Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A10 421.197-1/2011/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und den Richter Mag. A. Huber als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Benin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011, GZ 11 06.652-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und den Richter Mag. A. Huber als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Benin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011, GZ 11 06.652-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt II. und III. wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.06.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.07.2004 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er heiße XXXX geboren und sei Staatsangehöriger Nigerias und Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Sein Vater sei am 21.12.2003, seine Mutter am 15.03.2004 und seine Ehefrau am 15.04.2004 verstorben. Als letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat nannte er XXXX. Sein Vater sei Haussa und seine Mutter aus dem Delta State gewesen. Der Beschwerdeführer fühle sich den Delta Ibo zugehörig. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, er habe Probleme mit der Polizei und dem OPC gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers sei Geschäftsmann gewesen und habe mit der Firma XXXX zusammengearbeitet. Dieses Unternehmen habe Autos verkauft. Der Vater des Beschwerdeführers sei von XXXX betrogen worden und der Vater sei getötet worden. Der Beschwerdeführer habe im Geschäft seines Vaters mitgearbeitet und auch mit XXXX zusammengearbeitet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei von seiner Mutter nicht gemocht und schließlich vergiftet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei Prostituierte geworden. XXXX habe den OPC-Führer XXXX in den Kaduna State geschickt und dieser habe die Mutter des Beschwerdeführers getötet. In der Folge habe XXXX einen Anschlag auf das Leben des Beschwerdeführers machen wollen. Der Beschwerdeführer habe dies bei der Polizei zur Anzeige gebracht. XXXX sei von der Polizei über die Anzeige informiert worden und habe zur Polizei gesagt, dass sie den Beschwerdeführer festnehmen sollen, weil XXXX gute Beziehungen in Kaduna habe. Da der OPC, die Polizei und XXXX hinter dem Beschwerdeführer her gewesen seien, habe er sein Heimatland verlassen müssen. Außerdem gehöre der Beschwerdeführer der Partei AD an und es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, weil er Geldschenkungen an seine Partei gemacht habe.Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.07.2004 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er heiße römisch 40 geboren und sei Staatsangehöriger Nigerias und Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Sein Vater sei am 21.12.2003, seine Mutter am 15.03.2004 und seine Ehefrau am 15.04.2004 verstorben. Als letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat nannte er römisch 40 . Sein Vater sei Haussa und seine Mutter aus dem Delta State gewesen. Der Beschwerdeführer fühle sich den Delta Ibo zugehörig. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, er habe Probleme mit der Polizei und dem OPC gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers sei Geschäftsmann gewesen und habe mit der Firma römisch 40 zusammengearbeitet. Dieses Unternehmen habe Autos verkauft. Der Vater des Beschwerdeführers sei von römisch 40 betrogen worden und der Vater sei getötet worden. Der Beschwerdeführer habe im Geschäft seines Vaters mitgearbeitet und auch mit römisch 40 zusammengearbeitet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei von seiner Mutter nicht gemocht und schließlich vergiftet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei Prostituierte geworden. römisch 40 habe den OPC-Führer römisch 40 in den Kaduna State geschickt und dieser habe die Mutter des Beschwerdeführers getötet. In der Folge habe römisch 40 einen Anschlag auf das Leben des Beschwerdeführers machen wollen. Der Beschwerdeführer habe dies bei der Polizei zur Anzeige gebracht. römisch 40 sei von der Polizei über die Anzeige informiert worden und habe zur Polizei gesagt, dass sie den Beschwerdeführer festnehmen sollen, weil römisch 40 gute Beziehungen in Kaduna habe. Da der OPC, die Polizei und römisch 40 hinter dem Beschwerdeführer her gewesen seien, habe er sein Heimatland verlassen müssen. Außerdem gehöre der Beschwerdeführer der Partei AD an und es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, weil er Geldschenkungen an seine Partei gemacht habe.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 19.07.2005 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 19.07.2005 wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 17.08.2005 wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtskräftig verhängt.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge mehreren Ladungen nicht Folge geleistet hatte und auch eine Vorführung gescheitert war, wurde das Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 11.01.2006 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Begründung eingestellt, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge mehreren Ladungen nicht Folge geleistet hatte und auch eine Vorführung gescheitert war, wurde das Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 11.01.2006 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Begründung eingestellt, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
Der Beschwerdeführer trat in der Folge in Norwegen und Deutschland unter der Identität XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, auf und wurde am 28.11.2008 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich überstellt.Der Beschwerdeführer trat in der Folge in Norwegen und Deutschland unter der Identität römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, auf und wurde am 28.11.2008 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich überstellt.
