TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/29 S2 424048-2/2012

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Veröffentlicht am 29.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 424.048-2/2012/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 11.613-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 11.613-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Pakistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.10.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Pakistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.10.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint kein EURODAC-Treffer auf.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten. In seiner Heimat würden seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Verwandten. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, er sei von seinem Heimatland über den Iran in die Türkei und weiter über Griechenland, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten und keinen Kontakt mit den Behörden gehabt habe, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Er habe seine Heimat verlassen, weil er dort von ihm unbekannten Männern entführt worden sei. Diese hätten die Absicht gehabt, den Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen auszubilden, damit er für sie kämpfen könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch nach einer Woche flüchten können (AS 23ff).

Das Bundesasylamt richtete am 06.10.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 43ff).Das Bundesasylamt richtete am 06.10.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 43ff).

Am 07.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.12.2011 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 53ff).Am 07.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.12.2011 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 53ff).

Mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am selben Tag, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 81).Mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am selben Tag, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 81).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2011 (AS 111ff) brachte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgendes vor: Er fühle sich gut und in der Lage, der Einvernahme zu folgen, er habe keine gesundheitlichen Probleme und nehme auch keine Medikamente. Er habe keine Angehörigen, die sich im Raum der Europäischen Union aufhielten. Er sei nie in Ungarn gewesen, er habe auch nicht angegeben, über Ungarn gereist zu sein, der Dolmetscher habe gesagt, dass er über Ungarn gereist sein müsse. Er habe gehört, dass es in Ungarn keine Sicherheit gebe. In Serbien habe er Leute getroffen, die in Ungarn in Haft gewesen und nach der Haftentlassung nach Serbien zurückgeschoben worden seien.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Ungarn zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Der Rechtsberater beantragte die Zulassung des Verfahrens, weil die Zustimmung Ungarns einen unzulässigen gewillkürten Selbsteintritt darstelle, zumal ein Selbsteintritt die Stellung eines Asylantrags in Ungarn erfordere, was in diesem Fall fehle.

Mit Schreiben vom 13.12.2011 nahm der Beschwerdeführer zu den vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Ungarn Stellung und führte im Wesentlichen aus, Österreich sei im Hinblick auf die menschenrechtlich in höchstem Maße bedenkliche Situation in Ungarn verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Asylgerichtshof habe seit dem 17.10.2011, nach Einlangen der Anfragebeantwortung durch UNHCR, in anhängigen Verfahren aufschiebende Wirkung gewährt bzw. wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen und mangelnder Aktualität der Länderfeststellungen an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Aktuelle Berichte von UNHCR und des ungarischen Helsinki Komitees würden ein anderes Bild von der Situation in Ungarn zeichnen. Die nunmehr in den Länderberichten neu angeführten Länderinformationen seien in keinster Weise geeignet, deren massive Vorwürfe zu entkräften (AS 175ff).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2011, FZ. 11 11.613-EAST Ost, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2011, FZ. 11 11.613-EAST Ost, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Begründend wurde im Wesentlichen hervorgehoben, im Verfahren sei ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter , außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn ernstlich für möglich erscheinen ließen, nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Die ausgesprochene Ausweisung greife nicht auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein.Begründend wurde im Wesentlichen hervorgehoben, im Verfahren sei ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter , außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn ernstlich für möglich erscheinen ließen, nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Die ausgesprochene Ausweisung greife nicht auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, zum ungarischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Ungarn den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Ungarn etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition einnähme. Zudem sei eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.

Unter den Feststellungen ist unter der Rubrik zur "Begründung des Dublin-Sachverhaltes" zum Reiseweg - zusammengefasst - ausgeführt, der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist bzw. sei vor seinem Antrag auf internationalen Schutz und seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet nach Ungarn über einen Drittstaat kommend eingereist, er habe seit seiner Einreise in Ungarn den Raum der EU nicht mehr verlassen. Ungarn habe auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 zugestimmt. Hinsichtlich der Reiseroute über Griechenland führte das BAA aus, es lägen kein Eurodac-Treffer oder andere Beweise für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland vor, es sei dem BAA aber aus Erfahrung bekannt, dass es die angegebene Reiseroute (Türkei - Griechenland - Mazedonien - Serbien - Ungarn) gäbe. Eine konkrete Feststellung zur genauen Reiseroute findet sich angesichts der auch vom AsylGH vertretenen Rechtsauffassung (Unterbrechung der "Anknüpfungskette" bei zwischenzeitigem Verlassen der EU) nicht. (AS 203ff).Unter den Feststellungen ist unter der Rubrik zur "Begründung des Dublin-Sachverhaltes" zum Reiseweg - zusammengefasst - ausgeführt, der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist bzw. sei vor seinem Antrag auf internationalen Schutz und seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet nach Ungarn über einen Drittstaat kommend eingereist, er habe seit seiner Einreise in Ungarn den Raum der EU nicht mehr verlassen. Ungarn habe auf Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, zugestimmt. Hinsichtlich der Reiseroute über Griechenland führte das BAA aus, es lägen kein Eurodac-Treffer oder andere Beweise für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland vor, es sei dem BAA aber aus Erfahrung bekannt, dass es die angegebene Reiseroute (Türkei - Griechenland - Mazedonien - Serbien - Ungarn) gäbe. Eine konkrete Feststellung zur genauen Reiseroute findet sich angesichts der auch vom AsylGH vertretenen Rechtsauffassung (Unterbrechung der "Anknüpfungskette" bei zwischenzeitigem Verlassen der EU) nicht. (AS 203ff).

