Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E7 318526-2/2008/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2008, Zl. 0709.427-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2008, Zl. 0709.427-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte am 10.10.2007 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anläßlich seiner Erstbefragung durch ein Sicherheitsorgan am gleichen Tag gab er in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, verheiratet und aus Bagdad stammend, wo er zuletzt vor der Ausreise aus dem Irak auch seinen Wohnsitz hatte.
Er habe seine Heimat von Bagdad ausgehend am 19.09.2007 auf dem Landweg über XXXX und XXXX, wo er sich jeweils einige Tage aufgehalten habe, auf einem LKW versteckt nach Istanbul verlassen, nach etwa zwei Wochen sei er von dort schlepperunterstützt in einem LKW nach Österreich weitergereist, wo er am 10.10.2007 eingetroffen sei.Er habe seine Heimat von Bagdad ausgehend am 19.09.2007 auf dem Landweg über römisch 40 und römisch 40 , wo er sich jeweils einige Tage aufgehalten habe, auf einem LKW versteckt nach Istanbul verlassen, nach etwa zwei Wochen sei er von dort schlepperunterstützt in einem LKW nach Österreich weitergereist, wo er am 10.10.2007 eingetroffen sei.
Zu seinen Verwandtschaftsverhältnissen gab er an, seine Eltern, seine Gattin sowie zwei Brüder und fünf Schwestern würden sich noch in Bagdad an genannter Adresse aufhalten. In Österreich lebe ein Onkel von ihm.
Nach seinen Antragsgründen befragt gab er an, er sei am 10.06.2005 von seinem früheren Wohnsitz in Bagdad von "Terroristen" vertrieben worden. Ab September 2005 habe er inoffiziell als ortskundiger Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Innenministeriums in seinem vormaligen Wohnviertel gearbeitet. Als am 25.08.2007 der leitende Offizier verschleppt und zwei Tage später ein weiterer Offizier ermordet worden sei, habe er aus Angst getötet zu werden den Irak verlassen.
Als Identitätsnachweis legte er einen irakischen Personalausweis vor, der im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung als unverfälscht bewertet wurde.
3. Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens iSd Dublin II-VO akzeptierten die italienischen Fremdenbehörden am 10.12.2007 die Übernahme des BF zur Prüfung seines Schutzbegehrens.
4. Am 17.12.2007 wurde er an der EAST-Ost des Bundesasylamtes in arabischer Sprache in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Er wiederholte eingangs seine bisherigen Angaben zu seiner Person und ergänzte diesbezüglich, er habe zwischen 1991 und 2003 in Bagdad seine Schulbildung genossen, zwischen 2003 und 2007 habe er dort auch eine universitäre Ausbildung absolviert.
Zum Reiseweg gab er nun auf Befragen an, er habe Anfang August den Irak verlassen. Über die Türkei sei er nach Italien gelangt, wo er angehalten wurde und etwa einen Monat lang untergebracht war, ehe er illegal nach Österreich weiterreiste.
Sein Onkel lebe schon seit 40 Jahren in Österreich und sei österr. Staatsbürger, dieser habe zugesagt dem BF bei der Aufnahme eines Studiums zu helfen. Im Weiteren gab der BF an, sein Vater lebe nunmehr in Schweden, wohin er geflüchtet sei.
5. In der Folge legte der BF eine psychiatrischen Befundbericht über seinen stationären Aufenthalt vom 19.12.2007 bis 08.01.2008 vor, dem als Diagnose eine "polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie" sowie eine "Posttraumatische Belastungsstörung" zu entnehmen war.
6. Anläßlich eines Termins zur ärztlichen Begutachtung an der EAST-Ost am 01.02.2008 gab der BF an, er sei zwischenzeitig Vater geworden, seine Gattin lebe mit dem Kind bei ihren Eltern im Irak. Seine eigene Herkunftsfamilie lebe nunmehr in Schweden.
Eigenanamnestisch gab er an, er sei im Jahre 2002 aus der Schule heraus festgenommen und inhaftiert worden, dabei sei er auch gefoltert worden. Man habe ihm damals vorgeworfen sich nicht der Baath-Partei angeschlossen zu haben, er sei nach einem Monat aber amnestiert worden. Als nunmehrigen Ausreisegrund gab er an, ein Cousin eines Freundes habe für den irakischen Geheimdienst gearbeitet. Als er selbst aufgefordert worden sei ebenfalls dort mitzuarbeiten, habe er sich aber geweigert. Man habe ihm daraufhin unterstellt mit Terroristen zusammenzuarbeiten. Als in der Folge ein Freund entführt worden sei, habe man ihn gewarnt und ihm geraten zu verschwinden.
