Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B13 232.780-2/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA: Republik Mazedonien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 07. 2010, Zl. 02 02.409-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Republik Mazedonien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 07. 2010, Zl. 02 02.409-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs 1 und 4 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Ausweisung der XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien ist gemäß § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Abs 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch zwei. Die Ausweisung der römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin stellte am 23. 1. 2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Für ihren Sohn (Zl. 232.781) und ihre Tochter (Zl. 232.782) stellte sie Asylerstreckungsanträge gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997. Am XXXX wurde eine weitere Tochter (Zl. 309.576) der Beschwerdeführerin geboren, für die für die am 10. 6. 2005 ein Asylantrag gestellt wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 23. 1. 2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Für ihren Sohn (Zl. 232.781) und ihre Tochter (Zl. 232.782) stellte sie Asylerstreckungsanträge gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997. Am römisch 40 wurde eine weitere Tochter (Zl. 309.576) der Beschwerdeführerin geboren, für die für die am 10. 6. 2005 ein Asylantrag gestellt wurde.
Am 28. 8. 2002 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie der albanischen Volksgruppe angehöre. Ihr Wohnhaus in XXXX sei während des Krieges völlig zerstört worden. Daraufhin sei sie gemeinsam mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach XXXX übersiedelt. Dort habe sie jedoch nicht die Möglichkeit gehabt länger in ihrem Elternhaus zu bleiben. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, das zerstörte Wohnhaus aufzubauen. Da sie keine Wohnmöglichkeit gehabt habe, sei sie zu ihrem in Österreich lebenden Ehemann gefahren. Zur Bescheinigung ihrer Identität legte sie bei der Einvernahme ihren mazedonischen Personalausweises, Nr. XXXX, welcher bis zum 28. 10. 2011 gültig war, und ihre am XXXX ebenfalls in XXXX ausgestellte mazedonische Heiratsurkunde, Nr. XXXX, vor.Am 28. 8. 2002 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie der albanischen Volksgruppe angehöre. Ihr Wohnhaus in römisch 40 sei während des Krieges völlig zerstört worden. Daraufhin sei sie gemeinsam mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach römisch 40 übersiedelt. Dort habe sie jedoch nicht die Möglichkeit gehabt länger in ihrem Elternhaus zu bleiben. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, das zerstörte Wohnhaus aufzubauen. Da sie keine Wohnmöglichkeit gehabt habe, sei sie zu ihrem in Österreich lebenden Ehemann gefahren. Zur Bescheinigung ihrer Identität legte sie bei der Einvernahme ihren mazedonischen Personalausweises, Nr. römisch 40 , welcher bis zum 28. 10. 2011 gültig war, und ihre am römisch 40 ebenfalls in römisch 40 ausgestellte mazedonische Heiratsurkunde, Nr. römisch 40 , vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 10. 2002, Zl. 02 02.409-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 10. 2002, Zl. 02 02.409-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 30. 10. 2002 Beschwerde.
Der Asylgerichtshof führte am 15. 10. 2007 und am 23. 6. 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilgenommen hat. Im Rahmen dieser führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass sie aus Scham nichts von der ihr widerfahrenen, versuchten Vergewaltigung erzählt habe. Dieser Vorfall habe sich bei einem UCK-Kontrollpunkt ereignet. Als ihre Kinder zu schreien begonnen hätten, seien die Männer verschwunden. Das Wohnhaus ihrer Eltern sei sehr klein und es würden sehr viele Personen darin wohnen, sodass sie und ihre Kinder dort keine dauernde Unterkunft nehmen hätten können. Eine weitere in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin sei im Alter von zweieinhalb Monaten an einem plötzlichen Kindestod gestorben und in Österreich begraben worden. Der Asylgerichtshof beauftragte einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie wegen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten versuchten Vergewaltigung und des Todes ihres Kindes ein psychiatrisch neurologisches Gutachten zu erstellen.
Das am 20. 6. 2008 erstattete Gutachten des XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, führte zu folgenden abschließenden Feststellungen:Das am 20. 6. 2008 erstattete Gutachten des römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, führte zu folgenden abschließenden Feststellungen:
"(....)
Bei der Betroffenen findet sich aus psychiatrischer Sicht eine Trauerreaktion nach dem plötzlichen Kindestod der erst zweieinhalb Monate alten Tochter vor sechs Monaten. Diesbezüglich findet sich an Symptomatik eine leichtgradige inhaltliche Einengung und Beschäftigung mit dem Tod des Kindes mit Grübeln und einer Schlafstörung. Weiters findet sich eine leichtgradige Angstsymptomatik im Sinne einer Angst vor einer Rückkehr nach Mazedonien, die aber nachvollziehbar ist und nicht als psychiatrische Störung zu werten ist.
Ansonsten fand sich ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Befund mit einem kohärenten Sprach- und Gedankengang, entsprechenden Affektleistungen, entsprechenden Gedächtnisleistungen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen.
Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung waren nicht fassbar. Es waren keine Nachhallerinnerungen explorierbar und es fanden sich auch keine sonstigen in einer Untersuchungssituation beobachtbaren traumaspezifischen Symptome.
(...)".
Bei der am 23. 6. 2009 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17. 6. 2009 vor, wonach bei ihr neuerlich das Zustandsbild einer Depression mit verschiedenen Phobien, die einer Paranoia ähnelt, aufgetreten sei.Bei der am 23. 6. 2009 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung des römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17. 6. 2009 vor, wonach bei ihr neuerlich das Zustandsbild einer Depression mit verschiedenen Phobien, die einer Paranoia ähnelt, aufgetreten sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes von 24. 6. 2009, Zl. B13 232.780-0/2008/13E, wurde die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BG BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 i.V.m. § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien nicht zulässig sei (Spruchpunkt II) und ihr gemäß § 8 Abs 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24. 6. 2010 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes von 24. 6. 2009, Zl. B13 232.780-0/2008/13E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24. 6. 2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Die Situation der Beschwerdeführerin sei im Sinne einer Gesamtschau unter dem Blickwinkel der EMRK zu betrachten: Eine Rückkehr nach Mazedonien erscheine angesichts der Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erleben habe müssen, nicht zumutbar. Es sei nach den getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien in der Lage wäre, einen dauerhaften Aufenthalt zu nehmen, ohne dabei Gefahr zu laufen, eine hinreichende und dauerhafte Existenzgrundlage mangels Berufsausbildung und mangels einer Unterkunftsmöglichkeit nicht erreichen zu können.
Auch könnte eine Rückkehr nach Mazedonien aufgrund des ihr widerfahrenen schweren Übergriffes eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zur Folge haben. Im gegenständlichen Fall führe eine Kumulation von Umständen dazu, dass nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu einer für die Beschwerdeführerin menschenrechtlich unzumutbaren Situation führen könnte.
Die Beschwerdeführerin stellte für sich und ihre drei Kinder mit Schreiben vom 19. 5. 2010 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an das Bundesasylamt. Dabei führte sie aus, dass ihre Deutschkenntnisse, und jene ihrer Kinder, sich ständig verbesserten. Sie gehe einer geregelten Arbeit nach und ihre Kinder besuchten Schulen.
Am 30. 6. 2010 führte das Bundesasylamt eine Einvernahme zur beantragten Verlängerung der, aus dem subsidiären Schutz hervorgehenden, befristeten Aufenthaltsberechtigung durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie "Kopfwehtabletten" und Spritzen gegen Kopfschmerzen nehme. Sie nehme auch Medikamente gegen hohen Blutdruck. Eine Therapie nehme sie nicht in Anspruch. Zu ihrer Wohnsituation in Mazedonien gab sie an, dass ihre Schwiegereltern ein neues Haus gebaut hätten. Das alte Haus sei im Krieg zerstört worden. Auch das Haus der Beschwerdeführerin und ihres Mannes sei im Krieg beschädigt worden. Das neue Haus der Schwiegereltern sei im dritten und vierten Stock beschädigt worden. Ob es wieder renoviert worden sei, wisse sie nicht. Während des Krieges sei sie bei ihren Eltern gewesen. Von dort sei sie nach Österreich gefahren. In XXXX, bei ihren Schwiegereltern, habe die Beschwerdeführerin im dritten Stock gewohnt. Sie hätten zwei Zimmer und einen großen Balkon gehabt. In dem neuen großen Haus der Schwiegereltern wohnten alle vier Brüder ihres Ehemannes. Es lebten zirka 60 bis 70 Familien in Mazedonien, die die Beschwerdeführerin als Familienangehörige bezeichne. Sowohl die Eltern der Beschwerdeführerin als auch ihre Schwiegereltern hätten eine Landwirtschaft. Sie möchte in Österreich bleiben, weil ihre Tochter hier gestorben sei und sie in der Nähe des Grabes bleiben möchte. Neben ihrem Ehemann und ihren Kindern lebten auch einer ihrer Schwager und einer ihrer Brüder in Österreich. Der Schwager habe einen Daueraufenthalt. Ihre Kinder könnten nicht albanisch schreiben. Sie besuchten alle die Schule. Die Beschwerdeführerin sei seit vier Monaten erwerbstätig.Am 30. 6. 2010 führte das Bundesasylamt eine Einvernahme zur beantragten Verlängerung der, aus dem subsidiären Schutz hervorgehenden, befristeten Aufenthaltsberechtigung durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie "Kopfwehtabletten" und Spritzen gegen Kopfschmerzen nehme. Sie nehme auch Medikamente gegen hohen Blutdruck. Eine Therapie nehme sie nicht in Anspruch. Zu ihrer Wohnsituation in Mazedonien gab sie an, dass ihre Schwiegereltern ein neues Haus gebaut hätten. Das alte Haus sei im Krieg zerstört worden. Auch das Haus der Beschwerdeführerin und ihres Mannes sei im Krieg beschädigt worden. Das neue Haus der Schwiegereltern sei im dritten und vierten Stock beschädigt worden. Ob es wieder renoviert worden sei, wisse sie nicht. Während des Krieges sei sie bei ihren Eltern gewesen. Von dort sei sie nach Österreich gefahren. In römisch 40 , bei ihren Schwiegereltern, habe die Beschwerdeführerin im dritten Stock gewohnt. Sie hätten zwei Zimmer und einen großen Balkon gehabt. In dem neuen großen Haus der Schwiegereltern wohnten alle vier Brüder ihres Ehemannes. Es lebten zirka 60 bis 70 Familien in Mazedonien, die die Beschwerdeführerin als Familienangehörige bezeichne. Sowohl die Eltern der Beschwerdeführerin als auch ihre Schwiegereltern hätten eine Landwirtschaft. Sie möchte in Österreich bleiben, weil ihre Tochter hier gestorben sei und sie in der Nähe des Grabes bleiben möchte. Neben ihrem Ehemann und ihren Kindern lebten auch einer ihrer Schwager und einer ihrer Brüder in Österreich. Der Schwager habe einen Daueraufenthalt. Ihre Kinder könnten nicht albanisch schreiben. Sie besuchten alle die Schule. Die Beschwerdeführerin sei seit vier Monaten erwerbstätig.
