TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/25 B1 308197-3/2013

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Veröffentlicht am 25.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 308.197-3/2013/3E

B1 308.077-3/2013/3E

B1 308.079-3/2013/3E

B1 308.080-3/2013/3E

B1 432.134-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.917-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.917-BAT, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.917-BAT, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.918-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.918-BAT, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.918-BAT, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.919-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.919-BAT, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.919-BAT, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.920-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.920-BAT, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.920-BAT, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.921-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.921-BAT, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 18.921-BAT, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner, stellten nach illegal erfolgter Einreise am 31.12.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführer stellten erstmals am 04.11.2005 nach illegaler Einreise mit Schlepperunterstützung Asylanträge. Die entsprechenden Anträge wurden durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.11.2006 und in weiterer Folge durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 28.09.2009 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller in den Herkunftsstaat Republik Kosovo für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Republik Kosovo ausgewiesen wurden (Spruchpunkt III). Diese Erkenntnisse sind mit Zustellung an die genannten Beschwerdeführer am 01.10.2009 in Rechtskraft erwachsen.Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführer stellten erstmals am 04.11.2005 nach illegaler Einreise mit Schlepperunterstützung Asylanträge. Die entsprechenden Anträge wurden durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.11.2006 und in weiterer Folge durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 28.09.2009 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller in den Herkunftsstaat Republik Kosovo für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Republik Kosovo ausgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch drei). Diese Erkenntnisse sind mit Zustellung an die genannten Beschwerdeführer am 01.10.2009 in Rechtskraft erwachsen.

Am 14.12.2009 stellten die Zweitbeschwerdeführerin und der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer gegenüber Organen der Polizeiinspektion XXXX, die im Auftrag der BH XXXX eine Überstellung der Beschwerdeführer in das PAZ Wien zwecks Durchführung einer für den 15.12.2009 vorgesehene Abschiebung vornehmen sollten, danach am 21.12.2009 auch der Erstbeschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt, neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 und dazu erfolgten Beschwerdeentscheidungen des Asylgerichtshofs vom 11.05.2010 wurden die - zweiten - Anträge der genannten Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen. Darin wurde festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern im Verfahren über ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz wiederholte Behauptung der bereits im Verfahren über die ersten Asylanträge angegebenen Bedrohung im Herkunftsstaat durch Angehörige der albanischen Volksgruppe bereits Gegenstand der Erstverfahren gewesen sei.Am 14.12.2009 stellten die Zweitbeschwerdeführerin und der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer gegenüber Organen der Polizeiinspektion römisch 40 , die im Auftrag der BH römisch 40 eine Überstellung der Beschwerdeführer in das PAZ Wien zwecks Durchführung einer für den 15.12.2009 vorgesehene Abschiebung vornehmen sollten, danach am 21.12.2009 auch der Erstbeschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt, neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 und dazu erfolgten Beschwerdeentscheidungen des Asylgerichtshofs vom 11.05.2010 wurden die - zweiten - Anträge der genannten Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen. Darin wurde festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern im Verfahren über ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz wiederholte Behauptung der bereits im Verfahren über die ersten Asylanträge angegebenen Bedrohung im Herkunftsstaat durch Angehörige der albanischen Volksgruppe bereits Gegenstand der Erstverfahren gewesen sei.

Die genannten Beschwerdeführer kehrten am 22.06.2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Dort wurde der Fünftbeschwerdeführer als weiterer gemeinsamer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geboren.

1.1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung über den nunmehr vorliegenden Antrag gab der Erstbeschwerdeführer am 31.12.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er mit seiner Familie mit Schlepperunterstützung illegal nach Österreich eingereist sei. Der Erstbeschwerdeführer habe die Heimat wegen seiner Kinder verlassen, weil diese in der Schule von "kosovarischen" Kindern beschimpft werden, weil diese wegen des langen Aufenthaltes in Österreich nicht gut serbokroatisch sprechen. Der Drittbeschwerdeführer habe psychologische Probleme und Angst und wolle in Österreich zur Schule gehen, da er nur deutsch spreche. Der Erstbeschwerdeführer bekomme als Goraner keine Arbeit und werde als Angehöriger einer Minderheit verspottet.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei ihrer Erstbefragung am selben Tag vor, dass sie als Frau und Angehörige einer Minderheit von Männern bedroht worden sei und sich daher in der Heimat nicht sicher fühle. Ihre Kinder seien in der Schule wegen schlechter Sprachkenntnisse verspottet worden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.01.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr aus Österreich in den Herkunftsstaat im Jahr 2010 bis September 2012 in ihrem Geburtsort XXXX und vom September 2012 bis zur neuerlichen Einreise nach Österreich in Serbien bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gelebt haben.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.01.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr aus Österreich in den Herkunftsstaat im Jahr 2010 bis September 2012 in ihrem Geburtsort römisch 40 und vom September 2012 bis zur neuerlichen Einreise nach Österreich in Serbien bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gelebt haben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin belegten ihre Identität durch im Juli 2010 ausgestellte kosovarische Personalausweise, für ihre minderjährigen Kinder wurden von den kosovarischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunden vorgelegt.

Die Eltern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin würden im Herkunftsstaat sowie auch in Serbien leben, in Österreich seien drei Brüder und eine Schwester niedergelassen, denen Asyl gewährt worden sei. Im Herkunftsstaat habe der Erstbeschwerdeführer gelegentlich als Kurzarbeiter und auch auf Baustellen gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei gesund und arbeitsfähig.

Die Zweitbeschwerdeführerin stelle den Asylantrag, weil sie sich im Herkunftsstaat nicht sicher gefühlt habe. Anfang Dezember 2011 sei sie in einem Geschäft von zwei Männern "irgendwie schief angesehen" worden und hätten diese nach dem Verlassen des Geschäftes versucht, die Zweitbeschwerdeführerin in ein Auto zu zerren, davon aber abgelassen, als ein anderes Auto vorbeigekommen sei. Weiters habe der Drittbeschwerdeführer die Schule nicht besuchen wollen, weil er die serbische Sprache schlecht beherrsche und er immer in Österreich bleiben habe wollen. Der Drittbeschwerdeführer habe nach Beginn dieser Probleme im Oktober 2010 psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und sei zunächst einmal pro Woche und dann einmal pro Monat bis zur Ausreise behandelt worden. Der Drittbeschwerdeführer habe auch - ohne Erfolg - Kontakt mit dem Schulpsychologen gehabt. Auch der Viertbeschwerdeführer habe Probleme mit Schrift und Sprache gehabt und schlechte Leistungen in der Schule erbracht.

