Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E3 428.617-1/2012-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 11 12.712-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 11 12.712-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.
2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste im Oktober 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.10.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan von Angehörigen anderer muslimischer Glaubensrichtungen verfolgt worden sei. Im Jahre 1974 seien die Ahmadiyya seitens der pakistanischen Regierung zu Nicht-Moslems erklärt worden.
Ein muslimischer Gelehrter, der gegen die Ahmadi sei, habe Muslime im GEO-TV aufgerufen, Ahmadis umzubringen. Vor seiner Ausreise sei er mit dem Umbringen bedroht worden.
Sein Asylverfahren in England sei negativ entscheiden worden und habe man ihn von dort nach Pakistan abgeschoben.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.02.2012 präzisierte der Beschwerdeführer diese Angaben. Demnach sei er Ahmadi und die pakistanische Regierung habe 1974 die Ahmadis als Nicht-Moslems deklariert. 1984 habe XXXX die religiöse Freiheit der Ahmadis unterbunden.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.02.2012 präzisierte der Beschwerdeführer diese Angaben. Demnach sei er Ahmadi und die pakistanische Regierung habe 1974 die Ahmadis als Nicht-Moslems deklariert. 1984 habe römisch 40 die religiöse Freiheit der Ahmadis unterbunden.
Am 30.07.2009 sei er wieder in Pakistan angekommen. Im Februar 2010 sei dann sein Name in der Zeitung erschienen, woraufhin er dort nach einigen Tagen im März 2010 von den Leuten geschlagen und beschimpft worden sei. Zudem habe man ihm sein Geld weggenommen. Manchmal hätten sie ihm den Strom abgedreht und seien auch seine Kinder belästigt worden. Weiters sei er aufgrund des Drucks der Leute und Vorbeter von seinem Chef gekündigt worden. Dann sei ein Flugblatt gegen ihn verteilt worden und in der Folge sein Motorrad beschädigt worden.
Am 16.09.2011 hätten die Vorbeter - acht bis zehn ihm unbekannte Männer - erneut versucht, ihn in die Hände zu bekommen. Er habe aber weglaufen können.
Die Probleme hätten bereits in seiner Kindheit begonnen. Beispielsweise hätten ihn die anderen Kinder in der Schule nicht Wasser trinken lassen oder hätten sein Glas zerstört, weil sie es als schmutzig empfanden. Die anderen Kinder hätten zudem auch nicht neben ihm sitzen wollen und habe er nie mitspielen dürfen.
Im Übrigen wurden dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs die aktuellen Feststellungen des Bundeasylamtes zu Pakistan, zur allgemeinen Sicherheitslage, zum Rechtsschutz, zu NGOs, zu Menschenrechten, zur IFA, zu Ahmadis/ Christen und zu Rückkehrfragen zur Kenntnis gebracht (AS 99 - 125) und gab der BF hierzu eine kurze mündliche Stellungnahme ab (AS 125 - 127).
Im Zuge des Verfahrens vor dem BAA brachte der BF zahlreiche Unterlagen hinsichtlich seiner Person, den Lebensverhältnissen in Pakistan und zu seinen Fluchtgründen (AS 67, 135 - 143, 147 - 171,
205 - 209) in Vorlage.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
In der Beschwerde wurde zunächst insbesondere die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um die Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Dieser Antrag stütze sich ausdrücklich auf Art. 47 § 2 iVm Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3 der EU-Grundrechte-Charta (nachfolgend: GRC).In der Beschwerde wurde zunächst insbesondere die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um die Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Dieser Antrag stütze sich ausdrücklich auf Artikel 47, Paragraph 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins und Absatz 3, der EU-Grundrechte-Charta (nachfolgend: GRC).
Generell gelte im Verwaltungsverfahren die Offizialmaxime, wonach sämtliche relevanten Tatsachen und Beweismittel durch die Behörde von Amts wegen zu erheben seien. Die Behörde müsse dabei den wahren Sachverhalt ermitteln, ihr obliege die Erforschung der materiellen Wahrheit.
In der Folge wurde versucht, die Argumentation in der Beweiswürdigung des BAA zu entkräften. So sei es die Überzeugung des BF, dass der Übersetzer ungenau gehandelt habe und viele Aussagen nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben habe. Der Dolmetscher sei ein fundamentaler Gegner der Ahmadiyya und habe daher bewusst Aussagen falsch und manipuliert wiedergegeben. Die Person sei öfters in Bezug auf Ahmadis negativ aufgefallen und habe ein Ahmadi-Asylwerber aus diesem Grunde seine Vernehmung stoppen lassen.
Ferner sei es enttäuschend und entsetzlich, dass das BAA die Tatsache leugne, dass sein Name "XXXX" in der als Beweismittel vorgebrachten Tageszeitung, welche mit Anschuldigungen und Hetze gegen ihn appelliere und mit Aufforderungen für seine Festnahme gefüllt gewesen sei, vorkomme. Sein Name sei nicht nur mehrmals innerhalb des Artikels zu lesen, sondern sogar in der Schlagzeile zu finden. Um dies zu verdeutlichen hätte er diesen Artikel der Beschwerde nochmals beigelegt und seinen Namen durch Unterstreichungen hervorgehoben. Es sei unglaubwürdig, dass eine verantwortungsvolle Behörde, wie das BAA, diese Tatsache bewusst ignorieren würde. Daher lasse sich dies nur so erklären, dass der Fehler in der Übersetzung liege.
