TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/1 D20 431281-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D20 431281-1/2012/3E

D20 431344-1/2012/4E

D20 431355-1/2012/4E

D20 431356-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, vom 29.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 07.540-BAI, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, vom 29.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 01.150-BAI, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, vom 29.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 01.152-BAI, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, vom 29.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 01.155-BAI, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, reiste am 26.01.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Söhnen XXXX und XXXX (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz für sich selbst und die beiden Kinder. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.Die Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , reiste am 26.01.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Söhnen römisch 40 und römisch 40 (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz für sich selbst und die beiden Kinder. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.01.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, am 15. Jänner 2012 seien Männer, wahrscheinlich von der Polizei, gekommen und hätten ihren Mann abholen wollen. Dieser sei aber nicht zuhause gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei aufgefordert worden, ihn anzurufen. Die Nummer sei aber nicht mehr gültig gewesen, woraufhin die Polizei den Drittbeschwerdeführer geschlagen habe und er davon eine Narbe an der Unterlippe erlitten habe. Bereits im Oktober 2011 sei ihr Mann für einen Monat verhaftet worden. Es sei von ihm Geld verlangt worden. Während des Krieges sei die Familie nach Inguschetien geflüchtet und ein fremder Mann habe in ihrem Haus in Tschetschenien gewohnt. Die Polizei wolle nun wissen, wer dieser Mann gewesen sei und wie viel Miete er bezahlt habe. Die Polizei habe aber nicht geglaubt, dass sie diesen Mann nicht gekannt hätten. Auch habe dieser Mieter behauptet, dass er der Familie der Zweitbeschwerdeführerin Miete bezahlt habe. Eines Nachts sei ihr Mann vermutlich von der Polizei verprügelt worden. Es sei aber nicht üblich, dass Frauen über Details Bescheid wüssten. Ihr Mann habe mithilfe von Freunden in der Nacht vergrabene Waffen im Garten ausgegraben und sie in einen nahe gelegenen Fluss geworfen. Später seien die Besitzer der Waffen gekommen und hätten diese zurückhaben wollen. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle sofort wegfahren. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um ihre Kinder, falls ihr Mann nicht gefunden werde.

Am 20.06.2012 reiste der Erstbeschwerdeführer und Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch er gab an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.Am 20.06.2012 reiste der Erstbeschwerdeführer und Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch er gab an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, seine Frau sei bereits im Herbst 2011 nach Österreich geflüchtet, da der Beschwerdeführer Probleme mit der Polizei und der Regierung gehabt habe. Bewaffnete Leute hätten beim Beschwerdeführer zuhause Waffen versteckt als der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen sei. Als der Beschwerdeführer die Waffen gefunden habe, habe er sie in einen Fluss geworfen. Diese Leute hätten die Waffen kann jedoch wieder haben wollen, weshalb der Beschwerdeführer nun Probleme habe und seine Familie das Land verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe nunmehr zu seiner Familie kommen wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, Probleme in der Heimat zu haben.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.10.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der tschetschenischen Sprache Folgendes vor (Schreibfehler im Original):

"....Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine psychischen oder physischen Probleme.

Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

Antwort: Ja, ich habe diesen heute vorgelegt.

Frage: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren?

Antwort: Nein.

Erklärung: Sie wurden im Zuge Ihres Asylverfahrens bereits einer Erstbefragung durch die Polizei unterzogen.

Frage: Wie war die Befragungssituation? War alles in Ordnung oder gab es irgendwelche Probleme? Gab es mit dem damals anwesenden Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten?

Antwort: Es war soweit alles in Ordnung, aber ich habe dort gesagt, dass ich nicht gut russisch spreche, trotzdem wurde mit einem russischen Dolmetscher die Befragung durchgeführt. Es könnte daher zu Missverständnissen gekommen sein.

Feststellung: Sie wurden am 22.06.2012 in Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

Antwort: Ja.

Frage: Entsprachen Ihre damals gemachten Angaben in Bezug auf den Fluchtweg und Fluchtgrund der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie alle Ihre Probleme, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftslandes veranlassten, geschildert?

Antwort: Nicht alles, es war eine kurze Einvernahme.

Angaben zur Person und Lebensumstände:

Ich wurde am XXXX in XXXX, Tschetschenien geboren und wuchs dort bei den Eltern auf. In XXXX besuchte ich von 1976 bis 1986 eine Schule, die ich mit der Matura abschloss. Von 1988 bis 1990 habe ich meinen Militärdienst als einfacher Soldat abgeleistet. Einen Beruf habe ich nicht erlernt, aber von XXXX habe ich als Selbständiger mit einem Geschäft in XXXX repariert.Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 , Tschetschenien geboren und wuchs dort bei den Eltern auf. In römisch 40 besuchte ich von 1976 bis 1986 eine Schule, die ich mit der Matura abschloss. Von 1988 bis 1990 habe ich meinen Militärdienst als einfacher Soldat abgeleistet. Einen Beruf habe ich nicht erlernt, aber von römisch 40 habe ich als Selbständiger mit einem Geschäft in römisch 40 repariert.

Ich bin russischer Staatsbürger, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und bin Moslem. Ich beherrsche Tschetschenisch in Wort und Schrift, weiters kann ich ein wenig Russisch.

Ich bin seit XXXX traditionell mit meiner Frau XXXX verheiratet, standesamtlich haben wir 2001 in der Stadt XXXX geheiratet. Wir haben zwei gemeinsame Söhne. Nach der Heirat lebten wir in meinem Elternhaus in XXXX. Durch meine Arbeit konnte ich für den Lebensunterhalt meiner Familie aufkommen.Ich bin seit römisch 40 traditionell mit meiner Frau römisch 40 verheiratet, standesamtlich haben wir 2001 in der Stadt römisch 40 geheiratet. Wir haben zwei gemeinsame Söhne. Nach der Heirat lebten wir in meinem Elternhaus in römisch 40 . Durch meine Arbeit konnte ich für den Lebensunterhalt meiner Familie aufkommen.

Mein Vater ist 2002 krankheitsbedingt verstorben, er war Hilfsarbeiter, aber zuletzt in Pension. Meine Mutter ist Hausfrau. Mein Vater konnte gut für mich als Kind sorgen.

Geschwister habe ich keine. In der Heimat habe ich aber noch einige Cousins, die alle in Tschetschenien leben.

Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen?

Antwort: Mitte Juni 2012 habe ich meine Heimat in Richtung Ukraine verlassen.

Feststellung: Sie wurden bereits in den vorangegangenen Einvernahmen ausführlich zu Ihrem Fluchtweg befragt. Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?

Antwort: Nein.

Frage: Sind diese Angaben vollständig und entsprechen der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Frage: Sind Sie schlepperunterstützt geflüchtet?

Antwort: Ja.

Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

Antwort: von der Ukraine nach Österreich ¿ 2,300,--.

Frage: Wie konnten Sie diese Summe aufbringen?

Antwort: Ich habe mir das Geld von Freunden ausgeliehen.

Frage: Haben Sie die Heimat illegal verlassen?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Ihrer Heimat?

Antwort: Ja, mein russischer Inlandsreisepass, dieser wurde aber von Behörden beschlagnahmt.

Weiters habe ich noch mein Militärdienstbuch dort. Dieses befindet sich im Haus in XXXX. Ich habe aber auch noch eine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse, ich weiß aber nicht wo diese sind.Weiters habe ich noch mein Militärdienstbuch dort. Dieses befindet sich im Haus in römisch 40 . Ich habe aber auch noch eine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse, ich weiß aber nicht wo diese sind.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie seit Sie in Österreich sind, Kontakt zu Ihren Angehörigen in der Heimat gehabt?

Antwort: Nein.

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).

Antwort: die Behörden ließen mich nicht in Ruhe. Nach dem 2. tschetschenischen Krieg, also im Jahr 2000, fingen meine Probleme an. Auf meinem Hof waren Waffen versteckt. Ich wusste aber nicht, wer die Waffen versteckt hatte. Ich war damals nicht zuhause, da ich für 2 Monate in Inguschetien als Flüchtling lebte. Als ich dann wieder nach Hause kam, war mein Haus zerstört. Bei Aufräumungsarbeiten fand ich dann die versteckten Waffen. Ein Nachbar riet mir, die Waffen weg zu werfen. Dies tat ich dann.

Im selben Jahr kamen Widerstandskämpfer zu mir nach Hause. Diese wollten die Waffen haben. Als sie die Waffen nicht mehr im Versteck fanden, bedrohten sie mich, die Waffen ihnen zurückzugeben. Weiters forderten sie, entweder die Waffen ihnen zu übergeben oder Geld zu zahlen. Ich versprach ihnen das Geld zu zahlen, das ich aber momentan nicht hatte. Die Männer gingen daraufhin weg und ich flüchtete mit der Frau nach XXXX, Russland.Im selben Jahr kamen Widerstandskämpfer zu mir nach Hause. Diese wollten die Waffen haben. Als sie die Waffen nicht mehr im Versteck fanden, bedrohten sie mich, die Waffen ihnen zurückzugeben. Weiters forderten sie, entweder die Waffen ihnen zu übergeben oder Geld zu zahlen. Ich versprach ihnen das Geld zu zahlen, das ich aber momentan nicht hatte. Die Männer gingen daraufhin weg und ich flüchtete mit der Frau nach römisch 40 , Russland.

Nach 4 Jahren, wo ich dort lebte und nichts passierte, kehrte ich wieder mit der Frau und einem Sohn nach XXXX zurück. Ich ging wieder meiner Arbeit nach.Nach 4 Jahren, wo ich dort lebte und nichts passierte, kehrte ich wieder mit der Frau und einem Sohn nach römisch 40 zurück. Ich ging wieder meiner Arbeit nach.

Ungefähr nach einem Jahr kamen wieder Widerstandskämpfer zu mir nach Hause. Sie forderten mich wieder auf, Geld zu zahlen. Als ich sagte, dass ich kein Geld habe, forderten sie mich auf, sie mit Essen zu unterstützen. Ich erklärte mich damit einverstanden, denn das war eine Sicherheit für mich. Ich habe dann bis Herbst 2011 die Widerstandskämpfer mit Essen unterstützt, das heißt, ich habe Essen an von ihnen genannten Stellen aufgelegt und diese holten sich dann das Essen ab.

