Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D19 417211-1/2011/8E
D19 417213-1/2011/5E
D19 424258-1/2012/5E
D19 424256-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.:1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.:
Russische Föderation, vom 04.01."2010" (richtig: 04.01.2011) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 09 11.534-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.:2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.:
Russische Föderation, vom 04.01."2010" (richtig: 04.01.2011) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 09 11.535-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.:3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.:
Russische Föderation, vom 26.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zl. 11 08.916-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.:4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.:
Russische Föderation, vom 26.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zl. 11 08.917-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Tschetschenien zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Sie reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, am 22.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich selbst und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin in Österreich Anträge auf internationalen Schutz im Familienfahren iSd § 34 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Tschetschenien zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Sie reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, am 22.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich selbst und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin in Österreich Anträge auf internationalen Schutz im Familienfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.
Die Erstbeschwerdeführerin gab im Verfahren vor dem Bundesasylamt an, sie habe vier Kinder, eine Tochter sei bereits verheiratet, darüber hinaus habe sie drei minderjährige Kinder. Eine Tochter sei schwer behindert, dies auf Grund eines Narkoseschadens nach einer Operation. Mit dieser Tochter sei die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat viel zum Zwecke von Behandlungen unterwegs gewesen, dies sei sehr zeitaufwändig gewesen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Ärztin und habe als Internistin in der stationären Abteilung eines näher genannten Spitales in XXXX gearbeitet; dort sei sie stellvertretende Chefärztin für Therapie-Angelegenheiten gewesen. In der Nacht des 14.09.2009 seien drei Männer zu ihr nach Hause gekommen, einer sei mit einem Beindurchschuss verwundet gewesen, und hätten ärztliche Versorgung von ihr gefordert. Die verletzte Person sei in Zivil gewesen, eine Person habe Tarnuniform getragen, die dritte Person habe sich immer von ihr abgewandt, möglicherweise habe diese Person die Erstbeschwerdeführerin gekannt und deshalb weggesehen; in der Stadt würden alle Personen die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer ärztlichen Tätigkeit kennen. Die Erstbeschwerdeführerin habe die geforderte medizinische Erstversorgung durchgeführt, weil sie ihrem Empfinden nach auch gar keine andere Wahl gehabt habe. Entgegen einer bestehenden Verordnung, solche außerhalb des Dienstes erfolgte Behandlung von Verwundeten den Behörden melden zu müssen, habe die Erstbeschwerdeführerin eine diesbezügliche Meldung nicht erstattet, weil sie sich vor den Konsequenzen gefürchtet habe. Zwei Tage später habe sie ihr Ehemann im Krankenhaus angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie schnell nach Hause kommen solle, sie sei zur Behörde vorgeladen worden, dies habe der Ehemann von einem Freund erfahren, sie müsse möglichst schnell das Land verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie einer politisch unliebsamen Person geholfen habe und diese Person wegen ihrer Hilfe überlebt habe. Deshalb werde nach ihr gesucht. Sie sei in der Folge unverzüglich mit ihrer damals gerade zu Hause anwesend gewesenen schwerbehinderten Tochter Richtung Ukraine ausgereist. Die Ausreise habe ihr Ehemann organisiert.Die Erstbeschwerdeführerin gab im Verfahren vor dem Bundesasylamt an, sie habe vier Kinder, eine Tochter sei bereits verheiratet, darüber hinaus habe sie drei minderjährige Kinder. Eine Tochter sei schwer behindert, dies auf Grund eines Narkoseschadens nach einer Operation. Mit dieser Tochter sei die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat viel zum Zwecke von Behandlungen unterwegs gewesen, dies sei sehr zeitaufwändig gewesen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Ärztin und habe als Internistin in der stationären Abteilung eines näher genannten Spitales in römisch 40 gearbeitet; dort sei sie stellvertretende Chefärztin für Therapie-Angelegenheiten gewesen. In der Nacht des 14.09.2009 seien drei Männer zu ihr nach Hause gekommen, einer sei mit einem Beindurchschuss verwundet gewesen, und hätten ärztliche Versorgung von ihr gefordert. Die verletzte Person sei in Zivil gewesen, eine Person habe Tarnuniform getragen, die dritte Person habe sich immer von ihr abgewandt, möglicherweise habe diese Person die Erstbeschwerdeführerin gekannt und deshalb weggesehen; in der Stadt würden alle Personen die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer ärztlichen Tätigkeit kennen. Die Erstbeschwerdeführerin habe die geforderte medizinische Erstversorgung durchgeführt, weil sie ihrem Empfinden nach auch gar keine andere Wahl gehabt habe. Entgegen einer bestehenden Verordnung, solche außerhalb des Dienstes erfolgte Behandlung von Verwundeten den Behörden melden zu müssen, habe die Erstbeschwerdeführerin eine diesbezügliche Meldung nicht erstattet, weil sie sich vor den Konsequenzen gefürchtet habe. Zwei Tage später habe sie ihr Ehemann im Krankenhaus angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie schnell nach Hause kommen solle, sie sei zur Behörde vorgeladen worden, dies habe der Ehemann von einem Freund erfahren, sie müsse möglichst schnell das Land verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie einer politisch unliebsamen Person geholfen habe und diese Person wegen ihrer Hilfe überlebt habe. Deshalb werde nach ihr gesucht. Sie sei in der Folge unverzüglich mit ihrer damals gerade zu Hause anwesend gewesenen schwerbehinderten Tochter Richtung Ukraine ausgereist. Die Ausreise habe ihr Ehemann organisiert.
Die Erstbeschwerdeführerin legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt einen russischen Ärzteausweis sowie diverse Arbeitsnachweise und Diplome vor, die belegen, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich an dem von ihr genannten Krankenhaus als Ärztin beschäftigt war.
Auf Grundlage der Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden durch das Bundesasylamt im Wege der Staatendokumentation durch eine in Tschetschenien tätige NRO Ermittlungen im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin vor Ort durchgeführt, im Rahmen derer nahe Angehörige der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt wurden. Die Anfragebeantwortung der in Tschetschenien tätigen NRO vom 02.11.2010 bestätigte die Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht, sondern ergab, dass laut Auskünften der befragten Personen die Erstbeschwerdeführerin Tschetschenien deshalb verlassen habe, weil sie gehofft habe, eine wirkungsvolle Behandlung für ihre Tochter erhalten zu können, die an Kinderzerebralparalyse leide.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 09 11.534-BAT und 09 11.535-BAT, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zukommt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 09 11.534-BAT und 09 11.535-BAT, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Gegen diese Bescheide, zugestellt am 28.12.2010, erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsätzen vom "04.01.2010" (richtig: 04.01.2011) fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof.
Am 15.08.2011 reisten die beiden weiteren minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten, vertreten durch die Mutter ebenfalls am 15.08.2011 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005. Vorgebracht wurde in diesen Verfahren, die Großmutter habe die beiden minderjährigen Kinder in Tschetschenien zum Bahnhof gebracht, von dort seien sie - unter der Obhut einer diesbezüglich bezahlten Zugbegleiterin - nach Moskau gefahren, wo eine Bekannte der Großmutter bereits auf sie gewartet habe, die in weiterer Folge die Zugfahrt nach Polen organisiert habe, von dort seien die Kinder mit einem PKW schließlich nach Österreich gebracht worden. Die beiden Kinder hätten zu ihrer seit etwa zwei Jahren in Österreich lebenden Mutter gewollt, die Großmutter könne nicht mehr für sie sorgen, der Vater habe keine Arbeit mehr und dürfe nicht ausreisen, da er "in bestimmten Strukturen" gearbeitet habe. In weiterer Folge wurde vorgebracht, der Vater - der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin - habe keine offizielle Arbeit mehr, er habe seinen Arbeitsplatz verloren und sei in Tschetschenien zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden. Nach der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundeasylamt am 25.11.2009 hätten bei der Erstbeschwerdeführerin zu Hause und am Arbeitsplatz sowie bei ihren Verwandten Kontrollen und Hausdurchsuchungen stattgefunden.Am 15.08.2011 reisten die beiden weiteren minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten, vertreten durch die Mutter ebenfalls am 15.08.2011 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005. Vorgebracht wurde in diesen Verfahren, die Großmutter habe die beiden minderjährigen Kinder in Tschetschenien zum Bahnhof gebracht, von dort seien sie - unter der Obhut einer diesbezüglich bezahlten Zugbegleiterin - nach Moskau gefahren, wo eine Bekannte der Großmutter bereits auf sie gewartet habe, die in weiterer Folge die Zugfahrt nach Polen organisiert habe, von dort seien die Kinder mit einem PKW schließlich nach Österreich gebracht worden. Die beiden Kinder hätten zu ihrer seit etwa zwei Jahren in Österreich lebenden Mutter gewollt, die Großmutter könne nicht mehr für sie sorgen, der Vater habe keine Arbeit mehr und dürfe nicht ausreisen, da er "in bestimmten Strukturen" gearbeitet habe. In weiterer Folge wurde vorgebracht, der Vater - der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin - habe keine offizielle Arbeit mehr, er habe seinen Arbeitsplatz verloren und sei in Tschetschenien zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden. Nach der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundeasylamt am 25.11.2009 hätten bei der Erstbeschwerdeführerin zu Hause und am Arbeitsplatz sowie bei ihren Verwandten Kontrollen und Hausdurchsuchungen stattgefunden.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zahlen: 11 08.916-BAT und 11 08.917-BAT, wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russischen Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Auch gegen diese Bescheide wurden fristgerecht mit Schriftsätzen vom 26.01.2012 Beschwerden im Familienverfahren unter Verweis auf die Beschwerde der Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) erhoben.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zahlen: 11 08.916-BAT und 11 08.917-BAT, wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russischen Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Auch gegen diese Bescheide wurden fristgerecht mit Schriftsätzen vom 26.01.2012 Beschwerden im Familienverfahren unter Verweis auf die Beschwerde der Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) erhoben.
Mit Parteigehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Frage der familiären und persönlichen Bindungen zur Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 45 Abs. 2 AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigungen zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie dem Inhalt dieser vorläufiger Feststellungen nicht zustimmen, ihnen die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und ihr diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Den Beschwerdeführern wurde in diesem Zusammenhang die Gelegenheit gegeben, Unterlagen, welche geeignet seien, das Vorliegen einer allfällig erfolgten Integration in Österreich zu belegen - insbesondere Bestätigungen über vergangene oder aktuelle Erwerbstätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin etc., - binnen der gesetzten Frist dem Asylgerichtshof vorzulegen. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen. Sie wurden weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht iSd § 15 iVm § 18 Abs. 3 AsylG 2005 hingewiesen.Mit Parteigehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012 wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Frage der familiären und persönlichen Bindungen zur Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigungen zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie dem Inhalt dieser vorläufiger Feststellungen nicht zustimmen, ihnen die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und ihr diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Den Beschwerdeführern wurde in diesem Zusammenhang die Gelegenheit gegeben, Unterlagen, welche geeignet seien, das Vorliegen einer allfällig erfolgten Integration in Österreich zu belegen - insbesondere Bestätigungen über vergangene oder aktuelle Erwerbstätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin etc., - binnen der gesetzten Frist dem Asylgerichtshof vorzulegen. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen. Sie wurden weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 hingewiesen.
Mit Schreiben vom 29.10.2012 wurde eine diesbezügliche Stellungnahme erstattet, in der zur individuellen Verfolgungsgefahr ausgeführt wird, wie die Erstbeschwerdeführerin bereits in ihren Einvernahmen sowie der Beschwerde angegeben habe, werde sie verfolgt, weil sie als Ärztin gearbeitet und auch Kämpfer behandelt habe. Ihr Arbeitgeber sei ein Cousin von XXXX gewesen, was zur Verfolgung ihrer Person geführt habe. Sie wolle auch darauf hinweisen, dass ihr Mann, der noch in Tschetschenien lebe, deswegen auch Hausarrest bekommen habe. Das entsprechende Beweismittel dazu habe sie bereits im Verfahren vorgelegt.Mit Schreiben vom 29.10.2012 wurde eine diesbezügliche Stellungnahme erstattet, in der zur individuellen Verfolgungsgefahr ausgeführt wird, wie die Erstbeschwerdeführerin bereits in ihren Einvernahmen sowie der Beschwerde angegeben habe, werde sie verfolgt, weil sie als Ärztin gearbeitet und auch Kämpfer behandelt habe. Ihr Arbeitgeber sei ein Cousin von römisch 40 gewesen, was zur Verfolgung ihrer Person geführt habe. Sie wolle auch darauf hinweisen, dass ihr Mann, der noch in Tschetschenien lebe, deswegen auch Hausarrest bekommen habe. Das entsprechende Beweismittel dazu habe sie bereits im Verfahren vorgelegt.