Mit Aktenvermerk vom 6. 7. 2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass es an diesem Tag den näher genannten Hausarzt der Beschwerdeführerin telefonisch um Auskunft gebeten habe. Der Arzt habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin wegen chronischer Migräne, Kopfschmerzes und hohen Blutdruckes in Behandlung sei. Eine Behandlung wegen Depressionen oder Phobien habe der Arzt nicht bestätigen können. Jedoch sei die Beschwerdeführerin nach seiner Auskunft anfällig für Depressionen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 7. 2010, Zl. 02 02.409-BAL, wurde gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 9 Absatz 4 Asylgesetz 2005 wurde ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde die Beschwerdeführerin nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 7. 2010, Zl. 02 02.409-BAL, wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 9, Absatz 4 Asylgesetz 2005 wurde ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde die Beschwerdeführerin nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Bei einer Rückfrage beim Hausarzt sei keine Behandlung im "psychischen Bereich" "erhoben" worden und auch die Beschwerdeführerin habe angegeben, keine Behandlung "im psychischen Bereich" zu erhalten. Der Zuerkennungsgrund der psychischen Probleme sei daher weggefallen. Eine Lebensgefahr durch die in Österreich behandelten "Symptome", Kopfschmerzen, Migräne und hoher Blutdruck, sei bei einer Rückkehr nicht indiziert. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich daher gebessert. Wenn auch das Haus der Beschwerdeführerin im Krieg beschädigt worden sei, so könne sie es reparieren, sollte es noch nicht repariert sein. Die Beschwerdeführerin könnte auch bei ihren Eltern kurzfristig unterkommen. Aufgrund der Landwirtschaften ihrer Eltern und Schwiegereltern sei eine Existenzgrundlage vorhanden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. 07. 2010 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass eine gewichtige Änderung der Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht erkennbar bzw. belegt sei. Eine Unterkunftsmöglichkeit sei weder bei ihren Eltern noch bei ihren Schwiegereltern vorhanden. Auch sei das Haus der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Mazedonien zerstört. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in schlechter körperlicher und psychischer Verfassung und lege dazu aktuelle Befunde und Medikamentenlisten bei. Sie verfüge über keine Mittel, um das Überleben in Mazedonien sicherzustellen. Die Landwirtschaft der Eltern sei zu klein, um auch die Beschwerdeführerin und ihre Familie zu ernähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes seien weiterhin gegeben. Im Hinblick auf die Ausweisung unterlasse das Bundesasylamt weitere Ausführungen zur Integration der Beschwerdeführerin und ignoriere die Tatsache, dass sie sich seit acht Jahren in Österreich aufhalte. Die Kinder würden perfekt Deutsch sprechen und besuchten in Österreich die Schule. Die Beschwerdeführerin selbst gehe fallweise einer Beschäftigung nach. Eine Ausweisung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auch Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sei der Aufenthaltsstatus ihres Ehemannes, welcher nicht um Asyl angesucht habe, in Österreich noch nicht endgültig geklärt, da eine diesbezügliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin würde die Gefahr einer Trennung der Familie bedeuten.
Der Beschwerde waren einige medizinische Unterlagen beigegeben, darunter ein Kurzbericht des Klinikum XXXX, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sich dort vom 19. 7. 2010 bis 27. 7. 2010 aufgehalten habe. Dabei seien eine Eisenmangelanämie (D50.8) bei Hypermenorrhoe (zu starke, zu häufige oder unregelmäßige Menstruation, N92.0), ein Endometriumpolyp (N84.0), eine HP-Gastristis (K29.59), eine Migräne, nicht näher bezeichnet (G43.9), ein Harnwegsinfekt (N39.0) und Arterielle Hypertonie (I10), diagnostiziert worden.Der Beschwerde waren einige medizinische Unterlagen beigegeben, darunter ein Kurzbericht des Klinikum römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sich dort vom 19. 7. 2010 bis 27. 7. 2010 aufgehalten habe. Dabei seien eine Eisenmangelanämie (D50.8) bei Hypermenorrhoe (zu starke, zu häufige oder unregelmäßige Menstruation, N92.0), ein Endometriumpolyp (N84.0), eine HP-Gastristis (K29.59), eine Migräne, nicht näher bezeichnet (G43.9), ein Harnwegsinfekt (N39.0) und Arterielle Hypertonie (I10), diagnostiziert worden.
Am 19. 6. 2012 langte beim Asylgerichtshof eine Urkundenvorlage der nunmehr bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin ein. Darunter ein Schreiben von Schullehrern der beiden Töchter der Beschwerdeführerin und ein Ambulanzbefund der Nervenklinik XXXX vom 27. 5. 2012. Demnach seien eine Anpassungsstörung-längere depressive Reaktion F43.21, eine Panikstörung F41.0, eine posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, Nikotinabhängigkeit F17.2, Hypertonie, Verdacht auf chronische Gastritis, Spannungskopfschmerz, Migräne, Chronische Obstipation, Mirtazapin-Unverträglichkeit, Tardyferon-Unverträglichkeit, Menorrhagie und ein schädlicher Substanzgebrauch (Schmerzmittel) F55.2, diagnostiziert worden.Am 19. 6. 2012 langte beim Asylgerichtshof eine Urkundenvorlage der nunmehr bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin ein. Darunter ein Schreiben von Schullehrern der beiden Töchter der Beschwerdeführerin und ein Ambulanzbefund der Nervenklinik römisch 40 vom 27. 5. 2012. Demnach seien eine Anpassungsstörung-längere depressive Reaktion F43.21, eine Panikstörung F41.0, eine posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, Nikotinabhängigkeit F17.2, Hypertonie, Verdacht auf chronische Gastritis, Spannungskopfschmerz, Migräne, Chronische Obstipation, Mirtazapin-Unverträglichkeit, Tardyferon-Unverträglichkeit, Menorrhagie und ein schädlicher Substanzgebrauch (Schmerzmittel) F55.2, diagnostiziert worden.
Mit Schreiben vom 30. 7. 2012 übersandte die bevollmächtigte Vertreterin die positiven Schuljahreszeugnisse der beiden Töchter der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 7. 9. 2012 wurde die Beschwerdeführerin gem. § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis einer Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Mazedonien, zu ihrer (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit, zur konkreten Rückkehr- und dortigen Wohnsituation sowie zu ihren familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Kenntnis gesetzt sowie ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 7. 9. 2012 wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG über das Ergebnis einer Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Mazedonien, zu ihrer (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit, zur konkreten Rückkehr- und dortigen Wohnsituation sowie zu ihren familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Kenntnis gesetzt sowie ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Festgehalten wurde dabei zusammengefasst, dass die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose vereinfacht worden seien, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach könne ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte, versichern lassen. Diese Möglichkeit stehe auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese sei das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniere, auf allerdings sehr niedrigem Niveau, und sichere jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreiche. Mazedonische Staatsbürger hätten auch dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. Gegebenenfalls müssten Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Für Bedürftige seien der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Durch zahlreiche Einsparungen, die notwendig gewesen seien, gebe es jedoch z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben würden. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich seien. Dabei falle der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. In Mazedonien könnten psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. Posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In XXXX gebe es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gebe es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig seien. Daneben würden die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen anbieten. Jeder offiziell registrierte Bürger in Mazedonien könne in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer mit og. Beitragspflicht (auch Arbeitnehmer im Ausland, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Sozialhilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. Arbeitslose und Rentner zahlten keine Beiträge.Festgehalten wurde dabei zusammengefasst, dass die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose vereinfacht worden seien, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach könne ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte, versichern lassen. Diese Möglichkeit stehe auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese sei das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniere, auf allerdings sehr niedrigem Niveau, und sichere jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreiche. Mazedonische Staatsbürger hätten auch dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. Gegebenenfalls müssten Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Für Bedürftige seien der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Durch zahlreiche Einsparungen, die notwendig gewesen seien, gebe es jedoch z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben würden. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich seien. Dabei falle der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. In Mazedonien könnten psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. Posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In römisch 40 gebe es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gebe es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig seien. Daneben würden die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen anbieten. Jeder offiziell registrierte Bürger in Mazedonien könne in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer mit og. Beitragspflicht (auch Arbeitnehmer im Ausland, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Sozialhilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. Arbeitslose und Rentner zahlten keine Beiträge.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin gelangte der Asylgerichtshof zu dem vorläufigen Ergebnis, dass sowohl die Eltern als auch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin eine Landwirtschaft hätten. Überdies lebten zwei Schwestern, vier Brüder, vier Schwager und viele weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in Mazedonien. Der Lebensunterhalt ihrer Familienangehörigen in Mazedonien sei gesichert. Eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in das familiäre Beziehungsnetzwerk im Herkunftsstaat, sei im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien gesichert. In Mazedonien könnten psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. Die Beschwerdeführerin lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, der seit dem Jahre 1990 in Österreich niedergelassen sei, gegen den jedoch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Ausweisung erlassen worden sei. Gegen diese Ausweisung sei eine Berufung eingebracht worden, die derzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX anhängig sei. Eine im Jahre 2006 geborene Tochter der Beschwerdeführerin sei in Österreich begraben. Zum Schwager der Beschwerdeführerin, der in Österreich mit einem Daueraufenthalt lebe, lägen dem Asylgerichtshof keine Informationen vor. Das Asylverfahren des Bruders der Beschwerdeführerin sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. 9. 2010, Zl. B13 232.815 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 rechtskräftig negativ entschieden. Die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich in Österreich erwerbstätig gewesen. Ihre Töchter besuchten die Neue Mittelschule in XXXX bzw. die Volksschule in XXXX. Zu allfälligen Integrationsschritten ihres Sohnes lägen dem Asylgerichtshof keine Informationen vor. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen.In Bezug auf die Beschwerdeführerin gelangte der Asylgerichtshof zu dem vorläufigen Ergebnis, dass sowohl die Eltern als auch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin eine Landwirtschaft hätten. Überdies lebten zwei Schwestern, vier Brüder, vier Schwager und viele weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in Mazedonien. Der Lebensunterhalt ihrer Familienangehörigen in Mazedonien sei gesichert. Eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in das familiäre Beziehungsnetzwerk im Herkunftsstaat, sei im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien gesichert. In Mazedonien könnten psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. Die Beschwerdeführerin lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, der seit dem Jahre 1990 in Österreich niedergelassen sei, gegen den jedoch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Ausweisung erlassen worden sei. Gegen diese Ausweisung sei eine Berufung eingebracht worden, die derzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 anhängig sei. Eine im Jahre 2006 geborene Tochter der Beschwerdeführerin sei in Österreich begraben. Zum Schwager der Beschwerdeführerin, der in Österreich mit einem Daueraufenthalt lebe, lägen dem Asylgerichtshof keine Informationen vor. Das Asylverfahren des Bruders der Beschwerdeführerin sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. 9. 2010, Zl. B13 232.815 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 rechtskräftig negativ entschieden. Die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich in Österreich erwerbstätig gewesen. Ihre Töchter besuchten die Neue Mittelschule in römisch 40 bzw. die Volksschule in römisch 40 . Zu allfälligen Integrationsschritten ihres Sohnes lägen dem Asylgerichtshof keine Informationen vor. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen.