Ein weiteres ungenaues Vorgehen des BAA lasse sich daran erkennen, dass es nicht in der Lage gewesen sei, das gegen ihn gerichtete Flugblatt, von jenem Drohbrief zu unterscheiden, den seine Gattin erhalten habe. Es sei nicht das Flugblatt gewesen, welches handschriftlich niedergeschrieben worden sei, sondern der mit 09.01.2012 datierte Drohbrief. Offensichtlich seien in der Beweiswürdigung zwei Dokumente verwechselt worden. Zum Beweis hierfür wurden diese bereits vor dem BAA vorgelegten Dokumente nochmals übermittelt und zudem auf weitere Berichte zur Lage der Ahmadis in Pakistan verwiesen.
Insoweit ihm die Aussage vorgeworden werde, dass zehn Vorbeter versucht hätten ihn zu schlagen, so habe er damit nicht direkt die Vorbeter gemeint, sondern jene, die von den Molvies geschickt worden seien. Es handle sich bei der Wortwahl um ein pars pro toto für seine Verfolger und nicht etwa um einen Widerspruch oder eine Unschlüssigkeit im Vorbringen.
Weiters werde ihm vorgeworfen, seine Familie im Stich gelassen zu haben. Bei richtiger rechtlicher wie sachlicher Beurteilung hätte die Behörde auf jeden Fall zu dem Schluss gelangen müssen, dass ihm bei einem weiteren Verbleib in Pakistan der sichere Tod gedroht hätte und könne ihm eine Flucht wohl nicht ernstlich zum Vorwurf gemacht werden.
Wenn ihm vorgehalten werde, die Polizei nicht um Hilfe ersucht zu haben, so sei darauf hinzuweisen, dass diese unter dem Druck der Molvies gestanden seien.
Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
6. Am 10.10.2012 langte beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz eine Beschwerdeergänzung ein. Hierin wird ergänzend auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z verwiesen, worin sich das Gericht in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 2 lit c, Art. 4, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2004/83/EG äußerte.6. Am 10.10.2012 langte beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz eine Beschwerdeergänzung ein. Hierin wird ergänzend auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z verwiesen, worin sich das Gericht in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Artikel 2, Litera c,, Artikel 4,, Artikel 9, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/83/EG äußerte.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1.1. Das Bundeasylamt hat es für glaubwürdig erachtet, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya handelt, jedoch dessen Fluchtgeschichte als nicht glaubhaft abgetan. Das erstinstanzliche Verfahren leidet allerdings unter dem schweren Mangel, dass sich das BAA nicht mit sämtlichen vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumenten ausreichend auseinandergesetzt und diese Dokumente teilweise keiner Übersetzung zugeführt hat. Das Fluchtvorbringen des BF wurde vor allem aufgrund der von ihm in Vorlage gebrachten, allerdings nicht übersetzten Beweismittel (AS 67) als unglaubwürdig abgetan. So wird im Zuge der Beweiswürdigung erörtert, dass - entgegen den Ausführungen des BF in der Einvernahme vor dem BAA - in keinem der vorgelegten Zeitungsartikel dessen Name zu finden sei. Offensichtlich wurde der speziell vom BF angesprochene Artikel (AS 67, Beilage zur Beschwerde) aber nie einer Übersetzung zugeführt. Ebenso wenig findet sich im Akt eine Übersetzung des vom BF vorgelegten - angeblich gegen seine Person gerichteten - Flugblatts (AS 67, Beilage zur Beschwerde). Insoweit das BAA dem BF in Zusammenhang mit diesem Flugblatt die Glaubwürdigkeit abspricht, zumal sich der BF laut eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Flugblattes noch in Pakistan befunden hätte, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei dem in der Beweiswürdigung herangezogenen Dokument eben nicht um dieses Flugblatt handelt, sondern um einen zu einem späteren Zeitpunkt an die Gattin des BF gerichteten Drohbrief (AS 209, Beilage zur Beschwerde [Übersetzung: AS 217]), welcher mit 09.01.2012 datiert ist (AS 249 - 250). Ferner ist auch das Argument des BAA in der Beweiswürdigung nicht schlüssig, wonach der BF einerseits zunächst behauptet habe, eine Eigentumswohnung zu besitzen, andererseits aber später erklärt habe, diese verkauft zu haben, zumal der BF bereits zu Beginn des Verfahrens einen Kaufvertrag vorlegte, in dem er als Verkäufer dieser Immobilie aufscheint (vgl. AS 67). Zusätzlich brachte der BF nunmehr im Zuge des Rechtsmittelschriftsatzes eine gegen ihn erstattete Anzeige vor (Beilage zur Beschwerde).3.1.1. Das Bundeasylamt hat es für glaubwürdig erachtet, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya handelt, jedoch dessen Fluchtgeschichte als nicht glaubhaft abgetan. Das erstinstanzliche Verfahren leidet allerdings unter dem schweren Mangel, dass sich das BAA nicht mit sämtlichen vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumenten ausreichend auseinandergesetzt und diese Dokumente teilweise keiner Übersetzung zugeführt hat. Das Fluchtvorbringen des BF wurde vor allem aufgrund der von ihm in Vorlage gebrachten, allerdings nicht übersetzten Beweismittel (AS 67) als unglaubwürdig