TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/12 C19 430750-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2013
beobachten
merken

Spruch

C19 430.750-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, FZ 12 14.733-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, FZ 12 14.733-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 16.10.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von 1991 bis 1998 die Grundschule besucht habe, zuletzt als Landarbeiter tätig gewesen sei und im Dorf XXXX im Distrikt XXXX, Bundesstaat Punjab gelebt habe. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er Sikh sei und in seiner Heimat deswegen von Angehörigen der Hindus mit dem Umbringen bedroht worden sei. Im Dorf des Beschwerdeführers würden sich innerhalb von 200 Metern ein Hindu-Tempel und ein Sikh-Tempel befinden. Die Hindus hätten die Sikhs immer wieder aufgefordert, das Megaphon auszuschalten, da sie sich dadurch gestört gefühlt hätten. Der Sikh-Tempel sei von Hindus angegriffen und zerstört worden und es habe auch einen Gegenangriff der Sikhs auf den Hindu-Tempel gegeben. Deswegen sei die Situation zwischen den Glaubensgemeinschaften sehr angespannt gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.2. Bei der am 16.10.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von 1991 bis 1998 die Grundschule besucht habe, zuletzt als Landarbeiter tätig gewesen sei und im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Bundesstaat Punjab gelebt habe. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er Sikh sei und in seiner Heimat deswegen von Angehörigen der Hindus mit dem Umbringen bedroht worden sei. Im Dorf des Beschwerdeführers würden sich innerhalb von 200 Metern ein Hindu-Tempel und ein Sikh-Tempel befinden. Die Hindus hätten die Sikhs immer wieder aufgefordert, das Megaphon auszuschalten, da sie sich dadurch gestört gefühlt hätten. Der Sikh-Tempel sei von Hindus angegriffen und zerstört worden und es habe auch einen Gegenangriff der Sikhs auf den Hindu-Tempel gegeben. Deswegen sei die Situation zwischen den Glaubensgemeinschaften sehr angespannt gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.

