TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/30 A2 430476-1/2012

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Veröffentlicht am 30.01.2013
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Spruch

A2 430.476-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, Zl. 12 08.062-BAE (Spruchpunkt I), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, Zl. 12 08.062-BAE (Spruchpunkt römisch eins), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid, soweit bekämpft, behoben und die Angelegenheit insofern gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid, soweit bekämpft, behoben und die Angelegenheit insofern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 30.06.2012. Er wurde hiezu am nächsten Tag polizeilich erstbefragt (AS 3-13 BAA) und am 30.08.2012 in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes einvernommen (AS 47-53 BAA).

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg aus, dass er gemeinsam mit seinem Großcousin seine Heimat habe verlassen habe und illegal zu Fuß in die Türkei gelangt sei. Von Istanbul aus wären sie dann auf der Ladefläche eines LKWs versteckt schlepperunterstützt nach Österreich gefahren. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in seiner Heimat weder religiöse noch politische Probleme gehabt hätte. Der Grund seiner Ausreise sei, dass er Soldat gewesen sei beziehungsweise seinen Grundwehrdienst bei der syrischen Armee geleistet habe, aber als solcher nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen habe wollen. Er könne es und wolle es auch nicht. Im Falle seiner Rückkehr erwarte ihn die Todesstrafe, da er desertiert sei.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.08.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen familiären Beziehungen in Österreich an, dass sein Neffe hier in Österreich als Asylwerber lebe. Er sei ledig und alleinstehend. Seine Mutter und Geschwister wären noch in Syrien, mit denen er telefonieren würde. Zu seiner wirtschaftlichen Situation in Syrien erklärte der Beschwerdeführer, dass er die XXXX abgeschlossen habe, aber nie gearbeitet hätte, da er aufgrund seiner kurdischen Abstammung keine Anstellung bekommen habe. Zuletzt wäre er Grundwehrdiener beim Militär gewesen. Wegen seiner Abstammung hätte er während des Militärdienstes nicht die Rechte als Unteroffizier gehabt beziehungsweise sei er nicht in einen höheren Rang befördert worden, obwohl das vorgesehen gewesen sei. Er sei "Safdabet" geblieben. Er sei einmal bestraft worden, weil er nicht auf wehrlose Demonstranten schießen habe wollen. Als Befehlsverweigerer hätte er fünf Tage in Einzelhaft in der Kaserne verbringen müssen. Außerdem habe er ein Urlaubsverbot für sechs Monate erhalten. Er wäre im Mai 2010 eingerückt und am 15.06.2012 desertiert. Er sei immer in XXXX stationiert gewesen. Befragt, wie er gegen Demonstranten vorgehen habe müssen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er bei der Panzerspezialeinheit Nummer XXXX, beziehungsweise ein Panzerspezialist gewesen sei. Danach wäre er ein Infanterist gewesen. Als solcher habe er immer wieder Befehle missachtet, weil er nicht auf Leute schießen habe wollen. Er wäre öfters zu Demonstrationen geschickt. Eine genaue Anzahl könne er nicht angeben. Er habe keine Menschen getötet. Sein Vorgesetzter sei ein Oberst und Alawite gewesen, der ihn als Verräter und Kurde beschimpft hätte.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.08.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen familiären Beziehungen in Österreich an, dass sein Neffe hier in Österreich als Asylwerber lebe. Er sei ledig und alleinstehend. Seine Mutter und Geschwister wären noch in Syrien, mit denen er telefonieren würde. Zu seiner wirtschaftlichen Situation in Syrien erklärte der Beschwerdeführer, dass er die römisch 40 abgeschlossen habe, aber nie gearbeitet hätte, da er aufgrund seiner kurdischen Abstammung keine Anstellung bekommen habe. Zuletzt wäre er Grundwehrdiener beim Militär gewesen. Wegen seiner Abstammung hätte er während des Militärdienstes nicht die Rechte als Unteroffizier gehabt beziehungsweise sei er nicht in einen höheren Rang befördert worden, obwohl das vorgesehen gewesen sei. Er sei "Safdabet" geblieben. Er sei einmal bestraft worden, weil er nicht auf wehrlose Demonstranten schießen habe wollen. Als Befehlsverweigerer hätte er fünf Tage in Einzelhaft in der Kaserne verbringen müssen. Außerdem habe er ein Urlaubsverbot für sechs Monate erhalten. Er wäre im Mai 2010 eingerückt und am 15.06.2012 desertiert. Er sei immer in römisch 40 stationiert gewesen. Befragt, wie er gegen Demonstranten vorgehen habe müssen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er bei der Panzerspezialeinheit Nummer römisch 40 , beziehungsweise ein Panzerspezialist gewesen sei. Danach wäre er ein Infanterist gewesen. Als solcher habe er immer wieder Befehle missachtet, weil er nicht auf Leute schießen habe wollen. Er wäre öfters zu Demonstrationen geschickt. Eine genaue Anzahl könne er nicht angeben. Er habe keine Menschen getötet. Sein Vorgesetzter sei ein Oberst und Alawite gewesen, der ihn als Verräter und Kurde beschimpft hätte.

