Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 426931-1/2012/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 08.01.2013
mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, vom 23.05.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 11 12.708-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, vom 23.05.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 11 12.708-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat gemeinsam mit seiner Mutter und seinen ebenfalls minderjährigen Schwestern das Heimatland verlassen, ist am 21.10.2011 legal mit einem von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visum (§ 35 Abs. 4 AsylG) in die Republik Österreich eingereist und hat durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 24.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat gemeinsam mit seiner Mutter und seinen ebenfalls minderjährigen Schwestern das Heimatland verlassen, ist am 21.10.2011 legal mit einem von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visum (Paragraph 35, Absatz 4, AsylG) in die Republik Österreich eingereist und hat durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 24.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.Mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.03.2012 wurde der minderjährige Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin sowie eines ebenfalls in Österreich aufhältigen Cousins des Großvaters des Beschwerdeführers als Vertrauensperson zu seinem Ausreisegrund befragt.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden sei.Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden sei.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2012 erteilt (Spruchteil III.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2012 erteilt (Spruchteil römisch drei.).
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochten. In der Begründung führte der Vertreter des Beschwerdeführers insbesondere aus, dass es sich bei der Mutter und den Schwestern des Beschwerdeführers um Frauen bzw. Mädchen handle und die Mutter des Beschwerdeführers die Lage der Frauen in Afghanistan auch in ihrer Einvernahme geschildert habe. Diese habe dargelegt, dass sie die strengen Bekleidungsvorschriften sowie Zwangsheiraten entschieden ablehne und sie "vor allem wegen der Zukunft ihrer Kinder (2 mj. Mädchen!)" ihr Heimatland verlassen habe.Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. angefochten. In der Begründung führte der Vertreter des Beschwerdeführers insbesondere aus, dass es sich bei der Mutter und den Schwestern des Beschwerdeführers um Frauen bzw. Mädchen handle und die Mutter des Beschwerdeführers die Lage der Frauen in Afghanistan auch in ihrer Einvernahme geschildert habe. Diese habe dargelegt, dass sie die strengen Bekleidungsvorschriften sowie Zwangsheiraten entschieden ablehne und sie "vor allem wegen der Zukunft ihrer Kinder (2 mj. Mädchen!)" ihr Heimatland verlassen habe.
Der Beschwerdeführervertreter führte in diesem Zusammenhang mehrere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes aus den Jahren 2008 bis 2010, in denen afghanischen Frauen Asyl gewährt bzw. der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ins Treffen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 08.01.2012, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, wurden insbesondere die beiden minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers im Beisein ihrer Vertreterin befragt sowie aktuelle Berichte zur Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan in das Verfahren eingebracht. Nach eingehender Sach- und Rechtslage verzichtete der Beschwerdeführer auf die Prüfung seiner eigenen Fluchtgründe. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet.
Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) vorgelegt:
(....) Einsicht wurde genommen in die Verfahrensakten der Mutter und der Schwestern des Beschwerdeführers zu den Zahlen C1 426930-1/2012, C1 426932-1/2012 und C1 426933-1/2012, sowie in den AIS-Auszug und das hg. Erkenntnis betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom 28.10.2008, Zl. C1 254331-0/2008/18E.
Festgestellt wird, dass der minderjährige Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, ledig und unbescholten ist. Seine Identität steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest. Die beschwerdeführende Partei hat am 24.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und Geschwistern in Österreich im gemeinsamen Haushalt und besucht eine kooperative Mittelschule.
Der Beschwerdeführer ist Sohn von XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 15.07.2003 in Österreich einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.10.2004, Zl. 03 21.286-BAE, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 28.10.2010, Zl. C1 254331-0/2008/18E, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2009 erteilt.Der Beschwerdeführer ist Sohn von römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 15.07.2003 in Österreich einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.10.2004, Zl. 03 21.286-BAE, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 28.10.2010, Zl. C1 254331-0/2008/18E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2009 erteilt.
Die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und der minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers, XXXX wurden jeweils vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.) und ihnen gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurden der Mutter und den Schwestern des Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2012 erteilt (Spruchteil III.). Die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Verwandten wurden vor dem Asylgerichtshof unter einem geführt.Die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und der minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers, römisch 40 wurden jeweils vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurden der Mutter und den Schwestern des Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2012 erteilt (Spruchteil römisch drei.). Die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Verwandten wurden vor dem Asylgerichtshof unter einem geführt.
Den minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers wurde jeweils mit Erkenntnis vom 23.01.2013, Zl. C1 426932-1/2012/6E bzw. Zl. C1 426933-1/2012/4E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kommt ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.Den minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers wurde jeweils mit Erkenntnis vom 23.01.2013, Zl. C1 426932-1/2012/6E bzw. Zl. C1 426933-1/2012/4E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kommt ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Akteninhalten der jeweiligen Verfahren.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG).2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (Paragraph 34, Absatz eins, AsylG).
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG).Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wie bereits oben festgestellt wurde den unverheirateten minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem unbescholtenen Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit den asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.Wie bereits oben festgestellt wurde den unverheirateten minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem unbescholtenen Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit den asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
anonymisierte Version, Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
15.04.2013