Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E6 430.684-1/2012-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, Zl. 12 03.419-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, Zl. 12 03.419-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin und den vier gemeinsamen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bereits im Jahr 2008 suchten der Beschwerdeführer und seine Familie in Holland um Asyl an und erhielten eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre. Nachdem diese Aufenthaltsberechtigung aberkannt wurde, kehrte der Beschwerdeführer samt seiner Familie im Jahr 2011 freiwillig in den Irak zurück.
Am 23.03.2012 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 26.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, dass sein Schwager am 15.03.2011 im Irak von Terroristen getötet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich noch in Holland befunden. Bei der Rückkehr in den Irak sei der Beschwerdeführer dann vom Stamm seiner Ehegattin beschuldigt worden, die Ermordung des Schwagers verursacht zu haben.
Dieser sei nämlich von einer bewaffneten Gruppe aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Der Schwager des Beschwerdeführers habe daraufhin am 16.08.2010 Anzeige bei der Polizei erstattet und sei erst wieder etwa sechs Monate später in seinen Stadtteil zurückgekehrt. Dabei sei er dann von unbekannten Männern getötet worden.
Der Stamm seiner Ehegattin habe den Beschwerdeführer für den Tod ihres Sohnes verantwortlich gemacht und hätte ihn daher töten und ihm seine Ehegattin und Kinder wegnehmen wollen.
Der Beschwerdeführer sei im Mai 2011 von seinem Bruder telefonisch über den Tod seines Schwagers verständigt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer auch erfahren, dass man ihm die Schuld am Tod seines Schwagers gebe, weil ursprünglich er von diesen Personen bedroht worden sei.
Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie noch in Holland aufgehalten. Er habe diesen Sachverhalt jedoch in Holland nicht mehr geltend machen können, da er die Unterlagen, die er nunmehr vorgelegt habe, zu diesem Zeitpunkt noch nicht besessen habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, diesen Sachverhalt zu beweisen.
Am 06.12.2011 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus Holland in den Irak zurückgekehrt.
Am 20.02.2012 hätten drei Cousins seiner Ehegattin gegen 10 Uhr bei der Schwester des Beschwerdeführers nach diesem gefragt und sich dabei als Freunde aus Holland ausgegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie bei seinem Bruder aufgehalten. Nachdem ihn seine Schwester über diesen Besuch informiert habe, habe er sich mit seiner Familie zu einem Freund seines Bruders begeben. Um 17 Uhr hätten diese Männer dann das Haus seines Bruders gestürmt und verwüstet, da sie nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten.
Die Cousins seiner Ehegattin hätten außerdem drei Schüsse auf die Hausmauer abgegeben. Sein Bruder habe daraufhin am 21.02.2012 Anzeige bei der Polizei erstattet und diese habe die weiteren Schritte eingeleitet und einen Festnahmebefehl gegen diese Personen ausgestellt.
Am 24.02.2012 habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen, da ihn die Sippe seiner Frau sicher getötet hätte. Dies sei im August 2011 sogar in der Zeitung gestanden.
Zur Untermauerung seines Vorbringens wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen betreffend der von ihm geschilderten Ereignisse vorgelegt.
2. Mit Bescheid vom 23.10.2012, Zl. 12 03.419-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2013.2. Mit Bescheid vom 23.10.2012, Zl. 12 03.419-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2013.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden nicht ableiten lasse, dass der Tod des Schwagers irgendetwas mit den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers im Irak zu tun gehabt habe. Vielmehr sei es nicht nachvollziehbar, dass er angeführt habe, im Jahr 2008 den Irak verlassen haben zu müssen, weil er als Schiite von schiitischen Milizen verfolgt und bedroht worden sei, da er diese nicht unterstützt habe, habe man ihn daher als Verräter bezeichnet. Auch nach der ersten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak hätten ihn diese Milizen noch weiter im Irak gesucht. Dabei hätten sie auch bei seinem Schwager nach ihm gefragt. Später wäre dann der Schwager von diesen Milizen wegen seiner Probleme getötet worden.
Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer aber nie Probleme seines Bruders im Irak angeführt. Vielmehr habe er nach seiner Rückkehr in den Irak längere Zeit bei seinem Bruder und dessen Familie wohnen können.
Es sei aber anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2008 Probleme mit den schiitischen Milizen gehabt habe, dass diese ihn zu aller erst bei seinen eigenen schiitischen Verwandten, somit beim Bruder, gesucht und auch diesen nach seinem Aufenthalt befragt bzw. diesem auch den angeblichen Verrat des Beschwerdeführers vorgehalten hätten. Derartiges habe er jedoch nie vorgebracht. Auch habe er nach dem Tod seines Schwagers angeblich keine Probleme mehr mit diesen Milizen gehabt, was ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, wenn man ihn des Verrates beschuldigt hätte.
Der Beschwerdeführer habe somit in keinster Weise einen plausiblen Zusammenhang seiner Probleme mit den schiitischen Milizen und dem Tod seines sunnitischen Schwagers herstellen können. Vielmehr könne aufgrund der allgemeinen Lage im Irak und der allgemein bekannten Spannungsverhältnisse zwischen Schiiten und Sunniten durchaus darauf geschlossen werden, dass der Schwager des Beschwerdeführers vielmehr diesen Spannungsverhältnissen zwischen den beiden Religionsgemeinschaften zum Opfer gefallen sei.
Auch habe der Beschwerdeführer diese Probleme in einem laufenden Asylverfahren in Holland ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen nicht angeführt. Er habe lediglich versucht, zu erklären, dass er dazu in Holland keine Unterlagen in Vorlage habe bringen können.