Am 15.06.2012 habe er mit der Begründung der Erkrankung seiner Mutter um einen Kurzurlaub angesucht. Er habe zu dieser Zeit schon geplant, Syrien zu verlassen.

Befragt, ob er in Syrien jemals in Haft gewesen sei oder jemals festgenommen worden sei, führte der Beschwerdeführer an, dass er nie in Haft gewesen sei, außer der beim Militär erwähnten fünftägigen Strafhaft. Probleme mit der Polizei oder einem Gericht verneinte der Beschwerdeführer. Er sei auch weder Mitglied einer politischen Partei gewesen, noch sei er aus religiösen Gründen verfolgt worden. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr eingesperrt zu werden, weil er desertiert wäre. Befragt, weshalb er Syrien nicht vor der Einziehung zum Militär verlassen habe, replizierte der Beschwerdeführer, dass er keine Gelegenheit gehabt hätte. Außerdem sei es mit Kosten verbunden gewesen. Er habe zuhause arbeiten wollen, um seine Familie zu unterstützen. Er habe nicht vorher ausreisen wollen, weil er keine Mittel gehabt hätte. Auf die Frage, weshalb er dann beinahe seinen gesamten Wehrdienst abgeleistet habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er zuerst bei der Panzereinheit gewesen sei. Es hätten keine Einsätze gegeben. Zuletzt wären die Befehle immer strenger geworden, sie hätten XXXX zerstört, was er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren habe können.Befragt, ob er in Syrien jemals in Haft gewesen sei oder jemals festgenommen worden sei, führte der Beschwerdeführer an, dass er nie in Haft gewesen sei, außer der beim Militär erwähnten fünftägigen Strafhaft. Probleme mit der Polizei oder einem Gericht verneinte der Beschwerdeführer. Er sei auch weder Mitglied einer politischen Partei gewesen, noch sei er aus religiösen Gründen verfolgt worden. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr eingesperrt zu werden, weil er desertiert wäre. Befragt, weshalb er Syrien nicht vor der Einziehung zum Militär verlassen habe, replizierte der Beschwerdeführer, dass er keine Gelegenheit gehabt hätte. Außerdem sei es mit Kosten verbunden gewesen. Er habe zuhause arbeiten wollen, um seine Familie zu unterstützen. Er habe nicht vorher ausreisen wollen, weil er keine Mittel gehabt hätte. Auf die Frage, weshalb er dann beinahe seinen gesamten Wehrdienst abgeleistet habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er zuerst bei der Panzereinheit gewesen sei. Es hätten keine Einsätze gegeben. Zuletzt wären die Befehle immer strenger geworden, sie hätten römisch 40 zerstört, was er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren habe können.

