Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
E2 415.858-2/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, FZ. 10 01.154-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, FZ. 10 01.154-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.
1. Der Beschwerdeführer reiste am 08.02.2010 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages führte er anlässlich der Erstbefragung durch eine Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 am 08.02.2010 an, er sei im Iran als 17-Jähriger fälschlich eines Diebstahles beschuldigt worden und in Haft gewesen. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Nach 20 Tagen sei er nach Verhängung einer Geldstrafe wieder entlassen worden. Seit dieser Zeit habe er einen schweren Schock, verstümmle er sich selbst und sei er psychisch krank. Er habe sich schon mehrmals selbst tiefe Schnittwunden zugefügt, die genäht werden mussten.1. Der Beschwerdeführer reiste am 08.02.2010 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages führte er anlässlich der Erstbefragung durch eine Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 am 08.02.2010 an, er sei im Iran als 17-Jähriger fälschlich eines Diebstahles beschuldigt worden und in Haft gewesen. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Nach 20 Tagen sei er nach Verhängung einer Geldstrafe wieder entlassen worden. Seit dieser Zeit habe er einen schweren Schock, verstümmle er sich selbst und sei er psychisch krank. Er habe sich schon mehrmals selbst tiefe Schnittwunden zugefügt, die genäht werden mussten.
2. Dem Beschwerdeführer wurde am 16.03.2010 Parteiengehör mit der vorläufigen Feststellung gewährt, dass das Bundesasylamt in Anwendung der Dublin-II-Verordnung von der Zuständigkeit Griechenlands zur Behandlung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ausgehe. Bei dieser Einvernahme verwies der Beschwerdeführer auf seine psychische Krankheit, schilderte die Behandlung während seines Aufenthaltes in Griechenland und erklärte, nicht nach Griechenland abgeschoben werden zu wollen.
3. Der Beschwerdeführer wurde zur medizinischen Begutachtung zugewiesen. Die medizinische Begutachtung erfolgte am 18.03.2010 bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin mit folgendem zusammengefassten Ergebnis:
"Der Untersuchte leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung in Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung nach dem berichteten Live Event ¿03 (offensichtich gemeint: nach Feier über einen "Kurdensieg" in der Schule Festnahme mehrerer Schüler durch die Polizei; dreitätige Folter mit anschließender Haft; nach zweitem Selbstmordversuch Entlassung aus der Haft und weitere Verfolgung zu Hause; Stigmatisierung mit Diskriminierung auch durch Haft und Narben; Flucht ca. 06/09 nach Griechenland, dort auf Grund von Verfolgung und Misshandlungen durch die griechische Polizei -¿da ist es im Iran noch besser¿- weiter nach Österreich). Die derzeitige Ausprägung dieser Störung mit Selbstverletzung, dissoziativen Zuständen, Substanzmissbrauch und impulsiven Handlungen, die innerhalb eines Monates zu mehrfachen stationären ¿Akutaufnahmen¿ führten, ist sohin nicht nur vor dem Hitnergrund des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen.
Im Rahmen der Anamnese und der klinischen Untersuchung ist ein hohes selbstdestruktives Potenzial erkennbar. In den bisherigen fachärztlichen Evaluationen ist auf dieses nur wenig Bezug genommen worden.
Es besteht die Wahrscheinlichkeit eines komplikativen Überstellungsszenarios vor dem Hintergrund der krankheitswertigen psychischen Störung. Eine fachärztliche Würdigung des o.a. Potenziales auch im Hinblick auf eine medikamentöse Kempensation (inkl. Bedarfsmedikation für den Notfall) ist einzuholen.