Anfang November 2011 kamen dann die Behörden zu mir. Es waren uniformierte und maskierte und bewaffnete Männer. Sie nahmen mich mit. Ich wurde an einen unbekannten Ort gebracht. Dort wurde ich ungefähr 2 Wochen angehalten. Mir wurde vorgeworfen, dass ich Widerstandskämpfer unterstütze. Ich stritt aber ab. Dann wurde ich in einen Raum mit zwei Leichen gebracht. Dort sagten die Männer, dass diese Widerstandskämpfer aussagten, dass ich diese unterstützt hätte. Daraufhin gab ich zu, die Kämpfer mit Essen unterstützt zu haben. Dann wurde ich misshandelt. Sie forderten mich auf, dass ich für die Behörden arbeiten soll, ansonsten würden sie mich und meine Familie töten. Ich erklärte mich für einverstanden. Dann wurde ich von ihnen nach Hause gefahren, nachdem ich noch unterschrieben musste, das Land nicht zu verstecken. Ich blieb zwei Wochen zuhause, bis ich wieder einigermaßen bei Kräften war. Dann versteckte ich mich bei Freunden. Meine Frau und meine beiden Söhne wohnten im Haus meiner Mutter, wo auch ich gewohnt habe.

Im Jänner 2012 telefonierte ich mit meiner Frau und erfuhr, dass sie im Krankenhaus war. Sie erzählte mir, dass die Behörden wieder im Haus waren und nach mir gefragt hätten. Als diese mich nicht gefunden hätten, hätten sie meine Frau geschlagen. Deswegen wäre sie im Krankenhaus gewesen. Ich sagte zu ihr, dass sie mit den Söhnen nach Europa flüchten soll. Dies war mein letzter Kontakt zu meiner Frau. Erst als ich dann selber in Österreich war, hatte ich wieder Kontakt mit ihr. Ich habe mich dann bis zu meiner Ausreise im Juni 2012 immer bei Freunden versteckt. Das sind nun alle meine Fluchtgründe.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Sind das Ihre Angaben zum Fluchtgrund?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?

Antwort: Ja, als die Widerstandskämpfer zum zweiten Mal kamen, forderten diese mich nicht auf, Geld zu zahlen, sondern forderten, dass ich für sie arbeiten soll. Weiters wurde nicht nur meine Frau, sondern auch mein älterer Sohn von den maskierten Männern geschlagen.

Frage: Sind das nun alle Ihre Gründe, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben?

Antwort: Ja.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei gesucht?

Antwort: Ich glaube schon.

Frage: Warum?

Antwort: weil ich unterschrieben habe, für die Behörden zu arbeiten.

Frage: Für welche Behörden sollten Sie arbeiten?

Antwort: Ich weiß es nicht. Die Männer waren maskiert. Ich kenne mich nicht wirklich mit den Behörden aus. Ich kann es einfach nicht angeben.

Frage. Werden Sie in der Heimat von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Wenn diese Männer Polizisten waren, dann schon, sonst nicht.

Frage: Hatten Sie persönlich in Ihrer Heimat Probleme mit staatlichen Behörden außer dem angeführten Vorfall?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie persönlich in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit - Tschetschene - verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie persönlich in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion - Moslem - verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie persönlich in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich habe Angst, dass ich von den maskierten Männern umgebracht werde. Um welche Behörde es sich handelt kann ich nicht genau angeben.

Kurze Unterbrechung der Einvernahme, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu erholen.

Aufforderung: Machen Sie Angaben zu Ihrem Geschäft, das Sie in XXXX betrieben haben, Adresse, Gebäudebeschreibung, usw.Aufforderung: Machen Sie Angaben zu Ihrem Geschäft, das Sie in römisch 40 betrieben haben, Adresse, Gebäudebeschreibung, usw.

Antwort: An die Adresse kann ich mich nicht erinnern. Mein Geschäft lag im Zentrum von XXXX. In dieser Straße gibt es einen Busbahnhof ohne Bezeichnung. Wenn man nun die XXXX überquert, gelangt man auf der gegenüberliegenden Seite direkt zu meinem Geschäft. Mein Geschäft befand sich in einem einstöckigen Haus. Sonst war nichts in diesem Haus. Ich hatte zwei Angestellte. Links und rechts waren auch Möbelhäuser. Ich kann aber weder die Adressen, noch die Namen noch die Betreiber dieser Möbelhäuser angeben.Antwort: An die Adresse kann ich mich nicht erinnern. Mein Geschäft lag im Zentrum von römisch 40 . In dieser Straße gibt es einen Busbahnhof ohne Bezeichnung. Wenn man nun die römisch 40 überquert, gelangt man auf der gegenüberliegenden Seite direkt zu meinem Geschäft. Mein Geschäft befand sich in einem einstöckigen Haus. Sonst war nichts in diesem Haus. Ich hatte zwei Angestellte. Links und rechts waren auch Möbelhäuser. Ich kann aber weder die Adressen, noch die Namen noch die Betreiber dieser Möbelhäuser angeben.

Der Besitzer des Hauses heißt XXXX, mehr weiß ich nicht.Der Besitzer des Hauses heißt römisch 40 , mehr weiß ich nicht.

Frage: Wie heißen Ihre Angestellten?

Antwort: XXXX und XXXX. Sie leben in XXXX.Antwort: römisch 40 und römisch 40 . Sie leben in römisch 40 .

Frage: Wie waren die Familiennamen?

Antwort. Weiß ich nicht.

Vorhalt: Sie betreiben von XXXX bis XXXX ein Geschäft in XXXX und können trotzdem überhaupt keine detaillierten Angaben dazu machen. Das ist in keinster Weise nachvollziehbar.Vorhalt: Sie betreiben von römisch 40 bis römisch 40 ein Geschäft in römisch 40 und können trotzdem überhaupt keine detaillierten Angaben dazu machen. Das ist in keinster Weise nachvollziehbar.

Frage: Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich kenne nur die Vornamen. Sie haben nicht offiziell für mich gearbeitet.

Aufforderung: Geben Sie Personen aus XXXX an, die bestätigen können, dass Sie das Geschäft betrieben haben.Aufforderung: Geben Sie Personen aus römisch 40 an, die bestätigen können, dass Sie das Geschäft betrieben haben.

Antwort: Ich will keine Namen nennen.

Erklärung: Der Antragsteller wird nochmals auf seine Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen.

Nochmalige Aufforderung: Geben Sie Personen aus XXXX bekannt, die Ihre Person und Ihr Geschäft bestätigen können.Nochmalige Aufforderung: Geben Sie Personen aus römisch 40 bekannt, die Ihre Person und Ihr Geschäft bestätigen können.

Antwort: Ich kann keine Personen anführen.

Frage: Haben Sie Freunde in XXXX?

Antwort: Nein.

Vorhalt: Sie sind so viele Jahre in XXXX beruflich tätig und haben keine Freunde dort. Das ist nicht nachvollziehbar.Vorhalt: Sie sind so viele Jahre in römisch 40 beruflich tätig und haben keine Freunde dort. Das ist nicht nachvollziehbar.

Frage: Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich habe keine Kontakte gehabt.

Frage: wie ist das möglich, wenn Sie Geschäfte machen wollen?

Antwort: für mich waren nur die Vornamen wichtig.

Frage: Was ist mit dem Geschäft derzeit?

Antwort: Ich weiß es nicht.

Aufforderung: Geben Sie die Freunde an, bei denen Sie sich versteckt hielten im Jahr 2012 - Name und Adresse.

Antwort: Ich will diese Namen nicht angeben.

Frage: Ihre Frau und die beiden Söhne flüchteten vor Ihnen nach Österreich. Wie finanzierte Ihre Frau die Flucht?

Antwort: Ich weiß es nicht. Von mir haben sie kein Geld bekommen.

Frage: Haben Sie nie mit der Frau darüber gesprochen?

Antwort: Nein.

Aufforderung: Beschreiben Sie genau, wo sich Ihr Elternhaus befindet.

Antwort: Mein Elternhaus befindet sich in XXXX. In der Nähe dieser Straße gibt es eine Moschee - ohne Namen. Das Haus ist einstöckig, zur Straße gibt es eine hohe Mauer. Durch eine Tür gelangt man in den Hof des Hauses. Links vom Haus ist eine Überdachung. Das Haus hat vier Zimmer.Antwort: Mein Elternhaus befindet sich in römisch 40 . In der Nähe dieser Straße gibt es eine Moschee - ohne Namen. Das Haus ist einstöckig, zur Straße gibt es eine hohe Mauer. Durch eine Tür gelangt man in den Hof des Hauses. Links vom Haus ist eine Überdachung. Das Haus hat vier Zimmer.

Frage: Wie heißen die Nachbarn?

Antwort: der linke Nachbar heißt XXXX, ist sehr alt und hat Familie. Ich erinnere mich nicht, ob er Kinder hat. Auf der rechten Seite steht ein verlassenes Haus.Antwort: der linke Nachbar heißt römisch 40 , ist sehr alt und hat Familie. Ich erinnere mich nicht, ob er Kinder hat. Auf der rechten Seite steht ein verlassenes Haus.

Vorhalt: Sie leben seit Geburt in diesem Haus und können fast keine Angaben zu Ihrem Nachbarn machen. Das ist nicht nachvollziehbar.

Antwort: Wir reden nicht viel miteinander.

Frage: Welche Waffen haben Sie bei Ihrem Haus gefunden?

Antwort: Ich kenne mich bei Waffen ich so gut aus, aber die Nachbarn sagten, das wären "Minomet".

Frage: Wie hießen die Nachbarn, die Sie wegen der Waffen kontaktierten?

Antwort: Ich will keine Namen nennen.

Frage. Warum wollen Sie auf die zuvor angeführten Fragen keine Auskünfte erteilen?

Antwort: Ich will nicht, dass diese Personen in die Sache involviert haben.

Anmerkung: Der Referent erklärt dem Antragsteller die Begriffe "Parteiengehör" und "Länderfeststellungen".

Frage: Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ja.

Parteiengehör betreffend Länderfeststellungen:

Frage: Möchten Sie, dass Ihnen die Feststellungen über die aktuelle Situation in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht bzw. zur Verfügung gestellt werden, damit Sie dazu gegebenenfalls eine schriftliche Stellungnahme abgeben können?

Antwort: Nein, ich verzichte ausdrücklich darauf, weil ich die Situation in meiner Heimat sehr gut kenne.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

Antwort: Seit 20.06.2012 bin ich durchgehend in Österreich aufhältig.

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

Antwort: Ich bekomme Sozialunterstützung.

Frage: Wo leben Sie in Österreich?