Weiters beinhaltet diese Stellungnahme vom 29.10.2012 Ausführungen zum Gesundheitszustand der schwerbehinderten Zweitbeschwerdeführerin, belegt durch diverse Gutachten und Therapieberichte, sowie zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin, die sich wegen Depressionen auch in ununterbrochener Behandlung befinde, belegt durch diverse Befundberichte, sowie zur zwischenzeitlich erfolgten Integration der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder; diesbezüglich sind der Stellungnahme diverse Unterstützungsschreiben, ein Sprachdiplom A2 vom 28.10.2011 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, beglaubigte Übersetzungen des Diploms der medizinischen Hochschule sowie Kopien der Sachzertifikate und des Arbeitsbuches der Erstbeschwerdeführerin, Unterlagen zur Anmeldung zur Eignungsprüfung zur Nostrifikation sowie Kursprogramme betreffend die Erstbeschwerdeführerin und diverse Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse betreffend die minderjährigen Kinder beigelegt.
Der Asylgerichtshof führte am 25.01.2013 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Erstbeschwerdeführerin neuerlich ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesasylamtes erschien entschuldigt nicht.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 25.01.2013 gestaltete
sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzender
Richter, BR = Beisitzende Richterin, BF = Erstbeschwerdeführerin,
BFV = Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin):
"BFV legt vor ein Konvolut an integrationsbelegenden Dokumenten, das als Beilage ./A zum Akt genommen wird.
VR: Wann und wo sind Sie geboren?
BF: Ich wurde am XXXX geboren in der Stadt XXXX, in der tschetschenischen Republik.BF: Ich wurde am römisch 40 geboren in der Stadt römisch 40 , in der tschetschenischen Republik.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Tschetschenin.
VR: Schildern Sie mir bitte, noch einmal, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
BF: Ich habe als Ärztin gearbeitet im Spital von XXXX. Ich habe den ganzen Krieg durch gearbeitet. Ich habe damals sowohl den Russen als auch den Kämpfern geholfen. Meiner Meinung nach war das damals ganz normal. Als der Krieg zu Ende war, kam die friedliche Zeit. Wir haben dann im Frieden arbeiten können, aber es gab auch noch Kämpfer. Es gab noch Stellen, wo gekämpft worden ist. Es kam dann ein neuer Hauptarzt in den Rayon, das war 2005. Ich habe ein halbes Jahr gearbeitet. Ich war dann schwanger und bin in Mutterschutz gegangen. Nach anderthalb Jahren bin ich wieder in die Arbeit zurückgekehrt. Das war 2007, und ich bekam Probleme mit diesem Arzt. Die Probleme entstanden nicht auf einmal. Es gab nach und nach immer neue Schwierigkeiten. Es gab eine Anordnung, die gab es schon, als ich mit der Arbeit begonnen habe, dass, wenn man Hilfe bei einer Schussverletzung leisten musste, dann musste man das berichten. Immer wenn wir Hilfe erwiesen haben, dann mussten wir die Angaben aufschreiben, und wir mussten diese Angaben täglich schriftlich oder mündlich der Polizei übergeben. Wenn ich Zuhause Hilfe geleistet habe, dann war ich verpflichtet, am nächsten Tag die Angaben mitzuteilen. Damals hat man Angst gehabt, nicht nur gegenüber dem Gesetz, schrecklich war auch, weil ich jemandem geholfen habe. Ich jedenfalls habe das niemals gemeldet. Ich dachte, dass das auch vorbeigehen wird.BF: Ich habe als Ärztin gearbeitet im Spital von römisch 40 . Ich habe den ganzen Krieg durch gearbeitet. Ich habe damals sowohl den Russen als auch den Kämpfern geholfen. Meiner Meinung nach war das damals ganz normal. Als der Krieg zu Ende war, kam die friedliche Zeit. Wir haben dann im Frieden arbeiten können, aber es gab auch noch Kämpfer. Es gab noch Stellen, wo gekämpft worden ist. Es kam dann ein neuer Hauptarzt in den Rayon, das war 2005. Ich habe ein halbes Jahr gearbeitet. Ich war dann schwanger und bin in Mutterschutz gegangen. Nach anderthalb Jahren bin ich wieder in die Arbeit zurückgekehrt. Das war 2007, und ich bekam Probleme mit diesem Arzt. Die Probleme entstanden nicht auf einmal. Es gab nach und nach immer neue Schwierigkeiten. Es gab eine Anordnung, die gab es schon, als ich mit der Arbeit begonnen habe, dass, wenn man Hilfe bei einer Schussverletzung leisten musste, dann musste man das berichten. Immer wenn wir Hilfe erwiesen haben, dann mussten wir die Angaben aufschreiben, und wir mussten diese Angaben täglich schriftlich oder mündlich der Polizei übergeben. Wenn ich Zuhause Hilfe geleistet habe, dann war ich verpflichtet, am nächsten Tag die Angaben mitzuteilen. Damals hat man Angst gehabt, nicht nur gegenüber dem Gesetz, schrecklich war auch, weil ich jemandem geholfen habe. Ich jedenfalls habe das niemals gemeldet. Ich dachte, dass das auch vorbeigehen wird.
VR: Haben Sie mehrmals Personen geholfen oder war das ein einmaliger Vorfall.
BF: Ich habe ständig jemandem geholfen, wenn sich jemand an mich gewandt hat, habe ich auch geholfen.
VR: Das heißt, es kam öfters vor, dass sich jemand um Hilfe an Sie bei Ihnen Zuhause gewandt hat?
BF: Das war oft, vor allem am Abend und in der Nacht. Man kennt mich in der Stadt als Ärztin. Während des Krieges habe ich allein als Ärztin in diesem Krankenhaus gearbeitet. Ich bin nicht weggefahren, ich bin dort geblieben. Ich war damals eine sehr starke Patriotin.
VR: Wieso haben Sie das bisher nicht erzählt, dass Sie öfter Hilfe geleistet haben?
BF: Bei der Einvernahme hat man mir Fragen gestellt und man wollte eine Antwort auf die Fragen. Man hat mir keine Möglichkeit gegeben, mein Vorbringen frei zu schildern. Bei der ersten Einvernahme habe ich auch Angst gehabt, über alles zu sprechen. Ich wusste auch nicht, wie ich mich benehmen soll. Als ich die nächste Einvernahme hatte, war es so, dass ich eine Frage gestellt bekommen habe und diese zu beantworten hatte. Ich weiß nicht, warum das so gekommen ist, aber der Referent sagte, dass er mir nicht glaubt. Er hat mich gefragt, ob das möglich ist, dass man meine Angaben überprüft, ob ich Ärztin bin oder nicht. Da sagte ich, sicherlich. Aber ich habe nicht erwartet, dass das so vor sich gehen wird, weil Leute zu mir nach Hause gekommen sind. Tschetschenen, diese haben Fragen gestellt, warum ich in ein anderes Land gefahren bin.
VR: Erzählen Sie bitte weiter Ihre Fluchtgründe.
BF: Es war so, dass ich wieder zu arbeiten begonnen habe, und es gab diese Anordnung über die ich gesprochen habe. Ich bin ja nach dem Mutterschutz wieder arbeiten gegangen und dann war das erste
Treffen. Die erste Frage, die mir der Hauptarzt gestellt hat, war:
"Wissen Sie, wie arbeitet Ihr unmittelbarer Hauptarzt?" Ich war nämlich die Leiterin des medizinischen Dienstes des Krankenhauses. Er sagte mir, dass es zwei Blätter gibt darüber, wie die Präparate die gekauft werden, auch verwendet werden, und ich hätte dort auch unterschreiben müssen. Er sagte mir, dass ich beide Exemplare, die gleich sind unterschreiben soll. Bei den Präparten gab es Preislisten, die Listen waren an sich gleich, aber es fanden sich unterschiedliche Preise darauf. Er verlangte von mir, dass ich beide Listen unterschreiben sollte. Ich habe damals geantwortet, dass ich nicht unterschreiben werde und nicht vorhabe, daran teilzunehmen. Manchmal war der Hauptarzt unterwegs, und ich habe ihn quasi vertreten, und dann habe ich die Verpflichtungen von ihm übernommen, und dann müsste ich daran teilnehmen, und wäre ich auch beteiligt. Er sagte mir, dass es schwer sein wird, mit mir zu arbeiten. Das war unser erstes Treffen. Dann - wann immer irgendetwas passiert ist, wenn es irgendwelche Probleme bei der Therapie oder Behandlung gegeben hat, es gab auch eine TBC-Abteilung in m einem Krankenhaus und eine Reanimationsabteilung, eine neurologische Abteilung und jede Abteilung hatte eine Leitung vor Ort. Es gibt die behandelnden Ärzte, es gibt Vertreter dort. Wenn immer etwas passiert ist, hat er mir gleich gesagt, dass ich nicht arbeiten kann, dass ich schlecht arbeite. Ich habe das alles geduldig ertragen. Dann hat er mich zu einem Gespräch gerufen. Das war ca. im März und da hat er mich gefragt, warum ich 2001 den ganzen Tag bei der Militärkommandantur festgehalten wurde. Er sagte mir, dass er alles tun kann, wenn er das will. Er ist der Cousin von XXXX. Er sagte, dass er alles Mögliche tun kann, was er will, kann er vergessen oder er kann es auch erledigen. Es war so, dass 2001 während der Arbeit Kampfhandlungen bei uns im Krankenhaus gekommen ist. Ich meine damit, dass Kämpfer zu uns ins Krankenhaus gekommen sind, und es kam zu einer Schießerei. Damals als sie gekommen sind, begannen die Leute von der Militärkommandantur ebenfalls zu schießen mit großen Waffen, und ich hatte auch unmittelbar mit den Kämpfern zu tun. Ich musste wissen, wie sie dort hingekommen sind und wie die Verletzten hinausgeführt wurden. An diesem Tag wurde ich zur Kommandantur gerufen. Ich wurde dort von der Früh bis um 8 am Abend festgehalten. Gegen mich wurde ermittelt eben wegen der Verbindung zu den Kämpfern. Mir wurden vorwiegend Fragen nach dem Plan des Krankenhauses gestellt. Ich habe damals ehrlich gesagt nicht verstanden, warum man mich nur nach dem Plan fragt. Ich habe eines gesagt, und es wurde etwas anderes behauptet. Als ich von dort wieder freigekommen bin, wurde meine Strafsache der Polizei übergeben. Bei der Polizei arbeiten viele Leute aus unserer Stadt und der Akt wurde einem Untersuchungsbeamten übergeben, der mich sehr gut kannte. Deswegen wurde die Sache dann geschlossen und vergessen. In der Kommandantur kannte man mich auch gut. Ich wurde dorthin gebracht, damit die russischen Soldaten dort untersucht werden. Wenn es irgendwelche Kampfhandlungen gab, kamen auch die Soldaten zu mir, und ich habe ihnen geholfen. Es gab auch solche Vorfälle, dass man zwei oder drei Stunden Waffen auf uns gerichtet hat, damit wir auch das tun. Aber mein Hauptarzt sagte, dass es auch möglich ist, dass er alles umdreht und ich wollte die Arbeitsstelle nicht verlassen. Er sagte mir, dass mich das nicht nur in XXXX betrifft, sondern in ganz Tschetschenien. Die Situation verschlechterte sich von Tag zu Tag."Wissen Sie, wie arbeitet Ihr unmittelbarer Hauptarzt?" Ich war nämlich die Leiterin des medizinischen Dienstes des Krankenhauses. Er sagte mir, dass es zwei Blätter gibt darüber, wie die Präparate die gekauft werden, auch verwendet werden, und ich hätte dort auch unterschreiben müssen. Er sagte mir, dass ich beide Exemplare, die gleich sind unterschreiben soll. Bei den Präparten gab es Preislisten, die Listen waren an sich gleich, aber es fanden sich unterschiedliche Preise darauf. Er verlangte von mir, dass ich beide Listen unterschreiben sollte. Ich habe damals geantwortet, dass ich nicht unterschreiben werde und nicht vorhabe, daran teilzunehmen. Manchmal war der Hauptarzt unterwegs, und ich habe ihn quasi vertreten, und dann habe ich die Verpflichtungen von ihm übernommen, und dann müsste ich daran teilnehmen, und wäre ich auch beteiligt. Er sagte mir, dass es schwer sein wird, mit mir zu arbeiten. Das war unser erstes Treffen. Dann - wann immer irgendetwas passiert ist, wenn es irgendwelche Probleme bei der Therapie oder Behandlung gegeben hat, es gab auch eine TBC-Abteilung in m einem Krankenhaus und eine Reanimationsabteilung, eine neurologische Abteilung und jede Abteilung hatte eine Leitung vor Ort. Es gibt die behandelnden Ärzte, es gibt Vertreter dort. Wenn immer etwas passiert ist, hat er mir gleich gesagt, dass ich nicht arbeiten kann, dass ich schlecht arbeite. Ich habe das alles geduldig ertragen. Dann hat er mich zu einem Gespräch gerufen. Das war ca. im März und da hat er mich gefragt, warum ich 2001 den ganzen Tag bei der Militärkommandantur festgehalten wurde. Er sagte mir, dass er alles tun kann, wenn er das will. Er ist der Cousin von römisch 40 . Er sagte, dass er alles Mögliche tun kann, was er will, kann er vergessen oder er kann es auch erledigen. Es war so, dass 2001 während der Arbeit Kampfhandlungen bei uns im Krankenhaus gekommen ist. Ich meine damit, dass Kämpfer zu uns ins Krankenhaus gekommen sind, und es kam zu einer Schießerei. Damals als sie gekommen sind, begannen die Leute von der Militärkommandantur ebenfalls zu schießen mit großen Waffen, und ich hatte auch unmittelbar mit den Kämpfern zu tun. Ich musste wissen, wie sie dort hingekommen sind und wie die Verletzten hinausgeführt wurden. An diesem Tag wurde ich zur Kommandantur gerufen. Ich wurde dort von der Früh bis um 8 am Abend festgehalten. Gegen mich wurde ermittelt eben wegen der Verbindung zu den Kämpfern. Mir wurden vorwiegend Fragen nach dem Plan des Krankenhauses gestellt. Ich habe damals ehrlich gesagt nicht verstanden, warum man mich nur nach dem Plan fragt. Ich habe eines gesagt, und es wurde etwas anderes behauptet. Als ich von dort wieder freigekommen bin, wurde meine Strafsache der Polizei übergeben. Bei der Polizei arbeiten viele Leute aus unserer Stadt und der Akt wurde einem Untersuchungsbeamten übergeben, der mich sehr gut kannte. Deswegen wurde die Sache dann geschlossen und vergessen. In der Kommandantur kannte man mich auch gut. Ich wurde dorthin gebracht, damit die russischen Soldaten dort untersucht werden. Wenn es irgendwelche Kampfhandlungen gab, kamen auch die Soldaten zu mir, und ich habe ihnen geholfen. Es gab auch solche Vorfälle, dass man zwei oder drei Stunden Waffen auf uns gerichtet hat, damit wir auch das tun. Aber mein Hauptarzt sagte, dass es auch möglich ist, dass er alles umdreht und ich wollte die Arbeitsstelle nicht verlassen. Er sagte mir, dass mich das nicht nur in römisch 40 betrifft, sondern in ganz Tschetschenien. Die Situation verschlechterte sich von Tag zu Tag.