Der Beschwerdeführer legte seinen Militärdienstausweis und die Bestätigung über seinen Heimaturlaub vom 15. bis 24.06.2012 sowie ein Zeugnis der XXXX, vor, welche einer Übersetzung zugeführt wurden.Der Beschwerdeführer legte seinen Militärdienstausweis und die Bestätigung über seinen Heimaturlaub vom 15. bis 24.06.2012 sowie ein Zeugnis der römisch 40 , vor, welche einer Übersetzung zugeführt wurden.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 idgF ab, erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.10.2013.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF ab, erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.10.2013.

Die Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers fest. Festgestellt wurde, dass das der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist ist, hingegen nicht der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise, wie diese erfolgte. Für wahr erachtet wurde auch die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers.

Es hätte jedoch nicht festgestellt werden können, dass er als Kurde in Syrien aufgrund einer erfolgten Desertion verfolgt werde. Es wären stichhaltige Gründe festgestellt worden, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu seiner Identität zwar keinen amtlichen Identitätsnachweis, jedoch eine Urkunde amtlichen Charakters (Militärdienstausweis) vorgelegt habe, die zumindest einen Hinweis auf seine Identität geben könne. Die erkennende Behörde gehe sohin im Zweifel davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität zutreffend seien.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Desertion im Falle seiner Rückkehr mit der Todesstrafe zu rechnen hätte, wurde von der erkennenden Behörde in Zweifel gezogen. So habe er seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Diese Ansicht der erkennenden Behörde wäre aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend vorbringen können, weshalb er beinahe die gesamte Wehrdienstzeit abgeleistet hätte, bis es aufgrund der von ihm beschriebenen Benachteiligungen zur Desertion gekommen wäre. Seine Rechtfertigung, dass er die Zerstörung der Stadt XXXX nicht mit seinem Gewissen vereinbaren hätte können, hätte die aufgetretenen Zweifel der erkennenden Behörde nicht ausräumen können, zumal diese keine Erklärung dafür darstelle, dass er sich als Kurde beim Militär massiv unterdrückt gefühlt hätte. Ebenso wäre es nicht plausibel, weshalb er, ein ethnischer Kurde mit syrischer Staatsbürgerschaft, nicht bereits vor der Einziehung zum Militär Syrien verlassen hätte, wenn er tatsächlich die von ihm geäußerten Bedenken gehabt hätte.Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Desertion im Falle seiner Rückkehr mit der Todesstrafe zu rechnen hätte, wurde von der erkennenden Behörde in Zweifel gezogen. So habe er seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Diese Ansicht der erkennenden Behörde wäre aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend vorbringen können, weshalb er beinahe die gesamte Wehrdienstzeit abgeleistet hätte, bis es aufgrund der von ihm beschriebenen Benachteiligungen zur Desertion gekommen wäre. Seine Rechtfertigung, dass er die Zerstörung der Stadt römisch 40 nicht mit seinem Gewissen vereinbaren hätte können, hätte die aufgetretenen Zweifel der erkennenden Behörde nicht ausräumen können, zumal diese keine Erklärung dafür darstelle, dass er sich als Kurde beim Militär massiv unterdrückt gefühlt hätte. Ebenso wäre es nicht plausibel, weshalb er, ein ethnischer Kurde mit syrischer Staatsbürgerschaft, nicht bereits vor der Einziehung zum Militär Syrien verlassen hätte, wenn er tatsächlich die von ihm geäußerten Bedenken gehabt hätte.