Diagnostisch wurde eine Angststörung bzw. Panikstörung festgestellt. Eine Posttraumatische Belastungsstörung wurde aber verneint, auch psychotische Symptome lägen nicht vor.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2008 wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, da Italien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Zugleich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus Österreich nach Italien ausgewiesen.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2008 wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, da Italien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Zugleich wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus Österreich nach Italien ausgewiesen.
Gegen diesen dem BF am 12.03.2008 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht mit 26.03.2008 Berufung eingebracht.
Mit Bescheid des UBAS vom 04.04.2008 zu Zl. 318.526-1/2E-IX/49/08 wurde der Berufung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.Mit Bescheid des UBAS vom 04.04.2008 zu Zl. 318.526-1/2E-IX/49/08 wurde der Berufung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
8. Eine für den 14.05.2008 anberaumte Begutachtung des BF durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie fand nicht statt, weil der BF diese nur in Anwesenheit seines Onkels und seiner Rechtsberaterin durchführen wollte.
Angesichts des Umstands, dass mit 10.06.2008 die Frist für eine Überstellung verstrich, trat das Bundesasylamt in das inhaltliche Verfahren ein und wurde dieses in der Folge an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes weitergeführt.
9. Am 02.06.2008 fand dort eine niederschriftliche Einvernahme des BF in arabischer Sprache statt.
Auf Befragen gab er an, er sei seit Dezember 2007 Vater eines Sohnes und legte seine Heiratsurkunde vor. Er sei Araber und Schiit und in XXXX geboren und bei seiner Herkunftsfamilie aufgewachsen. 1988 sei die Familie in XXXX umgezogen, 2005 von dort aber wieder vertrieben worden und in XXXX zurückgekehrt, den er im August 2007 verlassen habe.Auf Befragen gab er an, er sei seit Dezember 2007 Vater eines Sohnes und legte seine Heiratsurkunde vor. Er sei Araber und Schiit und in römisch 40 geboren und bei seiner Herkunftsfamilie aufgewachsen. 1988 sei die Familie in römisch 40 umgezogen, 2005 von dort aber wieder vertrieben worden und in römisch 40 zurückgekehrt, den er im August 2007 verlassen habe.
Als weitere Beweismittel legte er eine irakische Meldebestätigung, einen irakischen Studentenausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Heiratsurkunde und eine Lebensmittelbezugskarte vor.
Zu den Fluchtgründen befragt führte er aus, er sei im Jahr 2005 in seinem dritten Studienjahr an der Universität Bagdad gestanden, als er eines Tages in der Werkstatt eines Studienkollegen und Jugendfreundes einen Cousin von diesem kennenlernte. Dieser habe im irakischen Innenministerium als Offizier gearbeitet und dem BF Fragen über XXXX gestellt, der bekannter Weise ein "Terroristenbezirk" sei. Danach habe er dem BF gesagt, das Ministerium würde bei der Jagd nach Terroristen die Hilfe des BF benötigen, weil er sich in dem Bezirk gut auskenne, was der BF aber abgelehnt habe. Als er diesen Offizier nach kurzer Zeit bei seinem Freund wiedergetroffen habe, habe ihm dieser neuerlich das Angebot gemacht für das Ministerium zu arbeiten, der BF habe aber wieder abgelehnt. Als er ihn schließlich in einer Moschee wiedertraf, habe ihn der Offizier unter Druck gesetzt und ihm mit gerichtlichen Konsequenzen gedroht, wenn er sich weiterhin weigere. Der BF habe daraufhin nachgegeben und sei er in der Folge von dem Offizier eingeschult worden, auf welche Weise er Informationen sammeln und weitergeben sollte. Er habe dann bis August 2007 Informationen über ihm bekannte Personen schriftlich weitergegeben, auch sein Freund habe für das Ministerium gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber eines Nachts vom Offizier angerufen worden und zum Verlassen des Hauses aufgefordert worden. Nachdem er sich zu den Schwiegereltern begeben hatte, sei er dort kurz danach nochmals angerufen worden und zum Verlassen der Stadt bzw. des Landes angehalten worden. Er habe sich dann über XXXX in die Türkei abgesetzt, von wo er am 25.08.2007 den Offizier kontaktieren konnte. Dieser habe ihn davon unterrichtet, dass sowohl sein Freund als auch ein anderer Offizier des Geheimdienstes entführt worden seien und wohl Informationen preisgegeben hätten, weshalb er dem BF geraten habe nicht mehr zurückzukehren. In der Folge seien auch die Eltern des BF von bewaffneten Personen aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des BF befragt worden. Aus Angst habe daher auch sein Vater das Land verlassen und halte sich dieser nun in Schweden auf.Zu den Fluchtgründen befragt führte er aus, er sei im Jahr 2005 in seinem dritten Studienjahr an der Universität Bagdad gestanden, als er eines Tages in der Werkstatt eines Studienkollegen und