Zum Vorhalt vorläufiger Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass es zwar im Kosovo Sozialhilfe geben möge, die Familie der Zweitbeschwerdeführerin aber nichts bekommen habe.

Bei der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er bis zur Ausreise im Herkunftsort im Kosovo gelebt habe, wo seine Eltern leben. Ein Bruder und zwei Schwestern seien österreichische Staatsbürger, die Beschwerdeführer seien mit diesen in Kontakt, leben allerdings nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers würden in Österreich nicht die Schule besuchen.

Im Herkunftsstaat habe der Erstbeschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten als Holzarbeiter und Bauhilfsarbeiter verrichtet. Der Vater des Erstbeschwerdeführers besitze im Herkunftsstaat zwei neue Häuser und zwei ältere Häuser sowie eine eigene Landwirtschaft.

Der Erstbeschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil seine Sicherheit nicht gewährleistet sei. Er werde als Angehöriger der Minderheit der Goraner von der albanischen Mehrheit als serbischer Spion betrachtet, weil er während des Krieges mobilisiert worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei einmal - er glaube im Jänner 2011 - bei Holzarbeiten im Wald von einigen Männern geschlagen worden, welche das bearbeitete Holz mitgenommen hätten. Er habe diese Männer nicht gekannt und über den Vorfall wegen erfolgter Drohungen keine Anzeige erstattet. Danach habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Weiters habe der Beschwerdeführer keine seinem Ausbildungsstand als Elektrotechniker entsprechende Beschäftigung bekommen. Er sei mit seiner Familie nach Österreich gereist, weil der Drittbeschwerdeführer Angst vor dem Besuch der Schule gehabt habe. Das Angstgefühl des Drittbeschwerdeführers sei für den Erstbeschwerdeführer nicht konkret erklärbar gewesen. Dieser habe nachmittags immer angekündigt, am nächsten Morgen zur Schule zu gehen, aber in der Früh immer gesagt, dass er unbedingt nach Österreich wolle. Die Familie habe versucht, durch Übersiedlung nach Serbien diese Situation zu verbessern, es sei der Drittbeschwerdeführer aber dort von Mitschülern provoziert worden und es habe sich sein Zustand verschlechtert. Dort habe der Drittbeschwerdeführer schulpsychologische Betreuung in Anspruch genommen. Dem Erstbeschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat eingeräumt.

Mit Eingabe seines Verfahrensvertreters vom 10.01.2013 legte der Beschwerdeführer eine auf den Fall eines anderen Asylwerbers bezogene Stellungnahme vor und brachte vor, dass im Kosovo eklatante Defizite in der Sicherheitslage gegeben seien und dass nach dem Wissen des Beschwerdeführers Personen mit goranischer Abstammung niemals Sozialhilfe bekommen würden. In der übermittelten Kopie der Stellungnahme eines anderen Asylwerbers werden Medienberichte über durch den Europarat verurteilte Polizeiübergriffe im Jahr 2009, über die prekäre Sicherheitslage in Nordkosovo sowie über den Fall gewaltsamen polizeilichen Einschreitens durch die kosovarischen Behörden gegen Bedienstete der serbischen Polizei in Gnjilane zitiert. Aus in dieser Stellungnahme auch wiedergegebenen Abschnitten aus Länderberichten ist kein Beleg für das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach Personen mit goranischer Abstammung niemals Sozialhilfe bekommen würden, ersichtlich.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und ihren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und ihren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Das Bundesasylamt beurteilte die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführer über geltend gemachten Bedrohungen bzw. Belästigungen als nicht glaubhaft und stellte fest, dass diese Beschwerdeführer vor allfälliger kriminell motivierter Bedrohung von privater Seite wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. Für den Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sei keine eigene Bedrohungssituation geltend gemacht worden. Aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei auch keine Gefährdung ersichtlich, die die Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Die Erlassung der Ausweisung wurde nicht als unzulässiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Privat- und Familienlebens beurteilt.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit gleichlautendem Schreiben der Beschwerdeführer vom 17.01.2012 Beschwerde erhoben, in welchem nach Beschreibung der beiden ersten vom Erstbeschwerdeführer in Österreich geführten Asylverfahren darauf hingewiesen wurde, dass bei der Erstbefragung unzutreffender Weise protokolliert worden sei, die Kinder des Erstbeschwerdeführers seien in der Schule von "kosovarischen" Kindern wegen mangelnder Kenntnis der serbokroatischen Sprache beschimpft worden, wobei diese Unzulänglichkeiten bei der korrekten Befragung vor dem Bundesasylamt offengelegt worden seien. Bei den Kindern handle es sich um andere serbokroatisch sprechende Kinder. Die psychologisch/psychiatrische Behandlung des Drittbeschwerdeführers habe praktisch nichts genützt und der Erstbeschwerdeführer habe befürchtet, dass er wegen Unterbleibens des Schulbesuches durch den Drittbeschwerdeführer eine Haftstrafe verbüßen müsse.

Ein weiteres Problem des Erstbeschwerdeführers habe darin bestanden, dass dieser von Gelegenheitsarbeiten leben habe müssen und er die Häuser der Familie nicht vermieten habe können.

Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bescheide, wonach die Beschwerdeführer vor nicht staatlicher Verfolgung Schutz finden könnten, bilde einen traditionellen Taschenspielertrick. Hinsichtlich der Erteilung von subsidiärem Schutz habe die Behörde keinerlei Anzeichen einer eigenen Überprüfung erkennen lassen. Die Ausweisung der Beschwerdeführer bilde einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer. Die Kinder hätten während des Aufenthaltes zwischen 2005 bis 2010 hervorragende Schulergebnisse erzielt und seien auch durch weitere Talente ausgezeichnet. Es wurde beantragt, zum Beweis der hervorragenden Schulleistungen des Drittbeschwerdeführers und der damit eingetretenen Integration die namentlich nicht bezeichnete ehemalige Lehrerin des Drittbeschwerdeführers als Zeugin zu laden.Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bescheide, wonach die Beschwerdeführer vor nicht staatlicher Verfolgung Schutz finden könnten, bilde einen traditionellen Taschenspielertrick. Hinsichtlich der Erteilung von subsidiärem Schutz habe die Behörde keinerlei Anzeichen einer eigenen Überprüfung erkennen lassen. Die Ausweisung der Beschwerdeführer bilde einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer. Die Kinder hätten während des Aufenthaltes zwischen 2005 bis 2010 hervorragende Schulergebnisse erzielt und seien auch durch weitere Talente ausgezeichnet. Es wurde beantragt, zum Beweis der hervorragenden Schulleistungen des Drittbeschwerdeführers und der damit eingetretenen Integration die namentlich nicht bezeichnete ehemalige Lehrerin des Drittbeschwerdeführers als Zeugin zu laden.

