Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C8 424229-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, FZ. 11 06.678-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, FZ. 11 06.678-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 04.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 25.01.2012 gemäß §§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylGH 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen wurde. Gemäß § Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 24.01.2013 erteilt.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 04.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 25.01.2012 gemäß Paragraphen 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylGH 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 24.01.2013 erteilt.
Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 17.11.2011 aufgenommenen Niederschrift an, dass sein Problem mit dem Bruder seiner Frau, welcher in der Bundesrepublik Deutschland leben würde, angefangen habe. Man habe seinen Schwager in Obsorge genommen, nachdem die Familie seiner Frau vor 20 Jahren bei den Konflikten in Afghanistan ums Leben gekommen sei. Nachdem Afghanistan von den Taliban eingenommen worden sei, sei man in den Iran gegangen. Dort sei man drei Jahre geblieben, bevor der Bruder seiner Frau Afghanistan in Richtung Europa verlassen habe. Er würde seit acht Jahren in Deutschland leben und hätte vor ungefähr vier Jahren seinen Glauben gewechselt. Bis vor zwei Jahren habe davon niemand etwas gewusst. Im vorletzten Jahr sei der Beschwerdeführer von der Regierung vorgeladen und befragt worden, weshalb sein Schwager Christ geworden sei. Er habe angegeben, dass er das nicht gemacht habe und gemeint, dass es ihn nichts angehen würde, was dieser machen würde.
Als er dies gesagt habe, dass ihn das Ganze nichts angehen würde, habe man ihm einen Zettel gezeigt auf dem sich Werbung befunden habe. Rechts unten sei über seinen Schwager gestanden, dass "diese Person auf Grund der Suche nach Liebe, Zuneigung, Freiheit und Vertrauen an den lieben Herrgott seinen Glauben gewechselt habe und alle Leute dazu einlade sich dem christlichen Glauben der Liebe zu nähern."
Den Zettel habe er von der Polizei in XXXX in der Provinz Gazni erhalten.Den Zettel habe er von der Polizei in römisch 40 in der Provinz Gazni erhalten.
Als weiteres Beweismittel habe der Beschwerdeführer den Taufschein seines Schwagers, welcher er von diesem bei seinem Aufenthalt in Österreich, bekommen habe, vorgelegt.
Er habe in Kabul gearbeitet, aber im Dorf gelebt. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer nicht mehr ins Dorf zurückkehren können, da er nicht gewollt habe, dass etwas passiert.
Etwa um 2010 habe seine Familie Einkäufe erledigen wollen, als man seinen jüngeren Bruder aus dem Fahrzeug geholt habe. Da er nicht selbst nach Gazni gekonnt habe, habe er nicht gewusst, wer seinen Bruder festgenommen habe. Er habe nicht gewusst, ob es die Taliban oder die Regierung gewesen wäre. Sie hätten dann etwa 21 Tage gewartet. Jeden Tag habe er seine Mutter angerufen und versucht sie zu beruhigen. Eines Tages habe ihn ein Freund, welcher für die Sicherheitsbehörden gearbeitet habe, angerufen. Dieser Freund habe ihn mitgeteilt, dass er nicht nach Gazni zurückkehren dürfe, da man ihm und andere im Dorf als Spion verurteilt habe und auf der Suche nach Ihnen wäre. Sein Freund habe ihm dazu eine Kopie des Urteils besorgt.
Auf die Frage welche Funktion dieser bei der Sicherheitsbehörde gehabt habe, gab dieser an, dass dieser bei der Polizei in Gazni gewesen wäre.
Wenn er zurückkehren müsste, könne jeder tun was ihm Recht sei. Es würde kein Gesetz geben. Es sei nicht nur ein Urteil, sondern es würde auch behauptet werden, dass er Werbung für den christlichen Glauben gemacht habe.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig angesehen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel würden nicht den Eindruck echter bzw. authentischer Dokumente erwecken. Die Anzeigenseite auf der sich das Foto und der Text seines in Deutschland lebenden Bruders befinde habe nicht zugeordnet werden können. Er selbst wisse nicht aus welchem Werbefolder diese Seite stammen solle. Es handle es sich um eine Farbkopie einer Anzeigenseite. Auf derartigen Anzeigenseiten könne jedermann gegen Entgelt beliebige Texte schalten lassen. Der angeblich von seinem Bruder stammende Text könne somit auch lediglich zum Zweck der Asylerlangung geschaltet worden sein.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte "Haftbefehl" könne mangels jeglicher behördlicher Merkmale nicht als echt angesehen werden bzw. sei davon auszugehen, dass es sich um eine sogenannte Gefälligkeitsurkunde handeln würde. Die Kopie der angeblichen Taufurkunde seines Bruders könne ebenfalls nicht als verwertbares Beweismittel herangezogen werden. Der Briefkopf "Christen Gemeinde Immanuel" stehe nahezu waagrecht auf dieser Kopie, während der übrige Text stark nach links oben verzogen sei. Diese würde darauf hinweisen, dass verschiedene Texte zusammen kopiert worden wären. Außerdem würde der "Taufspruch" geradezu von Fehlern strotzen.