VR: Was hat man Ihnen 2001 konkret vorgeworden?
BF: Mitwirkung mit den Kämpfern, die Unterstützung der Kämpfer und warum ich mit ihnen Kontakt hatte. Es kam zu Kampfhandlungen. Es wurde geschossen. Ich habe mich mit den Kämpfern aufgehalten. Ich habe auch Verbände angelegt, denen, die damals verletzt worden sind. Ich habe dann damals auch gedacht, dass einer von ihnen mich verraten haben musste, als es bekannt geworden ist. Mein Hauptarzt sagte, dass er zu beliebiger Zeit, alles machen kann, von dem Kopf beginnend bis zu den Beinen und umgekehrt. Ich wusste vieles darüber, was im Krankenhaus vor sich geht. Es ging um sehr viel Geld und es wäre für sie besser, wenn ich normal mit ihnen gearbeitet hätte. Aber es hatte keinen Sinn jemandem darüber etwas zu erzählen. Ich konnte nicht einmal im eigenen Haus darüber sprechen, weil mein Mann auch bei den Behörden gearbeitet hat. Ich habe geglaubt, dass ich alles erdulden muss und ich habe alle Angriffe seinerseits geduldig ausgehalten.
VR: Was ist dann passiert?
BF: Er hat mich dann noch einmal zu einem Gespräch gerufen, und er sagte mir, dass die Ärzten, die geholfen haben und das nicht melden, wissen sollten, dass das strafbar ist und bestraft wird und dass ich auch zu wissen habe, dass das zu melden ist, weil das sonst bestraft wird. Das war damals unbedingt notwendig, dass man das meldet, aber ich glaube nicht, dass jemand, der Zuhause einem Kämpfer hilft, das tatsächlich meldet. Man befindet sich da zwischen zwei Gefahrenquellen. Man hilft den Kämpfern, hat aber auch Angst vor ihnen und man hat auch Angst, weil man es nicht meldet. Er sagte mir, dass ich das weitersagen soll, dass ich alle Ärzte vorwarnen soll, dass sie verpflichtet sind, das zu melden, aber das war nicht möglich, weil man sich selbst in Gefahr gebracht hat, wenn man solche Sachen gemeldet hat, nicht nur sich selbst, sondern auch die Familie, und die Leute, die gekommen sind, haben mich auch nicht gefragt: "Bitte kannst du helfen, könntest du vielleicht helfen."
Die Situation war auch anders. Das war nicht jeden Tag, aber das war recht oft. Nach dem Gespräch sollte ich wieder helfen, und danach vielleicht drei oder vier Tage später, natürlich habe ich auch Bekannte und Verwandte, die bei der Polizei arbeiten. Einer von ihnen hat meinem Mann gesagt, dass es besser wäre, wenn ich einige Zeit wegfahre, man hat nicht gesagt, dass ich lange Zeit wegfahren sollte, man hat nur gesagt, dass ich für einige Zeit verschwinden sollte. Meine Tochter ist krank, und ich fuhr mit meiner kranken Tochter immer wieder in verschiedene Spitäler nach XXXX oder XXXX. Entweder ich fuhr oder die Großmutter oder die Schwester. Mein Mann sagte, dass es glaubwürdiger ausschauen wird, wenn man sagen kann, dass ich mit meiner kranken Tochter ausgereist bin, weil ich quasi ohne Vorwarnung weggefahren bin. Zuhause hat man gesagt, dass ich für zwei oder drei Monate weggefahren bin. Ich bin meistens für 15 oder 20 Tage verreist. Meine Schwester oder die Mutter meines Mannes ist mit der Tochter für zwei oder drei Woche weggefahren Damals war es wichtig, dass wir eine Erklärung brauchen.Die Situation war auch anders. Das war nicht jeden Tag, aber das war recht oft. Nach dem Gespräch sollte ich wieder helfen, und danach vielleicht drei oder vier Tage später, natürlich habe ich auch Bekannte und Verwandte, die bei der Polizei arbeiten. Einer von ihnen hat meinem Mann gesagt, dass es besser wäre, wenn ich einige Zeit wegfahre, man hat nicht gesagt, dass ich lange Zeit wegfahren sollte, man hat nur gesagt, dass ich für einige Zeit verschwinden sollte. Meine Tochter ist krank, und ich fuhr mit meiner kranken Tochter immer wieder in verschiedene Spitäler nach römisch 40 oder römisch 40 . Entweder ich fuhr oder die Großmutter oder die Schwester. Mein Mann sagte, dass es glaubwürdiger ausschauen wird, wenn man sagen kann, dass ich mit meiner kranken Tochter ausgereist bin, weil ich quasi ohne Vorwarnung weggefahren bin. Zuhause hat man gesagt, dass ich für zwei oder drei Monate weggefahren bin. Ich bin meistens für 15 oder 20 Tage verreist. Meine Schwester oder die Mutter meines Mannes ist mit der Tochter für zwei oder drei Woche weggefahren Damals war es wichtig, dass wir eine Erklärung brauchen.
VR: Schildern Sie bitte das eigentliche Flucht auslösende Ereignis.
BF: Ich habe ja wieder einmal den Kämpfern geholfen und dann ging ich arbeiten. Ich habe zuerst keine Probleme gehabt.
VR: Schildern Sie es bitte genau, wann war das und wie ist das Ganze passiert?
BF: Es war im September. Das war am 12. oder 13, noch in der ersten Hälfe. Das war in der Nacht nach 11 Uhr. Die Leute, die zu mir gekommen sind, die Hilfe gebraucht haben, haben schon gewusst, wie sie zu mir kommen. Wenn man einmal, zweimal oder drei Mal geholfen hat, dann spricht sich herum, wie diese Person zu erreichen ist und wie man sie finden kann. Ich habe nicht gesehen wie die Leute gekommen sind, ich habe nur gehört wie sie anklopfen. Bei mir Zuhause gibt es einen Vorderhof und einen Hinterhof und im Hinterhof gibt es einen kleinen Weg zwischen den Häusern. Von dort kann man unbeobachtet zu mir kommen. Die Leute haben auch an das hintere Tor geklopft. Ich bin dann herausgekommen und habe drei Personen gesehen. Einer hatte eine militärische Uniform an und zwei waren in Zivil. Einer von ihnen hatte eine Schussverletzung am Bein. Das war ein Durchschuss und hat sehr stark geblutet. Ich habe diesem Menschen, mit dem was ich Zuhause hatte geholfen. Ich habe ihm vor allen Schmerzmittel gegeben.
Die BF schreibt die von ihr verabreichten Medikamente auf, wird als Beilage ./B zum Akt genommen.
BF: Ich sagte dem Mann auch, dass er von einem Chirurgen behandelt werden sollte, dass er ins Krankenhaus gehen muss, weil ich nur für Innere Medizin zuständig war und ich sagte auch, dass sie ihre Namen sagen sollen, weil ich die Dokumente weiterreichen soll, aber die Art, wie sie mich angeschaut haben, hat mir alles gesagt. Mehr haben sie auch nicht zu sagen gehabt. Manche haben auch nicht einmal Danke gesagt. Aber ich habe eben die Hilfe geleistet. Ich habe Verbände angelegt und sie sind gegangen.
VR: Warum wurde bei Ihrer Ersteinvernahme am 22.09.2009 protokolliert, diese Männer seien zu Ihnen ins Krankenhaus gekommen und hätten nach der Behandlung das Krankenhaus wieder verlassen und warum geben Sie heute an, diese Männer seien zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF: Der Dolmetscher war aus dem Iran. Er hieß XXXX und hat sehr wenig Russisch gesprochen. Ich habe dann erst im Büro die Hilfe bekommen und man hat mir das erst im Büro ordentlich übersetzt. Ich habe gleich ein Schreiben an die Diakonie geschickt, weil er alles durcheinandergebracht hat. Ich habe damals gesagt, dass das nicht im Krankenhaus sondern Zuhause vorgefallen ist.BF: Der Dolmetscher war aus dem Iran. Er hieß römisch 40 und hat sehr wenig Russisch gesprochen. Ich habe dann erst im Büro die Hilfe bekommen und man hat mir das erst im Büro ordentlich übersetzt. Ich habe gleich ein Schreiben an die Diakonie geschickt, weil er alles durcheinandergebracht hat. Ich habe damals gesagt, dass das nicht im Krankenhaus sondern Zuhause vorgefallen ist.
VR: Haben Sie dieses Schreiben an die Diakonie noch?
BF: Nein, ich habe dort vorgesprochen. Dort war ein großer Mann. Er sagte mir, dass das nicht wichtig ist, dass das nur eine Einvernahme über den Weg ist, und dass es später eine große Einvernahme geben wird, wo ich alles sagen kann, was wichtig ist und dass die Ersteinvernahme nur da ist, um die weiße Karte zu bekommen.
BFV: Ich verweise auf die UNHCR-Beobachtung zur polizeilichen Erstbefragung von unbegleiteten Minderjährigen in der Erstaufnahmestelle in Traiskirchen, in der festgestellt wurde, dass diese polizeilichen Erstbefragungen in der Regel fehlerhaft sind. Es gibt mittlerweile auch schon zahlreiche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vor allem aus den Kammern C und E, in denen festgestellt wurde, dass die Widersprüche allein aus der polizeilichen Erstbefragung in Vergleich zu späteren Angaben für sich genommen, keine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bilden können.
VR: Erzählen Sie weiter was passiert ist, nachdem diese Männer bei Ihnen waren?
BF: Die Männer waren bei mir. Ich habe ihnen geholfen und sie sind dann weggegangen. Nach drei oder vier Tagen kam ein Mann zu meinem Mann, und er sagte mir, dass es für mich besser wäre, von dort wegzugehen. Er sagte, dass der Hauptarzt, der mit mir nicht zufrieden ist, diese Sache wieder aufmachen will, weil er sich für mich interessiert hat. Er hat sich für die Sachen interessiert, die vorher war. Ich war schon sehr müde von dem Ganzen und ich war schnell einverstanden, weil ich große Angst vor diesem Mann hat. Dann bin ich weggefahren. Ich bin am gleichen Abend weggefahren. Ich habe schon gepackt. Das kranke Kind habe ich gleich mitgenommen. Ich habe geglaubt, dass das einmal zu Ende sein wird, spät aber doch zu Ende. Ich bin mit dem Kind weggefahren, das damals zu Hause war. Weil die zweite Tochter ein XXXX besucht hat, sie fuhr in der Früh weg und kam erst am Abend zurück.BF: Die Männer waren bei mir. Ich habe ihnen geholfen und sie sind dann weggegangen. Nach drei oder vier Tagen kam ein Mann zu meinem Mann, und er sagte mir, dass es für mich besser wäre, von dort wegzugehen. Er sagte, dass der Hauptarzt, der mit mir nicht zufrieden ist, diese Sache wieder aufmachen will, weil er sich für mich interessiert hat. Er hat sich für die Sachen interessiert, die vorher war. Ich war schon sehr müde von dem Ganzen und ich war schnell einverstanden, weil ich große Angst vor diesem Mann hat. Dann bin ich weggefahren. Ich bin am gleichen Abend weggefahren. Ich habe schon gepackt. Das kranke Kind habe ich gleich mitgenommen. Ich habe geglaubt, dass das einmal zu Ende sein wird, spät aber doch zu Ende. Ich bin mit dem Kind weggefahren, das damals zu Hause war. Weil die zweite Tochter ein römisch 40 besucht hat, sie fuhr in der Früh weg und kam erst am Abend zurück.