Das Verfahren sei mangelhaft gewesen, da bei der sicherheitsbehördlichen Erstbefragung der Beschwerdeführer ungenügend qualifizierte Dolmetscher herangezogen worden seien, was aus der erfolgten Übersetzung serbokroatisch sprechender Kinder als "kosovarische" Kinder zu ersehen sei. Dabei sei auch der Überfall im Jänner 2011 und der Umstand, dass die Beschwerdeführer als serbische Spione angesehen werden, einfach unter den Tisch gefallen.

In dem die Behörde den Wunsch der Beschwerdeführer auf Integration in Österreich als Nichtfluchtgrund bezogen bezeichne und damit quasi kriminalisiere, stelle sie ein Armutszeugnis für österreichische Behörden dar.

Es wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge weitere - nicht näher bezeichnete - Erhebungen im Kosovo betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer durchführen bzw. das Bundesasylamt mit deren Durchführung beauftragen, eine mündliche Verhandlung anberaumen bzw. eine für die Beschwerdeführer günstige Entscheidung über die Beschwerden zu treffen.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stammen aus dem Ort XXXX in der Großgemeinde XXXX.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stammen aus dem Ort römisch 40 in der Großgemeinde römisch 40 .

Im November 2005 reisten die Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellten erstmals Anträge auf internationalen Schutz, die mit der Zustellung von Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 28.09.2009 (Rechtskraft: 01.10.2009) sowohl hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden, wobei die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurden. Die Behandlung von gegen diese Entscheidungen eingebrachten Beschwerden ist vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss jeweils vom 26.04.2010 abgelehnt worden; dieser hatte den Beschwerden zuvor auch nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 15.12.2009 bzw. 21.12.2009 wurden durch die Erst- bis Viertbeschwerdeführer während eines Abschiebungsversuches zweite Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Zu deren Begründung wurde durch die Beschwerdeführer neuerlich die bereits im Verfahren über ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz als nicht glaubhaft beurteilte Bedrohungssituation dargestellt und ein weiterer vor Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofs angeblich eingetretener Vorfall (Bedrohung des Erstbeschwerdeführers im Geschäftslokal eines als Zeugen benannten Onkels des Erstbeschwerdeführers im Mai 2004) behauptet. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 wurden die zweiten Anträge der genannten Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen. Der Asylgerichtshof hat dagegen erhobene Beschwerden mit Entscheidungen vom 11.05.2010 jeweils abgewiesen.Am 15.12.2009 bzw. 21.12.2009 wurden durch die Erst- bis Viertbeschwerdeführer während eines Abschiebungsversuches zweite Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Zu deren Begründung wurde durch die Beschwerdeführer neuerlich die bereits im Verfahren über ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz als nicht glaubhaft beurteilte Bedrohungssituation dargestellt und ein weiterer vor Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofs angeblich eingetretener Vorfall (Bedrohung des Erstbeschwerdeführers im Geschäftslokal eines als Zeugen benannten Onkels des Erstbeschwerdeführers im Mai 2004) behauptet. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 wurden die zweiten Anträge der genannten Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen. Der Asylgerichtshof hat dagegen erhobene Beschwerden mit Entscheidungen vom 11.05.2010 jeweils abgewiesen.

Die genannten Beschwerdeführer sind im Juni 2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wo der Fünftbeschwerdeführer geboren wurde. Am 30.12.2012 reisten die Beschwerdeführer neuerlich illegal nach Österreich ein und stellten die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Es wird trotz schwerwiegender Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer im Jänner 2011 während Holzarbeiten im Wald von mehreren Personen geschlagen wurde, die das bearbeitete Holz an sich genommen hätten. Der Beschwerdeführer hat diesen Vorfall nach eigenen Angaben nicht polizeilich angezeigt und war keinen weiteren Übergriffen bis zur Ausreise ausgesetzt.

Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Dezember 2011 nach dem Verlassen eines Geschäfts durch unbekannte Männer zur Nutzung einer Mitfahrgelegenheit aufgefordert und nach Ablehnung in ein Fahrzeug zu zerren versucht worden sei, wobei die Täter bei Passieren eines anderen Fahrzeuges davon Abstand genommen hätten und weggefahren seien. Die Zweitbeschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben über diesen Vorfall keine Anzeige erstattet und war in weiterer Folge bis zur Ausreise nicht Ziel eines weiteren Übergriffes. Der Drittbeschwerdeführer hat den Schulbesuch in seinem Herkunftsstaat abgelehnt und im Zusammenhang damit psychosomatische Reaktionen gezeigt. Er hat deshalb regelmäßige psychiatrische Behandlungen im Herkunftsstaat in Anspruch genommen.

Die Beschwerdeführer können im Herkunftsstaat vor Bedrohungen der vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin dargestellten Art wirksamen Schutz der zuständigen Behörden in Anspruch nehmen.

Im Herkunftsland der Beschwerdeführer leben weiterhin die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers verfügen über vier eigene Häuser und über landwirtschaftliche Grundstücke. Die Beschwerdeführer haben familiäre Beziehung zu den in Österreich als Flüchtlinge oder österreichische Staatsbürger niedergelassenen erwachsenen Geschwistern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, allerdings besteht mit keiner dieser Personen ein gemeinsamer Haushalt oder zu diesen ein Abhängigkeitsverhältnis oder sonstige ausgeprägte Beziehung. Die Beschwerdeführer haben seit ihrer letzten Einreise nach Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und sind keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es wird zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführer mit Ausnahme des Fünftbeschwerdeführers auf Grund ihres Voraufenthalts und Schulbesuchs Kenntnisse der deutschen Sprache haben. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers besuchen derzeit nicht in Österreich Schulen.

Die Beschwerdeführer sind mit Ausnahme des Drittbeschwerdeführers gesund. Beim Drittbeschwerdeführer liegen psychosoziale Belastungen vor, wobei er im Herkunftsstaat vor der Ausreise Zugang zu regelmäßiger psychiatrischer Behandlung hatte.