Jugendfreundes einen Cousin von diesem kennenlernte. Dieser habe im irakischen Innenministerium als Offizier gearbeitet und dem BF Fragen über römisch 40 gestellt, der bekannter Weise ein "Terroristenbezirk" sei. Danach habe er dem BF gesagt, das Ministerium würde bei der Jagd nach Terroristen die Hilfe des BF benötigen, weil er sich in dem Bezirk gut auskenne, was der BF aber abgelehnt habe. Als er diesen Offizier nach kurzer Zeit bei seinem Freund wiedergetroffen habe, habe ihm dieser neuerlich das Angebot gemacht für das Ministerium zu arbeiten, der BF habe aber wieder abgelehnt. Als er ihn schließlich in einer Moschee wiedertraf, habe ihn der Offizier unter Druck gesetzt und ihm mit gerichtlichen Konsequenzen gedroht, wenn er sich weiterhin weigere. Der BF habe daraufhin nachgegeben und sei er in der Folge von dem Offizier eingeschult worden, auf welche Weise er Informationen sammeln und weitergeben sollte. Er habe dann bis August 2007 Informationen über ihm bekannte Personen schriftlich weitergegeben, auch sein Freund habe für das Ministerium gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber eines Nachts vom Offizier angerufen worden und zum Verlassen des Hauses aufgefordert worden. Nachdem er sich zu den Schwiegereltern begeben hatte, sei er dort kurz danach nochmals angerufen worden und zum Verlassen der Stadt bzw. des Landes angehalten worden. Er habe sich dann über römisch 40 in die Türkei abgesetzt, von wo er am 25.08.2007 den Offizier kontaktieren konnte. Dieser habe ihn davon unterrichtet, dass sowohl sein Freund als auch ein anderer Offizier des Geheimdienstes entführt worden seien und wohl Informationen preisgegeben hätten, weshalb er dem BF geraten habe nicht mehr zurückzukehren. In der Folge seien auch die Eltern des BF von bewaffneten Personen aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des BF befragt worden. Aus Angst habe daher auch sein Vater das Land verlassen und halte sich dieser nun in Schweden auf.
In der Folge beantwortete der BF Fragen zu seinem früheren und zu seinem aktuellen Wohnbezirk in Bagdad und zu den Modalitäten seiner nachrichtendienstlichen Tätigkeit, wobei er auf Nachfrage u.a. angab, er habe sich dafür nicht selbst in den fraglichen Bezirk begeben, sondern nur über Dritte Informationen eingeholt.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.10. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.
Neben der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen und umfassenden länderkundlichen Feststellungen sowie der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der Antragsteller irakischer Staatsangehöriger, arabischer Abstammung und Schiit sei und seine genaue Identität feststehe. Er habe keine individuelle Verfolgung glaubhaft gemacht, seine Ausreisegründe seien nicht glaubwürdig. Aus der allgemeinen Lage im Irak lasse sich aber das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr ableiten.Neben der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen und umfassenden länderkundlichen Feststellungen sowie der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der Antragsteller irakischer Staatsangehöriger, arabischer Abstammung und Schiit sei und seine genaue Identität feststehe. Er habe keine individuelle Verfolgung glaubhaft gemacht, seine Ausreisegründe seien nicht glaubwürdig. Aus der allgemeinen Lage im Irak lasse sich aber das reale Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr ableiten.
In ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde insbesondere aus, die Identität und Staatsangehörigkeit des BF habe sich aus den von ihm vorgelegten Dokumenten ergeben. Seine Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit seien unzweifelhaft feststellbar gewesen. Seine Angaben zu den Ausreisegründen seien jedoch aufgrund mangelnder Plausibilität nicht glaubhaft und als bloßes Konstrukt zu bewerten.
Aus den Feststellungen oben resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens des BF gemäß § 3 AsylG 2005. Seine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig. Es bestünden angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG.Aus den Feststellungen oben resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens des BF gemäß Paragraph 3, AsylG 2005. Seine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig. Es bestünden angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem BF am 22.09.2008 zugestellt.
11. Mit 06.10.2008 erhob der BF durch seine zwischenzeitige Vertreterin fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides.11. Mit 06.10.2008 erhob der BF durch seine zwischenzeitige Vertreterin fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides.
In dieser wurde allgemein darauf verwiesen, dass es im irakischen Innenministerium einen Machtwechsel gegeben habe und nunmehrige sunnitische Mitarbeiter Rache für vergangene Übergriffe ausübten, indem sie Informationen weitergaben, was zu Attentaten gegen ehemalige Offiziere und deren Informanten geführt habe.
12. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 21.10.2008 zugeteilt.
13. Am 23.10.2012 führte der AsylGH in der Sache des BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
Als neue Beweismittel legte er mehrere irakische Dokumente über eine polizeiliche und gerichtliche Verfolgung seiner Person aus 2007 und 2010 vor, die im Gefolge der Verhandlung einer Übersetzung zugeführt wurden.
14. Die Gattin und der erste im Dezember 2007 geborene Sohn des BF reisten im Dezember 2009 legal aufgrund eines Auslandsantrags gemäß § 35 AsylG nach Österreich ein und wurde ihnen im März 2010 im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt. Im Juni 2010 reisten beide freiwillig in den Irak zurück und kehrten sie in der Folge im November 2011 gemeinsam mit einem weiteren im Dezember 2010 im Irak geborenen Sohn des BF mittels einer neuerlichen Einreiseerlaubnis der ÖB Damaskus nach Österreich zurück. Allen Angehörigen des BF kommt aktuell eine bis 16.09.2013 befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG zu.14. Die Gattin und der erste im Dezember 2007 geborene Sohn des BF reisten im Dezember 2009 legal aufgrund eines Auslandsantrags gemäß Paragraph 35, AsylG nach Österreich ein und wurde ihnen im März 2010 im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt. Im Juni 2010 reisten beide freiwillig in den Irak zurück und kehrten sie in der Folge im November 2011 gemeinsam mit einem weiteren im Dezember 2010 im Irak geborenen Sohn des BF mittels einer neuerlichen Einreiseerlaubnis der ÖB Damaskus nach Österreich zurück. Allen Angehörigen des BF kommt aktuell eine bis 16.09.2013 befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF während des erstinstanzlichen Verfahrens, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie durch ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, verheiratet und Vater von zwei in den Jahren 2007 und 2010 geborenen Kindern und stammt aus Bagdad. Seine genaue Identität steht fest. Seine Mutter verstarb 2010, sein Vater lebt aktuell in Bagdad, auch zwei Brüder und vier Schwestern leben im Irak, eine Schwester lebt in Belgien. Die Herkunftsfamilie seiner Gattin lebt ebenfalls in Bagdad. Er war bis zuletzt vor der Ausreise Student der Biologie, eine Erwerbstätigkeit war nicht feststellbar.
Er verließ er ausgehend von Bagdad zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt den Irak und reiste schlepperunterstützt illegal nach Österreich ein um am 10.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
2.2. Feststellbar war, dass der BF angesichts der in Bagdad herrschenden schlechten Sicherheitslage seinen Herkunftsstaat verlassen hat.
Nicht feststellbar war, dass er bis zur Ausreise einer zielgerichteten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
2.3. Zur allgemeinen Lage im Irak wird wie folgt festgestellt:
Obwohl sich die Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verbessert hat, bleibt sie insgesamt weiter bedrückend. Seit dem Frühsommer 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit etwa zwei Jahren auf einem nach wie vor inakzeptabel hohen Niveau. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v. a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamim mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul.
Das Sicherheitsumfeld im Irak befindet sich darüber hinaus im Umbruch. Am 19.08. 2010 hatten bereits alle US-Kampfverbände Irak verlassen. Dem irakisch-amerikanischen Truppenstationierungsabkommen folgend haben nun auch alle Ausbildungs- und Unterstützungseinheiten der US-Truppen, die zunächst noch im Irak verblieben waren, das Land am 18.12.2011 verlassen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Trotz der erheblich verbesserten Sicherheitslage im Land bleiben radikale und militante Gruppierungen - Terrororganisationen, Milizen und sonstige "oppositionelle" Kämpfer - insbesondere im Raum Bagdad und den Provinzen Anbar, Ninewe und Diyala aktiv.
Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Trotz der Bildung einer neuen Regierung Ende 2010 bestehen die sich überlagernden inneren Konflikte des Irak weiter fort. Die Folgen sind: Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung; gewaltsame konfessionell-ethnische Auseinandersetzungen zwischen den großen Bevölkerungsgruppen; Zunahme der organisierten Kriminalität; Kampf der Regierung und in abnehmendem Maße der US-Streitkräfte gegen Aufständische.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische oder assyrische Christen oder Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben erheblich benachteiligt und - außer in der Region Kurdistan-Irak - einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt. Ähnliches gilt für Schiiten und Sunniten in den Gegenden, in denen die jeweils andere Konfession die Mehrheit bildet.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 26.03.2012)
3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit sowie der familiäre Status des BF waren angesichts der aktenkundig gewordenen Personaldokumente des BF und der Verfahrensdaten seiner Angehörigen in Verbindung mit seinen Angaben dazu feststellbar.
