TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/16 S1 431427-1/2012

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Veröffentlicht am 16.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 431.427-1/2012/2E

S1 431.428-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) der XXXX, StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zahl 12 15.485 - EAST West,1.) der römisch 40 , StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zahl 12 15.485 - EAST West,

2.) der XXXX, StA. Vietnam, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zahl 12 15.486 - EAST West, zu Recht erkannt:2.) der römisch 40 , StA. Vietnam, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zahl 12 15.486 - EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen 2.-Beschwerdeführerin. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer sind vietnamesische Staatsangehörige, der vietnamesischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten am 24.10.2012 die verfahrensgegenständlichen Anträge, ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren

2. Die 1.-Beschwerdeführerin hatte laut EURODAC-Treffer am 27.12.2010 in Tschechien und am 24.02.2011 in der Slowakei jeweils einen Asylantrag gestellt. Die Slowakei hat am 12.11.2012 (eingelangt am selben Tag) ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.2. Die 1.-Beschwerdeführerin hatte laut EURODAC-Treffer am 27.12.2010 in Tschechien und am 24.02.2011 in der Slowakei jeweils einen Asylantrag gestellt. Die Slowakei hat am 12.11.2012 (eingelangt am selben Tag) ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

3. Die 1.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Erstbefragung am 26.10.2012 in Österreich, sie sei legal mit einem Schengen-Visum aus beruflichen Gründen am 13.08.2008 von ihrer Heimat in die Slowakei gefahren. Dort hätte sie bis Dezember 2009 für die Firma

XXXX gearbeitet. Ende Februar 2010 hätte sie ihren Wohnsitz nach Tschechien verlegt und dort als Lohnarbeiterin gearbeitet.römisch 40 gearbeitet. Ende Februar 2010 hätte sie ihren Wohnsitz nach Tschechien verlegt und dort als Lohnarbeiterin gearbeitet.

Als sie im Dezember 2010 ihre Dokumente verloren hätte, habe sie in Tschechien um Asyl angesucht, woraufhin sie in die Slowakei rücküberstellt worden sei. Sie habe dann dort ebenfalls um Asyl angesucht und wäre bis zu ihrer Ausreise nach Wien in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen sei.

Die Asylantragsstellungen in der Tschechischen Republik und der Slowakei sind durch EURODAC-Treffer objektiviert.

Sie habe in der Slowakei zwei negative Bescheide erhalten, ihr dritter Antrag sei derzeit dort anhängig.

Sie wolle in die Slowakei aber nicht zurück, da es dort für ihr Kind nicht gut sei.

Ihre Asylgründe würden auch für ihre minderjährige Tochter gelten, welche seit ihrer Geburt mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Ihr Kind habe keine eigenen Fluchtgründe.

Zum Vater ihres Kindes gab sie an, dass sie ihn in der Slowakei kennengelernt hätte. Sie wisse aber zur Zeit nicht, wo sich dieser aufhalte und wäre daher auf der Suche nach ihm (As. 15-25 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin, As. 9-19 BAA, Akt der 2.-Beschwerdeführerin).

4. Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 (As. 97-105 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin) führte die 1.-Beschwerdeführerin zunächst zu ihrem Gesundheitszustand aus, dass sie Schmerzen in den Beinen habe.

Ihr Kind wäre seit dem 11. Lebensmonat krank, da es in ihrer Unterkunft sehr kalt gewesen sei. Ihre Tochter hätte gehustet und jede Nacht Blut erbrochen beziehungsweise Nasenbluten gehabt. Sie wäre im Krankenhaus bei diversen Ärzten gewesen. Sie hätten ihr eine wärmere Umgebung/Unterkunft empfohlen. Die diesbezüglichen medizinischen Unterlagen könne sie jedoch nicht vorlegen, da diese vom Lager in der Slowakei aufbewahrt werden würden.

Sie wolle in Österreich bleiben und Asyl bekommen. Des Weiteren wolle sie den Vater ihres Kindes finden. Ergänzend zu ihren Angaben in der Erstbefragung führte sie aus, dass das Gesundheitssystem in der Slowakei nicht gut sei.

Sie könne als Beispiel anführen, als ihr Kind krank gewesen sei oder als sie um eine Untersuchung ersucht habe, die Beamten ihr nur einen Fieberthermometer ausgehändigt hätten, obwohl das Kind sehr stark gehustet hätte. Ihnen sei also die medizinische Behandlung "verweigert" worden.

