötige bzw. der Bruder das Medikament "Ospolot" überhaupt nicht regelmäßig eingenommen habe. Aus den zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen des Klinikum XXXX vom 17.07.2012 würden sich weiterhin Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale im EEG finden, weshalb auch die Fortführung der antikonvulsiven Therapie empfohlen worden sei. Der letzte Anfall des Bruders habe sich im Übrigen am 02.04.2012 ereignet. Prinzipiell werde jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen. Eine Therapie mit "Ospolot" sei beim Bruder weiterhin erforderlich. Das Medikament "Ospolot" sei im Übrigen vom zuständigen Arzt regelmäßig verschrieben und in einer Apotheke in XXXX bezogen worden. Allein im Jahr 2012 seien bereits drei Packungen "Ospolot" erworben worden.In der Folge übermittelte der Vertreter am 12.09.2012 eine Stellungnahme, die sich auf die am 12.04.2012 und am 10.07.2012 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Befragungen der Eltern bezieht. Im Übrigen wird der medizinischen Begutachtung vom 29.05.2012 entgegengetreten, wonach die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie beim Bruder nicht mehr gestellt werden könne und wonach der Bruder das Medikament "Ospolot" nicht mehr benötige bzw. der Bruder das Medikament "Ospolot" überhaupt nicht regelmäßig eingenommen habe. Aus den zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen des Klinikum römisch 40 vom 17.07.2012 würden sich weiterhin Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale im EEG finden, weshalb auch die Fortführung der antikonvulsiven Therapie empfohlen worden sei. Der letzte Anfall des Bruders habe sich im Übrigen am 02.04.2012 ereignet. Prinzipiell werde jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen. Eine Therapie mit "Ospolot" sei beim Bruder weiterhin erforderlich. Das Medikament "Ospolot" sei im Übrigen vom zuständigen Arzt regelmäßig verschrieben und in einer Apotheke in römisch 40 bezogen worden. Allein im Jahr 2012 seien bereits drei Packungen "Ospolot" erworben worden.
In der Stellungnahme wurde auf die im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen verwiesen. Gleichzeitig wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass beim Bruder eine Therapie mit "Ospolot" weiterhin erforderlich sei und derzeit keine Umstellung der Therapie angebracht sei. In diesem Zusammenhang wurde allenfalls eine Anfrage an die österreichische Vertretungsbehörde in Georgien beantragt, ob zurzeit in Georgien das Medikament "Ospolot" oder ein anderes Ersatzmedikament zur Verfügung stehe.
Betreffend die Ausweisung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt seit Oktober 2008 ausschließlich in Österreich hätten. Sie hätten dort ihre ganzen privaten und sozialen Bindungen aufgebaut und auch eine wirtschaftliche Existenz begründet. Der Beschwerdeführer und seine Eltern seien berufstätig. XXXX habe die polytechnische Schule mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen und befinde sich nun in einem Lehrlingsverhältnis. Der Beschwerdeführer besuche die Sportschule in XXXX.Betreffend die Ausweisung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt seit Oktober 2008 ausschließlich in Österreich hätten. Sie hätten dort ihre ganzen privaten und sozialen Bindungen aufgebaut und auch eine wirtschaftliche Existenz begründet. Der Beschwerdeführer und seine Eltern seien berufstätig. römisch 40 habe die polytechnische Schule mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen und befinde sich nun in einem Lehrlingsverhältnis. Der Beschwerdeführer besuche die Sportschule in römisch 40 .
Sämtliche Familienangehörige würden im gemeinsamen Haushalt leben und bestehe eine enge Bindung untereinander.
Der Beschwerdeführer und seine Eltern seien in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Der Lebensunterhalt der Familie sei dadurch sichergestellt und sei damit die Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.
Sämtliche Familienmitglieder würden bereits sehr gut Deutsch sprechen.
Seit Einreise in das Bundesgebiet würden keine tiefergehenden, persönlichen Kontakte in Georgien bestehen.
Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien unbescholten.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.09.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte seinen österreichischen Führerschein in Vorlage. Er sei gesund. Er spreche Georgisch, Russisch und Deutsch. Die deutsche Sprache beherrsche er dermaßen gut, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers in deutscher Sprache möglich sei.
Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise aus Georgien die Schule besucht.
Eine Einberufung zum georgischen Heer habe er bislang noch nicht erhalten, wisse auch nicht, ob er im Fall seiner Rückkehr zum Grundwehrdienst einrücken müsste. Er hätte damit aber keine Probleme, würde jedoch lieber im Bundesgebiet den Grundwehrdienst ableisten.
Seine Mutter habe eine Schwester, die in Tiflis lebe. Näheres könne er zu dieser nicht angeben, da sie miteinander schon lange keinen Kontakt mehr hätten.
Vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen in Tiflis und beim Großvater gelebt. Der Großvater habe von der Landwirtschaft gelebt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt, die im Wesentlichen mit seinem Vater und der Krankheit seines Bruders XXXX zusammenhängen würden.In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt, die im Wesentlichen mit seinem Vater und der Krankheit seines Bruders römisch 40 zusammenhängen würden.
Für den Fall einer Rückkehr nach Georgien hätte er dort gar nichts. Er wolle gemeinsam mit seiner Familie in Österreich bleiben.
Der Beschwerdeführer lebe im Bundesgebiet mit seiner Familie und seiner Freundin zusammen. Sonst würden sich im Bundesgebiet keine Verwandten aufhalten. Der Beschwerdeführer schilderte von einer Bekannten, die er Oma nenne. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in einem Fitnesscenter. Er spiele auch ab und zu bei einem Fußballverein.
Der Beschwerdeführer habe das Polytechnikum in XXXX zweimal besucht. Er habe eine Ausbildung machen wollen, was ihm jedoch aufgrund seiner Dokumente nicht möglich gewesen sei.Der Beschwerdeführer habe das Polytechnikum in römisch 40 zweimal besucht. Er habe eine Ausbildung machen wollen, was ihm jedoch aufgrund seiner Dokumente nicht möglich gewesen sei.
Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch eigene Arbeit. Er produziere für die Firma XXXX Sonnenkollektoren. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und bestehe gegen ihn kein Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer verdiene im Moment so viel, dass er sich selbst erhalten könne.Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch eigene Arbeit. Er produziere für die Firma römisch 40 Sonnenkollektoren. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und bestehe gegen ihn kein Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer verdiene im Moment so viel, dass er sich selbst erhalten könne.
Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Georgien wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt.
Der Beschwerdeführer brachte ein Empfehlungsschreiben sowie seinen Führerschein und eine Mitgliedskarte des von ihm besuchten Fitnesscenters in Vorlage.
Infolge der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.09.2012 übermittelte der Vertreter eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage (E-Mail vom 20.09.2012).
Darin wurde sich auf die am 13.09.2012 vorgelegten Länderfeststellungen zu Georgien bezogen und einzelne Passagen daraus herausgegriffen. Im Übrigen wurden ein Schreiben in georgischer Sprache vom 27.02.2012 sowie ein Bericht der FAZ vom 18.09.2012 zu den Parlamentswahlen in Georgien vorgelegt.
Der Beschwerdeführer sei wehrpflichtig und müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Georgien damit rechnen, sofort zum Militär einberufen zu werden. Er befürchte für diesen Fall, in den unstabilen, von Krieg bedrohten Grenzregionen oder sogar in Afghanistan eingesetzt zu werden.
Im Übrigen wurde, nachdem der Vertreter am 13.09.2012 die medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 ausgehändigt bekommen habe, hiezu ausgeführt, dass die darin gezogenen Schlussfolgerungen unzutreffenden seien. In diesem Zusammenhang wurden im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 12.09.2012 getätigten Einwände wiederholt.
