Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D12 312269-1/2008/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde derXXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2007, FZ. 04 23.792-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde derXXXX alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2007, FZ. 04 23.792-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.11.2004 gemeinsam mit ihren zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder XXXX (D12 312272-1/2008), XXXX (D12 312268-1/2008) und XXXX (D12 312271-1/2008), von der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX, stellte bereits am 22.10.2004 einen Asylantrag in Österreich.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.11.2004 gemeinsam mit ihren zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder römisch 40 (D12 312272-1/2008), römisch 40 (D12 312268-1/2008) und römisch 40 (D12 312271-1/2008), von der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , stellte bereits am 22.10.2004 einen Asylantrag in Österreich.
Am 25.11.2004 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe ihre Heimat am 21.12.2003 gemeinsam mit ihrem Mann und den drei Kindern verlassen und sei über die Ukraine schlepperunterstützt in die Slowakei gelangt, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe dort zwei negative Bescheide erhalten. Am 21.10.2004 habe sie mit ihrer Familie das slowakische Flüchtlingslager verlassen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien von der slowakischen Polizei aufgegriffen worden. Der Mann sei nach Österreich gelangt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien ein Monat später nachgekommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt schilderte die Beschwerdeführerin, dass voriges Jahr maskierte Männer in ihr Haus gestürmt seien. Ihr Mann sei nicht zu Hause gewesen, deswegen haben sie die Beschwerdeführerin zusammengeschlagen. Über Details möchte sie mit ihren Mann nicht sprechen. Die Kinder der Beschwerdeführerin haben keine eigenen Fluchtgründe.
Laut Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie vom 13.12.2004 leide die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und bestehe der Verdacht auf Panikattacken. Eine psychotherapeutische und medikamentöse Therapie werde empfohlen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 17.08.2005 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zur gesundheitlichen Situation ihrer Tochter XXXX befragt an, dass diese an einem "Wasserkopf" leide, in die Sonderschule gehe und lernschwach sei. Mit ihrem Ehemann sei die Beschwerdeführerin nur nach moslemischem Ritus verheiratet.Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 17.08.2005 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zur gesundheitlichen Situation ihrer Tochter römisch 40 befragt an, dass diese an einem "Wasserkopf" leide, in die Sonderschule gehe und lernschwach sei. Mit ihrem Ehemann sei die Beschwerdeführerin nur nach moslemischem Ritus verheiratet.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie einen ernsten Grund für ihre Ausreise habe. Sie möchte nicht, dass ihr Mann davon erfahre. Eine ihre Töchter sei nicht von ihrem Mann. 1994 oder 1995 habe sie ihren früheren Geliebten zufällig wieder getroffen und eine Affäre mit ihm begonnen. Die Beschwerdeführerin sei ungewollt schwanger geworden, eine Abtreibung sei nicht mehr möglich gewesen und am XXXX sei ihre Tochter XXXX zur Welt gekommen. Die Beziehung zu ihrem Geliebten habe bis 2003 gedauert. Mitte 2003 seien maskierte Männer in Militärjeeps zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen. Die Beschwerdeführerin habe geglaubt, sie suchen nach ihrem Mann. Die Beschwerdeführerin sei festgenommen, eingesperrt und nach ihrem Mann befragt worden. Am zweiten Tag habe sie ihr Geliebter, der Beziehungen zur Miliz gehabt habe, befreit. Der Geliebte habe gewollt, dass sich die Beschwerdeführerin scheiden lasse und er habe mit der Entführung der gemeinsamen Tochter gedroht.Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie einen ernsten Grund für ihre Ausreise habe. Sie möchte nicht, dass ihr Mann davon erfahre. Eine ihre Töchter sei nicht von ihrem Mann. 1994 oder 1995 habe sie ihren früheren Geliebten zufällig wieder getroffen und eine Affäre mit ihm begonnen. Die Beschwerdeführerin sei ungewollt schwanger geworden, eine Abtreibung sei nicht mehr möglich gewesen und am römisch 40 sei ihre Tochter römisch 40 zur Welt gekommen. Die Beziehung zu ihrem Geliebten habe bis 2003 gedauert. Mitte 2003 seien maskierte Männer in Militärjeeps zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen. Die Beschwerdeführerin habe geglaubt, sie suchen nach ihrem Mann. Die Beschwerdeführerin sei festgenommen, eingesperrt und nach ihrem Mann befragt worden. Am zweiten Tag habe sie ihr Geliebter, der Beziehungen zur Miliz gehabt habe, befreit. Der Geliebte habe gewollt, dass sich die Beschwerdeführerin scheiden lasse und er habe mit der Entführung der gemeinsamen Tochter gedroht.
