TE AsylGH Beschluss 2013/1/14 A12 242069-4/2013

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Veröffentlicht am 14.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A12 242.069-4/2013/2E

BESCHLUSS

Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, Zl. 12 18.199-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, Zl. 12 18.199-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 16.4.2003 erstmals ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag unter dem Nationale XXXX, StA. Nigeria, einen Asylantrag stellte und sodann am 17.7.2003 zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde.Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 16.4.2003 erstmals ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag unter dem Nationale römisch 40 , StA. Nigeria, einen Asylantrag stellte und sodann am 17.7.2003 zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde.

Zusammengefasst gab der Asylwerber zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Familie Ackerland in Sokoto besessen habe und Sokoto mehrheitlich von moslemischen Haussas bewohnt sei. Diese hätten seinem Vater immer Probleme gemacht, weil sie in ihrem Land keine Christen aus dem Südosten Nigerias geduldet hätten. Die Haussas hätten die Häuser der Ibos und deren Ernte zerstört. Er habe nach dem Tod seines Vaters eine Gruppe Ibos organisiert, die die Angriffe der Haussas bekämpft hätten. Ein paar Monate später habe er erfahren, dass die Haussas seinen Namen auf eine Liste gesetzt hätten. All die Personen auf dieser Liste seien nach der Reihe von den Haussas getötet worden, sodass er letztlich aus Furcht, selbst ermordet zu werden, das Land verlassen habe. Bezüglich etwaiger Angehöriger im Heimatland gab er damals an, dass noch sein Vater, seine Mutter und seine Schwester in Nigeria leben würden.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2003, Zahl: 03 11.360-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 negativ beschieden und gem. § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria für zulässig befunden.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2003, Zahl: 03 11.360-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 negativ beschieden und gem. Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria für zulässig befunden.

Der Asylwerber wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, gem. § 27 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 11.12.2003, Zahl: XXXX, wurde gegen den Asylwerber gem. § 36 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 1 des Fremdengesetzes ein befristetes Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen.Der Asylwerber wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , gem. Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, vom 11.12.2003, Zahl: römisch 40 , wurde gegen den Asylwerber gem. Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdengesetzes ein befristetes Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen.

Der Asylwerber reiste in der Folge nach Luxemburg, wo er am 11.10.2005 unter dem Nationale XXXX, einen Asylantrag stellte und von wo aus er am 8.11.2005 nach Österreich rücküberstellt wurde.Der Asylwerber reiste in der Folge nach Luxemburg, wo er am 11.10.2005 unter dem Nationale römisch 40 , einen Asylantrag stellte und von wo aus er am 8.11.2005 nach Österreich rücküberstellt wurde.

Mit Aktenvermerk des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.4.2006, Zahl: 242.069/6-XII/37/05, wurde des Asylverfahren gem. § 30 AsylG eingestellt.Mit Aktenvermerk des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.4.2006, Zahl: 242.069/6-XII/37/05, wurde des Asylverfahren gem. Paragraph 30, AsylG eingestellt.

Der Asylwerber reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 nach Spanien, wo er am 6.3.2009 auf Mallorca erkennungsdienstlich behandelt wurde und vor den Behörden unter dem Nationale XXXX, in Erscheinung trat.Der Asylwerber reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 nach Spanien, wo er am 6.3.2009 auf Mallorca erkennungsdienstlich behandelt wurde und vor den Behörden unter dem Nationale römisch 40 , in Erscheinung trat.

Der Asylwerber reiste sodann zu einem unbekannten Zeitpunkt - eigenen Angaben zufolge etwa im August 2010 - aus eigenem erneut ins österreichische Bundesgebiet ein und wurde mit 6.9.2010 in Schubhaft genommen, wo er aus dem Stande der Schubhaft am 28.10.2010 einen zweiten Asylantrag stellte.

Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag vor dem Bezirkspolizeikommando Baden gab der Asylwerber zu seinen Fluchtgründen an, dass er sowieso nach Nigeria zurückkehren habe wollen. Er habe jedoch mit seiner Familie telefoniert und diese hätte ihm gesagt, dass er nicht zurückkehren sollte, da er sonst getötet würde. Er stelle den neuen Asylantrag, da er in Spanien nicht mehr leben habe können und erst in Österreich erfahren habe, dass er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.2.2011 erklärte der Asylwerber, dass er während seines Aufenthaltes in Schubhaft von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass jemand am Telefon damit gedroht hätte, seine Kinder zu entführen und ihn zu töten, wenn er nach Nigeria zurückkehren würde. Er habe zwei Kinder in Nigeria. Seine Gründe aus dem Jahr 2003 seien noch aufrecht. Es habe damals Aufstände und Konflikte zwischen Christen und Moslems gegeben, Menschen seien getötet worden. Diese Gründe bestünden nach wie vor, es sei sogar schlimmer geworden. Es sei immer wieder zu Kämpfen mit Muslimen, die im Norden leben würden, gekommen, besonders im Jahr 2001, als sie die Scharia einführen hätten wollen.

Befragt, inwiefern er von diesen Kämpfen betroffen gewesen sei, gab er wörtlich an:

"Weil ich einer Volksgruppe angehöre, die geschult ist, Muslime zu töten."

Befragt, ob es zu einem bestimmten Vorfall gekommen sei, aufgrund dessen er River State verlasse habe, erklärte er, dass er den River State und Nigeria verlassen habe, da etwas passieren hätte können. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr dieselben Personen, die ihn vor seiner Ausreise verfolgt hätten und die seine Familie bedroht hätten, als sie gehört hätten, dass er wieder in sein Heimatland zurückkehren wollte. Auf die Frage, ob er Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen könne, gab er an: "Der Beweis bin ich selbst, ich bin ein Augenzeuge. Im Dezember 2002/Jänner 2003 wurde ein Foto von der Zeitung veröffentlicht." Ergänzend gab er in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.5.2011 an, dass er einer Gruppe namens "Crudes" angehört habe und seine Gruppe die "Rächer gegen die Moslems" gewesen seien.

Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er gesund sei, aber an Asthma leide.

Befragt zu etwaigen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen erklärte der Antragsteller, dass er nicht verheiratet sei, nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe und keine Kinder in Österreich habe.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.5.2011 erklärte er, dass er, während er in Schubhaft gewesen sei, mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen habe und dieser gesagt habe, dass er zurückkommen werde. Sie sei damit einverstanden gewesen, hätte ihn jedoch 2 Wochen danach angerufen und ihm gesagt, dass sie und seine 2 Kinder bedroht würden und dass es besser sei, nicht zurückzukommen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.5.2011, Zahl: 10 10.099-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und wurde seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid - unter Darlegung näherer Erwägungen - ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.5.2011, Zahl: 10 10.099-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und wurde seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aberkannt. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid - unter Darlegung näherer Erwägungen - ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.7.2011, Zl. A12 242.069-2/2010/6E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen. Im genannten Erkenntnis wurde unter detaillierter beweiswürdigender Darstellung ausgeführt, dass im Vorbringen des Antragstellers keinerlei positiver Wahrheitsgehalt zu erkennen ist bzw. ihm per se als Person aufgrund der grob divergenten Angaben keine Glaubwürdigkeit mehr zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.7.2011, Zl. A12 242.069-2/2010/6E, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Z1 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Im genannten Erkenntnis wurde unter detaillierter beweiswürdigender Darstellung ausgeführt, dass im Vorbringen des Antragstellers keinerlei positiver Wahrheitsgehalt zu erkennen ist bzw. ihm per se als Person aufgrund der grob divergenten Angaben keine Glaubwürdigkeit mehr zukommt.

In der Folge beantragte der Genannte aus dem Stande der Schubhaft am 16.12.2011 neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes und bekräftigte er, dass seine bisher im genannten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien bzw. seien diese sogar noch schlimmer geworden sowie führte er nunmehr neu auf Befragen nach weiteren vorliegenden Gründen an, nunmehr homosexuell "geworden" zu sein und sei dies in

Nigeria eine strafbare Handlung... Seitdem ein Österreich sei, habe

er keinen Kontakt mehr zu seiner Frau und habe er dies im letzten vorangegangenen Asylverfahren nicht angegeben, da er sich geschämt habe, dies zu äußern.

Dem Antragsteller wurde unter anderem hiebei vorgehalten, dass er dieses sein nunmehriges neues Vorbringen im Hinblick auf eine bestehende, bestandene oder bereits vorhanden gewesene Homosexualität während seines bisher siebenjährigen (!) Aufenthaltes in Österreich keiner Behörde dargetan hat Der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 16.02.2012, Zl. 11 15.135-EAST Ost gem. § 68 Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Dem Antragsteller wurde unter anderem hiebei vorgehalten, dass er dieses sein nunmehriges neues Vorbringen im Hinblick auf eine bestehende, bestandene oder bereits vorhanden gewesene Homosexualität während seines bisher siebenjährigen (!) Aufenthaltes in Österreich keiner Behörde dargetan hat Der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 16.02.2012, Zl. 11 15.135-EAST Ost gem. Paragraph 68, Absatz eins, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie wurde der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012 wurden umfangreiche Feststellungen zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Antragstellers getroffen und wurde insbesondere auf ein allenfalls bestehendes Krankheitsbild einer Epilepsie eingegangen.

Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gem. §§ 27 Abs. 1 (8. Fall), 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt auf Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gem. Paragraphen 27, Absatz eins, (8. Fall), 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt auf Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der Antragsteller wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gem. §§ 27 Abs. 1 Z1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, § 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter gleichzeitigem Widerruf der bedingten Strafnachsicht.Der Antragsteller wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter gleichzeitigem Widerruf der bedingten Strafnachsicht.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit 01.06.2012 beantragte der Genannte neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes und wurde er sodann abermals am 12.6.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte er auf Vorhalt der vorangegangenen drei Rechtsgänge aus, dass sich sein Problem verschlimmert hätte und sei er im Jahre 2003 wegen eines religiösen Problems nach Österreich gekommen und habe er um Asyl angesucht. Als die Behörden ihn 2011 nach seinem Herkunftsstaat hätten abschieben wollen, habe er erfahren, dass sich die Situation in der Heimat gravierend geändert habe. Die militanten Islamisten würden Bomben legen und sie würden nach ihm fahnden und hätten sie auch ein Bild von ihm. Unter einem gab der Beschwerdeführer auf konkretes Befragen an, in Österreich mit niemandem permanent zusammen zu sein, aber Freunde zu haben, bei denen er fallweise wohnen würde. Das Bestehen verwandtschaftlicher oder sonstiger enger sozialer Bindungen verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. Des Weiteren führte der Antragsteller auf Aufforderung aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. So sei die Epilepsie eine schwerwiegende Krankheit und könnte er sich in Nigeria keine Medikamente zur Behandlung leisten. Dem Antragsteller wurde sodann ein Abriss der aktuellen Situation in Nigeria inklusive zur Verfügung stehender medizinischer Versorgungsmöglichkeiten geboten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.7.2012, Zl. 12 06.726-EWEST wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 1.6.2012 gem. § 68 Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Zentral wurde im genannten Bescheid ausgeführt, dass der Antragsteller zur Begründung seines vierten Asylantrages keinerlei Umstände geltend gemacht habe, die den Schilderungen zufolge vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes (siehe oben) bestanden haben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.7.2012, Zl. 12 06.726-EWEST wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 1.6.2012 gem. Paragraph 68, Absatz eins, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie wurde der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Zentral wurde im genannten Bescheid ausgeführt, dass der Antragsteller zur Begründung seines vierten Asylantrages keinerlei Umstände geltend gemacht habe, die den Schilderungen zufolge vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes (siehe oben) bestanden haben.

Eine Sachverhaltsänderung wurde sohin nicht erkannt.

Zu Spruchpunkt II (Ausweisungsentscheidung) wurde insbesondere auf die bestehenden strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz verwiesen und wurde dies zentral begründend für die erlassene Ausweisungsentscheidung herangezogen. Hinsichtlich des aufgezeigten medizinischen Problems wurde ausgeführt, dass der Antragsteller tatsächlich nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder einem ebensolchen Gesundheitszustand leidet.Zu Spruchpunkt römisch zwei (Ausweisungsentscheidung) wurde insbesondere auf die bestehenden strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz verwiesen und wurde dies zentral begründend für die erlassene Ausweisungsentscheidung herangezogen. Hinsichtlich des aufgezeigten medizinischen Problems wurde ausgeführt, dass der Antragsteller tatsächlich nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder einem ebensolchen Gesundheitszustand leidet.

Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen, wonach der Berufungswerber seit seiner ersten Asylantragstellung durchgehend im Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten aufhältig war, verweist das Bundesasylamt auch zu Recht darauf, dass der Berufungswerber aus seiner angeblichen Homosexualität resultierende Probleme bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorzubringen gehabt hätte. Es würde sich bei der behaupteten Homosexualität um einen Umstand handeln, der bereits im Zuge des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorlag und demnach und auch von der Rechtskraftwirkung des das erste Asylverfahren abschließenden Bescheides mitumfasst ist.

Im Übrigen ist zur Problematik der Homosexualität in Nigeria noch auszuführen, dass homosexuelle Handlungen in Nigeria zwar strafbar sind, wobei dieser Straftatbestand nicht erst seit 2006 besteht wie vom Berufungswerber fälschlich behauptet, eine Bestrafung von im Einvernehmen vorgenommenen homosexuellen Handlungen in den christlich dominierten Landesteilen Nigerias jedoch im Allgemeinen nicht vorkommen (siehe Abschnitt 21.01 ff des Country of origin information report Nigeria des britischen Home Office vom 01.03.2007). Ein "reales Risiko" einer Bestrafung wegen homosexueller Handlungen wäre demnach im Falle einer Rückführung nach Nigeria über den Flughafen Lagos nicht gegeben. Im Zuge des nunmehrigen Verfahrens wurde auch nicht dargetan, dass sich die allgemeine Situation in Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in relevanter Weise verändert hätte, etwa das nunmehr jede nach Nigeria abgeschobene Person eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohen würde.Im Übrigen ist zur Problematik der Homosexualität in Nigeria noch auszuführen, dass homosexuelle Handlungen in Nigeria zwar strafbar sind, wobei dieser Straftatbestand nicht erst seit 2006 besteht wie vom Berufungswerber fälschlich behauptet, eine Bestrafung von im Einvernehmen vorgenommenen homosexuellen Handlungen in den christlich dominierten Landesteilen Nigerias jedoch im Allgemeinen nicht vorkommen (siehe Abschnitt 21.01 ff des Country of origin information report Nigeria des britischen Home Office vom 01.03.2007). Ein "reales Risiko" einer Bestrafung wegen homosexueller Handlungen wäre demnach im Falle einer Rückführung nach Nigeria über den Flughafen Lagos nicht gegeben. Im Zuge des nunmehrigen Verfahrens wurde auch nicht dargetan, dass sich die allgemeine Situation in Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in relevanter Weise verändert hätte, etwa das nunmehr jede nach Nigeria abgeschobene Person eine gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Behandlung drohen würde.

In Hinblick auf § 10 AsylG wurde begründend ausgeführt:In Hinblick auf Paragraph 10, AsylG wurde begründend ausgeführt:

"Was Art. 8 EMRK betrifft, so ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Dies ist nach Ansicht der erkennenden Behörde zu verneinen, zumal der Berufungswerber in Österreich kein relevantes Familienleben führt. Er hat nicht behauptet, dass in Österreich irgendwelche Verwandten aufhältig sind."Was Artikel 8, EMRK betrifft, so ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Dies ist nach Ansicht der erkennenden Behörde zu verneinen, zumal der Berufungswerber in Österreich kein relevantes Familienleben führt. Er hat nicht behauptet, dass in Österreich irgendwelche Verwandten aufhältig sind.

Die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.10.2012 gem. § 22 Abs. § iVm 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen und erwuchs sohin der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft.Die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.10.2012 gem. Paragraph 22, Abs. Paragraph in Verbindung mit 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen und erwuchs sohin der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft.

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Am 14.12.2012 beantragte der Genannte aus dem Stande der Schubhaft nach seiner Aufgreifung neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Salzburg vom selben Tag gab der nunmehrige Folgeantragsteller unter anderem in Hinblick auf eine Veränderung der Gefährdungslage im Herkunftsstaat zu Protokoll, es habe sich nichts geändert und werde er immer noch von der islamistischen Gruppe Boko Haram gesucht. Er sei 1996 als Kindersoldat von den Christen zwangsrekrutiert worden und gebe es in seinem Heimatland Kämpfe zwischen Christen und Moslems. Er habe seine Heimat 2003 deswegen verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei und könne er deshalb nach wie vor nicht nach Nigeria zurückkehren. Boko Haram kenne seine Identität und jedes Mal wenn er mit seiner Mutter telefoniere, würde diese ihn warnen, nach Hause zurückzukommen. Weiters sei er homosexuell und würden diese in Nigeria verfolgt werden. So habe 2008 die nigerianische Nationalversammlung ein Gesetz beschlossen, das vorsehe, Homosexualität mit 15 Jahren Gefängnis zu bestrafen und habe er außerdem gehört, dass Homosexuelle oft von privaten Personen getötet würden, bevor sie noch der Polizei ausgeliefert werden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt am 20.12.2012 gab dieser auf Vorhalt seiner ursprünglich in den beiden vorangegangenen Rechtsgängen getätigten Fluchtgründe an, dass er nunmehr neu erfahren habe, dass in Nigeria ein Gesetz verabschiedet worden sei, wonach jeder Homosexuelle einer 15-jährigen Gefängnisstrafe unterworfen sei. Er habe dies im Dezember 2012 erfahren und auch, dass alle Homosexuellen jetzt in Nigeria verfolgt würden. Auf Nachfrage gab der Antragsteller zu Protokoll, dass ihm ein Mann gesagt habe, dass dieses Gesetz bereits seit 2010 in Kraft sei und habe er erst jetzt erfahren. Auf Vorhalt welcher Gestalt die Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die rechtskräftigen Vorverfahren seien, gab der Antragsteller zu Protokoll, dass er im Jahr 2003 wegen der religiösen Probleme aus Nigeria geflüchtet sei und diese noch schlimmer geworden seien; so hätten sich die islamischen Milizen, welche sich heute Boko Haram nennen würden, perfekt organisiert.

Die Nachfrage nach einem bestehenden Familienleben in Österreich oder einer bestehenden Lebensgemeinschaft verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie verwandtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde dem Antragsteller die aktuelle innenpolitische Lage in Nigeria sowie die Menschenrechtslage unter Berücksichtigung der Spezialsituation von Homosexuellen sowie medizinische Versorgungsmöglichkeiten vorgehalten.

Im Weiteren wurde der Antragsteller über die Möglichkeit informiert, dass er Einsicht in die Quellen der Berichte hinsichtlich der Feststellungen zu Nigeria nehmen könne und verzichtete er hierauf.

Im Rahmen bzw. am Ende der genannten niederschriftlichen Einvernahme vom 05.12.2012 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben. Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß § 12a Abs. 2 AsylG wurde in Verbindung mit § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet.Im Rahmen bzw. am Ende der genannten niederschriftlichen Einvernahme vom 05.12.2012 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben. Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG wurde in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet.

Nach Darstellung des Verfahrensganges hinsichtlich der vorliegenden vier bisherigen Asylanträge und Feststellung der Allgemeinsituation in Nigeria wurde ausgeführt, dass er selbst im Laufe der gegenständlichen Einvernahme seine Fluchtgründe aus den Vorverfahren explizit aufrechterhalten hätte bzw. dass sich der sich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant geändert habe, sowie der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweise wäre. Des Weiteren wurde festgehalten, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise auf schwere körperliche, psychische oder sonstige Krankheiten hervorgetreten seien, weshalb ein Eingriff unter Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht erkannt werden könne.Nach Darstellung des Verfahrensganges hinsichtlich der vorliegenden vier bisherigen Asylanträge und Feststellung der Allgemeinsituation in Nigeria wurde ausgeführt, dass er selbst im Laufe der gegenständlichen Einvernahme seine Fluchtgründe aus den Vorverfahren explizit aufrechterhalten hätte bzw. dass sich der sich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant geändert habe, sowie der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweise wäre. Des Weiteren wurde festgehalten, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise auf schwere körperliche, psychische oder sonstige Krankheiten hervorgetreten seien, weshalb ein Eingriff unter Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden könne.

Insbesondere läge im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsteller keine neue Sachlage im Hinblick auf die vorangegangen Verfahren vor, sowie würde eine aufrechte Ausweisung in casu vorliegen.

Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 11.01.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 11.01.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 14.12.2012 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 14.12.2012 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.7.2012, Zl. 12 06.729-EWEST, eine aufrechte Ausweisungsentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, welche in Rechtskraft erwachsen ist.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.7.2012, Zl. 12 06.729-EWEST, eine aufrechte Ausweisungsentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welche in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beschwerdeführer hat im nunmehr fünften Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines letzten inhaltlich beurteilten Asylverfahrens dem Kerne nach belegbaren neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht. So bezieht sich der Antragsteller im nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltskreise, die einerseits vor seiner Ausreise aus Nigeria stattgefunden haben bzw. jedenfalls einem Zeitraum vor rechtskräftig letztinstanzlicher Entscheidung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang zuordenbar sind. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist in Hinblick auf die Ereignisse im Herkunftsland vor der Ausreise des Antragstellers nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Insbesondere hat der Antragsteller im Rahmen seiner abermaligen Antragstellung keinerlei tragfesten Hinweise für eine Neubewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Neubewertung der Glaubhaftigkeit seiner bisher ins Treffen geführten Fluchtgründe aufgezeigt bzw. lediglich einem ursprünglichen, als unglaubwürdig bewerteten Vorbringen neue Detailfacetten hinzugefügt, ohne diese überzeugenderweise argumentieren zu können, was an der ursprünglichen gesamthaften Bewertung der Angaben und Erkennen mangelnder Glaubwürdigkeit keinen ernsthaften Zweifel aufkommen lässt.

Im zweiten Rechtsgang wurde das Vorbringen des Antragstellers zu der nunmehr neu präsentierten "Fluchtgeschichte" bzw. jenen Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes als nicht plausibel und unglaubwürdig, daher nicht tatsachengerecht qualifiziert. Im nunmehrigen Rechtsgang versucht der Beschwerdeführer nicht, die Indizien für eine mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens im zweiten bzw. nunmehr auch dem Kerne nach im dritten Rechtsgang in einem anderen glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen; vielmehr führt der Beschwerdeführer eine neue Facette in das Verfahren ein, wobei diesbezüglich nicht erkannt werden kann, dass dem nunmehrigen neuen Vorbringen ein wahrhafter Kern innewohnt.

Im nunmehrigen Rechtsgang stützt sich der Beschwerdeführer - wie bereits im vorangegangenen Rechtsgang - auf eine allenfalls bestehende Homosexualität und ihm daraus erwachsende Konsequenzen im Herkunftsstaat. Die diesbezüglichen Sachverhaltselemente wurden bereits im vorangegangenen Rechtsgang hinlänglich berücksichtigt und gewürdigt, weshalb auch diesbezüglich kein neuer Sachverhalt entstanden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine maßgebliche bzw. glaubhafte oder plausible Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine maßgebliche bzw. glaubhafte oder plausible Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit zentral jenen vor rechtskräftiger Erledigung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang vorliegenden Sachverhaltselementen.

Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrats kann - ohne tatsächlich neu entstandene Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz des Antragstellers läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrats kann - ohne tatsächlich neu entstandene Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz des Antragstellers läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen.

Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat das Bundesasylamt rechtskräftig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat das Bundesasylamt rechtskräftig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Dass der Beschwerdeführer über enge relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar.Dass der Beschwerdeführer über enge relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar.

Schwer zulasten des Antragstellers wiegt weiter der Umstand, dass er zumindest seit letztmalig ausgesprochener rechtskräftiger Ausweisung seiner Person sich offenbar beharrlich weigert das Bundesgebiet zu verlassen und sohin einer rechtmäßig ergangenen und der rechtskräftigen Behördenentscheidung mehrfach nicht Folge leistet und er nach dem Suchtmittelgesetz mehrfach strafrechtlich verurteilt ist.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da auch keine entscheidende Änderung der Rechtslage vorliegt, war das Bundesasylamt im Recht davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

Auch in der politischen und menschenrechtlichen Situation sind keine Änderungen zum Nachteil des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit eingetreten.

Das Bundesasylamt hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keiner Realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Die Lage im Heimatland hat sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.Das Bundesasylamt hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keiner Realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Die Lage im Heimatland hat sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2012 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2012 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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