3. Am 05.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit vielen Jahren im Sikh-Tempel über die Religion der Sikhs gepredigt habe. Im Juli 2012 habe er Probleme bekommen und ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise aus Indien nicht mehr zu Hause gelebt, sondern sich an verschiedenen Orten aufgehalten. In seinem Heimatdorf habe sich der Sikh-Tempel ca. 100 Meter vom Hindu-Tempel entfernt befunden. Die Mehrzahl der Dorfbewohner seien Hindus und Mazbis gewesen. Diese hätten nicht gewollt, dass die Sikhs mit dem Lautsprecher predigen und hätten eines Tages den Sikh-Tempel attackiert und dort randaliert. Als die Sikhs deswegen zur Polizei gegangen seien, um Anzeige zu erstatten, sei ihnen dort kein Gehör geschenkt worden, da der diensthabende Polizeibeamte selbst ein Mazbi sei. Auch ein Politiker namens XXXX unterstütze diese Leute. Als sie nach Hause gekommen seien, hätten einige von ihnen aus Zorn den Tempel der Hindus attackiert und randaliert. Die Tempelleute hätten daraufhin Anzeige gegen fünf Personen erstattet und eine Person sei festgenommen worden. Auch der Beschwerdeführer sei in dieser Anzeige erwähnt worden und deshalb zunächst nach XXXX geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe die Randale im Sikh-Tempel nicht miterlebt und sei auch an den Randalen im Hindu-Tempel nicht beteiligt gewesen. Dennoch sei sein Name in der Anzeige erwähnt und zwar, weil er ein Prediger sei.3. Am 05.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit vielen Jahren im Sikh-Tempel über die Religion der Sikhs gepredigt habe. Im Juli 2012 habe er Probleme bekommen und ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise aus Indien nicht mehr zu Hause gelebt, sondern sich an verschiedenen Orten aufgehalten. In seinem Heimatdorf habe sich der Sikh-Tempel ca. 100 Meter vom Hindu-Tempel entfernt befunden. Die Mehrzahl der Dorfbewohner seien Hindus und Mazbis gewesen. Diese hätten nicht gewollt, dass die Sikhs mit dem Lautsprecher predigen und hätten eines Tages den Sikh-Tempel attackiert und dort randaliert. Als die Sikhs deswegen zur Polizei gegangen seien, um Anzeige zu erstatten, sei ihnen dort kein Gehör geschenkt worden, da der diensthabende Polizeibeamte selbst ein Mazbi sei. Auch ein Politiker namens römisch 40 unterstütze diese Leute. Als sie nach Hause gekommen seien, hätten einige von ihnen aus Zorn den Tempel der Hindus attackiert und randaliert. Die Tempelleute hätten daraufhin Anzeige gegen fünf Personen erstattet und eine Person sei festgenommen worden. Auch der Beschwerdeführer sei in dieser Anzeige erwähnt worden und deshalb zunächst nach römisch 40 geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe die Randale im Sikh-Tempel nicht miterlebt und sei auch an den Randalen im Hindu-Tempel nicht beteiligt gewesen. Dennoch sei sein Name in der Anzeige erwähnt und zwar, weil er ein Prediger sei.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, FZ 12 14.733-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers oberflächlich, inhaltsleer, modifiziert und widersprüchlich gewesen sei, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, FZ 12 14.733-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers oberflächlich, inhaltsleer, modifiziert und widersprüchlich gewesen sei, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Die Behörde habe es unterlassen, gemäß § 45 AVG den Sachverhalt unzweifelhaft und abschließend festzustellen, um diesen entsprechend rechtlich beurteilen zu können. Das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht gewürdigt worden. Die Befragung zu den religiösen Aktivitäten und zur Bekanntheit des Beschwerdeführers sei nur sehr oberflächlich gewesen und die Behörde hätte Ermittlungen dahingehend durchführen müssen, inwiefern überregional bekannte Sikh-Prediger in Indien begründete Angst vor asylrelevanter Verfolgung haben müssten. Viele Sikhs würden niedrigen Kasten angehören und müssten deswegen oft konkrete Furcht vor kastenbezogener Verfolgung fürchten. Der Sikhismus habe das Kastenwesen ursprünglich angelehnt, doch praktisch existiere es wegen der beträchtlichen sozialen Unterschiede in der Bevölkerung weiter. Der Beschwerdeführer verwies auf aktuelle Angriffe von Hindus gegen Sikhs in Indien. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf Konflikte innerhalb der Gemeinschaft der Sikhs und einen Anschlag im Mai 2009 in Wien. Insgesamt würde sich damit zeigen, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, weiterführende Ermittlungen durchzuführen, um den vorliegenden Sachverhalt umfassend und abschließend würdigen zu können. Sikhs würden in ganz Indien verfolgt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Die Behörde habe es unterlassen, gemäß Paragraph 45, AVG den Sachverhalt unzweifelhaft und abschließend festzustellen, um diesen entsprechend rechtlich beurteilen zu können. Das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht gewürdigt worden. Die Befragung zu den religiösen Aktivitäten und zur Bekanntheit des Beschwerdeführers sei nur sehr oberflächlich gewesen und die Behörde hätte Ermittlungen dahingehend durchführen müssen, inwiefern überregional bekannte Sikh-Prediger in Indien begründete Angst vor asylrelevanter Verfolgung haben müssten. Viele Sikhs würden niedrigen Kasten angehören und müssten deswegen oft konkrete Furcht vor kastenbezogener Verfolgung fürchten. Der Sikhismus habe das Kastenwesen ursprünglich angelehnt, doch praktisch existiere es wegen der beträchtlichen sozialen Unterschiede in der Bevölkerung weiter. Der Beschwerdeführer verwies auf aktuelle Angriffe von Hindus gegen Sikhs in Indien. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf Konflikte innerhalb der Gemeinschaft der Sikhs und einen Anschlag im Mai 2009 in Wien. Insgesamt würde sich damit zeigen, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, weiterführende Ermittlungen durchzuführen, um den vorliegenden Sachverhalt umfassend und abschließend würdigen zu können. Sikhs würden in ganz Indien verfolgt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.10.2012 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.10.2012 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, anzuwenden ist.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweist sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als mangelhaft.