Dass er aus Bagdad stammt, dort bis zur Ausreise seinen Wohnsitz hatte und studierte und aktuell auch die og. Mitglieder seiner Herkunftsfamilie leben, war aus dem diesbezüglich stringenten Vorbringen des BF über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg zu gewinnen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF waren ebenso angesichts der diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Sprachkenntnisse zu treffen.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Antragstellung sowie des weiteren Verfahrensverlaufs ergaben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu seiner Gattin und seinen Kindern ergaben sich aus deren Verfahrensdaten in der Zusammenschau mit den Angaben des BF.
3.2. Zu den Feststellungen oben zur fehlenden Verfolgung des BF vor der Ausreise sowie der fehlenden Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr:
Der BF verwies im Rahmen seiner erstinstanzlichen Befragungen zu seinen Ausreisegründen auf eine Bedrohung durch Unbekannte wegen seiner behaupteten Informantentätigkeit für das irakische Innenministerium.
Auch in der Beschwerdeverhandlung nahm er auf Befragen nochmals Bezug darauf, wobei er in dieser unter Hinweis auf zugleich vorgelegte Dokumente darlegte, er werde seit 2007 von staatlichen Behörden wegen dieser Ereignisse in der Vergangenheit gesucht.
Auffallend an der mündlichen Darstellung der behaupteten Ausreisegründe durch den BF war insgesamt, dass er diese wort- und detailreich ausführte. Dennoch ermangelte es diesen Ausführungen, wie schon das Bundesasylamt feststellte, insgesamt schon an der notwendigen Plausibilität.
Folgt man den Aussagen des BF, so sei er von einem Offizier des Innenministeriums im Jahr 2005 durch Druck für eine Informantentätigkeit angeworben worden. Diese Tätigkeit habe beinhaltet, dass er bis 2007 Informationen über Bewohner seines früheren Wohnbezirks, die auf Verbindungen zu terroristischen Organisationen oder Aktivitäten hingewiesen hätten, an diesen weitergegeben habe.
Hierzu ist festzustellen, dass es wohl nachvollziehbar wäre, wenn ein Informant Informationen über eigene Wahrnehmungen in seinem Umfeld weitergeben würde, deren hat es dem BF eigenen Aussagen nach aber deshalb gemangelt, weil er seinen früheren Wohnbezirk schon 2005 verlassen hatte und seither nie mehr dorthin zurückgelangte. Er habe, wie er auf Befragen darlegte, vielmehr frühere Bekannte dort angerufen und auf diese Weise Informationen darüber erhalten, wer tatsächlich und wer mutmaßlich in terroristische Aktivitäten involviert gewesen sei, und diese Informationen auf näher dargelegte Weise an seinen Verbindungsmann im Innenministerium weitergegeben. Alleine der bloße Umstand, dass er Informationen über mutmaßliche Terroristen in seinem früheren Wohnbezirk über diesen Zeitraum hinweg bloß vom Hörensagen über das Telefon erlangt habe, erweckte aus Sicht des AsylGH schon Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des BF. Zudem behauptete er in diesem Zusammenhang, er habe sogar Namenslisten erstellt und diese mit Vermerken über die Wahrscheinlichkeit der Involviertheit der Genannten in terroristische Aktivitäten versehen. Es erscheint dem AsylGH aber als höchst unplausibel, dass er derlei Informationen auf besagte Weise erhalten habe, vermochte er doch keineswegs darzulegen, auf welche Quellen sich diese genauen Informationen denn stützten und aus welchem Grunde unbekannte Bewohner dieses Viertels andere Bewohner als Terroristen denunziert haben sollten. Auch erscheint es als realitätsfremd, dass sich ein "Inlandsgeheimdienst" bei der Ermittlung von terroristischen Aktivitäten auf derlei vage Informationen vom bloßen Hörensagen her stützen würde. Weiter war dieses Szenario auch deshalb nicht plausibel, weil sich der BF als Schiit bezeichnete, der 2005 aus seinem früheren, seinen weiteren Angaben nach in der Folge sunnitisch dominierten Wohnbezirk vertrieben worden war, und im Weiteren von einem schiitischen Beamten des Innenministeriums angeheuert worden sei um in diesem nun von sunnitischen Terroristen infiltrierten Bezirk zu spionieren. Weshalb er dann als bekannter Maßen vertriebener Schiit fernmündliche Informationen aus seinem früheren nun sunnitisch dominierten Wohnbezirk erhalten haben sollte, erschloss sich dem AsylGH nicht und vermochte der BF dies auch nicht plausibel darzulegen. Vielmehr bestätigte der BF auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung ungewollt diese Sichtweise des AsylGH, als er ausführte, in seinem früheren Wohnbezirk hätten dann nur mehr sunnitische Familien gewohnt und hätten diese ihre Söhne, die größtenteils zu terroristischen Organisationen gehörten, niemals an schiitisch dominierte Behörden verraten, was impliziert, dass diese vorsichtige Haltung es als höchst unwahrscheinlich erscheinen läßt, dass der BF auf bloße telefonische Weise über etwa zwei Jahre hinweg detaillierte Informationen über mögliche Zielpersonen des Innenministeriums erhalten haben soll.
