Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A6 418.604-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, ungeklärte Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011, Zl. 10 09.181-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , ungeklärte Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011, Zl. 10 09.181-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 30.03.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 30.03.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der angeblich minderjährige Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 03.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der angeblich minderjährige Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 03.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu am 04.10.2010 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, am XXXX in Liberia geboren worden zu sein und bis zuletzt in einem Waisenhaus in "XXXX" gelebt zu haben. Er könne weder zu seinem Vater, noch zu seiner Mutter personenbezogene Angaben tätigen, seine Mutter sei jedoch bereits im Jahr XXXX verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, keine Schulbildung zu haben und hier zur Schule gehen zu wollen. Er wolle auch Deutsch lernen. Da er aus Liberia fortgegangen sei, hätte er dort keine Unterkunft mehr. Liberia habe er zwei Tage zuvor mittels eines Kleinbusses, der von einem Pfarrer gelenkt worden wäre, verlassen und sei er schließlich sodann nach Österreich gelangt.Er wurde hiezu am 04.10.2010 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, am römisch 40 in Liberia geboren worden zu sein und bis zuletzt in einem Waisenhaus in "XXXX" gelebt zu haben. Er könne weder zu seinem Vater, noch zu seiner Mutter personenbezogene Angaben tätigen, seine Mutter sei jedoch bereits im Jahr römisch 40 verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, keine Schulbildung zu haben und hier zur Schule gehen zu wollen. Er wolle auch Deutsch lernen. Da er aus Liberia fortgegangen sei, hätte er dort keine Unterkunft mehr. Liberia habe er zwei Tage zuvor mittels eines Kleinbusses, der von einem Pfarrer gelenkt worden wäre, verlassen und sei er schließlich sodann nach Österreich gelangt.
I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 08.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er im Waisenhaus in XXXX betteln habe müssen und nunmehr in Österreich zur Schule gehen wolle. Da er nicht unterrichtet worden wäre, könne er nicht angeben, welche Sprachen neben Englisch noch in Liberia gesprochen würden.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 08.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er im Waisenhaus in römisch 40 betteln habe müssen und nunmehr in Österreich zur Schule gehen wolle. Da er nicht unterrichtet worden wäre, könne er nicht angeben, welche Sprachen neben Englisch noch in Liberia gesprochen würden.
I.3. Das Bundesasylamt beauftragte in weiterer Folge das XXXX mit der Erstellung eines Altersfeststellungsgutachtens. Mit Gutachten vom 11.11.2010 hielt besagtes Institut (gestützt auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.10.2010, ein Röntgenbild seiner linken Hand, ein Panoramaröntgen seines Gebisses sowie eine zahnärztliche Untersuchung) fest, dass sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergeben hätte. Das wahrscheinlichste chronologische Alter läge über diesem Mindestalter und könne das geltend gemachte Alter von 16 Jahren aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.römisch eins.3. Das Bundesasylamt beauftragte in weiterer Folge das römisch 40 mit der Erstellung eines Altersfeststellungsgutachtens. Mit Gutachten vom 11.11.2010 hielt besagtes Institut (gestützt auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.10.2010, ein Röntgenbild seiner linken Hand, ein Panoramaröntgen seines Gebisses sowie eine zahnärztliche Untersuchung) fest, dass sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergeben hätte. Das wahrscheinlichste chronologische Alter läge über diesem Mindestalter und könne das geltend gemachte Alter von 16 Jahren aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
I.4. Am 26.11.2010 brachte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in einer weiteren Einvernahme - im Beisein eines Rechtsberaters - besagtes Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis und hielt fest, dass er im weiteren Verfahren als volljährig gelte. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass ihm gesagt worden sei, er wäre 16 Jahre alt.römisch eins.4. Am 26.11.2010 brachte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in einer weiteren Einvernahme - im Beisein eines Rechtsberaters - besagtes Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis und hielt fest, dass er im weiteren Verfahren als volljährig gelte. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass ihm gesagt worden sei, er wäre 16 Jahre alt.
I.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.römisch eins.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.