VR: Wie war es möglich, dass Sie so schnell Ihre Flucht organisiert haben? Das bedarf einer gewissen Vorbereitung?
BF: Ich habe überhaupt nichts vorbereitet. Ich habe nur schnell alles in die Tasche gepackt. Nur Geld hat man damals gebraucht.
VR: Wie ist diese Abreise konkret vor sich gegangen? Wer hat sie organisiert?
BF: Ich habe das überhaupt nicht verstanden. Der Freund meines Mannes sagte, dass das möglich ist. Wir mussten zuerst Tschetschenien verlassen. Er sagte, dass ich zuerst Tschetschenien verlassen wird und dass er dann schauen wird, wo ich bleiben kann.
VR: Wie viele Tage nach der Behandlung dieser drei Männer war das ungefähr?
BF: Ca. 3 Tage, 3 Tage jedenfalls.
VR: Bitte versuchen Sie, mir nochmals zu erklären, wie diese sehr schnelle Ausreise möglich war. Man muss eine Reiseroute planen, man braucht eine Person, die einen von dort wegbringt.
BF: Ich dachte überhaupt nicht nach. Ich wollte so schnell wie möglich das Haus verlassen, weil ich Angst hatte. Ich hatte Angst vor allen möglichen Sachen. In meinem Kopf stellte ich mir alles Mögliche vor.
VR: Irgendeine Person hat sie ja von Zuhause weggebracht. Wie sind Sie an diese Person gekommen?
BF: das war der Freund meines Mannes. Er sagte, dass er einen Mann kennt, der mich webringen kann, er hat gesagt, Hauptsache ist, dass Geld vorhanden ist. Ich habe nur eben ein Gespräch mitgehört, als der Mann gesagt hat, es ist wichtig, dass ich eine Zeit lang nicht da bin. Mein Bruder hat mir Geld gegeben. Ich wusste nicht, wie viel Geld mein Mann diesem Mann bezahlt hat, aber er sagte, dass es viel Geld war und dann setzte ich mich mit meiner Tochter in ein Auto und wir fuhren weg. Wir fuhren zuerst nach Kiew.
VR: Offenbar war Ihrem Vorbringen zufolge diese Behandlung dieser drei Männer ausschlaggebend für eine Zuspitzung der Situation. Wieso glauben Sie hat man davon gewusst, dass Sie gerade zu diesem Zeitpunkt wieder Personen Zuhause behandelt haben?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe schon vorher andere behandelt und anderen Hilfe erwiesen. Diese Kämpfer waren nicht die Einzigen, denen ich damals geholfen habe. Das war nicht jeden Tag, aber oft. Ich weiß nicht, wer das war, diese Leute oder andere Leute, aber ich weiß, dass man sich auch nicht auf die Kämpfer verlassen kann. Ich hatte auch vor ihnen Angst. Ich hatte Angst ihnen Hilf zu verweigern. Ich dachte, dass es besser ist, ihnen schnell zu helfen, damit sie schnell gehen. Die Zeit war schwer und man wusste nicht, was richtig ist und was nicht.
BR: Wie heißt der Freund Ihres Mannes, der bei der Ausreise geholfen hat?Bundesrat:, Wie heißt der Freund Ihres Mannes, der bei der Ausreise geholfen hat?
BF: Der Freund heißt XXXX, aber er hat einen anderen Mann vorgeschlagen. Einen Familiennamen kenne ich nicht. In Tschetschenien muss die Frau immer auf Distanz bleiben. Die Familiennamen musste ich damals nicht kennen. Ich wusste damals, dass ich mich auf ihn verlassen kann. Der Freund meines Mannes namens XXXX hat mir Hilfe versprochen und hat gesagt, dass er jemanden findet, der mir bei der Ausreise hilft.BF: Der Freund heißt römisch 40 , aber er hat einen anderen Mann vorgeschlagen. Einen Familiennamen kenne ich nicht. In Tschetschenien muss die Frau immer auf Distanz bleiben. Die Familiennamen musste ich damals nicht kennen. Ich wusste damals, dass ich mich auf ihn verlassen kann. Der Freund meines Mannes namens römisch 40 hat mir Hilfe versprochen und hat gesagt, dass er jemanden findet, der mir bei der Ausreise hilft.
BR: Warum haben Sie den Namen vorhin nicht genannt.Bundesrat:, Warum haben Sie den Namen vorhin nicht genannt.
BF: Ich hatte vorhin XXXX gesagt.BF: Ich hatte vorhin römisch 40 gesagt.
BR: Ich habe eine weitere Frage, wenn ich Ihnen zuhöre klingt das nicht unplausibel, aber ich denke mir, es werden viele Ärzte in so eine Situation geraten. Wie machen das die anderen Ärzte, die noch dort leben?Bundesrat:, Ich habe eine weitere Frage, wenn ich Ihnen zuhöre klingt das nicht unplausibel, aber ich denke mir, es werden viele Ärzte in so eine Situation geraten. Wie machen das die anderen Ärzte, die noch dort leben?
BF: Ich weiß nicht, wie es die anderen Ärzte machen. Aber ich weiß, dass ich in Verbindung mit dem Cousin von XXXX war und vor dem hatte ich große Angst. Er war nicht nur Arzt bei uns. Er ist eine große Persönlichkeit er ist jemand Bekanntes. In Tschetschenien spielt eine Verwandtschaft mit Kadyrow eine große Rolle. Das ist dieBF: Ich weiß nicht, wie es die anderen Ärzte machen. Aber ich weiß, dass ich in Verbindung mit dem Cousin von römisch 40 war und vor dem hatte ich große Angst. Er war nicht nur Arzt bei uns. Er ist eine große Persönlichkeit er ist jemand Bekanntes. In Tschetschenien spielt eine Verwandtschaft mit Kadyrow eine große Rolle. Das ist die
Lage und ich glaube, so ist es jetzt auch.
BR: Hat dieser Chefarzt Sie körperlich bedroht oder nur mit Worten?Bundesrat:, Hat dieser Chefarzt Sie körperlich bedroht oder nur mit Worten?
BF: Nein, Gewalt hat er mir nicht angedroht, aber er hat mir gesagt, er kann alles machen mit mir, was ich will. Er hat mir auch Verwarnungen gegeben, die ich nicht bekommen sollte. Bei so etwas reichte auch die verbale Form. Da habe ich auch schon Angst gehabt.
BR: Haben Sie sich jetzt vor diesem Mann gefürchtet?Bundesrat:, Haben Sie sich jetzt vor diesem Mann gefürchtet?
BF: Ich habe Angst gehabt vor diesem Mann und diesem System, weil er auch vieles gewusst hat, was mir gefährlich sein konnte. Wenn er alles was er gewusst hätte, schriftlich dargelegt hätte, wäre das das Ende für mich. Der erste schwarze Punkt, den ich bekommen habe, ist die Tatsache, dass ich mich geweigert habe, mit den Leuten zusammenarbeite. Dann war nicht mehr wichtig, ob ich richtig arbeite oder nicht. Er hat sich negativ mir gegenüber benommen, weil er machen konnte was er wollte. Er war auch imstande, das zu tun.
BR: Warum sind denn dann viel später Ihre beiden jüngsten Kinder nachgekommen?Bundesrat:, Warum sind denn dann viel später Ihre beiden jüngsten Kinder nachgekommen?
BF: Das erste Jahr konnte ich überhaupt nicht zu mir kommen. Mein Mann sagte, dass ich ein halbes Jahr im Stillen leiden soll, dass ich mit niemandem Verbindung aufnehmen sollte, aber ich habe immer auf meine Kinder gewartet. Zuerst gab es nicht die Möglichkeit die Kinder zu mir zu nehmen. Auch die Eltern meines Mannes wollten nicht, dass die Kinder ausreisen. Erst nach langen Gesprächen und Bitten war das möglich. Auch mein Mann bekam dann Probleme und dann haben die Großeltern verstanden, dass es keine Stabilität mehr geben wird. Sie sind schon ältere Leute. Sie dachten, wenn keine Kinder mehr Zuhause sind, dann ist das auch ihr Ende und das, was die Großeltern denken spielt auch eine große Rolle.
VR: Was macht Ihr Mann beruflich bzw. was hat er damals, als Sie ausgereist sind beruflich gemacht?
BF: Mein Mann hat bei der Polizei gearbeitet, als Leiter des Passamtes, der Passabteilung des Rayons XXXX-
VR: Warum ¿haben Sie vor dem BAA ursprünglich angegeben, Ihr Mann habe bei einer Baufirma gearbeitet oder habe eine Baufirma besessen?
BF: Mein Bruder hat eine Firma und er hat auch mit ihm gearbeitet und das macht er nach wie vor. Das war seine zweite Arbeit. Als ich hierher kam habe ich vieles zuerst nicht erzählt, weil ich dachte, dass ihn das auch betreffen wird. Ich wusste nicht, was mich hier zu erwarten hat.
V:R Aber warum haben Sie nicht erwähnt, dass er Leiter des Passamtes ist?
BF: Meinen Sie bei der Einvernahme, in der man mich nach dem Weg gefragt hat?
VR: Nein, auch bei der Einvernahme vor dem BAA?
BF: Bei der Einvernahme habe ich gesagt, dass er bei der Polizei arbeitet und dass er auch bei meinem Bruder arbeitet. Mein Bruder hat eine Baufirma.
VR: Sie haben in der Einvernahme am BAA am 05. November 2009 auf die Frage, welchen Beruf Ihr Gatte habe, angegeben, "Er ist Geschäftsmann. Er hat das Geld verdient, das wir für die Reise brauchten. Er handelt mit Baumaterialien, Baustoffen. Er kauft Baustoffe ein, dann hat er ein kleines Lager. Dort kommen Leute hin, die das dann einkaufen."
BF: Mein Mann hat mir meinem Bruder zusammengearbeitet. Das habe ich heute auch gesagt und man hat mich gefragt womit diese Firma handelt und ich habe gesagt mit Baumaterial. Man hat mich dann gefragt, warum sich auch mein Mann damit beschäftigt und ich sagte, dass wir mehr Geld gebraucht haben, wegen meiner behinderten Tochter. Meine Familie hat mir auch immer geholfen und das habe ich auch immer gesagt.
VR: Sie haben aber nicht erwähnt, dass Ihr Mann Leiter des Passamtes war. Das habe ich erstmals aus der Anfragebeantwortung der Ermittlungen bei Ihnen Zuhause erfahren.
BF: Nein, ich habe das bei der zweiten Einvernahme gesagt, dass mein Mann bei der Polizei arbeitet. Ich wurde damals gefragt, wie wir uns das Herumreisen mit meinem behinderten Kind leisten konnten und ich habe damals gesagt, dass mein Bruder eine Baufirma hat, bei der mein Mann mitgearbeitet hat.
BR: Wenn Sie jetzt dieses Problem mit Ihrem Chefarzt hatten, warum haben Sie nicht einfach versucht, in einem anderen Spital in der Russischen Föderation zu arbeiten, um dieser Bedrohung zu entkommen.Bundesrat:, Wenn Sie jetzt dieses Problem mit Ihrem Chefarzt hatten, warum haben Sie nicht einfach versucht, in einem anderen Spital in der Russischen Föderation zu arbeiten, um dieser Bedrohung zu entkommen.
BF: Er hat mich nicht lassen, er hat mir gesagt, dass er mich auch nirgends anders in der Russischen Föderation arbeiten lässt. Er sagte auch, dass ich nichts gegen seine Entscheidung machen kann. Ich habe mich auch an Minister des Gesundheitsministeriums gewandt. Er sagte, dass er sich gegen die Entscheidung des Hauptarztes nicht wenden darf. Sein Name war. XXXX.BF: Er hat mich nicht lassen, er hat mir gesagt, dass er mich auch nirgends anders in der Russischen Föderation arbeiten lässt. Er sagte auch, dass ich nichts gegen seine Entscheidung machen kann. Ich habe mich auch an Minister des Gesundheitsministeriums gewandt. Er sagte, dass er sich gegen die Entscheidung des Hauptarztes nicht wenden darf. Sein Name war. römisch 40 .
BR: In welcher Form haben Sie sich an diesen Mann gewandt?Bundesrat:, In welcher Form haben Sie sich an diesen Mann gewandt?
BF: Ich war bei ihm zur Sprechstunde zu einer persönlichen Vorsprache Ende 2008. Ich war Arzt einer höheren Kategorie, aber der Hauptarzt sagte, dass diese Zuerkennung nicht richtig war und hat mir diese Zuteilung annulliert, obwohl er gesetzlich kein Recht hat, diese zu annullieren. Er hat das aber trotzdem gemacht. Er ist der Hauptarzt des Rayons und für die Zuerkennung ist das Gesundheitsministerium zuständig, aber das Gesundheitsministerium hat nicht darauf reagiert. Die Sache verschlechterte sich allmählich. Ich weiß, dass sie eine Person gebraucht haben, die sie auch benutzen konnten und er hatte große Möglichkeiten und er hat über große Befugnisse verfügt.