Zusammengefasst erscheint der Untersuchte zum Untersuchungszeitpunkt nicht ausreichend kompensiert, so dass eine Überstellung i. S. e. Reisefähigkeit derzeit nicht gegeben ist. "
4. Am 14.04.2010 erklärte der Beschwerdeführer, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen.
5. Am 19.04.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich asylbehördlich einvernommen. Dabei zog er seine Absicht, freiwillig zurückkehren zu wollen, ausdrücklich wieder zurück. Es wurde von der Rechtsberatung für ihn beantragt, gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen.5. Am 19.04.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich asylbehördlich einvernommen. Dabei zog er seine Absicht, freiwillig zurückkehren zu wollen, ausdrücklich wieder zurück. Es wurde von der Rechtsberatung für ihn beantragt, gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen.
6. In einer ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 18.03.2010 wurde neuerlich darauf hingeweisen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers unverändert sei und eine Zuweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie empfohlen wird.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 wegen grober Verstöße gegen die in der Hausordnung enthaltenen Sicherheitsbestimmungen eingeschränkt und kein Taschengeld gewährt.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Grundversorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 wegen grober Verstöße gegen die in der Hausordnung enthaltenen Sicherheitsbestimmungen eingeschränkt und kein Taschengeld gewährt.
8. Mit 11.06.2010 trat Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO selbst in das Verfahren ein und ließ den Beschwerdeführer zum Asylverfahren zu.8. Mit 11.06.2010 trat Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO selbst in das Verfahren ein und ließ den Beschwerdeführer zum Asylverfahren zu.
9. Am 05.08.2010 erfolgte einer weitere asylbehördliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Dabei gab er an, dass er im Jahr 2004 im Iran wegen Diebstahles und Raub schuldig gesprochen wurde. Da er versucht habe, sich im Gefängnis in U. das Leben zu nehmen, habe ihn der Arzt für haftunfähig erklärt. Gegen Bezahlung einer Kaution sei er frei gelassen worden und habe er sich 4 Jahre lang einer ärztlichen Gesprächstherapie unterzogen. Im Jahr 2007 sei ihm ohne Probleme ein Reisepass ausgestellt worden. Er habe ursprünglich nach Griechenland wollen, vom Schlepper sei jedoch bestimmt worden, dass er nach Österreich kommt. Der Grund für die Ausreise sei gewesen, dass er aufgrund seiner Krankheit keine Arbeit bekommen hätte und diesbezüglich diskriminiert worden sei. Zu seiner Verhaftung im Jahr 2004 führte er noch aus, einen Tag davor sei von Kurdistan im Irak die Autonomieerklärung abgegeben worden. Dieses Ereignis hätten die Schüler und der Beschwerdeführer in ihrer Schule gefeiert. Die Polizei sei dann in die Schule gekommen und hätte 6 Personen - darunter den Beschwerdeführer - festgenommen. Während der 1-monatigen Untersuchungshaft sei der Beschwerdeführer gezwungen worden, ein Geständnis zu unterschreiben, das schlussendlich zur seiner Verurteilung geführt hätte. Derzeit werde er aber nicht von der Polizei gesucht. Im Falle der Rückkehr befürchte er aber die Verhängung einer Zusatzstrafe, da er das Land verlassen habe. Außerdem glaube er, dass er den Rest der Haft verbüßen muss, wenn er von seiner Krankheit genesen ist.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, FZ. 10 01.154 - BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, FZ. 10 01.154 - BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründet seine Entscheidung damit, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf bloße Mutmaßungen seinerseits beschränkte, denen keine Anhaltspunkte für eine konkrete gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund entnommen werden könnten. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Verurteilung im Iran, seine psychische Erkrankung (Depression) mit Suicid-Versuch während der Haft im Iran, wurden vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen, ging aber von einer ausreichenden Behandlung im Herkunftsland - und damit von keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsland - aus. Zugestanden wurde dem Beschwerdeführer auch, dass aufgrund seiner Erkrankung für ihn beschränkte Möglichkeiten am iranischen Arbeitsmarkt bestehen dürften.Das Bundesasylamt begründet seine Entscheidung damit, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf bloße Mutmaßungen seinerseits beschränkte, denen keine Anhaltspunkte für eine konkrete gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund entnommen werden könnten. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Verurteilung im Iran, seine psychische Erkrankung (Depression) mit Suicid-Versuch während der Haft im Iran, wurden vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen, ging aber von einer ausreichenden Behandlung im Herkunftsland - und damit von keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsland - aus. Zugestanden wurde dem Beschwerdeführer auch, dass aufgrund seiner Erkrankung für ihn beschränkte Möglichkeiten am iranischen Arbeitsmarkt bestehen dürften.
Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage im Herkunftsland nicht gänzlich entzogen gewesen wäre und er bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Einer Bedrohungssituation wäre er nicht ausgesetzt. Er könnte bei seinen im Iran verbliebenen Eltern oder bei der Schwester Unterkunft nehmen. Auch die Annahme einer weniger attraktiven Arbeit oder die Inanspruchnahme von Zuwendungen von Hilfsorganisationen - allenfalls nach der ihm gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - sei zumutbar, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des Refoulements wurde ausgeführt, es hätten keine Umstände ermittelt werden können, die den Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder beruflichen oder sozialen Stellung einer Gefährdung ausgesetzt hätten oder im Fall der Rückkehr aussetzen würden. Im Iran bestehe derzeit keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Die Kriterien dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage versetzt würde, lägen nicht vor. Die vorgebrachten Verfolgungsmaßnahmen würden lediglich im Zusammenhang mit der Begehung von strafbaren Handlungen stehen und es sei auch keine gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessen überhöhte Strafe ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei, nachdem er in einer Haftanstalt versucht hätte, sich das Leben zu nehmen, für haftunfähig erklärt und einer ärztlichen Betreuung zugeführt worden. Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes aufgrund der Erkrankung stellten keine Verfolgungshandlung dar. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage bestünde im Iran nicht. Die Abschiebung sei daher zulässig.Bei der rechtlichen Beurteilung des Refoulements wurde ausgeführt, es hätten keine Umstände ermittelt werden können, die den Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder beruflichen oder sozialen Stellung einer Gefährdung ausgesetzt hätten oder im Fall der Rückkehr aussetzen würden. Im Iran bestehe derzeit keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Die Kriterien dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage versetzt würde, lägen nicht vor. Die vorgebrachten Verfolgungsmaßnahmen würden lediglich im Zusammenhang mit der Begehung von strafbaren Handlungen stehen und es sei auch keine gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessen überhöhte Strafe ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei, nachdem er in einer Haftanstalt versucht hätte, sich das Leben zu nehmen, für haftunfähig erklärt und einer ärztlichen Betreuung zugeführt worden. Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes aufgrund der Erkrankung stellten keine Verfolgungshandlung dar. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage bestünde im Iran nicht. Die Abschiebung sei daher zulässig.
Der Beschwerdeführer habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer seien auch keine Anknüpfungspunkte für ein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung sei daher geboten und notwendig, den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu beenden und stelle somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Der Beschwerdeführer habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer seien auch keine Anknüpfungspunkte für ein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung sei daher geboten und notwendig, den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu beenden und stelle somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
11. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde bekämpft den Bescheid im gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die im Akt einliegende Beschwerdeschrift (AS 467-497) verwiesen.
12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, Zl. E2 415.858-1/2010/14E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, Zl. E2 415.858-1/2010/14E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG wurde vom Asylgerichtshof dabei folgendermaßen begründet:Die Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde vom Asylgerichtshof dabei folgendermaßen begründet:
"Rechtlich folgert das Bundesasylamt aus seinen Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr, dass keine Umstände hätten ermittelt werden können, die eine Gefährdung des BF aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung ergeben hätten und keine "dergestalt exzeptionelle Situation" im Iran gegeben sei, wodurch ein Gefährdung nach Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Nach Ansicht des Bundesasylamtes sei daher weder unter der Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Iran, noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auszugehen, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK bedeuten würde."Rechtlich folgert das Bundesasylamt aus seinen Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr, dass keine Umstände hätten ermittelt werden können, die eine Gefährdung des BF aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung ergeben hätten und keine "dergestalt exzeptionelle Situation" im Iran gegeben sei, wodurch ein Gefährdung nach Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Nach Ansicht des Bundesasylamtes sei daher weder unter der Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Iran, noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auszugehen, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Näheres wird hierzu nicht ausgeführt und bleibt das Bundesasylamt daher eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für diese Annahme schuldig.
