TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/7 E6 430685-1/2012

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Veröffentlicht am 07.02.2013
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Spruch

E6 430.685-1/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller, als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, Zl. 12 03.420-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller, als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, Zl. 12 03.420-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, reiste am 21.03.2012 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, reiste am 21.03.2012 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bereits im Jahr 2008 suchten die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Holland um Asyl an und erhielten eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre. Nachdem diese Aufenthaltsberechtigung aberkannt wurde, kehrte die Familie im Jahr 2011 freiwillig in den Irak zurück.

Am 23.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 26.06.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Zu den Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehegatte von schiitischen Milizen gesucht worden sei, weil er nicht bereit gewesen sei, mit diesen zu kämpfen. Als sich die Familie in Holland befunden habe, sei der Bruder der Beschwerdeführerin von diesen Milizen getötet worden, da dieser Anzeige erstattet habe, weil er von diesen Milizen wegen des Aufenthaltsortes des Ehegatten der Beschwerdeführerin belästigt worden sei. Der Stamm der Beschwerdeführerin beschuldige nunmehr deren Ehegatten, für den Tod ihres Bruders verantwortlich zu sein und wolle diesen töten, sowie die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zum Stamm zurückholen.

Nach der Rückkehr in den Irak im Dezember 2011 hätten sie sich beim Bruder des Ehegatten aufgehalten. Am 20.02.2012 hätte dieser einen Anruf von seiner Schwester erhalten, wonach drei Freunde aus Holland bei ihr gewesen seien und nach dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gefragt hätten. Aus Vorsicht hätte sich die Familie zum Haus eines Freundes des Bruders des Ehegatten begeben. Kurz darauf seien die Cousins der Beschwerdeführerin zum Haus des Bruders des Ehegatten gekommen und hätten es verwüstet und auf das Haus geschossen. Am nächsten Tag habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zur Flucht entschlossen.

Zur Untermauerung des Vorbringens wurden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten zahlreiche Unterlagen und Dokumente die Bedrohung durch die Schiiten sowie den Tod des Bruders der Beschwerdeführerin betreffend vorgelegt.

I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, Zl. 12 03.420-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 iVmrömisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, Zl. 12 03.420-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2013 erteilt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2013 erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht ableiten lasse, dass der Tod ihres Bruders irgendetwas mit den angeblichen Problemen ihres Ehegatten im Irak zu tun gehabt habe. Vielmehr sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, mit ihrem Ehegatten im Jahr 2008 den Irak verlassen haben zu müssen, weil dieser von schiitischen Milizen verfolgt und bedroht und auch noch später im Irak gesucht worden sei. Dabei wären diese auch beim Bruder der Beschwerdeführerin gewesen und hätten nach ihrem Ehegatten gesucht. Später wäre dann der Bruder angeblich von diesen Milizen wegen der Probleme des Ehegatten der Beschwerdeführerin getötet worden.

Es sei anzunehmen, dass man bei den Verwandten des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach diesem gefragt hätte und diese womöglich deshalb Probleme hätten bekommen müssen, weil der Ehegatte angeblich als Verräter bezeichnet worden sei. Derartiges habe jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte zu keiner Zeit angeführt. Vielmehr hätten sie nach der Rückkehr in den Irak beim Bruder des Ehegatten und dessen Familie längere Zeit wohnen können.

Die Beschwerdeführerin habe somit in keinster Weise einen plausiblen Zusammenhang zwischen dem Tod ihres Bruders und den angeblichen Problemen ihres Ehegatten mit den schiitischen Milizen herstellen können. Vielmehr könne aufgrund der allgemeinen Lage im Irak und der allgemein bekannten Spannungsverhältnisse zwischen Schiiten und Sunniten durchaus daraus geschlossen werden, dass der sunnitische Bruder diesen Spannungsverhältnissen zwischen den beiden Religionsgemeinschaften zum Opfer gefallen sei.

Auch habe die Beschwerdeführerin diese Probleme in einem laufenden Asylverfahren in Holland ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen nicht angeführt. Sie habe lediglich versucht, zu erklären, dass sie dazu in Holland keine Unterlagen in Vorlage habe bringen können.

Mit ihren Angaben zu den Gründen ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin nicht vermocht, eine Verfolgungsgefahr in der Heimat glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in ihrer Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der Widersprüche, der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne und habe die Beschwerdeführerin durch ihre bloße Behauptungen den von ihr dargelegten Sachverhalt nicht glaubhaft machen können.