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit der Slowakei gegeben sei, entgegnete die 1.-Beschwerdeüfhrerin, dass sie gemeinsam mit ihrem Kind 19 Monate dort gewesen sei.

Die dortige Rechtsberatung habe ihr mitgeteilt, dass sie kein Asyl bekommen werde. Sie habe Fotos am Handy, auf denen zu sehen sei, wie schmutzig das Wasser im Lager gewesen sei. Das zweite Foto zeige ihr Kind mit geröteter Haut im Beckenbereich, wogegen die Behandlung verweigert worden sei. Außerdem wäre die Verpflegung in der Slowakei mangelhaft. Sie hätte für Medikamente, welche ihre Tochter gebraucht hätte, zahlen müssen.

Auf die Frage der Rechtsberaterin, ob sie Unterlagen zur medizinischen Behandlung ihrer Tochter in Österreich hätte, legte die 1.-Beschwerdeführerin die Klientenkarte der 2.-Beschwerdeführerin der Arztstation der EASt West mit Eintragungen vom 09.11.2012 und 22.11.2012 (als Beschwerden gehen darin Schnupfen, Husten mit anschließendem Erbrechen hervor, wogegen Medikamente empfohlen wurden), und eine Überweisung vom 14.11.2012 an einen HNO-Facharzt wegen Nasenbluten bei Bronchitis acuta, vor.

Die Rechtsberaterin ersuchte mit der Entscheidung bezüglich der Überstellung in die Slowakei abzuwarten, bis alle medizinischen Abklärungen vorgenommen wären.

Befragt, ob sie oder ihr Kind in der Slowakei ärztliche Behandlung benötigt hätten, gab sie an, dass ihr Kind im November 2011 im Krankenhaus behandelt worden sei. Sie selbst wäre wegen starker Schmerzen in den Beinen beim niedergelassenen Arzt gewesen. Aufgrund der Wärme im Zimmer hätte sie derzeit deutlich weniger Schmerzen.

5. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 03.12.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebungen in die Slowakei zulässig seien.5. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 03.12.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebungen in die Slowakei zulässig seien.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG aus August 2012, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublin-Rückkehrern, zur Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, gegebenenfalls in Gesundheitszentren, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das slowakische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden, NGO's bieten kostenlose Rechtsberatung; nach der Dublin II VO Rücküberstellte würden gleich anderen AsylwerberInnen behandelt. Rückkehrer, deren Asylverfahren noch offen ist, hätten wieder vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie würden Unterbringung erhalten; auf Vulnerabilität werde Rücksicht genommen.Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG aus August 2012, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublin-Rückkehrern, zur Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, gegebenenfalls in Gesundheitszentren, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das slowakische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden, NGO's bieten kostenlose Rechtsberatung; nach der Dublin römisch zwei VO Rücküberstellte würden gleich anderen AsylwerberInnen behandelt. Rückkehrer, deren Asylverfahren noch offen ist, hätten wieder vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie würden Unterbringung erhalten; auf Vulnerabilität werde Rücksicht genommen.

2011 hätte es in der Slowakei 491 Asylanträge gegeben, 12 Personen hätten Asyl, 91 Personen subsidiären Schutz und 128 einen tolerierten Aufenthalt erhalten.

Gegen negative Entscheidungen der ersten Instanz bestehe gerichtlicher Rechtsschutz mit der Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Es existiere auch die Möglichkeit von Folgeantragsstellungen. Es bestehe ferner effektiver Schutz vor der Ausweisung, respektive Rückführung in Länder, in denen das Leben oder die Freiheit der Person bedroht sind. Slowakische Behörden arbeiten mit UNHCR zusammen.

Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Bratislava sowie EMN - European Migration Network und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, IOM, Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums, WHO Slowakei).

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen seien, ihre Sicherheit in der Slowakei in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in der Slowakei in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen seien, ihre Sicherheit in der Slowakei in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in der Slowakei in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.