2.2. Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:

Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Serbien und Kosovo haben zuletzt eine Entspannung ihrer schwierigen Beziehung erreicht. Die Verhandler der beiden Regierungen einigten sich auf eine einvernehmliche Verwaltung der gemeinsamen Grenzübergänge. Zudem gestand Serbien seiner einstigen Provinz zu, künftig im Rahmen regionaler Verhandlungen selbst für sich zu sprechen und selbst Abkommen abzuschließen. (DiePresse.com: Serbiens EU-Aussicht beflügelt Einigung mit Kosovo, 24.2.2012; http://diepresse.com/home/politik/eu/734986/Serbiens-EUAussicht-befluegelt-Einigung-mit-Kosovo?from=suche.intern.portal, Zugriff 14.5.2012)

13 Jahre nach dem Ende des Krieges im Kosovo ist das Ende der internationalen Überwachung der Unabhängigkeit des Kosovo beschlossen worden. Diese Entscheidung wurde vom internationalen Lenkungsrat gefasst, der aus 25 Staaten besteht, die die Unabhängigkeit des Kosovos unterstützen. Die Entscheidung des Lenkungsrates sieht vor, dass die internationale Überwachung auslaufen soll und der Kosovo ab September seine volle Souveränität erhält. Der Lenkungsrat begründete seine Entscheidung damit, dass der Kosovo entscheidende Schritte in Richtung eines demokratischen und multiethnischen Staatsgefüges unternommen habe. Mit dem Beschluss aus Wien wird auch die Arbeit des internationalen Zivilbüros (International Civilian Office/ICO) auslaufen, das seit Februar 2008 über die Umsetzung des Ahtisaari Status-Plans wachte. (Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht Kosovo. Kosovo erhält volle Souveränität, 4. Juli 2012;

http://www.kas.de/wf/doc/kas_31523-1522-1-30.pdf?120704132523, Zugriff 30.7.2012)

Übereinstimmend wurde von der EU in Brüssel sowie von Vertretern der Kosovo Regierung angeführt, dass die Gespräche - sprich Dialog zur Visaliberalisierung des Kosovo - im Januar 2012 beginnen sollen. Im Zusammenhang mit der Visaliberalisierung wurde vom kosovarischen Innenministerium ein EU- bzw. Visa-Koordinator ernannt. Einhergehend mit dem Start zum Dialog zur Visaliberalisierung wird ein Maßnahmenpaket dem Kosovo von der EU bzw. Mitgliedsländern auferlegt werden. An der Umsetzung dieses Maßnahmenpaktes kann dann endgültig (womöglich erst nach etlichen Monaten bis zu drei Jahren) über Visafreiheit entschieden werden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 26.1.2012)

Die kosovarische Regierung hat im Juni die Einsetzung einer sog. interministeriellen Arbeitsgruppe beschlossen, die sich mit Fragen der Vergangenheit und Versöhnung befassen soll. Dabei sollen Fragen von Kriegsverbrechen geklärt, Unterstützung von Opfern, die Suche nach Wahrheit und die "Heilung" von Wunden erreicht werden, um letztendlich einen dauerhaften Frieden und Aussöhnung für den Kosovo und die gesamte Region zu erreichen.

(OSINT-Bericht 5.6.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Dieser Teil des Landes ist nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)

Am 9. Juli 2012 wurde im Norden von Mitrovica ein Verwaltungsgebäude mit 80 Mitarbeitern der kosovarischen Regierung eingerichtet. Damit soll seitens der Regierung in Pristina ihre Absicht untermauert werden, auch im Norden des Kosovo die staatliche Macht durchzusetzen. Diese Region blieb bisher unter ausschließlicher administrativer Kontrolle sog. serbischer Parallelstrukturen. (Balkan Insight.com: North Kosovo Office sparks Serb Protests, 10. JUL 12;

http://www.balkaninsight.com/en/article/north-kosovo-office-sparks-serb-protests, Zugriff 30.7.2012)

KFOR hat eine Präsenz von ca. 6.400 Soldaten. Aufgrund der Reduzierung erfolgte eine Strukturänderung von "Multi National Task Forces" auf "Multi National Battle Groups." Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur im Kosovo sowie laufende Medienkampagnen mit Themen aus den Bereichen KFOR, Toleranz und Schutz des geschichtlichen Erbes durch.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Die EULEX Mission ist bis 2014 verlängert worden. Auch kam es nun zu Personaleinsparungen im internationalen als auch lokalen Bereich. Damit soll sich die Gesamtzahl von EULEX Mitarbeitern auf 1.250 Internationale und 1.000 Lokale Mitarbeiter von ehemals fast 3.000 reduzieren. Auch soll sich die Mission mehr in den Nordkosovo verlagern und das Executivmandat soll verstärkt und die MMA (Monitoring - Mentoring - Advising) Komponente drastisch verkleinert werden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 2.8.2012)

Für den kosovarischen Innenminister gibt es keine geltenden Asylgründe mehr für Kosovaren. Der Kosovo ist ein sicheres Land. Die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Jugendarbeitslosigkeit lassen jedoch keinen breiten Spielraum und zumeist ist nur mehr die Migration (auch teils dann illegale Migration) in EU-MS, um dort als Billigarbeitskraft Geld zu verdienen, die einzige Möglichkeit. Entsprechende Asylgründe können nach Dafürhalten des Berichterstatters nur mehr medizinische Gründe und ehemalige Kooperation mit Serben in speziellen Fällen sein. Auch vermischt sich immer wieder Asyl und Kriminalität (dh. Asylsuchende sind kriminell im Heimatland aufgefallen oder sind in kriminelle Netzwerke verstrickt). (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 1.8.2012)

Menschenrechte

Allgemein

Die generelle Menschenrechtssituation im Kosovo kann als zufrieden stellend eingestuft werden. Dieser Faktor wird auch immer wieder bei Kontakten mit Vertretern von Minderheiten bestätigt, als Hauptproblem wird die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet. Bewegungsfreiheit ist für alle ethnischen Gruppen im Kosovo gewährleistet. Einschränkungen bestehen nur aufgrund wirtschaftlicher Beeinträchtigungen (fehlende finanzielle Mittel für öffentlichen Transport bzw. Privatfahrzeug), sowie sind solche regional bedingt (z.B. Teile des Nordkosovo). (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Das Anti-Diskriminierungsgesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet worden. Die Einhaltung der darin enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators ("Office of Good Governance") kontrolliert. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: http://www.ombudspersonkosovo.org/ ) Empfehlungen für deren Behebung.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Obwohl Kosovo weder Mitglied der UN noch des Europarates ist, enthält die Verfassung deutliche Bestimmungen über die Garantie internationaler Menschenrechtsstandards. Neben einen Katalog an Menschenrechten, enthält die Verfassung auch viele Artikel über internationale Menschenrechtsinstrumente, die bindend für das gesetzliche Rahmenwerk sind. Die Durchsetzung gesetzlicher und administrativer Rechtsmittel bei Menschenrechtsverletzungen ist jedoch auf allen Ebenen verbesserungswürdig. Die Kompetenzen unter den Menschenrechtseinrichtungen auf zentraler und lokaler Ebene sind oft überlappend, die Kommunikation und Koordination zwischen diesen Körpern und der Ombudsmanninstitution bleiben auf niedrigem Niveau. (European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 2.8.2012)

Rechtsschutz

Justiz

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Anders als in den vorherigen Jahren war ein effektiver Mechanismus für disziplinäre Maßnahmen gegen Richter vorhanden. Bis Ende September 2011 war gegen 34 Richter disziplinär vorgegangen und auch entschieden worden. Im Justizrat ist die Disziplinarkommission für die Überwachung der Tätigkeiten von Richtern verantwortlich. 149 neue Fälle richterlichen Fehlverhaltens wurden 2011 dabei dem Justizrat zur weiteren Behandlung vorgelegt. In den Gerichten arbeitete neben den lokalen Richtern und Staatsanwälten im Rahmen von EULEX auch internationales Justizpersonal, die die lokalen Kollegen bei ihrer Arbeit unterstützen. Schwere Verbrechen wie Menschenhandel, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Terrorismusbekämpfung werden von einem eigenen staatsanwaltlichen Büro behandelt. (U.S. Department of State:

Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186368, Zugriff 6.8.2012)

Das Justizministerium ermöglicht den Zugang zum Recht für Opfer (Menschenhandel, häusliche Gewalt, etc.) und Minderheiten via eines Netzwerks von sog. Gerichtsverbindungsbüros (court liaison offices). Dieser Zugang ist vor allem im Nordkosovo durch den noch immer bestehenden Mangel an kosovarischen und serbischen Richtern und Staatsanwälten behindert. Die wichtigsten Fälle werden zwar von EULEX behandelt, allerdings kommt es zu den dadurch bedingten Rückstau an zu erledigenden Altfällen, insbesondere bei Fällen mit einer interethnischen Dimension, zu einer Erodierung des Vertrauens der dortigen Bevölkerung in die Justiz. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010;

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2010/package/ks_rapport_2010_en.pdf, Zugriff 6.8.2012))

Die Gehälter für Richter und Staatsanwälte wurden erhöht, was wiederum die Unabhängigkeit der Justiz fördert. Der Justizrat begann Missstände innerhalb der Justiz aufzuzeigen. Weiters erstellte er einen Aktionsplan zur Reduzierung der Rückstände, die bis Ende Juli 2011 einen Wert von 26 Prozent ergab. Eine eigene "Umsetzungseinheit" (enforcement unit) für Zivilrechtssachen wurde bei fünf Gerichten eingerichtet, wobei 30 Angestellte eingestellt wurden.

Der Justizrat hat die volle Verantwortlichkeit über die Auswahl, Bewertung und Rekrutierung von gerichtlichem Personal. Von 399 Richterstellen sind derzeit 244 Stellen besetzt. Im Zuge des Wiedereinstellungsprozesses wurden vier kosovarische und ein serbischer Richter vom kosovarischen Präsident am Höchstgericht ernannt. Seitens des Justizrates wurden mittlerweile einige disziplinäre Maßnahmen gegen Richter oder Staatsanwälte eingeleitet. Weiters wurden bei allen Distrikt- und Bezirksgerichten spezielle Staatsanwälte ernannt, die sich mit organisierter Kriminalität, Wirtschaftskriminalität, Korruption und Menschenhandel befassen sollen. Trotzdem bleibt das Justizsystem weiterhin schwach. Äußere Einmischungen in die Arbeit der Justiz bleiben bestehen, was dessen Unabhängigkeit und Objektivität beeinträchtigt. Verbesserungen sind auch bei der Effizienz der Gerichte und der Durchsetzung von Urteilen notwendig. (European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011;

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 6.8.2012)

Die Arbeit der Richter und Staatsanwälte wird durch ein sog. "Office of the Disciplinary Counsel" und einer sog. "Judicial Audit Unit" kontrolliert. Betreffend den Zugang zum Gerichtswesen existiert eine unabhängige Unterstützungsagentur in Rechtsfragen mit fünf Regionalbüros, die Personen mit geringem Einkommen Rechtshilfe anbieten um so ihre Rechtsansprüche durchsetzen zu können. Speziell für Angehörige von Minderheiten hat das Justizministerium eine Art Integrationsabteilung eingerichtet, die sich speziell mit deren Problemen in diesem Bereich befasst. (Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Justiz und Rechtsstaatlichkeit, Aug. 2010)

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Einzelfall Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben kann, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)

Probleme im Justizbereich existieren durch die Anwendung von verschiedenen Rechtsmaterien (kosovarisches, serbisches und UNMIK - Recht), des Mangels an Richtern und Staatsanwälten, der oftmals fehlenden Erfahrung im Justiz- und Administrationsbereich, sowie durch den hohen Rückstand an unerledigten Fällen. EULEX versucht durch die Übernahme von Problemfällen und Altlasten diesen Umstand etwas zu verbessern, hat aber noch immer nicht die volle Personalstärke erreicht und ist von Infrastrukturproblemen betroffen. Realistisch ist durch die geringe Zahl von Richtern und Staatsanwälten in der EULEX - Mission ohnedies nicht von einer Hilfestellung in der tatsächlichen Erledigung von Gerichtsfällen auszugehen. Generell kann festgestellt werden, dass der Zugang zum Recht zwar für jedermann möglich ist, aber die geschilderten Probleme in vielen Fällen eine zeitliche Verzögerung bedingen. Die Auswirkungen auf Wirtschaft und Investitionen durch fehlende Rechtssicherheit und Erledigung von Fällen ist enorm. (ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Wesentliche Verbesserungen konnten auch 2011 erreicht werden. So wurde ein neuer staatsanwaltschaftliches Gremium für die Strafverfolgung eingerichtet, Gehälter von Richtern und Staatsanwälten erhöht, um deren Unabhängigkeit weiter zu stärken und die Regierung setzte wichtige gesetzliche Maßnahmen im Bereich des Zeugenschutzes und der Einführung eines neuen Strafgesetzes ab Mitte 2012. Der Verfassungsgerichtshof bewies seine Unabhängigkeit in zwei wichtigen Erkenntnissen und weitere Fortschritte wurden bei der Bekämpfung der Kriminalität und bei Kriegsverbrechen erzielt. (Freedom House: Nations in Transit 2012, Kosovo, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/kosovo, Zugriff 6.8.2012