Über diese Erwägungen zur Plausibilität des behaupteten Bedrohungsszenarios hinaus bestärkten verschiedene Widersprüche in den Einzelheiten des Vortrags des BF den Eindruck der fehlenden Glaubhaftigkeit desselben. Schon den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak betreffend divergierten die Angaben des BF dahingehend, dass er unmittelbar nach der Einreise bei seiner Erstbefragung angab, er habe Bagdad am 11.09.2007 nach XXXX verlassen und sei er von dort aus schließlich am 19.09.2007 aus dem Irak in die Türkei weitergereist (AS 13 - 15), während er in seiner ausführlichen Einvernahme an der Außenstelle des Bundesasylamtes behauptete, er sei im August 2007 vom besagten Offizier des Innenministeriums angerufen worden und habe er daraufhin über XXXX den Irak in die Türkei verlassen, von wo aus er schließlich am 25.08.2007 den Offizier kontaktiert habe.Über diese Erwägungen zur Plausibilität des behaupteten Bedrohungsszenarios hinaus bestärkten verschiedene Widersprüche in den Einzelheiten des Vortrags des BF den Eindruck der fehlenden Glaubhaftigkeit desselben. Schon den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak betreffend divergierten die Angaben des BF dahingehend, dass er unmittelbar nach der Einreise bei seiner Erstbefragung angab, er habe Bagdad am 11.09.2007 nach römisch 40 verlassen und sei er von dort aus schließlich am 19.09.2007 aus dem Irak in die Türkei weitergereist (AS 13 - 15), während er in seiner ausführlichen Einvernahme an der Außenstelle des Bundesasylamtes behauptete, er sei im August 2007 vom besagten Offizier des Innenministeriums angerufen worden und habe er daraufhin über römisch 40 den Irak in die Türkei verlassen, von wo aus er schließlich am 25.08.2007 den Offizier kontaktiert habe.
Diese zeitlichen Divergenzen betrafen aber nicht nur das Faktum der Ausreise, sondern wirkten sie auf den Ablauf der angeblichen Flucht auslösenden Ereignisse weiter, zumal er bei der Erstbefragung noch ausführte, am 25.08.2007 sei der leitende Offizier verschleppt und zwei Tage später ein weiterer Offizier getötet worden, weshalb er - somit naturgemäß nach diesen Ereignissen - aus Angst ausreiste, was zumindest mit der vorherigen Aussage, im September ausgereist zu sein, in Übereinstimmung zu bringen gewesen wäre. Jedoch führte er in der Einvernahme an der Außenstelle demgegenüber wortreich aus, im Gefolge des erwähnten Anrufs des Offiziers im August sei er erst zu seinen Schwiegereltern umgezogen, danach nach XXXX und von dort in die Türkei gereist, und habe er dort am 25.08.2007 telefonisch erfahren, weshalb er fliehen sollte. Diese beiden Szenarien waren angesichts dieser Ausführungen des BF miteinander absolut unvereinbar, denn entweder wäre er erst nach den Ereignissen des 25.08. bzw. 27.08. aus Angst vor eigener Verfolgung ausgereist oder aber er wäre schon längere Zeit vorher auf eine telefonische Warnung hin umgezogen und schließlich ausgereist um dann am 25.08. vom Ausland aus nähere Informationen zu erhalten. In der Beschwerdeverhandlung vermochte er diesen Widerspruch nicht aufzuklären, da er dort nur wiederholte, am 25.08. telefonisch von den Ereignissen erfahren zu haben.Diese zeitlichen Divergenzen betrafen aber nicht nur das Faktum der Ausreise, sondern wirkten sie auf den Ablauf der angeblichen Flucht auslösenden Ereignisse weiter, zumal er bei der Erstbefragung noch ausführte, am 25.08.2007 sei der leitende Offizier verschleppt und zwei Tage später ein weiterer Offizier getötet worden, weshalb er - somit naturgemäß nach diesen Ereignissen - aus Angst ausreiste, was zumindest mit der vorherigen Aussage, im September ausgereist zu sein, in Übereinstimmung zu bringen gewesen wäre. Jedoch führte er in der Einvernahme an der Außenstelle demgegenüber wortreich aus, im Gefolge des erwähnten Anrufs des Offiziers im August sei er erst zu seinen Schwiegereltern umgezogen, danach nach römisch 40 und von dort in die Türkei gereist, und habe er dort am 25.08.2007 telefonisch erfahren, weshalb er fliehen sollte. Diese beiden Szenarien waren angesichts dieser Ausführungen des BF miteinander absolut unvereinbar, denn entweder wäre er erst nach den Ereignissen des 25.08. bzw. 27.08. aus Angst vor eigener Verfolgung ausgereist oder aber er wäre schon längere Zeit vorher auf eine telefonische Warnung hin umgezogen und schließlich ausgereist um dann am 25.08. vom Ausland aus nähere Informationen zu erhalten. In der Beschwerdeverhandlung vermochte er diesen Widerspruch nicht aufzuklären, da er dort nur wiederholte, am 25.08. telefonisch von den Ereignissen erfahren zu haben.