Des Weiteren erscheine es nicht plausibel, dass er einerseits vorbringe, dass ihm im Laufe der Grundwehrdienstzeit eine Urlaubssperre erteilt worden wäre, aber andererseits im Juni 2012, obwohl gerade zu diesem Zeitpunkt die syrische Armee massiv in Kampfhandlungen aufgrund der Rebellenbewegungen verwickelt gewesen sei, problemlos der Urlaubsanspruch eingeräumt worden wäre. Ebenso wären seine Angaben, wonach er als Kurde keine Rechte als Unteroffizier gehabt hätten, nicht damit vereinbar. Der vorgelegte Urlaubsschein hätte wegen der aufgetretenen Ungereimtheiten keinesfalls als taugliches Beweismittel herangezogen werden können. Somit wäre die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation in Syrien aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht geeignet gewesen, ihm des Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Da sich die angespannte humanitäre Lage in Syrien wegen der anhaltenden Gefechte zwischen Regierung und Rebellen nicht entspannt habe, sei für den Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nicht möglich, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Unter den Feststellungen zur Lage in Syrien ist unter anderem dargestellt, dass es in Syrien vier große Sicherheitsdienste gäbe, die unabhängig voneinander alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens kontrollierten und deren Befugnisse keine definierten Beschränkungen hätten. Es handle sich um rechtsfreie Räume.

Das Militär halte mit dem "Clan um Präsident Assad" zusammen.

In Syrien gebe es einen kleinen aber stetigen Strom an Deserteuren. Kämpfer würden über Feuerbefehl auf Demonstranten erzählen. Die Führung des Militärs hätte nur die Wahl zwischen Überleben und Untergang. Es sehe keinerlei Möglichkeit zu Rückzug und Reintegration, was die Gefahr eines Bürgerkrieges massiv verstärke.

Zur aktuellen Sicherheitslage wurde festgestellt, dass sich Syrien klar in einem internen Krisenzustand befinde; die syrischen Sicherheitskräfte hätten viele Personen verstümmelt, verletzt und würden landesweit tausende willkürlich verhaften. Andererseits existiere unter weiten Bevölkerungsteilen Sympathie für den syrischen Präsidenten.

Landesweit wären zahlreiche Checkpoints eingerichtet worden, Straßen würden zeitweise gesperrt.

Entgegen Versicherungen des Regimes würden sich Hinweise auf exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte verstärken. Die Regierung gebe bewaffneten, vom Ausland finanzieren, Banden die Schuld. Es gebe auch Berichte über Massenhinrichtungen. Die tatsächliche Stärke der Protestbewegung abzuschätzen sei schwierig.

Demonstrationen hätte es auch in den von Kurden dominierten nordöstlichen Gebieten des Landes gegeben.

Rechtlich wurde wiederholt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr geltend gemacht hätte. Seine Fluchtgründe hätten im gegenständlichen Zusammenhang keinen Konnex zu den Tatbestandsmerkmalen der GFK beziehungsweise böten keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Rechtlich wurde wiederholt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr geltend gemacht hätte. Seine Fluchtgründe hätten im gegenständlichen Zusammenhang keinen Konnex zu den Tatbestandsmerkmalen der GFK beziehungsweise böten keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.

Im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage in Syrien (anhaltende Unsicherheit; andauernde bewaffnete Konflikte; das syrische Regime gehe in den letzten Monaten massiv gegen regimekritische Demonstranten vor und wende schwere Waffengewalt gegen Zivilisten an; internationale Wirtschaftssanktionen wären über Syrien verhängt worden, die Not und Elend in der Bevölkerung verursachten) davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne von Artikel 3 EMRK - ausgesetzt werden würde.