Darüber hinaus wurde moniert, dass die medizinische Befundinterpretation ohne Untersuchung oder Anhörung des Bruders oder der Mutter erfolgt sei. Wesentliche Umstände seien dadurch nicht berücksichtigt worden.
Abschließend wurden die bereits in der Stellungnahme vom 12.09.2012 geäußerten Beweisanträge wiederholt. Darüber hinaus wurde auch ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass beim Bruder eine laufende Wachstumshormontherapie notwendig sei, beantragt. In diesem Zusammenhang wurde weiters die Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der Frage, ob eine geeignete Wachstumshormontherapie in Zusammenwirken mit einer Therapie zur Behandlung einer "Rolando"-Epilepsie in Georgien medizinisch möglich sei, beantragt.
Im Übrigen wurden zum Nachweis einer erfolgten Integration zwei Dienstzeugnisse der Firma XXXX vom 18.09.2012 für den Beschwerdeführer und seinen Vater in Vorlage gebracht. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die beiden am 17.09.2012 eine Festanstellung angenommen hätten.Im Übrigen wurden zum Nachweis einer erfolgten Integration zwei Dienstzeugnisse der Firma römisch 40 vom 18.09.2012 für den Beschwerdeführer und seinen Vater in Vorlage gebracht. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die beiden am 17.09.2012 eine Festanstellung angenommen hätten.
I.14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2012, Zl. 10 02.376-BAL, hat das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. D15 406261-4/2010/5E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II).römisch eins.14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2012, Zl. 10 02.376-BAL, hat das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. D15 406261-4/2010/5E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens damit, dass beim Bruder die seinerzeit gestellte Diagnose einer "Rolando-Epilepsie" nicht mehr vorliege. Aufgrund dessen bestehe keine weitere Indikation für die ausschließliche Behandlung mit "Ospolot". Der Bruder leide zudem an einem Mangel an Wachstumshormonen. Epilepsie und Minderwuchs seien in Georgien medikamentös und hormonell behandelbar.
Die tragenden Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz - das Vorliegen eines Krankheitsbildes beim Bruder, welches einer essentiellen medikamentösen Behandlung bedürfe, welche in Georgien nicht zur Verfügung stehe - würden demnach nicht mehr bestehen.
Die belangte Behörde folgte der medizinischen Befundinterpretation und hielt fest, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen seien, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch medizinische Befunde des Bruders zu belegen. Aus den vorgelegten Arztberichten würden lediglich ein absoluter Wachstumshormonmangel und ein Infekt der oberen Atemwege hervorgehen. Für den weiteren Bezug des Medikaments "Ospolot" bestehe keine medizinische Indikation.
Entsprechende Befunde, dass der Bruder weiterhin an einer Rolando-Epilepsie leiden oder ohne das Medikament "Ospolot" nicht auskommen würde, hätten nicht vorgelegt werden können.
Zur relevierten Gefährdung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes wurde ausgeführt, dass die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstelle. Dahingehend wurde höchstgerichtliche Judikatur zitiert. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang insbesondere nicht dargelegt, aus asylrelevanten Motiven einberufen zu werden, sondern meinte lediglich, dass dort das Essen nicht gut wäre oder es dort allgemein schlecht wäre. Auch erklärte er, dass er befürchte, in einer unstabilen Grenzregion oder in Afghanistan zum Einsatz zu kommen.
Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer und seine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen in ihrem Wohn- und Lebensbereich in einem gewissen Sinne integriert hätten, indem sie sich eingelebt hätten, Kontakt gepflegt hätten und über erhebliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen würden. Auch trage der Beschwerdeführer zum gemeinsamen Unterhalt der Familie bei.
Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung seiner Person aus dem Bundesgebiet nach Georgien entgegenstehen würden. In Georgien würden sich im Übrigen nahe Angehörige des Beschwerdeführers aufhalten.