Der Beschwerde ist zu folgen, insoweit sie aufzeigt, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leidet, deren Schwere und Auswirkungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückkehr des BF in das Herkunftsland für eine sichere Refoulement-Entscheidung nicht ausreichend festgestellt wurden. Schon die vom Bundesasylamt beigezogene ärztliche Gutachterin wies zwei Mal darauf hin, dass beim BF eine fachärztliche psychiatrische Evaluation sinnvoll (gemeint wohl: erforderlich) sei (AS 177ff) bzw. die Krankheit des BF nicht ausreichend fachärztlich beurteilt wurde (AS 287). Eine solche wurde bis dato nicht durchgeführt. Trotz dieses deutlichen Hinweises traf das Bundesasylamt eine abweisende Refoulement-Entscheidung, ohne auf die psychische Erkrankung des BF in der Bescheidbegründung einzugehen. Insofern ergibt sich daraus ein gravierender Ermittlungsfehler. Die dennoch getroffene Schlussfolgerung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF ohne eine Beeinträchtigung seiner gem. Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte zulässig wäre, ist somit nicht schlüssig begründet.Der Beschwerde ist zu folgen, insoweit sie aufzeigt, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leidet, deren Schwere und Auswirkungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückkehr des BF in das Herkunftsland für eine sichere Refoulement-Entscheidung nicht ausreichend festgestellt wurden. Schon die vom Bundesasylamt beigezogene ärztliche Gutachterin wies zwei Mal darauf hin, dass beim BF eine fachärztliche psychiatrische Evaluation sinnvoll (gemeint wohl: erforderlich) sei (AS 177ff) bzw. die Krankheit des BF nicht ausreichend fachärztlich beurteilt wurde (AS 287). Eine solche wurde bis dato nicht durchgeführt. Trotz dieses deutlichen Hinweises traf das Bundesasylamt eine abweisende Refoulement-Entscheidung, ohne auf die psychische Erkrankung des BF in der Bescheidbegründung einzugehen. Insofern ergibt sich daraus ein gravierender Ermittlungsfehler. Die dennoch getroffene Schlussfolgerung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF ohne eine Beeinträchtigung seiner gem. Artikel 2, und/oder Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte zulässig wäre, ist somit nicht schlüssig begründet.
Die vom Bundesasylamt ausgeführte Begründung enthält trotz deutlicher Hinweise aus der Aktenlage keinerlei definitiven Feststellungen, an welcher gesundheitlichen Beeinträchtigung der BF nun gegenwärtig leidet und ob eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Falle der allenfalls erzwungenen Rückverbringung bzw. nach der Rückkehr in den Heimatstaat gewährleistet ist. Jedenfalls wäre durch geeignete Erhebungen Sorge dafür zu tragen, dass eine Verletzung der durch Art. 2 und/oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte und Beachtung der Judikatur des EGMR ausgeschlossen werden kann. Ohne derartige Ermittlungsschritte erweist sich das Verfahren als gravierend mangelhaft.Die vom Bundesasylamt ausgeführte Begründung enthält trotz deutlicher Hinweise aus der Aktenlage keinerlei definitiven Feststellungen, an welcher gesundheitlichen Beeinträchtigung der BF nun gegenwärtig leidet und ob eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Falle der allenfalls erzwungenen Rückverbringung bzw. nach der Rückkehr in den Heimatstaat gewährleistet ist. Jedenfalls wäre durch geeignete Erhebungen Sorge dafür zu tragen, dass eine Verletzung der durch Artikel 2, und/oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte und Beachtung der Judikatur des EGMR ausgeschlossen werden kann. Ohne derartige Ermittlungsschritte erweist sich das Verfahren als gravierend mangelhaft.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Das Bundesasylamt wird daher zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere festzustellen haben, an welcher konkreten psychischen Erkrankung der BF leidet, welche medizinische Behandlung hierfür notwendig ist und an welchem Ort im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sicher leben könnte und ob er dort auch die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse, in seinem Fall insbesondere eine möglicherweise notwendige medizinische Versorgung, hinreichend sicher zu befriedigen und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer auch erreichbar ist. Aus der Aktenlage ist überdies ersichtlich, dass die vom BF gezeigten aggressiven (zT. auto-aggressiven) Handlungen häufig in Verbindung mit Alkoholmissbrauch gesetzt wurden. Es erhebt sich daher auch die vom Bundesasylamt zu klärende Frage, inwieweit der BF bloß situativ Alkoholmissbrauch betreibt oder bereits eine krankheitswerte Alkoholabhängigkeit vorliegt, was insbesondere in Hinblick auf das im Iran geltende und strikt verfolgte Alkoholverbot von Bedeutung sein könnte.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben."