5. Gegen die Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des verwaltungsbehördlichen Bescheides) wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin wurden Verfahrensmängel, unrichtige Sachverhaltsdarstellung, mangelndes Ermittlungsverfahren sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Annahme des Bundesasylamtes sein Fluchtvorbringen widerspruchsfrei geschildert und Beweismittel zu seinem Vorbringen vorgelegt, welche nicht nur seine Identität beweisen sondern auch sein Fluchtvorbringen untermauern würden. Das Bundesasylamt habe seine Manuduktionspflicht verletzt, indem es den Beschwerdeführer bei der Ausfolgung der Länderfeststellungen nicht auf die Möglichkeit einer Stellungnahme hingewiesen habe. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamt sei auch nicht nachvollziehbar, wenn ohne jegliche Nachforschungen einfach behauptet werde, dass dem Beschwerdeführer kein Urlaub gewährt werden hätte können, da es gerade massive Kampfhandlungen gegeben habe und somit dem vorgelegten Beweismittel jegliche Tauglichkeit abspreche. Wie der Beschwerdeführer angegeben habe, hätte er um Freistellung mit dem Argument angesucht, dass sein Mutter erkrankt sei. Während seiner Freistellung habe er seine Flucht organisiert. Auch habe er dem zuständigen Offizier versprochen, dass er ihm Geld geben werde, sobald er nach der Freistellung wieder beim Militär sei. All dies erscheine durchaus nachvollziehbar und das Originalbeweismittel sei daher zulässig. Auch das Argument des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, da er vor der Einziehung zu Militär Syrien nicht verlassen habe, zeige nur die mangelnde Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der fünftägigen Inhaftierung nach Missachtung eines Befehls sei unerklärlicherweise völlig unberücksichtigt geblieben. Auch nicht nachvollziehbar sei die Feststellung der belangten Behörde, es lägen keine asylrelevanten Fluchtgründe vor. Der Wehrdienstverweigerung komme sehr wohl Asylrelevanz zu, wozu insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2000 zur Zahl 2000/01/0072 und jenes des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. A2 427385-1/2012 hingewiesen und auszugsweise zitiert wurde. Es handle sich bei Wehrdienstverweigerung und Kriegsdienstverweigerung jedenfalls um Straftatbestände. In Syrien herrsche das Kriegsrecht. Wehrdienstverweigerung würde mit bis zu neun Monaten Gefängnis, Kriegsdienst bis zu fünf Jahren bestraft werden. Im Fall einer Rückkehr solcher Personen wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Eine Amnestie des Präsidenten in diesem Zusammenhang sei am 31.01.2012 abgelaufen. Deren Anwendung sei aber nicht gesichert. Schließlich habe die Saatendokumentation des Bundesasylamtes ausgeführt, dass aufgrund des Berichtes des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 16.03.2012, der wiederum bei seiner Vertrauensanwältin Rücksprache gehalten hätte, es durchaus wahrscheinlich sei, dass aufgrund einer Desertion oder Wehrdienstverweigerung eine bestimmte politische beziehungsweise regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde. Verwiesen werde auch auf seine kurdische Abstammung. Es drohen ihm daher extreme Repressalien. Auch dieser Umstand sei von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt geblieben. Dem Beschwerdeführer drohe daher in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung, weshalb ihm der Status des anerkannten Flüchtlings zuzuerkennen sei.5. Gegen die Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins des verwaltungsbehördlichen Bescheides) wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin wurden Verfahrensmängel, unrichtige Sachverhaltsdarstellung, mangelndes Ermittlungsverfahren sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Annahme des Bundesasylamtes sein Fluchtvorbringen widerspruchsfrei geschildert und Beweismittel zu seinem Vorbringen vorgelegt, welche nicht nur seine Identität beweisen sondern auch sein Fluchtvorbringen untermauern würden. Das Bundesasylamt habe seine Manuduktionspflicht verletzt, indem es den Beschwerdeführer bei der Ausfolgung der Länderfeststellungen nicht auf die Möglichkeit einer Stellungnahme hingewiesen habe. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamt sei auch nicht nachvollziehbar, wenn ohne jegliche Nachforschungen einfach behauptet werde, dass dem Beschwerdeführer kein Urlaub gewährt werden hätte können, da es gerade massive Kampfhandlungen gegeben habe und somit dem vorgelegten Beweismittel jegliche Tauglichkeit abspreche. Wie der Beschwerdeführer angegeben habe, hätte er um Freistellung mit dem Argument angesucht, dass sein Mutter erkrankt sei. Während seiner Freistellung habe er seine Flucht organisiert. Auch habe er dem zuständigen Offizier versprochen, dass er ihm Geld geben werde, sobald er nach der Freistellung wieder beim Militär sei. All dies erscheine durchaus nachvollziehbar und das Originalbeweismittel sei daher zulässig. Auch das Argument des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, da er vor der Einziehung zu Militär Syrien nicht verlassen habe, zeige nur die mangelnde Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der fünftägigen Inhaftierung nach Missachtung eines Befehls sei unerklärlicherweise völlig unberücksichtigt geblieben. Auch nicht nachvollziehbar sei die Feststellung der belangten Behörde, es lägen keine asylrelevanten Fluchtgründe vor. Der Wehrdienstverweigerung komme sehr wohl Asylrelevanz zu, wozu insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2000 zur Zahl 2000/01/0072 und jenes des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. A2 427385-1/2012 hingewiesen und auszugsweise zitiert wurde. Es handle sich bei Wehrdienstverweigerung und Kriegsdienstverweigerung jedenfalls um Straftatbestände. In Syrien herrsche das Kriegsrecht. Wehrdienstverweigerung würde mit bis zu neun Monaten Gefängnis, Kriegsdienst bis zu fünf Jahren bestraft werden. Im Fall einer Rückkehr solcher Personen wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Eine Amnestie des Präsidenten in diesem Zusammenhang sei am 31.01.2012 abgelaufen. Deren Anwendung sei aber nicht gesichert. Schließlich habe die Saatendokumentation des Bundesasylamtes ausgeführt, dass aufgrund des Berichtes des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 16.03.2012, der wiederum bei seiner Vertrauensanwältin Rücksprache gehalten hätte, es durchaus wahrscheinlich sei, dass aufgrund einer Desertion oder Wehrdienstverweigerung eine bestimmte politische beziehungsweise regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde. Verwiesen werde auch auf seine kurdische Abstammung. Es drohen ihm daher extreme Repressalien. Auch dieser Umstand sei von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt geblieben. Dem Beschwerdeführer drohe daher in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung, weshalb ihm der Status des anerkannten Flüchtlings zuzuerkennen sei.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG sowie in Verfahren gemäß § 41 a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41, a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs.3 dieser Gesetzesstelle kann die Beschwerdeinstanz jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Beschwerdeinstanz jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