Mit den vorgelegten Dokumenten in Kopie habe die Beschwerdeführerin das errichtete Konstrukt ihrer Fluchtgeschichte beweisen wollen. Die von ihr geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen, sondern könne aus der Geschichte geschlossen werden, dass sie ihren Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des der Beschwerdeführerin am 30.10.2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides erhob die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des der Beschwerdeführerin am 30.10.2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides erhob die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde.

Da es sich bei der Beschwerdeschrift um ein für die Familie des Beschwerdeführers identes Schreiben handelt, ist bezüglich des Inhalts auf die Ausführungen betreffend im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag den Ehegatten der Beschwerdeführerin zu verweisen

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

II.1.1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

II.1.2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

II.1.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (das Bundesasylamt) durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.römisch zwei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (das Bundesasylamt) durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt völlig unterlassen, die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, was jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit, insbesondere die Feststellung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes und eine unbedenkliche sowie schlüssige Würdigung dieses Sachverhaltes unmöglich macht.

Das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin bestand darin, dass ihr Bruder von schiitischen Milizen getötet worden sei. Ihre Familie bzw. ihr Stamm gebe nunmehr ihrem Ehegatten die Schuld am Tod des Bruders der Beschwerdeführerin, da die Bedrohung durch diese schiitischen Milizen ursprünglich dem Ehegatten gegolten habe und wolle der Stamm der Beschwerdeführerin diesen nunmehr töten und die Beschwerdeführerin samt ihren Kindern zu sich holen.

Dieses Vorbringen versuchte die Beschwerdeführerin durch die Vorlage verschiedener Dokumente und Unterlagen in arabischer Sprache zu untermauern. Unter diesen Beweismitteln befanden sich etwa diverse Anzeigenbestätigungen, eine Sterbeurkunde, diverse Zeitungsberichte, in denen die Bedrohung des Ehegatten der Beschwerdeführerin erwähnt worden sei und Fotos, welche das beschädigte bzw. verwüstete Haus des Schwagers der Beschwerdeführerin zeigen würden.

Damit hat sich das Bundesasylamt jedoch in keinster Weise auseinandergesetzt bzw. nur ansatzweise Feststellungen diesbezüglich getroffen und lediglich lapidar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft behauptet habe, wobei versucht wurde, mehr als dürftige Widersprüchlichkeiten zur diesbezüglichen Begründung heranzuziehen. Nach Ansicht des Bundesasylamts habe die Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Unterlagen lediglich das errichtete Konstrukt ihrer Fluchtgeschichte beweisen wollen.

Das Bundesasylamt sah es dabei offensichtlich jedoch nicht als notwendig an, die zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen einer Übersetzung zuzuführen und sich damit detailliert auseinanderzusetzen.

Insbesondere hätte das Bundesasylamt demnach nach erfolgter Übersetzung der vorgelegten Unterlagen in die deutsche Sprache auf diese eingehen, sie allenfalls auf ihre Echtheit und Richtigkeit überprüfen und das dabei gewonnene Ergebnis argumentativ verarbeiten müssen. Demgegenüber hat es sich mit den vorgelegten Unterlagen überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Der Beschwerde ist daher insofern zuzustimmen, als darin moniert wird, dass den vorgelegten Beweismitteln seitens des Bundesasylamtes zu wenig Beachtung geschenkt worden sei.

Aufgrund dieser mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts konnte das Bundesasylamt jedoch nicht feststellen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gegeben sind.

Der dem Asylgerichtshof vorliegende, bisher erhobene Sachverhalt, ist somit keinesfalls als ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen. Eine Übersetzung der vorgelegten fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache und eingehende Auseinandersetzung mit deren Inhalt wären unerlässlich gewesen und wird dies im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt daher nachzuholen sein. Erst nach erfolgter Nachholung der angeführten Ermittlungen kann ein Sachverhalt festgestellt werden, der auch eine entsprechende und nachvollziehbare Würdigung zulässt.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Das Bundesasylamt hätte schon von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken gehabt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Diese Rechtsnorm, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ordnungsgemäß festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Das Bundesasylamt hätte schon von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken gehabt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Diese Rechtsnorm, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ordnungsgemäß festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

II.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.römisch zwei.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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