Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 416335-1/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, FZ. 10 02.529-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, FZ. 10 02.529-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Usbeken und der Konfession der Sunniten angehörender, volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.3.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass seine Schwester vor etwa fünf Jahren von zwei Männern vergewaltigt und getötet worden sei. In weiterer Folge habe der Vater des Beschwerdeführers einen der Vergewaltiger getötet, sei allerdings dann von dem anderen Mann ebenfalls getötet worden. Dieser habe dann den Beschwerdeführer bedroht und jenem auch mit einem Messer einen Stich in den Bauch versetzt; die Narbe habe der Beschwerdeführer heute noch. Dann sei der Beschwerdeführer in den Iran geflüchtet und nach einiger Zeit heimlich zurückgekehrt, um sein Grundstück zu verkaufen. Die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers befänden sich noch in Afghanistan und würden bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers leben. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.
Am 18.5.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 21.7.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Allerdings gab der Beschwerdeführer an, dass der Vorfall vor zwei und nicht wie in der Erstbefragung angegeben vor fünf Jahren stattgefunden habe.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.10.2010, erlassen am 28.10.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages begründend ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer bestehenden Blutrache verlassen habe müssen und dass weder der Grund noch das Alter der Narbe habe festgestellt werden können.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"- betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie gaben an, Afghanistan verlassen zu haben, weil Sie Opfer einer Blutrache (Auslöser: die Vergewaltigung und Tötung der Schwester durch Jenbesch-e-Meli Angehörige) werden hätten können.
Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
Diese Ansicht der erkennenden Behörde wurde aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Zunächst spricht es gegen Ihre Glaubhaftigkeit, dass Sie nicht in der Lage waren, gleichlautende Aussagen zu treffen. Während der Erstbefragung vom 23.03.2010 gaben Sie an, dass Ihre Schwester vor etwa fünf Jahren vergewaltigt und getötet wurde. Etwa 20 Tage später hätte Ihr Vater einen der Vergewaltiger umgebracht. Einen weiteren Monat danach wäre Ihr Vater ermordet worden. Nach dessen Tod wäre Ihnen ein Messerstich zugefügt worden und wären Sie in den Iran gereist. Am 21.07.2010 fand eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt. Hier gaben Sie an, dass Ihr Problem vor zwei Jahren begonnen hätte. Etwa 20 Tage später hätte Ihr Vater einen der Vergewaltiger umgebracht. Zwei oder drei Tage danach wäre Ihr Vater ermordet worden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung musste Ihnen die Glaubhaftigkeit versagt werden. Hätte es sich bei Ihrem Vorbringen um tatsächlich erlebte Ereignisse gehandelt, hätten keine derart unterschiedlichen Ausführungen auftreten dürfen. Ihr divergentes Vorbringen wurde von der erkennenden Behörde als unglaubhaft qualifiziert. Anzumerken ist, dass Sie auch im Rahmen der Ersteinvernahme die Möglichkeit hatten, unbeeinflusst und frei alles zu erzählen, was einen tauglichen Asylgrund darstellen hätte können. Auch wenn Sie während der Erstbefragung nur kurz den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vortragen sollten, so wäre es dennoch an Ihnen gelegen, zumindest mit wenigen Worten über den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu sprechen. Dass die Divergenzen ausschließlich auf Fehlleistungen des Dolmetschers beruhen sollten, musste verneint werden. Aus zahlreichen anderen Verfahren ist dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes bekannt, dass es gar nicht erst zu einer Einvernahmen kommt, wenn derart massive Verständigungsprobleme vorliegen (Dari versus Usbekisch). Hinzu tritt, dass Sie mit Ihrer Unterschriftsleistung die Richtigkeit der Erstbefragung bestätigt haben, somit für Sie keine Einwände bestanden haben. Ebenso führten Sie zu Beginn der Niederschrift vom 21.07.2010 an, dass die Erstbefragung in Ordnung war und Sie dort die Wahrheit angeführt haben. Das Bundesasylamt konnte Ihren Ausführungen keinen Glauben schenken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie zweifelsohne damit rechnen mussten, dass alle von Ihnen getätigten Aussagen zu Ihren Fluchtgründen verglichen werden und Ihnen die getätigten absolut widersprüchlichen Angaben schaden könnten.