Zunächst wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass sein Vorbringen anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unkonkret und vage gewesen sei, er keine konkreten Hintergrundinformationen zu den behaupteten fluchtauslösenden Vorgängen geliefert habe und eine detailgenaue und substanzreiche Schilderung der angeblich durchlebten fluchtauslösenden Ereignisse fehlen würde. Hinsichtlich der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jedoch zu beachten, dass diese gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er in der Erstbefragung keine detaillierten Angaben gemacht habe.Zunächst wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass sein Vorbringen anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unkonkret und vage gewesen sei, er keine konkreten Hintergrundinformationen zu den behaupteten fluchtauslösenden Vorgängen geliefert habe und eine detailgenaue und substanzreiche Schilderung der angeblich durchlebten fluchtauslösenden Ereignisse fehlen würde. Hinsichtlich der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jedoch zu beachten, dass diese gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er in der Erstbefragung keine detaillierten Angaben gemacht habe.

Im Anschluss an die Schilderung des in der Erstbefragung erstatteten Vorbringens - und der oben geschilderten Schlussfolgerung des Bundesasylamtes - gibt das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wieder und gelangt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtantritt in den beiden Einvernahmen verschieden begründet habe. Dazu führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, er sei von Hindus bedroht und verfolgt worden. Dagegen habe er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet, wegen polizeilicher Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer und andere Sikhs, wegen eines Politikers, der auf die Verhaftung des Beschwerdeführers und anderer Sikhs gedrängt habe und wegen befürchteter Übergriffe durch Hindus Indien verlassen zu haben. Tatsächlich handelt es sich dabei aber nicht um ein widersprüchliches Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern hängen diese in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben unmittelbar mit dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers, welches dieser sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigt hat, zusammen. Der Beschwerdeführer brachte nämlich in beiden Einvernahmen vor, dass es zwischen im Dorf des Beschwerdeführers lebenden Sikhs und Hindus zu Divergenzen gekommen sei, da sich Hindus durch die von Sikhs verwendeten Megaphone gestört gefühlt hätten, weshalb es zu einem Angriff der Hindus auf den Sikh-Tempel und daraufhin zu einem Gegenangriff der Sikhs auf den Hindu-Tempel gekommen sei. Die oben erwähnten Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden vom Bundesasylamt isoliert betrachtet - und deshalb als widersprüchliches Vorbringen gewertet -, stellen jedoch bei einer Betrachtung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers keine widersprüchlichen Angaben dar, sondern konkretisieren vielmehr das Kernvorbringen des Beschwerdeführers. An dieser Stelle ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Erstbefragung grundsätzlich der Ermittlung der Identität und der Fluchtroute des Beschwerdeführers dient, was sich auch darin zeigt, dass im Protokoll der Erstbefragung der Fluchtgrund des Beschwerdeführers in nur wenigen Sätzen dargestellt wurde.

Dem Bundesasylamt ist zwar dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer die in der Erstbefragung erwähnte Bedrohung durch Hindus in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht mehr erwähnt hat, jedoch wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, diesbezüglich nachzufragen, zumal das Bundesasylamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden.Dem Bundesasylamt ist zwar dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer die in der Erstbefragung erwähnte Bedrohung durch Hindus in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht mehr erwähnt hat, jedoch wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, diesbezüglich nachzufragen, zumal das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden.

Schließlich führt das Bundesasylamt auch aus, dass der Beschwerdeführer keine konkreten und detailgenauen Informationen zum Angriff auf den Sikh-Tempel geliefert habe, was ein grober Widerspruch zu seiner Darstellung sei, dass er "ein Verantwortlicher" im Tempel gewesen sei und dass diese Ereignisse mit seiner Flucht in ursächlichem Zusammenhang stünden. Inwiefern in diesen Ausführungen ein Widerspruch liegen soll, kann nicht nachvollzogen werden. Die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Geschehnisse im Sikh-Tempel, die der Beschwerdeführer damit begründete, dass er beim Angriff auf den Tempel nicht anwesend gewesen sei, wertet das Bundesasylamt als Schutzbehauptung und begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu den angeblichen Vorgängen in Tempel gemacht habe. Diese Begründung des Bundesasylamtes ist jedoch folgewidrig.

Das Bundesasylamt hat bei der Beurteilung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insofern die Aktenlage verkannt, als sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Taxilenker habe, der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens jedoch angegeben hat, in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet zu haben.

Die dargestellten Erwägungen des Bundesasylamtes reichen daher insgesamt nicht aus, um von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen zu können.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers daher korrekt beurteilen zu können, ist es erforderlich, den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen und ihm etwaige Widersprüche in seinem Vorbringen vorzuhalten. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen sein.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Rechtsanschauung des VfGH

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten