TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/15 D14 430835-1/2012

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Veröffentlicht am 15.01.2013
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Spruch

D14 430835-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, FZ. 11 06.836-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, FZ. 11 06.836-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 21.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, FZ. 11 06.836-BAI, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 21.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, FZ. 11 06.836-BAI, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 06.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer einen russischen Führerschein, ausgestellt am 05.11.2009, gültig von 05.11.2009 bis 05.11.2019, in Vorlage.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 06.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer einen russischen Führerschein, ausgestellt am 05.11.2009, gültig von 05.11.2009 bis 05.11.2019, in Vorlage.

I.2. Bei seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 07.07.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er während des russisch-tschetschenischen Krieges 1994 die Freiheitskämpfer mit Lebensmittel versorgt habe, 1996 sei er entdeckt, von maskierten Männern festgenommen und nach XXXX gebracht worden. Er sei misshandelt und nach sieben Tagen von Verwandten freigekauft worden. Von 1996 bis 1998 habe er sich versteckt und sei dann nach XXXX gefahren, dies befinde sich im fernen Osten von Russland. Er habe sich dort bis 2009 aufgehalten und dort offiziell gearbeitet habe. Im Februar 2009 sei er in seine Heimat XXXX zurückgekommen und sei sofort wieder vom FSB festgenommen, eingesperrt und geschlagen worden. Er habe schwere Verletzungen am Kopf und in der Bauchgegend davongetragen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in eine Grube geworfen worden. Es sei auch noch ein zweiter Tschetschene in der Grube gelegen. Er sei zusammen mit dem zweiten Mann aus der Grube in einen Wald gebracht worden. Als er im Wald aufgewacht sei, habe er flüchten können. Ab diesem Zeitpunkt (im März 2010) habe er sich bis zu seiner Flucht in den Bergen von XXXX versteckt. Am 03.07.2011 sei er von seiner Heimat geflüchtet.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 07.07.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er während des russisch-tschetschenischen Krieges 1994 die Freiheitskämpfer mit Lebensmittel versorgt habe, 1996 sei er entdeckt, von maskierten Männern festgenommen und nach römisch 40 gebracht worden. Er sei misshandelt und nach sieben Tagen von Verwandten freigekauft worden. Von 1996 bis 1998 habe er sich versteckt und sei dann nach römisch 40 gefahren, dies befinde sich im fernen Osten von Russland. Er habe sich dort bis 2009 aufgehalten und dort offiziell gearbeitet habe. Im Februar 2009 sei er in seine Heimat römisch 40 zurückgekommen und sei sofort wieder vom FSB festgenommen, eingesperrt und geschlagen worden. Er habe schwere Verletzungen am Kopf und in der Bauchgegend davongetragen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in eine Grube geworfen worden. Es sei auch noch ein zweiter Tschetschene in der Grube gelegen. Er sei zusammen mit dem zweiten Mann aus der Grube in einen Wald gebracht worden. Als er im Wald aufgewacht sei, habe er flüchten können. Ab diesem Zeitpunkt (im März 2010) habe er sich bis zu seiner Flucht in den Bergen von römisch 40 versteckt. Am 03.07.2011 sei er von seiner Heimat geflüchtet.

Am 31.08.2011 wurde dem Bundesasylamt ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in russischer Sprache, datiert mit 10.08.2011, übermittelt.

Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, am 21.11.2011 zusammengefasst an, er habe im Bereich des Beckens Probleme und am 30.12.2011 einen Operationstermin im Krankenhaus XXXX. Er leide an Schlafstörungen und Gedächtnisproblemen. Er habe mehrere Termine bei Psychologen vereinbart, jedoch seien diese Termine immer wieder verschoben worden. Bei seinem Hausarzt in XXXX würden all seine ärztlichen Unterlagen aufliegen.Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, am 21.11.2011 zusammengefasst an, er habe im Bereich des Beckens Probleme und am 30.12.2011 einen Operationstermin im Krankenhaus römisch 40 . Er leide an Schlafstörungen und Gedächtnisproblemen. Er habe mehrere Termine bei Psychologen vereinbart, jedoch seien diese Termine immer wieder verschoben worden. Bei seinem Hausarzt in römisch 40 würden all seine ärztlichen Unterlagen aufliegen.

Er sei in XXXX geboren, aufgewachsen und habe dort auch die Schule von 1975 bis 1986 besucht. Von 1986 bis 1988 sei er beim Militär gewesen. Von 1988 bis 1991 habe er die Abendfachschule in XXXX besucht. In dieser Zeit habe er als Chauffeur für eine staatliche Organisation, Verkehrsbund in XXXX gearbeitet. Wegen der chaotischen Zustände im Jahr 1991 habe er seine Arbeit verloren und sei Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Er habe Kontakt zu seinen Familienmitgliedern, die in XXXX leben würden und die bisher keine Probleme hätten. Als der Krieg 1994 angefangen habe, habe er die tschetschenischen Kämpfer mit Lebensmittel unterstützt. Seine Familie sei nach Dagestan gegangen, er sei in Tschetschenien geblieben. Im September 1995 habe er seine Unterstützung einstellen wollen, da sich auch die Tschetschenen untereinander bekämpft hätten. Anfang 1996 sei seine Familie nach XXXX zurückgekehrt, im Frühling 1996 seien russische Soldaten gekommen, hätten ihn zu Hause festgenommen und ihn an einen unbekannten Ort gebracht. Er sei in einem gepanzerten Fahrzeug transportiert worden und die Soldaten hätten ihn während des Transportes geschlagen. Er habe gestanden, tschetschenische Kämpfer 1994 bis 1995 mit Lebensmitteln unterstützt zu haben. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er diese nunmehr nicht mehr unterstütze und sie hätten ihn geschlagen. Nach rund einer Woche sei er gegen Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden und sein Bruder hätte ihn nach Dagestan gebracht. Von 1996 bis 1998 habe er sich sowohl in Dagestan, als auch in Tschetschenien an verschiedenen Orten versteckt. 1998 sei er nach XXXX in XXXX, Sibirien, gefahren und sei dort bis 2010 geblieben. Er habe bei einer staatlichen Ölförderfirma namens XXXX gearbeitet. Er sei offiziell gemeldet gewesen und es habe keinerlei Probleme gegeben. Im Dezember 2009 habe er einen Anruf von einem Freund aus XXXX erhalten, der ihn darüber informiert habe, dass der FSB in den Firmenunterkünften gewesen sei und sich nach ihm erkundigt habe, als er in der Arbeit gewesen sei. Aus Angst sei er Anfang 2010 nach XXXX zu seiner Familie zurückgekehrt. Er sei vorwiegend zu Hause geblieben, Mitte März 2010 seien in der Nacht wieder maskierte Soldaten gekommen, hätten an die Tür geklopft und geöffnet. Ihm seien die Augen verbunden, er sei gefesselt und in ein Fahrzeug gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er sich im Norden versteckt habe. Er sei in einer Garage an einer Eisenkette aufgehängt und geschlagen worden. Durch Plastiksäcke hätte man ihm die Luft zum Atmen genommen und er habe immer wieder das Bewusstsein verloren. Er sei immer wieder in ein Erdloch geworfen worden, wo noch zwei weitere Personen gefoltert worden wären. Nach vier Tagen ohne Essen sei er in den gepanzerten Wagen verfrachtet worden, habe einen Schlag mit dem Gewehrkolben auf den Kopf erhalten und habe sein Bewusstsein verloren. Er sei geschwächt auf dem Boden in einem Waldstück wieder zu sich gekommen, sei zu einem Weg gekrochen und ein Bauer habe ihn mitgenommen und seine Familie verständigt. Er sei in ein hochgelegenes Dorf namens XXXX in den Bergen zwischen Dagestan und XXXX gebracht worden, wo er 15 Monate bis zu seiner Ausreise geblieben wäre. Während dieser 15 Monate seien Soldaten zu seiner Familie gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer konnte auf Nachfrage nicht erklären, wie er offiziell und unbehelligt elf Jahre für eine staatliche Firma hätte arbeiten können, wenn sich der FSB für ihn interessiert hätte. Bei einer Rückkehr fürchte er, verhaftet und getötet zu werden.Er sei in römisch 40 geboren, aufgewachsen und habe dort auch die Schule von 1975 bis 1986 besucht. Von 1986 bis 1988 sei er beim Militär gewesen. Von 1988 bis 1991 habe er die Abendfachschule in römisch 40 besucht. In dieser Zeit habe er als Chauffeur für eine staatliche Organisation, Verkehrsbund in römisch 40 gearbeitet. Wegen der chaotischen Zustände im Jahr 1991 habe er seine Arbeit verloren und sei Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Er habe Kontakt zu seinen Familienmitgliedern, die in römisch 40 leben würden und die bisher keine Probleme hätten. Als der Krieg 1994 angefangen habe, habe er die tschetschenischen Kämpfer mit Lebensmittel unterstützt. Seine Familie sei nach Dagestan gegangen, er sei in Tschetschenien geblieben. Im September 1995 habe er seine Unterstützung einstellen wollen, da sich auch die Tschetschenen untereinander bekämpft hätten. Anfang 1996 sei seine Familie nach römisch 40 zurückgekehrt, im Frühling 1996 seien russische Soldaten gekommen, hätten ihn zu Hause festgenommen und ihn an einen unbekannten Ort gebracht. Er sei in einem gepanzerten Fahrzeug transportiert worden und die Soldaten hätten ihn während des Transportes geschlagen. Er habe gestanden, tschetschenische Kämpfer 1994 bis 1995 mit Lebensmitteln unterstützt zu haben. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er diese nunmehr nicht mehr unterstütze und sie hätten ihn geschlagen. Nach rund einer Woche sei er gegen Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden und sein Bruder hätte ihn nach Dagestan gebracht. Von 1996 bis 1998 habe er sich sowohl in Dagestan, als auch in Tschetschenien an verschiedenen Orten versteckt. 1998 sei er nach römisch 40 in römisch 40 , Sibirien, gefahren und sei dort bis 2010 geblieben. Er habe bei einer staatlichen Ölförderfirma namens römisch 40 gearbeitet. Er sei offiziell gemeldet gewesen und es habe keinerlei Probleme gegeben. Im Dezember 2009 habe er einen Anruf von einem Freund aus römisch 40 erhalten, der ihn darüber informiert habe, dass der FSB in den Firmenunterkünften gewesen sei und sich nach ihm erkundigt habe, als er in der Arbeit gewesen sei. Aus Angst sei er Anfang 2010 nach römisch 40 zu seiner Familie zurückgekehrt. Er sei vorwiegend zu Hause geblieben, Mitte März 2010 seien in der Nacht wieder maskierte Soldaten gekommen, hätten an die Tür geklopft und geöffnet. Ihm seien die Augen verbunden, er sei gefesselt und in ein Fahrzeug gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er sich im Norden versteckt habe. Er sei in einer Garage an einer Eisenkette aufgehängt und geschlagen worden. Durch Plastiksäcke hätte man ihm die Luft zum Atmen genommen und er habe immer wieder das Bewusstsein verloren. Er sei immer wieder in ein Erdloch geworfen worden, wo noch zwei weitere Personen gefoltert worden wären. Nach vier Tagen ohne Essen sei er in den gepanzerten Wagen verfrachtet worden, habe einen Schlag mit dem Gewehrkolben auf den Kopf erhalten und habe sein Bewusstsein verloren. Er sei geschwächt auf dem Boden in einem Waldstück wieder zu sich gekommen, sei zu einem Weg gekrochen und ein Bauer habe ihn mitgenommen und seine Familie verständigt. Er sei in ein hochgelegenes Dorf namens römisch 40 in den Bergen zwischen Dagestan und römisch 40 gebracht worden, wo er 15 Monate bis zu seiner Ausreise geblieben wäre. Während dieser 15 Monate seien Soldaten zu seiner Familie gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer konnte auf Nachfrage nicht erklären, wie er offiziell und unbehelligt elf Jahre für eine staatliche Firma hätte arbeiten können, wenn sich der FSB für ihn interessiert hätte. Bei einer Rückkehr fürchte er, verhaftet und getötet zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage im Heimatland ausgefolgt. Er verzichtete auf die Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

In Österreich würden keine Verwandte oder Familienangehörige leben.

Mit Eingabe vom 22.11.2011 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen übermittelt:

Ambulanzkartei, datiert mit 07.09.2011, wonach der Beschwerdeführer auf die linke Hüfte gefallen ist,

ärztliches Schreiben vom 22.11.2011, wonach der Beschwerdeführer von 07.09.2011 bis 15.09.2011 stationär behandelt wurde, bei ihm "Aktivierte Coxarthrose links und Coxarthrose rechts" diagnostiziert wurden und bei ihm eine Hüft-TEP indiziert sei,

handschriftliches Schreiben in russischer Sprache, datiert mit 01.10.2011, in welchem ausgeführt wird, dass Saidaraliev Machmud, ein tschetschenischer Staatsbürger und ehemaliger Kommandant von bewaffneten Einheiten der Stadt XXXX 1994, der derzeit in Österreich lebe, bestätige, dass der Beschwerdeführer 1994 an der bewaffneten Widerstandsbewegung der Republik Tschetschenien Itschkeria gegen den russischen Genozid am tschetschenischen Volk teilgenommen habe, indem er die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Getränken versorgt habe. Mit dem Schreiben wurden die Behörden ersucht, dem Beschwerdeführer politisches Asyl zu gewähren.handschriftliches Schreiben in russischer Sprache, datiert mit 01.10.2011, in welchem ausgeführt wird, dass Saidaraliev Machmud, ein tschetschenischer Staatsbürger und ehemaliger Kommandant von bewaffneten Einheiten der Stadt römisch 40 1994, der derzeit in Österreich lebe, bestätige, dass der Beschwerdeführer 1994 an der bewaffneten Widerstandsbewegung der Republik Tschetschenien Itschkeria gegen den russischen Genozid am tschetschenischen Volk teilgenommen habe, indem er die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Getränken versorgt habe. Mit dem Schreiben wurden die Behörden ersucht, dem Beschwerdeführer politisches Asyl zu gewähren.

Aufgrund der vorgelegten Arztberichte und des Operationstermins am 30.12.2011 sowie anschließender Therapie wurde die Bescheiderlassung aufgeschoben.

Am 10.01.2012 langten hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen ein:

stationärer Arztbrief der Abteilung Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, erstellt am 04.01.2012, mit der Diagnose "M16.7 Sekundärcoxarthrose links bei Hüftkopfnekrose links, beginnende Coxarthrose rechts, St. P. Syphilis 1998, Asthma bronchiale" und der Information, dass der Beschwerdeführer am 30.12.2011 unter Antibiotikaprophylaxe mit Curocef i.v. operiert werde,

ambulanter Arztbrief, erstellt am 27.12.2011, wonach der Beschwerdeführer an "F43.1 Posttraumatischen Belastungsstörungen mit ausgeprägtem Schlafstörungen und ausgeprägten Gedächtnisstörungen" leidet,

Aufenthaltsbestätigung über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Orthopädischen Abteilung vom 29.12.2011 bis zum 10.01.2012,

Bestätigung vom 21.12.2011 über den ambulanten Termin des Beschwerdeführers,

Einer neuerlichen Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, für den 30.07.2012 konnte der Beschwerdeführer laut ärztlicher Bestätigung von XXXX vom 27.07.2012, aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Folge leisten, da er unter ausgeprägten Hüftschmerzen rechts leidet.Einer neuerlichen Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, für den 30.07.2012 konnte der Beschwerdeführer laut ärztlicher Bestätigung von römisch 40 vom 27.07.2012, aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Folge leisten, da er unter ausgeprägten Hüftschmerzen rechts leidet.

Überdies wurden folgende Unterlagen am 30.07.2012 übermittelt:

ärztliches Schreiben von XXXX vom 25.07.2012,ärztliches Schreiben von römisch 40 vom 25.07.2012,

Zuweisung zu einer Magnetresonanz-Tomographie vom 30.05.2012,

undatierte Überweisung zur Hüftambulanz des KH XXXX,undatierte Überweisung zur Hüftambulanz des KH römisch 40 ,

Arztbrief, erstellt von XXXX, datiert mit 25.07.2012,Arztbrief, erstellt von römisch 40 , datiert mit 25.07.2012,

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 09.10.2012 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm von den Ärzten erklärt worden sei, die Operation sei gut verlaufen, doch er habe seit drei Wochen Schmerzen in der Leistengegend. Er habe am 28.12.2012 einen Termin für eine weitere Operation und sein zweites Bein werde operiert. Derzeit warte er wegen seiner Schmerzen, unter denen er seit drei Wochen leide, darauf, dass er einen Termin bei einem Orthopäden bekomme.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, unverzüglich Befunde, Arztbriefe, etc. vorzulegen, nachdem er den Orthopäden aufgesucht hat. Er nehme derzeit ein Medikament wegen seiner Magenprobleme und ein blutreinigendes Mittel, das ihm vom Arzt verschrieben worden sei. Die Namen der Medikamente könne er nicht nennen. Er gehe derzeit auf Krücken, weil er mit seinem zweiten Bein Probleme habe, Schmerztabletten nehme er momentan nicht ein.

Anlässlich der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom Landesklinikum XXXX, datiert mit 06.08.2012, vor, in welchem insbesondere für den 03.01.2013 ein weiterer Operationstermin für den Beschwerdeführer vorgemerkt wurde.Anlässlich der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom Landesklinikum römisch 40 , datiert mit 06.08.2012, vor, in welchem insbesondere für den 03.01.2013 ein weiterer Operationstermin für den Beschwerdeführer vorgemerkt wurde.

I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2012, FZ. 11 06.836-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 31.10.2013 erteilt.römisch eins.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2012, FZ. 11 06.836-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 31.10.2013 erteilt.

Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers ebenso wie seine Staatsangehörigkeit fest. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation zu Grunde gelegt. Den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Antragstellung wurden mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer an keinen psychischen Krankheiten leidet und wurde diesbezüglich auf die zeitliche und örtliche Orientiertheit des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen verwiesen.

Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben 1996 für sieben Tage von russischen Soldaten festgehalten und misshandelt worden. Im März 2010 sei er von maskierten Soldaten mitgenommen, festgehalten und misshandelt worden. Das Bundesasylamt stellte als nicht nachvollziehbar und unplausibel und damit absolut unglaubwürdig fest, dass die russischen Behörden nach zehn Jahren auch nur das geringste Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Zudem habe er zehn Jahre lang offiziell in XXXX in XXXX gelebt und legal gearbeitet. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen und hätte somit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch ergeben, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben 1996 für sieben Tage von russischen Soldaten festgehalten und misshandelt worden. Im März 2010 sei er von maskierten Soldaten mitgenommen, festgehalten und misshandelt worden. Das Bundesasylamt stellte als nicht nachvollziehbar und unplausibel und damit absolut unglaubwürdig fest, dass die russischen Behörden nach zehn Jahren auch nur das geringste Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Zudem habe er zehn Jahre lang offiziell in römisch 40 in römisch 40 gelebt und legal gearbeitet. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen und hätte somit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG nicht festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch ergeben, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Insbesondere habe er vorgebracht, dass eine Rückkehr aufgrund dieser Umstände deshalb unmöglich sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Behörde aufgrund der allgemeinen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen. Er habe darzutun vermocht, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Sowohl seine Ausführungen wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren hätten die Behörde somit zum Befinden kommen lassen, dass es im gegenständlichen Fall begründete Anhaltspunkte dafür gebe, dass er Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt gelange zur Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Syrien (!) einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Artikel 3, EMRK unzulässig sei. Insbesondere habe er vorgebracht, dass eine Rückkehr aufgrund dieser Umstände deshalb unmöglich sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Behörde aufgrund der allgemeinen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen. Er habe darzutun vermocht, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Sowohl seine Ausführungen wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren hätten die Behörde somit zum Befinden kommen lassen, dass es im gegenständlichen Fall begründete Anhaltspunkte dafür gebe, dass er Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt gelange zur Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Syrien (!) einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG sei einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG sei einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.