Laut Bericht der norwegischen Asylbehörde vom 03.07.2008 gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Asylantragstellung vom 02.07.2008 an, dass sein Vater, seine Mutter und seine Schwester im Jahr 1993 in Kaduna bei einem Brandanschlag durch Moslems ums Leben gekommen seien. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 sechs oder sieben Monate in Österreich gewesen, dann sei er von Afrikanern im Auftrag von XXXX entführt und auf unbekannte Weise nach Nigeria zurückgebracht worden. Er sei gefangen gehalten worden, bis er habe flüchten können. XXXX habe viel Macht, sei ein Hellseher und wolle den Beschwerdeführer töten. Er nenne den Beschwerdeführer seinen Sohn.Laut Bericht der norwegischen Asylbehörde vom 03.07.2008 gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Asylantragstellung vom 02.07.2008 an, dass sein Vater, seine Mutter und seine Schwester im Jahr 1993 in Kaduna bei einem Brandanschlag durch Moslems ums Leben gekommen seien. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 sechs oder sieben Monate in Österreich gewesen, dann sei er von Afrikanern im Auftrag von römisch 40 entführt und auf unbekannte Weise nach Nigeria zurückgebracht worden. Er sei gefangen gehalten worden, bis er habe flüchten können. römisch 40 habe viel Macht, sei ein Hellseher und wolle den Beschwerdeführer töten. Er nenne den Beschwerdeführer seinen Sohn.
Der Beschwerdeführer brachte sodann am 09.12.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Bei seiner Erstbefragung am 09.12.2008 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er heiße XXXX und nigerianischer Staatsangehöriger. Er habe im Jahr 2004 um Asyl angesucht. Am 28.06.2005 sei er bei der Caritas von zwei Farbigen angesprochen worden, dann könne er sich an nichts mehr erinnern. Als er wieder aufgewacht sei, habe er sich in Nigeria befunden. Am 02.04.2008 sei ihm die Flucht nach Norwegen gelungen. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, das erste Mal hätte er von Chief XXXX in einem Ritual geopfert werden sollen und das zweite Mal ebenfalls.Bei seiner Erstbefragung am 09.12.2008 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er heiße römisch 40 und nigerianischer Staatsangehöriger. Er habe im Jahr 2004 um Asyl angesucht. Am 28.06.2005 sei er bei der Caritas von zwei Farbigen angesprochen worden, dann könne er sich an nichts mehr erinnern. Als er wieder aufgewacht sei, habe er sich in Nigeria befunden. Am 02.04.2008 sei ihm die Flucht nach Norwegen gelungen. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, das erste Mal hätte er von Chief römisch 40 in einem Ritual geopfert werden sollen und das zweite Mal ebenfalls.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2008 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers an, sein Vater und seine Mutter seien in den 90er-Jahren verstorben. Zwischen seiner Entführung im Jahr 2005 und seiner Flucht 2008 seien ihm in Nigeria das Geschlechtsteil entfernt sowie Blut aus dem rechten Oberschenkel und den beiden Mittelfingern entnommen worden. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass er für Herrn XXXX gearbeitet habe. Er sei dann geflüchtet, weil ihn dieser für seine Opferungen habe verwenden wollen. Nach seiner Entführung aus Österreich habe er sich plötzlich wieder bei Herrn XXXX befunden. Er sei 1.004 Tage lang in einem Zimmer eingesperrt gewesen. Es sei ihm regelmäßig Blut abgenommen und weiters ein Hoden entfernt worden. Herr XXXX sei eine große Persönlichkeit bei einer Geheimgesellschaft. Sonst habe er keine weiteren Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer legte einen Brief aus Nigeria vor, der seine Angaben bestätigt. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen erklärte der Beschwerdeführer, er sei noch nie verheiratet gewesen, er sei erst 16 Jahre alt gewesen, aber er habe eine Nonne als Freundin gehabt. Seine Eltern seien im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems gestorben.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2008 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers an, sein Vater und seine Mutter seien in den 90er-Jahren verstorben. Zwischen seiner Entführung im Jahr 2005 und seiner Flucht 2008 seien ihm in Nigeria das Geschlechtsteil entfernt sowie Blut aus dem rechten Oberschenkel und den beiden Mittelfingern entnommen worden. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass er für Herrn römisch 40 gearbeitet habe. Er sei dann geflüchtet, weil ihn dieser für seine Opferungen habe verwenden wollen. Nach seiner Entführung aus Österreich habe er sich plötzlich wieder bei Herrn römisch 40 befunden. Er sei 1.004 Tage lang in einem Zimmer eingesperrt gewesen. Es sei ihm regelmäßig Blut abgenommen und weiters ein Hoden entfernt worden. Herr römisch 40 sei eine große Persönlichkeit bei einer Geheimgesellschaft. Sonst habe er keine weiteren Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer legte einen Brief aus Nigeria vor, der seine Angaben bestätigt. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen erklärte der Beschwerdeführer, er sei noch nie verheiratet gewesen, er sei erst 16 Jahre alt gewesen, aber er habe eine Nonne als Freundin gehabt. Seine Eltern seien im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems gestorben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2009 wurde I. der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2009 wurde römisch eins. der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Sodann brachte der Beschwerdeführer am 12.02.2011 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 12.02.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er heiße XXXX und nigerianischer Staatsangehöriger. Er sei in einem Haus gefangen gehalten, unter Drogen gesetzt und oftmals von verschiedenen Personen sexuell missbraucht worden. Drei Tage vor der Einbringung des dritten Asylantrages habe er flüchten können.Bei seiner Erstbefragung am 12.02.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er heiße römisch 40 und nigerianischer Staatsangehöriger. Er sei in einem Haus gefangen gehalten, unter Drogen gesetzt und oftmals von verschiedenen Personen sexuell missbraucht worden. Drei Tage vor der Einbringung des dritten Asylantrages habe er flüchten können.
Laut Arztbrief eines Krankenhauses vom 28.02.2011 leidet der Beschwerdeführer an Hepatitis B.
Laut der gutachterlichen Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.03.2011 unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Ibo liegt beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung vor.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.03.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Ibo an, er sei 2004 erstmals nach Österreich gekommen. Im Jahr 2005 sei er nach Nigeria gereist und im selben Jahr 2005 sei er neuerlich nach Österreich gekommen. Im Oktober 2006 sei er mit seiner Freundin nach Norwegen gereist, wo er bis November 2008 geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zweimal entführt worden. Beim ersten Mal sei er im Jahr 2005 nach Nigeria gebracht worden. Seine zweite Entführung habe im November 2008 in Salzburg stattgefunden. Er sei bis zum 09.02.2011 an einem unbekannten Ort in einem unbekannten Land festgehalten worden. Dort seien viele junge Männer und Frauen gewesen. Sie haben auf dem Feld Oliven geerntet und in der Nacht seien sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. In seinem Herkunftsstaat werde er von der Gruppe IOF gesucht, die ihn überall finden könne.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011 wurde I. der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011 wurde römisch eins. der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 27.04.2011 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 27.04.2011 wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer am 04.07.2011 in der Strafhaft den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 04.07.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er heiße XXXX und nigerianischer Staatsangehöriger. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass 1996 oder 1997 Moslems das Haus seiner Familie niedergebrannt haben, weil seine Mutter Prostituierte gewesen sei. Sein Vater, seine Mutter und seine Schwester seien dabei gestorben. Dann habe der Beschwerdeführer sechs Jahre bei einem Freund seiner Familie gelebt, welcher Rituale durchgeführt habe. Als der Freund damit begonnen habe, den Beschwerdeführer zu opfern, habe er sich zur Flucht entschlossen. Der Freund habe dem Beschwerdeführer einen Hoden entfernt sowie Blut entnommen. Es handle sich um Chief ODUGUA. Dieser habe sehr gute Beziehungen zu allen Behörden in Nigeria und würde von der Rückkehr des Beschwerdeführers sofort erfahren und ihn töten.Bei seiner Erstbefragung am 04.07.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er heiße römisch 40 und nigerianischer Staatsangehöriger. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass 1996 oder 1997 Moslems das Haus seiner Familie niedergebrannt haben, weil seine Mutter Prostituierte gewesen sei. Sein Vater, seine Mutter und seine Schwester seien dabei gestorben. Dann habe der Beschwerdeführer sechs Jahre bei einem Freund seiner Familie gelebt, welcher Rituale durchgeführt habe. Als der Freund damit begonnen habe, den Beschwerdeführer zu opfern, habe er sich zur Flucht entschlossen. Der Freund habe dem Beschwerdeführer einen Hoden entfernt sowie Blut entnommen. Es handle sich um Chief ODUGUA. Dieser habe sehr gute Beziehungen zu allen Behörden in Nigeria und würde von der Rückkehr des Beschwerdeführers sofort erfahren und ihn töten.