Dieser Bescheid wurde am 22.12.2011 vom unvertretenen Beschwerdeführer persönlich im Amt übernommen und erwuchs (zunächst) mit Ablauf des 29.12.2011 in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer darüber informiert (AS 295ff).Dieser Bescheid wurde am 22.12.2011 vom unvertretenen Beschwerdeführer persönlich im Amt übernommen und erwuchs (zunächst) mit Ablauf des 29.12.2011 in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer darüber informiert (AS 295ff).

3. Am 03.01.2011 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 ein. Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde letztlich mit Spruchpunkt I. des hg. Erkenntnisses vom 22.03.2012, Zlen S2 424.048-1/2012/3E und S2 424.048-2/2012/3E, stattgegeben und die Beschwerde als rechtzeitig qualifiziert (Die gegen - auch - diesen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis VfGH 26.11.2012, U 695/12, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen).3. Am 03.01.2011 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 ein. Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde letztlich mit Spruchpunkt römisch eins. des hg. Erkenntnisses vom 22.03.2012, Zlen S2 424.048-1/2012/3E und S2 424.048-2/2012/3E, stattgegeben und die Beschwerde als rechtzeitig qualifiziert (Die gegen - auch - diesen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis VfGH 26.11.2012, U 695/12, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen).

Zur Beschwerde betreffend die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wird sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, über Ungarn gereist zu sein, er sei über ihm unbekannte Länder gereist, somit finde sich kein Anhaltspunkt für eine Zuständigkeit Ungarns iSd. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung. Überdies hätten etwaige Konsultationen gemäß Art. 10 Dublin II-Verordnung mit Griechenland geführt werden müssen, da der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten erstmals in Griechenland betreten habe. Dafür, dass mit dem Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten die Zuständigkeit Griechenlands erloschen sei, fänden sich in der Dublin II-Verordnung keinerlei Anhaltspunkte. Die Ansicht in der Literatur (Filzwieser/Sprung, Dublin II -Verordnung³, K 10 zu Art. 10, S. 107) finde keinerlei Deckung im Wortlaut der Dublin II-Verordnung. Der Asylgerichthof selbst habe in seinen Entscheidungen Art. 10 Dublin II-Verordnung unterschiedlich ausgelegt, weshalb eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander anzunehmen sei. Die Entscheidung des Bundesasylamts, von einer Zuständigkeit Ungarns auszugehen, sei willkürlich; sollte der Asylgerichthof nicht die Absicht haben, der Beschwerdeansicht zu folgen, seien jedenfalls die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht des Asylgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof gegeben, widrigenfalls würde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, zumal die dargelegte unterschiedliche Entscheidungspraxis des Asylgerichthofs verdeutliche, dass Auslegungsfragen bestünden. Aufgrund der Situation in Ungarn hätte Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, die Situation in Ungarn sei entgegen der jüngsten Rechtsprechung des Asylgerichtshofs keineswegs menschenrechtlich unbedenklich, die den Länderberichten des Bundesasylamts zugrundeliegenden Quellen seien nicht nachvollziehbar, unabhängig und objektiv (AS 319ff).Zur Beschwerde betreffend die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wird sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, über Ungarn gereist zu sein, er sei über ihm unbekannte Länder gereist, somit finde sich kein Anhaltspunkt für eine Zuständigkeit Ungarns iSd. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung. Überdies hätten etwaige Konsultationen gemäß Artikel 10, Dublin II-Verordnung mit Griechenland geführt werden müssen, da der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten erstmals in Griechenland betreten habe. Dafür, dass mit dem Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten die Zuständigkeit Griechenlands erloschen sei, fänden sich in der Dublin II-Verordnung keinerlei Anhaltspunkte. Die Ansicht in der Literatur (Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei -Verordnung³, K 10 zu Artikel 10,, S. 107) finde keinerlei Deckung im Wortlaut der Dublin II-Verordnung. Der Asylgerichthof selbst habe in seinen Entscheidungen Artikel 10, Dublin II-Verordnung unterschiedlich ausgelegt, weshalb eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander anzunehmen sei. Die Entscheidung des Bundesasylamts, von einer Zuständigkeit Ungarns auszugehen, sei willkürlich; sollte der Asylgerichthof nicht die Absicht haben, der Beschwerdeansicht zu folgen, seien jedenfalls die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht des Asylgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof gegeben, widrigenfalls würde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, zumal die dargelegte unterschiedliche Entscheidungspraxis des Asylgerichthofs verdeutliche, dass Auslegungsfragen bestünden. Aufgrund der Situation in Ungarn hätte Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, die Situation in Ungarn sei entgegen der jüngsten Rechtsprechung des Asylgerichtshofs keineswegs menschenrechtlich unbedenklich, die den Länderberichten des Bundesasylamts zugrundeliegenden Quellen seien nicht nachvollziehbar, unabhängig und objektiv (AS 319ff).

4. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde im ersten Rechtsgang mit Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.03.2012, Zlen S2 424.048-1/2012/3E und S2 424.048-2/2012/3E, gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. betraf - wie oben unter Punkt I. 3. bereits dargestellt - die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Beschwerdefrist). Im Wesentlichen wurde vom Asylgerichtshof zur Zurückweisung gemäß § 5 AsylG begründend Folgendes ausgeführt:4. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde im ersten Rechtsgang mit Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.03.2012, Zlen S2 424.048-1/2012/3E und S2 424.048-2/2012/3E, gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. betraf - wie oben unter Punkt römisch eins. 3. bereits dargestellt - die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Beschwerdefrist). Im Wesentlichen wurde vom Asylgerichtshof zur Zurückweisung gemäß Paragraph 5, AsylG begründend Folgendes ausgeführt:

"Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal nach Ungarn eingereist ist und sich danach weiter nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 10 Abs. 1 als Norm für seine Aufnahme in Betracht. Ungarn hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Die Zuständigkeit Ungarns ist daher gegeben."Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal nach Ungarn eingereist ist und sich danach weiter nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 10, Absatz eins, als Norm für seine Aufnahme in Betracht. Ungarn hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Die Zuständigkeit Ungarns ist daher gegeben.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle zum Beschwerdevorbringen, wonach durch den - hier nicht festgestellten Fall - eines Ersteintrittes des Beschwerdeführers in die EU über Griechenland (ohne erfolgter Asylantragstellung) dieser Staat zuständig wäre, Folgendes angemerkt:

Der Asylgerichtshof hat erstmals in seinem Erkenntnis vom 31.01.2012, Zl. S1 424.013-1/2012/2E mit näherer Begründung ausgeführt, warum in einem Fall, in dem die illegale Ersteinreise in die EU im Wege Griechenlands ohne dort erfolgter Asylantragstellung nach Verlassen dieses Staates keine Zuständigkeit Griechenlands ergibt. Eine etwaige Zuständigkeit Griechenlands als jener Mitgliedstaat, über den der Beschwerdeführer vormals das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreten hat, wäre nämlich schon ausgehend davon, dass er durch seine nachweislich erfolgte Weiterreise nach Mazedonien das Hoheitsgebiet verlassen hat und über Serbien nach Ungarn eingereist ist, erloschen, da hier die Anknüpfungskette gerissen ist (siehe hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K11. zu Art. 10) und daher wurde die Zuständigkeit Ungarns durch die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gleichsam neu begründet. Ein etwaiger Erlöschenstatbestand kann hier auch nicht aus Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO abgeleitet werden, da Art. 16 Dublin II-VO ausschließlich Wiederaufnahmeverfahren betrifft (das heißt Fälle, in denen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages aufgrund der zuvor erfolgten Asylantragstellung in diesem Mitgliedstaat bereits feststeht), es sich gegenständlich jedoch um ein Aufnahmeverfahren handelt, sodass Art. 16 leg. cit. zur Begründung eines möglichen Erlöschenstatbestandes bereits von vornherein ausscheidet. Wollte man hier ein Erlöschen der Zuständigkeit ebenfalls erst nach 12 Monaten gemäß Art 10 Abs. 1 Dublin II-VO annehmen (- wie dies der Fall ist, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlässt), so ergebe sich ein eklatanter Wertungswiderspruch dahingehend, dass in den Fällen, in denen in einem Mitgliedsstaat bereits ein Asylantrag gestellt wurde und damit schon ein besonders starker Anknüpfungspunkt zu diesem Mitgliedsstaat - und auch eine besondere Verantwortung dieses Mitgliedsstaates - besteht, ein früheres Erlöschen der Zuständigkeit im Fall des Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erfolgen würde, nämlich nach 3 Monaten gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO, als in den Fällen, in denen bloß eine Durchreise (aus einem Drittstaat kommend) durch einen Mitgliedsstaat erfolgt und in diesem noch kein Asylantrag gestellt worden ist, diesfalls würde die Zuständigkeit erst nach 12 Monaten gemäß Art. 10 Abs. 1 leg.cit. erlöschen. Es erscheint aber nun nicht sachgerecht, im letzteren Fall einer bloßen Einreise von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat und wieder Ausreise aus diesem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (möglicherweise ohne jeglichen Behördenkontakt des Betreffenden im Mitgliedsstaat), in dem zum einen eine weit geringere Verantwortung des Mitgliedstaates für den Aufenthalt eines Asylwerbers im "Dublin-Gebiet" besteht und zum anderen dieser Aufenthalt im Dublin-Gebiet bereits wieder beendet ist, (sodass diesen (ersten) Mitgliedsstaat an der neuerlichen Einreise eines Antragstellers ins Dublin-Gebiet über einen anderen Mitgliedsstaat keinerlei Verantwortung mehr treffen kann), die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages erst nach viel längerer Zeit untergehen zu lassen, als bei einer bereits vormals erfolgten Asylantragstellung. Bei richtiger und der Intention des Dublin-Regelungssystems gerecht werdender Auslegung der zuständigkeitsbegründenden Tatbestände sowie der Erlöschenstatbestände der Dublin II-VO ergibt sich somit, dass eine gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO (abstrakt) begründete Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines Asylantrages mit der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sofort endet.Der Asylgerichtshof hat erstmals in seinem Erkenntnis vom 31.01.2012, Zl. S1 424.013-1/2012/2E mit näherer Begründung ausgeführt, warum in einem Fall, in dem die illegale Ersteinreise in die EU im Wege Griechenlands ohne dort erfolgter Asylantragstellung nach Verlassen dieses Staates keine Zuständigkeit Griechenlands ergibt. Eine etwaige Zuständigkeit Griechenlands als jener Mitgliedstaat, über den der Beschwerdeführer vormals das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreten hat, wäre nämlich schon ausgehend davon, dass er durch seine nachweislich erfolgte Weiterreise nach Mazedonien das Hoheitsgebiet verlassen hat und über Serbien nach Ungarn eingereist ist, erloschen, da hier die Anknüpfungskette gerissen ist (siehe hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K11. zu Artikel 10,) und daher wurde die Zuständigkeit Ungarns durch die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gleichsam neu begründet. Ein etwaiger Erlöschenstatbestand kann hier auch nicht aus Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO abgeleitet werden, da Artikel 16, Dublin II-VO ausschließlich Wiederaufnahmeverfahren betrifft (das heißt Fälle, in denen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages aufgrund der zuvor erfolgten Asylantragstellung in diesem Mitgliedstaat bereits feststeht), es sich gegenständlich jedoch um ein Aufnahmeverfahren handelt, sodass Artikel 16, leg. cit. zur Begründung eines möglichen Erlöschenstatbestandes bereits von vornherein ausscheidet. Wollte man hier ein Erlöschen der Zuständigkeit ebenfalls erst nach 12 Monaten gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO annehmen (- wie dies der Fall ist, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlässt), so ergebe sich ein eklatanter Wertungswiderspruch dahingehend, dass in den Fällen, in denen in einem Mitgliedsstaat bereits ein Asylantrag gestellt wurde und damit schon ein besonders starker Anknüpfungspunkt zu diesem Mitgliedsstaat - und auch eine besondere Verantwortung dieses Mitgliedsstaates - besteht, ein früheres Erlöschen der Zuständigkeit im Fall des Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erfolgen würde, nämlich nach 3 Monaten gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO, als in den Fällen, in denen bloß eine Durchreise (aus einem Drittstaat kommend) durch einen Mitgliedsstaat erfolgt und in diesem noch kein Asylantrag gestellt worden ist, diesfalls würde die Zuständigkeit erst nach 12 Monaten gemäß Artikel 10, Absatz eins, leg.cit. erlöschen. Es erscheint aber nun nicht sachgerecht, im letzteren Fall einer bloßen Einreise von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat und wieder Ausreise aus diesem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (möglicherweise ohne jeglichen Behördenkontakt des Betreffenden im Mitgliedsstaat), in dem zum einen eine weit geringere Verantwortung des Mitgliedstaates für den Aufenthalt eines Asylwerbers im "Dublin-Gebiet" besteht und zum anderen dieser Aufenthalt im Dublin-Gebiet bereits wieder beendet ist, (sodass diesen (ersten) Mitgliedsstaat an der neuerlichen Einreise eines Antragstellers ins Dublin-Gebiet über einen anderen Mitgliedsstaat keinerlei Verantwortung mehr treffen kann), die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages erst nach viel längerer Zeit untergehen zu lassen, als bei einer bereits vormals erfolgten Asylantragstellung. Bei richtiger und der Intention des Dublin-Regelungssystems gerecht werdender Auslegung der zuständigkeitsbegründenden Tatbestände sowie der Erlöschenstatbestände der Dublin II-VO ergibt sich somit, dass eine gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO (abstrakt) begründete Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines Asylantrages mit der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sofort endet.