13. Am 03.12.2012 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er einmal wöchentlich an einer Gesprächstherapie teilnehme und sein Allgemeinzustand aufgrund der Behandlung momentan sehr gut sei. Auch im Iran gebe es diese Behandlung und auch die Medikamente seien, eventuell unter einem anderen Namen, verfügbar. Zudem wurden vom Beschwerdeführer medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.
14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, FZ. 10 01.154-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt II.).14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, FZ. 10 01.154-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Beweiswürdigend wurde dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden.
[...]
Glaubwürdig und von Ihnen selbst bestätigend angegeben ist, dass es in Ihrer Heimat die Behandlungsmöglichkeiten, die Sie hier in Österreich in Anspruch nehmen, gegeben und auch die Ihnen verschriebenen Medikamente erhältlich sind."
15. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.12.2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Darin wird vorgebracht, dass der Asylgerichtshof das Bundesasylamt beauftragt habe, weitere Erhebungen durchzuführen und habe die belangte Behörde diesen Erhebungsauftrag nicht wahrgenommen.
16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Wie bereits unter I.12. dargestellt, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, Zl. E2 415.858-1/2010/14E, dem Bundesasylamt aufgetragen, nach entsprechender Ermittlungstätigkeit Feststellungen dazu zu treffen, an welcher konkreten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführer leidet, welche medizinische Behandlung hierfür notwendig ist, an welchem Ort im Herkunftsstaat er sicher leben könnte und ob er dort auch die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse, in seinem Fall insbesondere eine möglicherweise notwendige medizinische Versorgung, hinreichend sicher zu befriedigen und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer auch erreichbar ist. Aus der Aktenlage sei überdies ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer gezeigten aggressiven (zT. auto-aggressiven) Handlungen häufig in Verbindung mit Alkoholmissbrauch gesetzt worden seien. Es erhebe sich daher auch die vom Bundesasylamt zu klärende Frage, inwieweit der Beschwerdeführer bloß situativ Alkoholmissbrauch betreibe oder bereits eine krankheitswerte Alkoholabhängigkeit vorliege, was insbesondere in Hinblick auf das im Iran geltende und strikt verfolgte Alkoholverbot von Bedeutung sein könnte.3.2. Wie bereits unter römisch eins.12. dargestellt, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, Zl. E2 415.858-1/2010/14E, dem Bundesasylamt aufgetragen, nach entsprechender Ermittlungstätigkeit Feststellungen dazu zu treffen, an welcher konkreten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführer leidet, welche medizinische Behandlung hierfür notwendig ist, an welchem Ort im Herkunftsstaat er sicher leben könnte und ob er dort auch die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse, in seinem Fall insbesondere eine möglicherweise notwendige medizinische Versorgung, hinreichend sicher zu befriedigen und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer auch erreichbar ist. Aus der Aktenlage sei überdies ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer gezeigten aggressiven (zT. auto-aggressiven) Handlungen häufig in Verbindung mit Alkoholmissbrauch gesetzt worden seien. Es erhebe sich daher auch die vom Bundesasylamt zu klärende Frage, inwieweit der Beschwerdeführer bloß situativ Alkoholmissbrauch betreibe oder bereits eine krankheitswerte Alkoholabhängigkeit vorliege, was insbesondere in Hinblick auf das im Iran geltende und strikt verfolgte Alkoholverbot von Bedeutung sein könnte.