I.6. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 08.03.2011 aus der Haft vorgeführt und vor dem Bundesasylamt neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei berief er sich abermals darauf, dass er 13 oder 14 Jahre in jenem Waisenhaus in XXXX - wo diese läge, wüsste er nicht - verbracht hätte und es den dortigen Kindern von "Tante XXXX" verboten worden wäre, hinauszugehen. Über seinen Vater wüsste er nichts, seine Mutter habe XXXX geheißen. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer noch sehr klein gewesen, als er in das Waisenhaus gekommen wäre. Seine bzw. andere Volksgruppen kenne er nicht, er spreche lediglich Englisch. XXXX hätte den Beschwerdeführer sowie andere Kinder betteln geschickt. Konkret wären meistens zwei Kinder - angeleint - mit ihr in die Nähe des Camps gegangen. Sie habe dann mit ihnen gewartet, während die Kinder gebettelt hätten. In seiner Freizeit habe er sich mit den anderen Kindern in einem großen Zimmer aufgehalten und hätten fremde Personen von Zeit zu Zeit Kleider für sie abgegeben. Im letzten September sei ein Pastor in das Waisenhaus gekommen und hätte dem Beschwerdeführer versprochen, dass er ihn an einen Ort brächte, wo er die Schule besuchen könnte, weshalb er schließlich mit diesem gegangen sei. Bei einer Rückkehr nach Liberia wüsste er nicht, wo er wohnen sollte, da er dort niemanden kennen würde. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einem afrikanischen Shop arbeitete, hier keine Freundin hätte und nicht Deutsch spreche. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer sodann zur Währung in Liberia und sonstigen geographischen Gegebenheiten.römisch eins.6. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 08.03.2011 aus der Haft vorgeführt und vor dem Bundesasylamt neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei berief er sich abermals darauf, dass er 13 oder 14 Jahre in jenem Waisenhaus in römisch 40 - wo diese läge, wüsste er nicht - verbracht hätte und es den dortigen Kindern von "Tante XXXX" verboten worden wäre, hinauszugehen. Über seinen Vater wüsste er nichts, seine Mutter habe römisch 40 geheißen. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer noch sehr klein gewesen, als er in das Waisenhaus gekommen wäre. Seine bzw. andere Volksgruppen kenne er nicht, er spreche lediglich Englisch. römisch 40 hätte den Beschwerdeführer sowie andere Kinder betteln geschickt. Konkret wären meistens zwei Kinder - angeleint - mit ihr in die Nähe des Camps gegangen. Sie habe dann mit ihnen gewartet, während die Kinder gebettelt hätten. In seiner Freizeit habe er sich mit den anderen Kindern in einem großen Zimmer aufgehalten und hätten fremde Personen von Zeit zu Zeit Kleider für sie abgegeben. Im letzten September sei ein Pastor in das Waisenhaus gekommen und hätte dem Beschwerdeführer versprochen, dass er ihn an einen Ort brächte, wo er die Schule besuchen könnte, weshalb er schließlich mit diesem gegangen sei. Bei einer Rückkehr nach Liberia wüsste er nicht, wo er wohnen sollte, da er dort niemanden kennen würde. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einem afrikanischen Shop arbeitete, hier keine Freundin hätte und nicht Deutsch spreche. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer sodann zur Währung in Liberia und sonstigen geographischen Gegebenheiten.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011, Zl. 10 09.181-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 03.10.2010 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 und 6 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet (zielstaatenlos) ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass aufgrund des eingeholten Gutachtens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei und dessen Aussagen betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig wären. Aufgrund seiner Ausführungen sei auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Liberia aufgehalten hätte. So habe er nicht über hinreichendes Detailwissen zu seinem angeblichen Heimatland verfügt, weshalb auch sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den Namen seiner Eltern getätigt habe und er nicht angeben habe können, wann er in das Waisenhaus gekommen sei. Schließlich habe er auch nicht anführen können, wo XXXX in Liberia läge und welche Unterteilungen der liberianische Dollar hätte. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, auch nur ein einzige Stadt Liberias bzw. ein Nachbarland namentlich zu nennen. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können und demgemäß nach § 8 Abs. 6 AsylG vorzugehen gewesen sei. Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass eine Interessenabwägung ergäbe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011, Zl. 10 09.181-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 03.10.2010 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 6 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet (zielstaatenlos) ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass aufgrund des eingeholten Gutachtens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei und dessen Aussagen betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig wären. Aufgrund seiner Ausführungen sei auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Liberia aufgehalten hätte. So habe er nicht über hinreichendes Detailwissen zu seinem angeblichen Heimatland verfügt, weshalb auch sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den Namen seiner Eltern getätigt habe und er nicht angeben habe können, wann er in das Waisenhaus gekommen sei. Schließlich habe er auch nicht anführen können, wo römisch 40 in Liberia läge und welche Unterteilungen der liberianische Dollar hätte. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, auch nur ein einzige Stadt Liberias bzw. ein Nachbarland namentlich zu nennen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können und demgemäß nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG vorzugehen gewesen sei. Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass eine Interessenabwägung ergäbe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.