Antwort. Ich lebe in einem Flüchtlingsheim

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

Antwort: Nein, noch nicht, aber ein Kurs beginnt in Kürze.

Frage: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer anderen Organisation in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nur meine Frau und meine beiden Söhne. Wir leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Frage: Gibt es Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Gibt es sonstige Personen in Österreich zu denen Sie eine besonders enge Beziehung haben?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

Antwort: Nein.

......."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2012 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache für sich und ihre Kinder Folgendes vor (Schreibfehler im Original):

"Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine psychischen oder physischen Probleme.

Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie die gesetzliche Vertreterin Ihrer beiden minderjährigen Kinder - XXXX, Zl: 12 01.155-BAI und XXXX, Zl: 12 01.152-BAI?Frage: Sind Sie die gesetzliche Vertreterin Ihrer beiden minderjährigen Kinder - römisch 40 , Zl: 12 01.155-BAI und römisch 40 , Zl: 12 01.152-BAI?

Antwort: Ja.

Frage: Gelten Ihre heutigen Angaben auch für Ihre beiden minderjährigen Kinder?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Ihre beiden minderjährigen Kinder eigene Fluchtgründe?

Antwort: Nein.

Frage: Wie geht es Ihrem Sohn XXXX gesundheitlich?Frage: Wie geht es Ihrem Sohn römisch 40 gesundheitlich?

Antwort: Es geht ihm sehr gut, er hat keine Probleme.

Frage: Wie geht es Ihrem Sohn XXXX gesundheitlich?Frage: Wie geht es Ihrem Sohn römisch 40 gesundheitlich?

Antwort: Es geht ihm auch sehr gut, es ist alles in Ordnung.

Frage: Sie haben einen Arztbericht betr XXXX vorgelegt. Was fehlte ihm?Frage: Sie haben einen Arztbericht betr römisch 40 vorgelegt. Was fehlte ihm?

Antwort: Er war von XXXX bis XXXX in einem Krankenhaus. Er hatte Krebs, aber er ist jetzt vollkommen gesund.Antwort: Er war von römisch 40 bis römisch 40 in einem Krankenhaus. Er hatte Krebs, aber er ist jetzt vollkommen gesund.

Frage: Haben Sie eigene Fluchtgründe oder gelten für Sie Fluchtgründe Ihres Ehemannes?

Antwort: Mein Mann hatte Probleme in der Heimat und deshalb bekam auch ich Probleme.

Erklärung: Sie wurden im Zuge Ihres Asylverfahrens bereits einer Erstbefragung durch die Polizei unterzogen.

Frage: Wie war die Befragungssituation? War alles in Ordnung oder gab es irgendwelche Probleme? Gab es mit dem damals anwesenden Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten?

Antwort: Es war soweit alles in Ordnung, aber die Dolmetscherin war nicht sehr gut.

Feststellung: Sie wurden am 26.01.2012 in XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?Feststellung: Sie wurden am 26.01.2012 in römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

Antwort: Nur teilweise, aber es gab Fehler im Protokoll.

Frage: Entsprachen Ihre damals gemachten Angaben in Bezug auf den Fluchtweg und Fluchtgrund der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie alle Ihre Probleme, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftslandes veranlassten, geschildert?

Antwort: Ja.

Angaben zur Person und Lebensumstände:

Ich wurde am XXXX in XXXX, Tschetschenien geboren. Nach einem Jahr zog meine Familie nach XXXX. Dort fing ich dann an die Schule zu besuchen. Als ich im 5. oder 6 Schuljahr war zogen wir nach XXXX. Dort habe ich dann 1994 die Schule mit Matura abgeschlossen. Ich habe keinen Beruf erlernt und bin auch offiziell keiner Arbeit nachgegangen.Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 , Tschetschenien geboren. Nach einem Jahr zog meine Familie nach römisch 40 . Dort fing ich dann an die Schule zu besuchen. Als ich im 5. oder 6 Schuljahr war zogen wir nach römisch 40 . Dort habe ich dann 1994 die Schule mit Matura abgeschlossen. Ich habe keinen Beruf erlernt und bin auch offiziell keiner Arbeit nachgegangen.

Im Jahr XXXX habe ich dann traditionell meinen Mann XXXX geheiratet, standesamtlich dann im Jahr XXXX. Nach der Heirat zog ich zu meinem Mann nach XXXX. Wir haben zwei gemeinsame Söhne.Im Jahr römisch 40 habe ich dann traditionell meinen Mann römisch 40 geheiratet, standesamtlich dann im Jahr römisch 40 . Nach der Heirat zog ich zu meinem Mann nach römisch 40 . Wir haben zwei gemeinsame Söhne.

Ich bin russische Staatsbürgerin, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und bin Moslem. Ich beherrsche Russisch in Wort und Schrift, Tschetschenisch kann ich sprechen.

Mein Vater arbeitet als Fahrer, Mutter hat in einer Fabrik gearbeitet, ist aber in Pension. Meine Eltern konnten gut für uns Kinder sorgen. Ich habe noch zwei Brüder und eine Schwester.

Mein Mann hat Möbel repariert mit einem eigenen Geschäft in XXXX. Durch seine Arbeit konnte mein Mann gut für mich und die Kinder sorgen. Gewohnt haben wir im Haus meiner Schwiegermutter.Mein Mann hat Möbel repariert mit einem eigenen Geschäft in römisch 40 . Durch seine Arbeit konnte mein Mann gut für mich und die Kinder sorgen. Gewohnt haben wir im Haus meiner Schwiegermutter.

Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen?

Antwort: im Jänner 2012.

Feststellung: Sie wurden bereits in den vorangegangenen Einvernahmen ausführlich zu Ihrem Fluchtweg befragt. Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?

Antwort: Nein.

Frage: Sind diese Angaben vollständig und entsprechen der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Frage: Sind Sie schlepperunterstützt geflüchtet?

Antwort: Ja.

Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

Antwort: 175,000,-- Rubel (Anmerkung: ca ¿ 4,200,--)

Frage: Wie konnten Sie diese Summe aufbringen?

Antwort: Wir hatten das Geld angespart und eine zwei Zimmer Wohnung habe ich verkauft.

Frage: Haben Sie Ihrem Mann erzählt, wie Sie Ihre Flucht finanziert haben?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie die Heimat illegal verlassen?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Ihrer Heimat?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie seit Sie in Österreich sind, Kontakt zu Ihren Angehörigen in der Heimat gehabt?

Antwort: Ja, ich hatte einmal mit meiner Schwester telefonischen Kontakt und zwar ungefähr vor zwei Monaten.

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Wissen Sie über die Probleme Ihres Mannes Bescheid?

Antwort: Ich weiß nicht alles, aber teilweise weiß ich Bescheid.

Aufforderung: Erzählen Sie, warum Sie die Heimat verlassen haben.

Antwort: Wegen der Probleme meines Mannes habe ich die Heimat verlassen. Regelmäßig kamen Männer zu uns. Das erste Mal kamen die Männer im Jahr 2000. Bei uns wurden Waffen gefunden. Deshalb kamen diese Männer. Mein Mann sagte zu mir, dass diese etwas zurückhaben wollten. Mein Mann sagte, dass diese Männer wiederkommen würden und wir daher Tschetschenien verlassen müssten. Wir zogen für ein paar Jahre nach XXXX.Antwort: Wegen der Probleme meines Mannes habe ich die Heimat verlassen. Regelmäßig kamen Männer zu uns. Das erste Mal kamen die Männer im Jahr 2000. Bei uns wurden Waffen gefunden. Deshalb kamen diese Männer. Mein Mann sagte zu mir, dass diese etwas zurückhaben wollten. Mein Mann sagte, dass diese Männer wiederkommen würden und wir daher Tschetschenien verlassen müssten. Wir zogen für ein paar Jahre nach römisch 40 .

Im Jahr 2004 zogen wir dann wieder nach XXXX in das Haus meiner Schwiegermutter. Wir haben dann vollkommen problemlos dort gelebt. Bis zum Herbst 2011 passierte nichts. Mein Mann hat mir nichts über irgendwelche Probleme erzählt.Im Jahr 2004 zogen wir dann wieder nach römisch 40 in das Haus meiner Schwiegermutter. Wir haben dann vollkommen problemlos dort gelebt. Bis zum Herbst 2011 passierte nichts. Mein Mann hat mir nichts über irgendwelche Probleme erzählt.

Ich glaube Anfang November 2011 kamen uniformierte Männer zu uns und holten meinen Mann ab. Zu mir sagten die Männer, mein Mann würde zurückkommen, sie hätten nur ein paar Fragen an ihn.

Nach ungefähr einer Woche kam ein Mann zu uns und sagte, dass, wenn ich wolle, dass mein Mann bei denen gut behandelt werde, müsse ich zahlen. Ich sagte, dass ich Geld besorgen müsste. Nach zwei oder drei Tagen kam dieser Mann wieder und ich bezahlte 150,000,-- Rubel (Anmerkung: ca ¿ 4,000,--) an ihn.

Eine Woche später kam mein Mann wieder nach Hause. Er blieb ungefähr eine Woche zuhause, weil er sich nicht bewegen konnte. Dann sagte er zu mir, dass er sich verstecken müsste. Daraufhin verließ er das Haus. Wir hatten ab und zu telefonischen Kontakt.

Vor Jahreswechsel brachte der Postbote eine Vorladung. Mein Mann sollte sich bei der Polizei melden. Nach Jahreswechsel kam eine zweite Vorladung, ebenfalls brachte diese der Postbote. Diese habe ich gar nicht mehr geöffnet.

Mitte Jänner 2012 kamen mehrere uniformierte Männer zu mir. Sie fragten nach meinem Mann und durchsuchten das Haus. Ich wurde dann aufgefordert meinen Mann anzurufen. Ich rief an, aber er war nicht erreichbar, weil er oft seine Nummer wechselte. Ich hörte dann meinen Sohn schreien, weil die Männer ihn schlugen. Mir drohten sie, dass wenn sich mein Man nicht bei ihnen meldet, die ganze Familie abgeholt wird. Dann gingen die Männer weg.