3.1. Wie die Beschwerde im vorliegenden Fall zutreffend aufzeigt, vermag die Begründung (Beweiswürdigung und Feststellungen) des Bundesasylamtes das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen. So stützt das Bundesasylamt die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auf die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, wonach er seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der Beschwerdeführer hat jedoch wie aus dem Verfahrensgang hervorgeht, seinen Militärdienstausweis und eine Bestätigung über seinen Heimaturlaub vorgelegt, welche vom Bundesasylamt einerseits als Urkunde amtlichen Charakters eingestuft worden sind, aber andererseits aufgrund der "aufgetretenen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls als taugliches Beweismittel" herangezogen wurden. Das Bundesasylamt hätte jedoch die vorgelegten Urkunden, welche auf den ersten laienhaften Blick jedenfalls keine Totalfälschungen darstellen, einer Echtheitsprüfung unterziehen müssen, um so zu einer Entscheidungsfindung gelangen zu können. Sollten die vorgelegten Urkunden als authentisch eingestuft werden, wäre das Bundesasylamt gehalten, diesbezüglich weitere geeignete Feststellungen zu treffen und sich erneut mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Hierbei darf vorausgeschickt werden, dass bereits die - wenn auch nicht ausreichend - getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes hinsichtlich Desertionen in Syrien und der aktuellen Rolle der Armee, aber auch dessen Begründung für den positiven II. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, wonach das syrische Regime in den letzten Monaten massiv gegen regimekritische Demonstranten sowie unter Anwendung schwerer Waffengewalt gegen Zivilisten vorgehe, das diesbezüglich potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als völlig unbegründet erscheinen lassen, vorausgesetzt die vorgelegten Urkunden werden als echt und richtig eingestuft.3.1. Wie die Beschwerde im vorliegenden Fall zutreffend aufzeigt, vermag die Begründung (Beweiswürdigung und Feststellungen) des Bundesasylamtes das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen. So stützt das Bundesasylamt die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auf die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, wonach er seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der Beschwerdeführer hat jedoch wie aus dem Verfahrensgang hervorgeht, seinen Militärdienstausweis und eine Bestätigung über seinen Heimaturlaub vorgelegt, welche vom Bundesasylamt einerseits als Urkunde amtlichen Charakters eingestuft worden sind, aber andererseits aufgrund der "aufgetretenen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls als taugliches Beweismittel" herangezogen wurden. Das Bundesasylamt hätte jedoch die vorgelegten Urkunden, welche auf den ersten laienhaften Blick jedenfalls keine Totalfälschungen darstellen, einer Echtheitsprüfung unterziehen müssen, um so zu einer Entscheidungsfindung gelangen zu können. Sollten die vorgelegten Urkunden als authentisch eingestuft werden, wäre das Bundesasylamt gehalten, diesbezüglich weitere geeignete Feststellungen zu treffen und sich erneut mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Hierbei darf vorausgeschickt werden, dass bereits die - wenn auch nicht ausreichend - getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes hinsichtlich Desertionen in Syrien und der aktuellen Rolle der Armee, aber auch dessen Begründung für den positiven römisch zwei. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, wonach das syrische Regime in den letzten Monaten massiv gegen regimekritische Demonstranten sowie unter Anwendung schwerer Waffengewalt gegen Zivilisten vorgehe, das diesbezüglich potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als völlig unbegründet erscheinen lassen, vorausgesetzt die vorgelegten Urkunden werden als echt und richtig eingestuft.