I.7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde am 21.11.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde moniert, dass der Beschwerdeführer detailliert seine Fluchtgründe geschildert habe, dennoch sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz von der Behörde abgewiesen worden. Nach zusammengefasster Wiederholung der Fluchtgründe wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr ausführlich seine Fluchtgeschichte dargelegt habe, das Vorbringen vom Bundesasylamt jedoch ohne weitere Erklärung als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer persönlich aufgrund seiner Aktivitäten während des tschetschenischen Krieges verfolgt worden sei. Falls es mögliche Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers gegeben hätte, seien diese auf die Traumatisierung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Wie die Behörde in der Beweiswürdigung richtigerweise beurteilt habe, sei die Identität des Beschwerdeführers glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe nicht für eine staatliche Firma gearbeitet, sondern für eine private Ölförderfirma. Es sei durchaus plausibel, dass der FSB erst einige Jahre später herausgefunden habe, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe. Spätestens aufgrund der zweiten Entführung und der entstandenen Folterschäden sei es glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor asylrelevante Verfolgung drohe. Das Bestehen der von den Sicherheitskräften verursachten Verletzungen stehe völlig außer Zweifel. Die Verletzungen und die vorgebrachte Fluchtgeschichte seien ausreichend um die Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise versteckt halten müssen und sei somit auch der zeitliche Konnex zwischen dem Zeitpunkt der Ausreise und der individuell gegen diese gerichtete Intensität der Verfolgung gegeben und somit asylrelevant. In der rechtlichen Beurteilung gehe die Behörde richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Fälschlicher Weise komme die Behörde zu dem Ergebnis, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz anstatt richtiger Weise Asyl iSd § 3 AsylG 2005 zu gewähren. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag in der Sache neu zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde bzw. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe umfassend darlegen und die Asylrelevanz seiner Fluchtgründe beweisen könne.römisch eins.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde am 21.11.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde moniert, dass der Beschwerdeführer detailliert seine Fluchtgründe geschildert habe, dennoch sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz von der Behörde abgewiesen worden. Nach zusammengefasster Wiederholung der Fluchtgründe wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr ausführlich seine Fluchtgeschichte dargelegt habe, das Vorbringen vom Bundesasylamt jedoch ohne weitere Erklärung als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer persönlich aufgrund seiner Aktivitäten während des tschetschenischen Krieges verfolgt worden sei. Falls es mögliche Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers gegeben hätte, seien diese auf die Traumatisierung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Wie die Behörde in der Beweiswürdigung richtigerweise beurteilt habe, sei die Identität des Beschwerdeführers glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe nicht für eine staatliche Firma gearbeitet, sondern für eine private Ölförderfirma. Es sei durchaus plausibel, dass der FSB erst einige Jahre später herausgefunden habe, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe. Spätestens aufgrund der zweiten Entführung und der entstandenen Folterschäden sei es glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor asylrelevante Verfolgung drohe. Das Bestehen der von den Sicherheitskräften verursachten Verletzungen stehe völlig außer Zweifel. Die Verletzungen und die vorgebrachte Fluchtgeschichte seien ausreichend um die Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise versteckt halten müssen und sei somit auch der zeitliche Konnex zwischen dem Zeitpunkt der Ausreise und der individuell gegen diese gerichtete Intensität der Verfolgung gegeben und somit asylrelevant. In der rechtlichen Beurteilung gehe die Behörde richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Fälschlicher Weise komme die Behörde zu dem Ergebnis, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz anstatt richtiger Weise Asyl iSd Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag in der Sache neu zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde bzw. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe umfassend darlegen und die Asylrelevanz seiner Fluchtgründe beweisen könne.

Zusammen mit der Beschwerde wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers Kopien ärztlicher Unterlagen übermittelt.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 06.07.2011 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.

II.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in folgenden wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch zwei.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in folgenden wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Der Beschwerdeführer habe während des russisch-tschetschenischen Krieges 1994 die Freiheitskämpfer mit Lebensmittel versorgt, er sei 1996 entdeckt, von maskierten Männern festgenommen und nach XXXX gebracht worden. Er sei misshandelt und nach sieben Tagen von Verwandten freigekauft worden. Von 1996 bis 1998 habe er sich versteckt und sei dann nach XXXX in Sibirien gefahren, wo er sich bis 2009 aufgehalten und dort offiziell gearbeitet habe. Im Februar 2009 sei er in seine Heimat XXXX zurückgekommen und sei sofort wieder vom FSB festgenommen, eingesperrt und geschlagen worden. Er habe schwere Verletzungen am Kopf und in der Bauchgegend davongetragen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in eine Grube geworfen worden. Er sei in einen Wald gebracht worden, von wo er flüchten hätte können. Ab diesem Zeitpunkt (im März 2010) habe er sich bis zu seiner Flucht in den Bergen von XXXX versteckt. Am 03.07.2011 sei er von seiner Heimat geflüchtet.Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Der Beschwerdeführer habe während des russisch-tschetschenischen Krieges 1994 die Freiheitskämpfer mit Lebensmittel versorgt, er sei 1996 entdeckt, von maskierten Männern festgenommen und nach römisch 40 gebracht worden. Er sei misshandelt und nach sieben Tagen von Verwandten freigekauft worden. Von 1996 bis 1998 habe er sich versteckt und sei dann nach römisch 40 in Sibirien gefahren, wo er sich bis 2009 aufgehalten und dort offiziell gearbeitet habe. Im Februar 2009 sei er in seine Heimat römisch 40 zurückgekommen und sei sofort wieder vom FSB festgenommen, eingesperrt und geschlagen worden. Er habe schwere Verletzungen am Kopf und in der Bauchgegend davongetragen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in eine Grube geworfen worden. Er sei in einen Wald gebracht worden, von wo er flüchten hätte können. Ab diesem Zeitpunkt (im März 2010) habe er sich bis zu seiner Flucht in den Bergen von römisch 40 versteckt. Am 03.07.2011 sei er von seiner Heimat geflüchtet.

Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als mangelhaft. Den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Antragstellung wurden mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt, festgestellt wurde zudem, dass der Beschwerdeführer an keinen psychischen Krankheiten leidet. Das Bundesasylamt stellte als nicht nachvollziehbar sowie unplausibel und damit absolut unglaubwürdig fest, dass die russischen Behörden nach zehn Jahren auch nur das geringste Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, zehn Jahre lang offiziell in XXXX in XXXX gelebt und legal gearbeitet zu haben. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei laut Bundesasylamt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen und hätte somit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werden können. Sowohl seine Ausführungen wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren hätten das Bundesasylamt jedoch zum Befinden kommen lassen, dass es im gegenständlichen Fall begründete Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Im vorliegenden Fall habe sich daher für das Bundesasylamt ergeben, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Das Bundesasylamt gelangte zur Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Syrien (!) einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als mangelhaft. Den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Antragstellung wurden mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt, festgestellt wurde zudem, dass der Beschwerdeführer an keinen psychischen Krankheiten leidet. Das Bundesasylamt stellte als nicht nachvollziehbar sowie unplausibel und damit absolut unglaubwürdig fest, dass die russischen Behörden nach zehn Jahren auch nur das geringste Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, zehn Jahre lang offiziell in römisch 40 in römisch 40 gelebt und legal gearbeitet zu haben. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei laut Bundesasylamt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen und hätte somit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG nicht festgestellt werden können. Sowohl seine Ausführungen wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren hätten das Bundesasylamt jedoch zum Befinden kommen lassen, dass es im gegenständlichen Fall begründete Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Artikel 3, EMRK unzulässig sei. Im vorliegenden Fall habe sich daher für das Bundesasylamt ergeben, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Das Bundesasylamt gelangte zur Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Syrien (!) einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.

Dem angefochtenen Bescheid mangelt es insbesondere an einer ausführlichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Den Ausführungen des Bundesasylamtes ist zwar insoweit zu folgen, als es grundsätzlich nicht nachvollziehbar und unplausibel erscheint, dass russische Behörden angeblich nach zehn Jahren, in denen der Beschwerdeführer in Sibirien gelebt und gearbeitet hat, auch nur das geringste Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Auch kann der erkennende Senat in keiner Weise nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer nach zehn Jahren Abwesenheit von Tschetschenien wieder in sein Heimatland zurückgekehrt wäre und diese Rückkehr angeblich genau zu diesem Zeitpunkt erfolgt wäre, als der Beschwerdeführer darüber Kenntnis erlangt hätte, dass er vom FSB - wegen seiner Handlungen in Tschetschenien - gesucht werde.

Das Bundesasylamt hat sich jedoch im angefochtenen Bescheid völlig unzureichend und lediglich in wenigen, allgemein gehaltenen Absätzen mit dem ausführlich dargelegten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Anschließend wurden lediglich abstrakte Textbausteine im angefochtenen Bescheid eingefügt und ganz pauschal darauf verwiesen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei und daher ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden könne.Das Bundesasylamt hat sich jedoch im angefochtenen Bescheid völlig unzureichend und lediglich in wenigen, allgemein gehaltenen Absätzen mit dem ausführlich dargelegten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Anschließend wurden lediglich abstrakte Textbausteine im angefochtenen Bescheid eingefügt und ganz pauschal darauf verwiesen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei und daher ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht festgestellt werden könne.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass das Bundesasylamt teilweise in der Beweiswürdigung ganz allgemein und nicht fallspezifisch argumentiert und sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail auseinandergesetzt hat. Es ist in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, dass das Bundesasylamt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers genauer auseinandergesetzt.

Der Asylgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die angeführte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und damit verbunden die mangelnde Glaubhaftmachung einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ausreichend dargelegt wurde, weil der Sachverhalt und die darauf anknüpfenden Erwägungen zu seiner Unglaubwürdigkeit nicht schlüssig sind.

Enthält - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid sohin eine nicht schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich unzureichend sind und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist.

