TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/15 D12 312267-1/2008

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Veröffentlicht am 15.01.2013
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66

Spruch

D12 312267-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2007, FZ. 04 21.601-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2007, FZ. 04 21.601-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.10.2004 von der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2004 einen Asylantrag.

Am 12.11.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe seine Heimat am 21.12.2003 gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern verlassen und sei über die Ukraine schlepperunterstützt in die Slowakei gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe dort zwei negative Bescheide erhalten. Am 21.10.2004 habe er mit seiner Familie das slowakische Flüchtlingslager verlassen und sei nach Österreich gereist. Seine Familie habe er in Bratislava verloren. Sein Auslandsreisepass und sein Inlandsreisepass seien beim Schlepper verblieben. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer, dass der ehemalige tschetschenische Präsident Dzachar DUDAJEV ein Onkel seiner Frau gewesen sei. In den Jahren 1994 und 1995 habe der Beschwerdeführer inoffiziell aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses in der Wache von DUDAJEV gearbeitet. Deshalb sei er von KADYROVS Leuten verfolgt worden. 2003 seien sie drei Mal zu ihm nach Hause gekommen. Er sei aber nie zu Hause gewesen und sei daher nicht mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer legte einen Kurzbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des Niederösterreichischen Landeskrankenhauses XXXX, wonach er vom 27.10.2004 bis 10.11.2004 in Behandlung gestanden sei.Am 12.11.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe seine Heimat am 21.12.2003 gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern verlassen und sei über die Ukraine schlepperunterstützt in die Slowakei gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe dort zwei negative Bescheide erhalten. Am 21.10.2004 habe er mit seiner Familie das slowakische Flüchtlingslager verlassen und sei nach Österreich gereist. Seine Familie habe er in Bratislava verloren. Sein Auslandsreisepass und sein Inlandsreisepass seien beim Schlepper verblieben. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer, dass der ehemalige tschetschenische Präsident Dzachar DUDAJEV ein Onkel seiner Frau gewesen sei. In den Jahren 1994 und 1995 habe der Beschwerdeführer inoffiziell aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses in der Wache von DUDAJEV gearbeitet. Deshalb sei er von KADYROVS Leuten verfolgt worden. 2003 seien sie drei Mal zu ihm nach Hause gekommen. Er sei aber nie zu Hause gewesen und sei daher nicht mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer legte einen Kurzbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des Niederösterreichischen Landeskrankenhauses römisch 40 , wonach er vom 27.10.2004 bis 10.11.2004 in Behandlung gestanden sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.11.2004 erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit des Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er nicht in die Slowakei möchte. Er habe dort neun Monate mit seiner Familie verbracht und habe zwei negative Entscheidungen erhalten. Österreich sei aber ihr Zielland gewesen. Seine Tochter brauche dringend einen chirurgischen Eingriff. Sie sei durch einen Bombenangriff schwer verletzt worden und sei Invalide. Wasser staue sich in ihrem Gehirn an. Er selbst brauche dringend psychologische Hilfe. Er sei mit seinem Gedanken immer noch im Krieg.

Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht vom 17.11.2004 vor, wonach er "Asyl in Not" mit seiner Vertretung beauftrage.

Am 23.11.2004 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX (D12 312269-1/2008) und die zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, XXXX (D12 312272-1/2008), XXXX (D12 312268-1/2008) und XXXX (D12 312271-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Asylantrag.Am 23.11.2004 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 (D12 312269-1/2008) und die zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, römisch 40 (D12 312272-1/2008), römisch 40 (D12 312268-1/2008) und römisch 40 (D12 312271-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Asylantrag.