Ihr Vorbringen beinhaltet weitere Ungereimtheiten. Wenn jene Personen, von denen die von Ihnen beschriebene Gefahr ausgeht, tatsächlich in der von Ihnen angeführten Art Macht in der Ortschaft XXXX innehaben, erscheint es äußerst unplausibel, dass Rache nur immer an einer männlichen Person aus Ihrer Familie verübt werden hätte sollen, anstelle mit einem Schlag gegen Ihre gesamte Familie vorzugehen. Dies deshalb, weil von Ihrer Familie jedenfalls die Bedrohung ausgeht, dass weitere Anschläge auf Jenbesch-e-Meli Angehörige aufgrund der vorherrschenden Blutfehde zu befürchten sein hätten müssen. Des Weiteren in anzuführen, dass im Falle einer tatsächlich existierenden Blutrache nicht schlüssig nachvollzogen werden konnte, weshalb Sie neuerlich nach Afghanistan zurückgekehrt sind, obwohl Sie sich im Iran bereits in Sicherheit befunden hätten und von dort aus leichter nach Europa gelangen hätten können. Um dem Verkauf des Grundstückes und das Nachschicken des Geldes hätten sich auch die Schwiegereltern kümmern können. Vielmehr hatte die erkennende Behörde den Eindruck, dass Sie das Instrument der Blutrache dafür verwendet haben, um Ihrem Antrag auf internationalen Schutz eine Begründung abgeben zu können. Dazu waren Sie jedoch aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht in der Lage.Ihr Vorbringen beinhaltet weitere Ungereimtheiten. Wenn jene Personen, von denen die von Ihnen beschriebene Gefahr ausgeht, tatsächlich in der von Ihnen angeführten Art Macht in der Ortschaft römisch 40 innehaben, erscheint es äußerst unplausibel, dass Rache nur immer an einer männlichen Person aus Ihrer Familie verübt werden hätte sollen, anstelle mit einem Schlag gegen Ihre gesamte Familie vorzugehen. Dies deshalb, weil von Ihrer Familie jedenfalls die Bedrohung ausgeht, dass weitere Anschläge auf Jenbesch-e-Meli Angehörige aufgrund der vorherrschenden Blutfehde zu befürchten sein hätten müssen. Des Weiteren in anzuführen, dass im Falle einer tatsächlich existierenden Blutrache nicht schlüssig nachvollzogen werden konnte, weshalb Sie neuerlich nach Afghanistan zurückgekehrt sind, obwohl Sie sich im Iran bereits in Sicherheit befunden hätten und von dort aus leichter nach Europa gelangen hätten können. Um dem Verkauf des Grundstückes und das Nachschicken des Geldes hätten sich auch die Schwiegereltern kümmern können. Vielmehr hatte die erkennende Behörde den Eindruck, dass Sie das Instrument der Blutrache dafür verwendet haben, um Ihrem Antrag auf internationalen Schutz eine Begründung abgeben zu können. Dazu waren Sie jedoch aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht in der Lage.
Wegen des insgesamt unglaubhaften Vorbringens geht die erkennende Behörde auch nicht davon aus, dass die Narbe am Bauch in Zusammenhang mit einer Blutrache steht. Sie versuchten auch hier offensichtlich durch Behauptung, wonach Ihr schlechter Gesundheitszustand durch eine Messerattacke, ausgeführt von Jenbesch-e Meli Angehörige, eingetreten wäre, den Grad der Verfolgung zu steigern."