abgetan. So wird im Zuge der Beweiswürdigung erörtert, dass - entgegen den Ausführungen des BF in der Einvernahme vor dem BAA - in keinem der vorgelegten Zeitungsartikel dessen Name zu finden sei. Offensichtlich wurde der speziell vom BF angesprochene Artikel (AS 67, Beilage zur Beschwerde) aber nie einer Übersetzung zugeführt. Ebenso wenig findet sich im Akt eine Übersetzung des vom BF vorgelegten - angeblich gegen seine Person gerichteten - Flugblatts (AS 67, Beilage zur Beschwerde). Insoweit das BAA dem BF in Zusammenhang mit diesem Flugblatt die Glaubwürdigkeit abspricht, zumal sich der BF laut eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Flugblattes noch in Pakistan befunden hätte, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei dem in der Beweiswürdigung herangezogenen Dokument eben nicht um dieses Flugblatt handelt, sondern um einen zu einem späteren Zeitpunkt an die Gattin des BF gerichteten Drohbrief (AS 209, Beilage zur Beschwerde [Übersetzung: AS 217]), welcher mit 09.01.2012 datiert ist (AS 249 - 250). Ferner ist auch das Argument des BAA in der Beweiswürdigung nicht schlüssig, wonach der BF einerseits zunächst behauptet habe, eine Eigentumswohnung zu besitzen, andererseits aber später erklärt habe, diese verkauft zu haben, zumal der BF bereits zu Beginn des Verfahrens einen Kaufvertrag vorlegte, in dem er als Verkäufer dieser Immobilie aufscheint vergleiche AS 67). Zusätzlich brachte der BF nunmehr im Zuge des Rechtsmittelschriftsatzes eine gegen ihn erstattete Anzeige vor (Beilage zur Beschwerde).
3.1.2. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) mit Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 2 lit c, Art. 4, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2004/83/EG im Zusammenhang mit der Lage der religiösen Minderheit der Ahmadis aus Pakistan äußerte. Um den dort durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen, welche bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Bestandteil des Acquis coummunautaire waren und im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurden, beschriebenen Erwägungen bzw. Anforderungen im Asylverfahren gerecht werden zu können, bedarf es in jenen Fällen, in denen der Asylwerber ein Ahmadi aus Pakistan ist, sichtlich eines hohen Ermittlungs- und Feststellungsaufwandes.3.1.2. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) mit Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Artikel 2, Litera c,, Artikel 4,, Artikel 9, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/83/EG im Zusammenhang mit der Lage der religiösen Minderheit der Ahmadis aus Pakistan äußerte. Um den dort durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen, welche bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Bestandteil des Acquis coummunautaire waren und im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurden, beschriebenen Erwägungen bzw. Anforderungen im Asylverfahren gerecht werden zu können, bedarf es in jenen Fällen, in denen der Asylwerber ein Ahmadi aus Pakistan ist, sichtlich eines hohen Ermittlungs- und Feststellungsaufwandes.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH im Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass seitens des BAA ausreichend konkrete Feststellungen zur Lage der Ahmadis getroffen wurden bzw. die individuelle Lage des BF in seinem Herkunftsstaat ausreichend konkret erfragt wurde, um die durch das genannte Urteil aufgeworfene Fragen zur Lage der Ahmadis im Allgemeinen und des BF im Besonderen ausreichend beantworten zu können. Es sind daher ergänzende Ermittlungen, etwa durch Einbeziehung der Staatendokumentation der belangten Behörde erforderlich.
3.1.3. Der Beschwerdeführer brachte vor, bereits in Großbritannien einen Asylantrag gestellt zu haben, welcher negativ entschieden worden sei. Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers, wäre folglich seitens des BAA auch ein Informationsersuchen bzw. -austausch mit dem Vereinigten Königreich gemäß der Dublin II VO anzudenken. Dies alles wird die Erstinstanz im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar.3.1.3. Der Beschwerdeführer brachte vor, bereits in Großbritannien einen Asylantrag gestellt zu haben, welcher negativ entschieden worden sei. Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers, wäre folglich seitens des BAA auch ein Informationsersuchen bzw. -austausch mit dem Vereinigten Königreich gemäß der Dublin römisch zwei VO anzudenken. Dies alles wird die Erstinstanz im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar.
3.1.4. Letztlich ist anzumerken, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
3.1.5. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente einer Übersetzung zuzuführen und entsprechend zu würdigen sein. Das BAA wird den BF auch ein weiteres Mal zu befragen haben. Hierbei wird im besonderen Maße auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z und die in Vorlage gebrachten Dokumente Bedacht zu nehmen sein. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten-Zugehörigkeit, ReligionZuletzt aktualisiert am
22.03.2013