Im Zuge der Bemühungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates teilte die nigerianische Botschaft in Wien mit Schreiben vom 01.07.2011 mit, bei der Befragung des Beschwerdeführers habe sich herausgestellt, dass dieser Staatsangehöriger von Benin sei.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.07.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er heiße XXXX im Kaduna State geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Nach Vorhalt der Auskunft der nigerianischen Botschaft erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Benin geboren, sein Vater habe dann entschieden, zurück nach Nigeria zu gehen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von fünf bis sechs Jahren mit seinen Eltern nach Nigeria gegangen. Der Beschwerdeführer habe in Benin nie Probleme gehabt. Außerdem sei er homosexuell, er könne nicht mit Frauen schlafen.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.07.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er heiße römisch 40 im Kaduna State geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Nach Vorhalt der Auskunft der nigerianischen Botschaft erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Benin geboren, sein Vater habe dann entschieden, zurück nach Nigeria zu gehen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von fünf bis sechs Jahren mit seinen Eltern nach Nigeria gegangen. Der Beschwerdeführer habe in Benin nie Probleme gehabt. Außerdem sei er homosexuell, er könne nicht mit Frauen schlafen.
Am 04.08.2011 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt statt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die behauptete Homosexualität unglaubwürdig sei. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Benin Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die behauptete Homosexualität unglaubwürdig sei. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Benin Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch detaillierte Länderfeststellungen zur Lage in Benin. Demnach ist Benin Anfang der Neunzigerjahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen. Die erste Wahl nach Ende der Diktatur gewann 1991 Soglo; Kérékou konnte die Wahlen 1996 und 2001 für sich entscheiden. In der Präsidentschaftswahl vom März 2006, die friedlich und fair, wenn auch mit organisatorischen Schwierigkeiten verlaufen ist, wurde der ehemalige Präsident der westafrikanischen Entwicklungsbank BOAD, Boni Yayi, zum Präsidenten gewählt und am 06.04.2006 in sein Amt eingeführt. Aus den letzten Parlamentswahlen am 31.03.2007 ging die den Präsidenten unterstützende Parteienallianz FCBE (Force Cauris pour un Bénin Émergent) mit 35 Sitzen als Sieger hervor, konnte aber die absolute Mehrheit nicht erringen. Die zur absoluten Mehrheit fehlenden sieben Sitze konnte Präsident Boni Yayi zunächst bis Januar 2008 kompensieren, indem er sich der Unterstützung kleinerer Gruppierungen versicherte. Danach kam es bis zum Jahresende 2008 zu einem Dauerkonflikt mit dem Parlament, das bis auf wenige Ausnahmen keine Gesetze verabschiedete. Präsident Boni Yahi griff daher mehrmals auf die Möglichkeit zum Gesetzeserlass durch Präsidialdekrete zurück. Am 13.03.2011 fanden Präsidentschaftswahlen statt, wobei Boni Yayi bereits im ersten Wahlgang bestätigt wurde. Die Situation in Benin ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt, insbesondere Polizei und Justiz, funktionsfähig. Es gibt keine Bürgerkriegsgebiete. Die Bevölkerung von Benin leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Die Wirtschaft Benins ist von der Landwirtschaft und dem Handel mit den Nachbarstaaten geprägt. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung arbeiten noch in der Landwirtschaft, die ein Drittel zum Bruttoinlandsprodukt beiträgt. Das wichtigste landwirtschaftliche Erzeugnis ist Baumwolle. Zur Lage der sozialen Gruppe der Homosexuellen wurde ausgeführt, dass es keine Berichte über offene gesellschaftliche Diskriminierung oder Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung einer Person gibt.