Zum Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin, dass die Versorgung in der Slowakei mangelhaft sei sowie ihnen der Zugang zur medizinischen Behandlung verweigert worden sei, wurde festgehalten, dass eine Grundversorgung für Asylwerber in jeglicher Hinsicht in der Slowakei, wie in den Feststellungen angeführt, gewährleistet wäre und ihr Vorbringen nicht geeignet sei, die - von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestrittenen - Informationen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu erschüttern.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass keine schweren, lebensbedrohenden Krankheiten behauptet wurden, noch gingen solche aus der Aktenlage hervor. Andererseits wären in der Slowakei ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung sei gewährleistet. Im Ergebnis stelle daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung in die Slowakei kein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 3 Dublin II-VO dar.Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass keine schweren, lebensbedrohenden Krankheiten behauptet wurden, noch gingen solche aus der Aktenlage hervor. Andererseits wären in der Slowakei ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung sei gewährleistet. Im Ergebnis stelle daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung in die Slowakei kein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 3, Dublin II-VO dar.

Relevante familiäre Bindungen in Österreich hätten ebenso nicht festgestellt werden können. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

6. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für beide Beschwerdeführerinnen erhoben, wonach die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben seien, beziehungsweise vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre. Das Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflicht verletzt, in dem es unterlassen habe, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. So habe die 1.-Beschwerdeführerin angegeben, dass die Versorgung in der Slowakei mangelhaft gewesen sei und für ihre kleine Tochter trotz Erkrankung keine notwendige Behandlung gewährleistet worden sei. Die Feststellungen des Bundesasylamtes entsprächen "nicht im Geringsten" den tatsächlichen Verhältnissen in der Versorgung der Flüchtlinge in der Slowakei. Somit sei nicht nachvollziehbar, inwieweit das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei und etwa die Versorgung für besonders vulnerable Gruppen (was auf die 1.-Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter mit einem Kleinkind zutreffe) in der Slowakei geprüft hätte, da es nicht einmal der Anregung der Rechtsberaterin, eine Abklärung des Gesundheitszustandes der 2.-Beschwerdeführerin abzuwarten, nachgekommen sei.

In einem handschriftlichen (einer Übersetzung zugeführten) Schreiben wiederholte die 1.-Beschwerdeführerin ihre bereits getätigten Angaben, dass sie nach Erhalt der zweiten negativen Entscheidung die Slowakei verlassen hätte.

Darüber hinaus wäre die Versorgung dort schlecht gewesen. Als ihre Tochter einen Ausschlag bekommen hätte, habe man ihr zunächst lediglich eine Salbe gegeben. Nachdem sich ihr Zustand nicht gebessert hätte, habe sie eine medizinische Untersuchung erhalten. Ihre Tochter sei mehrmals wegen Hustens und Erbrechens im Krankenhaus stationär behandelt worden. Dort hätten sie jedoch nicht keine hinreichende Versorgung erhalten. Die Ärzte im Krankenhaus hätten ihr angeraten, in Länder zu gehen, wo die medizinische Versorgung besser sei. Sie bitte darum, hier bleiben und arbeiten zu dürfen. Sie und ihre Tochter wären krank. Hier sei die medizinische Versorgung besser. Im Falle der Rückkehr in die Slowakei befürchte sie in ihre Heimat rückverbracht zu werden, wo ihr wegen Schulden Haft drohe.

7. Die Beschwerdevorlagen an den erkennenden Gerichtshof erfolgten am 20.12.2012.

8. Die Beschwerdeführer wurden laut AIS-Auszug am 10.01.2013 in die Slowakei überstellt. Sie verfügen zur Zeit über keine Adresse in Österreich und haben auch keinen Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005"), ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005"), ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1. In den vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit der Republik Slowakei auf Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO, das heißt materiell gestützt jedenfalls auf die vorangegangenen Asylantragstellungen in der Europäischen Union in der Slowakei und deren inhaltliche Führung dort (ohne dass die Slowakei ein Konsultationsverfahren mit einem anderem EU-Staat eingeleitet hätte, wozu nach der Aktenlage auch keinerlei erkennbarer Grund bestanden hätte; wenn die ersten Asylanträge in Tschechien eingebracht worden sind, so war auch dafür wegen der ursprünglich legalen Einreise und des Aufenthalts dafür die Slowakei nach Art. 9 VO 343/2003 zuständig). Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Unbestritten ist auch, dass über die nunmehrigen Asylanträge in der Slowakei noch keine Sachentscheidung getroffen wurde.2.1.1. In den vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit der Republik Slowakei auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO, das heißt materiell gestützt jedenfalls auf die vorangegangenen Asylantragstellungen in der Europäischen Union in der Slowakei und deren inhaltliche Führung dort (ohne dass die Slowakei ein Konsultationsverfahren mit einem anderem EU-Staat eingeleitet hätte, wozu nach der Aktenlage auch keinerlei erkennbarer Grund bestanden hätte; wenn die ersten Asylanträge in Tschechien eingebracht worden sind, so war auch dafür wegen der ursprünglich legalen Einreise und des Aufenthalts dafür die Slowakei nach Artikel 9, VO 343 aus 2003, zuständig). Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Unbestritten ist auch, dass über die nunmehrigen Asylanträge in der Slowakei noch keine Sachentscheidung getroffen wurde.

