Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B11 431.999-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 14. Dezember 2012 von XXXX, Staatsangehöriger Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2012, Zl. 12 17.827 EAST Ost in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 14. Dezember 2012 von römisch 40 , Staatsangehöriger Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2012, Zl. 12 17.827 EAST Ost in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Mai 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er belegte seine Identität durch einen rumänischen Personalausweis, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX durch1. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Mai 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er belegte seine Identität durch einen rumänischen Personalausweis, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 durch
XXXX.römisch 40 .
2. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 7. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er rumänischer Staatsangehöriger, rumänischer Volksgruppenzugehörigkeit und ledig sei. Er habe weder Familienangehörige im Herkunftsstaat noch in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in seiner Heimat nichts mehr habe. Sein Haus sei niedergebrannt, und er habe keine Arbeit. Da er seine Pension erst in vier Jahren bekommen werde, habe er beschlossen nach Österreich zu gehen, um hier zu versuchen zu überleben.
3. Am 13. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er habe drei Schwestern, die in Rumänien, jedoch nicht im gleichen Ort wohnten und zu denen er keine gute Beziehung habe. Aus einer früheren Lebensgemeinschaft habe er eine 1985 geborene Tochter. Zu dieser habe er aber keinen Kontakt seit sie ein Jahr alt gewesen sei. Zuletzt habe er von Gelegenheitsarbeiten als Automechaniker und Berufsfahrer gelebt. Er habe in einem Haus im Dorf XXXX gelebt, das in der Gemeinde XXXX gelegen sei. Das Haus habe er von seiner Mutter geerbt. Teile des Daches seien abgebrannt, er habe es nur notdürftig abgedeckt. Er sei aus Rumänien ausgereist, weil er dort nicht mehr habe überleben können. Er hoffe in Österreich einen Platz zum Leben zu finden und Essen zu bekommen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr habe er nichts zu befürchten. Am Ende der Einvernahme gab er an, dass er auch 1992 einen Asylantrag gestellt habe.3. Am 13. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er habe drei Schwestern, die in Rumänien, jedoch nicht im gleichen Ort wohnten und zu denen er keine gute Beziehung habe. Aus einer früheren Lebensgemeinschaft habe er eine 1985 geborene Tochter. Zu dieser habe er aber keinen Kontakt seit sie ein Jahr alt gewesen sei. Zuletzt habe er von Gelegenheitsarbeiten als Automechaniker und Berufsfahrer gelebt. Er habe in einem Haus im Dorf römisch 40 gelebt, das in der Gemeinde römisch 40 gelegen sei. Das Haus habe er von seiner Mutter geerbt. Teile des Daches seien abgebrannt, er habe es nur notdürftig abgedeckt. Er sei aus Rumänien ausgereist, weil er dort nicht mehr habe überleben können. Er hoffe in Österreich einen Platz zum Leben zu finden und Essen zu bekommen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr habe er nichts zu befürchten. Am Ende der Einvernahme gab er an, dass er auch 1992 einen Asylantrag gestellt habe.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Mai 2009, zur Zahl 09 05.434-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 24. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Mai 2009, zur Zahl 09 05.434-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2
Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Rumänien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde mit 30. Mai 2009 rechtskräftig.Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Rumänien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde mit 30. Mai 2009 rechtskräftig.
5. Am 6. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen, nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (einer nicht näher bezeichneten Dienststelle) gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am
XXXX in XXXX, Rumänien geboren sei, und wiederholte seine weiteren bereits im ersten Verfahren getätigten Angaben zu seiner Identität. Er beantrage Asyl, weil er kein Geld habe und dringend operiert werden müsse. Seit einem Jahr habe er Probleme mit seinem Bauch. Vor einem Monat sei ihm gesagt worden, dass er dringend operiert werden müsse. In Wien gebe es Spezialisten. Nach seinem ersten Asylverfahren habe er sich in Rom aufgehalten. Im Mai 2010 sei er nach Rumänien zurückgekehrt und habe sich bis zu seiner erneuten Ausreise vor zwei Tagen dort aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Rumänien werde er sterben.römisch 40 in römisch 40 , Rumänien geboren sei, und wiederholte seine weiteren bereits im ersten Verfahren getätigten Angaben zu seiner Identität. Er beantrage Asyl, weil er kein Geld habe und dringend operiert werden müsse. Seit einem Jahr habe er Probleme mit seinem Bauch. Vor einem Monat sei ihm gesagt worden, dass er dringend operiert werden müsse. In Wien gebe es Spezialisten. Nach seinem ersten Asylverfahren habe er sich in Rom aufgehalten. Im Mai 2010 sei er nach Rumänien zurückgekehrt und habe sich bis zu seiner erneuten Ausreise vor zwei Tagen dort aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Rumänien werde er sterben.