In den beweiswürdigenden Überlegungen stützte sich die belangte Behörde primär auf die medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 und erklärte, dass die Eltern keine gegenteiligen Befunde betreffend den Bruder vorgelegt hätten.
Im Übrigen wurde nicht geglaubt, dass der Bruder in den letzten drei Jahren regelmäßig das Medikament "Ospolot" eingenommen habe.
Den gestellten Beweisanträgen (Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Bruders bzw. zur Verfügbarkeit von "Ospolot" in Georgien) wurde seitens der belangten Behörde nicht nähergetreten, da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei und die bloße Behauptung, der vorgehaltene Sachverhalt sei unrichtig, nicht ausreiche.
Den Eltern sei es nicht möglich gewesen, den Ausführungen in der medizinischen Befundinterpretation auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Epilepsie und Minderwuchs seien in Georgien laut den eingeholten Länderinformationen im Übrigen behandelbar.
Der Beschwerdeführer und seine Familie würden in Georgien über eine Existenzgrundlage sowie eine Unterkunft verfügen. Im Herkunftsstaat würden im Übrigen zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte bestehen.
Aus den vorgehaltenen allgemeinen Länderinformationen würden sich keine Abschiebehindernisse ergeben.
Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass zwar ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, insgesamt jedoch keine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers zu erkennen gewesen sei. Eine außergewöhnliche Integration sei jedoch nicht erkennbar. Der Besuch der Schule sei eine gesetzliche Verpflichtung und die Mitgliedschaft in einem Sportverein sei keine außergewöhnliche Integration.
Im Rahmen der Interessenabwägung kam die belangte Behörde zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer sei bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die aus dem langjährigen Aufenthalt abzuleitende Integration sei gemindert, da der Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei. Im Herkunftsstaat würden im Übrigen zahlreiche Verwandte leben, weshalb einer Reintegration in die georgische Gesellschaft nichts entgegenstehe.
I.15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 09.10.2012) Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.römisch eins.15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 09.10.2012) Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Darin wird insbesondere moniert, dass nachfolgende Feststellungen der belangten Behörde unrichtig seien: Für den Bruder könne die Diagnose "Rolando"-Epilepsie nicht mehr gestellt werden und sei dem Bruder somit ein Leben ohne die bisher benötigte Behandlung dieser Erkrankung in Georgien möglich. Für den weiteren Bezug des Medikamentes "Ospolot" bestehe keine medizinische Indikation.
Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht bloß auf die Ergebnisse der medizinischen Befundinterpretation gestützt. Die Erstbehörde habe in keiner Weise begründet, weshalb der medizinischen Befundinterpretation absolute Beweiskraft zukommen solle und habe sich auch inhaltlich nicht mit den Ausführungen des Gutachters auseinandergesetzt. Es sei nicht konkret und schlüssig dargelegt worden, inwiefern die medizinische Befundinterpretation für die vorliegende Beurteilung entscheidungswesentlich sein könne.
Die Eltern hätten entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl aktuelle ärztliche Befunde betreffend den Bruder vorgelegt, die die getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Bruders widerlegen würden. Dahingehend wurde auf den bereits wiederholt angeführten Ambulanzbericht des Klinikum XXXX vom 17.07.2012 verwiesen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Stellungnahme des Vertreters vom 12.09.2012 auseinanderzusetzen.Die Eltern hätten entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl aktuelle ärztliche Befunde betreffend den Bruder vorgelegt, die die getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Bruders widerlegen würden. Dahingehend wurde auf den bereits wiederholt angeführten Ambulanzbericht des Klinikum römisch 40 vom 17.07.2012 verwiesen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Stellungnahme des Vertreters vom 12.09.2012 auseinanderzusetzen.
In der Folge wurde den Hauptargumenten der medizinischen Befundinterpretation detailliert entgegengetreten. Richtigerweise hätte das Bundesasylamt aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen zum Ergebnis kommen müssen, dass sich beim Bruder weiterhin Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale im EEG finden und die Fortführung der antikonvulsiven Therapie notwendig sei. Der letzte Anfall des Bruders habe sich am 02.04.2012 ereignet. Prinzipiell sei jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen. Die Therapie mit "Ospolot" sei beim Bruder weiterhin erforderlich und nehme der Bruder dieses Medikament seit mindestens drei Jahren regelmäßig ein. Eine Umstellung der Therapie sei aufgrund der guten Verträglichkeit seitens der behandelnden Ärzte nicht angedacht. Eine ausreichende Therapie sei im Herkunftsstaat nicht möglich.
Weiters wurde betreffend den Beschwerdeführer moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass er eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts während der Ableistung des Militärdienstes befürchte, was in den Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.09.2012 konkret und nachvollziehbar begründet worden sei.
Zur Ausweisung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 12.09.2012 und 20.09.2012 wiederholt. Die dort ausgeführten integrativen Aspekte habe die belangte Behörde zwar erwähnt, basierend darauf jedoch die falschen Schlüsse gezogen. Eine umfassende und fehlerfreie Interessenabwägung sei nicht erfolgt, da die belangte Behörde diesfalls zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde und deshalb unzulässig sei.Zur Ausweisung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 12.09.2012 und 20.09.2012 wiederholt. Die dort ausgeführten integrativen Aspekte habe die belangte Behörde zwar erwähnt, basierend darauf jedoch die falschen Schlüsse gezogen. Eine umfassende und fehlerfreie Interessenabwägung sei nicht erfolgt, da die belangte Behörde diesfalls zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde und deshalb unzulässig sei.
Es stelle demnach einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass sich die belangte Behörde nicht mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 auseinandergesetzt habe. Auch die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 12.09.2012 und 20.09.2012 seien unberücksichtigt geblieben.
Auch eine persönliche Befragung der behandelnden Ärzte des Klinikum XXXX sei unterlassen worden, was jedoch unerlässlich gewesen wäre, um die aufgezeigten Widersprüche abzuklären.Auch eine persönliche Befragung der behandelnden Ärzte des Klinikum römisch 40 sei unterlassen worden, was jedoch unerlässlich gewesen wäre, um die aufgezeigten Widersprüche abzuklären.
Der Sachverhalt sei durch die belangte Behörde demnach nicht ausreichend ermittelt worden und hätte im Lichte der Stellungnahmen vom 12.09.2012 und den übermittelten medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012, die mit den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde in Widerspruch stehen, jedenfalls den gestellten Beweisanträgen entsprochen werden müssen.
Auch betreffend den Beschwerdeführer wurde der gestellte Beweisantrag im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes in Georgien (Länderrecherche) aufrechterhalten.
Im Übrigen wurde moniert, dass im angefochtenen Bescheid des Vaters "betreffend die Feststellungen Ihrer Situation im Falle der Rückkehr" wie folgt ausgeführt worden sei: "...bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien festgehalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen seien". Es sei deshalb fraglich, ob die Erstbehörde überhaupt eine Prüfung im Hinblick auf das Herkunftsland Georgien vorgenommen habe.
In Ergänzung der Beschwerde übermittelte der Vertreter mittels E-Mail vom 18.10.2012 Bestätigungen mehrerer Personen, dass sie mit den Eltern befreundet/bekannt seien und sich die Eltern sozial und privat bereits sehr gut integriert hätten. Weiters wurde eine handschriftliche Integrationsbestätigung übermittelt.