Quellen: U. S. Department of State, 2010 Human Rights Report - Benin, 08.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Benin - Innenpolitik, März 2011; Auswärtiges Amt Berlin, Benin - Wirtschaft, März 2011.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde.
I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 05.10.2011 wegen § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 05.10.2011 wegen Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 12.10.2011 vor, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seiner Heimat nicht akzeptiert werden würde. Außerdem sei er impotent und könne keine Kinder zeugen. In seinem Herkunftsstaat hätte er weder Verwandte oder Freunde noch ein Einkommen. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre lang mit Chief ODUGUA gelebt und dieser habe nach drei Jahren versucht, mit dem Blut des Beschwerdeführers Geld zu verdienen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 31.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 26.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand.
In einer weiteren Stellungnahme vom 26.11.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er an chronischer Hepatitis B leide und dass die medizinische Versorgung in Benin äußerst mangelhaft und oftmals mit sehr hohen Kosten verbunden sei. Er könne auch deshalb nicht nach Benin zurückkehren, weil Homosexuellen dort laut mehreren Länderberichten Verfolgung drohe.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist laut Schreiben der nigerianischen Botschaft in Wien vom 01.07.2011 sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 12.07.2011 Staatsangehöriger von Benin, er wurde in Benin geboren und übersiedelte im Alter von fünf bis sechs Jahren mit seinen Eltern nach Nigeria. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Zu etwaigen aktuellen behandlungsbedürftigen Erkrankungen brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er an Hepatitis B leide.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 19.07.2005 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, mit Urteil vom 27.04.2011 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, und mit Urteil vom 05.10.2011 wegen § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 17.08.2005 wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtskräftig verhängt.Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 19.07.2005 wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, mit Urteil vom 27.04.2011 wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, und mit Urteil vom 05.10.2011 wegen Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 17.08.2005 wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtskräftig verhängt.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person in Nigeria durch den Geschäftsmann XXXX, die Polizei und den OPC bzw. durch Chief XXXX und eine Geheimgesellschaft bzw. durch die Gruppe IOF bzw. in Benin wegen seiner Homosexualität, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen.Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person in Nigeria durch den Geschäftsmann römisch 40 , die Polizei und den OPC bzw. durch Chief römisch 40 und eine Geheimgesellschaft bzw. durch die Gruppe IOF bzw. in Benin wegen seiner Homosexualität, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen.
Wie vom Bundesasylamt zutreffend dargelegt wurde, stellt sich der Beschwerdeführer als persönlich in besonderem Maß unglaubwürdig dar. Denn er machte in seinen verschiedenen Asylverfahren etwa stark divergierende Angaben zu seinem Geburtsort und Geburtsdatum sowie zum Todeszeitpunkt und den Umständen des Todes seines Vaters und seiner Mutter.
Aber auch hinsichtlich seines Fluchtgrundes können die verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht in Einklang gebracht werden, etwa zu einer Verfolgung in Nigeria durch den Geschäftsmann XXXX und eine Geheimgesellschaft.Aber auch hinsichtlich seines Fluchtgrundes können die verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht in Einklang gebracht werden, etwa zu einer Verfolgung in Nigeria durch den Geschäftsmann römisch 40 und eine Geheimgesellschaft.