Mit Schreiben vom 3. 10. 2012 gab die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die Beschwerdeführerin psychische und physische Probleme schweren Ausmaßes habe. Daher sei sie auch nicht in der Lage für ihre Familie zu sorgen. Eine sozialpädagogische Familienhelferin unterstütze zweimal in der Woche die Familie im Haushalt und in der Kinderbetreuung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gehe einer Beschäftigung nach, um die Familie zu erhalten. Mit Bescheid des UVS [XXXX] vom 14. 3. 2012 sei der Berufung gegen seine Ausweisung insoweit stattgegeben worden, als eine Ausweisung unzulässig sei, solange die restliche Familie einen Aufenthalt nach dem Asylgesetz habe. Die Integration der beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin, die prägende Jahre des Aufwachsens in Österreich verbracht hätten, sei entsprechend zu berücksichtigen. Der Tod einer Tochter der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 sei ein traumatisierendes Ereignis gewesen. Sie sei in Österreich begraben und die Beschwerdeführerin besuche regelmäßig deren Grab, um zu trauern. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der Beengtheit im Haus der Eltern und Schwiegereltern keine Wohnmöglichkeit. Die gesamte Familie sei in Österreich gut integriert. Sie halte sich seit bereits fast 11 Jahren in Österreich auf, abgesehen vom jüngsten Kind, das im Jahre XXXX in Österreich geboren worden sei. Der älteste Sohn habe die Pflichtschule in Österreich absolviert und wolle eine Lehrstelle antreten, dürfe jedoch aufgrund des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht arbeiten. Die beiden Töchter seien weiterhin schulpflichtig. Zum Gesundheitssystem in Mazedonien werde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. 8. 2012 verwiesen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung Mazedoniens sei durch den Rückgang an öffentlichen Geldern seit 2001 maßgeblich beeinträchtigt worden. Es habe einen Abgang des qualifizierten medizinischen Personals zum privaten Sektor gegeben. Die Kosten für die Patienten seien in den privaten Krankenhäusern wesentlich höher, wenn diese nicht durch die staatliche Krankenversicherung gedeckt werden. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen werde darauf hingewiesen, dass eine degradierende Behandlung, sowie prekäre Bedingungen für psychisch kranke Personen in Mazedonien bestünden. In psychiatrischen Institutionen wie etwa XXXX würde es zu unmenschlicher Behandlung kommen. Der Stellungnahme war der erwähnte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe:Mit Schreiben vom 3. 10. 2012 gab die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die Beschwerdeführerin psychische und physische Probleme schweren Ausmaßes habe. Daher sei sie auch nicht in der Lage für ihre Familie zu sorgen. Eine sozialpädagogische Familienhelferin unterstütze zweimal in der Woche die Familie im Haushalt und in der Kinderbetreuung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gehe einer Beschäftigung nach, um die Familie zu erhalten. Mit Bescheid des UVS [XXXX] vom 14. 3. 2012 sei der Berufung gegen seine Ausweisung insoweit stattgegeben worden, als eine Ausweisung unzulässig sei, solange die restliche Familie einen Aufenthalt nach dem Asylgesetz habe. Die Integration der beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin, die prägende Jahre des Aufwachsens in Österreich verbracht hätten, sei entsprechend zu berücksichtigen. Der Tod einer Tochter der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 sei ein traumatisierendes Ereignis gewesen. Sie sei in Österreich begraben und die Beschwerdeführerin besuche regelmäßig deren Grab, um zu trauern. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der Beengtheit im Haus der Eltern und Schwiegereltern keine Wohnmöglichkeit. Die gesamte Familie sei in Österreich gut integriert. Sie halte sich seit bereits fast 11 Jahren in Österreich auf, abgesehen vom jüngsten Kind, das im Jahre römisch 40 in Österreich geboren worden sei. Der älteste Sohn habe die Pflichtschule in Österreich absolviert und wolle eine Lehrstelle antreten, dürfe jedoch aufgrund des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht arbeiten. Die beiden Töchter seien weiterhin schulpflichtig. Zum Gesundheitssystem in Mazedonien werde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. 8. 2012 verwiesen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung Mazedoniens sei durch den Rückgang an öffentlichen Geldern seit 2001 maßgeblich beeinträchtigt worden. Es habe einen Abgang des qualifizierten medizinischen Personals zum privaten Sektor gegeben. Die Kosten für die Patienten seien in den privaten Krankenhäusern wesentlich höher, wenn diese nicht durch die staatliche Krankenversicherung gedeckt werden. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen werde darauf hingewiesen, dass eine degradierende Behandlung, sowie prekäre Bedingungen für psychisch kranke Personen in Mazedonien bestünden. In psychiatrischen Institutionen wie etwa römisch 40 würde es zu unmenschlicher Behandlung kommen. Der Stellungnahme war der erwähnte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe:
"Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte" vom 23. 8. 2012 beigegeben. Weiters war ein Ambulanzbefund, der Nervenklinik XXXX vom 28. 3. 2012 beigegeben. Aus dem sozialanamnetischen Teil des Befundes geht hervor, dass in Mazedonien noch der Vater, zwei Schwestern und drei Brüder der Beschwerdeführerin leben würden. Ihre Mutter sei bereits im Jahre 2005 verstorben. Folgende Diagnosen befinden sich in diesem Befund:"Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte" vom 23. 8. 2012 beigegeben. Weiters war ein Ambulanzbefund, der Nervenklinik römisch 40 vom 28. 3. 2012 beigegeben. Aus dem sozialanamnetischen Teil des Befundes geht hervor, dass in Mazedonien noch der Vater, zwei Schwestern und drei Brüder der Beschwerdeführerin leben würden. Ihre Mutter sei bereits im Jahre 2005 verstorben. Folgende Diagnosen befinden sich in diesem Befund:
Anpassungsstörung-längere depressive Reaktion F43.21, eine posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, Nikotinabhängigkeit F17.2, Verdacht auf chronische Gastritis, Spannungskopfschmerz, Migräne, Chronische Obstipation, Mirtazapin-Unverträglichkeit (Müdigkeit), Tardyferon-Unverträglichkeit (Obstipation) und Menorrhagie.
Ein bereits vorgelegter Ambulanzbefund der Nervenklinik XXXX vom 27. 5. 2012 war erneut beigegeben, sowie ein Ambulanzbefund der Nervenklinik XXXX 24. 9. 2012.Ein bereits vorgelegter Ambulanzbefund der Nervenklinik römisch 40 vom 27. 5. 2012 war erneut beigegeben, sowie ein Ambulanzbefund der Nervenklinik römisch 40 24. 9. 2012.
Demnach seien eine Anpassungsstörung-längere depressive Reaktion F43.21, eine Panikstörung F41.0, eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1, schädlicher Substanzgebrauch (Analgetika) F55.2, Nikotinabhängigkeit F17.2, Hypertonie, Verdacht auf chronische Gastritis, Spannungskopfschmerz, Migräne, Chronische Obstipation, Mirtazapin-Unverträglichkeit (Müdigkeit), Tardyferon-Unverträglichkeit (Obstipation) und Menorrhagie diagnostiziert worden. Im Zusammenhang mit der Verständigung des Asylgerichtshofes bestehe bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Zustandsverschlechterung. Im Falle eines "Abschiebebescheids" wäre bei ihr mit einem sehr hohen Suizidrisiko zu rechnen.
Mit Schreiben vom 6. 11. 2012 gab die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, in der jüngsten Vergangenheit habe sich herauskristallisiert, dass dem Kindeswohl eine zentrale Bedeutung zukomme und, dass dieses auch in die Begründung mit einfließen solle. Dazu verweise sie auf die beiliegende Judikatur des VfGH und Materialien zu diesem Thema. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten einen zentralen Teil ihres Aufwachsens in Österreich verbracht. Eine Ausweisung nach Mazedonien würde eine Traumatisierung nach sich ziehen, weil die Kinder aus ihrem gewohnten Lebensumfeld gerissen werden würden. Die Kinder besuchten, bzw. hätten die Pflichtschule besucht und würden bestens Deutsch sprechen. Deren gesamte Sozialisierung sei in Österreich erfolgt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien und gehört der albanischen Volksgruppe an. Sie wurde am XXXX geboren. Im Jänner 2002 flüchtete Sie mit ihrem Sohn und ihrer Tochter nach Österreich, wo sie am 23. 1. 2002 einen Asylantrag stellte. Eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Für diese wurde ebenfalls ein Asylantrag gestellt. Im Jahre 2006 wurde eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin geboren. Diese verstarb jedoch kurz nach ihrer Geburt und wurde in Österreich begraben.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien und gehört der albanischen Volksgruppe an. Sie wurde am römisch 40 geboren. Im Jänner 2002 flüchtete Sie mit ihrem Sohn und ihrer Tochter nach Österreich, wo sie am 23. 1. 2002 einen Asylantrag stellte. Eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Für diese wurde ebenfalls ein Asylantrag gestellt. Im Jahre 2006 wurde eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin geboren. Diese verstarb jedoch kurz nach ihrer Geburt und wurde in Österreich begraben.