Nachdem die Männer weg waren, kamen die Nachbarn und riefen einen Krankenwagen, der meinen Sohn XXXX und mich in das Krankenhaus des XXXX in der Stadt XXXX brachte. Am nächsten Tag rief mich mein Mann im Krankenhaus an und nachdem ich ihm den Vorfall mit den Männern geschildert hatte, sagte er, ich müsse sofort mit den Kindern nach Europa flüchten. Am gleichen Tag, am Abend flüchtete ich dann.Nachdem die Männer weg waren, kamen die Nachbarn und riefen einen Krankenwagen, der meinen Sohn römisch 40 und mich in das Krankenhaus des römisch 40 in der Stadt römisch 40 brachte. Am nächsten Tag rief mich mein Mann im Krankenhaus an und nachdem ich ihm den Vorfall mit den Männern geschildert hatte, sagte er, ich müsse sofort mit den Kindern nach Europa flüchten. Am gleichen Tag, am Abend flüchtete ich dann.

Das ist alles, was ich über die Probleme meines Mannes angeben kann.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Sind das Ihre Angaben zum Fluchtgrund?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?

Antwort: Ja, ich möchte etwas hinzufügen. Im Jahr 2000 kamen mir von Inguschetien nach XXXX zurück.Antwort: Ja, ich möchte etwas hinzufügen. Im Jahr 2000 kamen mir von Inguschetien nach römisch 40 zurück.

Frage: Sind das nun alle Ihre Gründe, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben?

Antwort: Ja.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei gesucht?

Antwort: Nein.

Frage. Werden Sie in der Heimat von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie persönlich in Ihrer Heimat Probleme mit staatlichen Behörden außer dem angeführten?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie persönlich in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit - Tschetschene -verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie persönlich in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion - Moslem - verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie persönlich in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich habe Angst um meine Kinder.

Kurze Unterbrechung der Einvernahme, damit sich die Antragstellerin erholen kann.

Frage: Was wurde im Krankenhaus bei Ihrem Sohn XXXX festgestellt?Frage: Was wurde im Krankenhaus bei Ihrem Sohn römisch 40 festgestellt?

Antwort: er war wegen einer vorherigen Operation schwach und deshalb ist ihm schlecht geworden, nachdem er geschlagen wurde. Auch seine Lippe wurde verletzt.

Frage: Waren Sie auch verletzt?

Antwort: Ich hatte einen blauen Fleck.

Frage: Gibt es medizinische Berichte darüber?

Antwort: Wir haben auf den Bericht nicht gewartet, sondern sind sofort weg.

Frage: hat Ihr Mann mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt?

Antwort: Ich weiß es nicht.

Anmerkung: Der Referent erklärt dem Antragsteller die Begriffe "Parteiengehör" und "Länderfeststellungen".

Frage: Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ja.

Parteiengehör betreffend Länderfeststellungen:

Frage: Möchten Sie, dass Ihnen die Feststellungen über die aktuelle Situation in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht bzw. zur Verfügung gestellt werden, damit Sie dazu gegebenenfalls eine schriftliche Stellungnahme abgeben können?

Antwort: Nein, ich verzichte ausdrücklich darauf, weil ich die Situation in meiner Heimat sehr gut kenne.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

Antwort: Seit 26.01.2012 bin ich durchgehend in Österreich aufhältig.

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

Antwort: Ich bekomme Sozialunterstützung.

Frage: Wo leben Sie in Österreich?

Antwort. Ich lebe in einem Flüchtlingsheim

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

Antwort: Ja, ich besuche derzeit einen Kurs.

Frage: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer anderen Organisation in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Außer meinem Ehemann und meinen beiden Söhnen niemanden.

Frage: Gibt es Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Gibt es sonstige Personen in Österreich zu denen Sie eine besonders enge Beziehung haben?

Antwort: Nein.

Frage: Sie haben angeführt, dass Sie, seit Sie in Österreich sind, Kontakt mit Ihren Familienangehörigen hatten. Wie geht es Ihren Familienangehörigen in der Heimat?

Antwort: Es geht ihnen ganz gut.

Frage: Haben Ihre Familienangehörigen Probleme in der Heimat, weil Sie geflüchtet sind?

Antwort: Nein. Soweit ich weiß nicht.

....."

Mit Schriftsatz vom XXXX legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX vor, worin ihr eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, F 43.21, der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Dyslipidemie (Fettstoffwechselstörung) und chronische Verstopfung diagnostiziert wurden; weiters ein ärztliches Attest einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, worin dieser eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Somatisierungsstörung diagnostiziert wurden. Weiters wurde ein Ambulanzbefund der Onkolgie der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde der Landes-XXXX vom 01.03.2012 betreffend den Drittbeschwerdeführer vorgelegt, worin diesem ein "Status post Neuroblastom?" (Wortlaut des Befundes) sowie eine "Floride Hepatitis B" diagnostiziert wurden. Im Befund wird weiters ausgeführt, dass weitere Kontrollen an der onkologischen Abteilung in XXXX vorgenommen werden sollten. Es gebe weiters einen Brief in russischer Sprache, der jedoch noch nicht übersetzt worden sei. Wahrscheinlich sei der Drittbeschwerdeführer im Herbst XXXX an einem Neuroblastom in Moskau operiert und eine Chemotherapie durchgeführt worden. Die Chemotherapie habe wahrscheinlich 12 Monate bis XXXX gedauert. Der russische Brief werde mit diesem Befund mitgeschickt, sodass er an der Stelle, wo der Patient weiter kontrolliert werde, übersetzt werden könne.Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Befundbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom römisch 40 vor, worin ihr eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, F 43.21, der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Dyslipidemie (Fettstoffwechselstörung) und chronische Verstopfung diagnostiziert wurden; weiters ein ärztliches Attest einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, worin dieser eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Somatisierungsstörung diagnostiziert wurden. Weiters wurde ein Ambulanzbefund der Onkolgie der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde der Landes-XXXX vom 01.03.2012 betreffend den Drittbeschwerdeführer vorgelegt, worin diesem ein "Status post Neuroblastom?" (Wortlaut des Befundes) sowie eine "Floride Hepatitis B" diagnostiziert wurden. Im Befund wird weiters ausgeführt, dass weitere Kontrollen an der onkologischen Abteilung in römisch 40 vorgenommen werden sollten. Es gebe weiters einen Brief in russischer Sprache, der jedoch noch nicht übersetzt worden sei. Wahrscheinlich sei der Drittbeschwerdeführer im Herbst römisch 40 an einem Neuroblastom in Moskau operiert und eine Chemotherapie durchgeführt worden. Die Chemotherapie habe wahrscheinlich 12 Monate bis römisch 40 gedauert. Der russische Brief werde mit diesem Befund mitgeschickt, sodass er an der Stelle, wo der Patient weiter kontrolliert werde, übersetzt werden könne.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.11.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.11.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.).

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer wird vom Bundesasylamt beweiswürdigend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer mit den von ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen ihrer Ausreise eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermochten. Die Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr seien nicht hinreichend substantiiert und im Zusammenhang mit der behaupteten Unterstützung von Widerstandskämpfern völlig unplausibel. Der Erstbeschwerdeführer habe weiters zahlreiche Details im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht angeben können. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers wird in dessen Bescheid des Bundesasylamtes beweiswürdigend ausgeführt, dass sowohl aufgrund der glaubhaften Angaben der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2012 als auch nachweislich durch die Vorlage der medizinischen Berichte glaubhaft sei, dass der Drittbeschwerdeführer weder an physischen noch psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde in deren Bescheid festgestellt, dass diese an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung leide.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, zugestellt am 26.11.2012 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) sowie 27.11.2012 (Erstbeschwerdeführer), wurden für alle vier Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 29.11.2012, eingelangt bei Bundesasylamt am 06.12.2012, fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben und die Bescheide in vollem Umfang angefochten. Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe stets wahrheitsgemäß angegeben, dass er Anfang November 2011 von uniformierten, maskierten und bewaffneten Männern, die zweifellos einer staatlichen Behörde zuzuordnen gewesen seien, von zuhause abgeholt worden sei. Es könne dem Beschwerdeführer nicht negativ ausgelegt werden, dass er nicht angeben habe können, um welche Behörde es sich genau gehandelt habe. Es gebe eine Vielzahl von Sicherheitsbehörden in Russland. Es sei weiters bekanntermaßen eine übliche Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden, ehemalige Unterstützer der Widerstandskämpfer dazu zu zwingen, in weiterer Folge für sie als Spione zu arbeiten. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer auch genau beschreiben können, wo sein Geschäft in XXXX gelegen sei. Da er nicht einmal ein Gewerbe angemeldet habe, hätten auch seine beiden Mitarbeiter nicht offiziell bei ihm gearbeitet. Er habe diese bei Bedarf telefonisch kontaktiert und bar bezahlt. Daher sei es auch nicht ungewöhnlich, dass man seine Mitarbeiter nur beim Vornamen kenne. Im Asylverfahren dürften neue Beweismittel und Tatsachen nur vorgebracht werden, wenn der Asylwerber im erstinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen sei, diese vorzubringen. Der Erstbeschwerdeführer sei im Rahmen der Einvernahme mehrmals nach Namen von Freunden sowie Nachbarn gefragt worden. Er habe sich jedoch nicht getraut, vor der belangten Behörde Namen anzugeben, da er sich gefürchtet habe, dass diese ihm nahe stehenden Personen in Tschetschenien ernste Probleme bekommen würden. Im Rahmen der Beschwerde nannte der Beschwerdeführer zwei Namen von Freunden sowie vier Namen von Nachbarn seines Elternhauses und jener Person, die dem Beschwerdeführer geholfen habe, Waffen zu beseitigen. Der Drittbeschwerdeführer habe an einer Krebserkrankung gelitten, leide jedoch jetzt auch an Hepatitis B. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die medizinische Versorgung sei in Tschetschenien nach wie vor prekär, sodass die reale Gefahr bestehe, dass die Familie dadurch in eine unmenschliche Lage gerate. Der Beschwerde beigelegt wurden eine Unterstützungsbestätigung der Volksschule XXXX, eine Kursbestätigung für einen Deutschkurs betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, eine fachärztliche Bestätigung, wonach der Zweitbeschwerdeführerin weitere sechs Monate eine Therapie durch das "XXXX" empfohlen werde sowie nochmals der bereits im Akt erliegende Ambulanzbefund betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 01.03.2012.Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, zugestellt am 26.11.2012 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) sowie 27.11.2012 (Erstbeschwerdeführer), wurden für alle vier Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 29.11.2012, eingelangt bei Bundesasylamt am 06.12.2012, fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben und die Bescheide in vollem Umfang angefochten. Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe stets wahrheitsgemäß angegeben, dass er Anfang November 2011 von uniformierten, maskierten und bewaffneten Männern, die zweifellos einer staatlichen Behörde zuzuordnen gewesen seien, von zuhause abgeholt worden sei. Es könne dem Beschwerdeführer nicht negativ ausgelegt werden, dass er nicht angeben habe können, um welche Behörde es sich genau gehandelt habe. Es gebe eine Vielzahl von Sicherheitsbehörden in Russland. Es sei weiters bekanntermaßen eine übliche Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden, ehemalige Unterstützer der Widerstandskämpfer dazu zu zwingen, in weiterer Folge für sie als Spione zu arbeiten. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer auch genau beschreiben können, wo sein Geschäft in römisch 40 gelegen sei. Da er nicht einmal ein Gewerbe angemeldet habe, hätten auch seine beiden Mitarbeiter nicht offiziell bei ihm gearbeitet. Er habe diese bei Bedarf telefonisch kontaktiert und bar bezahlt. Daher sei es auch nicht ungewöhnlich, dass man seine Mitarbeiter nur beim Vornamen kenne. Im Asylverfahren dürften neue Beweismittel und Tatsachen nur vorgebracht werden, wenn der Asylwerber im erstinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen sei, diese vorzubringen. Der Erstbeschwerdeführer sei im Rahmen der Einvernahme mehrmals nach Namen von Freunden sowie Nachbarn gefragt worden. Er habe sich jedoch nicht getraut, vor der belangten Behörde Namen anzugeben, da er sich gefürchtet habe, dass diese ihm nahe stehenden Personen in Tschetschenien ernste Probleme bekommen würden. Im Rahmen der Beschwerde nannte der Beschwerdeführer zwei Namen von Freunden sowie vier Namen von Nachbarn seines Elternhauses und jener Person, die dem Beschwerdeführer geholfen habe, Waffen zu beseitigen. Der Drittbeschwerdeführer habe an einer Krebserkrankung gelitten, leide jedoch jetzt auch an Hepatitis B. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die medizinische Versorgung sei in Tschetschenien nach wie vor prekär, sodass die reale Gefahr bestehe, dass die Familie dadurch in eine unmenschliche Lage gerate. Der Beschwerde beigelegt wurden eine Unterstützungsbestätigung der Volksschule römisch 40 , eine Kursbestätigung für einen Deutschkurs betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, eine fachärztliche Bestätigung, wonach der Zweitbeschwerdeführerin weitere sechs Monate eine Therapie durch das "XXXX" empfohlen werde sowie nochmals der bereits im Akt erliegende Ambulanzbefund betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 01.03.2012.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 26.01.2012 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) und 20.06.2012 (Erstbeschwerdeführer), der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreter für ihre minderjährigen Kinder, durch die Behörde erster Instanz, der Beschwerden vom 29.11.2012 gegen die angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide vom 20.11.2012, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den Drittbeschwerdeführer werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur Situation in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur Situation in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Den offiziellen Aussagen zufolge hat sich die Anzahl der Angriffe von Aufständischen im Nordkaukasus 2010 im Vergleich zu 2009 verdoppelt. 2011 war der islamistische Aufstand weiterhin im Anwachsen, insbesondere in der Teilrepublik Dagestan. Im Jänner 2011 tötete ein Selbstmordattentäter aus dem Nordkaukasus auf einem Moskauer Flughafen 37 Personen, mehr als 120 wurden verletzt. Der Tod von drei Touristen in Kabardino-Balkarien, vermutlich durch Aufständische, führte zur Schließung der dortigen Schiressorts.