2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Slowakei nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Slowakei nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1 aus 2012,, 27ff).

2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb durch die Überstellung in die Slowakei bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Hinsichtlich des Vaters der 2.-Beschwerdeführerin, führte die 1.-Beschwerdeführerin an, dass sie ihn in der Slowakei kennengelernt habe, aber nun mit diesem in keinem aufrechten Kontakt ist, wodurch kein Konnex zu Österreich erkennbar ist. Die Beschwerdeführer befanden sich zum verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt seit etwa zwei Monaten in Österreich. Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich auch nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der minderjährige Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind im Übrigen auch von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet worden.Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb durch die Überstellung in die Slowakei bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Hinsichtlich des Vaters der 2.-Beschwerdeführerin, führte die 1.-Beschwerdeführerin an, dass sie ihn in der Slowakei kennengelernt habe, aber nun mit diesem in keinem aufrechten Kontakt ist, wodurch kein Konnex zu Österreich erkennbar ist. Die Beschwerdeführer befanden sich zum verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt seit etwa zwei Monaten in Österreich. Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich auch nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der minderjährige Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind im Übrigen auch von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet worden.

2.2.2. Slowakisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK2.2.2. Slowakisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes (insbesondere auch den statistischen Informationen über die Gewährung eines Schutzstatus in einer relevanten Zahl von Fällen) nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes (insbesondere auch den statistischen Informationen über die Gewährung eines Schutzstatus in einer relevanten Zahl von Fällen) nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden.

Das zuletzt getätigte Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin zur Slowakei, wonach die Versorgung dort in jeder Hinsicht schlecht gewesen sei, ist in dieser Form nicht glaubwürdig, da sie einerseits im Zuge ihrer Erstbefragung als Grund für ihre Ausreise aus der Slowakei lediglich angegeben hatte, dass sie dort zwei negative Entscheidungen bekommen hätte und es dort für ihre Tochter "nicht gut sei", ohne dabei auf die später behaupteten Missstände näher hinzuweisen, andererseits die späteren Angaben in diesem Zusammenhang auch widersprüchlich erscheinen. So führte die 1.-Beschwerdeführerin zunächst an, dass ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt worden sei, gab aber dann auf Nachfrage an, dass ihre Tochter im Spital mehrmals stationär behandelt worden sei.

Wenn des Weiteren allgemein moniert wird, den Beschwerdeführern drohe in der Slowakei eine Kettenabschiebung in ihr Herkunftsland, so ist auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach in der Slowakei der Non-Refoulement-Grundsatz des Art. 3 EMRK tatsächlich Beachtung findet (gestützt auf im Detail nicht bestrittene Einschätzungen des US State Department und eines UN-Kommittees (Bescheidseite 12 des BAA der 1.-Beschwerdeführerin)).Wenn des Weiteren allgemein moniert wird, den Beschwerdeführern drohe in der Slowakei eine Kettenabschiebung in ihr Herkunftsland, so ist auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach in der Slowakei der Non-Refoulement-Grundsatz des Artikel 3, EMRK tatsächlich Beachtung findet (gestützt auf im Detail nicht bestrittene Einschätzungen des US State Department und eines UN-Kommittees (Bescheidseite 12 des BAA der 1.-Beschwerdeführerin)).