Mit am 10.11.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 10.11.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt durch den Schluss, dass die Narbe auf Grund des widersprüchlichen Vorbringens nicht mit den vorgebrachten Fluchtgründen in Zusammenhang stehe, einer vorgreifenden Beweiswürdigung bedient habe. Bei rechtsrichtiger Verfahrensführung hätte man der Frage nachzugehen gehabt, ob die Narbe dem dargestellten Verletzungshergang entspreche. Der Beschwerdeführer habe die Wahrheit gesagt und beantrage die Einholung eines länderkundigen und eines medizinischen Gutachtens. Darüber hinaus würden sich die Widersprüche vor allem durch die schlechte Beherrschung der Sprache Dari, in der die Erstbefragung geführt worden sei, durch den Beschwerdeführer erklären lassen, worauf der Beschwerdeführer auch hingewiesen habe. Daher sei die Beweiswürdigung auch diesbezüglich unschlüssig. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer - wie auch das Bundesasylamt angemerkt habe - klar gewesen, dass die Aussagen verglichen werden würden, weshalb es absurd wäre, unterschiedliche Zeitangaben zu tätigen. Schließlich seien die Widersprüche auch marginal und nicht geeignet, dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Befassung des Beschwerdeführers wurde ein Gerichtsmediziner in gegenständlichem Verfahren mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. C2 416335-1/2010/3Z, zum Sachverständigen bestellt. Dieser führte mit Gutachten vom 14.3.2011 aus, dass die Verletzung des Beschwerdeführers durch einen Messerstich hervorgerufen sein könne, aber keine näheren Aussagen zur Waffe oder zur zeitlichen Eingrenzung der Verletzung möglich seien. Es sei vom Beschwerdeführer angegeben worden, dass die Wunde genäht worden sei. Diesfalls seien in der Regel hin und wieder quer verlaufende, zarte Narbenbildungen vorzufinden, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegen würden. Konkrete Angaben wie die Verletzung behandelt worden sei, ließen sich aus der aktuellen Narbensituation nicht ableiten.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2012, Zl. C2 416335-1/2010/6Z, wurde das oben genannte Gutachten sowie die unten genannten, aktuellen Länderberichte zu Afghanistan dem Bundesasylamt und dem Beschwerdeführer vorgehalten. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe sowie das Vorliegen einer akuten psychischen oder physischen Erkrankung binnen Frist bekanntzugeben.
Seitens des Bundesasylamtes erging keine Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2012 nahm der Beschwerdeführer hingegen zur Verfahrensanordnung Stellung.
Der Beschwerdeführer habe inzwischen erfahren, dass eines seiner Kinder erkrankt und verstorben sei; seine Gattin lebe mit der gemeinsamen Tochter unter schwierigsten Bedingungen bei deren Mutter.
Das übermittelte gerichtsmedizinische Gutachten bestätige die Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich.
Weiters ergebe sich aus den Länderberichten, dass Gefahr für den Beschwerdeführer bestehe, Opfer von Blutrache zu werden. Diese Verfolgung sei auch asylrelevant.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 3 2012, Oktober 2012;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
Darüber hinaus wurden im Verfahren die oben genannten Beweismittel von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein der Volksgruppe der Usbeken und der Konfession der Sunniten angehörender, volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, dessen Identität nicht feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit sowie zum Fehlen von Angehörigen im Bundesgebiet stützen sich jeweils auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, von denen auch dieses ausgegangen ist.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit stützen sich auf eine am 30.11.2012 eingeholte Strafregisterauskunft.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Afghanistan als Familienangehöriger Opfer eines Blutrache-Mordes zu werden, nicht glaubhaft ist.
Weiters wird festgestellt, dass andere Fluchtgründe vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurden.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass seine Schwester vor fünf (Erstbefragung am 23.3.2010) bzw. vor zwei Jahren (Einvernahme am 21.7.2010) von zwei Männern vergewaltigt und getötet worden sei. In weiterer Folge habe der Vater des Beschwerdeführers einen der Vergewaltiger getötet, sei allerdings dann von dem anderen Mann ebenfalls getötet worden. Dieser habe dann den Beschwerdeführer bedroht und jenem auch mit einem Messer einen Stich in den Bauch versetzt; die Narbe habe der Beschwerdeführer heute noch. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.