Entsprechende Ermittlungstätigkeiten wurden jedoch vom Bundesasylamt gänzlich unterlassen. So findet sich in gegenständlichem Verwaltungsakt lediglich ein Aktenvermerk vom 03.12.2012 (AS 669):
"Der AW legt eine psychotherapeutische Stellungnahem von Hr. Bandow und eine Schreiben von Dr. Gehmacher, inkl. Attest der Klinik Salzburg, vor.
Der AW gibt an, in medikamentöser Behandlung zu sein.
Er gibt an, dass er 1x wöchentlich an einer Gesprächstherapie bei Hr. Bandow teilnimmt. Seinen Allgemeinzustand beschreibt der AW momentan aufgrund der Behandlung sehr gut.
Der AW gibt an, dass es auch im Iran diese Behandlung gibt und auch die Medikamente verfügbar sind, eventuell unter anderem Namen.
Die Rückkehr wäre sehr schwierig, da ich meinen Personalausweis nicht verlängern lassen konnte und deshalb bekäme ich noch eine Zusatzstrafe. Mein Vater hat mittlerweile auch den Iran verlassen. Er befindet sich zur Zeit im Irak."
Am gleichen Tag dieser offensichtlichen kurzen Einvernahme des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt entschieden, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er in den Iran ausgewiesen werde.
In diesem Bescheid des Bundesasylamtes finden sich jedoch weder Feststellungen dazu, an welcher Krankheit der Beschwerdeführer nun leidet, noch, welche medizinische Behandlung hierfür notwendig ist und wurden die vom Asylgerichtshof aufgetragenen Ermittlungstätigkeiten und die sich daraus ergebenden Feststellungen gänzlich unterlassen, weswegen sich auch der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes als gravierend mangelhaft erweist.
Es genügt nämlich keinesfalls, wenn das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abweist und den Beschwerdeführer in den Iran ausweist und sich dabei offensichtlich leidglich auf folgende Begründung stützt:
"Glaubwürdig und von Ihnen selbst bestätigend angegeben ist, dass es in Ihrer Heimat die Behandlungsmöglichkeiten, die Sie hier in Österreich in Anspruch nehmen, gegeben und auch die Ihnen verschriebenen Medikamente erhältlich sind."
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung der in der Beschwerde getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Auf die bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, Zl. E2 415.858-1/2010/14E, detailliert dargelegten Ermittlungsmängel wird neuerlich ausdrücklich verwiesen, und diese werden nachfolgend wiederholt ausgeführt:
an welcher konkreten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführer leidet
welche medizinische Behandlung hierfür notwendig ist
an welchem Ort im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sicher leben könnte
ob er dort auch die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse, in seinem Fall insbesondere eine möglicherweise notwendige medizinische Versorgung, hinreichend sicher zu befriedigen
ob dieser Ort für den Beschwerdeführer auch erreichbar ist
inwieweit der Beschwerdeführer bloß situativ Alkoholmissbrauch betreibt oder bereits eine krankheitswerte Alkoholabhängigkeit vorliegt ( was insbesondere in Hinblick auf das im Iran geltende und strikt verfolgte Alkoholverbot von Bedeutung sein könnte)
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
22.03.2013