Laut Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie vom 29.11.2004 leide der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depressiven Störung und werde eine psychotherapeutische und medikamentöse Therapie empfohlen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.08.2005 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er einvernahmefähig sei, aber ziemlich viel vergesse. Sein Gedächtnis sei sehr schlecht. Psychisch gehe es ihm nicht so gut. Der Beschwerdeführer legte Zettel für Termine beim Psychologen vor und gab an, dass er schon zwei Mal beim Psychologen gewesen sei. Er wisse nicht, ob er an TBC leide. Er sei aber hier untersucht worden. Er sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er von August 1994 bis Februar 1995 als Bodyguard für Präsident DUDAJEV gearbeitet habe. DUDAJEV sei ein Großonkel seiner Frau. Der Beschwerdeführer habe im Haus von DUDAJEV gearbeitet und Besucher kontrolliert und auch manchmal auf den jüngsten Sohn XXXX aufgepasst. DUDAJEV habe noch eine verheiratete Tochter namens XXXX gehabt. Die anderen erwachsenen Kinder haben im Baltikum gelebt. XXXX sei der Leiter der Präsidentengarde gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur mit 10 Personen aus der Garde Kontakt gehabt, welche im Haus eingesetzt gewesen seien. Die Ehefrau von DUDAJEV namens XXXX habe dem Beschwerdeführer Anweisungen erteilt. Er sei nicht der Präsidentengarde unterstanden und habe auch keine Uniform getragen. Von den zehn Bodyguards könne er nur die Vornamen nennen. Die Uniformen seien "Sowjetuniformen" gewesen, grüne Tarnuniformen ohne Abzeichen. Dann sei KADYROV an die Macht gekommen und der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt, weil er im ersten Krieg gewesen sei, also gute Beziehungen zu DUDAJEV gehabt habe. Ob es konkrete Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Da müsse man seine Verfolger fragen. Der Beschwerdeführer habe 1995 in der Nachbarschaft von DUDAJEV gelebt. Eine Nachbarin habe ihm bzw. seiner Frau erzählt, dass Russische Spezialeinheiten nach ihm gesucht haben. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Spital gewesen. Im Mai 2005 habe ihn seine Mutter angerufen und erzählt, dass sein jüngster Bruder XXXX festgenommen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei. Weitere Ereignisse, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gebe es nicht. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Erstaufnahmestelle Ost, wonach im Jahr 2003 drei Mal Leute von KADYROV zu ihm nach Hause gekommen seien, er aber nicht zu Hause gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, es wisse es nicht. Ohne Gründe flüchte man nicht. Sie haben ihm keine solchen Fragen gestellt. Es stimme. Seine Nachbarn können es bestätigen.Der Beschwerdeführer gab an, dass er von August 1994 bis Februar 1995 als Bodyguard für Präsident DUDAJEV gearbeitet habe. DUDAJEV sei ein Großonkel seiner Frau. Der Beschwerdeführer habe im Haus von DUDAJEV gearbeitet und Besucher kontrolliert und auch manchmal auf den jüngsten Sohn römisch 40 aufgepasst. DUDAJEV habe noch eine verheiratete Tochter namens römisch 40 gehabt. Die anderen erwachsenen Kinder haben im Baltikum gelebt. römisch 40 sei der Leiter der Präsidentengarde gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur mit 10 Personen aus der Garde Kontakt gehabt, welche im Haus eingesetzt gewesen seien. Die Ehefrau von DUDAJEV namens römisch 40 habe dem Beschwerdeführer Anweisungen erteilt. Er sei nicht der Präsidentengarde unterstanden und habe auch keine Uniform getragen. Von den zehn Bodyguards könne er nur die Vornamen nennen. Die Uniformen seien "Sowjetuniformen" gewesen, grüne Tarnuniformen ohne Abzeichen. Dann sei KADYROV an die Macht gekommen und der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt, weil er im ersten Krieg gewesen sei, also gute Beziehungen zu DUDAJEV gehabt habe. Ob es konkrete Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Da müsse man seine Verfolger fragen. Der Beschwerdeführer habe 1995 in der Nachbarschaft von DUDAJEV gelebt. Eine Nachbarin habe ihm bzw. seiner Frau erzählt, dass Russische Spezialeinheiten nach ihm gesucht haben. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Spital gewesen. Im Mai 2005 habe ihn seine Mutter angerufen und erzählt, dass sein jüngster Bruder römisch 40 festgenommen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei. Weitere Ereignisse, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gebe es nicht. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Erstaufnahmestelle Ost, wonach im Jahr 2003 drei Mal Leute von KADYROV zu ihm nach Hause gekommen seien, er aber nicht zu Hause gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, es wisse es nicht. Ohne Gründe flüchte man nicht. Sie haben ihm keine solchen Fragen gestellt. Es stimme. Seine Nachbarn können es bestätigen.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation ausgehändigt und eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seines Russischen Inlandsreisepasses, Nr. XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seines Russischen Inlandsreisepasses, Nr. römisch 40 vor.

Am 19.07.2005 legte die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und den Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten beim Bundesasylamt vor. Weiters legte sie ein Attest betreffend ihrer Behandlung, für ihre Tochter XXXX zwei ärztliche Atteste aus Österreich sowie ärztliche Unterlagen aus Russland vor.Am 19.07.2005 legte die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und den Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten beim Bundesasylamt vor. Weiters legte sie ein Attest betreffend ihrer Behandlung, für ihre Tochter römisch 40 zwei ärztliche Atteste aus Österreich sowie ärztliche Unterlagen aus Russland vor.

Am 13.10.2005 richtete die zuständige Referentin des Bundesasylamtes eine Anfrage an den Vorsitzenden der Deutsch- Kaukasischen Gesellschaft, ob er Informationen über die Leibwache von DUDAJEV, dessen Wohnort und Familienmitglieder habe. Mit Schreiben vom 14.10.2005 gab der Vorsitzende bekannt, dass Leibwächter in der Regel selbst im Kreis von Verwandten oder absolut Vertrauten ausgesucht worden seien. Von einer speziellen Ausbildung wisse er nichts. Wenn er den Namen des Asylwerbers kenne, könne er bei der Witwe von DUDAJEV nachfragen, ob sie ihn kenne. Die Referentin des Bundesasylamtes teilte dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 18.10.2005 mit, dass sie aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen den Namen des Asylwerbers nicht nennen dürfe.

Am 17.10.2005 langte beim Bundesasylamt ein Ambulanzbericht der OÖ Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom 07.03.2005 ein, wonach beim Beschwerdeführer der "Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung" bestehe.

Die zuständige Referentin des Bundesasylamtes übermittelte die ärztlichen Befunde des Beschwerdeführers an den Amtsarzt mit der Bitte um Stellungnahme. Der Stellungnahme des Amtsarztes vom 07.03.2006 ist zu entnehmen, dass er eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie mit Schwerpunkt posttraumatische Belastungsstörung für notwendig erachte.

Am 28.11.2006 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend Dschochar DUDAJEV bzw. seiner Familie und betreffend seiner Bodyguards bzw. Präsidentengarde. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2006 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau von XXXX heiße. Sie habe zwei Söhne namens XXXX und XXXX und eine Tochter namens XXXX. Wo sich die Familie von DUDAJEW vor seinem Tod im Jahr 1996 aufgehalten habe, könne nicht gesagt werden. Es gebe zahlreiche Artikel, in denen Leibwächter von DUDAJEW namentlich genannt werden.Am 28.11.2006 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend Dschochar DUDAJEV bzw. seiner Familie und betreffend seiner Bodyguards bzw. Präsidentengarde. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2006 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau von römisch 40 heiße. Sie habe zwei Söhne namens römisch 40 und römisch 40 und eine Tochter namens römisch 40 . Wo sich die Familie von DUDAJEW vor seinem Tod im Jahr 1996 aufgehalten habe, könne nicht gesagt werden. Es gebe zahlreiche Artikel, in denen Leibwächter von DUDAJEW namentlich genannt werden.

Einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 28.12.2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung im Remissionsstadium leide. Gegen eine posttraumatische Belastungsstörung sprechen der zeitliche Verlauf und die nicht ausreichend vorhandenen Kriterien.