Einleitend ist in Bezug auf die Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, dass einerseits der Beschwerdeführer eine Narbe im Bauchbereich aufweist, die seiner Ansicht nach sein Vorbringen beweist bzw. zumindest belegt, und andererseits in einer objektiven Betrachtung schon alleine der Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem sich der Vorfall ereignet haben soll, geeignet ist, dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Zur Narbe bzw. zur ihr zu Grunde liegenden Verletzung ist auszuführen, dass diese nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen vom 14.3.2011 durch einen Messerstich hervorgerufen sein könnte. Allerdings beweist oder belegt dieser Umstand die Fluchtgeschichte nicht per se, da der Gerichtsmediziner nicht in der Lage war, nähere Aussagen zur verwendeten Waffe oder zur zeitlichen Eingrenzung der Verletzung zu tätigen. Daher stützt die Narbe die Fluchtgeschichte zwar, kann aber für sich alleine nicht zu einer Glaubhaftmachung des Vorbringens führen, da gerade in Afghanistan viele Umstände denkbar sind, in der der Beschwerdeführer eine Stichverletzung erhalten haben könnte. Mangels der Möglichkeit einer zeitlichen Einordnung ist nicht einmal ein diesbezüglicher Zusammenhang zu erkennen.
Somit sind die vorgebrachten Verfolgungsgründe allerdings weder so hinreichend belegt noch bewiesen worden, dass hinsichtlich der Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, nicht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen wäre.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat bei Außerachtlassung des Vorbringens zu den Fluchtgründen nicht hinreichend gelitten, um diesem alleine aus diesem Grund die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe zu versagen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Wie einleitend schon ausgeführt wurde, wäre in einer objektiven Betrachtung der Widerspruch, ob die für die Flucht kausalen Umstände vor fünf Jahren - wie in der Erstbefragung am 23.3.2010 angegeben - oder vor zwei Jahren - wie in der Einvernahme am 21.7.2010 angegeben - schwerwiegend genug, um dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im gegenständlichen Bescheid auch vorgehalten. Allerdings ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde dem Vorhalt auf mehreren Ebenen entgegengetreten. So sei der Widerspruch einerseits deshalb entstanden, weil die Erstbefragung auf Dari erfolgt sei und der Beschwerdeführer diese Sprache nicht hinreichend gut beherrsche und andererseits sei es unlogisch, dass es zu diesem Widerspruch gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer ein auswendig gelerntes Anbringen vorgebracht hätte, weil ihm dann die Relevanz der Unterschiede klar gewesen wäre und er diese vermieden hätte. Schließlich seien die Widersprüche marginal und nicht in der Lage, die Feststellung der Unglaubwürdigkeit zu tragen.
Zur Frage der angesprochenen Sprachprobleme ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, gut Farsi zu sprechen und in dieser Sprache die Einvernahme vorgenommen wurde. Darüber hinaus ist die verwendete Dolmetscherin, XXXX, dem Asylgerichtshof aus einer Vielzahl von Verfahren als äußerst korrekt bekannt und geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass diese, wenn es zu Verständigungsproblemen gekommen wäre, ersucht hätte, die Einvernahme abzubrechen und einen anderen Dolmetscher beizuziehen. Aber selbst bei Außerachtlassung dieser Umstände ist darauf hinzuweisen, dass die Niederschrift laut Protokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und dieser trotz Nachfrage keine Verständigungsprobleme behauptet hat; auch hat der Beschwerdeführer die Niederschrift ohne Anmerkungen unterschrieben. Schließlich wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21.7.2010 schon zu Beginn ausdrücklich befragt, ob bei der Erstbefragung alles in Ordnung gewesen sei, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt wurde. Erst über Vorhalt der Widersprüche gab der Beschwerdeführer an, dass es in der Kommunikation mit der Dolmetscherin der Erstbefragung auf Grund seiner mangelnden Sprachkenntnisse in Dari zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Diese Rechtfertigung ist aber im Lichte des Umstandes, dass sie erst nach Vorhalt des Widerspruchs erfolgte, nicht nachvollziehbar und zeigt, dass es sich hierbei nur um eine vorgeschobene Rechtfertigung (Ausrede) für den Widerspruch handelt, die diesen nicht erklären kann.Zur Frage der angesprochenen Sprachprobleme ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, gut Farsi zu sprechen und in dieser Sprache die Einvernahme vorgenommen wurde. Darüber hinaus ist die verwendete Dolmetscherin, römisch 40 , dem Asylgerichtshof aus einer Vielzahl von Verfahren als äußerst korrekt bekannt und geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass diese, wenn es zu Verständigungsproblemen gekommen wäre, ersucht hätte, die Einvernahme abzubrechen und einen anderen Dolmetscher beizuziehen. Aber selbst bei Außerachtlassung dieser Umstände ist darauf hinzuweisen, dass die Niederschrift laut Protokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und dieser trotz Nachfrage keine Verständigungsprobleme behauptet hat; auch hat der Beschwerdeführer die Niederschrift ohne Anmerkungen unterschrieben. Schließlich wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21.7.2010 schon zu Beginn ausdrücklich befragt, ob bei der Erstbefragung alles in Ordnung gewesen sei, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt wurde. Erst über Vorhalt der Widersprüche gab der Beschwerdeführer an, dass es in der Kommunikation mit der Dolmetscherin der Erstbefragung auf Grund seiner mangelnden Sprachkenntnisse in Dari zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Diese Rechtfertigung ist aber im Lichte des Umstandes, dass sie erst nach Vorhalt des Widerspruchs erfolgte, nicht nachvollziehbar und zeigt, dass es sich hierbei nur um eine vorgeschobene Rechtfertigung (Ausrede) für den Widerspruch handelt, die diesen nicht erklären kann.
Zur Ausführung des Beschwerdeführers, dass er gerade dann, wenn er etwas auswendig Gelerntes vorgetragen hätte, eben keine Widersprüche produziert hätte, ist auszuführen, dass dies zwar auf den ersten Blick logisch erscheint, jedoch übersieht, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er im Besitz der Niederschrift der Erstbefragung gewesen ist, mangels hinreichender Deutschkenntnisse wohl nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagen abzustimmen. Darüber hinaus ist es notorisch, dass gerade lediglich gedankliche Konstrukte darstellende Ausführungen sich durch Widersprüche im Detail und auch in wesentlichen Punkten auszeichnen.
Schließlich erlaubt sich der Asylgerichtshof noch in Bezug auf die Rechtfertigung, dass es sich bei den Widersprüchen nur um Widersprüche im Detail handelt, darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruch zwischen fünf bzw. zwei Jahren hinsichtlich des Vorfallszeitpunktes der die Flucht auslösenden Ereignisse nicht marginal ist; selbst wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Schulbildung hatte, müsste dieser im Hinblick auf seine Kinder - diese waren nach seinen Angaben bei der Erstbefragung 4 und 2 Jahre alt - in der Lage sein, die Vorfälle zeitlich einzuordnen. Wäre der Vorfall vor fünf Jahren passiert, hätte sich all dies vor der Geburt der Kinder des Beschwerdeführers zugetragen; wäre der Vorfall vor zwei Jahren passiert, wäre dies in etwa mit der Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers zusammengefallen. Schon alleine auf Grund dieser nicht nachvollziehbaren widersprüchlichen zeitlichen Einordnung des fluchtauslösenden Vorfalls in der Zeitachse der wesentlichen Vorfälle im Leben des Beschwerdeführers ist dem Vorbringen die Glaubhaftmachung zu versagen.
Ebenso kann der Beschwerdeführer den Widerspruch, ob der Vater einen Monat nach dessen Mord an einem der Vergewaltiger oder aber zwei oder drei Tage danach ermordet worden sei, nicht erklären; hinsichtlich der auch für diesen Vorhalt geltenden Rechtfertigung des Beschwerdeführers ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher trotz des Umstandes, dass seine Narbe sein Vorbringen stützt, nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.
Dass der Beschwerdeführer andere Fluchtgründe nicht vorgebracht hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 23.3.2010 und der Einvernahme am 21.7.2010.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Usbeken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 136 und Außenamt, S. 16 und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 122 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen angehören (siehe Home Office, S. 122) - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.3.2010 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.3.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 28.10.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 10.11.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
21.03.2013