In Mazedonien leben noch der Vater, zwei Schwestern und drei Brüder der Beschwerdeführerin. Ihre Mutter ist bereits im Jahre 2005 verstorben. Ihre Schwiegereltern und ihre vier Schwager leben ebenfalls in Mazedonien. Sowohl ihr Vater als auch ihre Schwiegereltern haben eine Landwirtschaft. Viele weitere Verwandte der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in Mazedonien.
Das Haus der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in XXXX wurde im Zuge von Kampfhandlungen zwischen der UCK und mazedonischen Sicherheitskräften zerstört. Die Beschwerdeführerin wohnte deshalb vor ihrer Ausreise wieder im elterlichen Haus in XXXX. Dort wohnten ebenfalls ihre vier Brüder mit deren Familien. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin hatten ein altes Haus, welches im Krieg ebenfalls zerstört wurde. Sie bauten ein neues Haus, welches im dritten und vierten Stock beschädigt wurde. Der Lebensunterhalt der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Mazedonien ist gesichert. Eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in das familiäre Beziehungsnetzwerk im Herkunftsstaat, ist im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien gesichert. Angesichts der zahlreichen Verwandten in Mazedonien ist auch die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, sollte dennoch keine dauerhafte Unterkunftsmöglichkeit bei ihren Eltern oder Schwiegereltern bestehen, gesichert. Siehe auch unten bei der rechtlichen Beurteilung. Zudem wird auf das Sozialhilfesystem in Mazedonien verwiesen.Das Haus der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in römisch 40 wurde im Zuge von Kampfhandlungen zwischen der UCK und mazedonischen Sicherheitskräften zerstört. Die Beschwerdeführerin wohnte deshalb vor ihrer Ausreise wieder im elterlichen Haus in römisch 40 . Dort wohnten ebenfalls ihre vier Brüder mit deren Familien. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin hatten ein altes Haus, welches im Krieg ebenfalls zerstört wurde. Sie bauten ein neues Haus, welches im dritten und vierten Stock beschädigt wurde. Der Lebensunterhalt der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Mazedonien ist gesichert. Eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in das familiäre Beziehungsnetzwerk im Herkunftsstaat, ist im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien gesichert. Angesichts der zahlreichen Verwandten in Mazedonien ist auch die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, sollte dennoch keine dauerhafte Unterkunftsmöglichkeit bei ihren Eltern oder Schwiegereltern bestehen, gesichert. Siehe auch unten bei der rechtlichen Beurteilung. Zudem wird auf das Sozialhilfesystem in Mazedonien verwiesen.
Bei der Beschwerdeführerin wurden zuletzt mit Ambulanzbefund der Nervenklinik XXXX vom 24. 9. 2012 folgende Diagnosen erstellt:Bei der Beschwerdeführerin wurden zuletzt mit Ambulanzbefund der Nervenklinik römisch 40 vom 24. 9. 2012 folgende Diagnosen erstellt:
Depressive Reaktion F43.21, eine Panikstörung F41.0, eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1, schädlicher Substanzgebrauch (Analgetika) F55.2, Nikotinabhängigkeit F17.2, Hypertonie, Verdacht auf chronische Gastritis, Spannungskopfschmerz, Migräne, Chronische Obstipation, Mirtazapin-Unverträglichkeit (Müdigkeit), Tardyferon-Unverträglichkeit (Obstipation) und Menorrhagie. In dem Bericht wurde auch festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Verständigung des Asylgerichtshofes bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Zustandsverschlechterung bestehe. Im Falle eines "Abschiebebescheids" wäre bei ihr mit einem sehr hohen Suizidrisiko zu rechnen.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind in Mazedonien behandelbar.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß §§ 15 Abs. 1, 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Tilgung wird voraussichtlich mit 18. 3. 2013 eintreten.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Tilgung wird voraussichtlich mit 18. 3. 2013 eintreten.
Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern. Eine sozialpädagogische Familienhelferin unterstützt aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zweimal in der Woche die Familie im Haushalt und in der Kinderbetreuung. Ihr Ehemann war seit dem Jahre 1990 in Österreich niedergelassen. Eine Ausweisung gegen ihn ist nach einem Bescheid des UVS XXXX vom 14. 3. 2012 unzulässig, solange die restliche Familie aufgrund des AsylG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern. Eine sozialpädagogische Familienhelferin unterstützt aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zweimal in der Woche die Familie im Haushalt und in der Kinderbetreuung. Ihr Ehemann war seit dem Jahre 1990 in Österreich niedergelassen. Eine Ausweisung gegen ihn ist nach einem Bescheid des UVS römisch 40 vom 14. 3. 2012 unzulässig, solange die restliche Familie aufgrund des AsylG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.
Die Beschwerdeführerin war zwischenzeitlich in Österreich erwerbstätig. Sie und ihre Kinder beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung. Ihre beiden jüngeren Kinder besuchen in Österreich die Schule.
Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Es wird vorweg festgestellt, dass die Republik Mazedonien seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird vorweg festgestellt, dass die Republik Mazedonien seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Politische Lage:
Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4)
Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11)
Bei den vorgezogenen Parlamentsneuwahlen in Mazedonien im Juni 2011 konnte sich das Koalitionsbündnis von Ministerpräsident Nikola Gruevski (VMRO-DPMNE - Demokratische Partei der Nationalen Einheit Mazedoniens) durchsetzen. Von den 123 zu vergebenden Parlamentssitzen erreichte das Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" unter der Führung der Partei VMRO-DPMNE 56 Sitze. Die Koalition von Premier Gruevski kann trotz des Verlustes der absoluten Mehrheit die Regierungsarbeit fortsetzen.
Die Sozialdemokraten, SDSM, kamen mit ihrer Koalition auf 42 Sitze, was einen beachtlichen Stimmenzuwachs gegenüber den letzten Wahlen darstellt. Die albanische Partei DUI, kam auf 15 Sitze, die DPA auf 8 und die neue Albaner-Partei NDP von Rudi Osmani, auf 2 Sitze.
Am Wahltag kam es zu keinen Ausschreitungen oder Gewaltakten, wie noch bei den Parlamentswahlen 2008, sondern es verlief alles friedlich. Auffällig war eine starke Polizeipräsenz an den Wahllokalen in den Gebieten mit albanischen Bevölkerungsteilen.
(Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht vom 07.06.2011)
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erfüllt weiterhin ausreichend die politischen Kriterien. Das Land hat im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Europäischen Union die damit verbundenen Reformen weiter fortgesetzt, wenn auch zentrale Herausforderungen bleiben.
Die Parlamentswahlen im Juni waren im Einklang mit den internationalen Standards. Einige Fortschritte, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, gab es in den Bereichen Justiz und öffentliche Verwaltung. Weitere Anstrengungen in Bezug auf die Meinungsfreiheit in den Medien, der Justiz- und Verwaltungsreform und der Korruptionsbekämpfung sind notwendig um diese wirksam umzusetzen.
Ein umfangreiches Gesetzespaket wurde verabschiedet um die Effizienz der Justiz zu festigen. Dieses Paket tritt zwischen 2012 und 2015 in Kraft. Die Stimmrechte der Justizminister im Justizrat wurden abgeschafft um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 38)
Menschenrechte - allgemein:
Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5)
Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9)
Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11)
Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. (Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5)
Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. (Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008 , Seite 41)
Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 11)
Die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für Menschenrechte und Schutz von Minderheiten sind weitgehend vorhanden. Im Zivilrecht und den politischen Rechten wurden weitere Fortschritte erzielt. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)
Den Bemühungen der Internationalen Gemeinschaft ist es zu verdanken, dass die meisten Vertriebenen in ihre Herkunftsorte zurückkehren konnten. Derzeit gibt es noch etwas über 700 intern Vertriebene. Die meist mazedonischen Vertriebenen weigern sich, in ihre mehrheitlich von Albanern bewohnten Herkunftsorte zurückzukehren und möchten staatliche Mittel für neue Häuser an Orten mit mazedonischer Mehrheit erhalten oder in staatlich finanzierten Unterkünften bleiben. Im Kosovo halten sich seit dem Konflikt des Jahres 2001 z. Zt. weiter etwa 400 albanische Mazedonier als Flüchtlinge auf. Es gibt sechs Fälle von verschwundenen Albanern, bei denen anzunehmen ist, dass sie von Angehörigen der Polizeikräfte ermordet wurden. Die albanischen Aufständischen hatten etwa 12 Personen festgenommen, über deren Schicksal keine Nachrichten vorliegen und von denen ebenfalls anzunehmen ist, dass sie ermordet wurden.
Eine Kommission, welcher der schwedische Diplomat Wahlund vorstand, bemühte sich vergeblich, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären. In seinem Abschlussbericht nannte Wahlund im Jahr 2003 Namen von Personen, welche für das Verschwinden von Mazedoniern und Albanern verantwortlich sein dürften. Die damalige mazedonische Regierung unter Leitung der SDSM kritisierte diesen Bericht.
Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 19)
Ein Dialog über ernsthafte Bedenken über den Mangel an Meinungsfreiheit in den Medien hat begonnen. Redakteure und Journalisten berichten über einen zunehmenden politischen Druck und Einschüchterungen.
Ein großer Fernsehsender und drei Zeitungen, die sich kritisch gegenüber der Regierung geäußert haben, wurden unter dem Vorwurf der Steuerhinterziehung geschlossen. In diesem Zusammenhang sind Redaktionen und Journalisten durch die Politik leicht beeinflussbar, was zu einer weitverbreitenden Selbstzensur geführt hat.
Es gibt Fortschritte in den wirtschaftlichen und sozialen Rechten. Neue Kriterien für eine repräsentative Beteiligung der Sozialpartner wurden angewendet.
Der Nationale Rat für die Prävention von Jugendkriminalität und die Kommission zum Schutz gegen Diskriminierung wurden eingerichtet.
Das Antidiskriminierungsgesetz muss noch im Hinblick auf Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung ergänzt werden. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43)
Justiz:
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig.
Um die Unabhängigkeit der Richter sicher zu stellen, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat auf Lebenszeit gewählt; ihm gehören 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen an.
Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Die Staatsanwälte werden durch den Rat der Staatsanwälte vorgeschlagen, welcher am 23.2.2008 neu gewählt wurde. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 10)
Es gibt einige Verbesserungen bei der Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz, der Änderung der Rolle des Justizministers und des Justizrates und in der Korruptionsbekämpfung. Die Gründung eines Verwaltungsgerichtshofes wurde beschlossen. In Bezug auf die Unabhängigkeit und Amtszeit der Richter sind weitere Reformen notwendig.
Im Bereich der Grundrechte, die rechtlichen und institutionellen Rahmen sind weitgehend vorhanden, ist eine bessere Umsetzung nötig.
Fortschritte wurden bei den kulturellen Rechten und den Rechten der Minderheiten gemacht.
Das Rahmenabkommen von Ohrid bleibt ein wesentliches Element für Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. (European Commisson:
Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43)
Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger.
Kritische Stimmen behaupten immer wieder, ethnische Minderheiten würden bei Gerichtsverfahren diskriminiert. Es erscheint z.B. nicht ausgeschlossen, dass manche Richter den Albanern gegenüber die Gesetze in voller Strenge anwenden, was gegenüber Mazedoniern mit "guten Verbindungen" nicht immer der Fall sein dürfte.
Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen. Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 11)
Einige Gefängnisse wurden zwar renoviert, aber eine wirksame nationale Strategie für den Strafvollzug gibt es noch nicht. Auch treten immer wieder Mängel bei der Bekämpfung der Straffreiheit für Organe der Vollzugsbehörden auf. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)
Nach Berichten des Ombudsmanns wird das Recht auf Religionsfreiheit im Strafvollzug und in den Justizanstalten nicht behindert.
Die Regierung gewährt unabhängigen humanitären Organisationen und dem Ombudsmann Zugang zu den Gefangenen. Das Gesetz ermöglicht Angehörigen, Ärzten, diplomatischen Vertretern und Vertretern von anderen Nicht-Regierungsorganisationen, mit Zustimmung des Untersuchungsrichters, Untersuchungshäftlinge zu betreuen und zu besuchen. Die Richter erteilen in der Regel die Erlaubnis dazu. (U.S
Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011)
Polizei:
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), die nicht uniformierte Kriminalpolizei, die uniformierten Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 12)
Die nationale Polizei ist dem Innenministerium unterstellt. 21% der Polizeikräfte sind Mitglieder von Minderheiten. Diese Zahl ist für die Regierung zu gering, sie ist bestrebt, die Minderheitenquote bei den Offizieren auf 25% zu erhöhen. Rund 17% der Polizeikräfte sind ethnische Albaner.
Internationale Beobachter und lokale NGO¿s berichten über Korruption, fehlende Transparenz und politischen Druck des Innenministeriums und sehen dies als Hindernis für die Bemühungen zur Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität.
Die Straflosigkeit der Polizei bleibt ein Problem. In Zusammenarbeit mit dem Ombudsmann kommt es bei internen Untersuchungen zu Verbesserungen (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3)
Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 9)
Insbesondere konnten die in der Vergangenheit vorgebrachten Anschuldigungen nicht erhärtet werden, wonach mazedonische Polizeibeamte politische Oppositionelle foltern würden, um Geständnisse zu erzwingen oder von politischen Aktionen abzuschrecken. Grundlose Anhaltungen und Übergriffe gegen Festgenommene werden der Polizei gelegentlich vorgeworfen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)
Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren. Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.
Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.
Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. (Council of
Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework
Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19)
Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. So wurden, nach einer großangelegten Polizeiaktion gegen illegale Zigarettenproduktion gleich 60 verdächtige Beamte der Polizeistation XXXX abgezogen und Erhebungen eingeleitet. 57 Beamte der Grenzpolizei an den Übergängen Tabanovce (MK-SRB) und Kjasafan (MK-ALB) wurden im September 2009 suspendiert und teilweise in U-Haft genommen nachdem sie überführt worden waren, für beschleunigte Abfertigung Geld angenommen zu haben. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. So wurden, nach einer großangelegten Polizeiaktion gegen illegale Zigarettenproduktion gleich 60 verdächtige Beamte der Polizeistation römisch 40 abgezogen und Erhebungen eingeleitet. 57 Beamte der Grenzpolizei an den Übergängen Tabanovce (MK-SRB) und Kjasafan (MK-ALB) wurden im September 2009 suspendiert und teilweise in U-Haft genommen nachdem sie überführt worden waren, für beschleunigte Abfertigung Geld angenommen zu haben. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)
Nach Durchführung einer Untersuchung leitet die PSU, Professional Standards Unit, alle gewonnen Erkenntnisse entweder der Staatsanwaltschaft oder einer Disziplinar-Kommission, die aus Polizeioffizieren besteht, weiter. Die PSU hat die Befugnis, im Laufe einer Untersuchung, Verwaltungssanktionen, wie z.B. eine vorübergehende Suspendierung zu verhängen, kann aber weder disziplinären Maßnahmen, die eine Entscheidung einer Disziplinarkommission erfordern, noch strafrechtliche Sanktionen, die eine gerichtliche Klage nach sich ziehen, veranlassen. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3)
Die Regierung hat Zusammenarbeit mit der PSU zugesagt, um diese nach einem CPT-Bericht von 2008, in dem es um Untersuchung wegen angeblicher Misshandlungen durch Offiziere ging, zu stärken. Die Effektivität von sofortigen und gründlichen Ermittlungen durch die PSU wird durch unzureichende finanzielle und personelle Ausstattungen erschwert. Die EG meldet in ihrem Fortschrittsbericht, dass die personellen Kapazitäten der internen Kontrolle und der professionelle Standard innerhalb des Innenministeriums gering sei. Die Personalstärke der Einheit wurde von 45 auf 60 Mitarbeiter erhöht. Einem PSU Mitarbeiter ist es nunmehr erlaubt, in der Disziplinarkommission als Mitglied ohne Stimmrecht zu sitzen. Die Ausbildung der PSU-Mitarbeiter wurde von ausländischen Experten durchgeführt. Die Kontrollen der Polizei und den speziellen Einheiten unterliegen, besonders aufgrund der erhöhten internen Überprüfungen, internationalem Standard und werden in Übereinstimmung mit den internationalen Normen durchgeführt. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 4)
Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)
Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)
Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw. des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 13)
Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 16)
Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei.
In Bezug auf das Verhalten der Polizei wurden beim Ombudsmann 239 Beschwerden von Bürgern eingereicht. (U.S Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite4)
Ethnische Minderheiten:
Laut der Volkszählung von 2002 betrug die Einwohnerzahl Mazedoniens, 64,2% Mazedonier, 25,2% ethnische Albaner, 3,9% ethnische Türken, 2,7% ethnische Roma, 1,8% ethnische Roma, 0,8% ethnische Bosniaken und 0,5% ethnische Vlachen.
Die Beziehungen zwischen der mazedonischen Mehrheit und der albanischen Minderheit waren angespannt. Am 28. April 2010 beschlagnahmten Sicherheitskräfte an der Grenze zum Kosovo ein großes Waffenlager einer militanten Gruppe. Die Verantwortung übernahm eine militante albanische Organisation, die behauptet, der Gruppe der "Nationalen Befreiungsarmee" anzugehören, die während des Konflikts von 2001 aktiv war. Am 12. Mai 2010 erschossen Sicherheitskräfte vier albanische Extremisten, drei aus Mazedonien und einen aus dem Kosovo, die Sprengstoff und Waffen an die Grenze zum Kosovo transportiert hatten. Berichten zufolge waren diese Aktionen der Sicherheitskräfte zwar gerechtfertigt, jedoch haben nach diesen beiden Vorfällen die ethnischen Spannungen zugenommen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, v. 08.04.2011, S. 14)
Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10)
Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5)
Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11)
Das Gesetz sieht den Schutz der Rechte von Minderheiten und die Integration in alle Bereiche der Gesellschaft vor. Die Regierung hat ein Sekretariat eingerichtet, das jene staatlichen Institutionen zur Rechenschaft zieht, die die Minderheitenquote nicht erfüllen. In der öffentlichen Verwaltung gab es 800 ausgeschriebene Stellen, 360 davon werden von ethnischen Minderheiten besetzt. Rund 24% der Mitarbeiter von staatlichen Institutionen gehören einer ethnischen Minderheit an. Die Minderheiten sind in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation), obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen. In der Armee beträgt der Anteil der Minderheiten insgesamt 26% davon sind 18% ethnische Albaner. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 15)
Das Gesetz sieht in den Primär- und Sekundärschulen Unterricht in den Sprachen Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch vor. Um die Zahl der Schüler mit Migrationshintergrund weiterhin zu erhöhen und deren Muttersprache zu fördern, ist der Besuch der Sekundarschule verpflichtend. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 15)
Albaner:
Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.
Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. (Österreichische Botschaft Skopje:
Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37)
Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14)
Grundversorgung:
Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18)
Die Arbeitslosenrate ist unverändert hoch und liegt bei ca. 35%. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer hier nicht legal beschäftigt sind. Mazedonien ist der Balkanstaat mit der pro Kopf geringsten Auslandsinvestitionsrate, was mit ein Grund dafür ist, dass nicht ausreichend neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Regierung Gruevski hat die Unterstützung von ausländischen Investoren zu einem ihrer Schwerpunkte erklärt. Trotzdem haben sich bisher die Verhältnisse in diesem Bereich kaum verbessert. Die allzu geringe Bereitschaft der mazedonischen Banken, ihre Kundengelder für Kredite zu verwenden, verschärft diese Problematik, v.a. da es aufgrund der sehr schuldnerfreundlichen Gesetzeslage schwierig ist, nicht bezahlte Kreditschulden einzutreiben. Auch für gut ausgebildete junge Mazedonier ist es sehr problematisch, hier Arbeitsplätze zu finden, weshalb viele eine Auswanderung nach Westeuropa anstreben.