Selbst wenn man aber - entgegen dieser Auffassung - von einer (nicht untergegangenen) Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausginge, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, als wegen der systemischen Mängeln im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen (für deren Ende gegenwärtig keine überzeugenden Hinweise bestehen) eine Überstellung in diesen Staat ausscheidet und diesfalls - in Aufnahmekonstellationen wie vorliegend - die Prüfung hinsichtlich anderer möglicherweise zuständiger Mitgliedstaaten durch den Aufenthaltsmitgliedstaat fortzusetzen ist, woraus sich wieder die Zuständigkeit Ungarns ergäbe (folgend EuGH 21.12.2011, Rs 411/10 & 493/10, Rn 96). Diese Auffassung hat der Asylgerichtshof seither wiederholt vertreten (zB: AsylGH 31.01.2012, Zl. S4 422.392-2/2012/2E, AsylGH 03.02.2012, S2 423.928-1/2012/2E; AsylGH 07.02.2012, Zl. S1 424.244-1/2012/3E).Selbst wenn man aber - entgegen dieser Auffassung - von einer (nicht untergegangenen) Zuständigkeit Griechenlands nach Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausginge, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, als wegen der systemischen Mängeln im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen (für deren Ende gegenwärtig keine überzeugenden Hinweise bestehen) eine Überstellung in diesen Staat ausscheidet und diesfalls - in Aufnahmekonstellationen wie vorliegend - die Prüfung hinsichtlich anderer möglicherweise zuständiger Mitgliedstaaten durch den Aufenthaltsmitgliedstaat fortzusetzen ist, woraus sich wieder die Zuständigkeit Ungarns ergäbe (folgend EuGH 21.12.2011, Rs 411/10 & 493/10, Rn 96). Diese Auffassung hat der Asylgerichtshof seither wiederholt vertreten (zB: AsylGH 31.01.2012, Zl. S4 422.392-2/2012/2E, AsylGH 03.02.2012, S2 423.928-1/2012/2E; AsylGH 07.02.2012, Zl. S1 424.244-1/2012/3E).

Vor diesem Hintergrund war im Übrigen auch eine konkrete Feststellung darüber, ob der Beschwerdeführer vor seiner (letzten) Wiedereinreise in den Bereich der Mitgliedstaaten je in Griechenland eingereist ist oder nicht, entbehrlich.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, den Asylgerichthof treffe eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof bezüglich der Auslegung des Art. 10 Dublin II-VO, ist auf soeben erwähnte Entscheidung dieses Gerichthofs zu verweisen und festzustellen, dass sich ein Auslegungsbedarf im gegenständlichen Fall nicht ergibt.Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, den Asylgerichthof treffe eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof bezüglich der Auslegung des Artikel 10, Dublin II-VO, ist auf soeben erwähnte Entscheidung dieses Gerichthofs zu verweisen und festzustellen, dass sich ein Auslegungsbedarf im gegenständlichen Fall nicht ergibt.

Die in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Asylgerichtshofs ergingen im Jahr 2009, damals kam eine Überstellung nach Griechenland noch in Betracht, weswegen diese Fälle schon deshalb mit gegenwärtig anhängigen Verfahren nicht vergleichbar sind.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben."

5. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diesen Spruchpunkt II. (die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz) mit dg. Erkenntnis vom 26.11.2012, Zl. U 695/12, unter Verweis auf die Entscheidung VfGH 27.6.2012, U330/12, wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufhob (OZ 9). In der Begründung des verwiesenen Erkenntnisses hatte der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:5. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diesen Spruchpunkt römisch zwei. (die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz) mit dg. Erkenntnis vom 26.11.2012, Zl. U 695/12, unter Verweis auf die Entscheidung VfGH 27.6.2012, U330/12, wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufhob (OZ 9). In der Begründung des verwiesenen Erkenntnisses hatte der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14.390/1995, 14.889/1997, 15.139/1998, 15.657/1999, 15.810/2000, 16.391/2001, 16.757/2002) verletzt der Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn die bescheiderlassende Behörde als vorlagepflichtiges Gericht iSd Art 267 Abs 3 AEUV eingerichtet ist und es verabsäumt, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen."1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 14.390 aus 1995,, 14.889 aus 1997,, 15.139 aus 1998,, 15.657 aus 1999,, 15.810 aus 2000,, 16.391 aus 2001,, 16.757 aus 2002,) verletzt der Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn die bescheiderlassende Behörde als vorlagepflichtiges Gericht iSd Artikel 267, Absatz 3, AEUV eingerichtet ist und es verabsäumt, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen.

1.1. Nach Art 267 Abs 3 AEUV ist ein Gericht dann vorlagepflichtig, wenn "dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können". Der Begriff des Gerichts wird im Vertrag nicht näher definiert. Der EuGH hat sich darauf beschränkt, Kriterien wie die Erfordernisse einer gesetzlichen Grundlage der Einrichtung, des ständigen Charakters der Einrichtung, der Unabhängigkeit, der obligatorischen Gerichtsbarkeit, des Rechtsprechungscharakters der Entscheidung und der Anwendung von Rechtsnormen aufzustellen (vgl. VfSlg. 16.988/2003 und die dort zitierte Judikatur des EuGH).1.1. Nach Artikel 267, Absatz 3, AEUV ist ein Gericht dann vorlagepflichtig, wenn "dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können". Der Begriff des Gerichts wird im Vertrag nicht näher definiert. Der EuGH hat sich darauf beschränkt, Kriterien wie die Erfordernisse einer gesetzlichen Grundlage der Einrichtung, des ständigen Charakters der Einrichtung, der Unabhängigkeit, der obligatorischen Gerichtsbarkeit, des Rechtsprechungscharakters der Entscheidung und der Anwendung von Rechtsnormen aufzustellen vergleiche VfSlg. 16.988 aus 2003, und die dort zitierte Judikatur des EuGH).

1.2. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bestehen keine Zweifel, dass der Asylgerichtshof einem Gericht im Sinne des Art 267 AEUV entspricht: Gemäß Ar t129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen; die Entscheidungen des Asylgerichtshofes können im Rechtsmittelweg nicht mehr bekämpft werden (s. VfSlg. 18.632/2008, 18.614/2008). Gemäß Art 129d Abs 4 B-VG sind die Mitglieder des Asylgerichtshofes Richter, die gemäß Art 87 Abs 1 und 2 sowie Art 88 Abs 1 und 2 B-VG unabhängig und unabsetzbar sind. Der Asylgerichtshof ist nach dem Muster des Verwaltungsgerichtshofes eingerichtet, ein Rechtszug vom Asylgerichtshof zum Verwaltungsgerichtshof besteht nicht. Dem Asylgerichtshof kommt folglich in Verfahren nach Art 129c B-VG die Stellung eines Höchstgerichtes zu. Daran vermag auch die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nichts zu ändern, da dieser kein dem Asylgerichtshof im Instanzenzug übergeordnetes Gericht ist (vgl. VfSlg. 19.272/2010).1.2. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bestehen keine Zweifel, dass der Asylgerichtshof einem Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV entspricht: Gemäß Ar t129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen; die Entscheidungen des Asylgerichtshofes können im Rechtsmittelweg nicht mehr bekämpft werden (s. VfSlg. 18.632 aus 2008,, 18.614 aus 2008,). Gemäß Artikel 129 d, Absatz 4, B-VG sind die Mitglieder des Asylgerichtshofes Richter, die gemäß Artikel 87, Absatz eins und 2 sowie Artikel 88, Absatz eins und 2 B-VG unabhängig und unabsetzbar sind. Der Asylgerichtshof ist nach dem Muster des Verwaltungsgerichtshofes eingerichtet, ein Rechtszug vom Asylgerichtshof zum Verwaltungsgerichtshof besteht nicht. Dem Asylgerichtshof kommt folglich in Verfahren nach Artikel 129 c, B-VG die Stellung eines Höchstgerichtes zu. Daran vermag auch die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nichts zu ändern, da dieser kein dem Asylgerichtshof im Instanzenzug übergeordnetes Gericht ist vergleiche VfSlg. 19.272 aus 2010,).

2. Der Asylgerichtshof ist demnach als ein vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Art 267 AEUV zu qualifizieren, das es aus folgenden Gründen verabsäumt hat, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen:2. Der Asylgerichtshof ist demnach als ein vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV zu qualifizieren, das es aus folgenden Gründen verabsäumt hat, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen:

2.1. Welcher Mitgliedstaat zur Prüfung eines im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gestellten Asylantrages zuständig ist, ergibt sich aus den in Art 5 - 14 Dublin-II-VO enthaltenen Kriterien:2.1. Welcher Mitgliedstaat zur Prüfung eines im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gestellten Asylantrages zuständig ist, ergibt sich aus den in Artikel 5, - 14 Dublin-II-VO enthaltenen Kriterien:

Danach hat ein Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Asylwerber um einen unbegleiteten Minderjährigen mit familiären Anknüpfungspunkten in der Europäischen Union handelt (Art 6 leg.cit.), sodann auf in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigte (Art 7 leg.cit.) sowie selbst als Asylwerber aufhältige (Art 8 leg.cit.) Familienangehörige und nachrangig auf allfällige Aufenthaltstitel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Art 9 leg.cit.) abzustellen. Nach Art 10 Dublin-II-VO ist jener Mitgliedstaat zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Besteht für einen ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gereisten Drittstaatsangehörigen dort kein Visumszwang, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (Art 11 Abs 1 leg.cit.). Für die Prüfung eines im Transitbereich eines Flughafens gestellten Asylantrages ist jener Mitgliedstaat zuständig, in dessen Gebiet sich der Flughafen befindet (Art 12 leg.cit.). Wenn sich jedoch anhand all dieser Kriterien nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, ist gemäß Art 13 der Verordnung der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Art 14 leg.cit. regelt schließlich den Sonderfall, dass Familienmitglieder, die gleichzeitig oder in großer zeitlicher Nähe Asylanträge gestellt haben, durch die Anwendung der Dublin-II-VO getrennt werden würden.Danach hat ein Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Asylwerber um einen unbegleiteten Minderjährigen mit familiären Anknüpfungspunkten in der Europäischen Union handelt (Artikel 6, leg.cit.), sodann auf in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigte (Artikel 7, leg.cit.) sowie selbst als Asylwerber aufhältige (Artikel 8, leg.cit.) Familienangehörige und nachrangig auf allfällige Aufenthaltstitel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Artikel 9, leg.cit.) abzustellen. Nach Artikel 10, Dublin-II-VO ist jener Mitgliedstaat zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Besteht für einen ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gereisten Drittstaatsangehörigen dort kein Visumszwang, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (Artikel 11, Absatz eins, leg.cit.). Für die Prüfung eines im Transitbereich eines Flughafens gestellten Asylantrages ist jener Mitgliedstaat zuständig, in dessen Gebiet sich der Flughafen befindet (Artikel 12, leg.cit.). Wenn sich jedoch anhand all dieser Kriterien nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, ist gemäß Artikel 13, der Verordnung der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Artikel 14, leg.cit. regelt schließlich den Sonderfall, dass Familienmitglieder, die gleichzeitig oder in großer zeitlicher Nähe Asylanträge gestellt haben, durch die Anwendung der Dublin-II-VO getrennt werden würden.

2.2. Vor diesem Hintergrund vertritt der Asylgerichtshof die Auffassung, dass Ungarn gemäß Art 10 Abs 1 Dublin-II-VO für die Prüfung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, obwohl der Beschwerdeführer den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zufolge erstmals in Griechenland das Hoheitsgebiet der Europäischen Union illegal betrat. Unter Hinweis auf eine in der Literatur (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, 2010, 107, K11) vertretene Rechtsansicht begründet dies der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass es eine mitgliedstaatliche "Anknüpfungskette" gebe, welche durch die Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland nach Mazedonien und Serbien sowie das damit erfolgte Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter nachfolgender Wiedereinreise in Ungarn "quasi gerissen" sei.2.2. Vor diesem Hintergrund vertritt der Asylgerichtshof die Auffassung, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO für die Prüfung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, obwohl der Beschwerdeführer den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zufolge erstmals in Griechenland das Hoheitsgebiet der Europäischen Union illegal betrat. Unter Hinweis auf eine in der Literatur (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, 2010, 107, K11) vertretene Rechtsansicht begründet dies der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass es eine mitgliedstaatliche "Anknüpfungskette" gebe, welche durch die Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland nach Mazedonien und Serbien sowie das damit erfolgte Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter nachfolgender Wiedereinreise in Ungarn "quasi gerissen" sei.

2.3. Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es jedoch zweifelhaft, ob diese Auslegung mit der Dublin-II-VO vereinbar ist:

2.3.1. So ergibt sich aus Art 10 Abs 1 Dublin-II-VO nicht eindeutig, ob die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, dessen Grenzen ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, dann erlischt, wenn der Drittstaatsangehörige (kurzzeitig) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, ohne im ersten Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt zu haben. Ein Erlöschen der Zuständigkeit ist nur dann ausdrücklich vorgesehen, wenn seit dem Tag der illegalen Einreise zwölf Monate verstrichen sind. Im konkreten Fall hätte die Ausreise des Beschwerdeführers in einen Drittstaat die Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme gemäß Art 16 Abs 3 Dublin-II-VO wohl nur dann zweifelsfrei erlöschen lassen, wenn er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätte, was aber - wovon der Asylgerichtshof selbst ausgeht - nicht der Fall war. Weder aus dem Wortlaut der Art 10 Abs 1 und 16 Abs 3 Dublin-II-VO noch aus den sonstigen Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO ist erkennbar, ob das "Reißen" von "Anknüpfungsketten" - wie dies der Asylgerichtshof im angefochtenen Erkenntnis vertritt - im Falle der Aus- und nach kurzem Aufenthalt in einem Drittstaat erfolgenden Wiedereinreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtlich bedeutsam ist.2.3.1. So ergibt sich aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO nicht eindeutig, ob die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, dessen Grenzen ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, dann erlischt, wenn der Drittstaatsangehörige (kurzzeitig) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, ohne im ersten Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt zu haben. Ein Erlöschen der Zuständigkeit ist nur dann ausdrücklich vorgesehen, wenn seit dem Tag der illegalen Einreise zwölf Monate verstrichen sind. Im konkreten Fall hätte die Ausreise des Beschwerdeführers in einen Drittstaat die Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin-II-VO wohl nur dann zweifelsfrei erlöschen lassen, wenn er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätte, was aber - wovon der Asylgerichtshof selbst ausgeht - nicht der Fall war. Weder aus dem Wortlaut der Artikel 10, Absatz eins und 16 Absatz 3, Dublin-II-VO noch aus den sonstigen Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-II-VO ist erkennbar, ob das "Reißen" von "Anknüpfungsketten" - wie dies der Asylgerichtshof im angefochtenen Erkenntnis vertritt - im Falle der Aus- und nach kurzem Aufenthalt in einem Drittstaat erfolgenden Wiedereinreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtlich bedeutsam ist.