Sicherheitsbehörden

Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Die Polizei hat ihren Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 erarbeitet und gebilligt. Die Kompetenzen zwischen dem Polizeiinspektorat und der Polizeistandards-Einheit wurden geklärt. Die Polizei hat mittlerweile auch Aufgaben von KFOR übernommen, z.B. die Bewachung religiöser Einrichtungen. Vier der sieben Polizeikommandanten im Nordkosovo wurden auf Empfehlung der Disziplinarkommission ihres Amtes enthoben. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und Entwicklung von Kapazitäten. Auch gab es weiterhin unzulässigen politischen Einfluss auf die Ernennung höherrangiger Polizeibeamter. Die Zusammenarbeit der Polizei mit den Kommunen in den sog. lokalen öffentlichen Sicherheitskomitees war noch nicht systematisch gestaltet. (European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, von Kriegsverbrechen und Finanzvergehen wurden spezielle Polizeieinheiten eingerichtet. EULEX unterstützt und berät dabei das sog. Directorate of Organized Crime (DOC) nicht nur in arbeitstechnischer, sondern auch in organisatorischer Hinsicht. Allgemein wird seitens EULEX auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Polizeieinheiten und der Sonderstaatsanwaltschaft gezielt, um Organisierte Kriminalität und deren Protagonisten besser bekämpfen zu können. (EULEX: Programme Report 2010, 2010;

http://www.eulex-kosovo.eu/docs/tracking/EULEX%20Programme%20Report%202010%20.pdf, Zugriff 13.5.2011)

Entsprechend einer Statistik des Department Against Organized Crimes aus dem Jahre 2010 zu Folge, wurden u.a gegen 649 verdächtige und 610 inhaftierte Personen ermittelt. Des Weiteren wurden gegen 28 kosovarische und 12 international operierende kriminelle Gruppen Untersuchungen aufgenommen. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 31.1.2011)

13 Jahre nach dem Ende des Krieges im Kosovo ist das Ende der internationalen Überwachung der Unabhängigkeit des Kosovo beschlossen worden. Diese Entscheidung wurde vom internationalen Lenkungsrat gefasst, der aus 25 Staaten besteht, die die Unabhängigkeit des Kosovos unterstützen. Die Entscheidung des Lenkungsrates sieht vor, dass die internationale Überwachung auslaufen soll und der Kosovo ab September seine volle Souveränität erhält. Der Lenkungsrat begründete seine Entscheidung damit, dass der Kosovo entscheidende Schritte in Richtung eines demokratischen und multiethnischen Staatsgefüges unternommen habe. Mit dem Beschluss aus Wien wird auch die Arbeit des internationalen Zivilbüros (International Civilian Office/ICO) auslaufen, das seit Februar 2008 über die Umsetzung des Ahtisaari Status-Plans wachte. (Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht Kosovo. Kosovo erhält volle Souveränität, 4. Juli 2012;

http://www.kas.de/wf/doc/kas_31523-1522-1-30.pdf?120704132523, Zugriff 30.7.2012)

NGO's

Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 12.5.2011)

Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Ombudsperson

Das Ombudsmannbüro ist grundsätzlich zuständig für Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch durch die Regierung. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)

Die Ombudsperson-Institution ist befugt nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf Respektierung von Menschenrechten und verantwortungsvolle Verwaltung hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden. (Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Tenth Annual Report 2010, July 2011;

http://www.ombudspersonkosovo.org/new/repository/docs/55291_Raporti%202010%20-%20anglisht.pdf, Zugriff 6.8.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Arbeitslosenrate liegt nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings ist sie unter Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher - man spricht dabei von Raten zwischen 73 und 82 Prozent. Über 90 Prozent der gemeldeten Arbeitslosen fallen in die Kategorie "Langzeitarbeitslose" und haben darüber hinaus keine Arbeitserfahrung. Circa 60 Prozent der registrierten Arbeitslosen sind solche ohne jegliche Ausbildung bzw. können nur eine Schulbildung bis zur Grundstufe vorweisen. Dazu kommt noch, dass jedes Jahr ca. 30000 junge Leute, die meisten wiederum schlecht ausgebildet, auf den Arbeitsmarkt drängen, von denen nur wenige reelle Chancen haben, einen Job zu finden. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu relativieren. (Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rückkehrfragen, Dez. 2011)

An die 40 000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 45 bis 80 EUR im Monat. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 15% des Bruttoinlandsprodukts aus. (International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

30 Zentren für soziale Arbeit, die direkt dem Ministerium für Arbeit und Soziales unterstellt sind, operieren Kosovo weit. Sie bieten verschiedenen Personengruppen, die die nachfolgend genannten

Kriterien erfüllen, Unterstützung an:

Kategorie Eins: Betrifft bedürftige Familien: Kein erwachsenes Familienmitglied ist (aus physischen oder psychischen Gründen) in der Lage, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen.

Kategorie Zwei: Betrifft Familien, in denen ein Erwachsener arbeitsfähig ist und sich demzufolge zur Arbeit bereit halten muss. Es dürfen keine finanziellen Rücklagen vorhanden sein. Die Familie darf keine Zahlungen (z.B. von Verwandten aus dem In- oder Ausland) erhalten.

Ist eines der Familienmitglieder ein arbeitsfähiger Erwachsener (18-65 Jahre), dann ist die Familie in Bezug auf Unterstützung nach Kategorie 1 nicht anspruchsberechtigt, auch wenn einige Familienmitglieder die Kriterien dieser Kategorie erfüllen. Diese Familien müssen grundsätzlich einen Antrag für Kategorie 2 stellen. Der mögliche Förderbetrag beträgt zwischen 34 und 62 Euro pro Monat, abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder (max. fünf Personen).

Antragsteller für Sozialhilfe müssen ein Antragsformular ausfüllen und beim nächsten Sozialamt einreichen (Centre for Social Work, CSW). Intern vertriebene Personen müssen ein Schreiben der Stadtverwaltung Ihres Heimatortes vorlegen aus welchem hervorgeht, dass keine sozialen Leistungen am ursprünglichen Heimatort bezogen werden.

Um Anspruch auf Sozialhilfe anzumelden, werden die folgenden Umstände überprüft:

Besitz/Rücklagen: Die Höhe der sozialen Leistungen hängt vom Besitzstand des Antragsstellers (Einkommen, Zahlungen von Verwandten aus dem In- und Ausland, Rente) ab.

