Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A13 424.000-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 11 08.888-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 11 08.888-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 14.08.2011. Er wurde hiezu am selben Tag erstbefragt und gab an, seine Heimat gemeinsam mit zwei seiner Brüder sowie der Frau und den Kindern eines dieser Brüder verlassen zu haben und in die Türkei geflohen zu sein, wo sie bei einem Cousin Unterschlupf gefunden hätten. Sie hätten jedoch weiter fliehen müssen, da die Nachbarn die Polizei verständigt hätten. Er und sein Bruder XXXX seien nach Istanbul geflüchtet und danach schlepperunterstützt nach Österreich gelangt; die übrigen hätten sich ein anderes Versteck gesucht.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 14.08.2011. Er wurde hiezu am selben Tag erstbefragt und gab an, seine Heimat gemeinsam mit zwei seiner Brüder sowie der Frau und den Kindern eines dieser Brüder verlassen zu haben und in die Türkei geflohen zu sein, wo sie bei einem Cousin Unterschlupf gefunden hätten. Sie hätten jedoch weiter fliehen müssen, da die Nachbarn die Polizei verständigt hätten. Er und sein Bruder römisch 40 seien nach Istanbul geflüchtet und danach schlepperunterstützt nach Österreich gelangt; die übrigen hätten sich ein anderes Versteck gesucht.
Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, nach einem Streit mit seinem Nachbarn - einem Polizisten - ins Gefängnis gekommen und dort geschlagen worden zu sein. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, wieder ins Gefängnis zu kommen, weil er für die Rechte der Kurden demonstriert habe. Mehrere seiner Freunde wären festgenommen worden, weil es Videoaufnahmen von ihnen während solcher Demonstrationen gebe.
2. In der Einvernahme vom 05.12.2011 führte der Antragsteller aus, seit seiner Militärzeit Geheimagent für die Regierung gewesen und für die Weiterleitung von Informationen im Zusammenhang mit dem Nourusfest zuständig gewesen zu sein. Er habe jedoch nicht alle Informationen weitergeleitet, sei in das Blickfeld der Beamten geraten und letztlich für seine Teilnahme an Demonstrationen einige Male festgenommen und misshandelt worden.
3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag vom 14.08.2011 mit Bescheid vom 21.12.2011 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag vom 14.08.2011 mit Bescheid vom 21.12.2011 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen.
In den Feststellungen wird darauf hingewiesen, dass sich Syrien klar in einem internen Krisenzustand befinden würde. Die Ein- und Ausreisekontrollen seien effizient. Jede Ein- und Ausreise würde mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden würden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet werden und effektiv überwacht. Zurückkehrende Syrer, die im Ausland Asyl gesucht haben, würden teilweise bei der Einreise verhaftet. Im Ausland Asyl zu beantragen, gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, was das Risiko, willkürlich verhaftet zu werden, erhöhe. Insgesamt geht aus den Länderinformationen hervor, dass sich der Geheimdienst und die Justiz in Syrien für das exilpolitische Engagement abgeschobener Kurden interessieren, dass in Geheimdienstverhören nach diesbezüglichen Informationen gefragt werde und dass sie an die Justiz weitergegeben werden würden.
Die Aktualität der Feststellungen reicht lediglich bis in das Jahr 2011.
Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde insbesondere mit Hinweis darauf, dass die Schilderung seiner Fluchtgründe vage und vor allem widersprüchlich gewesen sei, verneint.
4. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Fluchtgründe den Tatsachen entsprechen und vor allem vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage in Syrien und auch der vom Bundesasylamt selbst herangezogenen Länderberichte plausibel erscheinen würden.
5. Am 28.12.2012 langte ein Fristsetzungsantrag beim Asylgerichtshof ein. Zudem wurden Fotos die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers in Österreich betreffend vorgelegt und auf den schlechten psychischen Zustand des Antragstellers verwiesen, welcher sich in Schlafstörungen und Selbstverletzungen manifestieren würde.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet. Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, übersieht weiters, dass bei (möglichen) Folteropfern eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.
3.2. Der Beschwerdeführer hat angegeben, seit seiner Militärzeit auch für den Geheimdienst tätig gewesen zu sein, jedoch mit diesem nicht so zusammengearbeitet zu haben, wie es von ihm erwartet worden wäre. Nachdem Beamte des Geheimdienstes herausgefunden hätten, dass ihnen der Beschwerdeführer bestimmte Informationen vorenthalte und sich nur auf allgemeine Informationen beschränke, erscheinen die weiteren Ausführungen des Genannten, von Sicherheitskräften festgenommen und verhört worden zu sein, weil es ein Foto von ihm als Beweis seiner Teilnahme an einer Demonstration gebe, plausibel. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass er durch seine Geheimdiensttätigkeit - die er offensichtlich nur oberflächlich geführt habe, um den Schein zu wahren - letztlich ins Blickfeld der Behörden geraten und so möglicherweise unter ständiger Beobachtung gestanden ist, wodurch letztlich seine Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime aufgekommen sein mag. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise von folgenden polizeilichen Anhaltungen, Polizeigewalt und Festnahmen steht mit den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Länderfeststellungen zur Vorgehensweise der Behörden in Syrien sehr wohl im Einklang und kann ohne nähere Auseinandersetzung hiermit nicht a priori davon ausgegangen werden, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer geschlagen worden sein und Misshandlungsanzeichen in Form von Narben am Bauch davon getragen haben soll, erscheint es durchaus möglich und nachvollziehbar, dass bei ihm eine Traumatisierung vorliegt, die es ihm tatsächlich erschwerten, konkrete Angaben zum Zeitpunkt, der Dauer und der Häufigkeit der Anhaltungen bzw. Festnahmen zu machen.