2.3.2. Der Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger zunächst illegal in einen Mitgliedstaat einreist, sich dort für kurze Zeit ohne Asylantragstellung aufhält, sodann für einen Zeitraum unter drei Monaten das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, anschließend in einen anderen Mitgliedstaat einreist und dort seinen (ersten) Asylantrag stellt, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt:

Während einerseits davon ausgegangen wird, dass der zweite Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, 2010, 107, K11; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992,

2. Band, 2010, §27a, Rz 312), wurde zu den - den Art10 sowie 16 Abs3 Dublin-II-VO entsprechenden - Art6 und 10 Abs 3 Dublin-Übereinkommen die Meinung vertreten, der erste Mitgliedstaat wäre zur Prüfung des im zweiten Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig (vgl. zB Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 2001, 124 f.;2. Band, 2010, §27a, Rz 312), wurde zu den - den Art10 sowie 16 Abs3 Dublin-II-VO entsprechenden - Art6 und 10 Absatz 3, Dublin-Übereinkommen die Meinung vertreten, der erste Mitgliedstaat wäre zur Prüfung des im zweiten Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig vergleiche zB Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 2001, 124 f.;

Löper, The Dublin Convention on Asylum: Interpretation and Application Problems, in Marinho [Hrsg.], The Dublin Convention on

Asylum: Its Essence, Implementation and Prospects, 2000, 24 f.). Die vorliegende Sachverhaltskonstellation und konkrete Rechtsmeinung des Asylgerichtshofes war jüngst Gegenstand einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung (Reyhani/Steinwendtner/Valenta, Aktuelle Herausforderungen bei der Auslegung der Dublin-II-VO, migraLex 2/2012, 46-52), wobei - unter näheren Ausführungen zu Art10 und 16 Dublin-II-VO - zwar von der Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung eines in Österreich gestellten Asylantrags ausgegangen, gleichzeitig aber festgehalten wird, dass das Ergebnis der Interpretation des Art10 Abs1 Dublin-II-VO unklar sei.Asylum: Its Essence, Implementation and Prospects, 2000, 24 f.). Die vorliegende Sachverhaltskonstellation und konkrete Rechtsmeinung des Asylgerichtshofes war jüngst Gegenstand einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung (Reyhani/Steinwendtner/Valenta, Aktuelle Herausforderungen bei der Auslegung der Dublin-II-VO, migraLex 2 aus 2012,, 46-52), wobei - unter näheren Ausführungen zu Art10 und 16 Dublin-II-VO - zwar von der Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung eines in Österreich gestellten Asylantrags ausgegangen, gleichzeitig aber festgehalten wird, dass das Ergebnis der Interpretation des Art10 Abs1 Dublin-II-VO unklar sei.

2.3.3. Auch das - in der bekämpften Entscheidung des Asylgerichtshofes bezogene - Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10, kann die Zweifel an der vorgenommenen Rechtsauslegung nicht beseitigen: Das Urteil des EuGH erging zu zwei Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal sowie des irischen High Court betreffend die Auslegung des Art3 Abs2 Dublin-II-VO sowie näher genannter Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland. Als wesentlicher Sachverhalt lag beiden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde, dass Drittstaatsangehörige über Griechenland in die Europäische Union gelangt, danach nach Großbritannien bzw. Irland weiter gereist waren und dort Asylanträge gestellt hatten. Der EuGH beantwortete die an ihn herangetragenen Fragen unter anderem dahin, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers an einen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO zuständig wäre, jener Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste - vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art 3 Abs 2 Dublin-II-VO selbst zu prüfen -, "die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen [hat], um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann". Die sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfrage, ob Griechenland trotz (kurzfristiger) Ausreise des Fremden in einen Drittstaat für die Prüfung eines sodann in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, wird hingegen nicht beantwortet.2.3.3. Auch das - in der bekämpften Entscheidung des Asylgerichtshofes bezogene - Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10, kann die Zweifel an der vorgenommenen Rechtsauslegung nicht beseitigen: Das Urteil des EuGH erging zu zwei Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal sowie des irischen High Court betreffend die Auslegung des Art3 Abs2 Dublin-II-VO sowie näher genannter Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland. Als wesentlicher Sachverhalt lag beiden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde, dass Drittstaatsangehörige über Griechenland in die Europäische Union gelangt, danach nach Großbritannien bzw. Irland weiter gereist waren und dort Asylanträge gestellt hatten. Der EuGH beantwortete die an ihn herangetragenen Fragen unter anderem dahin, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers an einen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-II-VO zuständig wäre, jener Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste - vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO selbst zu prüfen -, "die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen [hat], um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann". Die sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfrage, ob Griechenland trotz (kurzfristiger) Ausreise des Fremden in einen Drittstaat für die Prüfung eines sodann in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, wird hingegen nicht beantwortet.