Anderer Besitz: Personen, die Besitztümer wie Vieh, Pkws oder Immobilien haben, müssen

Einkünfte aus diesen Quellen angeben und Landbesitz: Eine Familie darf nicht mehr als einen Hektar Land besitzen. Die Beschaffenheit des Landes ist irrelevant. (International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Medizinische Versorgung

Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteil werden zu lassen. Darüber hinaus werden die Gesundheitsleistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen von den öffentlichen Gesundheitsinstitutionen kostenfrei bereitgestellt. U.a. für Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten, Bürger über 65 Jahren, Sozialhilfeempfängern, Behinderte, Patienten mit ernsthaften chronischen Erkrankungen, für vorgeschriebene Schutzimpfungen etc. (International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011)

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Versorgungsansprüche der teilweise traumatisierten Bevölkerung sind hoch. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt (bestehende Institutionen haben nur begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu modernem psychiatrischen Know-how etc.). Die Rahmenbedingungen für Reformen sind jedoch gegeben und werden vom Gesundheitsministerium u.a. im Rahmen der Initiative "Mental Health Strategy 2008-2011" unterstützt.

Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anm.) Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden. (International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anmerkung Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden. (International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.

Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar).

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft. (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons") unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden.

Unbegleitete Minderjährige: Nach Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge (MLSW) gibt es in Kosovo keine klassischen Kinderheime für den Schutz von Kindern ohne elterliche Fürsorge. Jedoch können verlassene oder misshandelte Kinder befristet im SOS-Kinderdorf in Pristina untergebracht werden. Das Haus wird von einer Nichtregierungsorganisation geführt. Die Regierung Kosovos bzw. das MLSW haben ein Abkommen unterschrieben, wonach die Kinder für einen begrenzten Zeitraum dort untergebracht werden können, bis alternative Schutzformen wie Familienzusammenführung, Unterbringung in einer Familie oder Adoption gefunden werden. Darüber hinaus sind zwei weitere Unterbringungshäuser, gegründet und finanziert vom MLSW, für den Schutz von Kindern, die Minderheiten angehören, und für Kinder mit Behinderungen in Betrieb.

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig

von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation: August 2012)

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Herkunft und Identität der Beschwerdeführer sind durch ihre Angaben vor dem Bundesasylamt sowie die vorgelegten Urkunden dargetan. Die Feststellungen über die früher geführten Asylverfahren des Erst- bis Viertbeschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen über die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie über ihre persönliche und familiäre Situation in Österreich beruhen auf ihren Angaben vor dem Bundesasylamt. Es bestehen allerdings schwerwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptung des Erstbeschwerdeführers, dass er im Jänner 2011 bei der Holzarbeit im Wald geschlagen und das von ihm bearbeitete Holz weggenommen worden sei, da er und die Zweitbeschwerdeführerin bereits im Verfahren über ihre ersten Asylanträge in Österreich eine auffallend ähnliche Bedrohungssituation (Bedrohung durch unbekannte maskierte Personen während des Holzsammelns) als Grund für die erfolgte Ausreise - nicht glaubhaft - behauptet hatten. Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob diese Angaben des Erstbeschwerdeführers den Tatsachen entsprechen, da sich dieses Ereignis auch bei Zugrundelegung fast zwei Jahre vor der nunmehrigen Ausreise der Beschwerdeführer ereignet hätte und daher nicht als Anlass für begründete Furcht vor Verfolgung angesehen werden könnte.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer durch Angehörige der albanischen Volksgruppe als serbische Spione angesehen werden sollten, zumal solche Vorwürfe von den Beschwerdeführern auch nicht im Zusammenhang mit dem vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Übergriff im Jänner 2011 und der durch die Zweitbeschwerdeführerin erlittenen Nachstellung im Dezember 2011 beschrieben wurden.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer einschließlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren.

Die Fähigkeit und Bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates, den Beschwerdeführer erforderlichenfalls vor Angriffen gewaltbereiter Privatpersonen zu schützen, ergibt sich aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat, aus denen hervorgeht, dass die Sicherheitslage - abgesehen von der für den Beschwerdeführer angesichts seines letzten Wohnorts nicht relevanten Situation im Nordkosovo - stabil ist, die Kosovo Polizei sich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat und die Kriminalität mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und Korruption rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich ist. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Auch die in der Stellungnahme der Beschwerdeführer an das Bundesasylamt vom 10.01.2013 zitierten Ausschnitte aus Länderberichten sind nicht geeignet, das Zutreffen des Inhaltes der Feststellungen in Zweifel zu ziehen, zumal die darin angesprochenen Fälle von Polizeiübergriffe ebenso wenig für die Situation der Beschwerdeführer relevant sind, wie die Hinweise auf die prekäre Sicherheitslage in Nordkosovo.

3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf den genannten Quellen und wurden bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführer sind deren Richtigkeit nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten.

3.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden, zumal nach dem Inhalt der Feststellungen ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau allgemein zugänglich ist. Die in dieser Stellungnahme ohne Belege erstattete Behauptung, dass Personen mit goranischer Abstammung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe erhalten, ist unzutreffend.

Weiter ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführer wie vor der Ausreise den Unterhalt für die Beschwerdeführer durch eigene Erwerbstätigkeit und allenfalls mit Unterstützung durch die im Herkunftsstaat und im Ausland lebenden Verwandten erwerben können. Sie können wie vor der Ausreise Unterkunft in einem der eigenen Häuser der Familie des Erstbeschwerdeführers nehmen. Der Drittbeschwerdeführer hat wie vor der Ausreise erforderlichenfalls Zugang zu psychiatrischer Behandlung. Es besteht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach diese in seiner Existenz bedroht werden.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach dem festgestellten Sachverhalt haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer keine aktuelle Verfolgungsgefahr dargetan. Der vom Erstbeschwerdeführer behauptete Übergriff während der Durchführung von Arbeiten im Wald im Jänner 2011 und die von der Zweitbeschwerdeführerin beschriebene eher Belästigungscharakter aufweisende Nachstellung durch unbekannte Männer vom Dezember 2011 stehen in keinem ausreichenden zeitlichen Konnex zur Ausreise der Beschwerdeführer im Dezember 2012 um davon auszugehen, dass daraus eine bis zur Ausreise andauernde Furcht vor Verfolgung ableitbar ist, da nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer sie in der Zeit bis zur Ausreise von keinen weiteren derartigen Angriffen oder Belästigungen Ziel gewesen sind. Darüber hinaus haben weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin über den jeweiligen Vorfall eine polizeiliche Anzeige erstattet, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass der jeweilige Vorfall auch seiner Intensität nach nicht als Eingriff von solcher Schwere anzusehen war, der einen Verbleib im Herkunftsland unerträglich erscheinen lasse.