6. Bei seiner Einvernahme am 12. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um sich in Österreich operieren zu lassen. Er habe am 22. Jänner 2013 wegen einem Leistenbruch einen Operationstermin im Krankenhaus XXXX. Er könne sich normal bewegen und habe keine besonderen Beeinträchtigungen. Den Leistenbruch habe er seit einem Jahr. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass es für ihn nicht wichtig sei, ob er Asyl bekomme. Wichtig sei es für ihn, operiert zu werden.6. Bei seiner Einvernahme am 12. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um sich in Österreich operieren zu lassen. Er habe am 22. Jänner 2013 wegen einem Leistenbruch einen Operationstermin im Krankenhaus römisch 40 . Er könne sich normal bewegen und habe keine besonderen Beeinträchtigungen. Den Leistenbruch habe er seit einem Jahr. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass es für ihn nicht wichtig sei, ob er Asyl bekomme. Wichtig sei es für ihn, operiert zu werden.
7. Bei seiner erneuten Einvernahme am 14. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er weder zu seinen Schwestern noch zu seiner Tochter, die sich alle im Ausland befinden würden, Kontakt habe. Im Jahre 2010 seien ihm sein Haus und sein Grundstück weggenommen worden, weil er Schulden gehabt habe. Er habe sich bei Verwandten, bei Freunden und bei einer entfernt verwandten Tante aufgehalten. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Hilfsarbeiten im Baugewerbe und in der Landwirtschaft verdient. Ein Arzt habe ihm gesagt, dass die Operation innerhalb eines Monats durchgeführt werden müsse, sonst werde er sterben. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer einen Operationstermin in sechs Wochen habe, er jedoch behaupte, innerhalb eines Monats operiert zu werden zu müssen, es daher nicht ersichtlich sei, warum er innerhalb eines Monats operiert werden müsse, antwortete dieser, dass es Komplikationen geben werde. Das Ganze sei schon eitrig. Er sei vor einem Jahr in Rumänien untersucht worden, habe die Befunde jedoch nicht mit. In einem großen Krankenhaus in Bukarest sei ihm mitgeteilt worden, dass der Leistenbruch eitrig sei. Jetzt habe er Schmerzen. Es seien Komplikationen aufgetreten. Ein Arzt in Bukarest habe ihm bereits früher gesagt, dass es Komplikationen geben werde, und ihm eine Operation empfohlen. Vor ungefähr sechs Monaten habe ihm der Arzt gesagt, dass die eitrige Fläche bereits größer geworden sei und die Gefahr bestehe, dass der Eiter in die Blutlaufbahn gelangen werde. Der Beschwerdeführer habe sich vor 3 bis 4 Tagen im Krankenhaus in XXXX untersuchen lassen. Dort sei ihm gesagt worden, dass eine Operation dringend notwendig sei. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zum Sozialsystem und zur medizinischen Versorgung in Rumänien zur Kenntnis gebracht. Alle rumänischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Rumänien seien versichert. Die rumänische nationale Krankenversicherung decke einen Großteil medizinischer Leistungen ab. Nichtsdestotrotz würden dem nationalen Statistikbüro zufolge "Selbstzahlungen" 30 Prozent der Gesamtausgaben für Gesundheit ausmachen. Insgesamt liege Rumänien mit der Höhe der Zuzahlungen an der Spitze der OECD-Staaten. Die gesetzliche Pflichtversicherung in Rumänien decke ua. folgende Risiken ab: Alter, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass es in Rumänien nicht so wie in Österreich sei. Die für ihn notwendige Operation koste in Rumänien 1000 Euro. Wenn er dies nicht bezahlen könne, werde er nicht operiert. Diesen Betrag habe ein Arzt in Rumänien für die Leistenoperation verlangt. Der Beschwerdeführer habe sich vor einem Jahr bei der Pensionsversicherung in Bukarest informiert. Es sei ihm gesagt worden, dass er operiert werden würde, wenn er Pensionist wäre. Dies werde aber erst in einem Jahr der Fall sein, und er könne die Operation nicht mehr verschieben. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in Rumänien vor "ca. 1 bis 2 Wochen" tageweise im Baugewerbe gearbeitet.7. Bei seiner erneuten Einvernahme am 14. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er weder zu seinen Schwestern noch zu seiner Tochter, die sich alle im Ausland befinden würden, Kontakt habe. Im Jahre 2010 seien ihm sein Haus und sein Grundstück weggenommen worden, weil er Schulden gehabt habe. Er habe sich bei Verwandten, bei Freunden und bei einer entfernt verwandten Tante aufgehalten. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Hilfsarbeiten im Baugewerbe und in der Landwirtschaft verdient. Ein Arzt habe ihm gesagt, dass die Operation innerhalb eines Monats durchgeführt werden müsse, sonst werde er sterben. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer einen Operationstermin in sechs Wochen habe, er jedoch behaupte, innerhalb eines Monats operiert zu werden zu müssen, es daher nicht ersichtlich sei, warum er innerhalb eines Monats operiert werden müsse, antwortete dieser, dass es Komplikationen geben werde. Das Ganze sei schon eitrig. Er sei vor einem Jahr in Rumänien untersucht worden, habe die Befunde jedoch nicht mit. In einem großen Krankenhaus in Bukarest sei ihm mitgeteilt worden, dass der Leistenbruch eitrig sei. Jetzt habe er Schmerzen. Es seien Komplikationen aufgetreten. Ein Arzt in Bukarest habe ihm bereits früher gesagt, dass es Komplikationen geben werde, und ihm eine Operation empfohlen. Vor ungefähr sechs Monaten habe ihm der Arzt gesagt, dass die eitrige Fläche bereits größer geworden sei und die Gefahr bestehe, dass der Eiter in die Blutlaufbahn gelangen werde. Der Beschwerdeführer habe sich vor 3 bis 4 Tagen im Krankenhaus in römisch 40 untersuchen lassen. Dort sei ihm gesagt worden, dass eine Operation dringend notwendig sei. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zum Sozialsystem und zur medizinischen Versorgung in Rumänien zur Kenntnis gebracht. Alle rumänischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Rumänien seien versichert. Die rumänische nationale Krankenversicherung decke einen Großteil medizinischer Leistungen ab. Nichtsdestotrotz würden dem nationalen Statistikbüro zufolge "Selbstzahlungen" 30 Prozent der Gesamtausgaben für Gesundheit ausmachen. Insgesamt liege Rumänien mit der Höhe der Zuzahlungen an der Spitze der OECD-Staaten. Die gesetzliche Pflichtversicherung in Rumänien decke ua. folgende Risiken ab: Alter, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass es in Rumänien nicht so wie in Österreich sei. Die für ihn notwendige Operation koste in Rumänien 1000 Euro. Wenn er dies nicht bezahlen könne, werde er nicht operiert. Diesen Betrag habe ein Arzt in Rumänien für die Leistenoperation verlangt. Der Beschwerdeführer habe sich vor einem Jahr bei der Pensionsversicherung in Bukarest informiert. Es sei ihm gesagt worden, dass er operiert werden würde, wenn er Pensionist wäre. Dies werde aber erst in einem Jahr der Fall sein, und er könne die Operation nicht mehr verschieben. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in Rumänien vor "ca. 1 bis 2 Wochen" tageweise im Baugewerbe gearbeitet.
8. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2012, Zahl 12 17.827 EAST Ost wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 i.d.g.F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum vorgebrachten Leistenbruch keinen ärztlichen Nachweis erbracht habe, aus dem sich eine schwerwiegende Erkrankung entnehmen ließe. Seine Angaben, wonach der Leistenbruch seit ca. einem Jahr vorliege, er sich normal bewegen könne und nicht besonders beeinträchtigt sei, stützten die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach keine schwerwiegende Erkrankung vorliege. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, es seien Komplikationen aufgetreten, entsprächen offensichtlich nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bis vor ca. 1 bis 2 Wochen in Rumänien im Baugewerbe gearbeitet zu haben, was bei tatsächlichen Komplikationen kaum möglich wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, innerhalb von einem Monat operiert werden zu müssen. Würden tatsächlich Komplikationen vorliegen, hätte er nicht erst in sechs Wochen einen Operationstermin erhalten. Zudem sei der Beschwerdeführer keinen sichtbaren Bewegungseinschränkungen ausgesetzt - solche hätten bei den beiden Einvernahmen vom Leiter der Amtshandlung jedenfalls nicht festgestellt werden können. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich weder unter dem Aspekt einer Verfolgung noch dem des § 8 AsylG 2005 geändert. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei auch in Rumänien bezüglich einer Leistenbruchoperation eine ausreichende medizinische Versorgung vorhanden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine Angaben zu entnehmen, welche Zweifel an den Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Rumänien entstehen ließen. Der Beschwerdeführer sei zudem weiterhin in der Lage, seine Existenzgrundlage durch Gelegenheitsarbeiten zu sichern. Er habe selbst angegeben, noch vor kurzer Zeit in Rumänien gearbeitet zu haben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2012 persönlich beim Bundesasylamt ausgefolgt.8. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2012, Zahl 12 17.827 EAST Ost wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum vorgebrachten Leistenbruch keinen ärztlichen Nachweis erbracht habe, aus dem sich eine schwerwiegende Erkrankung entnehmen ließe. Seine Angaben, wonach der Leistenbruch seit ca. einem Jahr vorliege, er sich normal bewegen könne und nicht besonders beeinträchtigt sei, stützten die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach keine schwerwiegende Erkrankung vorliege. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, es seien Komplikationen aufgetreten, entsprächen offensichtlich nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bis vor ca. 1 bis 2 Wochen in Rumänien im Baugewerbe gearbeitet zu haben, was bei tatsächlichen Komplikationen kaum möglich wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, innerhalb von einem Monat operiert werden zu müssen. Würden tatsächlich Komplikationen vorliegen, hätte er nicht erst in sechs Wochen einen Operationstermin erhalten. Zudem sei der Beschwerdeführer keinen sichtbaren Bewegungseinschränkungen ausgesetzt - solche hätten bei den beiden Einvernahmen vom Leiter der Amtshandlung jedenfalls nicht festgestellt werden können. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich weder unter dem Aspekt einer Verfolgung noch dem des Paragraph 8, AsylG 2005 geändert. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei auch in Rumänien bezüglich einer Leistenbruchoperation eine ausreichende medizinische Versorgung vorhanden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine Angaben zu entnehmen, welche Zweifel an den Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Rumänien entstehen ließen. Der Beschwerdeführer sei zudem weiterhin in der Lage, seine Existenzgrundlage durch Gelegenheitsarbeiten zu sichern. Er habe selbst angegeben, noch vor kurzer Zeit in Rumänien gearbeitet zu haben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2012 persönlich beim Bundesasylamt ausgefolgt.
9. Der Beschwerdeführer stellte ebenfalls am 14. Dezember 2012 um
19.25 Uhr beim Stadtpolizeikommando XXXX, Polizeiinspektion XXXX erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt ging in einem Aktenvermerk vom 7. Jänner 2013 daher davon aus, dass der Antrag vom 14. Dezember 2012 im Sinne des § 1719.25 Uhr beim Stadtpolizeikommando römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt ging in einem Aktenvermerk vom 7. Jänner 2013 daher davon aus, dass der Antrag vom 14. Dezember 2012 im Sinne des Paragraph 17
Abs. 7 AsylG 2005 als Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu werten sei.Absatz 7, AsylG 2005 als Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu werten sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Seine Identität steht angesichts des bereits im ersten Verfahren vorgelegten rumänischen Personalausweises fest.