2.4. Diese Frage zu klären, ist im Rahmen des Rechtsschutzsystems des Unionsrechts Sache des EuGH. Es handelt sich dabei insoweit um eine entscheidungserhebliche Frage, als sich der Asylgerichtshof für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers berufen darf (vgl. VfSlg. 18.752/2009). Da die Frage vom EuGH bisher noch nicht entschieden worden ist, wäre der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen, sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. VfSlg. 16.118/2001, 16.391/2001). Dabei wäre auch zu fragen, ob wegen der systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und der dortigen Gefährdungslage für Asylwerber betreffend eine Verletzung ihrer Rechte nach Art3 EMRK im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 21.1.2011, Fall M.S.S., Appl. 30.696/09) - ungeachtet des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10 - eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaates im Sinne der Dublin-II-VO geboten ist.2.4. Diese Frage zu klären, ist im Rahmen des Rechtsschutzsystems des Unionsrechts Sache des EuGH. Es handelt sich dabei insoweit um eine entscheidungserhebliche Frage, als sich der Asylgerichtshof für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers berufen darf vergleiche VfSlg. 18.752 aus 2009,). Da die Frage vom EuGH bisher noch nicht entschieden worden ist, wäre der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen, sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen vergleiche VfSlg. 16.118 aus 2001,, 16.391 aus 2001,). Dabei wäre auch zu fragen, ob wegen der systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und der dortigen Gefährdungslage für Asylwerber betreffend eine Verletzung ihrer Rechte nach Art3 EMRK im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 21.1.2011, Fall M.S.S., Appl. 30.696/09) - ungeachtet des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10 - eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaates im Sinne der Dublin-II-VO geboten ist.

2.5. Da der Asylgerichtshof somit entgegen der Anordnung des Art 267 AEUV eine vorlagepflichtige Frage der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt."2.5. Da der Asylgerichtshof somit entgegen der Anordnung des Artikel 267, AEUV eine vorlagepflichtige Frage der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt."

Weiters führte der Verfassungsgerichtshof in seinem behebenden Erkenntnis aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung u.a. angegeben, dass er sich "etwa ein Jahr" in Griechenland aufgehalten habe, bevor er über Mazedonien, Serbien und Ungarn weiter nach Österreich gereist sei.

Der Asylgerichtshof habe insofern jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen, als er keine Feststellung darüber getroffen hat, ob der Beschwerdeführer sich länger oder kürzer als ein Jahr in Griechenland aufgehalten habe. Dies wäre für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO aber entscheidend gewesen, da nach dem letzten Satz der zitierten Bestimmung diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet.Der Asylgerichtshof habe insofern jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen, als er keine Feststellung darüber getroffen hat, ob der Beschwerdeführer sich länger oder kürzer als ein Jahr in Griechenland aufgehalten habe. Dies wäre für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO aber entscheidend gewesen, da nach dem letzten Satz der zitierten Bestimmung diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet.

6. Der Asylgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in der Zwischenzeit mit Beschluss vom 21.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E ein Vorabentscheidungsersuchen unter anderem zur Auslegung des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 vorgelegt (dg GZ: C-394/12).6. Der Asylgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in der Zwischenzeit mit Beschluss vom 21.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E ein Vorabentscheidungsersuchen unter anderem zur Auslegung des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, vorgelegt (dg GZ: C-394/12).

II. Der Asylgerichtshof hat - unter Bindung an die tragenden Gründe des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vom 26.11.2012, Zl. U 695/12, im nunmehr wieder offenen Beschwerdeverfahren erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat - unter Bindung an die tragenden Gründe des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vom 26.11.2012, Zl. U 695/12, im nunmehr wieder offenen Beschwerdeverfahren erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005, hier idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005, hier in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

Art. 10: "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Artikel 10 :, "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(.....)

Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:Artikel 16, (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(...)".

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Im Lichte des unter Punkt I.6. zitierten hiergerichtlichen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 21.08.2012 ist der dem gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt hinsichtlich des Reisewegs unzureichend geklärt. Da der Frage der erstmaligen Einreise in den Bereich der Mitgliedstaaten nach den tragenden Gründen der Aufhebung des hg. Vorerkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof (siehe oben Punkt I.5.) jedoch rechtliche Relevanz zukommt, ist diese Frage zunächst in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu klären. Weiters ist im konkreten Beschwerdefall für den Fall, dass die Ersteinreise in Griechenland festgestellt werden sollte, zu prüfen, wie lange sich der Beschwerdeführer vor seiner Weiterreise in Griechenland aufgehalten hat, nämlich ob dieser Aufenthalt in Griechenland länger oder kürzer als ein Jahr gedauert hat. Dies ist nämlich für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO entscheidend, da nach dem letzten Satz der zitierten Bestimmung diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet.2. Im Lichte des unter Punkt römisch eins.6. zitierten hiergerichtlichen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 21.08.2012 ist der dem gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt hinsichtlich des Reisewegs unzureichend geklärt. Da der Frage der erstmaligen Einreise in den Bereich der Mitgliedstaaten nach den tragenden Gründen der Aufhebung des hg. Vorerkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof (siehe oben Punkt römisch eins.5.) jedoch rechtliche Relevanz zukommt, ist diese Frage zunächst in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu klären. Weiters ist im konkreten Beschwerdefall für den Fall, dass die Ersteinreise in Griechenland festgestellt werden sollte, zu prüfen, wie lange sich der Beschwerdeführer vor seiner Weiterreise in Griechenland aufgehalten hat, nämlich ob dieser Aufenthalt in Griechenland länger oder kürzer als ein Jahr gedauert hat. Dies ist nämlich für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO entscheidend, da nach dem letzten Satz der zitierten Bestimmung diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet.

Nach mängelfreier Feststellung des genauen Reiseweges und der Dauer des allfälligen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Griechenland wäre sodann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der dann vom Gerichtshof der Europäischen Union getroffenen Auslegung des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 - der festgestellte Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen und unter diesen Gesichtspunkten die Zuständigkeitsfrage neu zu bewerten.Nach mängelfreier Feststellung des genauen Reiseweges und der Dauer des allfälligen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Griechenland wäre sodann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der dann vom Gerichtshof der Europäischen Union getroffenen Auslegung des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, - der festgestellte Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen und unter diesen Gesichtspunkten die Zuständigkeitsfrage neu zu bewerten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, Mitgliedstaat, Vorabentscheidungsersuchen, Zugang zum Asylverfahren, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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