Es ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde moniert - bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund seiner schlechten Erfahrung mit Exekutivorganen eingeschüchtert bzw. misstrauisch gewesen sein mag und deshalb zu Beginn der Darstellung seiner Fluchtgründe noch zurückhaltend war, weshalb seine ausführlichen Schilderungen in der nächsten Einvernahme womöglich den Eindruck eines gesteigerten Vorbringens erweckt haben.
Ebenfalls ist jener in der Beschwerde aufgezeigten Aktenwidrigkeit zu folgen, wonach das Bundesasylamt fälschlicherweise festgehalten hat, dass der Antragsteller als Geheimdienstmitarbeiter auch bei Demonstrationen eingesetzt worden sei und es unglaubwürdig erscheine, dass dieser dabei fotografiert und anschließend festgenommen, einvernommen und misshandelt worden sei (AS 123, 124).
Diese Feststellung ist aktenwidrig, da der Beschwerdeführer nie
behauptet hat, auch als Informant bei Demonstrationen tätig gewesen
zu sein. Tatsächlich hat er angegeben, dass sein
Zuständigkeitsbereich für die Informationsweitergabe die Nourusfeste
gewesen seien (vgl. AS 69, 71: "Auch nach der Militärzeit wurde ich
bei jedem Nourusfest geladen, um die Informationen über dieses Fest
weiterzuleiten. ... wurde ich jedes Jahr zum Nourusfest geladen, um
Informationen weiterzuleiten. ... Bei der Festnahme haben sie mir
vorgeworfen, dass ich bei den Demonstrationen war und ihnen davon nicht erzählt habe. ...").
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz auch zutreffend aufgezeigt, dass die Ausführungen im Bescheid, wonach davon auszugehen sei, dass sich die Geheimdienstagenten untereinander kennen würden und es nicht nachvollziehbar sei, dass ein Geheimdienstagent von eigenen Kollegen verhaftet und misshandelt werden würde (AS 124), nicht der tatsächlichen Situation entsprechen. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass alle Geheimdienste unabhängig voneinander operieren und über ihre eigene Infrastruktur verfügen. Es ist nicht auszuschließen, dass auch innerhalb eines Geheimdienstes eine kritische Haltung gegenüber "Kollegen" eingenommen wird, vor allem wenn der Verdacht einer regimekritischen Betätigung dieses "Kollegen" aufkommt.
Obwohl der Beschwerdeführer angegeben hat, zusammen mit seinem Bruder nach Österreich geflohen zu sein, hat es das Bundesasylamt verabsäumt, nähere Feststellungen zu seinem Bruder zu treffen und nachzuforschen, inwiefern dessen Verhalten in der Heimat Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hat. Letztgenannter hat nämlich angegeben, dass sein Bruder wegen ihm einmal einen Polizisten geschlagen haben soll und danach nach dem Antragsteller gesucht worden sei (AS 74).
3.3. Zudem sind die Feststellungen zu Syrien zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der dortigen aktuellen Entwicklungen bereits veraltet. Wenn man die Entwicklungen in Syrien in der letzten Zeit genauer betrachtet, können bürgerkriegsähnliche Zustände in gewissen Teilen des Landes nicht ausgeschlossen werden und hätte der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls eine zeitgemäße Auseinandersetzung mit der derzeitigen Lage in Syrien bedurft, um eine ordnungsgemäße Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz gewährleisten zu können. Die belangte Behörde hätte auch eruieren müssen, ob der Beschwerdeführer unter sicheren Bedingungen in seinen bisherigen Heimatort zurückkehren könne bzw. ob er allenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte.
3.4. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis aber auch schon dann nicht zu tragen, wenn man die Einlassungen des Beschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass er Kurde aus Syrien ist. Folgt man einem Teil dieser Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes, die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit und die exilpolitische Tätigkeit genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (Verhaftung, "Verschwinden") käme. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus und des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit einem Teil ihrer eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig.
3.5. Aus dem nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers folgt, dass dieser den syrischen Organen wohl bereits als regierungskritische Person bekannt ist, sei es durch seine Tätigkeit beim Geheimdienst, wo man ihn als "falschen" Informanten angesehen habe, oder durch seine Teilnahme an Demonstrationen in der Heimat. Da der Beschwerdeführer in Österreich zwischenzeitig auch nachweislich an Demonstrationen teilgenommen hat, werden diese Aktivitäten vom Bundesasylamt unter dem Aspekt des allfälligen Vorliegens von Nachfluchtgründen in die Erwägungen miteinzufließen haben.
Anschließend wird das Bundesasylamt zu ermitteln haben, ob die vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten exilpolitischen Aktivitäten per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen und inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 allenfalls geändert haben.Anschließend wird das Bundesasylamt zu ermitteln haben, ob die vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten exilpolitischen Aktivitäten per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen und inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 allenfalls geändert haben.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fundiert würdigen zu können und die Verwendung insgesamt aktueller Quellen sowie eine hinreichende Auseinandersetzung damit.
Schlagworte
bürgerkriegsähnliche Situation, Demonstration, Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Geheimdienst, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
19.03.2013