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme.
Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Viele Einwohner der ländlichen Bereiche ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Auch Holz wird illegal gesammelt bzw. geschlägert, da die unteren Einkommensgruppen zunehmend nicht in der Lage sind, ihre Stromrechnungen zu bezahlen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 19)
Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite
4)
Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.
Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.
Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.
Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04)Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04)
Das durchschnittliche Monatsgehalt liegt in der EJR Mazedonien bei ¿ 320,--. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich ¿ 25,-- (Einzelperson) bis ¿ 100,-- (größere Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 6-7)
Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.
Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.
Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.
Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20)
Gesundheitswesen:
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.
Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Hochwirksame Antibiotika kosten beispielsweise beim Privatkauf in der Apotheke lediglich 2-3 Euro. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 27)
Das Gesundheitssystem bietet im so genannten primären Bereich die medizinische Erstversorgung in Ambulanzen und Polikliniken, im sogenannten sekundären Bereich die Versorgung durch Fachärzte, die klinische Versorgung sowie stationäre Pflege. Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt.
Die meisten Krankheiten und Verletzungen können in Mazedonien therapiert werden. Dies gilt nicht für einige schwere oder seltene Krankheiten, beispielsweise im kardiologischen Bereich oder spezielle Augenoperationen. Es gibt bisher keine Möglichkeit der Organtransplantation.
In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. Posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen an.
Das heutige Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Zielsetzung ist es zu einen, den Zugang zum Gesundheitswesen für die ganze Bevölkerung zu ermöglichen und zum anderen, die Qualität zu verbessern und zugleich finanziell nachhaltig zu wirtschaften.
Der Gesundheitsfonds ("FZO") ist der gesetzliche Krankenversicherer in der EJR Mazedonien. Daneben gibt es keine weitern Versicherungsanstalten oder private Krankenversicherer, obwohl dies gesetzlich möglich wäre.
Jeder offiziell registrierte Bürger in Mazedonien kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer mit og. Beitragspflicht (auch Arbeitnehmer im Ausland, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Soziahilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. Arbeitslose und Rentner zahlen keine Beiträge.
Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen.
Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen.
Rückkehrer aus europäischen Ländern die im Besitz einer europäischen Versicherungskarte sind, können sich in Mazedonien behandeln lassen, diese Versicherungskarte wird akzeptiert. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 7-9)
Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. (Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm))
Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen, wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Eingeschlossen sind auch Reha, und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliativmedizin.
Das Gesundheitsministerium unterscheidet zwischen Medikamenten, die auf der so genannten Positivliste stehen und somit allgemein verfügbar in den Apotheken verkauft werden, und sonstigen Medikamenten, die nur in krankenhausärztlichen Behandlungen verwendet werden bzw. bei voller Kostenübernahme des Patienten in privaten Apotheken gekauft werden können. Diese Positivliste wird vom Gesundheitsministerium in regelmäßigen Abständen überprüft.
Das Grundleistungspaket des FZO umfasst im Einzelnen Folgendes:
in der Primärversorgung:
Gesundheitszustandes, inkl. der Implementierung von Präventiv- , Therapie - und
Reha-Maßnahmen;
in der Sekundärversorgung und spezialisierten Gesundheitspflege (nach Überweisung
durch den Primärarzt):
Anamnese und Diagnose von Krankheiten und Verletzungen;
Spezielle therapeutische und Reha- Maßnahmen
Prothesen und andere Hilfsmittel, zusätzliche medizinische Hilfsmittel, Materialien und Zahnprothesen, je nach Indikation
in der krankenhäuslichen Pflege (nach ärztlicher Überweisung):
Diagnose und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen;
Reha-Maßnahmen, Pflegedienstleistungen;
Unterkunft und Verpflegung für die stationär behandelten Patienten;
Medikamente sowohl aus der Positivliste als auch zusätzliche Materialien;
Bis zu 30 Tagen Unterkunft und Verpflegung für die Begleitperson eines stationär zu behandelnden Kindes bis zum Alter von drei Jahren.
Vor allem im Rahmen der Krankenbehandlung haben die Versicherten und ihre Familien das Recht auf Rückerstattung von Kosten für Anreise und Verpflegung, ggf. auch Begleitung durch professionelle Pfleger, falls der Patient zu einer Pflegeeinrichtung außerhalb seines Heimatortes anreisen muss.
Arbeitnehmer müssen für die Krankenbehandlung Zuzahlungen leisten. Diese betragen bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus sowie für Arzneimitteln maximal 20% der Kosten.
Im Durchschnitt betragen die Eigenanteilzuzahlungen rund 11%, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einen Eigenanteil von ca. 1¿ pro Untersuchung.
Die Höhe der Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen ist pro Jahr auf maximal 70% eines monatlichen Durchschnittlohns beschränkt. Derzeit beträgt der Durchschnittslohn rund 300 ¿ im Monat.
Rentner und Arbeitslose zahlen einen sehr geringen Eigenanteil in einer Größenordnung von rund 1 ¿ pro Behandlung.
Sozialhilfeempfänger sind von Eigenanteilleistungen befreit, nicht aber von Eigenanteilzahlungen für Medikamente. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 10-11)
Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung:
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihr Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. Der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite
6)
Echtheit von Dokumenten:
Fälle echter Dokumente unwahren Inhalts in Bezug auf Mazedonien, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, oder entsprechende lancierte Pressemeldungen sind bislang nicht bekannt geworden.
Die Vorlage unechter Dokumente kommt immer wieder vor. Dabei hat es Fälle gefälschter mazedonischer Reisedokumente bisher kaum gegeben. Dagegen sind in zunehmendem Maße ge- oder verfälschte Sichtvermerke und Aufenthaltsgenehmigungen festzustellen. Auch Fälschungen von behördlichen Urkunden (Ladungen, Gerichtsurteilen, Ladungen zu "informativen Gesprächen", Anmeldungen zur Sozialversicherung, Zolldokumente etc.) werden vorgelegt. (Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 21-22)
Ziemlich häufig wurden der österreichischen Botschaft bei der Visumsbeantragung in den letzten Jahren gefälschte Dokumente vorgelegt. Es gibt hier den Erfahrungen der Botschaft zufolge Druckereien, die bereit sind, gefälschte Dokumente herzustellen. Auch bei den anderen Botschaften in Skopje werden bei der Beantragung von Visa hier häufig gefälschte oder verfälschte Dokumente vorgelegt. (ÖB Skopje, Anfragebeantwortung vom 09.05.2007.
In: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den UBAS, 09.05.2007)
Gefälligkeitsbescheinigungen aller Art, insbesondere ärztliche Bescheinigungen, sind in Mazedonien leicht erhältlich. (Deutsches
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 21-22)
Zustellungen:
Ladungen:
Nach der derzeitigen (2005 novellierten) Gesetzeslage muss das Gericht zunächst versuchen, Ladungen persönlich zustellen zu lassen. Wenn sich dies als unmöglich herausstellt, kann eine Ladung öffentlich kundgemacht werden, z. B. durch Anschlag auf dem Schwarzen Brett des Gerichtes und gilt durch diese Kundmachung als zugestellt. Früher mussten Ladungen unbedingt persönlich zugestellt werden. Dies war einer der Gründe für die lange Dauer von Gerichtsverfahren. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09)
Urteile
Die Zustellung eines Urteiles kann in Mazedonien nur dann rechtsgültig erfolgen, wenn sie dem Verurteilten persönlich zugestellt wird. Eine Zustellung z. B. an die Gattin des Verurteilten wäre nichtig, so als ob sie nicht erfolgt wäre. Auch in der Praxis werden Urteile in Mazedonien stets persönlich zugestellt und keineswegs Verwandten übergeben. Die Nichtigkeit der Zustellung an Verwandte ist in Mazedonien ganz allgemein bekannt. (Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006)
Zustellungen / Zustellungen in Abwesenheit an Dritte:
Die erste Zustellung von Klagen bzw. Anklageschriften muss der bestehenden Gesetzeslage zufolge unbedingt an den Beschuldigten persönlich durchgeführt werden. Bei Abwesenheit der Beschuldigten hat der Richter im Strafverfahren einen Ex-officio- Rechtsbeistand für den abwesenden Beschuldigten zu bestellen. Nur diesem Rechtsanwalt werden sodann alle Prozessakten (auch das Urteil) zugestellt. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09)
Frauen in Mazedonien:
Die erste wirkliche Veränderung bei Frauen im Parlament wurde nach den Wahlen 2002 erreicht. Der Anteil der weiblichen Abgeordneten stieg von 7,5 Prozent (1998) und nach den Parlamentswahlen 2008 von 17,5 Prozent auf 32,5 Prozent.
Durch die erfolgreiche Arbeit der Interessensvertretungen und Kampagnen von NGO¿s stieg der Anteil der erwerbstätigen Frauen. Die Parteien verpflichteten sich, eine Verfassungsänderung zu initiieren um das Kontingent der weiblichen Kaditaten in ihren Wahllisten um mindestens 30 Prozent zu erhöhen (European Forum for Democracy and Solidarity vom 08.06.2011)
Verband der Frauenorganisationen Mazedoniens: Dieser Verband funktioniert als
wirksame Lobby-Organisation, der die Diskriminierung von Frauen bekämpft. Der Verband hat in der letzten Legislaturperiode eine Wahlrechtsnovelle durchgesetzt, der zufolge die Wahlvorschläge aller Kandidatenlisten unter jeweils drei Parlamentskandidaten mindestens eine Frau enthalten müssen. Dies hat zu einer Vergrößerung des Frauenanteils im Parlament von 16,6 % auf etwa 30 % geführt. Zu dem Verband gehören auch ethnisch albanische Frauenvereine, die sich um die Förderung der Interessen der albanischen Frauen Mazedoniens bemühen und Informationsveranstaltungen über die Menschenrechte durchführen.
Verein Frauenemanzipation: Der Verein kümmert sich um Frauen, die in familiäre
Schwierigkeiten geraten sind und betreibt Frauenhäuser.