Im Übrigen konnte der BF vor dem Bundesasylamt überhaupt keine näheren Angaben dazu machen, von wem er denn konkret bedroht oder verfolgt worden sei. Auch angesichts behaupteter Nachfragen "bewaffneter Personen" nach seiner Ausreise bei seinem Vater war er nicht in der Lage auch nur ansatzweise eine Erklärung dazu abzugeben (vgl. AS 391). Dass er dann in der Beschwerdeverhandlung vermeinte, es seien "Personen vom Gericht" bei seiner Familie erschienen, als er schon ausgereist war, und hätte er eine Vorladung zu Gericht entgegen nehmen sollen, erstaunte nicht nur angesichts der vorherigen völligen Ahnungslosigkeit des BF was die Identität der bei seinen Eltern erschienenen Personen und deren Anliegen anging, sondern erklärte sich diese plötzliche Kenntnis auf Seiten des BF alleine durch neue Beweismittel des BF, die er in der Beschwerdeverhandlung vorlegte und die eine strafgerichtliche Verfolgung des BF zwischen 2007 und 2010 belegen sollten.Im Übrigen konnte der BF vor dem Bundesasylamt überhaupt keine näheren Angaben dazu machen, von wem er denn konkret bedroht oder verfolgt worden sei. Auch angesichts behaupteter Nachfragen "bewaffneter Personen" nach seiner Ausreise bei seinem Vater war er nicht in der Lage auch nur ansatzweise eine Erklärung dazu abzugeben vergleiche AS 391). Dass er dann in der Beschwerdeverhandlung vermeinte, es seien "Personen vom Gericht" bei seiner Familie erschienen, als er schon ausgereist war, und hätte er eine Vorladung zu Gericht entgegen nehmen sollen, erstaunte nicht nur angesichts der vorherigen völligen Ahnungslosigkeit des BF was die Identität der bei seinen Eltern erschienenen Personen und deren Anliegen anging, sondern erklärte sich diese plötzliche Kenntnis auf Seiten des BF alleine durch neue Beweismittel des BF, die er in der Beschwerdeverhandlung vorlegte und die eine strafgerichtliche Verfolgung des BF zwischen 2007 und 2010 belegen sollten.
Warf diese plötzliche Übereinstimmung des Inhalts der neuen Beweismittel in der Beschwerdeverhandlung mit der behaupteten Identität und Motivation der zuvor noch völlig unbekannten "bewaffneten Personen" bei den Eltern des BF schon maßgebliche Zweifel an der Wahrheit des neuen Vorbringens auf, so vermochten sie die oben dargestellten Erwägungen des AsylGH zur Frage der Glaubwürdigkeit des BF noch aus anderen Erwägungen heraus nicht entscheidungswesentlich zu erschüttern.
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es notorischer Weise im Irak problemlos möglich ist, jedes amtliche Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, - gegen Bezahlung - zu beschaffen und ist auch eine Überprüfung deren Echtheit und Richtigkeit vor Ort aktuell nicht möglich (vgl. dazu die Feststellungen im als Beweismittel herangezogenen jüngsten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, S. 35). Die Richtigkeit dieser Dokumente war daher schon aus dieser Sicht zu bezweifeln.Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es notorischer Weise im Irak problemlos möglich ist, jedes amtliche Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, - gegen Bezahlung - zu beschaffen und ist auch eine Überprüfung deren Echtheit und Richtigkeit vor Ort aktuell nicht möglich vergleiche dazu die Feststellungen im als Beweismittel herangezogenen jüngsten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, S. 35). Die Richtigkeit dieser Dokumente war daher schon aus dieser Sicht zu bezweifeln.