I.16. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 406263-6/2012/4E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 21.09.2012 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.16. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 406263-6/2012/4E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 21.09.2012 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.17. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Bruder des Beschwerdeführers zur Zl. D15 406263-6/2012, über dessen Verlängerungsantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist - auch betreffend die Eltern des Beschwerdeführers ergingen gleichlautende Entscheidungen - und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.17. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Bruder des Beschwerdeführers zur Zl. D15 406263-6/2012, über dessen Verlängerungsantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist - auch betreffend die Eltern des Beschwerdeführers ergingen gleichlautende Entscheidungen - und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Die Erteilung des subsidiären Schutzes erfolgte aufgrund des Gesundheitszustandes des Bruders des Beschwerdeführers.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Verlängerungsantrag am 28.02.2012 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat (D/15) zu führen.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, wobei auch betreffend die Eltern des Beschwerdeführers gleichlautende Entscheidungen ergingen.römisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, wobei auch betreffend die Eltern des Beschwerdeführers gleichlautende Entscheidungen ergingen.
Im Hinblick darauf, dass die über den Verlängerungsantrag des Bruders und der Eltern des Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkennende Bescheid des Beschwerdeführers vom 21.09.2012 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass die über den Verlängerungsantrag des Bruders und der Eltern des Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkennende Bescheid des Beschwerdeführers vom 21.09.2012 keinen Bestand haben.
Zur Begründung gegenständlicher Entscheidung wird vollinhaltlich auf die Begründung im Erkenntnis des Bruders XXXX vom heutigen Tag (Zl. D15 406263-6/2012/4E) - auch hinsichtlich die im angefochtenen Bescheid getroffene Ausweisungsentscheidung - verwiesen und diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.Zur Begründung gegenständlicher Entscheidung wird vollinhaltlich auf die Begründung im Erkenntnis des Bruders römisch 40 vom heutigen Tag (Zl. D15 406263-6/2012/4E) - auch hinsichtlich die im angefochtenen Bescheid getroffene Ausweisungsentscheidung - verwiesen und diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Darüber hinaus war betreffend den Beschwerdeführer zu ergänzen, dass in der Beschwerde zu Recht moniert wird, dass sich die belangte Behörde nur unzureichend mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung im Zusammenhang mit der Ableistung des Militärdienstes auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zwar zu Recht aus, dass die Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstellt, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung, verkennt jedoch, dass der Beschwerdeführer die konkrete Befürchtung hegt, seinen Militärdienstes in den unstabilen, von Krieg bedrohten Grenzregionen oder sogar in Afghanistan ableisten zu müssen. Dahingehend wurden mit der Stellungnahme vom 20.09.2012 entsprechende Berichte vorgelegt. Eine Auseinandersetzung damit ist durch die belangte Behörde nicht erfolgt. Der in georgischer Sprache übermittelte Bericht wurde auch nicht übersetzt, oder der Beschwerdeführer aufgefordert, sich hiezu zu erklären. Insbesondere wurde nicht dargelegt, weshalb von einer Übersetzung abgesehen worden ist.
Eine Überprüfung des Vorbringens dahingehend, ob damit subsidiäre Schutzgründe gemäß § 8 AsylG 2005 begründet werden können, ist im Übrigen überhaupt nicht erfolgt.Eine Überprüfung des Vorbringens dahingehend, ob damit subsidiäre Schutzgründe gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 begründet werden können, ist im Übrigen überhaupt nicht erfolgt.
Die belangte Behörde hat sich demnach die Möglichkeit genommen, den vorliegenden Sachverhalt abschließend zu ermitteln und den angefochtenen Bescheid mit einer weiteren Mangelhaftigkeit belastet, die im fortgesetzten Verfahren zu beheben ist.
Der Asylgerichtshof weist dahingehend abschließend darauf hin, dass in den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen zum Militär/Wehrdienst in Georgien festgehalten wurde, dass Bürger nicht-militärischen alternativen Arbeitsdienst in speziellen Arbeitsbereichen leisten können. Der Beschwerdeführer wird im Zusammenhang mit seiner behaupteten Gefährdung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes allenfalls mit dieser in den Länderfeststellungen dargelegten Möglichkeit des nicht-militärischen alternativen Arbeitsdienstes zu konfrontieren sein.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
22.03.2013