Die weiteren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend vorgebracht habe, weshalb er beinahe die gesamte Wehrdienstzeit abgeleistet hätte, bis es aufgrund der von ihm beschriebenen Benachteiligungen zur Desertion gekommen wäre, weshalb er, ein ethnischer Kurde mit syrischer Staatsbürgerschaft, nicht bereits vor der Einziehung zum Militär oder währenddessen früher Syrien verlassen hätte, wenn er tatsächlich die von ihm geäußerten Bedenken befürchtet hätte, sind ebenfalls nicht schlüssig, als der Beschwerdeführer selbst angab, dass er die Zerstörung der Stadt XXXX mit seinem Gewissen nicht vereinbaren hätte können. Ebenso unschlüssig ist das weitere Argument des Bundesasylamtes, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer im Juni 2012, obwohl gerade zu diesem Zeitpunkt die syrische Armee massiv in Kampfhandlungen aufgrund der Rebellenbewegungen verwickelt gewesen sei, problemlos Urlaub gewährt worden sei, ohne den vorgelegten Urlaubsschein einer nähren Prüfung zu unterziehen.Die weiteren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend vorgebracht habe, weshalb er beinahe die gesamte Wehrdienstzeit abgeleistet hätte, bis es aufgrund der von ihm beschriebenen Benachteiligungen zur Desertion gekommen wäre, weshalb er, ein ethnischer Kurde mit syrischer Staatsbürgerschaft, nicht bereits vor der Einziehung zum Militär oder währenddessen früher Syrien verlassen hätte, wenn er tatsächlich die von ihm geäußerten Bedenken befürchtet hätte, sind ebenfalls nicht schlüssig, als der Beschwerdeführer selbst angab, dass er die Zerstörung der Stadt römisch 40 mit seinem Gewissen nicht vereinbaren hätte können. Ebenso unschlüssig ist das weitere Argument des Bundesasylamtes, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer im Juni 2012, obwohl gerade zu diesem Zeitpunkt die syrische Armee massiv in Kampfhandlungen aufgrund der Rebellenbewegungen verwickelt gewesen sei, problemlos Urlaub gewährt worden sei, ohne den vorgelegten Urlaubsschein einer nähren Prüfung zu unterziehen.