Zum anderen erweckte sowohl der behauptete Vorgang der Erlangung dieser Dokumente als auch deren Inhalt weitere Zweifel an deren Echtheit und Richtigkeit. Zu ersterem Aspekt legte der BF auf Befragen in der Beschwerdeverhandlung dar, er habe einen Cousin damit beauftragt herauszufinden weshalb er vor Gericht erscheinen sollte, dieser wollte aber keine näheren Angaben dazu machen, wie er in den Besitz der Dokumente gelangte. Der Hinweis des BF auf weiteres Befragen dazu, dass sein Cousin als Sicherheitsmann für ein Goldgeschäft arbeite und "Verbindungen zu Regierungsbeamten" habe, überzeugte den erkennenden Senat des AsylGH jedenfalls nicht. Allenfalls wäre diese Aussage des BF als ein Indiz dafür zu werten, dass es für eine Person wie den Cousin des BF in Übereinstimmung mit den länderkundlichen Feststellungen oben möglich war, auf ungesetzliche Weise bzw. gegen Bestechung amtliche Dokumente zu beschaffen oder solche erst herstellen zu lassen. Die äußere Form der Dokumente betreffend legte der BF dar, diese würden "beglaubigte Kopien" gerichtlicher und polizeilicher Unterlagen seine Person betreffend darstellen. Für den AsylGH erhellte diesbezüglich aber nicht, weshalb der Cousin "beglaubigte" Dokumente, die eine gerichtliche und polizeiliche Verfolgung des BF belegen sollten, besorgt haben sollte, denn zum einen würden bloße Kopien solcher Dokumente genügen und zum anderen wäre eine Ausstellung und Ausfolgung behördlich "beglaubigter" Aktenteile wie im gg. Fall von Fahndungsbefehlen bzw. Festnahmeaufträgen an bloße Dritte in einem normalen Rechtsverkehr mit Behörden nicht denkbar, dies unbeschadet der sonstigen Hinweise auf die augenscheinlich fehlende Authentizität der Dokumente.
Die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen waren daher insgesamt aus Sicht des AsylGH nicht als echt und inhaltlich richtig zu bewerten.
Zuletzt sei im Hinblick auf diese Erwägungen noch darauf hingewiesen, dass der BF ja erstinstanzlich behauptet hatte, auch sein Vater sei seinetwegen behördlich verfolgt worden und deshalb nach Schweden ausgereist. In der Beschwerdeverhandlung verwies der BF diesbezüglich darauf, dass sein Vater in den Irak zurückgekehrt sei und dort nun mit den Geschwistern des BF offenbar unbehelligt - der BF hat regelmäßig Kontakt mit diesen - lebt. Auch dies zog das erstinstanzliche Vorbringen des BF letztlich in Zweifel.
Die ergänzenden Ausführungen des BF am Ende der Verhandlung, das behauptete Verfolgungsgeschehen gegen seine Person sei auch im Zusammenhang damit zu sehen, dass es einen Machtwechsel im irakischen Innenministerium bzw. einen Machtkampf innerhalb der Regierung gegeben habe, für den nun frühere unbedeutende Mitarbeiter des Innenministeriums zum Handkuss kämen, während die für früheres Geschehen wirklich Verantwortlichen unbehelligt blieben, konnten als bloß abstrakter Nebenaspekt im Hinblick auf die Ausführungen oben als nicht mehr entscheidungswesentlich außer Betracht blieben.
Im Hinblick auf all diese Erwägungen gewann auch die Aussage des BF eingangs des Verfahrens, er habe ursprünglich zu Studienzwecken nach Österreich gewollt, wo sich ein Onkel von ihm schon seit langer Zeit aufhalte und ihm diese Möglichkeit nahegelegt habe, an Gewicht. In der Beschwerdeverhandlung ergänzte er diese Angaben ja auch noch damit, dass er im Juni 2007, also kurz vor seiner Ausreise, sein Studium der Biologie in Bagdad abgeschlossen habe, was sich gut in die Sichtweise fügt, dass er im August oder September 2007 den Irak verließ um in Österreich zukünftig als Student aufhältig zu sein.
In der Gesamtbetrachtung kam somit der AsylGH in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass der BF ein zwar detailreiches, aber dennoch nicht glaubhaftes Vorbringen zu einer behaupteten behördlichen Verfolgung wegen angeblicher früherer Informantentätigkeiten für das irakische Innenministerium oder andere Sicherheitsbehörden erstattete, welches letztlich als bloßes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt zu qualifizieren war.
3.3. Soweit sich der BF darüber hinaus auf eine schlechte allgemeine Sicherheitslage im Irak bezog, sind derlei Befürchtungen durch die nach wie vor bestehende subsidiäre Schutzgewährung abgedeckt.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, SpionageZuletzt aktualisiert am
15.03.2013