BR: Warum haben Sie dann nicht versucht, sich dieser Bedrohung zu entziehen, indem Sie in einem anderen medizinischen Begleitberuf arbeiten, außerhalb des Krankenhausbereiches. In Österreich können Sie ja auch nicht als Ärztin weiterarbeiten.Bundesrat:, Warum haben Sie dann nicht versucht, sich dieser Bedrohung zu entziehen, indem Sie in einem anderen medizinischen Begleitberuf arbeiten, außerhalb des Krankenhausbereiches. In Österreich können Sie ja auch nicht als Ärztin weiterarbeiten.
BF: Ich habe sogar den ganzen Krieg als Arzt gearbeitet. Damals dachte ich, dass es allen meinen Patienten ganz schlecht ohne mich ergehen wird. Es gab auch Zeiten, wo ich ohne frei Tage gearbeitet habe. Ich war meinem Beruf sehr verpflichtet. Ich dachte darüber niemals nach. Ich dachte niemals darüber nach, dass ich einen anderen Beruf ausüben könnte. Wissen Sie, wenn man auf einen Beruf verzichtet, dann läuft man in die Gefahr, dass nachher einem etwas angehängt wird, man hätte das erklären müssen, man hätte das auch benutzen können, ich bin ja nicht der erste Fall.
VR: Warum ist Ihr Mann damals nicht mit Ihnen ausgereist? Musste er mit keiner Verfolgung rechnen in dieser Situation?
BF: Nein, er hat ja gearbeitet. Er hat jedes halbe Jahr mit Geschenken von Ministerium belohnt. Er hat auch Schreiben bekommen, weil er ein guter Mitarbeiter war. Dieses Problem betraf nur mich.
VR: Aber wenn in Tschetschenien einer Person die Unterstützung oder Behandlung von Widerstandskämpfern vorgeworfen wird, trägt normalerweise die ganze Familie ein gewisses Risiko.
BF: Ja, wenn jemand Information darüber hat und dies auch anwendet, dann kann sich das wirklich gegen die ganze Familie wenden, aber mein Hauptarzt hat das vorwiegend für seine Ziele benutzt. Man hat auch über den Bezug zu meinem Mann überhaupt nicht gesprochen und ich habe damals gedacht, dass das nur mich betrifft. Das Ganze hat zwei Jahre gedauert. Bei mir war das nicht so dass nur der Mann bei der Polizei arbeitet, alle Verwandten haben für den Staat gearbeitet. Wissen Sie, die Lage in Tschetschenien ist nicht so wie in anderen Ländern. Ein Mensch hat dort zwei Gesichter, zwei eins vor eins hinten. Jemand der Macht hat, kann diese Macht zu einem Zweck benutzen und dann bei einer anderen Gelegenheit zu einem anderen Zweck.
VR: Sie haben gesagt, Sie hätten Ihren Beruf nicht aufgeben können, weil das quasi Gefährdung gebracht hätte für Ihren Mann und für Sie. Der Umstand aber, dass Sie ausgereist sind, dass Sie quasi aus Ihrer Heimat geflüchtet sind mit Ihrem Kind gefährdet Ihre Familie jedoch viel mehr. Was sagen Sie dazu?
BF: Ja, aber ich bin so gefahren, als ob ich zuerst mit und wegen meinem kranken Kind aus der Heimat gefahren bin. Wenn ich den Beruf gewechselt hätte, wenn ich von dort weggegangen wäre, dann wäre das auch nicht Zugunsten meiner Familie. Dann wären mir auch die Verbindungen zu vielen Leuten vorgeworfen worden, bei einer tschetschenischen Frau ist auch das ein Nachteil für eine Familie. Mein Mann sagte, dass es besser wäre, wenn ich ausreise. Auch das kranke Kind war ein Grund. Ich dachte, dass das damals der beste Ausweg war. In meiner Familie spielt das Wort Würde auch eine große Rolle. Es gab auch die Gefahr für alle anderen. Ich verstehe das jetzt, aber damals war ich in so einer Lage, dass ich eigentlich nur von Angst überführt war. Ich dachte nicht an andere Sachen. Ich hatte keine Gedanken darüber. Mein Mann sagte auch, dass das die beste Variante ist in dieser Lage. Diesen Mann kennen alle und die Leute wissen auch alle, was er tun kann, zu was er fähig ist. Damals war das eine sehr schlimme Lage. Jetzt bin ich stärker, aber damals, auch als ich hierhergekommen bin, konnte ich nicht einmal seinen Namen aussprechen.
VR: Was glauben Sie, war die Zielsetzung dieses Hauptarztes in Bezug auf Ihre Person? Was wollte er?
BF: Ich weiß jetzt, was er wollte. Er wollte mich benützen. Er wollte, dass ich mit ihm mit den Leuten arbeite. Es ging um sehr viel Geld. Es wurde ein neues Krankenhaus gebaut und es ging um großes Geld. Man hat einfach Menschen gebraucht, die einfach unterschreiben, ohne eine Ahnung zu haben. So jemand hat er gebraucht.
VR: Haben Sie den Eindruck, dass es sein könnte, dass er sie aus seinem Zuständigkeitsbereich weg haben wollte?
BF: Nein, er hat mich auf allgemeinen Gesprächen hervorgehoben und hat gesagt, dass nicht viele so arbeiten können, es gab solche Besprechungen und es gab auch Besprechungen wo er mich total niedergemacht hat. Zuerst dachte ich auch lange darüber nach, was er überhaupt von mir will Ich dachte mir zuerst, dass wir einfach keine gemeinsame Sprache finden können. 2005 habe ich vor dem Mutterschutz gearbeitet. Dort stand ich auf seinem sehr hohen Niveau. Das hat vier oder fünf Monate gedauert. Damals hat diese Arbeit begonnen. Ich weiß, dass er einiges über mich wusste, und das dann benützten wollte, wen n er das gebraucht hat. Er hat auch ein krankes Kind, aber wissen Sie, was er über mein Kind gesagt hat, er sagte, sie ist sowieso nicht lebensfähig auf dieser Erde, wieso fährst du mit ihr herum.
VR: Wann gab es den ersten Kontakt mit Ihrem Ehemann, als Sie nach Österreich gekommen ist?
BF1: Ich bin im November gekommen und im 3. Monat habe ich angerufen. Ich habe eine Wertkarte gekauft. Ich war fast verrückt, weil ich nur über Zigeunerpost wusste, was Zuhause bei mir vor sich gibt und im dritten Monat habe ich es nicht ausgehalten und habe ich angerufen. Er sagte zu mir, dass man auf mich Zuhause wartet. Er wollte am Telefon nicht mehr darüber sagte, er sagte, er hofft, dass ich nachhause zurückkomme. Als der Hauptarzt meinen Mann gesehen hat, und als ihm mein Mann sagte, dass ich mit meinem kranken Kind im Krankenhaus bin, er erwähnte nicht, dass ich in Österreich bin, sagte er zu ihm: Oh, ich wusste nicht, dass das Ihre Frau ist." Er sagte, das ist eine gute Ärztin, sie sollte bald zurückkommen. Aber er wusste alles, über alle, das was notwendig ist und das was er braucht. Die Gespräche waren immer sehr zweideutig.
VR: Wurde Ihr Mann in der Folge konkret bedroht?
BF: Nein, aber man hat ihn immer gefragt, wann die Frau kommt, wann das Kind kommt. Er sagte immer in deinem Krankenhaus wurde nach dir gefragt. Der Mann der gesagt hat, dass ich wegfahren soll, hat gesagt, dass ich nicht zurückkommen sollte weil man den Leuten nicht vertrauen darf, weil immer etwas passieren könnte. Das hat mein Mann mir ausgerichtet. Der Hauptarzt ist nicht der, der das so macht, dass alle das sehen können. ER macht alles insgeheim und er lächelt immer, wenn immer er etwas sagt oder tut.
VR: Was glauben Sie, würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie nach Tschetschenien zurückkehren würden?
BF: Der Hauptarzt XXXX, hat sehr lange Hände und vor diesen Händen habe ich Angst.BF: Der Hauptarzt römisch 40 , hat sehr lange Hände und vor diesen Händen habe ich Angst.
BR: Hat Ihr Mann keine Schwierigkeiten gemacht, dass Sie ausreisen wollten. Es ist ja für einen tschetschenischen Mann eher eine Beleidigung wenn die Frau davon läuft.Bundesrat:, Hat Ihr Mann keine Schwierigkeiten gemacht, dass Sie ausreisen wollten. Es ist ja für einen tschetschenischen Mann eher eine Beleidigung wenn die Frau davon läuft.
BF: Mein Mann hat mir gesagt, dass ich verreisen soll. Es war für ihn schwer mich wegzuschicken, weil er nicht wusste, wie es für ihn laufen wird. Nach wie vor ist es für ihn schwierig. Er ist dort ich bin da. Meine älteste Tochter ist in Tschetschenien verheiratet.
BR: Hat Ihr Mann eine neue Frau in Tschetschenien?Bundesrat:, Hat Ihr Mann eine neue Frau in Tschetschenien?
BF: Ich glaube nicht. Er möchte nachkommen, aber er ist verurteilt worden und ist drei Jahre unter Arrest gestellt worden. Er wurde von der Arbeit gekündigt. Ich weiß nicht, wie das passiert ist. Es war so, dass man eine Überprüfung bezüglich meiner Person Zuhause gemacht hat und dann ist er gekündigt worden. Herr Krebs hat gefragt, ob das möglich wäre, dass man feststellt, ob ich Ärztin bin oder nicht. Ich habe nicht überprüft, dass diese Überprüfungen so offen durchgeführt werden. Es war so, dass Tschetschenen bei mir zuhause waren im Haus meines Vaters und bei meinem Mann. Es wurde die Frage gestellt, warum ihre Tochter, Ihre Frau von Zuhause nach Österreich gefahren ist. Welche Probleme hatte sie denn, dass sie nach Österreich fahren musste. Als ich weggefahren bin, sagte mein Mann, dass es am Besten wäre, wenn das ruhig abläuft. Alle dachten deswegen, dass ich wegen der Krankheit des Kindes ausgereist bin. Die Ansässigen kennen sich dort und man interessiert sich für einander. Meine Schwiegermutter hat geantwortet, dass ihre Tochter krank ist und deswegen ist sie mit dem kranken Kind ausgereist. Dann wurde mein Bruder im Haus meines Vaters gefragt, warum ich weg gegangen bin und dann sagte mein Bruder, dass ich viele Probleme mit dem Hauptarzt hatte und der Mann, der Tschetschene sagte, wenn ich an Ihrer Stelle wäre, würde ich die erste Variante lassen und ich würde nicht über andere Probleme erzählen. Das wäre für Sie besser und für sie auch Das sagte mir die Frau meines Bruders. Die Probleme meines Mannes gab es dann nach der Überprüfung ich weiß nicht, ob es einen kausalen Zusammenhang gibt. Er hat einen Pass unterschrieben und es hat sich herausgestellt, dass es ein pass eines Kämpfers war, er bekam drei Jahre Hausarrest. Er ist jetzt Zuhause und arbeitet nicht.
VR: Sie bringen in Ihrer Stellungnahme vom 29.10.2012 vor, dass entsprechende Beweismittel hätten Sie bereits im Verfahren vorgelegt. Wir haben kein Beweismittel im Akt.
BFV legt vor eine Kopie, die als Beilage ./C zum Akt genommen wird. Die Dolmetscherin wird gebeten, eine Übersetzung in den nächsten Tagen nachzureichen.
VR: Wo ist das Original dieses Dokumentes?
BF: Zuhause, wir haben das per Fax bekommen.
VR: Von wem haben Sie das bekommen?
BF: Der Bruder meines Mannes hat uns das geschickt. Ich habe im Büro gebeten, das ist eine Bestätigung darüber, dass er verurteilt wurde und nach welchem Artikel. Das hat dann der Bruder meines Mannes geschickt.
VR: Wissen Sie wegen welchem Deliktes Ihr Mann verurteilt wurde?
BF: Es war so, dass ein Kämpfer einen Pass bekommen hat, der sich an Kampfhandlungen beteiligt hat. Das war mein Wissenstand und das habe ich gehört. Er wurde verurteilt, da er angeblich einen falschen Pass ausgestellt hat, er hat unterschrieben. In jedem Pass sollte auch seine Unterschrift sein.
VR: Sie haben es zwar schon angedeutet, ich hätte es aber gern deutlicher. Warum glauben Sie, haben Ihre Verwandten, als man diese Ermittlungen durchgeführt hat, bei Ihnen Zuhause Angaben getätigt, die sich nicht mit Ihrem Fluchtvorbringen decken?