3.2. Das Bundesasylamt wird bei seiner neuerlichen Entscheidung auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. A2 427385-1/2012/5E zu beachten haben, worin im Speziellen wie folgt ausgeführt wurde:

"Insbesondere wird festgestellt: Es ist wahrscheinlich, dass gegenwärtig aufgrund Wehrdienstverweigerung/Desertion eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Diese Delikte sind mit Haftstrafen sanktioniert.

Durch die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Spruchpunkt II zugrunde gelegten Beurteilung einer aktuell "landesweit prekären" Sicherheitslage in Verbindung mit der notorischen Medienberichterstattung ist ferner festzustellen, dass sich jedenfalls seit 2011 keine Verbesserung der vormaligen Menschenrechtsverletzungen und Gefährdungslagen ergeben hat, zum Teil massive Verschlechterungen eingetreten sind (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: "Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar")Durch die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei zugrunde gelegten Beurteilung einer aktuell "landesweit prekären" Sicherheitslage in Verbindung mit der notorischen Medienberichterstattung ist ferner festzustellen, dass sich jedenfalls seit 2011 keine Verbesserung der vormaligen Menschenrechtsverletzungen und Gefährdungslagen ergeben hat, zum Teil massive Verschlechterungen eingetreten sind (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: "Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar")

(...)

Es muss also erstens - daraus folgend - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er nun - unabhängig von einer Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung - den Militärdienst leisten würde, er Gefahr liefe in die aktuellen krisenhaften Ereignisse verwickelt zu werden. Es ist dabei offensichtlich, dass auch die syrische Armee in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt ist und ist es daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus dieser Motivation den Wehrdienst nicht ableisten will. Es kann nun für den gegenständlichen Verfahrenszusammenhang dahingestellt bleiben, ob, wie der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vermeint, das Vorgehen der syrischen Armee generell als völkerrechtswidrig anzusehen ist, da das Bundesasylamt selbst einen Feststellungen zugrunde gelegt hat, dass die (vorneweg zu beurteilende) Verweigerung des Wehrdienstes in der jetzigen Zeit wahrscheinlich mit der Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Haltung gleichgesetzt werden wird. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach dem Beschwerdeführer eine "echte" politische Haltung gegen die syrische Regierung nicht zugebilligt wird, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr entscheidend, da es auch auf die Unterstellung einer solchen Haltung ankommen kann. Dass der Beschwerdeführer der aktuellen syrischen Regierung unkritisch gegenüberstünde, kann jedenfalls aufgrund seiner Einlassungen im Verfahren und aufgrund seiner, wenn auch niederrangigen, pro-kurdischen Aktivitäten, nicht gesagt werden.

Demzufolge ergibt sich aber schon aus der dem Bundesasylamt zugrundeliegenden Aktenlage, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Organe drohen würde. Im Lichte der weiteren Feststellungen ist offenkundig, dass Verfolgungshandlungen der syrischen Sicherheitsdienste mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtliche Relevanz aufweisen, wenn hier etwa die hohe Gefahr von Folterungen oder Misshandlungen besteht."

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt I seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (ähnlich die dem Erkenntnis AsylGH A2 20.07.2011, 417.413-2/2011/4E zugrundeliegende Sachverhaktskonstellation).3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt römisch eins seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (ähnlich die dem Erkenntnis AsylGH A2 20.07.2011, 417.413-2/2011/4E zugrundeliegende Sachverhaktskonstellation).

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls schon der gegenwärtigen Aktenlage nach eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls schon der gegenwärtigen Aktenlage nach eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - also ergänzende Feststellungen zu den vorgelegten Beweismitteln und gegebenenfalls zu den Konsequenzen einer Entziehung vom Militärdienst zum jetzigen Zeitpunkt treffen müssen, unter besonderer Beachtung der individuellen Stellung des Beschwerdeführers in der syrischen Armee.

Schlagworte

Desertion, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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