I.8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.9. Gegen den letztzitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 18.03.2011 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer am 30.03.2011 mittels seines ehemaligen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin fasste er im Wesentlichen den Gang des Asylverfahrens zusammen und betonte unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass das Bundesasylamt seinen Antrag zu Unrecht abgewiesen hätte. Er sei aufgrund der Umstände in Liberia ständig in Lebensgefahr und habe dort niemanden mehr. Seine Angaben seien glaubwürdig und hätte die belangte Behörde ein unrichtiges Beweismaß angesetzt. Schließlich hätte das Bundesasylamt bei einer Interessenabwägung zum Ergebnis gelangen müssen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich höher wiege, als das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Liberia unmenschliche Behandlung zu erwarten und würde in eine ausweglose Situation geraten.römisch eins.9. Gegen den letztzitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 18.03.2011 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer am 30.03.2011 mittels seines ehemaligen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin fasste er im Wesentlichen den Gang des Asylverfahrens zusammen und betonte unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass das Bundesasylamt seinen Antrag zu Unrecht abgewiesen hätte. Er sei aufgrund der Umstände in Liberia ständig in Lebensgefahr und habe dort niemanden mehr. Seine Angaben seien glaubwürdig und hätte die belangte Behörde ein unrichtiges Beweismaß angesetzt. Schließlich hätte das Bundesasylamt bei einer Interessenabwägung zum Ergebnis gelangen müssen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich höher wiege, als das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Liberia unmenschliche Behandlung zu erwarten und würde in eine ausweglose Situation geraten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aufgrund der vagen und teils widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens ergeben haben. Auch für den Asylgerichtshof kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer kaum nähere Schilderungen zu seinem behaupteten Heimatstaat Liberia zu tätigen in der Lage war. Vor dem Hintergrund seiner Behauptung, er sei im Waisenhaus aufgewachsen und hätte keinerlei Schulbildung erhalten, erscheint für den erkennenden Senat jedoch die Durchführung einer Sprachanalyse mit dem Beschwerdeführer unabdingbar, um seine Angaben zur seiner Herkunft abschließend einer fundierten wissenschaftlichen Überprüfung zu unterziehen und auf Basis jenes Ergebnisses Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit zu treffen.
Dies erscheint auch insofern notwendig, als die belangte Behörde bislang keine Ermittlungsschritte unternommen hat, um den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen. Eine zielstaatsorientierte Prüfung hinsichtlich subsidiärer Schutzgründe gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 - wie im gegenständlichen Fall geschehen - hat jedoch nur dann zu unterbleiben, wenn der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach der nunmehr ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Asylbehörde den wahren Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Erst wenn eine solche Feststellung trotz Vorliegens der genannten Anhaltspunkte nicht möglich ist, ist nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 vorzugehen (vgl. etwa VwGH vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020).Dies erscheint auch insofern notwendig, als die belangte Behörde bislang keine Ermittlungsschritte unternommen hat, um den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen. Eine zielstaatsorientierte Prüfung hinsichtlich subsidiärer Schutzgründe gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 - wie im gegenständlichen Fall geschehen - hat jedoch nur dann zu unterbleiben, wenn der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach der nunmehr ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Asylbehörde den wahren Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Erst wenn eine solche Feststellung trotz Vorliegens der genannten Anhaltspunkte nicht möglich ist, ist nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vorzugehen vergleiche etwa VwGH vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020).
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren daher im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren daher im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, KassationZuletzt aktualisiert am
25.03.2013