Unabhängig davon handelte es sich bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituationen jeweils um eine Gefährdung von Seiten Dritter, die nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat zu begründen, da diese dort wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, zumal sie keine Anzeige über die dargestellten Vorfälle erstattet haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Kosovo Polizei ihre Aufgaben zufrieden stellend erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist.

Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, grundsätzlich arbeitsfähige und gesunde Menschen wären in der Lage, ihre Grundbedürfnisse und jene ihrer Kinder wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit und erforderlichenfalls mit Unterstützung durch Familienangehörige im Herkunftsstaat und im Ausland sowie gegebenenfalls mit Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu decken. Es kann somit angenommen werden, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Lebensgrundlage vorfinden würden, zumal sie auch selbst im gesamten Verfahren keine dieser Beurteilung entgegenstehenden begründeten Angaben gemacht haben.

Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer wie vor der Ausreise in einem Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers leben könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer wie vor der Ausreise in einem Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers leben könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers hat jedenfalls nicht ein solches Ausmaß, dass eine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaß bestehe, weshalb - auch im Hinblick auf die im Herkunftsstaat zufolge den Feststellungen bestehende Gesundheitsgrundversorgung und den Umstand, dass der Drittbeschwerdeführer dort Zugang zu regelmäßiger psychiatrischer Behandlung hatte - eine Rückkehr keine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (VfGH vom 06.03.2008, Zahl: B 2400/07, mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EGMR, wonach nur besondere Umstände ["ecceptional circumstances"] eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen können; darüber hinaus EGMR vom 27.05.2008, N gegen United Kingdom, Nr. 26.565/05, Randnummern 42ff).Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers hat jedenfalls nicht ein solches Ausmaß, dass eine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaß bestehe, weshalb - auch im Hinblick auf die im Herkunftsstaat zufolge den Feststellungen bestehende Gesundheitsgrundversorgung und den Umstand, dass der Drittbeschwerdeführer dort Zugang zu regelmäßiger psychiatrischer Behandlung hatte - eine Rückkehr keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde (VfGH vom 06.03.2008, Zahl: B 2400/07, mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EGMR, wonach nur besondere Umstände ["ecceptional circumstances"] eine Verletzung von Artikel 3, EMRK begründen können; darüber hinaus EGMR vom 27.05.2008, N gegen United Kingdom, Nr. 26.565/05, Randnummern 42ff).

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Den Beschwerdeführern kommt kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Den Beschwerdeführern kommt kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet keine besonders ausgeprägten familiären Bindungen zu den hier niedergelassenen erwachsenen Geschwistern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und sonstigen Verwandten, während die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufhältig sind, und es erfolgt die gleichzeitige Verfügung der Ausweisung gegenüber allen Angehörigen der Kernfamilie; daher stellt diese keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens dar.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008

(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer seit der Einreise Ende Dezember 2012 ist mit etwa einem Monat als sehr kurz zu bezeichnen und liegt beträchtlich unter der in den oben zitierten Entscheidungen genannten Dauer von zehn Jahren. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt zunächst bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig erfolgt ist. Darüber hinaus ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführer auch nach erfolgter rechtskräftiger Ausweisung in den Vorverfahren neuerlich illegal eingereist sind und einen weiteren im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

Die Beschwerdeführer üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Eine Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher nicht erreicht worden, da die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind.

Die bei den Beschwerdeführern auf Grund ihres mehrjährigen Voraufenthalts in Österreich gegebenen Kenntnisse der deutschen Sprache treten dagegen in den Hintergrund. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen haben die Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer angesichts der kurzen Dauer des Aufenthalts nur ein äußerst geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsenen Beschwerdeführer einen großen Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal die Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen. Der mit einer Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verbundene Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur sehr geringer Intensität zu betrachten.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben nach dem vorangegangenen Aufenthalt in Österreich die letzten eineinhalb Jahre im Herkunftsstaat verbracht, wobei die versuchte Wiedereingliederung in das dortige Schulsystem insbesondere beim Drittbeschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden ist. Allerdings war schon nach den Feststellungen der Beschwerdeentscheidung des Asylgerichtshofs vom 11.05.2010 beim Drittbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung und psychosoziale Belastungen diagnostiziert worden und es besteht für ihn nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Zugang zu regelmäßiger psychiatrischer Betreuung. Der Drittbeschwerdeführer (und sein bereits 2005 erstmals mit ihm und seinen Eltern illegal eingereister Bruder) haben auch schon vor der ersten illegalen Einreise einen beträchtlichen Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sie auch ihre Muttersprache gelernt und ihre erste Sozialisation erfahren haben. Es ist dem Drittbeschwerdeführer daher ungeachtet des Umstandes, dass er in Österreich bis 2010 erfolgreich Schulen besucht hat, zuzumuten, mit Unterstützung seiner Eltern die Bemühungen zur Wiedereingliederung im Herkunftsstaat fortzusetzen. Dies gilt umso mehr für den Viertbeschwerdeführer, dessen Wiedereintritt in das Schulsystem des Herkunftsstaates mit weniger Problemen verbunden war, und den erstmals illegal nach Österreich eingereisten Fünftbeschwerdeführer. Dabei wird auch berücksichtigt, dass sich die Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auch noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidungen und haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet kein außerordentlich großes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.

5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiell entgegengetreten.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiell entgegengetreten.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Dem Antrag auf Ladung einer - nicht näher identifizierten - früheren Lehrerin des Drittbeschwerdeführers als Zeugin war (auch schon deshalb) nicht zu entsprechen, weil der Asylgerichtshof im vorliegenden Verfahren wie auch in den Verfahren über die vorangegangenen Anträge der Beschwerdeführer ohnehin davon ausgegangen ist, dass der Drittbeschwerdeführer in Österreich erfolgreich die Schule besucht hat. Aus dem in der Beschwerde weitwendig beschriebenen Übersetzungsfehler bei der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers, der zur Niederschrift des Umstandes geführt hat, "kosvarische" Kinder hätten den Drittbeschwerdeführer wegen schlechter Kenntnisse der serbokroatischen Sprache verspottet, ergibt sich ebensowenig ein relevanter Verfahrensfehler wie aus dem Umstand, dass bei der Erstbefragung der Vorfall vom Jänner 2011 und die Beschuldigung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als serbische Spione nicht festgehalten wurden, da diese Angaben in der - in der Beschwerde als korrekt bezeichneten - Befragung durch das Bundesasylamt getätigt bzw. berichtigt wurde und die Inhalte der Erstbefragung für die Beweiswürdigung nicht herangezogen worden sind.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ausweisung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, persönliche und soziale Bindungen, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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