Weiters wird auf eine Aktenwidrigkeit im angefochtenen Bescheid verwiesen, da das Bundesasylamt im Falle des Beschwerdeführers feststellte, dieser leide an keinen psychischen Krankheiten, obwohl im Widerspruch dazu ärztliche Unterlagen über psychische Erkrankungen des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht wurden. Insbesondere wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch damit auseinanderzusetzen haben, ob die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers die Aussagefähigkeit beeinträchtigen oder Rückschlüsse auf das Fluchtvorbringen zulassen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass im angefochtenen Bescheid trotz zahlreicher ärztlicher Befunde, die dem Beschwerdeführer diverse psychische und physische Krankheitsbilder attestierten und seine Behandlungen und Operationen darlegten, diese Unterlagen im angefochtenen Bescheid in keiner Weise berücksichtigt wurden. Es erfolgte auch keine auf Fachwissen basierende Überprüfung, ob die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, insbesondere die erforderlichen Operationen, von den durch ihn geschilderten Folterungen im Herkunftsstaat herrühren könnten.

Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenem Bescheid zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser - rechtskräftige - Spruchpunkt jedoch keinerlei Begründung aufweist.

Obwohl im Rahmen der äußerst kurzen Beweiswürdigung festgehalten wurde, dass das Bundesasylamt in einer Gesamtbetrachtung des Fluchtvorbringens zum Schluss gelange, dass dieses zwar asylzweckbezogen, jedoch nicht nachvollziehbar und daher absolut nicht glaubwürdig sei, und überdies keinerlei Erkrankungen des Beschwerdeführers festgestellt wurden, enthält der angefochtene Bescheid in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt II dennoch die nicht ohne weiteres nachvollziehbare Feststellung, der Beschwerdeführer habe darzutun vermocht, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Völlig allgemein wurde anhand von Textbausteinen festgestellt, dass das Bundesasylamt aufgrund der allgemeinen Lage von einer realen Gefahr einer Bedrohung des Beschwerdeführers - offensichtlich in Syrien - ausgehe. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den erkennenden Senat war aufgrund der geschilderten Mängel jedoch nicht möglich.Obwohl im Rahmen der äußerst kurzen Beweiswürdigung festgehalten wurde, dass das Bundesasylamt in einer Gesamtbetrachtung des Fluchtvorbringens zum Schluss gelange, dass dieses zwar asylzweckbezogen, jedoch nicht nachvollziehbar und daher absolut nicht glaubwürdig sei, und überdies keinerlei Erkrankungen des Beschwerdeführers festgestellt wurden, enthält der angefochtene Bescheid in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei dennoch die nicht ohne weiteres nachvollziehbare Feststellung, der Beschwerdeführer habe darzutun vermocht, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Völlig allgemein wurde anhand von Textbausteinen festgestellt, dass das Bundesasylamt aufgrund der allgemeinen Lage von einer realen Gefahr einer Bedrohung des Beschwerdeführers - offensichtlich in Syrien - ausgehe. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den erkennenden Senat war aufgrund der geschilderten Mängel jedoch nicht möglich.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers - wie zuvor umfassend dargelegt - bedurft.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung der bisherigen Angaben und Unterlagen des Beschwerdeführers - die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung der bisherigen Angaben und Unterlagen des Beschwerdeführers - die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme - allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen - unvermeidlich erscheint. Insbesondere hat sich die belangte Behörde im Rahmen einer ausführlichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit den Fluchtbehauptungen des Beschwerdeführers auseinander zusetzen, da die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid - wie bereits dargelegt - nicht ausreichen.

Angesichts der aufgezeigten Ermittlungsfehler war das dargestellte Ermittlungsverfahren samt den entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen viel zu kurz gegriffen, um abschließend den Schluss ziehen zu können, dass der vorliegende Antrag mangels Glaubwürdigkeit keiner rechtlichen Würdigung zu unterziehen sei.

Zudem wird das Bundesasylamt die in Vorlage gebrachten Unterlagen hinsichtlich der Krankheitsbilder und Behandlungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner körperlichen und psychischen Erkrankungen zu berücksichtigen haben und - wie bereits ausgeführt - nachvollziehbar darzulegen haben, ob dem Beschwerdeführer der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wegen seines Gesundheitszustandes oder doch wegen der von ihm behaupteten Verfolgungshandlung - rechtskräftig - zuzuerkennen war.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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