Befragt ob sie wisse, warum ihr Mann Tschetschenien verlassen habe, sagte die Beschwerdeführerin, er habe im Haushalt von Präsident DUDAJEV gearbeitet. Er sei einer seiner Wächter gewesen. Über seine genauen Probleme wisse sie aber nicht Bescheid. Sie habe ihren Mann nur selten gesehen. Präsident DUDAJEV sei mit der Familie der Beschwerdeführerin verwandt gewesen. Ihre Großmutter väterlicherseits sei mit DUDAJEV in einem Tejp gewesen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Nachbarin über ihren Mann gesprochen habe, verneinte sie. Auf Vorhalt, ihr Mann habe gesagt, die Nachbarin habe der Beschwerdeführerin erzählt, dass ihr Mann von russischen Spezialeinheiten gesucht werde, sagte die Beschwerdeführerin, das habe sie vergessen. Die Nachbarin habe ihr erzählt, dass irgendwer in der Wohnung gewesen sei und randaliert habe.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation ausgehändigt und eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
Am 19.07.2005 legte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Mann eine Stellungnahme zu den Länderberichten beim Bundesasylamt vor. Weiters legte sie ein Attest betreffend ihrer Behandlung, für ihre Tochter XXXX zwei ärztliche Atteste aus Österreich sowie ärztliche Unterlagen aus Russland vor.Am 19.07.2005 legte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Mann eine Stellungnahme zu den Länderberichten beim Bundesasylamt vor. Weiters legte sie ein Attest betreffend ihrer Behandlung, für ihre Tochter römisch 40 zwei ärztliche Atteste aus Österreich sowie ärztliche Unterlagen aus Russland vor.
Die zuständige Referentin des Bundesasylamtes übermittelte die ärztlichen Befunde der Beschwerdeführerin an den Amtsarzt mit der Bitte um Stellungnahme. Der Stellungnahme des Amtsarztes vom 06.03.2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an keiner Erkrankung leide, die eine weitere Dauertherapie erfordere.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.03.2007 wurden der Beschwerdeführerin das Amtsärztliche Gutachten sowie die Asylunterlagen des slowakischen Asylverfahrens mit der Bitte übermittelt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu beziehen.
In der Stellungnahme vom 19.03.2007 führte die Beschwerdeführerin aus, sie stimme dem amtsärztlichen Gutachten im Wesentlichen zu. In der Slowakei habe sie nicht die ganze Wahrheit gesagt, auch deshalb, weil sie gleichzeitig mit ihrem Mann einvernommen worden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2007, Fz. 04 23.792-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2007, Fz. 04 23.792-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zur Kernfamilie von XXXX gehöre. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. der gesamten Familie im Familienverfahren sei im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft worden und sei daraus die rechtliche Beurteilung gezogen worden, dass die Familie im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei.Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zur Kernfamilie von römisch 40 gehöre. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. der gesamten Familie im Familienverfahren sei im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft worden und sei daraus die rechtliche Beurteilung gezogen worden, dass die Familie im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe kurz zusammengefasst festgehalten, dass, soweit die Antragstellerin ihre individuelle Situation mit der behaupteten Verfolgung ihres Lebensgefährten in Verbindung bringe, so werde festgestellt, dass sich das Vorbringen ihres Lebensgefährten aufgrund von vagen Aussagen als unglaubwürdig herausgestellt habe. Außerdem weisen die Sachvorträge der beiden Lebensgefährten erhebliche Widersprüche auf. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass ihr erstes Kind nicht von ihrem jetzigen Lebensgefährten stamme, sondern vielmehr von einem Geliebten und dass dieser sie befreit habe und mit der Entführung der gemeinsamen Tochter gedroht habe, so werde dieser Sachvortrag als unglaubwürdig angesehen. Die Beschwerdeführerin habe einen derartigen Vorfall in der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt. Auch bezüglich des Umstandes, dass ihr jetziger Lebenspartner nicht der Vater ihrer ältesten Tochter sei, habe sie nichts erwähnt. Selbst wenn die älteste Tochter nicht vom Lebensgefährten stammen würde, könne daraus kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden. Die Antragstellerin habe nach Russischem Recht die Möglichkeit die Obsorge betreffend des gemeinsamen Kindes zu regeln, sodass ein eventueller Verstoß gegen diese Regelungen sanktioniert werden könnte.
Dagegen wurde mit für die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder gleichlautenden Schriftsatz vom 30.05.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und der Bescheid des Bundesasylamtes vollinhaltlich bekämpft. Darin machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Einvernahme in Traiskirchen bei einem männlichen Beamten gehabt und sich zu sehr geschämt einem Mann von ihren wahren Problemen zu erzählen. Sie habe auch Angst gehabt, dass ihr Mann davon erfahre und sie dann Opfer eines Ehrenmordes werde. Sie habe sich des Ehebruches schuldig gemacht und würde von der Familie ihres Mannes getötet werden. In Tschetschenien gebe es diesbezüglich auch keine realistischen Schutzmöglichkeiten.