Die erst zuletzt behauptete Homosexualität des Beschwerdeführers ist deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer bei seine zahlreichen Einvernahmen seit dem Jahr 2004 nichts dergleichen erwähnte, obwohl er mehrmals auch sein Sexualleben ansprach. Bereits bei seiner Einvernahme am 02.07.2004 gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX geboren, seine Ehefrau sei am 15.04.2004 verstorben und seine Mutter sei am 15.03.2004 gestorben, seine Mutter sei durch XXXX ermordet worden und seine Ehefrau sei von seiner Mutter vergiftet worden. Demnach wäre der Beschwerdeführer bereits im Alter von 15 Jahren verwitwet gewesen, nachdem seine Ehefrau von der bereits einen Monat davor durch XXXX ermordeten Mutter vergiftet worden wäre. Hingegen räumte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 12.12.2008 nach Vorhalt seiner unplausiblen Altersangaben ein, er sei in Wahrheit noch nie verheiratet gewesen, er sei erst 16 Jahre alt gewesen, aber er habe eine Nonne als Freundin gehabt. Bei seiner Einvernahme am 17.03.2011 erwähnte der Beschwerdeführer beispielweise, dass er im Oktober 2006 mit seiner Freundin nach Norwegen gereist und bis November 2008 dort geblieben sei. Soweit nun der Beschwerdeführer erstmals bei seiner Einvernahme am 12.07.2011 plötzlich vorbrachte, dass er homosexuell sei und nicht mit Frauen schlafen könne, muss also diese nicht näher ausgeführte floskelhafte Behauptung als unglaubwürdig angesehen werden, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde. Da also der Beschwerdeführer tatsächlich weder homosexuell ist noch der sozialen Gruppe der Homosexuellen zugerechnet wird, kann die Menschenrechtslage in Benin hinsichtlich dieser Gruppe letztlich dahingestellt bleiben.Die erst zuletzt behauptete Homosexualität des Beschwerdeführers ist deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer bei seine zahlreichen Einvernahmen seit dem Jahr 2004 nichts dergleichen erwähnte, obwohl er mehrmals auch sein Sexualleben ansprach. Bereits bei seiner Einvernahme am 02.07.2004 gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 geboren, seine Ehefrau sei am 15.04.2004 verstorben und seine Mutter sei am 15.03.2004 gestorben, seine Mutter sei durch römisch 40 ermordet worden und seine Ehefrau sei von seiner Mutter vergiftet worden. Demnach wäre der Beschwerdeführer bereits im Alter von 15 Jahren verwitwet gewesen, nachdem seine Ehefrau von der bereits einen Monat davor durch römisch 40 ermordeten Mutter vergiftet worden wäre. Hingegen räumte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 12.12.2008 nach Vorhalt seiner unplausiblen Altersangaben ein, er sei in Wahrheit noch nie verheiratet gewesen, er sei erst 16 Jahre alt gewesen, aber er habe eine Nonne als Freundin gehabt. Bei seiner Einvernahme am 17.03.2011 erwähnte der Beschwerdeführer beispielweise, dass er im Oktober 2006 mit seiner Freundin nach Norwegen gereist und bis November 2008 dort geblieben sei. Soweit nun der Beschwerdeführer erstmals bei seiner Einvernahme am 12.07.2011 plötzlich vorbrachte, dass er homosexuell sei und nicht mit Frauen schlafen könne, muss also diese nicht näher ausgeführte floskelhafte Behauptung als unglaubwürdig angesehen werden, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde. Da also der Beschwerdeführer tatsächlich weder homosexuell ist noch der sozialen Gruppe der Homosexuellen zugerechnet wird, kann die Menschenrechtslage in Benin hinsichtlich dieser Gruppe letztlich dahingestellt bleiben.
Insgesamt gesehen konnte somit eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinn des Gesetzes nicht glaubhaft gemacht werden.
Zur Lage in Benin schließt sich der Asylgerichtshof den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an, wonach grundsätzlich die Situation in Benin ruhig und die Staatsgewalt funktionsfähig ist und es weder Bürgerkriegsgebiete noch eine Hungersnot gibt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
II.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ordnet Folgendes an:Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ordnet Folgendes an:
Ist der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.
Nach § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
Im vorliegenden Fall ist seit der Vorlage eines Arztbriefes vom 28.02.2011 im dritten Asylverfahren des Beschwerdeführers bekannt, dass bei diesem eine Hepatitis B - Infektion festgestellt wurde.
Nach der Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich) ist somit zu klären, ob ein "ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), ob sich also der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befindet, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert sind.Nach der Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich) ist somit zu klären, ob ein "ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), ob sich also der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befindet, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert sind.
Es ist nun angesichts der bekannten Hepatitis B - Infektion des Beschwerdeführers nicht gänzlich auszuschließen, dass dieser derzeit noch an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung unbekannter Schwere leidet, auch wenn dieser zur Notwendigkeit einer bestimmten Therapie selbst noch kein Vorbringen erstattete. Im angefochtenen Bescheid fehlen somit aktuelle, auf entsprechende, insbesondere auch medizinische Ermittlungen gestützte Feststellungen zu einem etwaigen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers, gegebenenfalls über die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten für solche Erkrankungen in Benin sowie über Angehörige und Freunde des Beschwerdeführers in Benin.
Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Homosexualität, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
28.03.2013