Mit seinen Angaben zu den Gründen seiner Ausreise habe es der Beschwerdeführer nicht vermocht, eine Verfolgungsgefahr in der Heimat glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in seiner Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der Widersprüche, der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne und habe der Beschwerdeführer durch seine bloße Behauptungen den von ihm dargestellten Sachverhalt nicht glaubhaft machen können.
Mit den vorgelegten Dokumenten habe der Beschwerdeführer das errichtete Konstrukt seiner Fluchtgeschichte beweisen wollen. Die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen, sondern könne aus der Geschichte geschlossen werden, dass er seinen Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.
Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. des dem Beschwerdeführer am 30.10.2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des dem Beschwerdeführer am 30.10.2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alle verfügbaren Beweismittel vorgelegt habe.
Der Bruder des Beschwerdeführers habe aus dem Grund keine Schwierigkeiten mit den schiitischen Milizen bekommen, da er in XXXX gelebt habe, was die Milizen nicht gewusst hätten. Der Schwager hingegen habe direkt neben dem Beschwerdeführer in Bagdad gelebt, weswegen der Beschwerdeführer als erstes bei seinem Schwager gesucht worden sei.Der Bruder des Beschwerdeführers habe aus dem Grund keine Schwierigkeiten mit den schiitischen Milizen bekommen, da er in römisch 40 gelebt habe, was die Milizen nicht gewusst hätten. Der Schwager hingegen habe direkt neben dem Beschwerdeführer in Bagdad gelebt, weswegen der Beschwerdeführer als erstes bei seinem Schwager gesucht worden sei.
Im Verfahren in Holland habe er über diese Probleme mit seinem Anwalt gesprochen. Er habe jedoch noch keine Unterlagen gehabt, um alles beweisen zu können.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei jedoch nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der vorgelegten Beweismittel auch so weit wie möglich belegt und nachprüfbar. Vor allem diesen Beweismitteln sei seitens der Behörde zu wenig Beachtung geschenkt worden. Zumindest hätte die Erstbehörde erklären müssen, wieso den Beweismitteln die Beweiskraft abgesprochen werde.
Die Erstbehörde hätte aufgrund der vorgelegten Beweismittel und der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu einer anderen Entscheidung kommen müssen.
II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:
II.1.1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
II.1.2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
II.1.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
II.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (das Bundesasylamt) durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (das Bundesasylamt) durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt völlig unterlassen, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, was jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit, insbesondere die Feststellung des relevanten Sachverhaltes und eine unbedenkliche sowie schlüssige Würdigung dieses Sachverhaltes unmöglich macht.
Das Kernvorbringen des Beschwerdeführers bestand darin, dass sein Schwager von schiitischen Milizen getötet worden sei. Die Familie bzw. der Stamm seiner Ehegattin gebe nunmehr ihm die Schuld am Tod seines Schwagers, da die Bedrohung durch diese schiitischen Milizen ursprünglich dem Beschwerdeführer gegolten habe und man ihn töten wolle.
Dieses Vorbringen versuchte der Beschwerdeführer durch die Vorlage verschiedener Dokumente und Unterlagen in arabischer Sprache zu untermauern. Unter diesen Beweismitteln befanden sich etwa diverse Anzeigenbestätigungen, eine Sterbeurkunde, diverse Zeitungsberichte, in denen die Bedrohung des Beschwerdeführers erwähnt werde und Fotos, welche das beschädigte bzw. verwüstete Haus des Bruders des Beschwerdeführers zeigen würden.
Damit hat sich das Bundesasylamt jedoch in keinster Weise auseinandergesetzt bzw. nur ansatzweise Feststellungen dazu getroffen und lapidar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft behauptet habe, wobei versucht wurde, mehr als dürftige Widersprüchlichkeiten zur diesbezüglichen Begründung heranzuziehen. Nach Ansicht des Bundesasylamts habe der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Unterlagen lediglich das errichtete Konstrukt seiner Fluchtgeschichte beweisen wollen.
Das Bundesasylamt sah es dabei offensichtlich jedoch nicht als notwendig an, die zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen einer Übersetzung zuzuführen und sich damit detailliert auseinanderzusetzen.
Insbesondere hätte das Bundesasylamt demnach nach erfolgter Übersetzung der vorgelegten Unterlagen in die deutsche Sprache auf diese eingehen, sie allenfalls auf ihre Echtheit und Richtigkeit überprüfen und das dabei gewonnene Ergebnis argumentativ verarbeiten müssen. Demgegenüber hat es sich mit den vorgelegten Unterlagen überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Der Beschwerde ist daher insofern zuzustimmen, als darin moniert wird, dass den vorgelegten Beweismitteln seitens des Bundesasylamtes zu wenig Beachtung geschenkt worden sei.
Aufgrund dieser mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts konnte das Bundesasylamt jedoch nicht feststellen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gegeben sind.
Der dem Asylgerichtshof vorliegende, bisher erhobene Sachverhalt, ist somit keinesfalls als ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen. Eine Übersetzung der vorgelegten fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache und eine eingehende Auseinandersetzung mit deren Inhalt wären unerlässlich gewesen und wird dies im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt daher nachzuholen sein. Erst nach erfolgter Nachholung der angeführten Ermittlungen kann ein Sachverhalt festgestellt werden, der auch eine entsprechende und nachvollziehbare Würdigung zulässt.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflichten. Das Bundesasylamt hätte schon von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken gehabt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Diese Rechtsnorm, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ordnungsgemäß festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG determinierten Ermittlungspflichten. Das Bundesasylamt hätte schon von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken gehabt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Diese Rechtsnorm, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ordnungsgemäß festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
II.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.römisch zwei.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
22.05.2013