ARKA: Ist eine in Kumanovo tätige Organisation, welche sich um die Rechte der Roma kümmert. U. a. bemüht sich ARKA um verhaftete Roma, die von Polizisten misshandelt wurden, denen die Organisation mit kostenloser Beistellung eines Rechtsbeistandes hilft.
Roma-Verein Esma i Stevo Teodosievski (Esma ist eine bekannte Sängerin, daneben als Politikerin der DA tätig): versucht die Lebensumstände von Roma, insbesondere von Roma Kindern, zu verbessern.
Roma-Frauenverein "Daja": Dieser Verein betreibt Programme zur Verbesserung der Unterbringung von Roma, finanziert insbesondere von der niederländischen Entwicklungshilfe. Der Verein bemüht sich auch um Roma-Frauen, die familiäre Probleme haben (Österreichische Botschaft Skopje: Asylbericht Mazedonien, April 2010)
Die "Humanitarian Association for Emancipation, Solidarity and Equality of Women,
Skopje, Mazedonien (ESE)" ist eine des Weltkirchenrates im Juni 1994 hervorgegangene Nichtregierungsorganisation. Es ist eine, seit Februar 1995 vom mazedonischen Innenministerium anerkannte, unabhängige, multiethnische Frauenorganisation mit Sitz in Skopje.
Die Arbeit von ESE konzentriert sich dabei vornehmlich auf Gruppen besonders benachteiligter Frauen, wie Albanerinnen, Roma und Frauen aus den ländlichen Gebieten mit den Schwerpunkten Aufklärungsprogramme für Mädchen, Rechtsberatung für Frauen, Netzwerkarbeit mit anderen Frauenorganisationen sowie die Organisation und Durchführung von Konferenzen und Kampagnen zur besseren rechtlichen Stellung der Frauen in Mazedonien. Im rechtlichen Beratungsbereich gilt ein besonderes Augenmerk den Opfern von
häuslicher Gewalt bzw. der Durchführung von Fortbildungen und Präventionsprogrammen (Internet: EED-Evangelischer Entwicklungsdienst vom 01.08.2011)
Das neue Gesetz zur Gleichstellung von Mann und Frau ist von der mazedonischen Regierung 2006 beschlossen worden. Es definiert, dass die Gleichstellung eine Verpflichtung der ganzen Gesellschaft ist und es regelt die grundlegenden und besonderen Maßnahmen, mit denen die Gleichstellung von Mann und Frau in allen Bereichen erreicht werden soll. (Internet: EZA-Europäisches Zentrum für Arbeitnehmerfragen vom 02.08.2011)
Das Gesetz verbietet ausdrücklich Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe. Aber die rechtlichen Sanktionen sind keine Abschreckung, obwohl die Strafen für Vergewaltigung oder gewaltsame sexuelle Übergriffe von einem bis 15 Jahren Gefängnis reichen.
Eine NGO Notunterkunft und sieben staatlich betriebene Frauenhäuser, sowie eine Hotline und ein Krisenzentrum für die vorübergehende Aufnahme von Opfern häuslicher Gewalt sind im Land vorhanden. Die Regierung förderte eine öffentliche Kampagne gegen häusliche Gewalt, an der bekannte Frauen aus der Gesellschaft teilnahmen um die Bevölkerung auf dieses Problem aufmerksam zu machen.
Ein Programm der UN in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales, bietet für Opfer von häuslicher Gewalt in einem Zeitraum von sechs Monaten, Ausbildungen und auch Möglichkeiten für eine selbständige Erwerbstätigkeit an, um deren Lage zu verbessern.
Es gibt einige prominente Frauen im öffentlichen Sektor, einschließlich im Innen- und Kulturministerium.
Die Abteilung für Gleichberechtigung des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik ist verantwortlich für die Sicherstellung der Rechte der Frauen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011, Seite 13)
Statistiken des Innenministeriums weisen, zum Vergleichszeitraum des Jahres 2007, auf einen Anstieg von Anzeigen über Straftaten und Beschwerden von Gewalt gegen Frauen, sowie auf einen Rückgang dieser Straftaten. Es wurden 130 Anzeigen über körperliche Gewalt, 1.409 Anzeigen über psychische Gewalt, sowie drei Fällen von Vergewaltigungen in den ersten sechs Monaten des Jahres nachgegangen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 vom 25.02.2009, Seite 7)
Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen resultieren aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, ihrem im Verwaltungsakt aufliegenden Personaldokument (mazedonischer Personalausweis), den vorgelegten Ambulanzbefunden der Psychiatrie 1 der Nervenklinik XXXX sowie aus den angeführten Quellen.Die oben genannten Feststellungen resultieren aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, ihrem im Verwaltungsakt aufliegenden Personaldokument (mazedonischer Personalausweis), den vorgelegten Ambulanzbefunden der Psychiatrie 1 der Nervenklinik römisch 40 sowie aus den angeführten Quellen.
Die zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese wurden der Beschwerdeführerin mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 7.9.2012 zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme vom 3. 10. 2012 wurde aus dem beigegebenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: "Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte" vom 23. 8. 2012 zitiert. Aus diesem Bericht geht hervor, dass es in psychiatrischen Institutionen in XXXX, teilweise auch in XXXX zu unmenschlicher Behandlung komme. Zudem bestünden in den psychiatrischen Institutionen äußerst prekäre Lebensbedingungen (Seite 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass in Mazedonien psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden können. In XXXX gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen an (siehe oben, Feststellungen zu Mazedonien). Daher ist die Beschwerdeführerin in Mazedonien nicht auf die Behandlung in psychiatrischen Institutionen - in denen sie Gefahr laufen könnte unmenschlich behandelt zu werden - angewiesen. Sie könnte in Mazedonien, so wie bisher in Österreich, wo sie sich lediglich in ambulanter Behandlung befindet, eine ambulante Behandlung in einem Krankenhaus in Anspruch nehmen.Die zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese wurden der Beschwerdeführerin mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 7.9.2012 zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme vom 3. 10. 2012 wurde aus dem beigegebenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: "Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte" vom 23. 8. 2012 zitiert. Aus diesem Bericht geht hervor, dass es in psychiatrischen Institutionen in römisch 40 , teilweise auch in römisch 40 zu unmenschlicher Behandlung komme. Zudem bestünden in den psychiatrischen Institutionen äußerst prekäre Lebensbedingungen (Seite 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass in Mazedonien psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden können. In römisch 40 gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen an (siehe oben, Feststellungen zu Mazedonien). Daher ist die Beschwerdeführerin in Mazedonien nicht auf die Behandlung in psychiatrischen Institutionen - in denen sie Gefahr laufen könnte unmenschlich behandelt zu werden - angewiesen. Sie könnte in Mazedonien, so wie bisher in Österreich, wo sie sich lediglich in ambulanter Behandlung befindet, eine ambulante Behandlung in einem Krankenhaus in Anspruch nehmen.
Es wurde weiters in der Stellungnahme vom 3. 10. 2012 vorgebracht, dass insgesamt die Qualität der Gesundheitsversorgung Mazedoniens durch den Rückgang an öffentlichen Geldern seit 2001 maßgeblich beeinträchtigt worden sei. Hierzu ist anzumerken, dass die Einschätzung der Beeinträchtigung des mazedonischen Gesundheitssystems sich mit den obigen Feststellungen zur Situation in Mazedonien deckt, das Grundleistungspaket der Krankenversorgung jedoch weiterhin sehr breit gefächert ist und fast alle medizinischen Leistungen umfasst, abgesehen von einigen Ausnahmen, wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Eingeschlossen sind auch Reha, und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliativmedizin (siehe obige Feststellungen zur Situation in Mazedonien). Eine maßgebliche Beeinträchtigung des mazedonischen Gesundheitssystems im Sinne der Nichtbehandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar. Daher gelangt der Asylgerichtshof zur Feststellung der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Mazedonien.
Die Feststellungen zur familiären und existentiellen Situation der Beschwerdeführerin in Mazedonien sowie ihrer Unterkunftsmöglichkeiten dort beruhen auf ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt am 30. 6. 2010 und auf dem sozialanamnetischen Teil des Ambulanzbefundes, Psychiatrie 1 der Nervenklinik XXXX vom 28. 3. 2012. Bei dieser Einvernahme ist insbesondere erstmals hervorgekommen, dass sowohl die Eltern der Beschwerdeführerin als auch ihre Schwiegereltern eine Landwirtschaft haben, womit dem Bundesasylamt beizupflichten ist, dass die Existenz der Beschwerdeführerin gesichert ist. Auch wenn die Landwirtschaft der Eltern, wie in der Beschwerde vorgebracht, zu klein sei, ist von einer zusätzlichen Unterstützung der ebenfalls bei dieser Einvernahme erstmals erwähnten ungefähr "60 oder 70 Familien", die die Beschwerdeführerin als Familienangehörige bezeichnet hat, auszugehen.Die Feststellungen zur familiären und existentiellen Situation der Beschwerdeführerin in Mazedonien sowie ihrer Unterkunftsmöglichkeiten dort beruhen auf ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt am 30. 6. 2010 und auf dem sozialanamnetischen Teil des Ambulanzbefundes, Psychiatrie 1 der Nervenklinik römisch 40 vom 28. 3. 2012. Bei dieser Einvernahme ist insbesondere erstmals hervorgekommen, dass sowohl die Eltern der Beschwerdeführerin als auch ihre Schwiegereltern eine Landwirtschaft haben, womit dem Bundesasylamt beizupflichten ist, dass die Existenz der Beschwerdeführerin gesichert ist. Auch wenn die Landwirtschaft der Eltern, wie in der Beschwerde vorgebracht, zu klein sei, ist von einer zusätzlichen Unterstützung der ebenfalls bei dieser Einvernahme erstmals erwähnten ungefähr "60 oder 70 Familien", die die Beschwerdeführerin als Familienangehörige bezeichnet hat, auszugehen.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt, der Stellungnahme vom 3. 10. 2012 und auf dem sozialanamnetischen Teil des Ambulanzbefundes, Psychiatrie 1 der Nervenklinik XXXX vom 28. 3. 2012.Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt, der Stellungnahme vom 3. 10. 2012 und auf dem sozialanamnetischen Teil des Ambulanzbefundes, Psychiatrie 1 der Nervenklinik römisch 40 vom 28. 3. 2012.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:
AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 traten die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit 1.1.2010 in Kraft, weshalb das gegenständliche Aberkennungsverfahren nach dem Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (bereits zuvor als "AsylG 2005" abgekürzt") zu führen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 traten die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 1.1.2010 in Kraft, weshalb das gegenständliche Aberkennungsverfahren nach dem Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (bereits zuvor als "AsylG 2005" abgekürzt") zu führen ist.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Im vorliegenden Fall hat der Asylgerichtshof die Zuerkennung von subsidiärem Schutz damit begründet, dass eine Rückkehr nach Mazedonien angesichts der Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erleben habe müssen, nicht zumutbar erscheine. Es sei nach den getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien in der Lage wäre, einen dauerhaften Aufenthalt zu nehmen, ohne dabei Gefahr zu laufen, eine hinreichende und dauerhafte Existenzgrundlage mangels Berufsausbildung und mangels einer Unterkunftsmöglichkeit nicht erreichen zu können.
Wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass eine solche Gefahr nicht mehr besteht. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ist ebenso auf obige Ausführungen zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Trotz beengter Wohnverhältnisse im Haus des Vaters oder Schwiegereltern der Beschwerdeführerin ist keine im Sinne des Art 3 EMRK, dramatische Unterbringungssituation zu befürchten (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte).Wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass eine solche Gefahr nicht mehr besteht. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ist ebenso auf obige Ausführungen zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Trotz beengter Wohnverhältnisse im Haus des Vaters oder Schwiegereltern der Beschwerdeführerin ist keine im Sinne des Artikel 3, EMRK, dramatische Unterbringungssituation zu befürchten (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte).
Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass diese Krankheiten nicht jene besondere Schwere aufweisen (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen ODVIENKO v. Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). Weiters ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, Zl. B 2400/07-9, hinzuweisen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Hier verweist der erkennende Senat auf die Feststellungen zur Situation in Mazedonien, wonach die Beschwerdeführerin dort psychiatrisch, insbesondere ambulant, behandelt werden kann. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - die im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen - führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass diese Krankheiten nicht jene besondere Schwere aufweisen (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen ODVIENKO v. Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). Weiters ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, Zl. B 2400/07-9, hinzuweisen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Hier verweist der erkennende Senat auf die Feststellungen zur Situation in Mazedonien, wonach die Beschwerdeführerin dort psychiatrisch, insbesondere ambulant, behandelt werden kann. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - die im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen - führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Zudem ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. 11. 2001, VfSlg. 16.376/2001, zu verweisen (anzumerken ist, dass nach der damals geltenden Rechtslage nicht zwingend die Ausweisung zeitgleich erlassen wurde), in dem der Verfassungsgerichtshof feststellte, welche Kriterien bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes zumindest überprüft werden müssen. Dazu führte er wörtlich Folgendes aus:Zudem ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. 11. 2001, VfSlg. 16.376 aus 2001,, zu verweisen (anzumerken ist, dass nach der damals geltenden Rechtslage nicht zwingend die Ausweisung zeitgleich erlassen wurde), in dem der Verfassungsgerichtshof feststellte, welche Kriterien bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes zumindest überprüft werden müssen. Dazu führte er wörtlich Folgendes aus:
"... Die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise geht nämlich
über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinaus, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen ist, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben. ..."
Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 29. 9. 2010, GZ U642/10, in dem er auf oben zitiertes Erkenntnis Bezug genommen hatte, Folgendes aus:
"Der AsylGH wäre im vorliegenden Fall umso mehr verpflichtet gewesen, die Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat im Sinne der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 16.376/2001, dargelegten Rechtsauffassung unter eingehender Bedachtnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu überprüfen, da zumindest die Auswirkungen der Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das gemeinsame Familienleben mit ihrem österreichischen Ehemann in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Ausweisung abzuwägen sind.""Der AsylGH wäre im vorliegenden Fall umso mehr verpflichtet gewesen, die Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat im Sinne der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 16.376 aus 2001,, dargelegten Rechtsauffassung unter eingehender Bedachtnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu überprüfen, da zumindest die Auswirkungen der Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das gemeinsame Familienleben mit ihrem österreichischen Ehemann in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Ausweisung abzuwägen sind."
Im gegenständlichen Fall hat der Aspekt der Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin insofern Berücksichtigung gefunden, als aufgrund der Integration ihrer Kinder in Österreich und auch der langen Verfahrensdauer während der die Beschwerdeführerin sich berechtigte Hoffnungen auf einen positiven Ausgang ihres Verfahrens machen konnte, ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Im gegenständlichen Fall hat der Aspekt der Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin insofern Berücksichtigung gefunden, als aufgrund der Integration ihrer Kinder in Österreich und auch der langen Verfahrensdauer während der die Beschwerdeführerin sich berechtigte Hoffnungen auf einen positiven Ausgang ihres Verfahrens machen konnte, ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.
Da der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, war ihr auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (die gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt) zu entziehen.Da der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, war ihr auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt) zu entziehen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Durchaus eine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdeführerin, die vier Jahre lang gänzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederländischen Staatsbürger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederländischen Vaters) die niederländische Staatsbürgerschaft besaß und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbehördlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwogen die Konsequenzen einer (zwangsläufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die öffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Behörden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Durchaus eine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdeführerin, die vier Jahre lang gänzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederländischen Staatsbürger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederländischen Vaters) die niederländische Staatsbürgerschaft besaß und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbehördlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwogen die Konsequenzen einer (zwangsläufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die öffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Behörden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande).
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise um ihre Integration in Österreich bemüht und in sozialer und persönlicher Hinsicht als verfestigt integriert anzusehen.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und ihren drei ebenfalls im Asylverfahren befindlichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Zwischenzeitlich war sie erwerbstätig. Durch die zwischenzeitliche Zuerkennung des subsidiären Schutzes konnte sie sich zudem berechtigte Hoffnungen auf einen positiven Verfahrensausgang machen. Ein im Jahre 2006 geborenes Kind verstarb bald nach der Geburt und ist in Österreich begraben. Für die Beschwerdeführerin ist es sehr wichtig, das Grab ihres Kindes regelmäßig besuchen zu können.
Der bedenkliche gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ist ebenfalls zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, weil die Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - zwar ausreichend doch im Vergleich zu Österreich, nicht gleichwertig sind.
Der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten kommt demgegenüber nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zu. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin seither über mehrere Jahre wohl verhalten und die Tilgung wird in einigen Wochen eintreten.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin kann auch auf Grund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich davon ausgegangen werden, dass sich ihr Lebensmittelpunkt seit geraumer Zeit nach Österreich verlagert hat und nur mehr sporadische Kontakte zum Heimatland bestehen.
Zu den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich geboren worden ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst.
Aus dem Vorbringen der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin lässt sich im vorliegenden Beschwerdefall eine soziale Verfestigung erkennen, die eine "gelungene Integration" in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin erkennen lässt:
Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin besuchen die 3. Klasse Volksschule bzw die 4. Klasse der Neuen Mittelschule XXXX. Beide haben ihre bisherige Schullaufbahn in Österreich absolviert. Der Sohn der Beschwerdeführerin, der im Alter von 5 Jahren nach Österreich gekommen ist, hat die Schule bereits abgeschlossen, er hat jedoch ebenso wie seine Schwestern seine gesamte Schullaufbahn in Österreich durchlaufen. Dass die Kinder der Beschwerdeführerin über besondere Bindungen zu Mazedonien verfügen, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden. Die mit der mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand ausschließlich in Österreich statt. Es ist daher zu erwarten, dass die Kinder der Beschwerdeführerin - selbst im Fall von Kenntnissen der albanischen Sprache - im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit größten Schwierigkeiten konfrontiert wäre (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gegen Deutschland).Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin besuchen die 3. Klasse Volksschule bzw die 4. Klasse der Neuen Mittelschule römisch 40 . Beide haben ihre bisherige Schullaufbahn in Österreich absolviert. Der Sohn der Beschwerdeführerin, der im Alter von 5 Jahren nach Österreich gekommen ist, hat die Schule bereits abgeschlossen, er hat jedoch ebenso wie seine Schwestern seine gesamte Schullaufbahn in Österreich durchlaufen. Dass die Kinder der Beschwerdeführerin über besondere Bindungen zu Mazedonien verfügen, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden. Die mit der mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnende Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand ausschließlich in Österreich statt. Es ist daher zu erwarten, dass die Kinder der Beschwerdeführerin - selbst im Fall von Kenntnissen der albanischen Sprache - im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit größten Schwierigkeiten konfrontiert wäre vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gegen Deutschland).
Der erkennende Gerichtshof gelangt daher zu der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Kinder der Beschwerdeführerin, wobei ein Kind in Österreich geboren ist und zwei Kinder hier noch die Schule besuchen, aufgrund ihrer sozialen Verfestigung, insbesondere aufgrund des gesamten Schulbesuchs in Österreich, eine gelungene Integration und Verwurzelung im Bundesgebiet vorliegt.
Überdies ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorliegenden Verfahrens keine prozessverschleppenden Handlungen gesetzt hat und bemüht war am Verfahren aktiv und aufrichtig mitzuwirken.
Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang aber darüber hinaus auch ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bisher nicht vorliegt. Auch dieser Umstand hatte in die vorzunehmende Interessensabwägung mit einzufließen, ebenso wie die ebenfalls entscheidungsrelevante Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder während des nunmehr zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich zu keiner Zeit illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhielten; vielmehr verfügte die Beschwerdeführerin ständig über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und damit über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Abgesehen von der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts daher im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Unter Berücksichtigung des nunmehr zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Österreich (vgl. zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ergangen sind sowie unter Bedachtnahme auf die genannten besonderen Umstände dieses Falles erweist sich daher eine Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als unzulässig im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 und war daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Unter Berücksichtigung des nunmehr zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Österreich vergleiche zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ergangen sind sowie unter Bedachtnahme auf die genannten besonderen Umstände dieses Falles erweist sich daher eine Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als unzulässig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 und war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 a NAG.Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44, a NAG.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, Dauer, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, psychische Störung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
18.07.2013