Insoweit in der Beschwerde des Weiteren zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Slowakei bemerkt wird, dass diese nicht "im Geringsten" tatsächlichen Verhältnissen in der Versorgung der Flüchtlinge in der Slowakei entsprächen, stellt dies eine pauschale Behauptung dar, ohne entgegenstehende Beweisanbote zu tätigen. Somit ergibt sich aus den insofern nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG), dass für Asylwerber in der Slowakei im Allgemeinen hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtungen nicht zu befürchten ist. Im Speziellen ergeben sich auch keine Gefährdungen für nach der VO 343/2003 rücküberstellte AntragstellerInnen mit offenen Verfahren, wie die Beschwerdeführerinnen.Insoweit in der Beschwerde des Weiteren zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Slowakei bemerkt wird, dass diese nicht "im Geringsten" tatsächlichen Verhältnissen in der Versorgung der Flüchtlinge in der Slowakei entsprächen, stellt dies eine pauschale Behauptung dar, ohne entgegenstehende Beweisanbote zu tätigen. Somit ergibt sich aus den insofern nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG), dass für Asylwerber in der Slowakei im Allgemeinen hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtungen nicht zu befürchten ist. Im Speziellen ergeben sich auch keine Gefährdungen für nach der VO 343 aus 2003, rücküberstellte AntragstellerInnen mit offenen Verfahren, wie die Beschwerdeführerinnen.

2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Zum Gesundheitszustand der 1.-Beschwerdeführerin, wonach sie Schmerzen in den Beinen hätte, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass sie diesbezüglich weder eine medizinische Behandlung behauptet hat, noch hierzu irgendwelche medizinischen Belege vorgelegt hat. Hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin ist konkret auf die Klientenkarte der Ärztestation vom 09. beziehungsweise 22.11.2012 und die Überweisung vom 14.11.2012 an einen HNO-Facharzt zu verweisen, aus der als Diagnose "Bronchitis acuta" hervorgehen, wogegen diverse Medikamente verschrieben worden sind. Eine über die medikamentöse Behandlung hinausgehende Behandlung, etwa im Sinne einer stationären Aufnahme, wurde im Verfahren nicht geltend gemacht, ist auch aus dem GVS aktuell nicht ersichtlich und wurden zudem (bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt) keine Befunde diesbezüglich vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass sich die 2.-Beschwerdeführerin zwischenzeitig von der Erkrankung erholt hatte, welche somit den Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht zu tangieren geeignet war. Entscheidungsrelevante Verfahrensfehler des Bundesasylamtes sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.Zum Gesundheitszustand der 1.-Beschwerdeführerin, wonach sie Schmerzen in den Beinen hätte, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass sie diesbezüglich weder eine medizinische Behandlung behauptet hat, noch hierzu irgendwelche medizinischen Belege vorgelegt hat. Hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin ist konkret auf die Klientenkarte der Ärztestation vom 09. beziehungsweise 22.11.2012 und die Überweisung vom 14.11.2012 an einen HNO-Facharzt zu verweisen, aus der als Diagnose "Bronchitis acuta" hervorgehen, wogegen diverse Medikamente verschrieben worden sind. Eine über die medikamentöse Behandlung hinausgehende Behandlung, etwa im Sinne einer stationären Aufnahme, wurde im Verfahren nicht geltend gemacht, ist auch aus dem GVS aktuell nicht ersichtlich und wurden zudem (bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt) keine Befunde diesbezüglich vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass sich die 2.-Beschwerdeführerin zwischenzeitig von der Erkrankung erholt hatte, welche somit den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht zu tangieren geeignet war. Entscheidungsrelevante Verfahrensfehler des Bundesasylamtes sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

Allgemein ist neuerlich auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in der Slowakei zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in der Slowakei (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine fundamentalen Unterschiede zu Österreich gibt. Wenn es zu einzelnen Fehlern bei der Versorgung gekommen sein mag/kommt, kann dagegen in der Slowakei vorgegangen werden, da sich aus den dem Verfahren zugrunde liegenden Feststellungen ergibt, dass NGO's zur Unterstützung, gerade von vulnerablen Antragstellern wie den Beschwerdeführerinnen, verfügbar sind.Allgemein ist neuerlich auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in der Slowakei zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in der Slowakei (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine fundamentalen Unterschiede zu Österreich gibt. Wenn es zu einzelnen Fehlern bei der Versorgung gekommen sein mag/kommt, kann dagegen in der Slowakei vorgegangen werden, da sich aus den dem Verfahren zugrunde liegenden Feststellungen ergibt, dass NGO's zur Unterstützung, gerade von vulnerablen Antragstellern wie den Beschwerdeführerinnen, verfügbar sind.

2.2.4. Ergebnis

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.

2.3. Ausweisungsentscheidungen

Hinsichtlich den von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.Hinsichtlich den von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführer haben (siehe oben 2.2.3.) keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit in die Slowakei zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).

Da die Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.Da die Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerinnen haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen (nicht angezeigt gewesenen) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerinnen haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen (nicht angezeigt gewesenen) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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