Es würde jeder Logik widersprechen, dass sich die Regierung in Afghanistan darum kümmern könne, wer in Deutschland zum christlichen Glauben übertreten würde. Für die erkennende Behörde sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die afghanischen Behörden sie plötzlich wegen einer in Deutschland erfolgten Konversion seines Schwagers verfolgen sollten.
Der erkennenden Behörde würden auch keine Erkenntnisse vorliegen, dass in Afghanistan (speziell in Kabul) Afghanen wegen einer Konversion eines im Ausland lebenden Angehörigen zum Christentum verfolgt werden würden. Der Beschwerdeführer selbst sei Schiite und sei weder konvertiert, noch habe er eine derartige Absicht gegenüber den Behörden seines Heimatlandes erkennen lassen. Die erkennende Behörde habe daher eine Verfolgung seiner Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.1. Das Bundesasylamt stützt sich in seiner Begründung darauf, dass die Kopie der Taufurkunde des Bruders des Beschwerdeführers nicht als verwertbares Beweismittel herangezogen werden könne.
Es ergibt sich zwar aus der mit dem Beschwerdeführer am 17.11.2011 vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift, dass dieser den gegenständlichen Taufschein im Zuge eines Besuches von seinem Schwager persönlich erhalten haben soll, doch wurde mit dem Beschwerdeführer weder näher erläutert, inwieweit es sich bei dem vorgelegten Schriftstück lediglich um eine etwaige Übersetzung einer im Orginal ausgestellten Urkunde handelt, noch geht aus dem Ermittlungsverfahren hervor, inwieweit Erhebungen getätigt wurden, ob der Schwager des Beschwerdeführers tatsächlich Mitglied der "Christen Gemeinde Immanuel" ist.
Unabhängig davon führt das Bundesasylamt aus, dass es nicht plausibel sei, weshalb die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer wegen einer in Deutschland erfolgten Konversion seines Schwagers verfolgen sollten. Dem Bundesasylamt würden keine Erkenntnisse vorliegen, dass in Afghanistan Afghanen wegen einer Konversion eines im Ausland lebenden Angehörigen zum Christentum verfolgt werden würden.
Diese Argumentation ist für den Asylgerichtshof allerdings nicht nachvollziehbar, als aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen nicht hervorgeht, worauf dieses eine derartige Annahme stützt und ob eine Gefährdung in einer vom Beschwerdeführer geschilderten Situation tatsächlich mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Darüber hinaus wurde hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als Haftbefehl bezeichneten Schriftstücks von Seiten des Bundesasylamtes lediglich ausgeführt, dass dieser mangels jeglicher behördlicher Merkmale als nicht echt angesehen werden könne bzw. davon auszugehen sei, dass es sich dabei um eine Gefälligkeitsurkunde handeln würde.
Abgesehen davon, dass das Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer nicht näher erörtert hat, weshalb dieser entsprechend dem Inhalt des Haftbefehls der Spionage in Afghanistan verdächtigt werden sollte, lässt die Begründung des Bundesasylamtes die behördlichen Merkmale, an Hand dessen dieses den Ausschluss behördlicher Merkmale eines afghanischen Dokumentes erkennen will, nicht erkennen. So finden sich dazu weder in den Länderfeststellungen entsprechende Anhaltspunkte noch wurde dazu etwa auf ein Gutachten bzw. eine Expertise eines mit der behördlichen Struktur in Afghanistan vertrauten Sachverständigen zurückgegriffen.
Unklarheiten ergeben sich darüber hinaus hinsichtlich der behaupteten Entführung des Bruders des Beschwerdeführers, als aus der vom Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift nicht klar hervorgeht, inwieweit diese im Konnex zum Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen steht. So hat man sich weder mit den dahinter stehenden Personen der Entführung noch mit der Absicht bzw. dem Ziel dieser näher auseinandergesetzt. Ebenso wurde nicht näher darauf eingegangen, inwieweit dazu afghanische Behörden eingeschaltet wurden.
Das Bundesasylamt wird daher im konkreten Fall nicht hinwegkommen neben einer neuerlichen eingehenden Befragung des Beschwerdeführers, ausführliche Ermittlungen durchzuführen, wobei das gesamte Fluchtvorbringen samt den vom Beschwerdeführer angeführten Beweismitteln zu berücksichtigen sein wird.
Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
21.05.2013