Mit Schreiben vom 09.03.2007 wurde dem Beschwerdeführer das psychiatrische Gutachten übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Diese Frist hat der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen lassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2007, Fz. 04 21.601-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2007, Fz. 04 21.601-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer zur Kernfamilie von XXXX gehöre. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. der gesamten Familie im Familienverfahren sei im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft worden und sei daraus die rechtliche Beurteilung gezogen worden, dass die Familie im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei.Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer zur Kernfamilie von römisch 40 gehöre. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. der gesamten Familie im Familienverfahren sei im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft worden und sei daraus die rechtliche Beurteilung gezogen worden, dass die Familie im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe kurz zusammengefasst festgehalten, dass beim Beschwerdeführer zwar der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, jedoch werde von der Behörde darauf hingewiesen, dass die Beurteilung einer Frage, ob Widersprüche bzw. vage Ausführungen in den Angaben des Antragstellers auf deren "Verwirrung" zurückzuführen seien oder an der Glaubwürdigkeit des Sachvortrages zweifeln lassen, in den Kernbereich der freien Beweiswürdigung falle. Aufgrund der Niederschrift sei ersichtlich, dass an keiner Stelle der Eindruck entstehe, die Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht mehr gegeben gewesen (VwGH 21.10.1999, Zl. 99/20/0414). Die Behörde komme daher zum Schluss, dass Widersprüche oder vom Beschwerdeführer angegebene Gedächtnislücken bzw. vage Schilderung nicht auf dessen Gesundheitszustand zurückzuführen seien, sondern als Schutzbehauptung anzusehen seien, um Ungereimtheiten erklären zu können. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er als Bodyguard gearbeitet habe und nunmehr verfolgt werde, werde diese Schilderung aufgrund der nicht nachvollziehbaren, in sich unschlüssigen, aber vor allem aufgrund der vagen Angaben als unglaubwürdig erachtet. Auch seien seine Angaben mit den Aussagen der "Lebensgefährtin" nicht in Einklang zu bringen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 24.05.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht behauptet, dass die Widersprüche und vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gedächtnislücken und vage Schilderungen nicht auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen seien, sondern als Schutzbehauptung anzusehen seien. Beim Beschwerdeführer sei im Zulassungsverfahren eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Der von der Behörde beauftragte Arzt habe erst am 15.12.2006, also längere Zeit nach der Einvernahme beim Bundesasylamt, eine "Remittierung der ursprünglichen Symptomatik" festgestellt, sodass Symptome wie Vergessen während der Einvernahme am 17.08.2005 durchaus noch vorhanden gewesen sein können. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die zuständige Organwalterin irgendwelche medizinische oder psychologische Fachkenntnisse habe um seinen psychischen Gesundheitszustand beurteilen zu können und Schlüsse daraus zu ziehen. Das gegenständliche Verfahren sei daher schon aus diesem Grund mangelhaft. Der Beschwerdeführer verweise auf die vielen Stellen in der Niederschrift, wo er offenbar den Sinn von Fragen nicht verstanden habe, wo er Adressen nicht mehr gewusst und Daten verwechselt habe. Durchwegs Kennzeichen einer durch Traumatisierung verursachten Verwirrung, welche die belangte Behörde völlig anders zu interpretieren versucht. Die belangte Behörde vermeine auch, Widersprüche zwischen seinen Angaben über die Familie des Präsidenten DUDAJEV und den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde zu erkennen. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Ermittlungsergebnisse der belangten Behörden über DUDAJEV und sein Umfeld kein Parteiengehör erhalten habe. Auch aus diesem Grund sei das Verfahren mangelhaft.

Mit Schreiben vom 28.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2011, GZ. D12 312267-1/2008/9Z, wurde im Verfahren des Beschwerdeführers ein Rechtsberater bestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

II.1. Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)."Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...).

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.

II.2. Im konkreten Fall liegen folgende Mängel der Erstbehörde vor:römisch zwei.2. Im konkreten Fall liegen folgende Mängel der Erstbehörde vor:

Im Zulassungsverfahren wurde von einer Fachärztin für Psychiatrie am 29.11.2004 diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiven Störung leidet und psychotherapeutische und medikamentöse Therapie benötigt (siehe Aktenseite 61). Deshalb wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen und wurde der Beschwerdeführer am 17.08.2005 von Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (siehe Aktenseite 93ff). Am 17.10.2005 langte beim Bundesasylamt ein Ambulanzbericht der OÖ Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom 07.03.2005 ein, wonach beim Beschwerdeführer der "Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung" bestehe (siehe Aktenseite 155f). Daraufhin übermittelte die zuständige Referentin des Bundesasylamtes die ärztlichen Befunde des Beschwerdeführers an den Amtsarzt mit der Bitte um Stellungnahme. Der Stellungnahme des Amtsarztes vom 07.03.2006 war zu entnehmen, dass er eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie mit Schwerpunkt posttraumatische Belastungsstörung für notwendig erachtete (siehe Aktenseite 189ff). Einem daraufhin vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 28.12.2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung im Remissionsstadium leide. Gegen eine posttraumatische Belastungsstörung sprechen der zeitliche Verlauf und die nicht ausreichend vorhandenen Kriterien (siehe Aktenseite 271ff). Ob die psychischen Probleme des Beschwerdeführers eine Auswirkung auf sein Aussageverhalten haben, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen bzw. wurde diese Frage vom Bundesasylamt auch gar nicht gestellt. Den angefochtenen Bescheid vom 11.05.2007 begründet das Bundesasylamt mit "Widersprüchen" des Beschwerdeführers und dass dieser trotz der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung "vernehmungsfähig" gewesen sei:

"Im vorliegenden Fall wird zwar darauf hingewiesen, dass beim Antragsteller zwar der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, jedoch wird von der ho. Behörde darauf hingewiesen, dass die Beurteilung einer Frage, ob Widersprüche bzw. vage Ausführungen in den Angaben des Antragstellers auf deren "Verwirrung" zurückzuführen sind oder an der Glaubwürdigkeit des Sachvortrages zweifeln lassen, in den Kernbereich der freien Beweiswürdigung fällt und es nicht der Rechtslage entspricht, dass der Glaubwürdigkeit einer Partei abträgliche Teile der Aussage nur in Verbindung mit - laienhaft oder unter Beiziehung medizinischer Sachverständiger getroffenen - Feststellungen über ihre "psychische oder physische" Verfassung verwertbar seien. Aufgrund der Niederschrift ist ersichtlich, dass an keiner Stelle der Eindruck entstand, die Vernehmungsfähigkeit des Antragstellers sei nicht mehr gegeben gewesen (VwGH 21.10.1999, Zl. 99/20/0414). Der Antragsteller hat bei der ho. Behörde während der Einvernahme nicht den Eindruck hinterlassen, dass er die ihm gestellten Fragen nicht schlüssig beantworten konnte, sodass die ho. Behörde zum Schluss kommt, dass Widersprüche oder vom Antragsteller angegebene Gedächtnislücken bzw. vage Schilderungen nicht auf dessen Gesundheitszustand zurückzuführen sind, sondern als Schutzbehauptung anzusehen sind, um Ungereimtheiten erklären zu können."

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an, dass die Widersprüche in seinen Aussagen sehr wohl auf seine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen sind. Weiters wird bemängelt, dass die psychologisch nicht geschulte Organwalterin ihre Entscheidung auf subjektive Eindrücke stützt (siehe Aktenseite 435ff):

"Bei mir wurde im Zulassungsverfahren eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Störung diagnostiziert; aus diesem Grunde wurde ich zum Verfahren zugelassen. (...) In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der von der belangten Behörde beauftragte Arzt erst am 15.12.2006, also längere Zeit nach der Einvernahme, eine "Remittierung der ursprünglichen Symptomatik" feststellte, sodass diese Symptome während der Einvernahme am 17.08.2005 durchaus noch vorhanden gewesen sein können. (...) Es ist aus dem Akt keineswegs ersichtlich, dass die im gegenständlichen Verfahren zuständige Organwalterin irgendwelche psychologischen oder medizinischen Fachkenntnisse besitzt, die sie befähigen würden, meinen psychischen Gesundheitszustand beurteilen und daraus Schlüsse auf den Grad meiner Verwirrtheit oder über die Echtheit meiner Gedächtnislücke zu ziehen."

In diesem Zusammenhang verweist der erkennende Senat auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2011, Zl. 2011/23/0113), welches besagt, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind. Es geht somit nicht nur um die reine Einvernahmefähigkeit.

Die belangte Behörde wird dem Beschwerdeführer daher im fortgesetzten Verfahren die Widersprüche in einer neuerlichen Einvernahme vorzuhalten haben und begründen müssen, warum seine Angaben trotz der posttraumatischen Belastungsstörung als unglaubwürdig gewertet werden. Alternativ wird das Bundesasylamt ein medizinisches Gutachten veranlassen müssen, dass klären soll, ob die konstatierten Widersprüche auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind oder nicht.

Weiters ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, dass dem Beschwerdeführer die vom Bundesasylamt eingeholten Ermittlungsergebnisse zum ehemaligen tschetschenischen Präsidenten DUDAJEV und seiner Familie (siehe Aktenseite 251ff) nicht zur Kenntnis gebracht bzw. vorgehalten wurden und er somit keine Möglichkeit gehabt hat, dazu Stellung zu beziehen bzw. sich zu etwaigen Widersprüche zwischen seinem Vorbringen und dem Ermittlungsergebnis zu äußern.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG hat eine Behörde den Parteien die Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde hat die Beweiswürdigung, auf welche sie ihre Feststellungen stützt, auch dann, wenn es sich um allgemein bekannte Tatsachen handelt, dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. VwGH 12.05.1999, 98/01/0455). Parteiengehör ist ferner auch zu den Ermittlungsergebnissen anderer Verfahren, die von der Behörde verwertet werden zu gewähren (vgl. VwGH 03.04.2001, 96/08/0231; 19.06.2002, 2002/05/0111).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG hat eine Behörde den Parteien die Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde hat die Beweiswürdigung, auf welche sie ihre Feststellungen stützt, auch dann, wenn es sich um allgemein bekannte Tatsachen handelt, dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vergleiche VwGH 12.05.1999, 98/01/0455). Parteiengehör ist ferner auch zu den Ermittlungsergebnissen anderer Verfahren, die von der Behörde verwertet werden zu gewähren vergleiche VwGH 03.04.2001, 96/08/0231; 19.06.2002, 2002/05/0111).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Ermittlungsergebnisse zu DUDAJEV dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen zu haben und ihm Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu beziehen.

Weiters ist dem angefochten Bescheid des Bundesasylamtes zu entnehmen, dass die belangte Behörde feststellt, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vorliegt (siehe Aktenseite 401f) und dass der Beschwerdeführer zur Kernfamilie von XXXX gehört (siehe Aktenseite 387). Im angefochten Bescheid heißt es auch: "Das Vorbringen des Antragstellers bzw. der gesamten Familie im Familienverfahren wurden im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft und wird daraus folgend die rechtliche Beurteilung in Zusammenschau dargestellt." (siehe Aktenseite 405).Weiters ist dem angefochten Bescheid des Bundesasylamtes zu entnehmen, dass die belangte Behörde feststellt, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vorliegt (siehe Aktenseite 401f) und dass der Beschwerdeführer zur Kernfamilie von römisch 40 gehört (siehe Aktenseite 387). Im angefochten Bescheid heißt es auch: "Das Vorbringen des Antragstellers bzw. der gesamten Familie im Familienverfahren wurden im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft und wird daraus folgend die rechtliche Beurteilung in Zusammenschau dargestellt." (siehe Aktenseite 405).

Das Bundesasylamt hat somit pauschal alle Familienmitglieder (Mann, Frau und drei Kinder) zu einer "Kernfamilie" gezählt, obwohl es unklare Punkte über die tatsächlichen Familienverhältnisse gibt. So gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt an, dass sie und der Beschwerdeführer lediglich nach moslemischem Ritus verheiratet seien. Auch das Bundesasylamt spricht in der Beweiswürdigung an einigen Stellen von "Lebensgefährtin" (siehe beispielsweise Aktenseite 395) und nicht von Ehefrau. Dennoch wurde zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin eine familiäre Beziehung im Sinne des § 10 AsylG 1997 angenommen. Zu erwähnen ist auch, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.08.2005 ausdrücklich angegeben hat, dass ihre jüngste Tochter XXXX nicht vom Beschwerdeführer stammt, sondern von ihrem Geliebten, mit dem sie eine Affäre gehabt hat (siehe Aktenseite 85ff im Verwaltungsakt der Ehefrau, Fz. 04 23.792-BAL). Dennoch wurde ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner "Tochter" XXXX vom Bundesasylamt einfach als gegeben angenommen. Auf die Übersetzung einer im Verwaltungsakt von XXXX befindlichen Urkunde (siehe Aktenseite 5 im Verwaltungsakt von XXXX, Fz. 04 23.795-BAL), bei der es sich um die Geburtsurkunde handeln könnte, hat die belangte Behörde verzichtet. Dem Inhalt der Urkunde könnte zu entnehmen sein, ob der Beschwerdeführer in der Geburtsurkunde als Vater von XXXX eingetragen ist oder nicht.Das Bundesasylamt hat somit pauschal alle Familienmitglieder (Mann, Frau und drei Kinder) zu einer "Kernfamilie" gezählt, obwohl es unklare Punkte über die tatsächlichen Familienverhältnisse gibt. So gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt an, dass sie und der Beschwerdeführer lediglich nach moslemischem Ritus verheiratet seien. Auch das Bundesasylamt spricht in der Beweiswürdigung an einigen Stellen von "Lebensgefährtin" (siehe beispielsweise Aktenseite 395) und nicht von Ehefrau. Dennoch wurde zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin eine familiäre Beziehung im Sinne des Paragraph 10, AsylG 1997 angenommen. Zu erwähnen ist auch, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.08.2005 ausdrücklich angegeben hat, dass ihre jüngste Tochter römisch 40 nicht vom Beschwerdeführer stammt, sondern von ihrem Geliebten, mit dem sie eine Affäre gehabt hat (siehe Aktenseite 85ff im Verwaltungsakt der Ehefrau, Fz. 04 23.792-BAL). Dennoch wurde ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner "Tochter" römisch 40 vom Bundesasylamt einfach als gegeben angenommen. Auf die Übersetzung einer im Verwaltungsakt von römisch 40 befindlichen Urkunde (siehe Aktenseite 5 im Verwaltungsakt von römisch 40 , Fz. 04 23.795-BAL), bei der es sich um die Geburtsurkunde handeln könnte, hat die belangte Behörde verzichtet. Dem Inhalt der Urkunde könnte zu entnehmen sein, ob der Beschwerdeführer in der Geburtsurkunde als Vater von römisch 40 eingetragen ist oder nicht.

Das Bundesasylamt wird daher im neuen Bescheid genau anzugeben haben, zwischen welchen Personen ein Familienverfahren vorliegt und diesbezüglich vorausgehend die angesprochenen Erhebungen durchzuführen haben.

Abschließend ist zu erwähnen, dass der mittlerweile volljährige Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, in der Zwischenzeit Vater geworden ist und das Kind, XXXX, mit Bescheid vom 16.07.2010 den Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten hat. Inwieweit dieser Umstand Auswirkungen auf das Asylverfahren von XXXX, des Beschwerdeführers und der restlichen Familienmitglieder hat, wird das Bundesasylamt ebenfalls zu klären haben.Abschließend ist zu erwähnen, dass der mittlerweile volljährige Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , in der Zwischenzeit Vater geworden ist und das Kind, römisch 40 , mit Bescheid vom 16.07.2010 den Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten hat. Inwieweit dieser Umstand Auswirkungen auf das Asylverfahren von römisch 40 , des Beschwerdeführers und der restlichen Familienmitglieder hat, wird das Bundesasylamt ebenfalls zu klären haben.

In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren von XXXX (und auch in den Beschwerdeverfahren der restlichen "Familienmitglieder") gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 keine Anwendung findet, da das Asylverfahren bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist. Für XXXX ist vielmehr das AsylG 1997 in der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden und wird zu prüfen sein, ob dem zwischenzeitlich straffällig gewordenen XXXX in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Sohnes iSd. § 1 Z 6 AsylG 1997 gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - falls alle Voraussetzungen dafür vorliegen - Asyl zu gewähren ist, was wiederum Auswirkungen auf die anderen tatsächlich im Familienverfahren befindlichen Personen haben könnte.In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren von römisch 40 (und auch in den Beschwerdeverfahren der restlichen "Familienmitglieder") gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 keine Anwendung findet, da das Asylverfahren bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist. Für römisch 40 ist vielmehr das AsylG 1997 in der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden und wird zu prüfen sein, ob dem zwischenzeitlich straffällig gewordenen römisch 40 in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Sohnes iSd. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - falls alle Voraussetzungen dafür vorliegen - Asyl zu gewähren ist, was wiederum Auswirkungen auf die anderen tatsächlich im Familienverfahren befindlichen Personen haben könnte.

Zusammenfassend stellt sich daher der von der Erstbehörde getroffene Sachverhalt als mangelhaft dar und unterschreitet der Bescheid der belangten Behörde weit die Anforderungen an eine ordnungsgemäß erlassene Entscheidung.

Da im konkreten Fall sohin der vorliegende Sachverhalt vom Bundesasylamt so mangelhaft ermittelt und im Bescheid dargelegt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers und die Erlassung eines neuen Bescheides notwendig ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).Da im konkreten Fall sohin der vorliegende Sachverhalt vom Bundesasylamt so mangelhaft ermittelt und im Bescheid dargelegt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers und die Erlassung eines neuen Bescheides notwendig ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Familieneinheit, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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