Die Anwendung von Folter, Entführungen gleichkommenden Verhaftungen, erzwungenem "Verschwinden", und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer Aufstandsbekämpfung, und damit einhergehend die Straffreiheit für diese Missbräuche, brachte die Bevölkerung des Nordkaukasus auf.

(Human Rights Watch: World Report 2012 - Russia, 22.01.2012)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Rund 200 Terroristen wurden im ersten Halbjahr 2012 im Nordkaukasus "vernichtet", während die Verluste der bewaffneten Strukturen mehr als 100 Mann ausgemacht haben. Das teilte Sergej Tschentschik, Chef der Verwaltung des Innern im nordkaukasischen Föderationsbezirk mit. Zudem seien 235 Mitglieder von Terrorgruppen festgenommen worden. Als Folge von Aktionen der Terroristen seien 32 zivile Einwohner getötet und rund 130 weitere verletzt worden. Im ganzen Jahr 2011 seien 209 Terroristen getötet worden.

(Ria Novosti: Rund 200 Terroristen seit Jahresbeginn im Nordkaukasus getötet, 5.7.2012,

http://de.rian.ru/politics/20120705/263933440.html, Zugriff 1.8.2012)

Nach Schätzung des Bevollmächtigten für den Föderationskreis Nordkaukasus Alexander Chloponin, waren [mit Stand September 2011] rund 1.000 Rebellenkämpfer in diesem Föderationskreis aktiv.

(Ria Novosti: Some 1,000 militants 'still active' in North Caucasus, 30.9.2011, http://en.rian.ru/russia/20110930/167282370.html, Zugriff 1.8.2012)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin schlecht, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z. T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Gemäß den Aufzeichnungen des Caucasian Knot gab es 2011 mindestens

1.378 Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (2010: 1.710), darunter 750 Tote und 628 Verletzte (2010: 754 und 956). Unter den 750 Toten waren 384 als Mitglieder des bewaffneten Untergrunds bezeichnete Personen, 190 Sicherheitskräfte und 176 Zivilisten. Zudem gab es weiterhin Entführungen, Fälle von Verschwindenlassen und ungesetzliche Festnahmen; 2011 wurden insgesamt 70 solcher Fälle registriert (2010: 50). Weiters wurden 370 mutmaßliche Mitglieder "illegaler bewaffneter Formatierungen" verhaftet (2010: 254).

Die meisten der über 1.300 Opfer, nämlich 824, davon 413 Tote, waren in Dagestan zu beklagen (2010: 685, davon 378 Tote), gefolgt von Tschetschenien mit 201 Opfern, davon 95 Tote (2010: 250, davon 127 Tote). Auf Platz drei lag 2011 Kabardino-Balkarien mit 173 Opfern, davon 129 Tote (2010: 161, davon 79 Tote). In Inguschetien gab es 108 Opfer, davon 70 Tote (2010: 326, davon 134 Tote); in Karatschajewo-Tscherkessien 34 Opfer, davon 22 Tote (2010: 4, davon 2 Tote); in Stawropol 24 Opfer, davon 17 Tote (2010: 89, davon 10 Tote); und in Nordossetien 14 Opfer, davon 4 Tote (2010: 195, davon 24 Tote).

2011 gab es in den Regionen des Föderationskreises Nordkaukasus mindestens 167 Explosionen und Terrorakte, 86 in Dagestan, 29 in Inguschetien, 26 in Tschetschenien, 21 in Kabardino-Balkarien, jeweils zwei in Nordossetien und Stawropol und einen in Karatschajewo-Tscherkessien. Sieben der Vorfälle waren Selbstmordattentate. 2010 hatte es noch mindestens 239 solcher Vorfälle gegeben.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 1.8.2012)

2010 waren 74% der Opfer im Nordkaukasus in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan zu beklagen, 2011 waren es 82%. Beinahe 60% aller Opfer waren 2011 in Dagestan zu verzeichnen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 18, 26.1.2012)

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Der Bombenanschlag am Flughafen Domodedovo, bei dem mindestens 37 Personen starben, machte deutlich, dass der Kreml die Gewalt noch eindämmen muss.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen Säuberungsaktionen durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)

Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist

(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

Die angeführten aktuellen Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, im Wesentlichen auch bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogen wurden und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass in den vorliegenden Fällen für den Asylgerichtshof kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführer sind den, bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

II.1.2. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien.

Der Erstbeschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Identität einen russischen Führerschein, die Zweitbeschwerdeführerin legte ihren russischen Inlandspass und ihre Geburtsurkunde gegenüber dem Bundesasylamt vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 26.01.2012 gemeinsam mit dem minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellte für sich und die Kinder am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005. Am 20.06.2012 reiste der Erstbeschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den ebenfalls gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder.Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 26.01.2012 gemeinsam mit dem minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellte für sich und die Kinder am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005. Am 20.06.2012 reiste der Erstbeschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den ebenfalls gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder.

Festgestellt werden kann, dass betreffend den Drittbeschwerdeführer medizinische Befunde vorgelegt wurden, welchen lediglich entnommen werden kann, dass dieser an Hepatitis B leidet, jedoch treffen die im Akt erliegenden Befunde hinsichtlich der bestehenden oder bestanden habenden Krebserkrankung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers keine nachvollziehbare abschließende Aussage bzw Diagnose. Festgestellt wird weiters, dass im vorliegenden Verfahrensakt betreffend den Drittbeschwerdeführer, welcher Bestandteil des Aktes der Mutter ist, ein zweiseitiges medizinisches Gutachten sowie eine daran angeschlossene handschriftliche Seite, beides in russischer Sprache (AS 105 bis 109), erliegen, jedoch keine Übersetzung dazu seitens des Bundesasylamtes erfolgte.

Welche konkreten medizinischen Behandlungen der Drittbeschwerdeführer aktuell benötigt, kann daher aufgrund der bisherigen Ermittlungen des Bundesasylamtes nicht festgestellt werden; ebenso wenig kann aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei festgestellt werden, ob hinsichtlich der - allenfalls bestehenden - Erkrankungen des Drittbeschwerdeführers ausreichende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zur Verfügung stehen.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden fest; auch für den erkennenden Senat besteht nach derzeitigem Kenntnisstand und den - wie oben ausgeführt - von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten kein Anlass, das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen. Das Datum der Asylantragstellungen und der Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien keiner aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung im Sinne der GFK in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären.

Diesbezüglich tätigte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid folgende beweiswürdigenden Ausführungen, welchen sich im Wesentlichen auch der Asylgerichtshof in inhaltlicher Hinsicht anschließt:

"Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Ihre Behauptung einer konkreten Verfolgung durch die Behörden in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloss vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Die erkennende Behörde gelangt deshalb zu dieser Ansicht, da Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert sind.

In Zusammenschau des Inhaltes Ihres Asylaktes, Ihrer Ausführungen, dem ha Ermittlungsergebnisses und den ha Erkenntnissen über die Situation in der Russischen Föderation ist es für die erkennende Behörde wie nachstehend ausgeführt in keinster Weise glaubhaft, dass Sie in der Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. aktuell wären.

Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit ergibt sich aus Ihren Ausführungen im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 17.10.2012, wo Sie anführten, dass Sie von ungefähr 2004 bis Herbst 2011 Widerstandskämpfer regelmäßig mit Lebensmitteln versorgt hätten und dann Anfang November 2011 von uniformierten, maskierten und bewaffneten Männern mitgenommen - wobei Sie aber nicht wüssten um welche Behörde es sich dabei gehandelt hätte - und für 2 Wochen angehalten worden wären. Im Zuge der Anhaltung hätten Sie dann ein Geständnis abgelegt. Nachdem Sie sich einverstanden erklärten, für diese Behörde zu arbeiten, wären Sie von diesen sogar nach Hause gefahren worden. Sie hätten nur ein Schreiben unterfertigen müssen, dass Sie das Land nicht verlassen würden.

Es ist nun vollkommen unglaubwürdig und in keinster Weise plausibel, dass die staatlichen Behörden eine Person, die nicht nur einmal Widerstandskämpfer unterstützt hat, sondern regelmäßig über einen Zeitraum von über 7 Jahren in engem Kontakt zu Widerstandskämpfern stand und diese mit Lebensmitteln versorgt hat, einfach, nachdem diese unterschrieb, das Land nicht zu verlassen und lediglich zusicherte, mit der Behörde zusammen zu arbeiten, freilässt und sogar nach Hause fährt.

Lt. den Erkenntnissen, die dem Bundesasylamt vorliegen, ist dies nicht nachvollziehbar, da die staatlichen Behörden Ihres Herkunftslandes äußerst rigoros gegen Widerstandskämpfer und auch gegen Personen, die diese wie auch immer unterstützen, vorgeht.

Aber auch Ihre Ausführungen, die Sie im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.10.2012 machten, bestärkt die erkennende Behörde in der Ansicht, dass Ihr Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Sie machten unter anderem wörtlich folgende Angaben auf konkrete

Vorhalte:

Aufforderung: Machen Sie Angaben zu Ihrem Geschäft, das Sie in XXXX betrieben haben, Adresse, Gebäudebeschreibung, usw.Aufforderung: Machen Sie Angaben zu Ihrem Geschäft, das Sie in römisch 40 betrieben haben, Adresse, Gebäudebeschreibung, usw.

Antwort: An die Adresse kann ich mich nicht erinnern. ..... Ich

hatte zwei Angestellte. Links und rechts waren auch Möbelhäuser. Ich kann aber weder die Adressen, noch die Namen noch die Betreiber dieser Möbelhäuser angeben. .....

Frage: Wie heißen Ihre Angestellten?

Antwort: XXXX und XXXX. Sie leben in XXXX.Antwort: römisch 40 und römisch 40 . Sie leben in römisch 40 .

Frage: Wie waren die Familiennamen?

Antwort. Weiß ich nicht.

Vorhalt: Sie betreiben von XXXX bis XXXX ein Geschäft in XXXX und können trotzdem überhaupt keine detaillierten Angaben dazu machen. Das ist in keinster Weise nachvollziehbar.Vorhalt: Sie betreiben von römisch 40 bis römisch 40 ein Geschäft in römisch 40 und können trotzdem überhaupt keine detaillierten Angaben dazu machen. Das ist in keinster Weise nachvollziehbar.

Frage: Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich kenne nur die Vornamen. Sie haben nicht offiziell für mich gearbeitet.

Aufforderung: Geben Sie Personen aus XXXX an, die bestätigen können, dass Sie das Geschäft betrieben haben.Aufforderung: Geben Sie Personen aus römisch 40 an, die bestätigen können, dass Sie das Geschäft betrieben haben.

Antwort: Ich will keine Namen nennen.

Erklärung: Der Antragsteller wird nochmals auf seine Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen.

Nochmalige Aufforderung: Geben Sie Personen aus XXXX bekannt, die Ihre Person und Ihr Geschäft bestätigen können.Nochmalige Aufforderung: Geben Sie Personen aus römisch 40 bekannt, die Ihre Person und Ihr Geschäft bestätigen können.

Antwort: Ich kann keine Personen anführen.

Frage: Haben Sie Freunde in XXXX?

Antwort: Nein.

Vorhalt: Sie sind so viele Jahre in XXXX beruflich tätig und haben keine Freunde dort. Das ist nicht nachvollziehbar.Vorhalt: Sie sind so viele Jahre in römisch 40 beruflich tätig und haben keine Freunde dort. Das ist nicht nachvollziehbar.

Frage: Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich habe keine Kontakte gehabt.

Frage: wie ist das möglich, wenn Sie Geschäfte machen wollen?

Antwort: für mich waren nur die Vornamen wichtig........

.......

Aufforderung: Geben Sie die Freunde an, bei denen Sie sich versteckt

hielten im Jahr 2012 - Name und Adresse.

Antwort: Ich will diese Namen nicht angeben. ........

.......

Aufforderung: Beschreiben Sie genau, wo sich Ihr Elternhaus befindet.

Antwort: Mein Elternhaus befindet sich in XXXX. In der Nähe dieser Straße gibt es eine Moschee - ohne Namen. Das Haus ist einstöckig, zur Straße gibt es eine hohe Mauer. Durch eine Tür gelangt man in den Hof des Hauses. Links vom Haus ist eine Überdachung. Das Haus hat vier Zimmer.Antwort: Mein Elternhaus befindet sich in römisch 40 . In der Nähe dieser Straße gibt es eine Moschee - ohne Namen. Das Haus ist einstöckig, zur Straße gibt es eine hohe Mauer. Durch eine Tür gelangt man in den Hof des Hauses. Links vom Haus ist eine Überdachung. Das Haus hat vier Zimmer.

Frage: Wie heißen die Nachbarn?

Antwort: der linke Nachbar heißt XXXX, ist sehr alt und hat Familie. Ich erinnere mich nicht, ob er Kinder hat. Auf der rechten Seite steht ein verlassenes Haus.Antwort: der linke Nachbar heißt römisch 40 , ist sehr alt und hat Familie. Ich erinnere mich nicht, ob er Kinder hat. Auf der rechten Seite steht ein verlassenes Haus.

Vorhalt: Sie leben seit Geburt in diesem Haus und können fast keine Angaben zu Ihrem Nachbarn machen. Das ist nicht nachvollziehbar.

Antwort: Wir reden nicht viel miteinander. ......

.....

Frage: Wie hießen die Nachbarn, die Sie wegen der Waffen

kontaktierten?

Antwort: Ich will keine Namen nennen. ......

(Siehe Einvernahmeprotokoll vom 17.10.2012, Seite 6 bis 8)

Was Ihre Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Sie sich bei zahlreichen Fragen immer wieder darauf zurückzogen, sich an das angesprochene Detail Ihrer angeblichen Erlebnisse nicht mehr erinnern zu können, wobei die Häufung derartiger Angaben das gemeinhin übliche Ausmaß weit übersteigt.

Sie konnten oder wollten in der Einvernahme folgende Fakten nicht angeben:

die Adresse Ihres Geschäftes,

die vollständigen Namen Ihrer beiden Angestellten,

Namen von Freunden in XXXX, die Angaben zu Ihrer Person machen hätten können,Namen von Freunden in römisch 40 , die Angaben zu Ihrer Person machen hätten können,

die Namen der Nachbarn zu Ihrem Elternhaus,

die Namen der Nachbarn, die Sie wegen der gefundenen Waffen kontaktierten.

Dazu ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben hält, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise familiäre oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Beurteilt man nun Ihren Fall im Lichte der dargestellten Judikatur, so ist festzustellen, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht und Ihrer Bescheinigungsobliegenheit nicht nachgekommen sind. Mangels Beibringung sonstiger Bescheinigungsmittel konnte Ihr Fluchtgrund nicht festgestellt werden. Letztlich sind Sie trotz mehrmaliger Hinweise auf die Wichtigkeit von Beweismittel sowie der Aufforderung zur Vorlage solcher, jegliches Bescheinigungsmittel für die Richtigkeit Ihres ausreiserelevanten Sachvortrages schuldig geblieben bzw. zogen Sie sich auf den Standpunkt zurück, dass Ihre Angaben stimmen würden."

In Bekräftigung dieser beweiswürdigenden Ausführungen ist festzuhalten, dass auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten, Unkonkretheiten sowie auch der Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend ihre Ausreisegründe, dieses nicht als glaubwürdig erachtet werden kann.

Die Beschwerdeführer brachten als Fluchtgrund zusammengefasst vor, der Erstbeschwerdeführer habe Probleme mit der Polizei beziehungsweise mit Behörden in Tschetschenien gehabt. Bereits hinsichtlich der Gründe für die behauptete Verfolgung widersprechen einander die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. So gab die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Verfahren an, während des Krieges sei die Familie nach Inguschetien geflüchtet und ein fremder Mann habe in ihrem Haus in Tschetschenien gewohnt. Die Polizei wolle nun wissen, wer dieser Mann gewesen sei und wie viel Miete er bezahlt habe. Ihr Mann habe mithilfe von Freunden in der Nacht vergrabene Waffen im Garten ausgegraben und sie in einen nahe gelegenen Fluss geworfen. Später seien die Besitzer der Waffen gekommen und hätten diese zurückhaben wollen. Ihr Mann habe ihr nun gesagt, sie solle sofort wegfahren.

Im Gegensatz dazu gab der Erstbeschwerdeführer an, aufgrund seiner mehrjährigen Unterstützung von Widerstandskämpfern in Form von Lebensmittellieferungen seitens der Polizei nunmehr verfolgt zu werden. Der offenbare Erklärungsversuch der Zweitbeschwerdeführerin betreffend diesen Widerspruch, dass es nämlich "nicht üblich sei, dass Frauen über die Details Bescheid wüssten", vermag im gegebenen Zusammenhang nicht zu überzeugen. Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer seiner Ehefrau während der Zeit der behaupteten Unterstützung in Tschetschenien selbst nicht über die angeblichen Unterstützungsleistungen an die Widerstandskämpfer in Form von Lebensmittellieferungen erzählt haben sollte - was aufgrund der vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Dauer der Unterstützung im Ausmaß von sieben Jahren im Übrigen äußerst unwahrscheinlich erscheint - so wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er spätestens zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Antragstellung in Österreich, wovon der Erstbeschwerdeführer gewusst hatte, die Gründe für die angebliche Verfolgung zumindest ein wenig näher erklärt hätte, um die Chancen auf eine Schutzgewährung der Frau und der Kinder nicht zu gefährden bzw zu erhöhen.

Darüberhinaus blieben die Angaben sowohl des Erstbeschwerdeführers als auch der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Verfolger äußerst vage und unkonkret und zudem auch widersprüchlich:

So gab der Erstbeschwerdeführer an, von bewaffneten, uniformierten, maskierten Personen, welche vermutlich Polizeiangehörige gewesen seien, mitgenommen worden zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sowohl Anfang November 2011 als auch Mitte Jänner 2012 seien mehrere uniformierte Männer zu ihr gekommen, von einer Maskierung dieser Männer war in ihren Angaben nicht die Rede.

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte zudem einen Zusammenhang mit der Polizei erst zeitlich nach dem Vorfall im November 2011 her. In diesem Zusammenhang gab sie an: "Vor Jahreswechsel brachte der Postbote eine Vorladung. Mein Mann sollte sich bei der Polizei melden. Nach Jahreswechsel kam eine zweite Vorladung, ebenfalls brachte diese der Postbote. Diese habe ich gar nicht mehr geöffnet."

Von diesem behaupteten Umstand berichtete der Erstbeschwerdeführer im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin überhaupt nicht und es wurden diese angeblichen beiden Vorladungen im Verfahren auch nicht vorgelegt.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stehen weiters im Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Zusammenhänge: So gab der Erstbeschwerdeführer an, sich nach dem Vorfall im November 2011 noch zwei Wochen zur Erholung zuhause aufgehalten zu haben, die Zweitbeschwerdeführerin gab widersprüchlich an, er sei rund eine Woche zuhause geblieben. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, wenn er für sich und seine Familie Lebensgefahr befürchtet hatte, nicht bereits unmittelbar nach seiner Freilassung ein Versteck für sich und seine Familie gesucht und auch aufgesucht, sondern sich erst zuhause "erholt" hatte.

In diesem Zusammenhang waren im Übrigen auch weitere Widersprüche im Verfahren festzustellen: Die Zweitbeschwerdeführerin hatte behauptet, dass noch im Jänner 2012 uniformierte Männer ihr Haus aufgesucht, sich nach dem Erstbeschwerdeführer erkundigt und bei diesem Anlass den Drittbeschwerdeführer geschlagen und an der Lippe verletzt hätten. Im österreichischen Ambulanzbefund vom März 2012 wurde festgehalten, dass der Drittbeschwerdeführer eine Narbe an der Unterlippe, jedoch nach einem Autounfall habe. Darüber hinaus hatte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung widersprüchlich angegeben, die Familie habe bereits im Herbst 2011 die Heimat verlassen ("...Als ich die Waffen gefunden habe, habe ich sie in einen Fluss geworfen. Diese Leute kamen dann zu mir nachhause und wollten die Waffen wieder haben. Dadurch habe ich Probleme bekommen. Deshalb musste meine Familie das Land verlassen, da sie sonst in Gefahr gewesen wären. Im Herbst 2011 ist meine Familie dann geflüchtet. Aber ich weiß nicht genau wohin.).

Wie zudem das Bundesasylamt bereits im Rahmen der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zutreffend festhielt, tätigte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme weiters völlig unkonkrete und ausweichende Angaben auf nähere Nachfrage nach Details, wie Adressen und Namen. Trotz ausdrücklicher Erinnerung an die Mitwirkungspflicht seitens des Bundesasylamtes konnte er keine näheren - vollständigen - Namen nennen (vgl. dazu die oben wiedergegebene Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid).Wie zudem das Bundesasylamt bereits im Rahmen der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zutreffend festhielt, tätigte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme weiters völlig unkonkrete und ausweichende Angaben auf nähere Nachfrage nach Details, wie Adressen und Namen. Trotz ausdrücklicher Erinnerung an die Mitwirkungspflicht seitens des Bundesasylamtes konnte er keine näheren - vollständigen - Namen nennen vergleiche dazu die oben wiedergegebene Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid).

Im Rahmen der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er sei im Rahmen der Einvernahme nach den Namen von Freunden und Nachbarn gefragt worden, die seine Angaben bestätigen könnten. Er habe sich jedoch nicht getraut, vor der belangten Behörde Namen zu nennen, da er befürchtet habe, dass diese ihm nahe stehenden Personen in Tschetschenien ernste Probleme bekommen könnten. Weiters habe sich der Erstbeschwerdeführer während der Vernehmung in einem psychischen Ausnahmezustand und Stress befunden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die geforderten Angaben zu machen. Er sei deshalb im Sinne des § 40 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 nicht " in der Lage gewesen" diese Namen anzugeben. Im Rahmen der Beschwerde listete er nun jedoch plötzlich zwei Namen von Freunden und vier Namen von Nachbarn sowie den Namen des Mannes, der angeblich geholfen hatte, die Waffen zu beseitigen, auf. Selbst wenn man daher die nunmehrigen Angabe zu den Namen im Rahmen der Beschwerde als zulässig erachtet, so ist dieser Mangel an der erforderlichen Mitwirkungspflicht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.5.1999, Zl. 98/01/0467). Das diesbezügliche Verhalten des Erstbeschwerdeführers, nämlich erst mehr als einen Monat nach der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Rahmen der Beschwerde nähere Angaben zu den nachgefragten Personen zu geben, erweckt für den Asylgerichtshof den Eindruck, der Erstbeschwerdeführer habe erst nach Absprache mit den nunmehr namhaft gemachten Personen (Nachbarn und Freunde) deren Identitäten preisgegeben. Dies umso mehr, als der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch angegeben hatte, er habe überhaupt keine Freunde in XXXX gehabt (Frage: Haben Sie Freunde in XXXX? - Antwort: Nein. - Vorhalt: Sie sind so viele Jahre in XXXX beruflich tätig und haben keine Freunde dort. Das ist nicht nachvollziehbar. Frage: Was sagen Sie dazu? - Antwort: Ich habe keine Kontakte gehabt.) und nunmehr in der Beschwerde doch plötzlich zwei Freunde in XXXX ausdrücklich namhaft machen konnte.Im Rahmen der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er sei im Rahmen der Einvernahme nach den Namen von Freunden und Nachbarn gefragt worden, die seine Angaben bestätigen könnten. Er habe sich jedoch nicht getraut, vor der belangten Behörde Namen zu nennen, da er befürchtet habe, dass diese ihm nahe stehenden Personen in Tschetschenien ernste Probleme bekommen könnten. Weiters habe sich der Erstbeschwerdeführer während der Vernehmung in einem psychischen Ausnahmezustand und Stress befunden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die geforderten Angaben zu machen. Er sei deshalb im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht " in der Lage gewesen" diese Namen anzugeben. Im Rahmen der Beschwerde listete er nun jedoch plötzlich zwei Namen von Freunden und vier Namen von Nachbarn sowie den Namen des Mannes, der angeblich geholfen hatte, die Waffen zu beseitigen, auf. Selbst wenn man daher die nunmehrigen Angabe zu den Namen im Rahmen der Beschwerde als zulässig erachtet, so ist dieser Mangel an der erforderlichen Mitwirkungspflicht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.5.1999, Zl. 98/01/0467). Das diesbezügliche Verhalten des Erstbeschwerdeführers, nämlich erst mehr als einen Monat nach der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Rahmen der Beschwerde nähere Angaben zu den nachgefragten Personen zu geben, erweckt für den Asylgerichtshof den Eindruck, der Erstbeschwerdeführer habe erst nach Absprache mit den nunmehr namhaft gemachten Personen (Nachbarn und Freunde) deren Identitäten preisgegeben. Dies umso mehr, als der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch angegeben hatte, er habe überhaupt keine Freunde in römisch 40 gehabt (Frage: Haben Sie Freunde in XXXX? - Antwort: Nein. - Vorhalt: Sie sind so viele Jahre in römisch 40 beruflich tätig und haben keine Freunde dort. Das ist nicht nachvollziehbar. Frage: Was sagen Sie dazu? - Antwort: Ich habe keine Kontakte gehabt.) und nunmehr in der Beschwerde doch plötzlich zwei Freunde in römisch 40 ausdrücklich namhaft machen konnte.

Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer, wie dies von der Zweitbeschwerdeführerin angegeben wurde, von 2004 bis 2011 völlig problemlos in Tschetschenien gelebt haben sollten, obwohl der Erstbeschwerdeführer angeblich genau in diesem Zeitraum regelmäßige Lebensmittellieferungen an Widerstandskämpfer durchgeführt haben soll und die Zweitbeschwerdeführerin auch nichts von alledem bemerkt haben sollte.

Die größte Ungereimtheit besteht jedoch darin, dass beide Beschwerdeführer übereinstimmend angaben, von 2000 bis 2004 problemlos in XXXX, und somit in einer anderen, von Tschetschenien weit entfernten Region der Russischen Föderation gelebt zu haben und es daher nicht nachvollziehbar ist, dass sie nach der angeblichen nunmehrigen Verfolgung in Tschetschenien nicht noch einmal versucht haben, sich zunächst wieder in XXXX niederzulassen, anstatt sofort die Ausreise in das weit entfernte Österreich anzutreten.Die größte Ungereimtheit besteht jedoch darin, dass beide Beschwerdeführer übereinstimmend angaben, von 2000 bis 2004 problemlos in römisch 40 , und somit in einer anderen, von Tschetschenien weit entfernten Region der Russischen Föderation gelebt zu haben und es daher nicht nachvollziehbar ist, dass sie nach der angeblichen nunmehrigen Verfolgung in Tschetschenien nicht noch einmal versucht haben, sich zunächst wieder in römisch 40 niederzulassen, anstatt sofort die Ausreise in das weit entfernte Österreich anzutreten.

Die Beschwerdeführer brachten im Rahmen des Verfahrens mit Ausnahme ihrer eigenen Angaben auch keine weiteren Beweismittel vor, welche eine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen würden.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dem Bundesasylamt daher im Ergebnis zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und es den Beschwerdeführern daher nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun.

Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

II.3. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers gründen sich auf die in den Verwaltungsakten der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers aufliegenden medizinischen Befunde. Was das in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde durchgeführte (mangelhafte) Ermittlungsverfahren betrifft, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.römisch zwei.3. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers gründen sich auf die in den Verwaltungsakten der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers aufliegenden medizinischen Befunde. Was das in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde durchgeführte (mangelhafte) Ermittlungsverfahren betrifft, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen.

II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 26.01.2012 (Zweitbis Viertbeschwerdeführer) bzw 20.06.2012 (Erstbeschwerdeführer) gestellt. Es ist daher auf alle vier Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 26.01.2012 (Zweitbis Viertbeschwerdeführer) bzw 20.06.2012 (Erstbeschwerdeführer) gestellt. Es ist daher auf alle vier Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus diesem Grund waren die Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesem Grund waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.

Insoweit der angefochtene erstinstanzliche Bescheid unter dem Blickwinkel des dem Beschwerdeführer allenfalls gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilenden Status des subsidiär Schutzberechtigten zu betrachten ist, ist es diesbezüglich im vorliegenden Familienverfahren der Beschwerdeführer auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers im Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen nicht möglich, abschließend eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, weil diesbezüglich der Sachverhalt als nicht ausreichend ermittelt anzusehen ist und erweist sich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012 betreffend den Drittbeschwerdeführer aus folgenden Gründen als mangelhaft:Insoweit der angefochtene erstinstanzliche Bescheid unter dem Blickwinkel des dem Beschwerdeführer allenfalls gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilenden Status des subsidiär Schutzberechtigten zu betrachten ist, ist es diesbezüglich im vorliegenden Familienverfahren der Beschwerdeführer auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers im Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen nicht möglich, abschließend eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, weil diesbezüglich der Sachverhalt als nicht ausreichend ermittelt anzusehen ist und erweist sich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012 betreffend den Drittbeschwerdeführer aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers ist festzustellen, dass betreffend den Drittbeschwerdeführer medizinische Befunde vorgelegt wurden, welchen entnommen werden kann, dass dieser an Hepatitis B leidet, jedoch treffen die im Akt erliegenden Befunde hinsichtlich der bestehenden oder bestanden habenden Krebserkrankung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers keine nachvollziehbare abschließende Aussage bzw Diagnose. Im Ambulanzbefund der Onkologie der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde der Landes-XXXX vom 01.03.2012 wir diesem ein "Status post Neuroblastom?" (Wortlaut des Befundes inkl. Fragezeichen) sowie eine "Floride Hepatitis B" diagnostiziert. Es sei weiters eine MRT-Untersuchung in Narkosebereitschaft geplant gewesen, die jedoch aufgrund der Weitervermittlung nach XXXX abgesagt werden habe müssen. Im Befund wird weiters ausgeführt, dass weitere Kontrollen an der onkologischen Abteilung in XXXX vorgenommen werden sollten. Es gebe weiters einen Brief in russischer Sprache, der jedoch noch nicht übersetzt worden sei. Wahrscheinlich sei der Drittbeschwerdeführer im Herbst XXXX an einem Neuroblastom in Moskau operiert und eine Chemotherapie durchgeführt worden. Die Chemotherapie habe wahrscheinlich 12 Monate bis XXXX gedauert. Weitere Ermittlungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind nicht erfolgt. Insbesondere ist auch der medizinische Brief in russischer Sprache, auf welchen offenbar auch der Spitalsbericht Bezug nimmt, seitens des Bundesasylamtes völlig außer Acht geblieben. Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahrensakt betreffend den Drittbeschwerdeführer ein zweiseitiges medizinisches Gutachten sowie eine daran angeschlossene handschriftliche Seite, beides in russischer Sprache (AS 105 bis 109 im Akt der Mutter), erliegen, jedoch keine Übersetzung dazu seitens des Bundesasylamtes erfolgte. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich dessen gesundheitlicher Situation beschränken sich wörtlich auf Folgendes: "Sowohl aufgrund der glaubhaften Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2012 als auch nachweislich durch die Vorlage der medizinischen Berichte ist es glaubhaft, dass sie weder an physischen noch psychischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes leiden." Wie die belangte Behörde auf Basis der vorliegenden unvollständigen beziehungsweise nicht übersetzten ärztlichen Berichte zu diesem Ergebnis gelangt, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, insbesondere da es sich bei dem möglicherweise bestehenden oder bestanden habenden "Neuroblastom" um eine bösartige Tumorerkrankung insbesondere bei Kindern handelt.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers ist festzustellen, dass betreffend den Drittbeschwerdeführer medizinische Befunde vorgelegt wurden, welchen entnommen werden kann, dass dieser an Hepatitis B leidet, jedoch treffen die im Akt erliegenden Befunde hinsichtlich der bestehenden oder bestanden habenden Krebserkrankung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers keine nachvollziehbare abschließende Aussage bzw Diagnose. Im Ambulanzbefund der Onkologie der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde der Landes-XXXX vom 01.03.2012 wir diesem ein "Status post Neuroblastom?" (Wortlaut des Befundes inkl. Fragezeichen) sowie eine "Floride Hepatitis B" diagnostiziert. Es sei weiters eine MRT-Untersuchung in Narkosebereitschaft geplant gewesen, die jedoch aufgrund der Weitervermittlung nach römisch 40 abgesagt werden habe müssen. Im Befund wird weiters ausgeführt, dass weitere Kontrollen an der onkologischen Abteilung in römisch 40 vorgenommen werden sollten. Es gebe weiters einen Brief in russischer Sprache, der jedoch noch nicht übersetzt worden sei. Wahrscheinlich sei der Drittbeschwerdeführer im Herbst römisch 40 an einem Neuroblastom in Moskau operiert und eine Chemotherapie durchgeführt worden. Die Chemotherapie habe wahrscheinlich 12 Monate bis römisch 40 gedauert. Weitere Ermittlungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind nicht erfolgt. Insbesondere ist auch der medizinische Brief in russischer Sprache, auf welchen offenbar auch der Spitalsbericht Bezug nimmt, seitens des Bundesasylamtes völlig außer Acht geblieben. Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahrensakt betreffend den Drittbeschwerdeführer ein zweiseitiges medizinisches Gutachten sowie eine daran angeschlossene handschriftliche Seite, beides in russischer Sprache (AS 105 bis 109 im Akt der Mutter), erliegen, jedoch keine Übersetzung dazu seitens des Bundesasylamtes erfolgte. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich dessen gesundheitlicher Situation beschränken sich wörtlich auf Folgendes: "Sowohl aufgrund der glaubhaften Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2012 als auch nachweislich durch die Vorlage der medizinischen Berichte ist es glaubhaft, dass sie weder an physischen noch psychischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes leiden." Wie die belangte Behörde auf Basis der vorliegenden unvollständigen beziehungsweise nicht übersetzten ärztlichen Berichte zu diesem Ergebnis gelangt, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, insbesondere da es sich bei dem möglicherweise bestehenden oder bestanden habenden "Neuroblastom" um eine bösartige Tumorerkrankung insbesondere bei Kindern handelt.

Welche tatsächlichen Erkrankungen beim Drittbeschwerdeführer aktuell (noch) bestehen und welche konkreten medizinischen Behandlungen der Drittbeschwerdeführer aktuell benötigt, kann daher aufgrund der Ermittlungen des Bundesasylamtes nicht festgestellt werden (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 31.03.2010, Zl. 2008/01/0312 und vom 17.11.2010, Zl. 2008/23/0360, u.a.); ebenso wenig kann aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei festgestellt werden, ob hinsichtlich der - allenfalls bestehenden - Erkrankungen des Drittbeschwerdeführers ausreichende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zur Verfügung stehen.Welche tatsächlichen Erkrankungen beim Drittbeschwerdeführer aktuell (noch) bestehen und welche konkreten medizinischen Behandlungen der Drittbeschwerdeführer aktuell benötigt, kann daher aufgrund der Ermittlungen des Bundesasylamtes nicht festgestellt werden vergleiche dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 31.03.2010, Zl. 2008/01/0312 und vom 17.11.2010, Zl. 2008/23/0360, u.a.); ebenso wenig kann aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei festgestellt werden, ob hinsichtlich der - allenfalls bestehenden - Erkrankungen des Drittbeschwerdeführers ausreichende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zur Verfügung stehen.

Das Bundesasylamt hat es daher im Fall des Drittbeschwerdeführers unterlassen, bezüglich der gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers geeignete, alle in Frage kommenden Aspekte der Zuerkennung subsidiären Schutzes betreffende sowie fundierte Feststellungen zu treffen und ist aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine ausreichende Beurteilungsgrundlage im Fall des Drittbeschwerdeführers nicht gegeben. Im weiterzuführenden Verfahren wird sich das Bundesasylamt eingehend und umfassend mit der aktuellen gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers zu befassen und hinsichtlich der beim Beschwerdeführer allenfalls vorliegenden Erkrankungen und deren Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat fundierte Feststellungen zu treffen haben. Insbesondere wird auch zu klären sein, welche Heilmittel der Drittbeschwerdeführer in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit benötigen wird und, ob diese dem Drittbeschwerdeführer auch im Herkunftsstaat zur Verfügung gestellt werden können. Auch wird zu klären sein, welche Untersuchungen und Behandlungen der Drittbeschwerdeführer mit großer Wahrscheinlichkeit benötigen wird und, ob diese auch im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer durchgeführt werden können. Für die Beantwortung dieser Fragen erachtet der Asylgerichtshof die Einholung einer umfassenden gutachterlichen Stellungnahme zur gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers als unerlässlich.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für den Asylgerichtshof aus den dargelegten Gründen das Erfordernis der Durchführung entsprechender ergänzender Ermittlungen und der Erörterung der Ergebnisse dieser Ermittlungen mit den Beschwerdeführern, sodass die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheint. Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG hinsichtlich des Spruchpunktes II. vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für den Asylgerichtshof aus den dargelegten Gründen das Erfordernis der Durchführung entsprechender ergänzender Ermittlungen und der Erörterung der Ergebnisse dieser Ermittlungen mit den Beschwerdeführern, sodass die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheint. Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Im Fall des Drittbeschwerdeführers war daher aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit einer Behebung des bekämpften Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt II. und Zurückverweisung zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt vorzugehen; daran anknüpfend war im Sinne des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer bezüglich Spruchpunkt II. spruchgemäß vorzugehen.Im Fall des Drittbeschwerdeführers war daher aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit einer Behebung des bekämpften Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und Zurückverweisung zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt vorzugehen; daran anknüpfend war im Sinne des vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. spruchgemäß vorzugehen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Auf Grund des in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 normierten untrennbaren Zusammenhangs der Spruchpunkte II. und III. der bekämpften Bescheide war - da die Spruchpunkte II. zu beheben waren - die Spruchpunkte III. schon aus diesem Grund ebenfalls zu beheben.Auf Grund des in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 normierten untrennbaren Zusammenhangs der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der bekämpften Bescheide war - da die Spruchpunkte römisch zwei. zu beheben waren - die Spruchpunkte römisch drei. schon aus diesem Grund ebenfalls zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).

Schlagworte

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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