BF: Meiner Großmutter sagte man, dass sie das immer sagen soll, egal wer kommt und nach mir fragt, sie soll sagen, dass ich wegen dem Kind weggefahren bin. Und als die Frau meines Bruders angefangen hat, die Wahrheit zu sagen, hat dieser Mann sie gestoppt und hat gesagt, es wäre besser für mich und für sie, wenn sie bei der ersten Variante bleibt. Das hat der Mann von XXXX gesagt. Diese Organisation kannte ich schon früher, auch 2005, XXXX kannte ich auch, die dann umgebracht worden und im Auto gefunden worden ist. Sie hat damals kranken Kindern geholfen. Sie hat einem kranken Mädchen geholfen, das während des Krieges am Auge verletzt wurde. Sie hat das Augenlicht an einem Auge verloren. Sie hat ihr geholfen nach Deutschland zu kommen, um dort behandelt zu werden.BF: Meiner Großmutter sagte man, dass sie das immer sagen soll, egal wer kommt und nach mir fragt, sie soll sagen, dass ich wegen dem Kind weggefahren bin. Und als die Frau meines Bruders angefangen hat, die Wahrheit zu sagen, hat dieser Mann sie gestoppt und hat gesagt, es wäre besser für mich und für sie, wenn sie bei der ersten Variante bleibt. Das hat der Mann von römisch 40 gesagt. Diese Organisation kannte ich schon früher, auch 2005, römisch 40 kannte ich auch, die dann umgebracht worden und im Auto gefunden worden ist. Sie hat damals kranken Kindern geholfen. Sie hat einem kranken Mädchen geholfen, das während des Krieges am Auge verletzt wurde. Sie hat das Augenlicht an einem Auge verloren. Sie hat ihr geholfen nach Deutschland zu kommen, um dort behandelt zu werden.
VR: Man hat Sie im Rahmen der Einvernahme durch das BAA am 05.11.2009 ersucht, bestimmte Begriffe vom Russischen ins Tschetschenische zu übersetzen und Sie konnten diverse auch ganz einfache medizinische Begriffe nicht übersetzen. Wie ist das zu erklären?
BF: Ich werde Ihnen gleich antworten. Es gibt medizinische Termini, die einfach vom Russischen übernommen werden. Sie bedeuten das gleiche in der tschetschenischen Sprache. Wissen Sie, übersetzt worden ist es so, dass man nur einzelne Vokabel übersetzt hat und nicht den ganzen terminus technicus. Ich habe auch damals gesagt, dass es besser wäre, ein normales russisch-tschetschenisches Wörterbuch zu benutzen. Das hat ein Tschetschene gemacht, der diese Ausdrücke quasi neu geschaffen hat. Es war nicht richtig. Es gibt auch alttschetschenische Worte. Manche weiß ich nicht ganz genau, weil ich einfach, als ich aufgewachsen durch die russische Sprache umgeben war. Aber da wurde es insofern falsch übersetzt, weil nicht existierende Ausdrücke verwendet wurden. Es ist nicht so, dass ich nicht Tschetschenisch kann und auch nicht so, dass ich die medizinischen Ausdrücke nicht kann.
VR: Hatte der Hauptarzt Kenntnis davon, dass Sie gelegentlich Widerstandskämpfer behandelt haben?
BF: Ja, das wusste er.
VR: Wieso wusste er das?
BF: Ich weiß nicht woher, aber er wusste das. Er sagte beim letzten Gespräch, dass er alles über mich weiß und er sagte, dass die Ärzte, die Zuhause helfen, das auch melden müssen und er hat das auch an mich adressiert. Das weiß ich. Bei uns im Krankenhaus gibt es ein Schwarzes Buch, wo alle Familiennamen, alle Angaben aufgeschrieben werden, über die Personen, denen wir helfen und wir sollten dort alle Angaben eintragen und wir sollen jeden Tag die Angaben schriftlich weiterleiten oder es kam jemand von der Polizei, der diese Angaben entgegengenommen hat. Es gab Vorfälle und Probleme mit Kadyrow-Leuten, die nicht wollten, dass wir die Angaben über sie eintragen. Sie haben Blätter herausgerissen und Journalaufzeichnungen zerstört. Wenn wir Probleme mit diesen Leuten hatten, dann sollte das alles geheim gehalten werden, dann sollte das niemand erfahren.
VR: Das heißt, Siehatten den Eindruck, dass dieser Chefarzt Ihnen unmissverständlich zu verstehen gab, dass er von ihrer Hilfstätigkeit Kenntnis hatte und dass er Sie damit in der Hand hatte.
BF: Ja, als ich das verstanden habe, hatte ich vorwiegend Angst gefühlt. Das ist wirklich so, dass er mich quasi in der Hand hat.
BFV: Haben Sie einmal offener darüber mit ihm gesprochen?
BF: Nein, ganz offen nicht. Das war immer ein so unbestimmtes Thema, wenn wir darüber gesprochen haben, aber ich habe immer verstanden, worum es geht und ich habe das auch verstanden. Er sagt mir, wenn du auch mit uns arbeiten willst, dann wird es auch gut gehen und es wird für mich leicht sein.
VR: Können Sie vielleicht noch mal versuchen, zu konkretisieren, woher Sie die unmittelbare Kenntnis hatten, dass Sie ausreisen mussten?
BFV: Haben Sie offen mit dem Hauptarzt darüber gesprochen, was man machen sollte, wenn Kämpfer zu einem kommen.
BF: Wenn Kämpfer kommen sollten, sollte ich einfach nichts tun sondern nur schriftlich die Angaben weiterleiten oder ins Journal eintragen, aber das war doch kein Ausweg. Die Leute, die zur mi kommen wegen der Hilfe, da weiß man auch nicht wohin sie das nächste Mal kommen. Es kam auch Vorfälle, dass die Kämpfer, denen geholfen wurde, die Ärzte verraten haben. Das gab es auch in Tschetschenien. Es gab einen Arzt, der drei Jahre später als ich die Ausbildung gemacht hat. Er hat geholfen und man hat ihn später nicht einmal gefunden. Ich weiß nicht was passiert ist. Ein anderer Arzt, der bei uns in XXXX gearbeitet hat, wurde erschossen und die Leute sind dann einfach weggegangen.BF: Wenn Kämpfer kommen sollten, sollte ich einfach nichts tun sondern nur schriftlich die Angaben weiterleiten oder ins Journal eintragen, aber das war doch kein Ausweg. Die Leute, die zur mi kommen wegen der Hilfe, da weiß man auch nicht wohin sie das nächste Mal kommen. Es kam auch Vorfälle, dass die Kämpfer, denen geholfen wurde, die Ärzte verraten haben. Das gab es auch in Tschetschenien. Es gab einen Arzt, der drei Jahre später als ich die Ausbildung gemacht hat. Er hat geholfen und man hat ihn später nicht einmal gefunden. Ich weiß nicht was passiert ist. Ein anderer Arzt, der bei uns in römisch 40 gearbeitet hat, wurde erschossen und die Leute sind dann einfach weggegangen.
VR: Der Tag, an dem Sie ausgereist sind, an diesem Tag was stand da für ein konkretes Bedrohungsszenario im Raum. Können Sie das ein bisschen schärfen?
BF: An dem Tag hat ein Mann, der bei der Polizei als Untersuchungsbeamter arbeitet und meinen Mann gut kennt, gesagt, dass gegen mich ermittelt wird, dass ein her XXXX gekommen ist und dass gegen diese Person -also mich strafrechtlich vorgegangen wurde und gegen mich ermittelt wurde. Dass man sehr viel gegen mich hat. Zu dem Untersuchungsbeamten, der bei der Polizei arbeitet kam XXXX und dass gegen eine Person die meinen Familiennamen hat ermittelt wird und dass man viele Beweise gegen diese Person hat. Das war der Grund für meine Ausreise.BF: An dem Tag hat ein Mann, der bei der Polizei als Untersuchungsbeamter arbeitet und meinen Mann gut kennt, gesagt, dass gegen mich ermittelt wird, dass ein her römisch 40 gekommen ist und dass gegen diese Person -also mich strafrechtlich vorgegangen wurde und gegen mich ermittelt wurde. Dass man sehr viel gegen mich hat. Zu dem Untersuchungsbeamten, der bei der Polizei arbeitet kam römisch 40 und dass gegen eine Person die meinen Familiennamen hat ermittelt wird und dass man viele Beweise gegen diese Person hat. Das war der Grund für meine Ausreise.
BR: Hat dieser Chefarzt in irgendeinem dieser Gespräche Ihnen auch konkret gedroht, dass Sie festgenommen würden oder dass Sie Übergriffe oder ungerechtfertigte Maßnahmen erwarten würden, aufgrund dieser Kenntnis?Bundesrat:, Hat dieser Chefarzt in irgendeinem dieser Gespräche Ihnen auch konkret gedroht, dass Sie festgenommen würden oder dass Sie Übergriffe oder ungerechtfertigte Maßnahmen erwarten würden, aufgrund dieser Kenntnis?
BF: Er hat mich an einen Vorfall erinnert aus dem Jahr 2001, ich wurde damals zu Militärkommando gebracht und einen Zeit lang festgehalten. Er hat mich daran erinnert, dass das wieder passieren kann, aber in einer anderen Form. Das war der Inhalt eines Gespräches im Jahr 2008. Ich sagte damals, dass er dort nicht war und das nicht wissen konnte und er sagte: Ich weiß alles. Ich kann machen, was ich will. Ich habe die Macht dazu.
BR: Er hat Ihnen also auf diese Weise mit einer Festnahme gedrohtBundesrat:, Er hat Ihnen also auf diese Weise mit einer Festnahme gedroht
BF: Er sagte, dass es mir genauso gehen wird, aber in einer anderen Form. Er hat das Wort Festnahme nicht ausgesprochen, aber er hat mich daran erinnert.
BFV: Die BF ist auf mehrfache Art und Weise eine politisch unliebsame Person. Sie hat aus ihrer beruflichen Pflicht heraus in beiden Kriegen unter anderem Kämpfer versorgt und hat diese auch gegen russische Angriffe im Jahr 2001 aktiv verteidigt. Das wurde damals auch behördlich registriert. Dadurch war bei den Kämpfern bekannt, dass sie den Kämpfern durchaus zu helfen bereit ist und ihre ärztliche Hilfe wurde daraufhin bis zu ihrer Ausreise auch in Anspruch genommen. Ab 2005 hat sie sich dann systematisch darüber hinweggesetzt, diese Personen zu melden. Das hat dazu geführt, dass man ihr ein politisches Naheverhältnis zu den Kämpfern unterstellt hat, was natürlich gegen den Wünschen und Zielen des Arztes XXXX steht. In weiterer Folge hat sie sich auch an der Korruption nicht beteiligt und wurde damit Ziel seiner Willkür, die er durch seine Verwandtschaft zu Kadyrow ausnutzen konnte. Wenn sie auch tatsächlich kurz vor ihrer Ausreise nicht verhaftet wurde - durch ihre guten Kontakte von ihr selbst und ihrem Mann konnte sie zwar die Verhaftung letzten Endes noch vermeiden - droht diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr trotzdem. Nicht zuletzt belegen auch die Maßnahmen gegen ihren in Tschetschenien verbliebenen Mann, der ihre Ausreise mitorganisiert hat, dass auch heute noch eine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung vorliegt.BFV: Die BF ist auf mehrfache Art und Weise eine politisch unliebsame Person. Sie hat aus ihrer beruflichen Pflicht heraus in beiden Kriegen unter anderem Kämpfer versorgt und hat diese auch gegen russische Angriffe im Jahr 2001 aktiv verteidigt. Das wurde damals auch behördlich registriert. Dadurch war bei den Kämpfern bekannt, dass sie den Kämpfern durchaus zu helfen bereit ist und ihre ärztliche Hilfe wurde daraufhin bis zu ihrer Ausreise auch in Anspruch genommen. Ab 2005 hat sie sich dann systematisch darüber hinweggesetzt, diese Personen zu melden. Das hat dazu geführt, dass man ihr ein politisches Naheverhältnis zu den Kämpfern unterstellt hat, was natürlich gegen den Wünschen und Zielen des Arztes römisch 40 steht. In weiterer Folge hat sie sich auch an der Korruption nicht beteiligt und wurde damit Ziel seiner Willkür, die er durch seine Verwandtschaft zu Kadyrow ausnutzen konnte. Wenn sie auch tatsächlich kurz vor ihrer Ausreise nicht verhaftet wurde - durch ihre guten Kontakte von ihr selbst und ihrem Mann konnte sie zwar die Verhaftung letzten Endes noch vermeiden - droht diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr trotzdem. Nicht zuletzt belegen auch die Maßnahmen gegen ihren in Tschetschenien verbliebenen Mann, der ihre Ausreise mitorganisiert hat, dass auch heute noch eine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung vorliegt.
VR: Wollen Sie noch etwas vorbringen? Hatten Sie das Gefühl, dass Sie alles sagen konnten?
BF: Ja ich wollte schon lange all das sagen. Jetzt ist es leichter, als bei den Einvernahmen vor dem BAA, weil sie mir zugehört haben.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
Mit der Ladung übermittelte Länderfeststellungen zur Russischen Föderation
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Schluss des Beweisverfahrens."
Wie sich aus dieser Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2013 ergibt, legte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen dieser Verhandlung eine Bestätigung des Ministeriums für Innerer Angelegenheiten für die Republik Tschetschenien über die Verpflichtung des Ehemannes, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, vom 29.12.2010 vor, welche als Beilage C zum Akt genommen wurde. Aus der deutschen Übersetzung dieses Dokumentes ergibt, dass dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin diese Verpflichtung wegen § 285 Abs.1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (Missbrauch von Amtsbefugnissen) auferlegt wurde.Wie sich aus dieser Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2013 ergibt, legte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen dieser Verhandlung eine Bestätigung des Ministeriums für Innerer Angelegenheiten für die Republik Tschetschenien über die Verpflichtung des Ehemannes, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, vom 29.12.2010 vor, welche als Beilage C zum Akt genommen wurde. Aus der deutschen Übersetzung dieses Dokumentes ergibt, dass dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin diese Verpflichtung wegen Paragraph 285, Absatz eins, des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (Missbrauch von Amtsbefugnissen) auferlegt wurde.