2.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.2.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 68 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 12 zu § 68 AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 68, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Für die Berufungs- bzw. Rechtsmittelbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (bzw. Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d. § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Für die Berufungs- bzw. Rechtsmittelbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (bzw. Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d. Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z. B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z. B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (§ 75 Abs. 4 AsylG 2005).Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005).
Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
2.2.2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Mai 2009, zur Zahl 09 05.434-BAT, der am 30. Mai 2009 in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschwerdeführer stützt seine neuerliche Antragstellung auf einen Fluchtgrund, (Leistenbruch und daraus entstandene lebensgefährliche Komplikationen), welcher seinen Behauptungen zu Folge erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sei. Denn er bringt zur Begründung seines neuerlichen Antrages vor, den Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, um sich in Österreich operieren zu lassen. Er habe am 22. Jänner 2013 wegen eines vor einem Jahr erlittenen Leistenbruchs einen Operationstermin im Krankenhaus XXXX. Dort habe man ihm gesagt, dass die Operation dringend notwendig sei. Ein Arzt in Rumänien habe ihm zudem gesagt, dass es Komplikationen gebe und der Eiter in die Blutlaufbahn geraten könne.Der Beschwerdeführer stützt seine neuerliche Antragstellung auf einen Fluchtgrund, (Leistenbruch und daraus entstandene lebensgefährliche Komplikationen), welcher seinen Behauptungen zu Folge erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sei. Denn er bringt zur Begründung seines neuerlichen Antrages vor, den Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, um sich in Österreich operieren zu lassen. Er habe am 22. Jänner 2013 wegen eines vor einem Jahr erlittenen Leistenbruchs einen Operationstermin im Krankenhaus römisch 40 . Dort habe man ihm gesagt, dass die Operation dringend notwendig sei. Ein Arzt in Rumänien habe ihm zudem gesagt, dass es Komplikationen gebe und der Eiter in die Blutlaufbahn geraten könne.
Daher bezieht sich dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers auf behauptete Umstände, welche sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen hätten. Insbesondere weisen diese völlig neu behaupteten Fluchtgründe auch keinerlei Bezug oder Anknüpfungspunkte zu den ursprünglich im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Gründen auf. Daher hat sich die beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen neuen Fluchtgründen in einem neuen, inhaltlich zu führenden Asylverfahren zu erfolgen.
Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes bleibt es unklar, ob die behauptete Lebensgefahr für den Beschwerdeführer tatsächlich besteht. Anhand seines Vorbringens erscheint eine akute Lebensgefahr für den Beschwerdeführer nachvollziehbar. Diese ließe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer sich, mit einer möglichen erheblichen Verzögerung, erneut in Rumänien um einen Operationstermin bemüht. Das Beweisverfahren des Bundesasylamtes hätte sich nicht in einer bloß theoretischen Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers erschöpfen sollen. Auch der persönliche Eindruck des Einvernahmeleiters des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer an keinen sichtbaren Bewegungseinschränkungen leide, vermag eine medizinische Untersuchung nicht zu ersetzen. Das Bundesasylamt hätte angesichts der vorgebrachten Lebensgefahr, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vornehmen lassen sollen. Zudem hat das Bundesasylamt entgegen den Ausführungen in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, keine expliziten Feststellungen zu Leistenbruchoperationen und deren tatsächlichen Kosten für die Patienten in Rumänien angestellt. Auch dies stellt vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellung, wonach dem nationalen Statistikbüro zufolge "Selbstzahlungen" 30 Prozent der Gesamtausgaben für Gesundheit ausmachten, und dem diesem Umstand entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse in Rumänien 1000 Euro für die Leistenbruchoperation bezahlen, die er jedoch nicht habe, sowie der behaupteten akuten Lebensgefahr eine mangelhafte Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dar.
Daher ist der vorliegende Sachverhalt im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 dermaßen mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Daher ist der vorliegende Sachverhalt im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 dermaßen mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.03.2013