Mit Schreiben vom 27.05.2009 legte sie eine ärztliche Bestätigung der Jugendpsychiatrie der Landesnervenklinik XXXX vom 12.05.2009 betreffend ihren Sohn XXXX und Integrationsunterlagen betreffend die Beschwerdeführerin.Mit Schreiben vom 27.05.2009 legte sie eine ärztliche Bestätigung der Jugendpsychiatrie der Landesnervenklinik römisch 40 vom 12.05.2009 betreffend ihren Sohn römisch 40 und Integrationsunterlagen betreffend die Beschwerdeführerin.
Mit einem weiteren Schreiben vom 19.08.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde und Integrationsunterlagen.
Mit weiteren Schreiben vom 26.02.2009 und 27.01.2010 legte die Beschwerdeführerin ärztliche Befunde betreffend ihren Sohn XXXX, ihre Tochter XXXX, die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Befunde und Integrationsunterlagen vor.Mit weiteren Schreiben vom 26.02.2009 und 27.01.2010 legte die Beschwerdeführerin ärztliche Befunde betreffend ihren Sohn römisch 40 , ihre Tochter römisch 40 , die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Befunde und Integrationsunterlagen vor.
Mit Schreiben vom 19.05.2010 und 16.02.2011 machte die Beschwerdeführerin auf das lang andauernde Asylverfahren und ihre damit zusammenhängende schwierige Situation aufmerksam.
Mit Schreiben vom 11.04.2011 berichtete die Beschwerdeführerin, dass der Vater ihrer Kinder schon seit Jahren alleine wohne. Die Beschwerdeführerin habe einen neun Freund, der sie heiraten will. Die Familie sei in Österreich integriert und möchte hier bleiben.
Am 14.07.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an ärztlichen Bestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder.
Mit Schreiben vom 27.07.2011 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich in Österreich bedroht fühle. Ein tschetschenischer Mann habe sie mit dem Motorrad anfahren wollen. Sie glaube diesen Mann schon aus Tschetschenien zu kennen. Sie glaube, dass der Vater ihrer Tochter diesen Mann geschickt habe. Weiters legte die Beschwerdeführerin ärztliche Bestätigungen vor.
Betreffend die Dokumentenvorlage vom 27.07.2011 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011 mitgeteilt, dass sie sich wegen der wahrgenommenen Bedrohung durch einen tschetschenischen Mann an die Polizei wenden und Anzeige erstatten soll.
Mit Schreiben vom 24.08.2011 legte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Befund ihrer Tochter XXXX vor, wonach diese unter anderem an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ihre Tochter XXXX sei schwanger. Dies habe für die ganze Familie massive Konsequenzen und stelle eine Schande dar.Mit Schreiben vom 24.08.2011 legte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Befund ihrer Tochter römisch 40 vor, wonach diese unter anderem an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ihre Tochter römisch 40 sei schwanger. Dies habe für die ganze Familie massive Konsequenzen und stelle eine Schande dar.
Mit Schreiben vom 10.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG und übermittelte weitere medizinische Befunde.Mit Schreiben vom 10.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG und übermittelte weitere medizinische Befunde.
Am 14.12.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Trauungsurkunde des Islamischen Kulturverein XXXX ein, wonach die Beschwerdeführerin und XXXX am 13.06.2011 die Trauung nach Islamischen Ritus vollzogen.Am 14.12.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Trauungsurkunde des Islamischen Kulturverein römisch 40 ein, wonach die Beschwerdeführerin und römisch 40 am 13.06.2011 die Trauung nach Islamischen Ritus vollzogen.
Mit Schreiben vom 13.01.2012 gab die Beschwerdeführerin erneut bekannt, dass sie XXXX nach islamischem Ritus geheiratet habe. Dieser sei in Österreich anerkannter Flüchtling. Sie lege eine Kopie seines Bescheides bei. Weiters übermittelte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine polizeiliche Anzeige betreffend den bereits erwähnten Vorfall mit dem tschetschenischen Mann.Mit Schreiben vom 13.01.2012 gab die Beschwerdeführerin erneut bekannt, dass sie römisch 40 nach islamischem Ritus geheiratet habe. Dieser sei in Österreich anerkannter Flüchtling. Sie lege eine Kopie seines Bescheides bei. Weiters übermittelte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine polizeiliche Anzeige betreffend den bereits erwähnten Vorfall mit dem tschetschenischen Mann.
Weitere medizinische Unterlagen wurden mit Schreiben vom 28.02.2012 und 01.03.2012 vorgelegt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).
Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)."Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...).
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
Der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D12 312267-1/2008/10E, insofern stattgegeben, dass die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Es war daher im Sinne des § 10 AsylG 1997 (Familienverfahren) dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen. Um die von § 10 Abs. 5 AsylG 1997 geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war daher auch der vorliegende Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG (iVm § 10 Abs. 5 AsylG) zu beheben.Der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D12 312267-1/2008/10E, insofern stattgegeben, dass die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Es war daher im Sinne des Paragraph 10, AsylG 1997 (Familienverfahren) dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen. Um die von Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war daher auch der vorliegende Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG) zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
15.02.2013