Auf Grundlage der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, weiters auf Grundlage der Beschwerden sowie insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2013 werde folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit-Viertbeschwerdeführer. Sie ist Staatangehörige der Russischen Föderation aus Tschetschenien, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und führte den im Spruch angeführten Namen. Sie reiste gemeinsam mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin am 22.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls am 22.09.2009 jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer reisten am 15.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, ebenfalls am 15.08.2011 ihrerseits Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit-Viertbeschwerdeführer. Sie ist Staatangehörige der Russischen Föderation aus Tschetschenien, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und führte den im Spruch angeführten Namen. Sie reiste gemeinsam mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin am 22.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls am 22.09.2009 jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer reisten am 15.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, ebenfalls am 15.08.2011 ihrerseits Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.
Die Erstbeschwerdeführerin war bereits im Jahr 2001 als Ärztin im Rahmen der Behandlung von Verletzten in Kampfhandlungen, die damals im Krankenhaus stattgefunden hatten, und dabei in die Behandlung der Kämpfer beider Seiten involviert. Diesbezüglich kam es in der Folge im Jahr 2001 zu einer Untersuchung gegen die Erstbeschwerdeführerin, im Rahmen derer ihr Kontakt mit Kämpfern und die Unterstützung von Kämpfern vorgeworfen wurde; aufgrund von Kontakten, die die Erstbeschwerdeführerin damals hatte, wurde diese Untersuchung allerdings geschlossen und die Sache, wie die Erstbeschwerdeführerin formulierte, "vergessen". Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit damals medizinische Hilfe nach mehreren Seiten geleistet hatte, war allerdings allgemein bekannt.
Die Erstbeschwerdeführerin war in der Folge in einem näher genannten Krankenhaus in Tschetschenien stellvertretende Chefärztin für Therapie-Angelegenheiten auf der Internen Station. Sie sah sich mehrmals gezwungen, außerhalb des regulären Dienstes zu Hause verletzten Personen wie etwa Personen mit Schussverletzungen - auszugehen ist hierbei von Widerstandskämpfern - medizinische Hilfe zu leisten, wenn diese zu ihrem Haus kamen und eine solche Hilfe außerhalb der gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit von der Erstbeschwerdeführerin verlangten; eine Verweigerung einer solchen Hilfeleistung wäre mit einer Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin verbunden gewesen. Solche - außerhalb des regulären medizinischen Dienstes erfolgte - medizinische Hilfeleistungen wären offiziell den Behörden zu melden gewesen; die Beschwerdeführer meldetet diese medizinischen Hilfsleistungen allerdings nicht, dies aus Furcht vor den Konsequenzen sowohl durch Widerstandskämpfer als auch von behördlicher Seite. Dies gilt auch für den Vorfall am 14.09.2009, als drei Personen, eine davon mit einer Schussverletzung im Bein, in der Nacht zu Hause bei der Erstbeschwerdeführerin medizinische Hilfe verlangten, welche die Erstbeschwerdeführerin auch leistete, in der Folge aber nicht meldete.
Im Rahmen ihrer Spitalstätigkeit war die Erstbeschwerdeführerin organisatorisch dem Chefarzt, einem Cousin von XXXX, unterstellt. Dieser verlangte von der Beschwerdeführerin als seiner Stellvertreterin unter anderem, finanzielle Unregelmäßigkeiten zu decken bzw. sich durch ihre Unterschriftsleistungen daran zu beteiligen, was die Erstbeschwerdeführerin versuchte zu verweigern. Die Erstbeschwerdeführerin sah sich allerdings in ihrer beruflichen Stellung einem immer stärkeren Druck des Chefarztes ausgesetzt. Der politisch als Cousin von XXXX gut vernetzte Chefarzt der Erstbeschwerdeführerin übte insofern immer stärker werdenden Druck auf die Erstbeschwerdeführerin aus, als er zu verstehen gab, das man, sollte die Erstbeschwerdeführerin seine Geschäftsgebarungen nicht decken und mitvollziehen, die eingestellte Untersuchung aus dem Jahr 2001, von der er Kenntnis hatte, wieder neu aufrollen könne, und er die Erstbeschwerdeführerin weiters mehrfach deutlich darauf hinwies, dass sie - ebenso wie andere Mitarbeiter - außerhalb des eigentlichen Dienstes geleistete medizinische Behandlungen beispielsweise von Schussverletzungen zu melden habe, woraus die Erstbeschwerdeführerin unmissverständlich schloss, dass der Chefarzt Kenntnis von dem Umstand hatte, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits solche Behandlungen durchgeführt hatte. Der Chefarzt gab der Erstbeschwerdeführerin zu verstehen, dass er sie durch diese Kenntnisse und aufgrund seiner politischen Beziehungen in der Hand habe und es an ihm liege, die Erstbeschwerdeführerin mit allen daran geknüpften Konsequenzen den Sicherheitsbehörden auszuliefern, wodurch ein Klima einer sich immer stärker verdichtenden Druckausübung entstand.Im Rahmen ihrer Spitalstätigkeit war die Erstbeschwerdeführerin organisatorisch dem Chefarzt, einem Cousin von römisch 40 , unterstellt. Dieser verlangte von der Beschwerdeführerin als seiner Stellvertreterin unter anderem, finanzielle Unregelmäßigkeiten zu decken bzw. sich durch ihre Unterschriftsleistungen daran zu beteiligen, was die Erstbeschwerdeführerin versuchte zu verweigern. Die Erstbeschwerdeführerin sah sich allerdings in ihrer beruflichen Stellung einem immer stärkeren Druck des Chefarztes ausgesetzt. Der politisch als Cousin von römisch 40 gut vernetzte Chefarzt der Erstbeschwerdeführerin übte insofern immer stärker werdenden Druck auf die Erstbeschwerdeführerin aus, als er zu verstehen gab, das man, sollte die Erstbeschwerdeführerin seine Geschäftsgebarungen nicht decken und mitvollziehen, die eingestellte Untersuchung aus dem Jahr 2001, von der er Kenntnis hatte, wieder neu aufrollen könne, und er die Erstbeschwerdeführerin weiters mehrfach deutlich darauf hinwies, dass sie - ebenso wie andere Mitarbeiter - außerhalb des eigentlichen Dienstes geleistete medizinische Behandlungen beispielsweise von Schussverletzungen zu melden habe, woraus die Erstbeschwerdeführerin unmissverständlich schloss, dass der Chefarzt Kenntnis von dem Umstand hatte, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits solche Behandlungen durchgeführt hatte. Der Chefarzt gab der Erstbeschwerdeführerin zu verstehen, dass er sie durch diese Kenntnisse und aufgrund seiner politischen Beziehungen in der Hand habe und es an ihm liege, die Erstbeschwerdeführerin mit allen daran geknüpften Konsequenzen den Sicherheitsbehörden auszuliefern, wodurch ein Klima einer sich immer stärker verdichtenden Druckausübung entstand.
Zwei oder drei Tage nach der im September 2009 im Haus der Erstbeschwerdeführerin erfolgten Behandlung einer Person mit einer Schussverletzung, welche in Begleitung zweier anderer Personen war, wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der zu diesem Zeitpunkt Leiter des Passamtes war, über einen Freund bei der Polizei davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen die Erstbeschwerdeführerin strafrechtlich ermittelt werde und vorgegangen werden solle und dass man sehr viel gegen die Erstbeschwerdeführerin in der Hand habe; der Chefarzt des Spitals, in dem die Erstbeschwerdeführerin arbeite, sei nicht mit ihr zufrieden und wolle die Sache aus dem Jahr 2001 wieder aufrollen.
Über den Freund des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin wurde in der Folge unverzüglich die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus der Russischen Föderation organisiert; aus Zeitgründen war die Erstbeschwerdeführerin nur in der Lage, die damals zu Hause anwesende behinderte Tochter mitzunehmen, die beiden anderen minderjährigen Kinder sollten später nachfolgen. Die Erstbeschwerdeführerin war bestrebt, die Ausreise nicht als Flucht aussehen zu lassen, wobei ihr in diesem Zusammenhang insbesondere der Umstand entgegenkam, dass sie bereits in den Jahren zuvor regelmäßige mehrwöchige Abwesenheiten aufgrund diverser medizinischer Behandlungen der schwerbehinderten Tochter zu verbuchen gehabt hatte. Geplant war daher, auch die nunmehrige beabsichtigte längere Abwesenheit als solche zum Zwecke der medizinischen Behandlung der schwerbehinderten Tochter darzustellen, wodurch sich die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann auch einen gewissen - wenngleich zeitlich befristeten - Schutz der in Tschetschenien zurückgebliebenen Familienangehörigen erhofften.
Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin geriet jedoch in weiterer Folge ebenfalls in Bedrängnis; er unterfertigte in seiner Funktion als Leiter des Passamtes die Ausstellung eines Reisepasses für eine Person, die sich in weiterer Folge als Person herausstellte, die an Kampfhandlung beteiligt gewesen sei. Den Vermutungen der Erstbeschwerdeführerin zu Folge habe es sich hierbei um eine dem Ehemann gestellte Falle gehandelt. Jedenfalls wurde über der Ehemann in weiterer Folge ein Ausreiseverbot verhängt. Die beiden weiteren minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, wurden in der Folge ebenfalls nach Österreich geschickt; die diesbezügliche Ausreise organisierte die Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin.
Die Erstbeschwerdeführerin ist daher bereits in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten, weshalb sie im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien schwere Repressionen wegen der illegalen und nicht gemeldeten medizinischen Behandlung von Widerstandskämpfern zu befürchten hätte.
Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)
Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Rückkehrer
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)
Frauen und Kinder
Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist
(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien:
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27; Amnesty International, Annual Report 2012)
Dagestan:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
Seit dem 15. März 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
Diese Länderfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Parteiengehörschreiben des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2013 wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Rahmen dieser Verhandlung traten weder die Erstbeschwerdeführerin noch das Bundesasylamt, das keinen Vertreter zu dieser Verhandlung entsandte, diesen Länderfeststellungen entgegen.
Die Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin sowie zu den minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität der Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin gründen sich auf die von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumente, insbesondere den russischen Ärzteausweis sowie das Arbeitsbuch und diverse Diplome, sowie auf die in Bezug auf die nachgereisten minderjährigen Kinder vorgelegten russischen Inlandsreisepässe. Weiters gründen sich die diesbezüglichen Feststellungen auf das glaubhafte Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin. Auch das Bundesasylamt ging in den angefochtenen Bescheiden vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aus.
Die Feststellungen zu den von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen gründen sich insbesondere auf die glaubwürdigen und detaillierten Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2013, im Rahmen derer die Erstbeschwerdeführerin einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen hat. Vorab ist in Bezug auf aufgetretene Widersprüche im Verhältnis von im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2009 getätigten Angaben zu Angaben im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt - hier insbesondere in Bezug auf den Umstand, dass im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2009 protokolliert wurde, die Erstbeschwerdeführerin habe angegeben, die drei Männer, die sie im September 2009 behandelt habe, seien ins Krankenhaus gekommen, dort habe sie die medizinische Behandlung durchgeführt, im Gegensatz dazu wurde im Rahmen der Niederschrift der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.11.2009 protokolliert, die Männer seien zur Erstbeschwerdeführerin nach Hause gekommen (was die Erstbeschwerdeführerin auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2013 angab) - darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin diese Widersprüche mit unrichtigen bzw. unvollständigen Protokollierungen im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete. Im konkreten Fall erscheint dies dem Asylgerichtshof - im Gegensatz zu anderen Fällen - deshalb nicht unplausibel und daher letztlich glaubwürdig, als die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2013 einen überaus raschen, kaum zu bremsenden und auf Grund dieses Sprechtempos im Hinblick auf die Übersetzung und Protokollierung überaus schwierigen Redefluss aufwies und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2013 wiederholt ersucht werden musste, ihr Sprechtempo zu verringern, um Übersetzungsfehler und Fehlprotokollierungen zu vermeiden bzw. korrigieren zu können bzw. insbesondere eine unvollständige Protokollierung vermeiden zu können. Es liegt daher im gegenständlichen Fall die Wahrscheinlichkeit nicht fern, dass Selbiges sowohl im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt passiert ist. Dies gilt auch für den Umstand, dass den Niederschriften der Einvernahmen durch das Bundesasylamt, insbesondere der Niederschrift vom 05.11.2009, in Bezug auf die berufliche Tätigkeit des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin lediglich die Angabe der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen ist, ihr Mann sei Geschäftsmann, er handle mit Baumaterial und Baustoffen, wohingegen der Anfragebeantwortung einer in Tschetschenien tätigen NRO vom 02.11.2010 bezüglich Ermittlungen vor Ort im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer als Leiter der Passabteilung gearbeitet habe. Dieser vermeintliche Widerspruch wurde von der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2013 damit erklärt, dass sie bei der zweiten Einvernahme - dies war ausgehend von der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die zweite Einvernahme - sehr wohl angegeben habe, dass ihr Mann bei der Polizei arbeite; es sei aber so gewesen, dass sie damals gefragt worden sei, wie sich die Familie das Herumreisen mit dem behinderten Kind habe leisten können und sie damals gesagt habe, dass ihr Bruder eine Baufirma habe, bei der ihr Mann mitgearbeitet habe. Sie habe aber auch gesagt, dass ihr Mann bei der Polizei gearbeitet habe, jedoch sei dies offensichtlich nicht protokolliert worden. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen erscheint diese Erklärung bezogen auf den gegenständlichen Fall, welcher sich auf das Vorbringen einer nicht vollständigen Protokollierung bezieht, nicht unplausibel und daher glaubhaft, da sich auch für den Asylgerichtshof eine vollständige und damit in sich geschlossene und zusammenhängende Protokollierung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Tempos ihres Redeflusses als herausfordernd erwies und zahlreiche kurzfristige Unterbrechungen, versehen mit Nachkorrekturen, im Rahmen der Protokollierung erforderlich waren. Das Bundesasylamt, das keinen Vertreter zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof entsandte, konnte die Gelegenheit, sich zu den diesbezüglichen Erklärungen der Erstbeschwerdeführerin zu äußern, nicht wahrnehmen.
Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin erwiesen sich im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2013 - unter Berücksichtigung obiger Ausführungen zu mangelhaften bzw. unvollständigen Protokollierungen - im Wesentlichen als widerspruchsfrei und stehen im Übrigen auch nicht in Widerspruch zu den Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien. Insbesondere vermochte die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sehr detailreich und überzeugend darzulegen. Anfänglich im Detail als nicht plausibel erschienene Angaben der Erstbeschwerdeführerin vermochte diese im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in ein weitgehend nachvollziehbares Gesamtbild zusammenzufügen. Dies betrifft insbesondere die steigende Drucksituation, mit der die Erstbeschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz durch einen mit aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu Ramzan Kadyrov politischen Beziehungen ausgestatteten Chefarzt konfrontiert war, der der Erstbeschwerdeführerin die Mitwirkung an illegalen Finanzgebarungen abverlangte unter der unmissverständlichen Drohung, ansonsten sein Wissen über nichtgemeldete medizinische Behandlungen von Widerstandskämpfern preiszugeben und die Erstbeschwerdeführerin damit einer - durchaus politisch motivierten - Verfolgung erheblicher Intensität auszusetzen, dies auch unter wiederholtem Hinweis darauf, durch seine politischen Verbindungen die Wiederaufnahme einer ehemals im Jahr 2001 eingestellten Untersuchung gegen die Erstbeschwerdeführerin wegen des damaligen Vorwurfes, Kämpfer behandelt zu haben, bewirken zu können.
Die Erstbeschwerdeführerin vermochte daher ihr Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof äußerst detailreich, engagiert und überzeugend darzulegen. Ursprünglich im Detail aufgetretene Unschärfen und vermeintliche Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vermochte diese - unter Berücksichtigung obiger Ausführungen in Bezug auf unscharfe Protokollierungen - im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auszuräumen und betrafen diese auch lediglich Nebenaspekte des Vorbringens. Die Erstbeschwerdeführerin vermittelt einen glaubwürdigen Eindruck und erweckte keineswegs den Eindruck, gleichsam nur erfundene oder auswendig gelernte Umstände anzugeben. Dies gilt auch für die Plausibelmachung, auf welche Weise der Ehemann von einer sich zuspitzenden Situation und daher von einer konkret drohenden Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin über einen bei der Polizei tätigen Freund Kenntnis erlangte; die Erstbeschwerdeführerin vermochte weitgehend plausibel darzutun, dass über Intervention des Chefarztes konkrete strafgerichtliche Ermittlungen gegen die Erstbeschwerdeführerin eingeleitet wurden. Schließlich vermochte die Erstbeschwerdeführerin auch glaubhaft darzutun, dass nunmehr auch ihr Ehemann im Herkunftsstaat Repressionen ausgesetzt ist; diesbezüglich legte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2013 eine Bestätigung des Ministeriums für Innerer Angelegenheiten für die Republik Tschetschenien über die Verpflichtung des Ehemannes, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, vor, aus der sich ergibt, dass dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin diese Verpflichtung wegen § 285 Abs.1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (Missbrauch von Amtsbefugnissen) auferlegt wurde.Die Erstbeschwerdeführerin vermochte daher ihr Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof äußerst detailreich, engagiert und überzeugend darzulegen. Ursprünglich im Detail aufgetretene Unschärfen und vermeintliche Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vermochte diese - unter Berücksichtigung obiger Ausführungen in Bezug auf unscharfe Protokollierungen - im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auszuräumen und betrafen diese auch lediglich Nebenaspekte des Vorbringens. Die Erstbeschwerdeführerin vermittelt einen glaubwürdigen Eindruck und erweckte keineswegs den Eindruck, gleichsam nur erfundene oder auswendig gelernte Umstände anzugeben. Dies gilt auch für die Plausibelmachung, auf welche Weise der Ehemann von einer sich zuspitzenden Situation und daher von einer konkret drohenden Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin über einen bei der Polizei tätigen Freund Kenntnis erlangte; die Erstbeschwerdeführerin vermochte weitgehend plausibel darzutun, dass über Intervention des Chefarztes konkrete strafgerichtliche Ermittlungen gegen die Erstbeschwerdeführerin eingeleitet wurden. Schließlich vermochte die Erstbeschwerdeführerin auch glaubhaft darzutun, dass nunmehr auch ihr Ehemann im Herkunftsstaat Repressionen ausgesetzt ist; diesbezüglich legte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2013 eine Bestätigung des Ministeriums für Innerer Angelegenheiten für die Republik Tschetschenien über die Verpflichtung des Ehemannes, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, vor, aus der sich ergibt, dass dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin diese Verpflichtung wegen Paragraph 285, Absatz eins, des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (Missbrauch von Amtsbefugnissen) auferlegt wurde.
Letztlich war aber der Gesamteindruck, den die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringen entscheidend für die Bewertung, dass den Angaben der Erstbeschwerdeführerin Glaubwürdigkeit zukommt.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es der Erstbeschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin straffällig geworden wäre, existieren keine Anhaltspunkte. Laut einem am 30.01.2013 eingeholten Strafregisterauszug scheint im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung auf.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vor.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, kommt dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausreisegründe Glaubwürdigkeit zu. Wie bereits in den getroffenen Feststellungen dargestellt wurde, handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine auf mehrfache Art und Weise politisch unliebsame Person. Sie hat aus ihrer beruflichen Pflicht u.a. Kämpfer versorgt und hat diese auch gegen russische Angriffe im Jahr 2001 aktiv verteidigt und medizinisch behandelt, was damals auch behördlich registriert wurde und zu einer Untersuchung gegen die Erstbeschwerdeführerin geführt hat, welche allerdings aufgrund damaliger Verbindungen der Erstbeschwerdeführerin eingestellt wurde. Aufgrund dieses Umstandes war den Widerstandskämpfern allerdings bekannt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Person handelt, die dem Druck von Widerstandskämpfern zur Leistung von medizinischer Hilfe nachzugeben bereit war und die ihre ärztliche Hilfe daraufhin wiederholt in Anspruch nahmen; diese zu Hause erfolgten Behandlungen meldete die Erstbeschwerdeführerin allerdings aus Angst vor Konsequenzen entgegen ihrer Verpflichtung nicht den Behörden. Davon hatte auch der Chefarzt der Erstbeschwerdeführerin, ein Cousin XXXX und damit eine politisch gut vernetzte Person, Kenntnis, der die Erstbeschwerdeführerin mit dem Hintergrund dieses brisanten Wissens über die Erstbeschwerdeführerin für seine beruflichen Zwecke benutzen wollte und die damit Ziel seiner Willkür, die er durch seine Verwandtschaft zu Kadyrov üben konnte, wurde. In diesem Zusammenhang verlangte der Chefarzt von der Erstbeschwerdeführerin, finanzielle Unregelmäßigkeiten zu decken bzw. durch eigene Unterschriftsleistungen mitzutragen und damit dafür die Verantwortung zu übernehmen, ansonsten er mit seinen politischen Kontakten bewirken könnte, dass die eingestellte Untersuchung aus dem Jahr 2001 wegen Unterstützung und Behandlung von Widerstandskämpfern wiederaufgenommen werden könnte. Da die Erstbeschwerdeführerin sich aber nicht zur Mitwirkung an Dienstpflichtverletzungen im Rahmen ihrer Berufsausübung bestimmen lassen wollte, wurden schließlich Untersuchungen gegen sie wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern eingeleitet, die in einer Verhaftung der Erstbeschwerdeführerin münden sollten, der sie sich aber letztlich aufgrund guter Kontakte ihres Ehemann schließlich noch entziehen konnte. Im Falle einer Rückkehr droht der Erstbeschwerdeführerin allerdings mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politisch motivierte Verfolgung, was letztlich auch die Maßnahmen gegen ihren in Tschetschenien verbliebenen Ehemann, der ihre Ausreise mitorganisiert hat, belegen.Wie bereits oben ausgeführt wurde, kommt dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausreisegründe Glaubwürdigkeit zu. Wie bereits in den getroffenen Feststellungen dargestellt wurde, handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine auf mehrfache Art und Weise politisch unliebsame Person. Sie hat aus ihrer beruflichen Pflicht u.a. Kämpfer versorgt und hat diese auch gegen russische Angriffe im Jahr 2001 aktiv verteidigt und medizinisch behandelt, was damals auch behördlich registriert wurde und zu einer Untersuchung gegen die Erstbeschwerdeführerin geführt hat, welche allerdings aufgrund damaliger Verbindungen der Erstbeschwerdeführerin eingestellt wurde. Aufgrund dieses Umstandes war den Widerstandskämpfern allerdings bekannt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Person handelt, die dem Druck von Widerstandskämpfern zur Leistung von medizinischer Hilfe nachzugeben bereit war und die ihre ärztliche Hilfe daraufhin wiederholt in Anspruch nahmen; diese zu Hause erfolgten Behandlungen meldete die Erstbeschwerdeführerin allerdings aus Angst vor Konsequenzen entgegen ihrer Verpflichtung nicht den Behörden. Davon hatte auch der Chefarzt der Erstbeschwerdeführerin, ein Cousin römisch 40 und damit eine politisch gut vernetzte Person, Kenntnis, der die Erstbeschwerdeführerin mit dem Hintergrund dieses brisanten Wissens über die Erstbeschwerdeführerin für seine beruflichen Zwecke benutzen wollte und die damit Ziel seiner Willkür, die er durch seine Verwandtschaft zu Kadyrov üben konnte, wurde. In diesem Zusammenhang verlangte der Chefarzt von der Erstbeschwerdeführerin, finanzielle Unregelmäßigkeiten zu decken bzw. durch eigene Unterschriftsleistungen mitzutragen und damit dafür die Verantwortung zu übernehmen, ansonsten er mit seinen politischen Kontakten bewirken könnte, dass die eingestellte Untersuchung aus dem Jahr 2001 wegen Unterstützung und Behandlung von Widerstandskämpfern wiederaufgenommen werden könnte. Da die Erstbeschwerdeführerin sich aber nicht zur Mitwirkung an Dienstpflichtverletzungen im Rahmen ihrer Berufsausübung bestimmen lassen wollte, wurden schließlich Untersuchungen gegen sie wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern eingeleitet, die in einer Verhaftung der Erstbeschwerdeführerin münden sollten, der sie sich aber letztlich aufgrund guter Kontakte ihres Ehemann schließlich noch entziehen konnte. Im Falle einer Rückkehr droht der Erstbeschwerdeführerin allerdings mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politisch motivierte Verfolgung, was letztlich auch die Maßnahmen gegen ihren in Tschetschenien verbliebenen Ehemann, der ihre Ausreise mitorganisiert hat, belegen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist daher bereits auf Grund des Umstandes, dass ihr ungesetzliche, außerhalb der regulären Behandlungstätigkeit erfolgte medizinische Behandlung von Widerstandskämpfern vorgeworfen wurde und ihr deshalb Inhaftierung mit ungewissen Konsequenzen drohte, wovon sie sich durch ihre Flucht entzog, bereits gezielt in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten, weshalb ihr im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe maßgeblicher Intensität drohen würden. Bei dieser Konstellation kann aber im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb der Tschetschenischen Republik in der Russischen Föderation niederzulassen.
Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatland - im Hinblick auf die dargestellte Verfolgung mit offenbar politisch motiviertem Hintergrund - als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK verlassen hat und dass ihr eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK nicht zugemutet werden kann.Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatland - im Hinblick auf die dargestellte Verfolgung mit offenbar politisch motiviertem Hintergrund - als Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK verlassen hat und dass ihr eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK nicht zugemutet werden kann.
Es war sohin, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Erstbeschwerdeführerin festzustellen.Es war sohin, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Erstbeschwerdeführerin festzustellen.
Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch den minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch den minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
21.03.2013